Staatsgerichtshof Niedersachsen
Urt. v. 09.12.2024, Az.: StGH 10/23

Wahlprüfungsbeschwerde; Aufstellung von Wahlbewerbern durch den Kauf von Delegiertenstimmen; Verwendung privat vereinnahmter Gelder für Parteizwecke; Wahlrechtliche Anforderungen an einen Wahlvorschlag; Satzungswidrig vorgenommene Aufstellung eines Landeswahlvorschlags im Rahmen einer Delegiertenversammlung

Bibliographie

Gericht
StGH Niedersachsen
Datum
09.12.2024
Aktenzeichen
StGH 10/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 34609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 2025, 250-260
  • NordÖR 2025, 73-80

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Aufstellung von Wahlbewerbern durch den Kauf von Delegiertenstimmen stellt einen der denkbar schwersten Fälle eines Wahlrechts- und Demokratieverstoßes dar (vgl. HambVerfG, Urt. v. 4.5.1993 - 3/92 -, NVwZ 1993, 1083 [VerfGH Bayern 12.11.1992 - Vf. 38-VI-89], juris Rn. 194).

  2. 2.

    Die Verwendung privat vereinnahmter Gelder für Parteizwecke kann bei fehlender Darstellung in Rechenschaftsberichten Straftatbestände des Parteiengesetzes (§ 31d PartG) verwirklichen, sie begründet für sich genommen aber keinen zur erfolgreichen Anfechtung einer Landtagswahl führenden Wahlfehler.

  3. 3.

    Ein Wahlvorschlag genügt wahlrechtlichen Anforderungen, wenn er neben einer geheimen Abstimmung einen Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann, einhält.

  4. 4.

    Eine satzungswidrig vorgenommene Aufstellung eines Landeswahlvorschlags im Rahmen einer Delegiertenversammlung verletzt für sich genommen nicht diesen Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Landtages vom 14. September 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Beschluss des Niedersächsischen Landtages vom 14. September 2023 (LT-Drs. 19/2206), mit dem ihr Einspruch gegen die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 9. Oktober 2022 zurückgewiesen und die Gültigkeit der Wahl festgestellt worden ist.

I.

Das Ergebnis der Landtagswahl vom 9. Oktober 2022 wurde am 16. November 2022 bekanntgemacht (Nds. MBl. Nr. 46/2022 v. 16.11.2022 S. 1507 ff.). Die Beschwerdeführer erhoben dagegen mit dem am selben Tag eingegangenen Schreiben vom 25. November 2022 Einspruch unter Hinweis darauf, der Landeswahlvorschlag des niedersächsischen Landesverbands der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD), der im Rahmen einer Delegiertenversammlung am 2. und 3. Juli 2022 aufgestellt worden war und aus dem sämtliche 18 Landtagsmandate der AfD hervorgegangen sind, sei wahlrechtswidrig zustande gekommen. Das ehemalige Mitglied der AfD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag der 18. Wahlperiode, C. Emden, habe in einem am 2. Oktober 2022 vom ZDF ausgestrahlten Interview von einem Konto berichtet, das nicht über die AfD angemeldet, sondern auf den Namen "Ansgar Schledde" eingerichtet worden sei. Interessierte Personen, die einen aussichtsreichen Platz auf dem Landeswahlvorschlag hätten erreichen wollen, hätten einen höheren Betrag auf dieses im Interview als "Kriegskasse" bezeichnete Konto zahlen müssen. C. Emden selbst sei von A. Schledde aufgefordert worden, 4.000 EUR einzuzahlen. Mit den auf dieses Konto eingezahlten Beträgen habe die Parteiführung dafür gesorgt, dass die jeweiligen Interessenten ausreichend Stimmen in der Delegiertenversammlung erhalten hätten. Ausnahmen hätten nur für die Parteiführung bzw. etablierte Kandidaten gegolten. Dass Kandidaturen auf Initiative der Parteiführung der AfD von Geldzahlungen abhängig gemacht worden seien, stelle einen "Verkauf" von Listenplätzen dar. Ein auf diese Art und Weise zustande gekommener Landeswahlvorschlag sei "zutiefst undemokratisch". Die Integrität des Wahlergebnisses sei durch die Schwere der Verstöße insgesamt erheblich beschädigt. Der Wahlfehler sei mandatsrelevant, da ausnahmslos alle 18 Abgeordneten der AfD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag über diesen Landeswahlvorschlag in das Parlament eingezogen seien. Die gesamte Liste sei fehlerhaft gewesen. Die angefochtene Wahl sei aufgrund des gerügten Wahlfehlers ungültig und müsse wiederholt werden.

Mit weiterem Schreiben vom 14. Dezember 2022, eingegangen am 16. Dezember 2022, verwiesen die Beschwerdeführer ergänzend darauf, dass die Satzung der AfD zum Zeitpunkt der Aufstellung des Landeswahlvorschlags nicht die Möglichkeit einer Delegiertenversammlung vorgesehen habe; die insoweit notwendigen satzungsändernden Beschlüsse habe der Parteitag der AfD am 28. Mai 2022 nicht gefasst. Da eine parteioffene Versammlung nicht zu steuern gewesen sei, habe der Landesvorstand der AfD festgelegt, über den Weg der Covid-19-Bewerberaufstellungsverordnung lediglich ca. 130 Delegierte für die Aufstellung des Landeswahlvorschlags zuzulassen. Die Übersichtlichkeit der Delegiertenversammlung habe den vorgetragenen Stimmenverkauf erst ermöglicht. Hinzu komme, dass Delegierte aus den AfD-Kreisverbänden Stade, Wesermarsch, Osterholz, Göttingen, Rotenburg und Wolfsburg nicht zugegen gewesen seien. Es sei auch unklar, inwieweit überhaupt Delegiertenwahlen in den einzelnen Kreisverbänden stattgefunden hätten und ob insoweit demokratische Grundsätze beachtet worden seien. Auch die Rolle der Landeswahlleiterin sei zu hinterfragen, da die vorgetragenen Vorwürfe bereits Monate vor der Wahl bekannt gewesen seien. Sei bei der Wahl massiv gegen satzungs- und wahlrechtliche Vorgaben verstoßen worden, sei zu prüfen, warum die Landeswahlleiterin ihrer Kontrollfunktion nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 führten die Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sechs Abgeordnete der aktuellen Landtagsfraktion der AfD auf das Konto insgesamt knapp 16.000 EUR eingezahlt hätten, darunter der Kontoinhaber A. Schledde selbst. Als Verwendungszwecke seien wahlweise "KKasse", "Aktionskasse", "Aktionskonto", "Kriegskasse", "Aktionskonto Aufstellungsversammlung" und Ähnliches vermerkt. Den Beteiligten sei klar gewesen, um was für ein Konto es sich gehandelt habe. Insgesamt seien Einzahlungen von über 41.000 EUR mit AfD-Bezug getätigt worden. Die Ausgänge hätten einen überwiegenden Bezug zu der Delegiertenversammlung der AfD zur Aufstellung des Landeswahlvorschlags und teilweise auch des Bundeswahlvorschlags. Zu finden seien unter anderem Kostenerstattungen für die Anmietung von Kleinbussen und die Übernahme von Hotelrechnungen im Zusammenhang mit Landesparteitagen bzw. Aufstellungsversammlungen. Dies seien Indizien, die die Aussagen von C. Emden untermauerten, dass einen aussichtsreichen Listenplatz nur erhalten habe, wer zuvor Gelder eingezahlt habe, die anschließend dazu genutzt worden seien, Delegierte der Aufstellungsversammlung "zu finanzieren". Auch andere Gefälligkeiten sowie unaufgeklärte Bargeldverfügungen stünden im Raum.

II.

