Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.08.2025, Az.: L 11 AS 23/20
Anspruch auf Berücksichtigung der angemessenen Kosten der Unterkunft
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 25.08.2025
- Aktenzeichen
- L 11 AS 23/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 24041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 17.12.2019 - AZ: S 46 AS 3173/18
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
Redaktioneller Leitsatz
Das KdU-Konzept der Stadt Hannover ist im Hinblick auf einen Zweipersonen-Haushalt in der Landeshauptstadt Hannover für den Zeitraum August 2018 bis Juni 2019 schlüssig. Soweit das KdU-Konzept über das sog. 33 %-Quantil den einfachen Wohnungsstandard definiert, ist dies nicht zu beanstanden.
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. Dezember 2019 - S 46 AS 3173/18 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der in der Zeit von August 2018 bis Juni 2019 für Kosten der Unterkunft (KdU) zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Die Kläger führten bereits für den Bewilligungszeitraum September bis Dezember 2013 wegen der Höhe der ihnen zustehenden KdU-Leistungen ein für sie letztlich erfolglos gebliebenes Klage- und Berufungsverfahren (vgl. hierzu: rechtskräftiges Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 611/15, veröffentlicht u.a. in juris). Wegen der KdU für den Bewilligungszeitraum Januar bis Dezember 2016 führen sie das Berufungsverfahren L 11 AS 19/20 (vgl. hierzu: Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 2025). Die KdU-Leistungen der Bewilligungszeiträume Januar bis Juni 2017, Juli bis September 2017 bzw. Februar bis Juli 2018 waren Gegenstand der Berufungsverfahren L 11 AS 20/20, L 11 AS 21/20 und L 11 AS 22/20. Diese drei zuletzt genannten Berufungen hat der erkennende Senat mit Beschlüssen vom 13. und 20. März 2025 als jeweils unzulässig verworfen.
Die 1962 bzw. 1958 geborenen Kläger bezogen erstmals im Jahr 2006 vom Beklagten SGB II-Leistungen, wobei es in den Folgejahren zu Unterbrechungen im Leistungsbezug kam. Bei der erneuten Beantragung von SGB II-Leistungen im November 2011 wohnten die Kläger bereits in der auch im vorliegend streitbefangenen Bewilligungszeitraum bewohnten Wohnung in der J. K. in Hannover. Nachdem der Kläger zu 2. eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte, kam es zu einer erneuten Unterbrechung im Leistungsbezug. Seit Februar 2013 bezogen die Kläger durchgängig bis zum Beginn des vorliegend streitbefangenen Bewilligungszeitraums laufende SGB II-Leistungen.
Die Wohnung der Kläger liegt im Stadtteil L. der Landeshauptstadt Hannover und verfügt ausweislich des Mietvertrags über eine Wohnfläche von 79,26 qm. Die monatlichen Aufwendungen für diese Wohnung betrugen im streitbefangenen Zeitraum 576,23 Euro Bruttokaltmiete zuzüglich Heizkosten. Kosten für Wasser/Abwasser waren zusätzlich zu zahlen; dies erfolgte mittels Zahlungen der Kläger direkt an das Wasserversorgungsunternehmen.
Der Beklagte wies die Kläger bereits mit Schreiben vom 31. Januar 2013 auf die seiner Auffassung nach unangemessenen, also zu hohen Unterkunftskosten hin. Für die Stadt Hannover seien für einen Zweipersonen-Haushalt 413,00 Euro zzgl. Heizkosten angemessen. Falls bis zum 31. Juli 2013 keine ausreichenden Bemühungen zur Senkung der Aufwendungen für die Unterkunft unternommen würden, müssten die Kläger mit einer Absenkung der Bedarfe für die Unterkunft ab dem 1. August 2013 rechnen.
Diese Ankündigung setzte der Beklagte erstmals für den Bewilligungszeitraum September bis Dezember 2013 um, wogegen die Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben (Az: S 70 AS 3820/14). Gegen das zusprechende Urteil des SG legte der Beklagte Berufung ein, auf die der erkennende Senat das Urteil des SG aufhob und die Klage abwies (rechtskräftiges 28-seitiges Urteil vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 611/15).
Für den vorliegend streitbefangenen Bewilligungszeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 (wobei die Klage auf den Zeitraum August bis Juni 2019 beschränkt worden ist, vgl. hierzu den von den Klägern erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageantrag auf S. 4 der Sitzungsniederschrift des SG vom 17. Dezember 2019) bewilligte der Beklagte den Klägern SGB II-Leistungen i.H.v. 1.293,30 Euro pro Monat. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte der Beklagte das Erwerbseinkommen des Klägers zu 2. aus seiner abhängigen Beschäftigung in einem Transportunternehmen, die Bruttokaltmiete lediglich in Höhe der vom Beklagten auf 475,00 Euro festgelegten Angemessenheitsgrenze und Heizkosten i.H.v. 117,60 Euro pro Monat.
Hiergegen legten die Kläger am 8. Juni 2018 Widerspruch ein, den sie nicht begründeten und der vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2018 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Deckelung der Bruttokaltmiete auf dem vom Beklagten erstellten und im Juli 2017 in Kraft getretenen Konzept zur Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und XII für die 21 Kommunen der Region Hannover (KdU-Konzept 2017) beruhe. Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass es ihnen unmöglich gewesen sein könnte, eine günstigere Wohnung anzumieten. Allein die Übersendung von Internet-Mietangeboten reiche nicht als Nachweis einer erfolglosen Wohnungssuche.
Im Laufe des Klageverfahrens passte der Beklagte den monatlichen Leistungsbetrag an die zum 1. Januar 2019 erfolgte gesetzliche Erhöhung der Regelbedarfe (Änderungsbescheid vom 24. November 2018 - monatlicher Leistungsbetrag ab Januar 2019: 1.309,30 Euro) sowie an die Erhöhung des Erwerbseinkommens des Klägers zu 2. an (Änderungsbescheid vom 28. März 2019 - monatlicher Leistungsbetrag ab Februar 2019: 1.304,26 Euro pro Monat). Hinsichtlich der Bruttokaltmiete wurde der Leistungsberechnung unverändert die Angemessenheitsgrenze von 475,00 Euro zugrunde gelegt.
Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Kläger geltend gemacht, dass sie seit mehreren Jahren vergeblich auf der Suche nach einer kostengünstigeren Wohnung seien (vgl. hierzu auch den Vortrag der Klägerin zu 2. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG, S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 17. Dezember 2019). Mittlerweile läge ein ärztliches Attest vom 9. Oktober 2019 vor, wonach die Klägerin zu 2. "umzugsunfähig" sei. Höhere Heizkosten würden im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht (vgl. hierzu nochmals: S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 17. Dezember 2019).
Das SG hat den Beklagten zur Gewährung weiterer 18,00 Euro pro Monat für die Monate August 2018 bis Juni 2019 verurteilt, die darüberhinausgehende Klage dagegen abgewiesen. Den Klägern stehe entsprechend der Verwaltungspraxis des Beklagten als sog. Klimabonus der Stufe 1 ein Zuschlag auf die Angemessenheitsgrenze i.H.v. 18,00 Euro pro Monat zu (vgl. hierzu im Einzelnen: S. 15, 16 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die vom Beklagten zugrunde gelegte Angemessenheitsgrenze auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beruhe. Weder der vom Beklagten gebildete Vergleichsraum noch der gewählte Beobachtungszeitraum oder die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung seien zu beanstanden (vgl. im Einzelnen: S. 8, 9 des angefochtenen Urteils). Ebenso enthalte das KdU-Konzept des Beklagten eine hinreichend nachvollziehbare Definition des Gegenstands der Beobachtung (S. 9, 10 des angefochtenen Urteils). Unter Beachtung der dem Beklagten bei der Erstellung eines KdU-Konzepts zustehenden Methodenfreiheit sei die streitbefangene Angemessenheitsgrenze auch unter den Gesichtspunkten Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, Validität der Datenerhebung sowie Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung nicht zu beanstanden (S. 10 bis 12 des angefochtenen Urteils). Die Vorgaben des BSG zum Kriterium "Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze)" seien beachtet worden; insoweit halte sich das vom Beklagten gewählte 33 %-Quantil im Rahmen der bislang von der Rechtsprechung als rechtmäßig angesehenen Grenzwerte (S. 12, 13 des angefochtenen Urteils). Es beständen auch keine Zweifel an der konkreten Angemessenheit der streitbefangenen Angemessenheitsgrenze. Da das KdU-Konzept des Beklagten auf einem qualifizierten Mietspiegel beruhe, könne nach der Rechtsprechung des BSG die objektive Unmöglichkeit, tatsächlich eine Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenze zu finden, bis auf Ausnahmefälle grundsätzlich ausgeschlossen werden. Auch habe im streitbefangenen Zeitraum in Deutschland keine allgemeine Wohnungsnot geherrscht. Im Jahr 2016 hätten im Stadtgebiet Hannover insgesamt 423 Wohnungsangebote der Wohnungsgrößenklasse 50 bis 60 qm, also 20 Prozent der in dieser Größenklasse angebotenen Wohnungen innerhalb der vom Beklagten für die Zeit ab 1. Juli 2017 festgesetzten Angemessenheitsgrenze gelegen.
Die vom Beklagten für die kalten Betriebskosten festgelegte Angemessenheitsgrenze von 1,62 Euro pro qm beruhe auf den zum Stichtag 1. April 2016 gesondert erhobenen Betriebskostenvorauszahlungen. Diese Festlegung sei ebenfalls nicht zu beanstanden (S. 14 des angefochtenen Urteils).
Eine Prüfung, ob sich bei Anwendung einer anderen - vom Grundsatz her ebenfalls zulässigen, vom Beklagten aber gerade nicht gewählten - Berechnungsmethode eine höhere Mietobergrenze ergeben würde, habe nach der Rechtsprechung des BSG nicht zu erfolgen ("Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt").
Ein Anspruch auf höhere KdU ergebe sich auch nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung). Die Kläger hätten keine ausreichenden Bemühungen zur Wohnungssuche nachgewiesen. Zwischen Ende 2016 und Ende 2018 seien nur vereinzelt Wohnungsbau- und Vermietungsgesellschaften kontaktiert worden. Offensichtich hätten sich die Kläger bei der Wohnungssuche auch auf bestimmte Stadtteile beschränkt (L., M. und N.). Nachweise über konkrete Anmietungsbemühungen fehlten vollständig (vgl. im Einzelnen: S. 14f. des angefochtenen Urteils vom 17. Dezember 2019, welches der Beklagte hinsichtlich der zugesprochenen weiteren 18,00 Euro pro Monat durch Ausführungsbescheid vom 27. Januar 2020 umgesetzt hat).
