Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 17.04.2023, Az.: S 37 KR 371/19

Keine Fortführung der Familienversicherung aufgrund eines die Jahresarbeitsentgeltgrenze (1/12) übersteigenden Gesamteinkommens

Bibliographie

Gericht
SG Braunschweig
Datum
17.04.2023
Aktenzeichen
S 37 KR 371/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 57752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGBRAUN:2023:0417.S37KR371.19.00

In dem Rechtsstreit
B.,
C.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D.
gegen
E.
- Beklagte -
beigeladen:
1. F.,
C.
vertreten durch
a) B.,
C.
b) G.,
C.
2. H.,
C.
vertreten durch
a) B.,
C.
b) G.,
C.
hat die 37. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2023 durch die Richterin I. sowie die ehrenamtliche Richterin J. und den ehrenamtlichen Richter K. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für ihre Kinder F. und H., die Beigeladenen zu 1) und zu 2) die Fortführung der Familienversicherung über den 01. April 2019 hinaus bis zum Ende ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 30. November 2020.

Die am L. 1970 geborene Klägerin ist mit Herrn G. verheiratet. Die Klägerin und ihr Ehemann sind Eltern des am M. 2008 geborenen Sohnes F., dem Beigeladenen zu 1), sowie der am N. 2010 geborenen Tochter H., der Beigeladenen zu 2).

Der Ehemann der Klägerin ist Geschäftsführer der Firma O. in P.. Er ist nicht gesetzlich krankenversichert. Er ist Mitglied der Q..

Die Klägerin war Mitglied bei der Beklagten. Ihre Kinder F. und H. waren im Rahmen der Familienversicherung bei der Beklagten versichert.

Auf Anforderung durch die Beklagten legte die Klägerin im September 2016 den Vordruck Prüfung der Familienversicherung nebst Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 und im Oktober 2017 den Vordruck Prüfung der Familienversicherung nebst Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vor.

Auf Anforderung der Beklagten mit Schreiben vom 05. Oktober 2018 legte die Klägerin im Dezember 2018 den Vordruck Prüfung der Familienversicherung vom 26. November 2018 vor und teilte mit, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 nachgereicht werde.

Im weiteren Verlauf übersandte die Klägerin auf Anforderung der Beklagten die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2016 und 2017, Gehaltsabrechnungen ihres Ehemannes für die Monate Dezember 2018 bis Februar 2019 sowie ein Schreiben des Steuerberaters R. vom 04. April 2019 nebst vorläufiger Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2018. Der Steuerberater führte aus, dass im Veranlagungszeitraum keine Gewinnausschüttung erfolgt sei, weil es sich um Einmalbeträge und nicht um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handele.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 10. April 2019 mit, dass das Einkommen des Ehemannes mit 69.003,00 Euro den jährlich festgesetzten Betrag in Höhe von 60.750,00 Euro überschreite. Es sei beabsichtigt, die Familienversicherung der Kinder zum 31. März 2019 zu beenden. Es werde geprüft, ob eine Familienversicherung zukünftig wieder möglich sei. Sie bat hierzu um Einreichung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2018.

Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht.

Die Beklagte beendete die Familienversicherung der Kinder der Klägerin mit Bescheid vom 30. April 2019 rückwirkend zum 31. März 2019.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 09. Mai 2019 Widerspruch und verwies darauf, dass nicht nur das Gesamteinkommen ihres Ehemanns im Jahr 2017, sondern auch die vorherigen und nachfolgenden Einkommensteuerbescheide zu berücksichtigen seien.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 04. November 2019 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 02. Dezember 2019 Klage vor dem Sozialgericht Braunschweig erhoben.

Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Familienversicherung der beigeladenen Kinder gemäß § 10 Abs. 2 SGB V auch über den 31. März 2019 hinaus vorliegen würden.

Das Einkommen des Ehemannes überschreite nicht regelmäßig die Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 10 Abs. 3 SGB V. Bei der Prognoseentscheidung habe die Beklagte lediglich den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 berücksichtigt. Entscheidend seien aber auch der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 sowie die Steuerberechnung für das Jahr 2018.

Denn der Ehemann habe ausweislich des Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr 2016 ein Gesamteinkommen in Höhe von 48.223,00 Euro erzielt und habe demnach deutlich unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze gelegen. Dasselbe gelte für das Kalenderjahr 2018. Nach den Darlegungen des Steuerberaters und der vorläufigen Berechnung habe der Ehemann der Klägerin im Kalenderjahr ein Gesamteinkommen in Höhe von 37.443,00 Euro erzielt. Der Ehemann der Klägerin habe demnach die Jahresarbeitsentgeltgrenze lediglich einmalig im Jahr 2017 überschritten. Der Ehemann der Klägerin habe Ausschüttungen als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 30.000,00 Euro erhalten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 30. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. November 2019 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist bei Ihrer bisherigen Auffassung verblieben.