Der Wahlprüfungsausschuss des Niedersächsischen Landtages hat die Akten der Landeswahlleiterin zu der Aufstellungsversammlung der AfD für den Landeswahlvorschlag und zu deren organisatorischer Vorbereitung, die Niederschriften über den Landesparteitag der AfD Niedersachsen am 28. Mai 2022 und über die Delegiertenversammlung vom 2. und 3. Juli 2022 sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Osnabrück beigezogen und das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport sowie die Niedersächsische Landeswahlleiterin beteiligt. Er hat in der öffentlichen Sitzung am 5. Juli 2023 über den Wahleinspruch der Beschwerdeführer verhandelt und am 1. September 2023 beschlossen, dem Niedersächsischen Landtag zu empfehlen, den Wahleinspruch als unbegründet zurückzuweisen und die Wahl für gültig zu erklären (LT-Drs. 19/2206, S. 171 ff.). Wahlfehler folgten nicht aus der Durchführung der Aufstellungsversammlung als Delegiertenversammlung, weil § 18 Abs. 1 Satz 2 NLWG die Möglichkeit einer Delegiertenversammlung ausdrücklich vorsehe und Mitglieder- und Delegiertenversammlung gleichermaßen demokratische Legitimation vermittelten. Der Landesparteitag der AfD vom 28. Mai 2022 habe beschlossen, die Kreisverbände zur Wahl von Delegierten aufzufordern, um "im Notfall" die Aufstellungsversammlung als Delegiertenversammlung durchführen zu können. Mit diesem Parteitagsbeschluss seien der Delegiertenschlüssel und die weiteren wesentlichen Parameter für die Wahl von Delegierten festgelegt worden. Ein Satzungsverstoß liege nicht vor, da weder die Landessatzung noch die Bundessatzung der AfD für die Aufstellung eines Landeswahlvorschlags die Form der Mitgliederversammlung festlege. Zwar enthalte § 18 Abs. 3 und 5 NLWG eine Regelungsverpflichtung hinsichtlich von Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, der der Landesverband der AfD nicht nachgekommen sei. Dies führe aber nicht zu einem Wahlfehler, da die wahlgesetzlichen Regelungen über die Kandidatenaufstellung sowie die elementaren Regelungen insbesondere des Verfassungsrechts eingehalten worden seien. Die Verfahrensweise der Parteien zur Aufstellung ihres Wahlvorschlags und damit auch das verfassungsrechtliche Gebot zur innerparteilichen Demokratie nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG seien allein an den hierfür von den Wahlgesetzen bestimmten Anforderungen zu messen. Gemessen an diesem Maßstab sei es wahlprüfungsrechtlich nicht nur unerheblich, ob eine Partei eine satzungsrechtliche Regelung zur Kandidatenaufstellung nicht einhalte, sondern gleichermaßen, ob sie eine solche satzungsrechtliche Ausgestaltung überhaupt vorgenommen habe. Unerheblich sei deshalb auch, dass der Landesparteitag der AfD am 28. Mai 2022, anstatt eine Satzungsänderung vorzunehmen, nur einen Beschluss zu einer ggf. notfallmäßigen Durchführung einer Delegiertenversammlung getroffen habe.

Auch das Vorbringen der Einspruchsführer, Bewerberinnen und Bewerber hätten auf ein Konto einzahlen und sich "Stimmen kaufen" müssen, um einen Platz auf der Landesliste zu erhalten, begründe keinen Verstoß gegen elementare Regeln. Dem Vorbringen sei schon nicht zu entnehmen, dass bei einer Weigerung der Einzahlung bereits die Kandidatur als solche verhindert bzw. nicht möglich gewesen wäre. Im Ergebnis behaupte der ehemalige Abgeordnete C. Emden in dem Interview, dass bei Einzahlung eines Geldbetrages nur die Chancen auf einen aussichtsreichen Listenplatz gestiegen wären, nicht jedoch, dass ohne die Einzahlung die Kandidatur für den Landeswahlvorschlag verhindert worden wäre. Aus dem Protokoll der Aufstellungsversammlung ergebe sich, dass die Möglichkeit zur Kandidatur nicht beschränkt worden sei. Während der Aufstellungsversammlung seien Kandidatenvorschläge aus dem Plenum aufgenommen worden. Vor jedem Wahlgang sei die Kandidatenliste eröffnet worden.

Zwar hätten verschiedene AfD-Mitglieder, die teilweise Mitglieder des Bundes- bzw. Landtages seien, zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich hohe Beträge mit unterschiedlichen Zweckangaben auf das Konto des Landesvorstandsmitglieds A. Schledde eingezahlt; daraus lasse sich aber nicht entnehmen, dass die Einzahlung Bedingung für eine Kandidatur für den Landeswahlvorschlag gewesen sei. Nur sechs der 18 Personen auf dem Landeswahlvorschlag hätten zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf das Konto Einzahlungen vorgenommen, die übrigen zwölf Personen fänden sich in der Übersicht nicht. Dennoch hätten diese kandidieren und ein Landtagsmandat erringen können.

Die Behauptung, der Parteivorstand habe einzelnen oder allen Delegierten Geld dafür gezahlt, dass sie ihr Stimmrecht bezüglich der Wahl der Bewerberinnen und Bewerber um ein Landtagsmandat in einer bestimmten Art und Weise ausübten, erschöpfe sich in Vermutungen und vagen Behauptungen, aus denen kein durch Tatsachen belegter Sachverhalt folge, der einen Wahlfehler begründe. Es gebe keine hinreichend konkrete Behauptung, dass bestimmten oder allen Delegierten der Aufstellungsversammlung am 2. und 3. Juli 2022 bestimmte Beträge für die Ausübung ihres Stimmrechts in einer bestimmten Art und Weise gezahlt worden wären. Es fehle an der näheren Erläuterung der behaupteten "Organisation" von Stimmen und ihren näheren Umständen, beispielweise zu den betroffenen Kreisverbänden und Delegierten, zu der Höhe etwaiger Zahlungen, zu den zeitlichen Abläufen oder zu den handelnden Personen. Die Beschwerdeführer legten nicht dar, dass etwaige Geldzahlungen "aus der Kriegskasse" überhaupt in der Erwartung erbracht worden wären, dass Delegierte ihr Stimmrecht in einer bestimmten Art und Weise ausüben sollten.

Die Zahlung von Übernachtungs-, Transport- und Verpflegungsgeldern, um Mitglieder zur Teilnahme an Parteiveranstaltungen zu motivieren, sei wahlprüfungsrechtlich nicht relevant. Die Aussage von C. Emden, es werde "Stimmvieh" benötigt, da es "zwei Lager in dieser Partei gebe", lege nahe, dass es lediglich um die Mobilisierung von Mitgliedern eines dieser Lager gegangen sei, an bestimmten Parteiveranstaltungen teilzunehmen. Mit Blick auf die behauptete Zahlung von Handgeldern beziehe sich C. Emden in dem Interview nicht auf die hier maßgebliche Aufstellungsversammlung und damit nicht auf die konkret angefochtene Wahl. Es fehle zudem an hinreichender Darlegung der Mandatsrelevanz. Aus dem Vortrag sei nicht erkennbar, ob die behauptete Beeinflussung von Delegierten die gesamte Liste oder nur einige oder alle der ersten sieben Listenplätze betroffen habe bzw. in welchem Maße Delegierte beeinflusst worden seien. Diese Darlegung sei aber erforderlich gewesen, da die Kandidatinnen und Kandidaten mit höchst unterschiedlichen Mehrheiten gewählt worden seien.

Auch aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergebe sich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl nicht. Die dortigen Ausführungen von C. Emden bezögen sich nur in wenigen Passagen auf die Aufstellungsversammlung vom 2. und 3. Juli 2022 und im Übrigen allgemein auf die "Organisation von Mehrheiten" in der AfD, beispielsweise auf Parteitagen oder bei der Aufstellung des Wahlvorschlages für die Bundestagswahl. Aussagen zu bestimmten Delegierten, die durch Geldzahlungen dazu gebracht worden sein könnten, ihr Stimmrecht in einer bestimmten Art und Weise auszuüben, seien in den Akten nicht enthalten. Aus der Behauptung, dass Mitgliedsbeiträge übernommen worden sein sollen, folge nicht, dass hiermit die Erwartung verbunden worden wäre, etwaige Stimmrechte in einer bestimmten Art und Weise auszuüben. Die Kontobewegungen seien teils mit Bezug zur AfD und teils ohne erkennbaren Bezug zur AfD; ein Großteil der Buchungen beziehe sich auf andere Parteiveranstaltungen. Für die Zeit ab dem 6. Juni 2022, dem Datum der Entscheidung des Parteivorstands über die Durchführung der Versammlung als Delegiertenversammlung, fänden sich nur wenige Kontobewegungen. Daher bestehe kein Anlass für eine weitere Sachaufklärung durch den Wahlprüfungsausschuss.