Gegen das den Klägern am 9. Januar 2020 zugestellte Urteil richtet sich deren am 16. Januar 2020 eingelegte Berufung. Sie machen geltend, u.a. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausführlich, nachvollziehbar und eindrücklich geschildert zu haben, wie intensiv und ergebnislos ihre Bemühungen um eine innerhalb der Angemessenheitsgrenzen des Beklagten liegende Wohnung gewesen seien. Dies sei vom SG fehlerhaft bewertet worden. Das SG habe die Anforderungen an den Nachweis einer ergebnislosen Suche zu hoch angesetzt. Die 82. Kammer des SG habe das KdU-Konzept des Beklagten auf der Grundlage eines im dortigen Verfahren eingeholten Gutachtens als unschlüssig angesehen (Urteil der 82. Kammer des SG Hannover vom 26. Oktober 2020 - S 82 AS 1678/14).
Die Kläger beantragen,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. Dezember 2019 - S 46 AS 3173/18 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2018 sowie der Änderungsbescheide vom 24. November 2018 und 28. März 2019 abzuändern,
- 2.
den Beklagten zusätzlich zu verurteilen, für die Monate August 2018 bis Juni 2019 die Bruttokaltmiete in tatsächlicher Höhe anzuerkennen und den Klägern entsprechend höhere Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die aus seiner Sicht überzeugenden Gründe des angefochtenen Urteils. Das von den Klägern angeführte Gutachten des Sachverständigen O. betreffe einen anderen Zeitraum und habe daher bereits aus diesem Grund keine Relevanz für das vorliegende Verfahren. Das vorliegend maßgebliche KdU-Konzept 2017 sei "baugleich" zu den vom erkennenden Senat als schlüssig angesehenen KdU-Konzepten 2011 und 2013. In einer von der Region Hannover geführten Wohnungsdatenbank seien für das Stadtgebiet Hannover für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum (August 2018 bis Juni 2019) 154 Wohnungsangebote für Zweipersonen-Haushalte (über 50 bis 60 qm) verzeichnet, die innerhalb der vom Beklagten festgesetzten Angemessenheitsgrenze lagen (vgl. hierzu die Auflistung auf Bl. 75 - 82 Gerichtsakte).
Das Vorgehen des Beklagten bei der Festlegung von Angemessenheitsgrenzen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die 21 Kommunen der Region Hannover - und damit auch für die Landeshauptstadt Hannover - lässt sich für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2019 (KdU-Konzept 2017) wie folgt zusammenfassen:
Als Datengrundlage hat der Beklagte die im Rahmen der Erstellung des Mietspiegels 2017 mittels Vermieter- und Mieterbefragungen erhobenen Nettokaltmieten sowie Betriebskostenabschläge aus der Region Hannover zugrunde gelegt. Es handelte sich hierbei regionsweit um 19.104 Nettokaltmieten bzw. 15.917 Betriebskostenabschläge. An der Erstellung des vom Rat der Landeshauptstadt Hannover beschlossenen Mietspiegels 2017 war die sog. Mietspiegelkommission beteiligt, in der neben kommunalen Vertretern der Deutsche Mieterbund Hannover, der Verband Haus- und Grundeigentum Hannover, die ArGeWo - Arbeitsgemeinschaft der Wohnungsunternehmen in der Region Hannover, der Immobilienverband Deutschland (IVD) Region Nord-West und das Amtsgericht (AG) Hannover vertreten waren (Dokumentation Mietspiegel 2017, S. 4).
Als Vergleichsraum legte der Beklagte für die Landeshauptstadt Hannover das gesamte Stadtgebiet fest.
Da im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover gute Wohnlagen überproportional abgefragt worden sein sollen (so der Beklagte in seinem KdU-Konzept 2017, S. 8), wurde dieses Missverhältnis "durch Ziehung einer Zufallsstichprobe" korrigiert, so dass "im Resultat (...) das Verhältnis von normaler zu guter Wohnlage" wieder "demjenigen in der Grundgesamtheit" entsprach (KdU-Konzept 2017, S. 8). Auf diese Weise wurden für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen für Zweipersonen-Bedarfsgemeinschaften letztlich 939 Nettokaltmieten bzw. 775 Betriebskostenabschläge von im Stadtgebiet Hannover gelegenen Wohnungen der Wohnungsgrößenklasse über 50 bis 60 qm herangezogen (KdU-Konzept 2017, S. 9, 13).
Zur Berechnung der abstrakten Angemessenheitsgrenze für die Nettokaltmiete wurde in einem ersten Schritt aus den Quadratmeterpreisen der 939 Nettokaltmieten eine Angemessenheitsgrenze in Höhe des sog. 33 %-Quantils gebildet (= 5,80 Euro pro qm für die Wohnungsgrößenklasse über 50 bis 60 qm). Sodann wurde aus den 775 Betriebskostenabschlägen dieser Wohnungsgrößenklasse das arithmetische Mittel pro qm Wohnfläche errechnet (= 1,62 Euro pro qm). Diese sich aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten ergebende Bruttokaltmiete von 7,42 Euro pro qm multiplizierte der Beklagte mit der höchsten Quadratmeterzahl, die in den Niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen für die jeweilige Haushaltsgröße vorgesehenen ist (hier: 60 qm für einen Zweipersonen-Haushalt).
In einem weiteren Schritt wurde überprüft, ob mit diesem Betrag i.H.v 7,42 Euro pro qm x 60 qm = gerundet 446,00 Euro mindestens 80 Prozent der öffentlich geförderten und im Stadtgebiet Hannover gelegenen Wohnungen der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse theoretisch anmietbar wären. Hierzu wurde auf Daten einer Zusatzerhebung zum geförderten Wohnraum zurückgegriffen, für die im Zeitraum Juli 2016 bis Februar 2017 regionsweit 12.376 Daten erhoben worden waren. Laut KdU-Konzept war eine Erhöhung der Angemessenheitsgrenze auf den hierfür erforderlichen Betrag vorzunehmen, soweit der o.g. 80 %-Wert nicht erreicht wurde. Dies erfolgte dann tatsächlich in 29 von 105 Tabellenfeldern (21 Kommunen der Region Hannover x 5 Wohnungsgrößenklassen). Da in der vorliegend streitbefangenen Wohnungsgrößenklasse (über 50 bis 60 qm im Stadtgebiet Hannover) die rechnerisch bestimmte Angemessenheitsgrenze von 446,00 Euro jedoch bereits die 80 %-Grenze überschritt, erfolgte insoweit keine weitere Erhöhung (vgl. hierzu im Einzelnen: KdU-Konzept 2017, S. 18,19).
Als zweites Korrektiv sah das KdU-Konzept des Beklagten eine Bestandsschutzregelung vor, wonach die bisherige Angemessenheitsgrenze beibehalten wurde, soweit sich bei der aktuellen Berechnung ein niedrigerer Wert als bisher ergab. Dies war in 37 der 105 Tabellenfelder (21 Kommunen der Region Hannover x 5 Wohnungsgrößenklassen) der Fall, jedoch nicht in der vorliegend streitbefangenen Wohnungsgrößenklasse über 50 bis 60 qm (Zweipersonen-Haushalt) im Stadtgebiet Hannover.
Erstmals im KdU-Konzept 2017 - und somit anders als in den vorangegangenen KdU-Konzepten 2011, 2013 und 2015 - erfolgte als drittes Korrektiv ein Abgleich der für die Bruttokaltmiete vorläufig ermittelten Angemessenheitsgrenze mit den Angebotsmieten der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse aus dem Vorjahr, also aus dem Jahr 2016. Soweit nicht mindestens 20 % der Angebotsmieten innerhalb der (vorläufigen) Angemessenheitsgrenze lagen, wurde eine entsprechende Erhöhung vorgenommen. Dies erfolgte in 15 der 105 Tabellenfelder (21 Kommunen der Region Hannover x 5 Wohnungsgrößenklassen), auch in der im vorliegenden Fall streitbefangenen Fallkonstellation (Zweipersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover). Für die endgültige Angemessenheitsgrenze erhöhte der Beklagte deshalb die vorläufig errechnete Angemessenheitsgrenze von 446,00 Euro auf 475,00 Euro (Zweipersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover, vgl. KdU-Konzept 2017, S. 20, 21 und 23).
In einem letzten Schritt wurde die Angemessenheitsgrenze (hier: 475,00 Euro Bruttokaltmiete für eine Zweipersonen-Bedarfsgemeinschaft im Stadtgebiet Hannover) auf ihre konkrete Angemessenheit hin überprüft. Hierfür griff der Beklagte auf eine von der Region Hannover geführte Datenbank zurück, in der aktuelle Wohnungsangebote erfasst worden waren (vgl. hierzu im Einzelnen: KdU-Konzept 2017, S. 24). Bei diesem Abgleich ergab sich, dass bezogen auf alle Wohnungsgrößenklassen und alle Kommunen der Region Hannover insgesamt 30 Prozent der im Jahr 2016 in der Region Hannover angebotenen Wohnungen innerhalb der zuvor abstrakt ermittelten Angemessenheitsgrenzen lagen (wobei die Spanne innerhalb der 21 Kommunen der Region Hannover zwischen 22 und 68 Prozent lag). Im Stadtgebiet Hannover lagen von den in der o.g. Datenbank enthaltenen Wohnungsangeboten der Wohnungsgrößenklasse über 50 bis 60 qm (aus dem Jahr 2016) 423 der insgesamt 2.107 Wohnungsangebote innerhalb der vom Beklagten für die Zeit ab Juli 2017 festgesetzten Angemessenheitsgrenze, also 20,07 Prozent. Dieser Prozentwert belegte nach Auffassung des Beklagten eine "ausreichende Zahl an Wohnungen mit einer angemessenen Miete für Neuanträge" (KdU-Konzept 2017, S. 26).
Ebenfalls auf Aufforderung des Senats hat der Beklagte das im Klageverfahren S 82 AS 118/13 (SG Hannover) erstellte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ökonom P. O. vom 2. Dezember 2019 zur Gerichtsakte gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Kläger betreffenden und vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft, da die Differenz zwischen den tatsächlichen und den bislang vom Beklagten übernommenen KdU für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum (August 2018 bis Juni 2019) deutlich über dem nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Statthaftigkeit der Berufung maßgeblichen Grenzwert von 750,00 Euro liegt. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf (noch) höhere KdU-Leistungen.
A.
Streitgegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sind nach dem Vorbringen der Beteiligten sowie ausweislich der von ihnen gestellten Anträge ausschließlich die KdU (vgl. zur Möglichkeit dieser prozessualen Beschränkung: BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 12/15 R m.w.N.). Die im streitbefangenen Zeitraum erfolgte Einkommensanrechnung ist somit vom Senat nicht zu überprüfen, zumal sich diese ausschließlich auf die Höhe der Regelbedarfe auswirkt.
Soweit das SG den Klägern als sog. Klimabonus weitere KdU-Leistungen i.H.v. 18,00 Euro pro Monat zugesprochen hat, ist hierüber im Berufungsverfahren nicht mehr zu entscheiden, weil der Beklagte gegen das insoweit zusprechende Urteil keine Berufung eingelegt hat. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind vielmehr ausschließlich die von den Klägern begehrten (noch) höheren KdU-Leistungen.