Das Gesamteinkommen sei die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es umfasse sowohl Arbeitsentgelt als auch Arbeitseinkommen. Der Ehemann der Klägerin habe ausweislich der Erläuterungen in den Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2016 eine Ausschüttung in Höhe von 10.000,00 Euro und für das Jahr 2017 eine Ausschüttung in Höhe von 50.000,00 Euro erhalten. Es sei unabhängig von der Ausschüttung von einer Regelmäßigkeit auszugehen. Das Einkommen aus 2016 erhöhe sich auf 52.223,00 Euro und für das Jahr 2017 auf 89.003,00 Euro.

Im laufenden Klageverfahren hat die Beklagte die Beigeladenen zu 1) und zu 2) zunächst im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung freiwillig versichert. Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wegen der Beitragshöhe wurden Beiträge auf Grundlage der gesetzlich vorgesehenen Mindestbemessungsgrundlage erhoben. Im laufende Klageverfahren hat die Klägerin mit Schreiben vom 31. August 2020 ihre Mitgliedschaft sowie die Mitgliedschaft der Beigeladenen zu 1) und zu 2) bei der Beklagten zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Die Klägerin ist seit dem 01. Dezember 2020 Mitglied bei der Krankenkasse S..

Das Gericht hat mit Beschluss vom 03. Februar 2020 die Kinder der Klägerin F. und H. notwendig beigeladen.

Neben der Gerichtsakte lagen die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten und die Sitzungsniederschrift vom 17. April 2019 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 30. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2019 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig erwiesen haben.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 30. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 04. November 2019 rechtmäßig das Ende der Familienversicherung rückwirkend zum 31. März 2019 festgestellt. Denn der Ehemann der Klägerin ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Sein Gesamteinkommen ist höher als das Gesamteinkommen der Klägerin und übersteigt im hier streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig ein Zwölftel der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) sind Kinder von Mitglieder versichert, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind, nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind, nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet.

Gemäß § 10 Abs. 3 SGB V sind Kinder nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.

Die Klägerin hat ihren Wohnsitz unstreitig in T.. Sie war bis zur Kündigung ihrer Mitgliedschaft zum 30. November 2020 versicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten.

Der Ehemann der Klägerin G. ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Ausweislich der Angaben in dem Vordruck Prüfung der Familienversicherung vom 22. September 2016 ist der Ehemann der Klägerin nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied der Q..

Der Ehemann der Klägerin bezieht aus seiner Tätigkeit Geschäftsführer der Firma O. in P. regelmäßig ein höheres Gesamteinkommen als die Klägerin. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für die Jahr 2014 bis 2017 fest. Daraus ist ersichtlich, dass schon bei Vergleich der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit die Einkünfte des Ehemannes um ein Vielfaches höher sind als die Einkünfte der Klägerin. Auf die zusätzlichen Einkünfte des Ehemannes aus Kapitalvermögen kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr entscheidend an.

Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 17. Mai 2016 ergeben sich für den Ehemann der Klägerin Einkünfte in Höhe von 40.792,00 Euro, davon 35.000,00 Euro aus nicht selbstständiger Arbeit und 5.792,00 Euro aus Einkünften aus Kapitalvermögen. Für die Klägerin ergeben sich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 4.400,00 Euro.

Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 06. März 2017 ergeben sich für den Ehemann der Klägerin Einkünfte in Höhe von 42.333,00 Euro, davon 36.541,00 Euro aus nicht selbstständiger Arbeit und 5.792,00 Euro aus Einkünften aus Kapitalvermögen. Für die Klägerin ergeben sich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 4.520,00 Euro.

Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 15. Dezember 2017 ergeben sich für den Ehemann der Klägerin Einkünfte in Höhe von 48.223,00 Euro, davon 42.223,00 Euro aus nicht selbstständiger Arbeit und 6.000,00 Euro aus Einkünften aus Kapitalvermögen. Für die Klägerin ergeben sich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 4.520,00 Euro.

Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vom 01. März 2019 ergeben sich für den Ehemann der Klägerin Einkünfte in Höhe von 69.003,00 Euro, davon 39.003,00 Euro aus nicht selbstständiger Arbeit und 30.000,00 Euro aus Einkünften aus Kapitalvermögen. Für die Klägerin ergeben sich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 4.520,00 Euro.