Selbst bei Vorliegen der behaupteten Wahlfehler und im weiteren Falle ihrer Mandatsrelevanz sei eine Wiederholung der Landtagswahl nicht geboten. Der etwaige Wahlfehler läge in der Sphäre eines Dritten, namentlich der AfD. Die Zusammensetzung des Landtages sei zutreffend. Bei einer Wiederholungswahl verlören sämtliche Abgeordnete und nicht nur diejenigen der AfD ihre Mandate. Ein solcher Eingriff in das passive Wahlrecht der Abgeordneten sei unverhältnismäßig. Parteien sei andernfalls die Möglichkeit eröffnet, durch parteiinterne Fehler die Gültigkeit von Wahlen bewusst zu gefährden und damit nach der Wahl mittelbar Einfluss auf den Fortbestand des Parlaments zu nehmen.

III.

Dieser Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses folgend hat der Niedersächsische Landtag in seiner 20. Sitzung vom 14. September 2023 den Wahleinspruch der Beschwerdeführer als unbegründet zurückgewiesen und die Wahl zum Niedersächsischen Landtag vom 9. Oktober 2022 für gültig erklärt (LT-PlPr. 19/20, S. 1431).

IV.

Die Beschwerdeführer haben gegen den Beschluss des Niedersächsischen Landtages vom 14. September 2023, ihnen zugestellt am 19. September 2023, mit dem beim Niedersächsischen Staatsgerichtshof am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 Beschwerde eingelegt.

Die finanziellen Transaktionen auf dem Konto des A. Schledde im Vorfeld der Listenaufstellung der AfD zur Landtagswahl hätten die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl verletzt. Wer einen aussichtsreichen Listenplatz habe erhalten wollen, habe einen vierstelligen Betrag in die "Kriegskasse" einzahlen müssen. Im Gegenzug habe der Vorstand garantiert, dass die Aufstellungsversammlung eine entsprechende Wahlentscheidung treffe. Die Zahlungseingänge von sechs Abgeordneten der aktuellen Landtagsfraktion der AfD hätten einen "überwiegenden Bezug zu der Delegiertenversammlung" der AfD am 2. und 3. Juli 2022. Es seien u.a. Kostenerstattungen für die Anmietung von Kleinbussen und die Übernahme von Hotelrechnungen zu finden. Es seien auch Bargeldverfügungen ersichtlich, die bisher nicht aufgeklärt seien. Hierbei handele es sich um "Handgelder", die Delegierte als Barauszahlung und als Gegenleistung für ihr Abstimmungsverhalten in der Aufstellungsversammlung bekommen hätten. Ausgewählten Delegierten seien im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufstellungsversammlung und verdeckt Zahlungen geleistet oder geldwerte Vorteile gewährt worden. Von den Delegierten sei im Gegenzug ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in der Aufstellungsversammlung erwartet worden. Die Aussagen von C. Emden seien hinreichend substantiiert. Die Einrichtung des Kontos und die aufgedeckten Kontobewegungen stellten konkrete Tatsachen dar, die über bloße Vermutungen deutlich hinausgingen. Die Freiheit der Wahl sei verletzt, da ein offener Meinungsbildungsprozess bei der Kandidatenaufstellung durch die verdeckten Zahlungen nicht vorgelegen habe. Ferner seien das passive Wahlrecht der Kandidatinnen und Kandidaten sowie das aktive Wahlrecht der Wählerinnen und Wähler verletzt. Die Kandidatinnen und Kandidaten hätten mit der Zahlung von Geldern ihre Wahlchancen verbessert. Diese mangelnde Chancengleichheit "infiziere" die Wahlentscheidung der Wählerinnen und Wähler. Eine entsprechende Praxis habe es auch bei Listenaufstellungen für Bundestags- und Europawahlen gegeben.

Die Durchführung der Aufstellungsversammlung als Delegiertenversammlung habe nicht nur Satzungsrecht, sondern das Gebot der Binnendemokratie gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG, welches die Mitgliederversammlung als wichtigstes parteiinternes Entscheidungsorgan als Regel voraussetze, verletzt. Jenes Gebot fordere eine Willensbildung "von unten nach oben". Die Auffassung des Landtages, dass Mitgliederversammlung und Delegiertenversammlung grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinanderstünden, sei in Anbetracht von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG nicht haltbar. Innerparteiliche Verfahren zur Kandidatenaufstellung müssten selbst demokratischen Grundsätzen entsprechen. Da eine Delegiertenversammlung in der Satzung der AfD entgegen des Satzungsvorbehalts gemäß § 13 PartG und § 18 Abs. 3 NLWG nicht vorgesehen gewesen sei, habe eine solche nicht stattfinden dürfen. Die Rechte der Mitglieder seien verletzt worden, da diese von ihrer direkten Entscheidungsmöglichkeit ohne satzungsrechtliche Grundlage und demgemäß unter Verletzung des Satzungsvorbehalts ausgeschlossen worden seien. Dies bedeute gleichzeitig eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl. Der Beschluss des Landesparteitags vom 28. Mai 2022 über die Durchführung der Aufstellungsversammlung als Delegiertenversammlung "im Notfall" stelle keine Grundlage für die Durchführung einer Delegiertenversammlung dar, weil der angenommene "Notfall", dass eine entsprechende Räumlichkeit nicht zur Verfügung stehen würde, am 2. und 3. Juli 2022 gar nicht vorgelegen habe.

Schließlich rügen die Beschwerdeführer die Entscheidung über die Zulassung des Landeswahlvorschlags der AfD durch den Landeswahlausschuss trotz der behaupteten Wahlfehler sowie das diesbezügliche Verwaltungsverfahren, in welchem trotz entsprechender Anhaltspunkte und entgegen § 21 Abs. 1 NLWG nicht hinreichend intensiv geprüft worden sei. Die Zulassung der Liste und die Verletzung der Prüfpflichten stellten für sich genommen jeweils Verletzungen von "Wahlrecht und Wahlgleichheit" dar.

Diese Wahlfehler verletzten den Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein könne. Die Mandatsrelevanz der Wahlfehler folge aus dem Umstand, dass die AfD für ihren Landeswahlvorschlag 396.839 Zweitstimmen erhalten habe, was einem Anteil von 10,95 Prozent der Zweitstimmen und 18 Mandaten im Landtag entspreche. Alle 18 Abgeordneten seien über die rechtswidrige Landesliste in den Niedersächsischen Landtag eingezogen; bei Nichtzulassung der Liste hätten sich die Sitze auf andere Parteien verteilt. Es sei daher denkbar, dass sich an den Mehrheits- und Koalitionsverhältnissen etwas geändert hätte.

Eine Wahlwiederholung sei auch verhältnismäßig, da es unter Demokratiegesichtspunkten unerträglich sei, dass der Landeswahlvorschlag nicht auf Grundlage eines offenen Wettstreits, sondern aufgrund einer Manipulation der Parteispitze der AfD mittels finanzieller Transaktionen zustande gekommen sei. Dies sei geeignet, das ohnehin rückläufige Vertrauen der Bürger in das Funktionieren der Demokratie weiter zu beschädigen. Durch das Abhalten einer Delegiertenversammlung habe es zudem keine demokratische Entscheidung "von unten nach oben" gegeben. Die Arbeitsfähigkeit des Landtages werde durch eine Wiederholungswahl nur begrenzt eingeschränkt, weil eine solche nur eine ex nunc-Wirkung habe. Eine rechnerische Korrektur des Wahlergebnisses sei nicht möglich. Eine nachträgliche Streichung des Landeswahlvorschlags sei ebenfalls undenkbar. Eine Teilwiederholung sei sinnlos, da sich die Wahlfehler auf einen Landeswahlvorschlag und nicht auf einzelne Wahlkreise bezögen.

Die Beschwerdeführer beantragen,

  1. 1.

    den Beschluss des Landtages vom 14. September 2023 (Drs.19/2206) aufzuheben,

  2. 2.

    die Wahl zum Niedersächsischen Landtag vom 9. Oktober 2022 für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen.

V.

Der Niedersächsische Landtag und die Niedersächsische Landesregierung haben zu der Beschwerde Stellung genommen. Der Staatsgerichtshof hat die Verwaltungsvorgänge des Niedersächsischen Landtages hinsichtlich des Wahleinspruchs, der Niedersächsischen Landeswahlleiterin hinsichtlich der Zulassung des Landeswahlvorschlags der AfD, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Osnabrück (Az. 500 Js 60701/22) sowie das Urteil des Landgerichts Verden vom 12. März 2024 (Az. 1 O 41/23) und das diesbezügliche Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2024 beigezogen.

B.

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig (I.). Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet (II.).

I.

Der Staatsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 11 Abs. 4 Niedersächsische Verfassung - NV - vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 258) i.V.m. § 8 Nr. 1 des Gesetzes über den Niedersächsischen Staatsgerichtshof - NStGHG - vom 1. Juli 1996 (Nds.GVBl. S. 343), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 424), über die Anfechtung von Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit einer Wahl betreffen.