B.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere KdU-Leistungen.
Insoweit weist der erkennende Senat zunächst darauf hin, dass die Kläger für den Monat November 2018 bereits deutlich zu hohe KdU-Leistungen erhalten haben dürften, da die KdU in diesem Monat aufgrund des im Oktober 2018 ausgezahlten Nebenkostenguthabens i.H.v. 283,46 Euro (vgl. Bl. 90, 133 der Verwaltungsakte - blauer Aktendeckel) um diesen Betrag hätten gemindert werden müssen (§ 22 Abs. 3 SGB II). Tatsächlich haben die Kläger jedoch auch für diesen Monat KdU-Leistungen in derselben Höhe wie in den übrigen Monaten des Bewilligungszeitraums erhalten.
Hinsichtlich der von den Klägern begehrten (noch) höheren KdU-Leistungen unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass insoweit nur eine Bruttokaltmiete i.H.v. 475,00 Euro pro Monat, die - im Klage- und Berufungsverfahren nicht streitbefangenen - Heizkosten sowie der vom SG zugesprochene Klimabonus i.H.v. 18,00 Euro pro Monat der Leistungsberechnung zugrunde gelegt worden sind. Der Anspruch auf den sog. Klimabonus ergibt sich aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung bzw. aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz (GG), da die Verwaltungspraxis des Beklagten diese zusätzlichen KdU-Leistungen ausdrücklich vorsieht (vgl. https://www.jobcenter-region-hannover.de/wohnen - abgerufen zuletzt am 22. August 2025). Dass für die Kläger im Hinblick auf diesen Klimabonus (noch) höhere Leistungsansprüche in Betracht kommen könnten, ist nicht ersichtlich.
Die Kläger sind leistungsberechtigt i.S.v. § 7 i.V.m. §§ 19 ff. SGB II. Beide Kläger hatten im streitbefangenen Zeitraum das 15. Lebensjahr bereits vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, waren erwerbsfähig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen waren die Kläger damals auch hilfebedürftig, weil sie nach Aktenlage weder über einzusetzendes Vermögen noch über bedarfsdeckende Einkommen verfügten.
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 28. Februar 2024 - B 4 AS 18/22 R, Rn. 17 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 18).
I.
Die Kläger haben für den streitbefangenen Zeitraum lediglich Anspruch auf Berücksichtigung der angemessenen, nicht dagegen ihrer höheren tatsächlichen KdU (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Soweit § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II (in der in den Jahren 2018/2019 geltenden Fassung) vorsah, dass für die Zeit vor einer entsprechenden Kostensenkungsaufforderung für einen i.d.R. sechsmonatigen Übergangszeitraum auch die darüberhinausgehenden und damit unangemessenen bzw. zu hohen tatsächlichen KdU anzuerkennen sind, ist dieser Übergangszeitraum für die Kläger bereits Ende August 2013 abgelaufen. Der erkennende Senat hat in seinem ebenfalls gegenüber den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 611/15, Rn. 48 (zitiert nach juris) bereits entschieden, dass die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 31. Januar 2013 rechtswirksam war und die Kläger seitdem nur noch Anspruch auf Anerkennung der angemessenen KdU haben (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Kostensenkungsaufforderung vor Deckelung der anerkannten KdU auf die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II: ständige Rechtsprechung des BSG, etwa: Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 17 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 11/20 R, Rn. 15). Hieran hält der erkennende Senat auch weiterhin fest.
II.
Dass der Beklagte bei der Leistungsberechnung für die Bruttokaltmiete anstatt der tatsächlichen Kosten nur die von ihm festgelegte Angemessenheitsgrenze von 475,00 Euro pro Monat berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Die darüberhinausgehenden tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger sind unangemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II.
Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft und Heizung sind dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete halten (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R). Ein solches schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R). Die Erstellung eines solchen schlüssigen Konzepts ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, sondern der jeweiligen Grundsicherungsträger (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa: Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 20 m.w.N.).
1.
Das den von den Klägern angegriffenen Bescheiden zugrunde liegende KdU-Konzept des Beklagten erweist sich für die vorliegend streitbefangene Fallkonstellation (Zweipersonen-Haushalt in der Landeshauptstadt Hannover) für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum (August 2018 bis Juni 2019) als schlüssig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu aus neuerer Zeit etwa: BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R; Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 37/19 R; Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R; Urteil vom 28. Februar 2024 - B 4 AS 18/22 R, Rn. 17), welcher der erkennende Senat vollumfänglich folgt, hat die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft in zwei größeren Schritten zu erfolgen. Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln. Dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in folgendem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen:
1. Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),
2. Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,
3. Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept,
4. Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.
a.
Die vom Beklagten vorgenommene Bildung von Wohnungsgrößenklassen (vgl. KdU-Konzept 2017, S. 4f. - für die Kläger als Zweipersonen-Haushalt gilt eine Wohnungsgröße von über 50 bis 60 qm als angemessen) erfolgte anhand der Wohnraumgrößen für Wohngeldberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau, also nach Abschnitt B 7.1 der in Niedersachsen aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) ergangenen Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen - Wohnraumförderbestimmungen - (Runderlass vom 1. September 2011, Nds. MBl. 2011 Nr. 38 in der im Jahr 2017 geltenden Fassung).
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa: Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 20; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R -, Rn 15; Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 19 - jeweils mit weiteren Nachweisen) und ist dementsprechend nicht zu beanstanden.
Da die von den Klägern bewohnte Wohnung laut Mietvertrag eine Wohnfläche von 79,26 qm aufweist, ist sie bereits hinsichtlich ihrer Größe unangemessen, nämlich erheblich zu groß. Insoweit weist der erkennende Senat darauf hin, dass sich aus der von den Klägern gezahlten Bruttokaltmiete (576,23 Euro) bei einer Wohnfläche von 79,26 qm ein qm-Preis von 7,27 Euro ergibt. Für eine Wohnung von angemessener Größe (maximal 60 qm) würde bei diesem qm-Preis eine Bruttokaltmiete von 436,21 Euro anfallen, also ein Betrag der deutlich unter der vom Beklagten auf 475,00 Euro festgesetzten Angemessenheitsgrenze liegen würde. Es ist somit bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Deckungslücke zwischen den tatsächlichen KdU der Kläger und der vom Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenze nicht auf einem besonders hohen qm-Preis der von den Klägern bewohnten Wohnung beruht, sondern darauf, dass diese Wohnung unangemessen, d.h. viel zu groß ist (79,26 qm anstatt maximal 60 qm = 32,1 % über der angemessenen Größe).
b.
Die vom Beklagten in seinem KdU-Konzept vorgenommene Bestimmung des angemessenen Wohnstandards ist nicht zu beanstanden.
So hat der Beklagte zutreffend das unterste Wohnungsmarktsegment (sog. Substandardwohnungen, also Wohnungen mit einfachster Ausstattung ohne Sammelheizung, Innen-Bad oder Innen-WC) von vornherein nicht in die Datenerhebung einbezogen (vgl. hierzu: KdU-Konzept 2017, S. 15). Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn. 29) und ist dementsprechend nicht zu beanstanden (ebenso bereits: Urteile des erkennenden Senats vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 sowie L 11 AS 611/15).
Sodann hat der Beklagte über das sog. 33 %-Quantil den einfachen Wohnungsstandard definiert. Dass dies rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der erkennende Senat bereits zu den vorangegangenen KdU-Konzepten des Beklagten aus den Jahren 2011 und 2013 entschieden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine rechtskräftigen Urteile vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 (Rn. 70ff. - zitiert nach juris) und L 11 AS 611/15 (Rn. 90ff. - zitiert nach juris). Dort hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass eine solche "Grenzziehung nach Höhe des Mietpreises" (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 37) im Rahmen der dem Grundsicherungsträger zustehenden Methodenfreiheit zulässig ist. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat auch weiterhin fest. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 9. Senats des erkennenden Gerichts (vgl. hierzu etwa: Urteil vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21).
Soweit hiergegen eingewandt worden ist, dass die Wahl des 33 %-Quantils zur Bestimmung des einfachen Wohnungsstandards nicht wissenschaftlich begründbar und damit nicht nachvollziehbar sei (so etwa: SG Hannover, Urteil vom 22. November 2021 - S 82 AS 4761/16, S. 18-26, - aufgehoben durch Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 2025 - L 11 AS 476/23), widerspricht dies nicht nur der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des 9. Senats des erkennenden Gerichts (vgl. hierzu erneut: Urteil vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21), sondern auch der Rechtsprechung des BSG, wonach eine solche "Grenzziehung nach Höhe des Mietpreises" zulässig ist (vgl. hierzu nochmals: BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 37). Selbst wenn der 82. Kammer des SG Hannover im Tatsächlichen zuzustimmen sein dürfte, dass allein der Mietpreis keine Aufgliederung des Wohnungsbestands in verschiedene Wohnungsstandards ermöglicht, reicht es im Rahmen eines i.S.d. BSG-Rechtsprechung schlüssigen KdU-Konzepts aus, den Wohnungsmarkt anstatt nach Standard ausschließlich nach dem Mietpreis aufzugliedern und hieraus auf die üblichen Mietpreise von Wohnungen einfachen Standards zu schließen. Hierbei stellt das 33 %-Quantil einen von mehreren im Rahmen der Methodenfreiheit denkbaren Grenzwerten dar (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R: 20 %-Grenze; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13 sowie Urteile des erkennenden Senats vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 und L 11 AS 611/15: 33 %-Grenze; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21: 33 %-Grenze). Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat auch weiterhin, nicht zuletzt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
c.
Entgegen der Auffassung der Kläger wurde die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ermittelt.
Der vom Beklagten gewählte örtliche Vergleichsraum ist nicht zu beanstanden. Er erstreckt sich über das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover. Die zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen herangezogenen Nettokaltmieten wurden im gesamten Vergleichsraum stichprobenartig erhoben (vgl. hierzu im Einzelnen: Dokumentation Mietspiegel 2017, S. 14ff.). Eine sog. Poolbildung im Sinne einer Zusammenfassung von Daten aus verschiedenen Kommunen (vgl. hierzu: KdU-Konzepts 2017, S. 11f.) hat für das Stadtgebiet Hannover nicht stattgefunden. Die für den Mietspiegel vorgenommene Stichprobenziehung erfolgte repräsentativ (vgl. Dokumentation Mietspiegel 2017, S. 15). Dass dieses Vorgehen keinen rechtlichen Bedenken begegnet, hat der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15, Rn.49ff. sowie L 11 AS 611/15, Rn. 64ff. (jeweils zitiert nach juris) im Einzelnen dargelegt. Hieran hält der Senat auch weiterhin fest.
