Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.02.2025, Az.: 4 KN 65/20
Förmliche Unterschutzstellung eines Natura 2000-Gebiets; Rechtmäßigkeit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kammmolch-Biotop"
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.02.2025
- Aktenzeichen
- 4 KN 65/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 12141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0227.4KN65.20.00
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Sofern im Einzelfall die spezifischen Vorschriften einer Landschaftsschutzgebietserklärung die Erhaltungsziele und besonderen Belange des jeweiligen Natura 2000-Gebiets sicherstellen, genügt auch diese Kategorie den unionsrechtlichen Anforderungen an eine Unterschutzstellung.
- 2.
Soll nach dem konkreten Schutzzweck der Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet auch eine Gefährdung des jeweiligen Schutzgegenstands vermieden werden, laufen auch Handlungen und Verhaltensweisen dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwider, die zu einer Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten führen können. Eine derartige Ausdehnung des Schutzzwecks einer Landschaftsschutzgebietsverordnung auf potentielle Bedrohungen für den Schutzgegenstand ist jedenfalls bei der Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten rechtlich zulässig.
- 3.
In dem Rechtsakt, mit dem ein Natura 2000-Gebiet als besonderes Schutzgebiet förmlich ausgewiesen wird, bedarf es der Festlegung von spezifischen und konkreten" Erhaltungszielen, nicht aber zwingend von quantifizierten und messbaren Erhaltungszielen.
- 4.
Dem Luftverkehrsrecht des Bundes ist nicht zu entnehmen, dass dieses hinsichtlich des Betreibens unbemannter Fluggeräte in einem in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiet (Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG) eine abschließende Regelung für sich in Anspruch nimmt und eine Naturschutzbehörde daher gehindert ist, ein auf die Vorschriften des Naturschutzrechts nach den §§ 20 Abs. 2 Nr. 6, 22 Abs. 1, 26 und 32 BNatSchG i.V.m. 14, 19 NNatSchG gestütztes Betreibensverbot derartiger Fluggeräte für ein solches Gebiet zu erlassen.
Tenor:
§ 3 Abs. 2 Nr. 15 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kammmolch-Biotop bei A.-Stadt" vom 2. April 2019 ist unwirksam, soweit es darin heißt "oder mit bemannten Luftfahrzeugen (z.B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) abgesehen von Notfallsituationen zu starten und zu landen".
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kammmolch-Biotop bei A.-Stadt".
Das Landschaftsschutzgebiet "Kammmolch-Biotop bei A.-Stadt" (im Folgenden LSG) liegt in der naturräumlichen Einheit "F. -Stadter Becken und Ilmenauniederung" in der Haupteinheit "Lüneburger Heide". Es befindet sich in der Gemeinde G., Samtgemeinde H. -Stadt, der Gemeinde A-Stadt, Samtgemeinde I. -Stadt, und in der Hansestadt F. -Stadt südwestlich der Ortschaft A.-Stadt. Das LSG ist ein wertvolles Amphibiengebiet in einer reich strukturierten Landschaft aus Weihern sowie land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Zwei Gewässer in dem Gebiet stehen als Naturdenkmäler gemäß § 28 BNatSchG unter besonderem Schutz. Auf den relativ gut nährstoffversorgten Braunerdeböden befinden sich Äcker und Grünland, während die magereren Podsol-Braunerden vorwiegend mit Wald bestanden sind. In dem Gebiet befindet sich das größte bekannte Vorkommen des Kammmolches im Naturraum Lüneburger Heide und es stellt einen Lebensraum für eine Vielzahl weiterer Amphibienarten und anderer charakteristischer Arten dar. Das Gebiet ist zugleich Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet (Gebietsnummer J., landesinterne Nummer ...), das eine Fläche von 108,07 ha umfasst. Nach den zu dem FFH-Gebiet erfassten Daten (Standard-Datenbogen) handelt es sich um ein Kammmolch-Biotop mit fünf nährstoffreichen Weihern, Grünland, Äckern und Nadelwäldern und einem kleinen Übergangs- und Schwingrasenmoor. Es dient danach insgesamt sieben Amphibienarten als Lebensraum (z.T. große Populationen). In dem Standard-Datenbogen mit Stand Juli 2020 werden als Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions (Code 3150) mit einer Fläche 0,2 ha sowie Übergangs- und Schwingrasenmoore (Code 7140) mit einer Fläche 0,0 ha aufgeführt. Als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG ist der Triturus cristatus (Kammmolch) sowie als streng zu schützende Tierarten nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG sind Hyla arborea (Laubfrosch), Rana arvalis (Moorfrosch) und Rana dalmatina (Springfrosch) erfasst (vgl. Standard-Datenbogen/Vollständige Gebietsdaten des FFH-Gebiets, Aktualisierung Juli 2020, abgerufen unter https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Download_OE/Naturschutz/FFH/FFH-...-Gebietsdaten-SDB.htm).