1. Die Beschwerdeführer sind beschwerdeberechtigt im Sinne des § 22 Abs. 2 NStGHG, weil sie Einspruch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Wahlprüfungsgesetzes - WahlprüfG - vom 6. März 1955 (Nds. GVBl. S. 39), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 238), eingelegt haben und ihr Einspruch mit Landtagsbeschluss vom 14. September 2023 zurückgewiesen worden ist. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist am 16. Oktober 2023 und damit fristgerecht binnen der Monatsfrist gemäß § 22 Abs. 1 NStGHG seit Zustellung des Landtagsbeschlusses am 19. September 2023 erhoben worden. Die gemäß § 12 Abs. 1 NStGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Art. 48 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234) erforderliche Schriftform ist gewahrt.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, soweit das Verfahren und die Entscheidung des Landeswahlausschusses bzw. der Landeswahlleiterin gerügt werden. Im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren können nur solche Rügen berücksichtigt werden, die bereits zulässiger Gegenstand des Wahleinspruchs gewesen sind.

a) Aus der in der Niedersächsischen Verfassung (vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 NV) angelegten zweistufigen Struktur des Wahlprüfungsverfahrens, die insoweit mit Art. 41 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478), übereinstimmt, ergibt sich, dass nur solche Rügen berücksichtigt werden können, die schon Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens gewesen und dort in unmissverständlicher und substantiierter Weise zur Begründung des Wahleinspruchs vorgetragen worden sind (vgl. NdsStGH, Beschl. v. 15.8.1995, - StGH 9/95 -, Nds.StGHE 3, 181 [186 f.], juris Rn. 26 f., BVerfG, Beschl. v. 31.1.2012 - 2 BvC 11/11 -, juris Rn. 5).

b) Daran fehlt es. Die Beschwerdeführer haben die Rüge, die behauptete rechtswidrige Zulassungsentscheidung des Landeswahlausschusses stelle einen eigenständigen Wahlfehler dar, im Rahmen ihres Wahleinspruchs nicht substantiiert vorgetragen, sondern lediglich ausgeführt, für den Fall eines massiven Verstoßes gegen satzungs- und wahlrechtliche Vorgaben bei der Wahl sei zu prüfen, warum die Landeswahlleiterin ihrer Kontrollfunktion nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Damit haben sie einen eigenständigen Wahlfehler nicht geltend gemacht. Sie haben auch nicht dargelegt, dass ein Verstoß der Landeswahlleitung gegen etwaige Prüfpflichten, so er denn einen selbständig tragenden Wahlfehler darstellen soll, für sich genommen Mandatsrelevanz besessen hat. Ein pflichtwidrig zu wenig intensiv oder nicht geprüfter, aber am Ende rechtmäßiger Landeswahlvorschlag kann die Verfassungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Landtages auch nicht infrage stellen.

3. Im Übrigen ist die Wahlprüfungsbeschwerde zulässig. Die mit dem Wahleinspruch fristgerecht erhobenen Rügen hinsichtlich der im Vorfeld der Aufstellung der Landesliste der AfD zur Landtagswahl 2022 festzustellenden finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit einem Privatkonto des A. Schledde sowie hinsichtlich der Durchführung der Aufstellungsversammlung für die Landeswahlliste der AfD als Delegiertenversammlung genügen den Anforderungen an die Substantiierung einer Wahlprüfungsbeschwerde (zur erforderlichen Substantiierung vgl. NdsStGH, Beschl. v. 16.1.2024 - StGH 12/23 -, NdsVBl 2024, 164 = juris Rn. 6 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 23.3.2022 - 2 BvC 22/19 -, BVerfGE 161, 136, Rn. 32). Die Beschwerdeführer haben dem Staatsgerichtshof mit der insoweit allein maßgeblichen Beschwerdeschrift vom 16. Oktober 2023 mithilfe der ihnen bis zu diesem Zeitpunkt zugänglichen Erkenntnisquellen einen prüfbaren Sachverhalt und die sich aus ihrer Sicht hieraus ergebenden Wahlfehler, deren Mandatsrelevanz und die Verhältnismäßigkeit der Anordnung von Neuwahlen dargelegt und sich mit dem angegriffenen Landtagsbeschluss auseinandergesetzt

II.

Soweit die Wahlprüfungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.

1. Der Beschluss des Landtages vom 14. September 2023 ist formell rechtmäßig. Im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde hat der Staatsgerichtshof zunächst festzustellen, ob der Beschluss des Landtages über den Wahleinspruch unter Beachtung der hierfür geltenden Form- und Verfahrensvorschriften, wie sie insbesondere im WahlprüfG niedergelegt sind, zustande gekommen ist. Verfahrensmängel führen dann zum Erfolg der Wahlprüfungsbeschwerde, wenn sie wesentlich sind und der Entscheidung des Landtages die Grundlage entziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.1.2022 - 2 BvC 17/18 -, BVerfGE 160, 129, Rn. 44 f.). Solche Mängel sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine umfängliche Sachaufklärung unter Beiziehung der Akten der Landeswahlleiterin und Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten hat stattgefunden.

2. Der Beschluss des Landtages ist materiell rechtmäßig. Ein zur Ungültigkeit der Wahl führender Fehler in der Wahlvorbereitung der AfD liegt nach dem vom Landtag verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt nicht vor. Ein Wahlfehler folgt weder aus den festgestellten finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit dem Privatkonto des A. Schledde (dazu nachfolgend unter b.) noch aus der Durchführung der Aufstellungsversammlung für die Landeswahlliste der AfD als Delegiertenversammlung (dazu nachfolgend unter c.). Anknüpfungspunkte dafür, dass der Wahlprüfungsausschuss des Niedersächsischen Landtages verfahrensfehlerhaft von weiteren Ermittlungen abgesehen hat, liegen nicht vor. Der Staatsgerichtshof hat keinen Anlass für weitere Ermittlungen.

a) Das Wahlprüfungsverfahren soll die richtige Zusammensetzung des Parlaments gewährleisten; es dient zugleich der Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte auch bei der Vorbereitung einer Wahl. Der Staatsgerichtshof überprüft im Wahlprüfungsverfahren die Entscheidung des Landtages grundsätzlich in vollem Umfang unter Berücksichtigung der dem Wahlprüfungsausschuss eingeräumten Entscheidungsspielräume. Für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wird durch § 12 Abs. 1 NStGHG die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 26 BVerfGG angeordnet (zum Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vgl. BVerfG, Urt. v. 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329, Rn. 112). Hat der Landtag verfahrensfehlerfrei von weiteren Ermittlungen gem. § 5 Abs. 6 NWahlprüfG abgesehen, besteht für den Staatsgerichtshof weder die Veranlassung noch die Befugnis, weitergehende Ermittlungen anzustellen (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Urt. v. 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329, Rn. 114).

Als Wahlfehler kommen grundsätzlich alle Verstöße gegen Wahlvorschriften während des gesamten Wahlverfahrens durch Wahlorgane oder Dritte in Betracht. Als Wahlvorschriften kommen vor allem die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 8 Abs. 1 NV sowie die Regelungen des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 429), und der Niedersächsischen Landeswahlordnung (NLWO) vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437, 1998 S. 14), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 429), in Betracht. Daneben können Verstöße gegen sonstige Vorschriften einen Wahlfehler begründen, soweit sie mit einer Wahl in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Relevant sind alle Normwidrigkeiten, die den vom Gesetz vorausgesetzten regelmäßigen Ablauf des Wahlverfahrens zu stören geeignet sind. Daher können sowohl die Missachtung der Regelungen des Parteienrechts und der staatlichen Parteienfinanzierung als auch tatsächliche Handlungen ohne explizite einfachrechtliche Grundlage wie die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung oder parteiergreifende Äußerungen von Regierungsmitgliedern grundsätzlich taugliche Gegenstände eines Wahlprüfungsverfahrens sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.1.2022 - 2 BvC 17/18 -, BVerfGE 160, 129, Rn. 96).