Das vom Beklagten erstellte KdU-Konzept 2017 stellt sich für die vorliegende Fallkonstellation (Zweipersonenhaushalt in der Landeshauptstadt Hannover im Zeitraum August 2018 bis Juni 2019) als schlüssig i.S.d. BSG-Rechtsprechung dar.
Nach der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa: Urteile vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, Rn. 24, sowie vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 32) ist ein KdU-Konzept schlüssig, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere
1. eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard
2. Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung
3. Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht
4. Repräsentativität und Validität der Datenerhebung
5. Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung
6. Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie
7. eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird.
Zu beachten ist hierbei, dass dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts Methodenfreiheit eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R; LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14; BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - B 14 AS 251/16 B; BSG, Urteile vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R, vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R und B 4 AS 11/20 R sowie vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R). Dies beruht darauf, dass die Bestimmung der Höhe der regionalen Angemessenheitsgrenze in die Hände der Jobcenter gelegt ist. Lediglich der methodische Rahmen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ist durch die Forderung nach einem schlüssigen Konzept vorgegeben (Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 289). In diesem Sinne richtet sich die gerichtliche Überprüfung auf diesen dem Grundsicherungsträger eingeräumten Gestaltungsspielraum. Sie lässt sich mit der Faustformel "Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt" (so: Knickrehm in: Soziale Sicherheit 2015, 287 ff.) umschreiben. Letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Prüfung eines KdU-Konzepts auf seine Schlüssigkeit somit lediglich um eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle (BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 34 m.w.N.). Die Sozialgerichte sind weder befugt noch dazu berufen, im Wege der Einbeziehung aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu bewirken, sondern haben ein Konzept lediglich auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen zu überprüfen (vgl. Knickrehm, a.a.O., S. 289). Die nach der Rechtsprechung des BSG dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts eingeräumte Methodenfreiheit ist somit nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R, Rn. 20). Die Geltung dieses durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegebenen und nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabs wird auch von anderen Senaten des erkennenden Gerichts ausdrücklich hervorgehoben (vgl. etwa: Urteil des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21).
zu 1.:
Die Nettokaltmieten, die zur Bildung der Angemessenheitsgrenzen herangezogen wurden, wurden sowohl in der Dokumentation Mietspiegel 2017 als auch im KdU-Konzept 2017 hinreichend konkret bezeichnet. Nach Ausschluss der sog. Substandardwohnungen (s.o.) wurden im KdU-Konzept 2017 im Ausgangspunkt alle Mietdaten aus dem Mietspiegel 2017 berücksichtigt. Ein Ausschluss von Daten fand nur insoweit statt, als der überproportionale Anteil von Daten von Wohnungen in guter Lage mittels Zufallsstichprobe auf das entsprechende Verhältnis in der Grundgesamtheit korrigiert wurde (KdU-Konzept 2017, S. 8). Dies ist im Sinne einer Repräsentativität und unter Berücksichtigung der dem Beklagten zustehenden Methodenfreiheit nicht zu beanstanden, zumal auch der im Klageverfahren S 82 AS 118/13 (SG Hannover) gehörte Sachverständige Dipl.-Ökonom O. in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2019 (erstellt zu dem - dem vorliegend streitbefangenen KdU-Konzept 2017 vergleichbaren - KdU-Konzept 2011) insoweit keinen "unmittelbaren Anlass" hatte, diesbezüglich "an der Korrektheit zu zweifeln" (vgl. Gutachten, S. 35, 36).
Soweit bei der Erstellung des Mietspiegels die in der Mietspiegel Dokumentation 2017, S. 14f. genannten Wohnungen bzw. Wohnformen (u.a. Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, Untermietverhältnisse, Wohnungen in Studenten-/Jugendwohnheimen oder Altenpflegeheimen, teilmöblierte Wohnungen und gewerblich bzw. teilgewerblich genutzte Wohnungen) unberücksichtigt geblieben sind, hat der erkennende Senat diese Vorgehensweise bereits in seiner zum KdU-Konzept 2011 (Landeshauptstadt Hannover) ergangenen Entscheidung vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 (Rn. 58ff.) nicht beanstandet. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat auch weiterhin fest, so dass für das im vorliegenden Verfahren streitbefangene und nach demselben Schema erstellte KdU-Konzept 2017 vollinhaltlich auf die Gründe des o.g. rechtskräftigen Urteils, Rn. 58ff. (zitiert nach juris), verwiesen werden kann. Neue Gesichtspunkte, die eine weitere Begründung erforderlich erscheinen lassen könnten, sind auch von den Klägern nicht vorgetragen worden.
Ein über die auf S. 14f. der Dokumentation Mietspiegel 2017 genannten Ausschlüsse hinausgehender Ausschluss von Teilwohnungsmärkten ist nicht erfolgt, so dass im Übrigen der gesamte Mietwohnungsmarkt einbezogen worden ist.
Soweit Dipl.-Ökonom O. in seinem im Klageverfahren S 82 AS 118/13 erstellten Gutachten vom 2. Dezember 2019 bemängelt hat, dass keine Mieten des sozialen Wohnungsbaus in den Mietspiegel eingeflossen sind (S. 34f. des Gutachtens), ergibt sich hieraus keine Unschlüssigkeit des KdU-Konzepts 2017. Der Ausschluss von Mieten des sozialen Wohnungsbaus bei der Erstellung eines Mietspiegels beruht auf § 558 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht berücksichtigt werden darf (vgl. hierzu ausführlich etwa: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung [BBSR] im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung [BBR], Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, 3. Auflage 2020, S. 13). Aus der Entscheidung, die für einen qualifizierten Mietspiegel erhobenen Daten als Grundlage für ein KdU-Konzept zu akzeptieren (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 30 m.w.N.; ebenso: BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 36), folgt somit zwingend, dass sich sämtliche im Mietspiegel vorgenommenen und/oder für einen Mietspiegel gesetzlich vorgeschriebenen Ausschlüsse von Teilwohnungsmärkten in dem vom Grundsicherungsträger zu erstellenden KdU-Konzept wiederfinden (so bereits: Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15, Rn. 58 - zitiert nach juris - unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 30 zur Begrenzung der Datengrundlage auf den Vierjahreszeitraum nach § 558 Abs. 2 BGB). Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass sich bei Einbeziehung der typischerweise günstigeren Mieten des sozialen Wohnungsbaus keine höhere, sondern allenfalls eine niedrigere ortsübliche Miete und damit eine (noch) niedrigere Angemessenheitsgrenze i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II ergeben würde.
Der Datenbestand wurde nach Wohnungsgrößenklassen aufgegliedert (vgl. KdU-Konzept 2017, S. 9), wobei für die Bestimmung der für das Stadtgebiet Hannover festgelegten Angemessenheitsgrenze auf insgesamt 5.125 ausschließlich aus diesem Vergleichsraum stammende Nettokaltmieten abgestellt wurde (KdU-Konzept 2017, S. 9). Hiervon entfielen 939 Nettokaltmieten auf die vorliegend streitbefangene Wohnungsgröße (über 50 bis 60 qm, vgl. KdU-Konzept 2017, a.a.O.). Damit liegt eine hinreichende Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard vor.
zu 2.
Die Art und Weise der Datenerhebung bestand in der Heranziehung und Auswertung der für den Mietspiegel 2017 im Stadtgebiet Hannover erhobenen Nettokaltmieten.
Da es sich bei dem Mietspiegel 2017 um einen qualifizierten Mietspiegel i.S.d. § 558d BGB handelt, ist der Rückgriff des Beklagten auf diese Datengrundlage nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 30 m.w.N.; ebenso: BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 36). Dass in diesem Schritt der Konzepterstellung keine (aktuellen) Angebotsmieten einbezogen bzw. berücksichtigt wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil dies zwingend aus § 558 Abs. 2 Satz 2 BGB folgt, wonach bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels nur Bestandsmieten der letzten vier Jahre berücksichtigt werden dürfen. Im Übrigen fällt es bei Zugrundelegung der Daten eines qualifizierten Mietspiegels in die Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers, ob und in welchem Umfang er darüber hinaus auch Angebotsmieten als Datengrundlage heranzieht (BSG, Urteil vom 5. August 2021, a.a.O. unter Verweis auf BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R, Rn. 27).
Somit enthält das vom Beklagten erstellte KdU-Konzept 2017, welches sich ausdrücklich auf die Datengrundlage des Mietspiegels bezieht, hinreichende Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung.
zu 3.
Das KdU-Konzept 2017 enthält vollständige Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht. Die Datenerhebung erfolgte in der Zeit von April bis August 2016, wobei der Erhebungsstichtag auf den 1. April 2016 festgelegt wurde (vgl. KdU-Konzept 2017, S. 7). Damit sind sowohl der Erhebungszeitraum als auch der Erhebungsstichtag offengelegt worden. Die Dokumentation Mietspiegel 2017 wurde im Februar 2017 abgeschlossen, das KdU-Konzept 2017 im Juli 2017. Die Datengrundlage ist aufgrund des geringen zeitlichen Abstands zwischen der Erhebung (April bis August 2016) und dem vorliegend streitbefangenen Zeitraum (August 2018 bis Juni 2019) hinreichend aktuell.
zu 4.
Das KdU-Konzept 2017 ist für die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Fallvariante (Zweipersonen-Haushalt in der Landeshauptstadt Hannover im Zeitraum August 2018 bis Juni 2019) auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Repräsentativität und Validität der Datenerhebung zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat vollinhaltlich anschließt, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts hinsichtlich des Stichprobenumfangs und der Auswertung etc. an den für Mietspiegel geltenden Standard anlehnt. Bei der Erstellung eines Mietspiegels wird die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert. Da zudem auch eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen stattfindet, ist die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung für einen Mietspiegel auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (BSG, Urteile vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 34, vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R, Rn. 24; ähnlich bereits: Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R, Rn. 27).
Darüber hinaus findet die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung auch bei der Überprüfung von KdU-Konzepten ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten. Die Methodenauswahl ist - wie bereits ausgeführt - dem Jobcenter vorbehalten. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 34 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R, Rn. 30).
Soweit die Kläger sich auf das von der 82. Kammer des SG Hannover im Verfahren S 82 AS 118/13 eingeholte Gutachten des Dipl.-Ökonom O. vom 2. Dezember 2019 bezogen haben, teilt der erkennende Senat die Bedenken des Sachverständigen O. an der Repräsentativität und Validität der Datenerhebung nicht, sondern hält das KdU-Konzept 2017 auch insoweit für schlüssig i.S.d. Rechtsprechung des BSG. Schließlich beruhen die Daten (Nettokaltmieten sowie kalte Nebenkosten) auf Mieter- und Vermieterbefragungen im o.g. Erhebungszeitraum zum o.g. Erhebungsstichtag. Die Antworten von Mietern wurden überprüft (Dokumentation Mietspiegel 2017, S. 18f.) und fehlende Angaben durch entsprechende Nachfragen nacherhoben. Soweit Unplausibilitäten auch auf diesem Wege nicht geklärt werden konnten, blieb der jeweilige Datensatz unberücksichtigt (Dokumentation Mietspiegel 2017, S. 19).