Unter Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2017 ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass das Gesamteinkommens des Ehemanns der Klägerin regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2019 in Höhe von 5.062,50 Euro übersteigt und insofern die Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zum 31. März 2019 endet. Denn das Gesetz geht in typisierender Betrachtungsweise davon aus, dass der höher verdienende Elternteil den Barunterhalt des Kindes und damit auch dessen Krankenversicherung sicherzustellen hat (vgl. Becker/Kingreen/Just, 8. Aufl. 2022, SGB V § 10 Rn. 42).

Dabei ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass neben den in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auch die Einkünfte des Ehemanns aus Kapitalvermögen bei der Berechnung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen sind. Denn nach § 16 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) gilt als Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Dabei beträgt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 6 SGB V für das Jahr 2019 insgesamt 60.750,00 Euro; ein Zwölftel davon sind 5.062,50 Euro.

Ausweislich der Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2017 vom 01. März 2019 ergeben sich für den Ehemann der Klägerin Gesamteinkünfte in Höhe von 69.003,00 Euro. Die festgestellten Einkünfte übersteigen die Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 60.750.00 Euro. Der Ehemann der Klägerin hat im Jahr 2017 monatlich durchschnittlich Einkünfte in Höhe von 5.750,25 Euro (69,003 Euro / 12 Monate) erzielt. Damit hat er auch ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltsgrenze für das Jahr 2019 in Höhe von 5.062,50 Euro überschritten.

Zur Überzeugung des Gerichtes steht auch fest, dass ab dem Jahr 2017 davon auszugehen war, dass der Ehemann der Klägerin im Monat regelmäßig ein Gesamteinkommen erzielen wird, welches ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Der Klägerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass sich aus den Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar 2019 und Februar 2019 ein gleichbleibendes Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich 3.228,92 Euro ergibt. Damit wird ein Zwölftel der für das Jahr 2019 geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 5.062,50 Euro grundsätzlich nicht überschritten.

Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Klägerin entgegen des Vortrages der Klägerin nicht nur im Jahr 2017 einmalig Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat. Denn in sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für die Jahr 2014 bis 2017 werden regelmäßig auch Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben. Diese Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Berücksichtigung des nach § 16 SGB IV maßgeblichen Gesamteinkommensbegriffes zusätzlich bei der Bildung des Gesamteinkommens zu beachten. Richtig ist, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen ausweislich der vorliegenden Einkommensteuerbescheide im Jahr 2017 erheblich höher waren als in den Jahren zuvor. Gleichwohl ist festzustellen, dass sich die Einkünfte des Ehemanns der Klägerin aus Kapitalvermögen auch in den Jahren 2014 bis 2016 von 5.792,00 Euro im Jahr 2014 auf 6.000,00 Euro im Jahr 2016 gesteigert haben.

Zwar hat der Steuerberater R. mit Schreiben vom 04. April 2019 ausgeführt, dass im Jahr 2018 keine Gewinnausschüttung erfolgt sei und in der vorläufigen Berechnung für das Jahr 2018 neben den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben. Soweit der Steuerberater im benannten Schreiben ausgeführt hat, dass es sich um Einmalbeträge und nicht um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen gehandelt habe, kann dieser Vortrag unter Berücksichtigung der Angaben in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2014, 2015 und 2016 nicht zu einer anderen Auffassung führen. Denn danach hat der Ehemann der Klägerin seit 2014 durchgehend auch Einkünfte aus Kapitalerträgen erzielt. Mithin war prognostisch davon auszugehen, dass diese Einkünfte aus Kapitelerträgen auch in den folgenden Jahren weiterhin anfallen werden. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 10. April 2019 eine Überprüfung der Familienversicherung in Aussicht gestellt hat und um Übersendung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2018 gebeten hat. Gleichwohl hat die Klägerin diesen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 weder im Verwaltungsverfahren noch im Widerspruchsverfahren bei der Beklagten eingereicht. Auch im anschließenden Klageverfahren wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 nicht zu den Akten gereicht. Umstände, die der Vorlage der zwischenzeitlich ergangenen Einkommensteuerbescheide entgegenstehen, hat die Klägerin im laufenden Klageverfahren nicht vorgebracht und auch auf die Terminsmitteilung mit gerichtlicher Verfügung vom 28. Februar 2023 keine weiteren Einkommensteuerbescheide vorgelegt.

Das lässt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach umfassender Würdigung des gesamten Akteninhalts nur den Schluss zu, dass der Ehemann der Klägerin bis zum Ende ihrer Mitgliedschaft am 30. November 2020 mit seinen monatlichen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen auch weiterhin ein Zwölftel der jeweils geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.