b) Ein Wahlfehler kann auf Grundlage der Rüge, die finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit dem als "Kriegskasse" bezeichneten Privatkonto des A. Schledde hätten die Wahlrechtsgleichheit der Kandidatinnen und Kandidaten und die Freiheit der Wahl der Wählerinnen und Wähler verletzt, nicht festgestellt werden. Gleiches gilt für die Rüge, aus den Kontounterlagen ersichtliche unaufgeklärte Barverfügungen stellten Handgelder dar, die an Delegierte der Aufstellungsversammlung gezahlt worden seien, um sie zur Stimmabgabe für bestimmte Kandidaten zu bewegen; ohne Einzahlung auf das besagte Konto sei es für Interessierte nicht möglich gewesen, für den Landeswahlvorschlag zu kandidieren bzw. einen aussichtsreichen Platz auf diesem zu erringen.

aa) Die Aufstellung von Wahlbewerbern durch den Kauf von Delegiertenstimmen stellt einen der denkbar schwersten Fälle eines Wahlrechts- und Demokratieverstoßes dar (HambVerfG, Urt. v. 4.5.1993 - 3/92 -, NVwZ 1993, 1083 [VerfGH Bayern 12.11.1992 - Vf. 38-VI-89], juris Rn. 194). Gleiches gilt für die positive oder negative Chancenbeeinflussung von Bewerberinnen oder Bewerbern durch wahlrechtlich zu beanstandende Geldleistungen bzw. die Aufforderung zu solchen. Auf Grundlage des dem Staatsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Tatsachenmaterials kann jedoch nicht festgestellt werden, dass insoweit ein zur erfolgreichen Anfechtung der Wahl führender Wahlfehler vorgelegen hat. Eine Verletzung der Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Wahlrechtsfreiheit durch Zahlungen von späteren Listenkandidaten der AfD auf das Privatkonto des A. Schledde und deren anschließende wahlrechtswidrige Verwendung ist nach dem feststellbaren Sachverhalt nicht nachgewiesen.

(1) Aufgrund der Auswertung der Kontodaten durch das Landeskriminalamt im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen steht fest, dass sechs spätere Listenkandidaten der AfD, die bei der Landtagswahl Mandate errungen haben, darunter der Kontoinhaber selbst, Einzahlungen auf dieses Konto geleistet haben. Dazu zählen der später auf Listenplatz 1 gewählte S. Marzischewski-Drewes mit einem Betrag von 572,78 EUR am 14. Juni 2021 und dem Verwendungszweck "Historische Aktien MLF und GMN", der Kontoinhaber selbst (Listenplatz 2) mit 600 EUR am 9. März 2022 und dem Verwendungszweck "Ausgleich Aktionskasse", der auf Listenplatz 3 gewählte J.-C. Brockmann mit einem Gesamtbetrag von 5.400 EUR in verschiedenen Tranchen im Juni und Juli 2021 (ohne Verwendungszweck) und monatlichen Beträgen von 100 EUR als "Beitrag Mitarbeiter", zuletzt am 3. Januar 2022, und der auf Listenplatz 4 gewählte K. Wichmann mit verschiedenen Beträgen, insgesamt 5.870 EUR, zuletzt gezahlt im Januar 2022 unter Angabe der Verwendungszwecke "KKasse", "KKasse Mandatsträger" und "Braunschweig Best Western". Ferner überwiesen der später auf Listenplatz 9 gewählte H. Rykena insgesamt 800 EUR in Raten, zuletzt im Januar 2022, unter dem Verwendungszweck "KKasse MdL" und der später auf Platz 17 gewählte D. Jahn insgesamt 1.000 EUR mit dem Verwendungszweck "monatliche Spende" bzw. "jährliche Spende", zuletzt am 13. Januar 2022. Eingezahlt haben ferner vier bei der Landtagswahl 2022 erfolglose Wahlkreiskandidaten der AfD, im Jahr 2021 auch sechs Listenkandidaten für die Bundestagswahl 2021.

(2) Die Einzahlungen auf das Konto des A. Schledde können für sich genommen einen Wahlfehler nicht begründen; maßgeblich ist ausschließlich, mit welcher Zweckbestimmung die zugeflossenen Gelder verwendet worden sind. Der Staatsgerichtshof kann anhand der verfügbaren Unterlagen nicht feststellen, dass in Bezug auf die allein maßgebliche Aufstellungsversammlung der AfD am 2. und 3. Juli 2022 Gelder etwa durch Zahlung von "Handgeldern" oder durch Gewährung sonstiger Vergünstigungen an Delegierte dieser Aufstellungsversammlung mit dem Ziel der Steuerung ihres Stimmverhaltens wahlrechtswidrig verwendet wurden.

(3) Für eine solche Verwendung der eingezahlten Beträge sind die Angaben des C. Emden in seiner E-Mail an die Landeswahlleiterin vom 21. Juli 2022, in seiner Strafanzeige mit anschließender Zeugenvernehmung laut Protokoll vom 28. Juli 2022 und schließlich in dem Interview des ZDF vom 2. Oktober 2022 im Ergebnis unergiebig. Die Äußerung von C. Emden, es seien "Handgelder" gezahlt worden, stellt bereits nach seinen eigenen Worten eine Vermutung nach dem Hörensagen dar ("davon hat man immer wieder mal gehört"). Der Vortrag ist einer tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung - zumal ohne Nennung von Zeugen - nicht zugänglich. Seiner weiteren Einlassung, die Einzahlungen hätten dazu gedient, Parteimitglieder zu "mobilisieren", indem Busse und Hotelübernachtungen finanziert worden seien, fehlt es auch an konkreter Substanz. Dies wäre erforderlich gewesen, um die ggf. parteienrechtlich zwar unzulässige, aber wahlrechtlich unschädliche Verwendung von Geldern (etwa Finanzierung eines Busses zur Anreise, Verpflegung und ev. Unterbringung bei mehrtägigen Versammlungen) von wahlrechtswidrigen Leistungen abgrenzen zu können. Es kommt hinzu, dass die Aussagen sich nicht konkret auf die allein maßgebliche Aufstellungsversammlung am 2.und 3. Juli 2022 beziehen, sondern auf eine allgemeine Vorgehensweise innerhalb der AfD, um parteiintern Mehrheiten zu organisieren. Zu der streitentscheidenden Delegiertenversammlung vom 2. und 3. Juli 2022 und der dortigen Aufstellung des Landeswahlvorschlags enthalten weder das Interview vom 2. Oktober 2022 noch die E-Mail an die Landeswahlleiterin oder die Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Verden konkrete Angaben, auch nicht zu der behaupteten Chancenverbesserung auf dieser Aufstellungsversammlung durch Einzahlungen auf das besagte Privatkonto. Im Gegenteil wird in den einleitenden Passagen des Interviews geäußert, dass die AfD gerade über kein Delegiertensystem verfüge. Die anschließenden Ausführungen beziehen sich allgemein auf "Landesparteitage", zu denen möglichst viele unterstützende Teilnehmende zu befördern seien. Diese Angaben sind nicht auf die in Rede stehende Delegiertenversammlung übertragbar, bei der zunächst in den Kreisverbänden einzelne Delegierte gewählt wurden, die dann an der Aufstellungsversammlung teilnahmen. Wie und durch wen bei der Wahl von Delegierten und im Rahmen der Delegiertenversammlung die behauptete Ergebnissteuerung erfolgt sein soll, bleibt nach den Einlassungen von C. Emden im Dunkeln.

(4) Weitergehende tatsächliche Anhaltspunkte sind nicht feststellbar. Die Auswertung des Kontos des A. Schledde durch das Landeskriminalamt im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen belegt nicht, dass Beträge im Vorfeld der Delegiertenversammlung am 2. und 3. Juli 2022 an Delegierte der Aufstellungsversammlung geflossen sind. Nach dem Landesparteitagsbeschluss vom 28. Mai 2022 über die unverzügliche Wahl von Delegierten auf Kreisverbandsebene für den "Notfall" sind auf dem Konto keine Eingänge und Ausgänge in wahlrechtsrelevantem Umfang bzw. mit wahlrechtsrelevantem Zweck festzustellen. Insgesamt sind im Jahr 2022 Barabhebungen in Höhe von 409,49 EUR (am 11. Januar 2022 304,99 EUR und am 8. Juni 2022 104,50 EUR) erfolgt, was gegen einen wesentlichen Zusammenhang mit der Aufstellungsversammlung spricht. Für weitergehende Ermittlungen fehlen dem Staatsgerichtshof jedwede tatsächlichen Anhaltspunkte; sie würden ohne das Vorliegen von Anknüpfungstatsachen ins Blaue hinein erfolgen.