Diese Verfahrensweise gibt nach Überzeugung des erkennenden Senats keinen Anlass, die Validität der Datenerhebung in Frage zu stellen. Ebenso wenig ist bekannt geworden oder von den rechtskundig vertretenen Klägern vorgetragen worden, dass die für die Überprüfung von Mietspiegeln zuständigen Zivilgerichte die Validität des für die Stadt Hannover geltenden Mietspiegels 2017 in Zweifel gezogen hätten. Im Rahmen einer vom erkennenden Senat hierzu in juris und beck-online durchgeführten Rechtsprechungsrecherche waren keine zivilgerichtlichen Entscheidungen auffindbar, in denen Zweifel an der Rechtsverbindlichkeit des Mietspiegels 2017 geäußert worden wären. Vielmehr hat das AG Hannover in älteren Entscheidungen damals geltende und nach denselben Maßstäben erstellte frühere Mietspiegel als qualifizierte Mietspiegel i.S.d. § 558c BGB angesehen und jeweils seinen Entscheidungen zugrunde gelegt (Urteile vom 27. März und 13. Juni 2012 - 562 C 14657/11 und 504 C 663/12).
Hinsichtlich der Repräsentativität der Datenerhebung hat der erkennende Senat bereits zu den in ihrer Struktur weitestgehend identischen KdU-Konzepten 2011 und 2013 keine durchgreifenden Bedenken gehabt, soweit Ein- bzw. Zweipersonenhaushalte im Stadtgebiet Hannover betroffen waren (Urteile vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15, Rn. 65ff. sowie L 11 AS 611/15, Rn. 82ff. - jeweils zitiert nach juris). Dagegen hat der vom SG Hannover im Verfahren S 82 AS 118/13 gehörte Sachverständige Dipl.-Ökonom O. in seinem das KdU-Konzept 2011, den Bewilligungszeitraum September 2012 bis Januar 2013 und die vom Beklagten für die Gemeinde Seelze, Ortsteil Q., festgelegte Angemessenheitsgrenze betreffenden Gutachten vom 2. Dezember 2019 diesbezüglich "erhebliche Zweifel" geäußert. Diese beruhten insbesondere auf der geringen Ausschöpfungsquote, also der niedrigen Anzahl von Antworten insbesondere von Mietern. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass eine "Fallzahl" von 958 Interviews zwar dann repräsentativ sein könne, wenn es ergänzende Kontrollen gegeben hätte. Die geringe Rücklaufquote begründe aber den Verdacht systematischer Ausfälle, welche einen sog. Bias auslösen könnten und hierdurch die Repräsentativität gefährden würden. Dieser "möglicherweise entstandene Bias" lasse sich weder quantifizieren noch korrigieren. Es lasse sich auch keine Vermutung anstellen, ob durch den hohen Anteil systematischer Ausfälle eher ein höheres oder ein niedrigeres Mietenniveau erwartet werden könne (vgl. im Einzelnen: Gutachten des Dipl.-Ökonomen O., S. 32 - 34).
Zu dieser Kritik am KdU-Konzept des Beklagten weist der Senat nochmals darauf hin, dass bei der Überprüfung von KdU-Konzepten lediglich eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle stattfindet und bereits durch die Beteiligung von Interessengruppen an der Erstellung des Mietspiegels (im vorliegenden Fall laut Dokumentation Mietspiegel 2017, S. 4: Kommunale Vertreter, Deutscher Mieterbund Hannover, Verband Haus- und Grundeigentum Hannover, ArGeWo - Arbeitsgemeinschaft der Wohnungsunternehmen in der Region Hannover, Immobilienverband Deutschland (IVD) Region Nord-West und das AG Hannover) eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung erfolgt ist (vgl. hierzu nochmals: BSG, Urteile vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 34; Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R, Rn. 24). Zudem wurde der dem vorliegend streitbefangenen KdU-Konzept 2017 zugrundeliegende Mietspiegel 2017 vom Rat der Landeshauptstadt Hannover, also einem aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen und pluralistisch besetzten Kommunalparlament beschlossen, wodurch ebenfalls eine verfahrensrechtliche Absicherung erfolgt ist. Auch dürfte der Mietspiegel 2017 Rechtsgrundlage zahlloser in der Landeshauptstadt Hannover in den Jahren 2017 bis 2019 ausgesprochener Mieterhöhungsverlangen gewesen sein, wobei die Rechtswirksamkeit dieses Mietspiegels (also u.a. die Validität und Repräsentativität seiner Datengrundlage) von den für die gerichtliche Überprüfung dieser Mieterhöhungsverlangen zuständigen Zivilgerichten - soweit ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen worden ist.
Dass es laut Dipl.-Ökonom O. aufgrund der niedrigen Antwortquote zu einem sog. Bias gekommen sein soll bzw. gekommen sein könnte, begründet nach Überzeugung des erkennenden Senats keine Unschlüssigkeit des KdU-Konzepts des Beklagten. Zwar stellt sich die Rücklaufquote für den Mietspiegel 2017 ebenfalls als niedrig dar, weil bei der Erhebung letztlich nur 3,2 % der regionsweit angeschriebenen Mieter geantwortet haben (Dokumentation Mietspiegel 2017, S. 19f.; vgl. zur Auseinandersetzung des Sachverständigen O. mit einer niedrigen Antwortquote: Gutachten, S. 32ff.). Allerdings hat eine sehr breite Mieterbefragung stattgefunden (40.000 Mieterbefragungen bei 2.109 realisierten Mieterinterviews, vgl. Dokumentation Mietspiegel 2017, S. 20). Dem Senat liegen keine Erkenntnisse vor, wonach für einen Mietspiegel bzw. für ein darauf aufbauendes KdU-Konzept eine höhere Rücklaufquote bzw. eine höhere absolute Zahl von Daten zwingend erforderlich ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Dipl.-Ökonomen O. (vgl. Gutachten, S. 34: "Aber es sind immerhin 958 Interviews"). Angesichts der dem KdU-Konzept 2017 zugrunde liegenden Datenmenge (19.104 Datensätze für die Nettokaltmiete [Region Hannover], davon 5.125 aus der Landeshauptstadt Hannover und hiervon wiederum 939 für Wohnungen der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Wohnungsgrößenklasse für Zweipersonen-Bedarfsgemeinschaften, vgl. zu diesen Zahlen: KdU-Konzept 2017, S. 9) hält der erkennende Senat entgegen der Auffassung des Dipl.-Ökonomen O. (Gutachten, S. 34) keine "ergänzenden Kontrollen" für erforderlich, sondern sieht die Repräsentativität aufgrund der hohen Anzahl der zugrunde gelegten Nettokaltmieten sowie der durch die Beteiligung von Interessenverbänden und des Rates der Landeshauptstadt Hannover erfolgten verfahrensrechtlichen Absicherung als hinreichend gewahrt an. Bei gravierenden Zweifeln an der Validität bzw. Repräsentativität der Datenerhebung wäre weder eine Zustimmung der Interessenverbände der beiden "Lager" (Mieter- bzw. Vermieterseite) noch des Rates der Landeshauptstadt Hannover zu erwarten gewesen. Auch der 9. Senat des erkennenden Gerichts hat die Datengrundlage von KdU-Konzepten des Beklagten für hinreichend repräsentativ angesehen und dementsprechend nicht beanstandet (vgl. Urteil vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21).
zu 5.
Das vom Beklagten erstellte KdU-Konzept 2017 ist für die vorliegende Fallkonstellation (Zweipersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover für den Zeitraum August 2018 bis Juni 2019) auch unter dem Gesichtspunkt "Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung" nicht zu beanstanden.
Dass die vom Beklagten für Ein- bzw. Zweipersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover mittels der KdU-Konzepte 2011 und 2013 festgelegten Angemessenheitsgrenzen nach anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen ermittelt wurden, hat der erkennende Senat bereits in seinen rechtskräftigen Entscheidungen vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15, Rn. 64ff. sowie L 11 AS 611/15, Rn. 82ff. (zitiert jeweils nach juris) im Einzelnen dargelegt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren streitbefangenen und mit den KdU-Konzepten 2011/2013 insoweit vergleichbaren KdU-Konzepts 2017 fest. Soweit der Beklagte im KdU-Konzept 2017 - wie bereits in seinen KdU-Konzepten 2011 und 2013 - die Daten aus guten Wohnlagen wiederum mittels einer Stichprobenziehung gewichtet hat (KdU-Konzept 2017, S. 8), ist dieses Vorgehen auch von Dipl.-Ökonom O. letztlich nicht beanstandet worden (vgl. Gutachten, S. 35, 36 - "kein unmittelbarer Anlass, an der Korrektheit zu zweifeln"). Neue Gesichtspunkte oder Einwände zum Prüfungspunkt "Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung" sind auch von den rechtskundig vertretenen Klägern nicht vorgetragen oder nachgewiesen worden.
zu 6.
Das KdU-Konzept 2017 führt in der vorliegend streitbefangenen Fallkonstellation (Zweipersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover) und für den streitbefangenen Zeitraum (August 2018 bis Juni 2019) nicht zur Gefahr von "Brennpunkten" durch soziale Segregation.
Hierzu hat der erkennende Senat zu den vorangegangenen und mit dem streitbefangenen KdU-Konzept 2017 vergleichbaren KdU-Konzepten 2011 und 2013 bereits rechtskräftig entschieden, dass in den Zeiträumen November 2011 bis Mai 2012 und September bis Dezember 2013 für Ein- bzw. Zweipersonen-Haushalte (Stadtgebiet Hannover) keine Gefahr einer - damals in der Rechtsprechung des BSG so bezeichneten - "Ghettoisierung" und damit auch keine Gefahr einer sozialen Segregation in "Brennpunkten" bestand (Urteile vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15, Rn. 79f. sowie L 11 AS 611/15, Rn. 97 - zitiert jeweils nach juris). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat für die vorliegende Fallkonstellation (Zweipersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum August 2018 bis Juni 2019) fest, zumal im vorliegend maßgeblichen KdU-Konzept 2017 - wie auch bereits in den KdU-Konzepten 2011 und 2013 - die Festlegung der Angemessenheitsgrenze aus im gesamten Stadtgebiet Hannover erhobenen Daten erfolgte (mittels Bildung des 33 %-Quantils und lediglich gewichtet durch die Bereinigung um überproportional erhobene Daten aus guten Wohnlagen). Eine Beschränkung der Daten ausschließlich auf "preisgünstigere" Stadtteile oder auf sog. soziale Brennpunkte hat nicht stattgefunden.