Durch Schreiben vom 11. Dezember 2018 hörte der Antragsgegner die von der zu diesem Zeitpunkt geplanten Ausweisung des Gebiets als Landschaftsschutzgebiet betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten an. Des Weiteren gab der Antragsgegner mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 den von der geplanten Schutzgebietsausweisung betroffenen Gemeinden und Samtgemeinden und den sonst betroffenen Behörden sowie Naturschutzvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach öffentlicher Bekanntmachung der Auslegung in der Allgemeinen Zeitung F. -Stadt am 8. Dezember 2018 und erneut am 12. Dezember 2018 lagen der Entwurf der Verordnung mit Begründung sowie die Karte zur Verordnung in den Samtgemeinden H. -Stadt und I. -Stadt sowie den Gemeinden G. und A-Stadt, der Hansestadt F. -Stadt sowie beim Antragsgegner in der Zeit vom 18. Dezember 2018 bis 19. Januar 2019 zur Einsicht aus. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gingen 17 Stellungnahmen zu der geplanten Schutzgebietsausweisung ein, die der Antragsgegner inhaltlich in einer Tabelle zusammenfasste und abwog (sog. Abwägungstabelle).
In der Sitzung am 2. April 2019 beschloss der Kreistag des Antragsgegners die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kammmolch-Biotop bei A.-Stadt" (im Folgenden VO).
Gemäß § 1 Abs. 1 VO wird das in den Absätzen 2 bis 5 näher bezeichnete Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Kammmolch-Biotop bei A.-Stadt" erklärt. Das LSG hat eine Größe von ca. 108 ha (§ 1 Abs. 5 VO). Die Lage und Abgrenzung des LSG sind der maßgeblichen Karte im Maßstab 1:7.500 zu entnehmen. Das LSG ist identisch mit dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet ... "Kammmolchbiotop K. / A.-Stadt (DE J.) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (§ 1 Abs. 4 VO).
Allgemeiner Schutzzweck des LSG ist die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen der in der VO näher bestimmten wild lebenden schutzbedürftigen Tier- und Pflanzenarten und der Schutz von Natur und Landschaft wegen ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VO). Besonderer Schutzzweck der Unterschutzstellung ist gemäß § 2 Abs. 3 VO die Erhaltung und Entwicklung der vorkommenden Amphibienpopulationen gemäß des Anhangs II der FFH-Richtlinie, insbesondere des Kammmolchs, und des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, insbesondere des Laubfrosches, des Moorfrosches, des Wasserfrosches, des Springfrosches sowie weiterer Amphibienarten; eines landesweit bedeutenden Amphibienlebensraums aus überwiegend nährstoffreichen Weihern und Sümpfen, Röhrichten, natürlichen oder naturnahen, angelegten Gewässern und Teichen sowie Gräben einschließlich der Flachwasserzonen und Uferbereiche mit natürlichem oder naturnahem hohen Grundwasserstand innerhalb einer als Ganzjahreslebensraum dienenden reich strukturierten Landschaft mit verschiedenen Nutzungen aus Grünland, großflächigen Wäldern mit eingestreuten Laubwaldbeständen sowie weiteren biotopverbindenden Elementen zum gefahrlosen Wechsel zwischen den Ganzjahreslebensräumen; der naturnahen, natürlicherweise fischfreien oder mit einer natürlichen gewässer- und naturraumtypischen Fischfauna ausgestatteten Stillgewässer; des gesamten Gebietes als Lebensraum für Pflanzen- und Tierarten, insbesondere für Vogelarten wie den Kranich und den Seeadler sowie für zahlreiche Libellenarten und von extensiv genutztem Grünland und naturnahem Laubmischwald als Ganzjahreslebensraum und Überwinterungsquartier und als Biotopverbundflächen zu anderen Amphibiengebieten. Besonderer Schutzzweck ist ferner gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VO die Erhaltung und Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände der vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse (Anhang I der FFH-Richtlinie) natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- und Froschbiss-Gesellschaften (Code 3150) und Übergangs- und Schwingrasenmoore (Code 7140) sowie gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VO der vorkommenden Tierart Kammmolch (Triturus cristatus) (Anhang II der FFH-Richtlinie) jeweils anhand von in der Vorschrift näher definierten Leitbildern.