(5) Gleiches gilt für die sich anlässlich der Kontoauswertung und der Angaben des C. Emden zu dem von ihm so bezeichneten "Stimmvieh"- Modell der AfD stellende Frage, ob die aus den Kontobewegungen ersichtlichen Überweisungen von Mitgliedsbeiträgen für 25 Mitglieder an die AfD-Bundesgeschäftsstelle, denen keine entsprechenden Bareinzahlungen oder Überweisungen gegenüberstanden, in irgendeinem Bezug zu der Aufstellungsversammlung am 2. und 3. Juli 2022 standen. Es ist schon nicht ausgeschlossen, dass diese Mitglieder dem A. Schledde die Beitragssummen in bar übergeben haben, ohne dass die entsprechenden Einzahlungen auf dessen Konto folgten. Ferner fehlen Anhaltspunkte dafür, dass diese 25 potentiell angeworbenen Parteimitglieder nach dem Parteitagsbeschluss vom 28. Mai 2022 zu Delegierten bestimmt wurden. Die wenigen aus weiteren Akteninhalten ersichtlichen Namen von Delegierten stimmen mit den teilweise bekannten Namen der Parteimitglieder, für die aus dem Konto Mitgliedsbeiträge an die Bundeskasse überwiesen wurden, nicht überein. Schließlich spricht gegen einen Zusammenhang zwischen den Einzahlungen auf das Privatkonto des A. Schledde und der von den Beschwerdeführern behaupteten Delegiertenbestechung die weitere Angabe des C. Emden, A. Schledde habe Einzahlungen (auch) als Ausgleich dafür erwartet, dass er sich für die Partei einsetze. Insoweit habe sich die Funktion des Kontos von einer "Kasse zwecks Mitgliedermobilisierung" hin zu einem "persönlichen Ausgleichskonto" des A. Schledde verändert (Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Verden vom 2.2.2024 - 1 O 41/23 -).

bb) Der Staatsgerichtshof kann anhand der zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Tatsachen auch nicht feststellen, dass es unmöglich oder ernstlich erschwert gewesen wäre, ohne Einzahlung auf das Privatkonto einen aussichtsreichen Listenplatz zu erringen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass auf den bei Aufstellung der Landesliste im Juli 2022 ebenso als aussichtsreich anzusehenden Listenplätzen 5 bis 8 eine Bewerberin und drei Bewerber der AfD kandidieren konnten, die keine Einzahlungen auf das Konto geleistet hatten. Soweit die Beschwerdeführer hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, man habe von anderweitigen Vergünstigungen gehört, die diese vier Personen hätten leisten müssen, stellt diese vage Vermutung keine belastbare Grundlage für weitere Ermittlungen dar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Verweigerung der Einzahlung eine Kandidatur verhindert oder ernstlich erschwert worden wäre, haben die Beschwerdeführer nicht beibringen können; sie sind auch nicht ersichtlich. Sämtliche der von den genannten sechs Listenkandidaten getätigten Einzahlungen stehen nicht in einem zeitlichen Kontext zu der Aufstellungsversammlung und variieren stark in ihrer jeweiligen Höhe und Stückelung. Die Bekundungen des C. Emden selbst über die von ihm mit A. Schledde geführten Gespräche sind für die hier erforderlichen Feststellungen nicht relevant, weil er selbst nach eigenen Angaben eine erneute Kandidatur auf der Landesliste der AfD für die 19. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages von vornherein ausgeschlossen hatte. Das Protokoll der Aufstellungsversammlung spricht vielmehr dafür, dass die Möglichkeit zur Kandidatur nicht beschränkt worden ist, wie der Landtag mit dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat und worauf verwiesen wird (LT-Drs. 19/2206, S.190 f.). Auch die Äußerung des C. Emden, es gebe eine Ausnahme von wahlvorschlagsbezogenen Zahlungsflüssen, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten bereits "einen mitgliedsstarken und mobilisierungsstarken Kreisverband hinter sich" hätten, ist ersichtlich auf eine Mitgliederversammlung, nicht jedoch auf die hier maßgebliche Delegiertenversammlung bezogen. Mit der weiteren von C. Emden formulierten Ausnahme, dass eine Einzahlung nicht nötig sei, wenn man "zu dem Kern derer gehört, die quasi diese Kasse entwickelt und betrieben haben", ist weiter nicht vereinbar, dass auch A. Schledde selbst den o.g. Betrag eingezahlt hat. Soweit C. Emden eine Mehrzahl von Personen angedeutet hat, die in die Gunst dieser etwaigen Ausnahme gelangt wären, ist nicht festzustellen, welche Personen hiermit gemeint gewesen sein könnten.

cc) Dass die aktenkundige Verwendung der auf dem Privatkonto vereinnahmten Gelder für Parteizwecke wegen fehlender Darstellung in Rechenschaftsberichten der AfD Straftatbestände des Parteiengesetzes (§ 31d PartG) verwirklichen dürfte, bewirkt für sich genommen keinen Wahlfehler.

c) Die Beschwerde ist weiter unbegründet, soweit sie rügt, dass die Aufstellungsversammlung für die Landesliste der AfD rechtswidrig in einer Delegiertenversammlung anstelle einer Mitgliederversammlung durchgeführt worden sei. In der Durchführung der Aufstellungsversammlung als Delegiertenversammlung am 2. und 3. Juli 2022 liegt kein eine erfolgreiche Wahlanfechtung begründender Wahlfehler.

aa) Bei der innerparteilichen Kandidatenaufstellung, die vorliegend mit Blick auf den Landeswahlvorschlag der AfD beanstandet wird, gelten nach der vom Staatsgerichtshof geteilten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erheblich weitergehende Anforderungen für die Feststellung eines Wahlfehlers. Zwar ist die Aufstellung der Landeslisten der Parteien ein wesentlicher Teil des Wahlvorgangs in seiner Gesamtheit, durch den eine notwendige Voraussetzung der Wahl geschaffen und daher das aktive und passive Wahlrecht berührt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.3.2022 - 2 BvC 22/19 -, BVerfGE 161, 136, Rn. 49). Allerdings kommt nicht allen Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung wahlrechtliche Bedeutung zu. So ist auf Bundesebene die Beachtung der in den § 21 Abs. 1 bis 4 und 6 und § 27 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91), enthaltenen Vorschriften (vgl. entsprechend insbesondere § 18 Abs. 1, 5 NLWG) wahlrechtlich erheblich, nicht aber die Einhaltung der daneben nur nach der jeweiligen Parteisatzung für die Kandidatenaufstellung geltenden Bestimmungen (vgl. § 21 Abs. 5 BWahlG bzw. § 18 Abs. 3 NLWG; so für das jeweilige Landeswahlrecht auch: BayVerfGH, Entsch. v. 3.7.2020 - Vf. 53-III-19 -, juris Rn. 34; SaarlVerfGH, Urt. v. 29.9.2011 - Lv 4/11 -, NVwZ-RR 2012, 169, juris Rn. 95-97). Ein Wahlvorschlag genügt demnach wahlrechtlichen Anforderungen, wenn er neben einer geheimen Abstimmung einen "Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann", einhält (so BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243, juris Rn. 41 ff.; zustimmend für das Wahlprüfungsrecht des jeweiligen Bundeslandes: BremStGH, Beschl. v. 27.4.2023 - St 1/23 -, LVerfGE 34, 147, juris Rn. 29; SaarlVerfGH, Urt. v. 29.9.2011 - Lv 4/11 -, NVwZ-RR 2012, 169, juris Rn. 92).

bb) Halten die Parteien bei der Wahl der Vertreterversammlung oder der Wahlkreis- und Listenkandidaten diese elementaren Regeln nicht ein, so begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage und damit einen Wahlfehler. Ereignen sich hingegen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien Verstöße gegen Regeln, die nach diesem Maßstab nicht elementar sind, so berührt dies die Voraussetzung einer "Wahl" im Sinne des § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 5 BWahlG bzw. § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 NLWG nicht und scheidet daher von vornherein als Wahlfehler aus. Da die einmal durch Wahl hervorgebrachten Volksvertretungen wegen der diesen zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandsschutz verlangen, ist es geboten, die Erheblichkeit von Wahlfehlern, die Dritte verwirklichen können, eng und strikt zu begrenzen (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243, juris Rn. 41 ff., sowie die einhellige Meinung der Landesverfassungsgerichte, vgl. hier nur HambVerfG, Urt. v. 26.11.1998 - 4/98 -, LVerfGE 9, 168 = juris Rn. 56; VerfGH Saarbrücken, Urt. v. 29.9.2011 - Lv 4/11 -, NVwZ-RR 2012, 169 [VerfGH Saarland 29.09.2011 - Lv 4/11], juris Rn. 95 - 97). Dadurch kann die Gefahr, dass Parteien durch einen - etwa bewussten - Verstoß gegen wahlrechtliche Regelungen bei der Kandidatenaufstellung Einfluss auf die Gültigkeit einer Wahl nehmen, eingeschränkt werden (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243, juris Rn. 41 ff.).