Der Umstand, dass in guten bis sehr guten Wohnlagen das Angebot von Wohnungen, deren Mieten innerhalb der Angemessenheitsgrenzen liegen, deutlich begrenzter ist als in "preisgünstigeren" Stadtteilen oder im gesamten Stadtgebiet, liegt in der Natur der Sache. Schließlich ermöglicht die Angemessenheitsgrenze lediglich die Anmietung einer nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügenden Wohnung, nicht dagegen einer Wohnung mit gehobenem Wohnstandard (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2024 - B 4 AS 18/22 R, Rn. 17 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 18 - Hervorhebungen durch den Senat). Die Begrenzung des Zugangs zu Wohnungen mit gehobenem Wohnstandard bzw. zu Wohnungen in guten oder sogar sehr guten Wohnlagen begründet somit nicht die Unschlüssigkeit eines KdU-Konzepts, sondern folgt aus der Regelungssystematik des § 22 Abs. 1 SGB II, wonach die anzuerkennenden KdU auf die angemessenen KdU beschränkt sind.
Dass durch die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Angemessenheitsgrenze von 475,00 Euro (Zweipersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum August 2018 bis Juni 2019) keine Gefahr von "Brennpunkten" durch soziale Segregation geschaffen wird, belegen auch die im Mietspiegel 2017 für die ortsübliche Vergleichsmiete errechneten Beträge. So liegt die vom Beklagten als maximal angemessen angesehene Nettokaltmiete von 6,29 Euro pro qm (5,80 Euro vorläufige Angemessenheitsgrenze [Nettokaltmiete] laut KdU-Konzept 2017, S. 11 zzgl. 29,00 Euro: 60 qm = gerundet 0,49 Euro pro qm für die Erhöhung dieser vorläufigen Angemessenheitsgrenze aufgrund der "20 %-Regelung" [Verfügbarkeit auf dem freien Wohnungsmarkt]) in der Wohnungsgrößenklasse 45 bis unter 65 qm sogar noch über der ortsüblichen Vergleichsmiete (arithmetisches Mittel) von Wohnungen der Baualtersklassen bis einschließlich 1977 i.H.v. 5,88 bis 6,06 Euro pro qm. Mittels der vom Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenze können Wohnungen der Baualtersklassen bis einschließlich 1977 somit nicht nur mit Wohnflächen von bis zu 60 qm Wohnfläche (also bis zum Höchstwert der für die Kläger maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse über 50 bis 60 qm), sondern sogar darüber hinaus angemietet werden. Soweit in den beiden neuesten Baualtersklassen (1978 bis 1994 sowie ab 1995) die ortsübliche Vergleichsmiete (Nettokaltmiete; arithmetisches Mittel) in normalen Wohnlagen mit 6,64 Euro bzw. 7,70 Euro (ab 1995) über der Angemessenheitsgrenze von 6,29 Euro pro qm (Nettokaltmiete) liegt, können mittels der streitbefangenen Angemessenheitsgrenze (6,29 Euro pro qm x 60 qm = 377,40 Euro Nettokaltmiete) Wohnungen dieser beiden neuesten Baualtersklassen zur ortsüblichen Vergleichsmiete (arithmetisches Mittel; in normaler Wohnlage) mit maximal 57 bzw. 49 qm Wohnfläche angemietet werden. Diese mittels der streitbefangenen Angemessenheitsgrenze verfügbaren Wohnungsgrößen erreichen entweder den Maximalwert der angemessenen Wohnfläche von 60 qm (Wohnungen in normalen Lagen bis Baualtersklasse bis einschl. 1977), liegen in der maßgeblichen Spanne (hier: über 50 bis 60 qm - Baualtersklasse 1978 bis 1994) oder nur (sehr) knapp unterhalb dieser Spanne (Baualtersklasse ab 1995 - lediglich 49 qm anstatt des "Mindestwerts" von 50 qm). Soweit im Rahmen der sog. Produkttheorie der rein rechnerischen Ermittlung der Angemessenheitsgrenze die maximale Wohnfläche der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse zugrunde gelegt wird (hier: 60 qm für einen Zweipersonen-Haushalt), folgt daraus jedoch nicht, dass eine unter dem Maximalwert von 60 qm, allerdings noch innerhalb der maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse (hier: über 50 bis 60 qm) liegende kleinere Wohnfläche von vornherein unzumutbar ist oder das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt (vgl. zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG - in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG: BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16).
zu 7.
Das KdU-Konzept 2017 enthält für die vorliegende Fallkonstellation (Zweipersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum August 2018 bis Juni 2019) eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird.
Das Vorgehen zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze hat der Beklagte in seinem KdU-Konzept 2017 nachvollziehbar dargelegt (Heranziehung der Daten aus der Mietspiegelerhebung 2017; Gewichtung der Daten von Wohnungen in guter Wohnlage; Bildung des sog. 33 %-Quantils für die Nettokaltmiete bzw. des arithmetischen Mittels für die Betriebskosten; Multiplikation der so ermittelten qm-Bruttokaltmiete mit der höchsten Quadratmeterzahl lt. Wohnraumförderungsbestimmungen; ggf. Anhebung der Angemessenheitsgrenze aufgrund eines Abgleichs mit Mieten des sozialen Wohnungsbaus [80 %-Grenze]; ggf. Anhebung im Rahmen des Bestandsschutzes auf die Werte des vorangegangenen KdU-Konzepts; ggf. Anhebung der Angemessenheitsgrenze, so dass mindestens 20 Prozent des Wohnungsangebotes verfügbar ist [20 %-Grenze]).
Die Festlegung der Angemessenheitsgrenze für die im vorliegenden Berufungsverfahren streitbefangene Fallkonstellation (Zweipersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum August 2018 bis Juni 2019) erfolgte dann auch genau in dieser Art und Weise, also planmäßig (vgl. dagegen zu einer z.T. planlosen Festlegung von Angemessenheitsgrenzen: Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 2021 - L 11 AS 370/18, Rn. 85 ff. [KdU-Konzept Hildesheim] - zitiert nach juris). Dass das vom Beklagten für die Angemessenheitsgrenze der Nettokaltmiete zugrunde gelegte 33 %-Quantil nicht zu beanstanden ist, ist bereits dargelegt worden (s.o. Abschnitt 1.b.).
Die Tatsache, dass der Beklagte auch ein anderes KdU-Konzept oder z.B. einen anderen Grenzwert (wie z.B. den arithmetischen Mittelwert auch für die Nettokaltmiete) zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze hätte wählen können, ist unbestritten. Dies führt jedoch nicht zur Unschlüssigkeit des KdU-Konzepts 2017 für die vorliegend streitbefangene Fallkonstellation eines Zweipersonen-Haushalts im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum August 2018 bis Juni 2019. Vielmehr war der Beklagte aufgrund der ihm zustehenden Methodenfreiheit bei gleichzeitig gegebener Methodenvielfalt (vgl. hierzu nochmals: Abschnitt 1.c. vor "zu 1.") berechtigt, sich für eine der denkbaren (schlüssigen) Vorgehensweisen und damit gleichzeitig gegen andere denkbare (ebenfalls schlüssige und möglicherweise zu höheren Angemessenheitswerten führende) Vorgehensweisen zu entscheiden. Die Sozialgerichte sind weder berechtigt noch dazu berufen, im Wege der Einbeziehung aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu bewirken (s.o. Abschnitt 1.c. vor "zu 1."). Vielmehr erfolgt insoweit lediglich eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle (BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 34 m.w.N. sowie oben Abschnitt 1.c. vor "zu 1.").
d.
Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze für die kalten Betriebskosten i.H.v. 1,75 Euro pro qm für einen Zweipersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum August 2018 bis Juni 2019 begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
Hierbei hat der Beklagte nicht auf das untere Drittel der Datengrundlage abgestellt (33 %- Quantil), sondern auf das arithmetische Mittel der Betriebskostenvorauszahlungen in der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse. Für die vorliegende Fallkonstellation (Zweipersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover) wurden insgesamt 775 Betriebskostenvorauszahlungen herangezogen (KdU-Konzept 2017, Tabelle 2.3 auf S. 13), aus denen sich als arithmetisches Mittel zum Stichtag 1. April 2016 ein Betrag von 1,62 Euro pro qm ergab (vgl. KdU-Konzept 2017, S. 14). Die der Berechnung zugrunde gelegten Daten stammten ausschließlich aus dem Stadtgebiet Hannover, so dass die örtlichen Besonderheiten hinreichend abgebildet wurden. Eine sog. Poolbildung mit Daten aus anderen Kommunen und/oder Wohnungsgrößenklassen fand in der vorliegend streitbefangenen Fallkonstellation (Zweipersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover) nicht statt (vgl. KdU-Konzept 2017, S. 11f.).
Soweit der Sachverständige O. sich dafür ausgesprochen hat, bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze statt auf die Betriebskostenvorauszahlungen auf die im jeweiligen Jahr tatsächlich abgerechneten Betriebskosten abzustellen (S. 28 des Gutachtens vom 2. Dezember 2019), dürfte das hiervon abweichende Vorgehen des Beklagten bereits aufgrund der dem Beklagten auch insoweit zustehenden Methodenfreiheit nicht zu beanstanden sein. Schließlich ist weder erkennbar noch vom Sachverständigen O. begründet dargelegt worden, dass die Heranziehung von Betriebskostenvorschüssen (anstatt: Betriebskostenendabrechnungen) zu von vornherein unrealistischen, verzerrten oder ansonsten insgesamt "falschen" Ergebnissen führt. Die Tatsache, dass eine andere Methode (hier: Heranziehung der Jahresabrechnung anstatt der Vorauszahlungen) zu anderen, möglicherweise sogar aussagekräftigeren Werten führen würde, begründet für sich allein noch keine Unschlüssigkeit des KdU-Konzepts. Vielmehr bedingt die Anerkennung von Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt, dass unterschiedlich hohe Angemessenheitsgrenzen festgesetzt werden können, die trotz ihrer Unterschiedlichkeit gleichwohl jeweils schlüssig sein können. Im gerichtlichen Verfahren ist nicht die (vermeintlich) einzig "richtige" von mehreren schlüssigen Angemessenheitsgrenzen zu bestimmen, sondern es hat lediglich eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle zu erfolgen (vgl. hierzu nochmals: BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 34 m.w.N., Urteil des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21 sowie oben Abschnitt 1.c. vor "zu 1.").
Unabhängig davon spricht für die vom Beklagten gewählte Vorgehensweise (Zugrundelegung der Betriebskostenvorauszahlungen anstatt der Jahresabrechnungen), dass im Grundsicherungsrecht das Gegenwärtigkeitsprinzip gilt. Die SGB II-Leistungen werden monatlich im Voraus für diejenigen Monate gewährt und ausgezahlt, in denen die Betroffenen hilfebedürftig i.S.d. § 9 SGB II sind. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die Ermittlung der monatlichen Bedarfe (hier: für KdU) auf die hierfür im jeweiligen Monat anfallenden Kosten, also auf die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen abstellt und nicht auf die erst im Nachhinein bekannten endgültigen Verbrauchskosten.
2.
