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  • ab 01.08.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 EB-NSchGesVORdErl - Genehmigung von Lehrrettungswachen nach dem NotSanG

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) sowie zur Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz
Redaktionelle Abkürzung
EB-NSchGesVORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

4.1 Für die Genehmigung einer Lehrrettungswache ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Nachweis zu erbringen, dass die Rettungswache von ihrer Einrichtung, von dem zur Verfügung stehenden Personal und der Anzahl der Einsätze her in der Lage ist, die praktische Ausbildung gemäß Anlage 2 NotSan-APrV durchzuführen.

4.2 Die Einrichtungen des Rettungsdienstes haben den Nachweis zu erbringen, dass sie die Aufgaben nach dem NRettDG als Träger des Rettungsdienstes wahrnehmen oder von diesem mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt sind. Die NLSchB kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 30. Juli 2018 (Nds. MBl. S. 747, SVBl. Nr. 2/2019 S. 52)