cc) Die Landessatzung der AfD Niedersachsen enthielt vor der Durchführung der Aufstellungsversammlung am 2. und 3. Juli 2022 keine Regelungen über die Aufstellung von Landeswahlvorschlägen im Rahmen einer Delegiertenversammlung. Dem nach § 18 Abs. 3, 5 NLWG verbindlichen Regelungsauftrag (Soffner, in: Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, 2. Aufl. 2021, Art. 8 Rn. 82, Art. 11 Rn. 55), auch für den Fall einer Delegiertenversammlung das Nähere über die Wahl der Delegierten, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung, das Verfahren für die Wahl des Bewerbers sowie über das Einspruchsrecht nach § 18 Abs. 2 Satz 1 NLWG durch ihre Satzung zu regeln, war die AfD Niedersachsen nicht nachgekommen. Die unter Verstoß gegen diesen gesetzlichen Regelungsauftrag satzungswidrig vorgenommene Aufstellung des Landeswahlvorschlags im Rahmen einer Delegiertenversammlung verletzt allerdings nicht den Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann. Hierfür spricht bereits, dass die zur Landtagswahl eingereichten Landeswahlvorschläge - sowie insbesondere der jeweilige Akt ihrer Entstehung - den wahlprüfungsrechtlichen Bezugspunkt bilden. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 NLWG bestimmt, dass als Bewerber einer Partei in einem Landeswahlvorschlag nur benannt werden kann, wer nicht Mitglied in einer anderen Partei ist und von den im Land im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Wahl zum Bewerber bestimmt worden ist. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zur Bestimmung des Bewerbers gewählt worden sind. Insoweit folgt sowohl aus dem Wortlaut, der jeweils die (geheime) "Wahl" in Bezug nimmt, sowie aus der gesetzlichen Systematik, die durch die Voranstellung der zitierten Regelungen im ersten Satz des ersten Absatzes gekennzeichnet ist, dass für die Wirksamkeit des Landeswahlvorschlags der Akt der Wahl der Bewerberinnen und Bewerber zu betrachten ist. Wahlprüfungsrechtlich relevant ist demnach allein, ob dieser Wahlakt den Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Landeswahlvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann, einhält. Dementsprechend ordnet § 17 des Parteiengesetzes (PartG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 70), die geheime Wahl an (Satz 1) und überträgt die weitere Regelung an erster Stelle den Wahlgesetzen (Satz 2), also - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht nur den Parteisatzungen (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243, juris Rn. 40).

dd) Ob und inwieweit dem jeweiligen Wahlakt eine satzungsrechtliche Vorstrukturierung vorausgeht, ist daher allenfalls insofern relevant, als der Wahlakt durch die Anwendung von Satzungsregelungen, die ihrerseits den vorzitierten Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen verletzen, kompromittiert wird (vgl. hierzu Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 21 Rn. 39, 40; Lenski, Parteiengesetz, 2011, § 21 BWahlG Rn. 90) oder aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich durch das Unterlassen der Schaffung von Satzungsregelungen dem eigentlichen Wahlakt ein demokratischer Grundcharakter abzusprechen ist. Wahlprüfungsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob eine Partei Satzungsregelungen über eine Delegiertenversammlung schafft und dann einen Wahlakt im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 5 NLWG durchführt, der den oben zitierten Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen wahrt, aber den parteiinternen Satzungsregeln ganz oder teilweise nicht gerecht wird, ohne damit einen Wahlfehler zu bewirken (so BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243, juris Rn. 41-43; dem folgend die Landesverfassungsgerichte, vgl. hier nur SächsVerfGH, Urt. v. 16.8.2019 - Vf. 76-IV-19 (HS) -, LVerfGE 30, 373, juris Rn. 94; BremStGH, Beschl. v. 27.4.2023 - St 1/23 -, LVerfGE 34, 147, juris Rn. 27), oder ob der identische Wahlakt ohne jede vorherige Schaffung entsprechender Satzungsregeln durchgeführt wird. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Verletzung parteiinternen Satzungsrechts und der Nichtschaffung entsprechender Regelungen besteht wahlprüfungsrechtlich grundsätzlich nicht.

ee) Dieses Ergebnis wird durch den primären Schutzzweck von § 18 Abs. 3 NLWG bestätigt. Dieser liegt darin, im Zusammenspiel der Wahlrechtsgrundsätze (Art. 8 Abs. 1 NV) und der Parteienfreiheit (Art. 21 GG), die Bestandteil der Niedersächsischen Verfassung ist (vgl. bereits NdsStGH, Urt. v. 4.2.1961 - StGH 3/60 -, Nds.StGHE 1, 70 [73], juris Rn. 19), die Parteiautonomie bzw. das Selbstorganisationsrecht der Parteien im Bereich der parteiinternen Bewerberaufstellung zu wahren (vgl. zu diesem Rechtsgedanken mit Blick auf § 21 Abs. 5 BWahlG Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 27 Rn. 21; vgl. auch SächsVerfGH, Urt. v. 16.8.2019 - Vf. 76-IV-19 (HS) -, LVerfGE 30, 373, juris Rn. 95). Letztere wird durch entsprechende gesetzliche Vorgaben im Bereich der Kandidatenaufstellung berührt (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243, juris Rn. 42). Dieser Schutzzweck wird durch eine autonom von der jeweiligen Partei verantwortete Nichtschaffung satzungsrechtlicher Vorgaben, wie sie hier gegeben ist, aber nicht beeinträchtigt.

ff) Ob, wie die Beschwerdeführer meinen, § 18 Abs. 3 NLWG darüber hinaus den Zweck verfolgt, dass jedes wahlberechtigte Parteimitglied auf der untersten Gebietsstufe der Parteiorganisation die rechtliche Möglichkeit hat - jedenfalls mittelbar durch die Wahl von Vertretern -, auf die Auswahl der Kandidaten Einfluss zu nehmen, kann im Ergebnis offenbleiben. Auf diese Frage eines etwaigen weiteren Schutzzwecks von § 18 Abs. 3 NLWG kommt es vorliegend nicht an. Selbst wenn § 18 Abs. 3 NLWG (auch) den Zweck des Schutzes der wahlberechtigten Parteimitglieder verfolgte und dieser durch das - hier gegebene - gesetzeswidrige Unterlassen der Schaffung von Satzungsregelungen durch die AfD beeinträchtigt wäre, kann diese Beeinträchtigung wahlprüfungsrechtlich jedenfalls durch das Abhalten einer Delegiertenversammlung, die den oben zitierten Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen einhält, geheilt werden. Dies folgt daraus, dass die Regelungen in § 18 Abs. 1, 4, 5 NLWG, welche eine Delegiertenversammlung ausdrücklich als zulässig bestimmen und die geheime Wahl der Delegierten aus der Mitte der Parteimitlieder vorschreiben, primär den oben dargelegten Mitgliederschutz bezwecken (so ausdrücklich zu § 21 Abs. 1-4, 6 BWahlG: BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243, juris Rn. 40). Dieser gesetzliche Schutzzweck verwirklicht sich - je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls - in Gestalt einer den Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen einhaltenden Delegiertenbestimmung und -versammlung und würde etwaige Beeinträchtigungen desselben Schutzzwecks, so er denn in § 18 Abs. 3 NLWG enthalten wäre, beseitigen.