Der vom Beklagten für einen Zweipersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover für den Zeitraum August 2018 bis Juni 2019 als abstrakte Angemessenheitsgrenze festgelegte Betrag von 475,00 Euro (Bruttokaltmiete) erweist sich auch als konkret angemessen. Den Klägern wäre eine entsprechende Kostensenkung möglich und zumutbar gewesen, z.B. durch Umzug in eine kostenangemessene Wohnung.
Nach der Rechtsprechung des BSG kann eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden, soweit im KdU-Konzept auf hinreichend große Vergleichsräume abgestellt wird (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 36). Da dem vom Beklagten erstellten KdU-Konzept 2017 das gesamte Stadtgebiet Hannover und damit ein städtischer Ballungsraum mit mehr als 500.000 Einwohnern zugrunde liegt, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen im Sinne der o.g. Rechtsprechung hinreichend großen Vergleichsraum. Zudem hat das BSG bereits mehrfach entschieden, dass dann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und ihm Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon auszugehen ist, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 38 sowie Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R, Rn. 30; ebenso: Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 292).
Unabhängig davon ergibt sich die hinreichende Verfügbarkeit von Wohnungen für Zweipersonen-Haushalte (Stadtgebiet Hannover) für den Zeitraum August 2018 bis Juni 2019 aus folgenden Erwägungen:
Soweit der Beklagte die Angemessenheitsgrenze für die Betriebskosten auf das arithmetische Mittel aller Mietspiegel-Daten der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse festgesetzt hat, besteht kein Anlass zu Zweifeln an der diesbezüglichen konkreten Angemessenheit. Schließlich liegt damit nicht nur ein Drittel, sondern ein deutlich höherer Anteil des gesamten Wohnungsmarktes innerhalb der für Betriebskosten festgesetzten Angemessenheitsgrenze.
Für die Nettokaltmiete ergibt sich die hinreichende Verfügbarkeit von Wohnungen aus einem Vergleich mit den im Mietspiegel 2017 festgelegten ortsüblichen Vergleichsmieten. Insoweit ist bereits in Abschnitt 1.c. zu 6. im Einzelnen dargelegt worden, dass mittels der vom Beklagten für die Nettokaltmiete festgelegten Angemessenheitsgrenze Wohnungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete (arithmetisches Mittel) der Baualtersklassen bis einschl. 1977 nicht nur bis zu 60 qm Wohnfläche (also bis zum Höchstwert der für die Kläger maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse über 50 bis 60 qm), sondern sogar darüber hinaus angemietet werden können. In den beiden neuesten Baualtersklassen (1978 bis 1994 sowie ab 1995) können mittels der streitbefangenen Angemessenheitsgrenze (6,29 Euro pro qm x 60 qm = 377,40 Euro Nettokaltmiete) Wohnungen in normaler Wohnlage zur ortsüblichen Vergleichsmiete (arithmetisches Mittel) mit Wohnflächen von bis zu 57 bzw. bis zu 49 qm Wohnfläche angemietet werden. Selbst die zuletzt genannten Wohnungsgrößen liegen innerhalb bzw. nur sehr knapp unter der für die Kläger maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse von über 50 bis 60 qm.
Zusätzlich konnten mittels der vom Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenze mindestens 80 Prozent aller öffentlich geförderten Wohnungen angemietet werden (vgl. KdU-Konzept 2017, S. 18).
Insgesamt (d.h. über alle Wohnungsgrößenklassen hinweg) lagen in den streitbefangenen Jahren 2018 und 2019 38,5 bzw. 30,1 Prozent aller Wohnungsangebote für das Stadtgebiet Hannover innerhalb der vom Beklagten festgesetzten Angemessenheitsgrenzen (vgl. Sozialbericht 2023 - Soziale Entwicklungen in der Einwanderungsstadt Hannover. Teilhabe, Zugangschancen & kommunale Handlungsspielräume; herausgegeben von der Landeshauptstadt Hannover, Dezernat für Soziales und Integration, April 2024, S. 88). Eine solche Verfügbarkeit von 38,5 bzw. 30,1 Prozent aller öffentlich zugänglichen Mietangebote reicht für die Bejahung der konkreten Angemessenheit aus, auch unter Gegenüberstellung der sog. Transferleistungsquote, der Armutsgefährdungsquote und/oder weiterer, letztlich jedoch nicht konkret zu beziffernder Bevölkerungsgruppen, die auf günstige Wohnungen angewiesen sind (sog. "Bedarfsgruppen preiswertes Wohnen", vgl. hierzu sowie zu der ungefähren Größe dieser Gruppen in der Landeshauptstadt Hannover etwa: Sozialbericht 2018 - Soziale Lagen, Stadtteile und Generationen, herausgegeben von der Landeshauptstadt Hannover - Sozial- und Sportdezernat - Koordinationsstelle Sozialplanung, Dezember 2018, S. 113, 114). Schließlich lagen in den Jahren 2018 und 2019 in der Landeshauptstadt Hannover sowohl die sog. Transferleistungsquote (also der Prozentanteil der Bezieher von Leistungen nach dem SGB II [einschl. Kindern ohne Leistungsanspruch in SGB II-Bedarfsgemeinschaften], Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an der Gesamtbevölkerung) mit 15,2 bzw. 14,7 Prozent als auch die sog. Armutsgefährdungsquote (also der prozentuale Anteil der Menschen, deren Einkommen weniger als 60 Prozent des nationalen oder regionalen Einkommens beträgt) mit 19,3 bzw. 18,6 Prozent (vgl. zu diesen Zahlen: Sozialbericht 2023, S. 69, 81) signifikant unter 38,5 bzw. 31 Prozent.
Der Beklagte hat aus einer von der Region Hannover selbst geführten Wohnungsdatenbank für das Stadtgebiet Hannover für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum (August 2018 bis Juni 2019) 154 Wohnungsangebote für Zweipersonen-Haushalte (über 50 bis 60 qm) aufgelistet und nachgewiesen, die innerhalb der von ihm festgesetzten Angemessenheitsgrenze lagen (vgl. hierzu die Auflistung auf Bl. 75 - 82 Gerichtsakte).
Aus der empirica Preisdatenbank ergeben sich für das Stadtgebiet Hannover im Jahr 2018 sogar 1.836 und für das Jahr 2019 insgesamt 1.331 preisangemessene Wohnungsangebote für Zweipersonen-Haushalte (vgl. die Publikation "Wohnungsmarktbeobachtung in der Landeshauptstadt Hannover 2019" [Schriften zur Stadtentwicklung Nr. 137], herausgegeben von der Landeshauptstadt Hannover - Dezernat für Stadtentwicklung und Bauen - Fachbereich Planen und Stadtentwicklung, November 2020, S. 58). Diesen Daten aus der empirica-Preisdatenbank misst der erkennende Senat einen besonders hohen Aussagewert bei, weil es sich bei dieser Datenbank um die mit Abstand größte Sammlung von Immobilieninseraten in Deutschland handelt, deren Daten einer professionellen Dopplerbereinigung (im Quer- und Längsschnitt) sowie einer Experten-gestützten Plausibilitätskontrolle unterzogen wurden (vgl. S. 1 der Datensatzbeschreibung "empirica-Preisdatenbank Wohnen", hrsg. von der empirica AG, August 2024). Eine geeignetere oder validere Datengrundlage ist dem erkennenden Senat nicht bekannt, so dass kein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen besteht. Vielmehr beschränkt sich der Senat auch insoweit auf eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle (vgl. hierzu nochmals: BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 34 m.w.N. sowie oben Abschnitt 1.c. vor "zu 1."). Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit, im Rahmen der Überprüfung von KdU-Konzepten sämtliche allgemein anerkannten und nach wissenschaftlichen Methoden erhobenen statistischen Daten zu überprüfen bzw. entsprechende Daten selbst zu erheben, anstatt allgemein anerkannte Statistiken der Entscheidung zugrunde zu legen.
Dass laut KdU-Konzept 2017 in der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse über 50 bis 60 qm (= Zweipersonen-Haushalte) im Stadtgebiet Hannover im Jahr 2016 lediglich 423 der insgesamt 2.107 in der von der Region Hannover selbst geführten Wohnungsdatenbank enthaltenen Wohnungsangebote, also ca. 20 Prozent innerhalb der für die Zeit ab 1. Juli 2017 festgesetzten Angemessenheitsgrenze lagen, reicht nicht zur Begründung einer fehlenden konkreten Verfügbarkeit. Zwar liegt dieser Prozentwert relativ nah an den Transferleistungsquoten (15,2 bzw. 14,7 Prozent) und nur wenig über den Armutsgefährdungsquoten (19,3 bzw. 18,6 Prozent) in den Jahren 2018/2019 in der Landeshauptstadt Hannover (vgl. zu diesen Zahlen: Sozialbericht 2023, 69, 81). Allerdings hat der Beklagte bereits in seinem KdU-Konzept 2017 auf S. 21 zutreffend darauf hingewiesen, dass der für die Verfügbarkeit von Wohnungen auf dem "freien" Wohnungsmarkt festgelegte Mindestwert von 20 Prozent zu relativieren ist, da bei weitem nicht alle Wohnungen öffentlich inseriert werden. Das angemessene Wohnungsangebot dürfte absolut betrachtet somit größer sein. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass eher teurere Wohnungen öffentlich angeboten werden, während günstigere Wohnungen oftmals "unter der Hand" oder im Bekanntenkreis, also ohne öffentliches Angebot neu vermietet werden. Dementsprechend tritt für die konkrete Verfügbarkeit auch dieses Angebot an nicht öffentlich inseriertem Wohnraum noch hinzu.
Nach alledem reichen die dem Senat vorliegenden Zahlen zum Wohnraumangebot bzw. zur Nachfrage nach (besonders) günstigem Wohnraum aus, um die konkrete Verfügbarkeit einer hinreichenden Anzahl von Wohnungen für Zweipersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover in den Monaten August 2018 bis Juni 2019 noch bejahen zu können. Entgegen der Rechtsauffassung einzelner Kammern des SG Hannover (z.B. Urteile der 74. Kammer des SG Hannover vom 29. März 2023 - S 74 AS 336/18, S 74 AS 1506/19 und S 74 AS 1935/19) ist angesichts der o.g. aussagekräftigen Zahlen keine weitere sog. "Nachfrageanalyse" erforderlich (so im Ergebnis ebenfalls: Urteil des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21, wonach eine Verfügbarkeit von 36,75 % des Gesamtangebots ausreichend ist; vgl. hierzu auch die Urteile des erkennenden Senats vom 25. August 2025 - L 11 AS 260/23, L 11 AS 261/23 und L 11 AS 262/23 zu den o.g. erstinstanzlichen Verfahren S 74 AS 336/18, S 74 AS 1506/19 und S 74 AS 1935/19).