Gemäß § 3 Abs. 1 VO sind im LSG nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 26 Absatz 2 BNatSchG). Gemäß § 3 Abs. 2 VO sind unbeschadet sonstiger Ge- und Verbote im gesamten LSG die in den Nrn. 1 bis 21 aufgeführten Handlungen untersagt, soweit nicht im Einzelfall eine Erlaubnis gemäß § 4 erteilt wird oder die Handlung gemäß § 5 freigestellt ist. U.a. ist es untersagt, das Gebiet außerhalb der Wege in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli eines jeden Jahres zu betreten oder sonst aufzusuchen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 VO); wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur ohne vernünftigen Grund durch Lärm oder andere Weise zu stören (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 VO); Pflanzen oder Tiere sowie ihre Fortpflanzungsstadien, insbesondere Amphibienlaich, Kaulquappen und adulte Tiere, zu entnehmen (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 VO); im LSG unbemannte Fluggeräte (z.B. Flugmodelle, Multicopter oder Drohnen) zu betreiben oder mit bemannten Luftfahrzeugen (z.B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) abgesehen von Notfallsituationen zu starten und zu landen (§ 3 Abs. 2 Nr. 15 VO) sowie das natürliche oder naturnahe Bodenrelief nachteilig zu verändern, insbesondere durch das Verfüllen von Bodensenken, -mulden und -rinnen, durch Einebnung oder Planierung (§ 3 Abs. 2 Nr. 19 VO). Gemäß § 3 Abs. 4 VO sind auf den in der maßgeblichen Karte dargestellten Dauergrünlandflächen zudem die in den Nrn. 1 bis 12 aufgeführten Handlungen untersagt, u.a. die Grünlanderneuerung sowie der Grünlandumbruch (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 VO); das Umwandeln von Grünland in Acker oder in eine andere Nutzungsart (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 VO); die Beweidung mit mehr als zwei Großvieheinheiten pro Hektar (§ 3 Abs. 4 Nr. 5 VO); die Düngung mit mehr als 120 kg Stickstoff je Hektar und Jahr (§ 3 Abs. 4 Nr. 9 VO) sowie das Ausbringen von Gülle und Gärresten, außer in Verfahren zur bodennahen Ausbringung (§ 3 Abs. 4 Nr. 11 VO). Weiterhin sind gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 VO auf Ackerland in einem 10 m breiten Pufferstreifen um die in der maßgeblichen Karte dargestellten Gewässer und Lebensraumtypen die Düngung, die Kalkung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten. Dies gilt für Dauergrünland entsprechend mit der Maßgabe, dass die Breite des Pufferstreifens 20 m beträgt und zusätzlich die Bodenbearbeitung untersagt ist, insbesondere durch Walzen, Schleppen oder Nachsäen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 VO).
Nach § 4 Abs. 1 VO dürfen die in den Nrn. 1 bis 18 aufgezählten Handlungen und Maßnahmen innerhalb des LSG nur mit Erlaubnis oder im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden, u.a. die über die Unterhaltung hinausgehende Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen, die nicht der Ver- und Entsorgung dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VO); der flächige Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Dauergrünlandflächen und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 VO); die Düngung auf Dauergrünlandflächen vor dem 15. Mai eines jeden Jahres (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 VO) sowie die Errichtung baulicher Anlagen außerhalb der Waldflächen und der in der maßgeblichen Karte dargestellten Dauergrünlandflächen (§ 4 Abs. 1 Nr. 18 VO).