gg) So ist es vorliegend. Die Aufstellung des Landesvorschlags der AfD in der Delegiertenversammlung am 2. und 3. Juli 2022 verletzte nicht den oben zitierten Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen. Der ordentliche Landesparteitag der AfD beschloss am 28. Mai 2022 "für den Notfall" eine unverzügliche Delegiertenwahl in den Kreisverbänden für eine etwaige Aufstellungsversammlung zur hier angegriffenen Landtagswahl (LT-Drs. 19/2206, S. 171). Dabei legte er insbesondere auch einen Delegiertenschlüssel fest. Zur Begründung des Antrags wurde im Protokoll des Landesparteitags festgehalten: "Notfalls muss auf eine Delegierten-Aufstellungsversammlung für die Landtagswahl Niedersachsen 2022 zurückgegriffen werden. Ziel bleibt natürlich eine Mitgliederaufstellungsversammlung" (LT-Drs. 19/2206, S. 171). Demnach liegt ein aus der Mitte sämtlicher wahlberechtigter Parteimitglieder stammender Landesparteitagsbeschluss über die Möglichkeit des Abhaltens einer Delegiertenversammlung vor. Als unmittelbarer Teil des Beschlussinhalts wurden bereits sämtliche Kreisverbände zur unverzüglichen Wahl von Delegierten aufgefordert. Gleiches erfolgte am 2. Juni 2022 per E-Mail des stellvertretenden Landesvorsitzenden der AfD Niedersachsen (A. Schledde) an sämtliche Kreisverbände. Am 6. Juni 2022 fasste der Vorstand sodann den Beschluss, die Aufstellungsversammlung als Delegiertenversammlung an den ersten beiden Wochenenden des Juli 2022 durchzuführen. Eine weitere Aufforderung, die an sämtliche bisher für die Landesgeschäftsstelle nicht in ersichtlicher Weise tätig gewordenen Kreisverbände gerichtet war, erging mit E-Mail der Landesgeschäftsstelle vom 21. Juni 2022. In der Folge wählte und entsandte die große Mehrheit der Kreisverbände in Ausführung des gefassten Parteitagsbeschlusses vom 28. Mai 2022, den Vorstandsbeschluss vom 6. Juni 2022 ebenfalls akzeptierend, Delegierte zu der am 2. und 3. Juli 2022 abgehaltenen Delegiertenversammlung. Dass einzelne Kreisverbände bei der Delegiertenversammlung nicht vertreten waren - was der Landtag mit überzeugenden Ausführungen für zulässig erachtet hat (autonome Entscheidungen der betroffenen Kreisverbände bzw. dortige Wahlfehler bei der Delegiertenwahl) -, wurde nicht mehr mit der Beschwerde angegriffen.

hh) Durch diesen Geschehensablauf ist der Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen eingehalten worden. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Delegiertenversammlung zur Aufstellung des Landeswahlvorschlags wurde mit dem Landesparteitagsbeschluss von den wahlberechtigten Parteimitgliedern selbst geschaffen. Ob ein solcher Beschluss in jedem Einzelfall rechtlich erforderlich ist, kann offenbleiben. Unabhängig davon erging eine (teils mehrfache) Einladung bzw. Aufforderung an sämtliche Kreisverbände und damit an sämtliche wahlberechtigten Parteimitglieder, Delegierte zu wählen und zu entsenden. Den Kerngehalten des Demokratieprinzips gerecht werdend sind damit sämtliche wahlberechtigten Mitglieder erreicht worden und hatten über die Wahl von Delegierten die hinreichende Möglichkeit der Stimmabgabe und Einflussnahme. Soweit mithin § 18 Abs. 3 NLWG eine die Einflussmöglichkeit der wahlberechtigten Mitglieder schützende Wirkung hätte und diese durch das unterlassene Schaffen von Satzungsregelungen beeinträchtigt wäre, wäre diese Beeinträchtigung im vorliegenden Einzelfall durch einen den Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen wahrenden Wahlakt im Sinne von § 18 Abs. 1 NLWG beseitigt worden. Auch der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen (Beschl. v. 27.4.2023 - St 1/23 -, LVerfGE 34, 147, juris Rn. 30, 32) hat fehlende Parteisatzungsregelungen nicht als einen einen Wahlfehler begründenden Sachverhalt angesehen (sondern dort die mangelhafte Einladung der Parteimitglieder; vgl. insofern auch Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 21 Rn. 17, wonach bei Abwesenheit von Satzungsregelungen über eine Delegiertenversammlung die Parteimitglieder eine solche Versammlung mehrheitlich schlicht "einfordern" können).

ii) Soweit die Beschwerde Satzungsverstöße rügt, namentlich mit Blick auf eine fehlende Entscheidungskompetenz des Landesvorstands über die Durchführung einer Delegiertenversammlung und die behauptete Abwesenheit eines "Notfalls" im Sinne des Landesparteitagsbeschlusses, so handelt es sich um parteiinterne Regelungen und Beschlüsse, die bzw. deren Umsetzung vor den Zivilgerichten hätten angegriffen werden können (vgl. hierzu Lenski, Parteiengesetz, 2011, § 21 BWahlG Rn. 91 f.). Sie betreffen nicht den Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen; ihre etwaige Verletzung kann einen Wahlfehler im Kontext der Aufstellung eines Landeswahlvorschlags nicht begründen. Die Abgrenzung zwischen reinen Satzungsverstößen und dem Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen entspricht der Nahtstelle zwischen parteiinternen Angelegenheiten und staatlicher Wahlvorbereitung. Sie sichert unverzichtbare Voraussetzungen für einen demokratischen Wahlvorgang, wahrt aber mit der Beschränkung auf Verstöße gegen elementare Regeln zugleich die Autonomie der Parteien, die berührt wird, wenn es darum geht, deren Verfahren bei der Kandidatenaufstellung durch staatliche Wahlorgane und im Wahlprüfungsverfahren zu kontrollieren und zu bewerten (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243, juris Rn. 42; Lenski, Parteiengesetz, 2011, § 21 BWahlG Rn. 90).

jj) Die weitere Rüge der Beschwerdeführer, es liege ein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG vor, da diese Norm den Parteien die Mitgliederversammlung als Regel vorschreibe und diese nur ausnahmsweise und wegen §§ 13 PartG, 18 Abs. 3 NLWG auf Grundlage einer Satzungsregelung durch eine Delegiertenversammlung ersetzt werden könne, da mit einer solchen sinngemäß eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Rechte der wahlberechtigten Parteimitglieder einhergehe, ist gleichermaßen unbegründet. Der behauptete verfassungsrechtlich verankerte Rechtssatz eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses speziell für Mitglieder- und Delegiertenversammlungen lässt sich bereits dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG nicht entnehmen. Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG fordert vielmehr für die innere Ordnung der Parteien allgemein die Einhaltung "demokratischer Grundsätze". Diese Formulierung verlangt gerade kein "Demokratiemaximum" im Sinne bestimmter Demokratietheorien, sondern die Einhaltung eines "Demokratieminimums" und enthält daher - anders als die Beschwerdeführer meinen - keine verfassungsrechtliche Vorgabe (möglichst) basisdemokratischer Grundsätze (ganz herrschende Meinung, vgl. nur Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 55; Kluth, in: BeckOK GG, 57. Ed. 15.1.2024, Art. 21 Rn. 157; im Ergebnis ebenso Lenski, Parteiengesetz, 2011, § 21 BWahlG Rn. 81 ff.). Auch der von den Beschwerdeführern zitierte Morlok/Merten, Parteienrecht, 2018, S. 123 f., vertritt dies und führt ausdrücklich aus, dass der Gesetzgeber direktdemokratische Elemente nicht vorgegeben habe, sondern nur, dass ihm solche Vorgaben freigestanden hätten. Die von den Beschwerdeführern angeführte Grundregel einer parteiinternen Willensbildung "von unten nach oben" verlangt daher lediglich, dass das einzelne Parteimitglied nicht von der Willensbildung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 -, BVerfGE 2, 1, juris Rn. 166) und über eine reale Partizipationschance verfügt (Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 60), was bei einer Delegiertenversammlung grundsätzlich der Fall ist. Die Regelungen des Parteiengesetzes verwirklichen demgemäß einen nicht zu beanstandenden demokratischen Mindeststandard (Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 103. EL Januar 2024, Art. 21 Rn. 340 [Fn. 2]). Auf Bundesebene steht gemäß § 17 Satz 2 PartG in Verbindung mit §§ 21 Abs. 1, 27 Abs. 5 BWahlG die Mitgliederversammlung gleichberechtigt neben der Vertreterversammlung und gerade nicht in einem Rangverhältnis. Die Regelung in § 18 Abs. 1 NLWG, die ihrem Wortlaut und Sinngehalt nach ebenfalls die Delegiertenversammlung als gleichwertige Alternative zur Mitgliederversammlung vorsieht und ermöglicht, ist somit vor Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG gleichermaßen nicht zu beanstanden.

d) Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen einer erfolgreichen Wahlprüfungsbeschwerde, insbesondere die gebotene Abwägung der Schwere eines etwaigen Wahlfehlers mit dem Bestandsinteresse des gewählten Landtages, geprüft werden mussten.

C.

Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist gemäß § 21 Abs. 1 NStGHG kostenfrei. Auslagen werden gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 NStGHG nicht erstattet.

Mestwerdt
van Hove
Kaiser
Butzer
Veen
Huss
Otte
Bornemann
Berghaus