Dass der Beklagte in seinem für einen späteren Zeitraum erstellten KdU-Konzept 2022 eine solche u.a. von der 74. Kammer des SG Hannover geforderte "Nachfrageanalyse" vorgenommen hat (vgl. KdU-Konzept 2022, S. 20ff., 49), führt ebenfalls nicht zur Unschlüssigkeit des vorangegangenen und im vorliegenden Verfahren streitbefangenen KdU-Konzepts 2017. Vielmehr obliegt die Entscheidung, ob und ggf. auf welche Art und Weise in einem KdU-Konzept auch eine weitergehende Nachfrageanalyse vorgenommen werden soll, dem Beklagten, nämlich im Rahmen der ihm zustehenden Methodenfreiheit. Insoweit steht es dem Beklagten auch frei, sich für unterschiedliche Zeiträume für unterschiedliche KdU-Konzepte zu entscheiden. Allein die Tatsache, dass sich ein Leistungsträger für einen späteren Zeitraum für ein anderes Vorgehen als in der Vergangenheit entschließt (hier: erstmalige Durchführung einer sog. Nachfrageanalyse im KdU-Konzept 2022), führt nicht zwingend zur Unschlüssigkeit vorangegangener KdU-Konzepte. Für die Schlüssigkeit bzw. Unschlüssigkeit eines KdU-Konzepts kommt es vielmehr darauf an, ob das konkret zu überprüfende KdU-Konzept sämtlichen Vorgaben des BSG entspricht (vgl. hierzu die Zusammenfassung in Abschnitt 1. vor a. sowie 1.c. vor "zu 1."). Bei dieser Prüfung ist von den Sozialgerichten - wie bereits mehrfach dargelegt - die dem Beklagten zustehende Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt zu respektieren.
3.
Aus den bei den Klägern vorliegenden Umständen des Einzelfalls ergeben sich ebenfalls keine Zweifel an der konkreten Angemessenheit.
Die Kläger standen vor Beginn des vorliegend streitbefangenen Zeitraums bereits langjährig - wenn auch mit Unterbrechungen - im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen, so dass ihnen die Deckelung der SGB II-Leistungen auf die angemessenen KdU bereits seit Langem bekannt war. Spätestens seit der im Januar 2013 ergangenen Kostensenkungsaufforderung bestand für sie Anlass, ihre KdU zeitnah und deutlich zu verringern. Dass die Kläger den Fünfjahreszeitraum seit der im Januar 2013 ergangenen Kostensenkungsaufforderung bis zum Beginn des vorliegend streitbefangenen Zeitraums im August 2018 für eine intensive Wohnungssuche genutzt haben könnten, ist weder den vorliegenden umfangreichen Verwaltungsvorgängen (insgesamt: 13 Bände) zu entnehmen noch von den Klägern nachgewiesen worden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG vollinhaltlich auf Seite 14 des angefochtenen Urteils des SG. Die Unterlagen zur Wohnungssuche, welche die Kläger mittlerweile vorgelegt haben, betreffen nur zu einem geringen Teil den vorliegend streitbefangenen Zeitraum, nämlich nur insoweit Unterlagen aus den Monaten November und Dezember 2018 vorgelegt wurden (Bl. 134ff. sowie 248 - 254 der Verwaltungsakte - blauer Aktendeckel). Diese Zusammenstellung von Wohnungsangeboten belegt jedoch keine hinreichenden intensiven Eigenbemühungen, wie bereits das SG im angefochtenen Urteil zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig dargelegt hat. Soweit die Klägerin zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG vorgetragen hat, dass ihr unter dem 9. Oktober 2019 ärztlicherseits eine "Umzugsunfähigkeit" bescheinigt worden sein soll, kann mit einer solchen ab Oktober 2019 gestellten "Diagnose" keine Unzumutbarkeit eines Umzugs für frühere Zeiträume (hier: August 2018 bis Juni 2019) nachgewiesen werden. Der Vortrag der Klägerin zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG, wonach es "sowieso sehr selten" vorkomme, dass "eine passende Wohnung dabei sei", kann schon im Grundsatz nicht nachvollzogen werden. Schließlich gab es laut empirica-Preisdatenbank im Stadtgebiet Hannover im Jahr 2018 1.836 und im Jahr 2019 1.331 öffentlich zugängliche Wohnungsangebote für Zweipersonen-Haushalte, die innerhalb der vom Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenze lagen (vgl. hierzu nochmals: "Wohnungsmarktbeobachtung in der Landeshauptstadt Hannover 2019", a.a.O., S. 58). Es ist nicht erklärlich, weshalb die Kläger im Rahmen ihner (angeblich) intensiv betriebenen Wohnungssuche auf (praktisch) keines dieser mehr als 3.000 Wohnungsangebote gestoßen sein wollen.
4.
Entgegen der Auffassung einzelner Kammern des SG Hannover (etwa: Urteile der 5. Kammer des SG vom 25. März 2024 - S 5 AS 459/19, S 5 AS 246/20, S 5 AS 1227/23, S 5 AS 1228/23 und S 5 AS 1268/23 - Berufungen anhängig im erkennenden Senat unter den Az. L 11 AS 401/24, L 11 AS 402/24, L 11 AS 403/24, L 11 AS 404/24 und L 11 AS 406/24) haben die Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihre Unterkunftskosten bis zum Betrag der sog. Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II anerkennt und der Leistungsberechnung zugrunde legt. Diese Norm ermöglicht es zwar, dass ein SGB II-Leistungsträger im Rahmen des von ihm zu erstellenden KdU-Konzepts eine solche Gesamtangemessenheitsgrenze zugrunde legt. Diesen Weg hat der Beklagte jedoch nicht gewählt, sondern hat im Rahmen der ihm zustehenden Methodenfreiheit in seinem KdU-Konzept ausschließlich Höchstbeträge für die Bruttokaltmiete, also ausschließlich für die Grundmiete zzgl. sog. kalter Betriebskosten festgelegt. Ein Anspruch der betroffenen Leistungsbezieher darauf, dass der SGB II-Leistungsträger stattdessen die in § 22 Abs. 10 SGB II erwähnte Gesamtangemessenheitsgrenze zugrunde legt, existiert - entgegen der Auffassung des SG - nicht (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/8041, S. 41 (drittletzter Absatz); Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 2024, § 22 Rn. 248 sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 20. September 2024 - L 11 AS 71/24 NZB).
Insoweit ist nochmals festzuhalten, dass auch der von den Klägern für ihre Wohnung zu zahlende qm-Preis (Bruttokaltmiete) für eine hinreichende konkrete Verfügbarkeit von Wohnungen innerhalb der vom Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenze spricht. Der qm-Preis (Bruttokaltmiete) der Wohnung der Kläger liegt mit 7,27 Euro pro qm unter der streitbefangenen Angemessenheitsgrenze von 7,91 Euro (Zweipersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum August 2018 bis Juni 2019). Die Unangemessenheit der von den Klägern insgesamt zu zahlenden Bruttokaltmiete beruht somit nicht auf einer vom Beklagten pro qm zu niedrig festgelegten Angemessenheitsgrenze, sondern im Wesentlichen auf der viel zu großen Wohnfläche (79,26 qm anstatt maximal 60 qm = 32,1 % über der angemessenen Größe).
C.
Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keine vollumfängliche Überprüfung des KdU-Konzepts 2017 darstellt, etwa im Sinne der Überprüfung einer Satzung nach §§ 22a, 22b SGB II i.V.m. § 55a SGG. Vielmehr erfolgte die Überprüfung des KdU-Konzepts des Beklagten im vorliegenden Verfahren inzident im Rahmen der Prüfung des Anspruchs der Kläger auf die von ihnen begehrten höheren KdU-Leistungen für die Monate August 2018 bis Juni 2019. Zu überprüfen war dementsprechend ausschließlich die Angemessenheitsgrenze für Zweipersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover für den Zeitraum August 2018 bis Juni 2019. Angemessenheitsgrenzen für Ein- oder andere Mehrpersonen-Haushalte in der Landeshauptstadt Hannover und/oder Angemessenheitsgrenzen für andere Kommunen der Region Hannover standen im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zur Entscheidung an.
Zu anderen Zeiträumen, anderen Wohnungsgrößenklassen bzw. anderen Vergleichsräumen sind allerdings bereits u.a. folgende Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen ergangen, in denen das KdU-Konzept des Beklagten ebenfalls nicht beanstandet worden ist
Bewilligungszeitraum: August 2011 bis Mai 2012; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15
Bewilligungszeitraum: April 2012 bis Mai 2013; Dreipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21
Bewilligungszeitraum Dezember 2012 bis Juli 2013; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 28. Oktober 2016 - L 11 AS 645/16
Bewilligungszeitraum: September bis Dezember 2013; Zweipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 611/15
Bewilligungszeitraum Januar 2013 bis April 2014 sowie Juni bis 30. November 2014: Zweipersonen-Haushalt Stadt Langenhagen: Urteil vom 19. Juni 2021 - L 11 AS 209/17
Bewilligungszeitraum Juli bis Dezember 2014; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 18. Dezember 2018 - L 9 AS 242/15
Bewilligungszeitraum November 2014 - April 2015; Zweipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 3. November 2020 - L 9 AS 138/18
Bewilligungszeitraum Januar bis Dezember 2016; Zweipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 19/20
Bewilligungszeitraum März 2016 bis April 2017; Einpersonen-Haushalt Seelze: Urteil vom 1. Juni 2022 - L 11 AS 309/17
Bewilligungszeitraum November 2016 bis Juni 2017; Zweipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 476/23
Bewilligungszeitraum Januar 2017 bis Dezember 2018; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 431/22
Bewilligungszeitraum Juni 2018; Dreipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 262/23
Bewilligungszeitraum Juni 2018 bis Februar 2019; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Beschluss vom 27. Juli 2018 - L 11 AS 561/18 B ER
Bewilligungszeitraum Juli 2018 bis März 2019; Dreipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 260/23
Bewilligungszeitraum Januar 2019; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 244/24
Bewilligungszeitraum Februar 2019 bis November 2020; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 245/24
Bewilligungszeitraum April bis Juni 2019; Drei- bzw. Vierpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 261/23
Bewilligungszeitraum April 2020; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Beschluss vom 31. Juli 2020 - L 7 AS 315/20 B ER
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kosten für das erfolglos gebliebene Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Für das erstinstanzlich Verfahren bleibt es bei der vom SG getroffenen Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG). Zwar ist die bisherige Rechtsprechung des SG Hannover zum KdU-Konzept des Beklagten uneinheitlich. Die für schlüssige Konzepte i.S.d. § 22 SGB II anzuwendenden Grundsätze sieht der Senat durch die BSG-Rechtsprechung jedoch als höchstrichterlich geklärt an. Die vorliegende Entscheidung erschöpft sich in der Übertragung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Einzelfall (hier: Angemessenheitsgrenze für Zweipersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum August 2018 bis Juni 2019), ohne dass sich ungeklärte grundsätzliche Rechtsfragen gestellt hätten oder dass von einer Rechtsprechung der in § 160 Abs 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen worden wäre.