Unter Berücksichtigung der Verbote des § 3 und der Erlaubnisvorbehalte des § 4 sind nach § 5 Abs. 1 VO freigestellt die Landwirtschaft nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Absatz 2 BNatSchG einschließlich der Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vorübergehend nicht genutzten Flächen, die an einem landwirtschaftlichen Extensivierungs- oder Stilllegungsprogramm teilgenommen haben (Nr. 1) und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft gemäß § 11 NWaldLG einschließlich der Errichtung, Unterhaltung und Nutzung von Zäunen, Gattern und sonstigen forstwirtschaftlich erforderlichen Einrichtungen und Anlagen (Nr. 2). Freigestellt von den Verboten des § 3 und von dem Erlaubnisvorbehalt nach § 4 sind zudem die in § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 19 VO aufgeführten Handlungen und Maßnahmen, u.a. das Betreten des LSG außerhalb der Wege und das Befahren des LSG abseits öffentlicher Straßen, Wege und Plätze einschließlich des Abstellens von Kraftfahrzeugen durch die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im LSG belegenen Grundstücke, durch deren Beauftragte und durch Personen in deren Begleitung sowie durch Behördenbedienstete und deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 VO); der punktuelle, einzelpflanzen- oder horstweise Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf den in der maßgeblichen Karte dargestellten Dauergrünlandflächen und im Wald, ausgenommen auf Flächen gemäß § 3 Abs. 5 VO (§ 5 Abs. 2 Nr. 15 VO) sowie die Durchführung von Über- oder Nachsaaten im Breitsaat-, Scheiben- oder Schlitzdrillverfahren sowie in Handaussaat ausgenommen auf Flächen gemäß § 3 Abs. 5 VO (§ 5 Abs. 2 Nr. 16 VO).
Zudem kann von den Verboten dieser Verordnung die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i. V. m. § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren (§ 6 Abs. 1 VO) und eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind (§ 6 Abs. 2 VO). § 7 VO enthält die Befugnis zur Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustands und § 8 VO Regelungen zu Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen.
Die VO wurde im Amtsblatt für den Landkreis F. -Stadt vom 15. April 2019 bekannt gemacht und trat nach § 10 VO am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Antragsteller ist Landwirt. Er bewirtschaftet auf seinen Eigentums- und Pachtflächen ca. 35 ha Acker, ca. 26 ha Grünland und ca. 12 ha Wald. Hinzu kommen ca. 3 ha Hofflächen, Unland und Wege (insgesamt ca. 76 ha). Im Landschaftsschutzgebiet liegen ca. 18 ha Eigentumsflächen (Wald, Acker, Grünland) und ca. 13 ha Pachtfläche (Grünland). Das Grünland wird flexibel als Weidefläche für Rindvieh und zur Schnittnutzung (Heu und Heulage-Verkauf, Eigenverwertung) genutzt.
Am 14. April 2020 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Zudem hat er mit Schreiben vom 15. April 2020 an den Antragsgegner "vorsorglich" gerügt, dass die Bekanntmachung der Auslegung fehlerhaft sei, falls in dem Bekanntmachungstext zur Auslegung der Hinweis enthalten sei, dass Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken "schriftlich oder zur Niederschrift" vorgebracht werden könnten.
Seinen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller nach Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 16. Juli 2020 und nach Einsicht in die Unterlagen zur Auswahl und Meldung des FFH-Gebiets Nr. ... "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt" mit Schriftsätzen vom 3. Juni 2021 und 20. Januar 2022 ergänzend wie folgt begründet: Die Verordnung sei formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die erfolgte Bekanntmachung der Auslegung sei fehlerhaft, da die in dem Bekanntmachungstext gewählte Formulierung, dass Bedenken und Anregungen von jedermann "schriftlich oder zur Niederschrift" vorgebracht werden können, hinter den weiter zulässigen Äußerungsmöglichkeiten wie z. B. per E-Mail zurückbleibe und hierdurch interessierte Bürger von einer Stellungnahme abgehalten worden sein könnten. In materieller Hinsicht sei die Verordnung ebenfalls rechtswidrig. Auch wenn der Antragsgegner gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG zu der Unterschutzstellung des in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 FFH-Richtlinie aufgenommenen FFH-Gebiets Nr. ... "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt" grundsätzlich verpflichtet sei, bedürfe es für eine rechtmäßige Schutzgebietsausweisung der rechtmäßigen Auswahl und Abgrenzung des FFH-Gebiets nach den Phasen 1 und 2 des Anhangs III der FFH-Richtlinie. Hierzu bedürfe es einer korrekten fachlichen Herleitung des FFH-Gebiets Nr. ... in Anwendung des Anhangs III der FFH-Richtlinie. Den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners und den Vorgängen zur Auswahl und Meldung des FFH-Gebiets Nr. ... seien aussagekräftige Unterlagen hierzu indes nicht zu entnehmen, insbesondere sei unklar, ob, wann, durch wen und mit welchen Ergebnissen genau die Kriterien des Anhangs III der FFH-Richtlinie auf die Lebensräume des Kammmolchs angewandt worden seien. In dem Verfahren zur Auswahl und Abgrenzung des gemeldeten FFH-Gebiets sei er seinerzeit nicht bzw. nicht hinreichend beteiligt worden, obwohl er von der Gebietsmeldung betroffen gewesen sei. Angesichts der sich aus der Pflicht zur Unterschutzstellung gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG ergebenden weitreichenden, in aller Regel die Beschränkung von Eigentumsrechten mit sich bringenden Folgen der Aufnahme einer Fläche in ein FFH-Gebiet müssten alle gemeldeten Flächen einer konkreten Betrachtung und Bewertung in einem transparenten Verfahren unter strukturierter Beteiligung aller Betroffenen unterzogen werden. Hieran habe es vorliegend gefehlt. Eine eigene Ermessens- und Abwägungsentscheidung des Antragsgegners in Bezug auf den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung und die Abgrenzung in Hinblick auf das FFH-Gebiet lasse sich den Aufstellungsunterlagen nicht entnehmen. Der Verwaltungsvorgang enthalte auch nicht die Unterlagen, auf die der Antragsgegner die naturschutzfachliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebiets stütze. Des Weiteren verstießen einzelne Bestimmungen der VO gegen materielles Recht. Die Beschreibung des Schutzzwecks der VO sei zu unbestimmt, da nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VO allgemein der Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen "der nachfolgend bestimmten wild lebenden, schutzbedürftigen Tier- und Pflanzenarten" bezweckt sei und § 2 Abs. 3 Satz 1 VO auf den besonderen Schutz der vorkommenden Amphibienpopulationen gemäß des Anhangs II der FFH-Richtlinie, insbesondere des Kammmolchs, und des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, insbesondere des Laubfrosches, des Moorfrosches, des Wasserfrosches, des Springfrosches sowie weiterer Amphibienarten sowie des gesamten Gebiets als Lebensraum für Pflanzen- und Tierarten, insbesondere für Vogelarten wie den Kranich und den Seeadler sowie für zahlreiche Libellenarten verweise. Der allgemeine Verweis auf Artengruppen wie Amphibienarten oder Vogelarten sei zu unbestimmt. Die im besonderen Schutzzweck nach § 2 Abs. 3 VO ebenfalls vorgesehene Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensraumtypen natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer (Code 3150) und Übergangs- und Schwingrasenmoore (Code 7140) seien ebenfalls zu beanstanden, da diese Lebensraumtypen zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in dem Gebiet tatsächlich nicht (mehr) vorgekommen seien. Die in § 3 VO enthaltenen repressiven Verbote der in § 3 Abs. 2 VO aufgeführten Handlungen seien rechtswidrig, soweit die verbotenen Handlungen den Charakter des unter Schutz gestellten Gebiets nicht schlechthin veränderten oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderliefen. Dies betreffe das Betretensverbot in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli eines Jahres (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 VO), das Verbot, Hunde in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli eines Jahres unangeleint laufen zu lassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VO), das Verbot der landwirtschaftlichen Nutzung ungenutzter Uferbereiche (§ 3 Abs. 2 Nr. 9 VO), das Verbot der Anlage von Weihnachtsbaumkulturen (§ 3 Abs. 2 Nr. 11 VO), das Verbot des Fahrens mit Kraftfahrzeugen abseits öffentlicher Straßen, Wege und Flächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 13 VO), das Verbot, Gewässer mit Wasserfahrzeugen einschließlich Modellbooten und sonstigen Sport- und Freizeitgeräten zu befahren (§ 3 Abs. 2 Nr. 14 VO), das Verbot, Wege außerhalb des Waldes neu anzulegen oder bestehende auszubauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 20 VO) und das Verbot, bauliche Anlagen auf Waldflächen und den in der maßgeblichen Karte dargestellten Dauergrünlandflächen zu errichten (§ 3 Abs. 2 Nr. 21 VO). Auch für die übrigen in § 3 Abs. 2 VO aufgeführten verbotenen Handlungen und das in § 3 Abs. 3 VO enthaltene Verbot, auf den in der maßgeblichen Karte als Acker oder Dauergrünland dargestellten Flächen Klärschlamm auszubringen, sei zweifelhaft, dass diese verbotenen Handlungen schlechthin dem besonderen Schutzzweck zuwiderliefen. Auch die Verbote, Dauergrünlandflächen mit mehr als zwei Großvieheinheiten zu beweiden (§ 3 Abs. 4 Nr. 5 VO) und mit mehr als 120 kg Stickstoff je Hektar und Jahr zu düngen (§ 3 Abs. 4 Nr. 9 VO), seien als repressive Verbote nicht gerechtfertigt und träfen seinen landwirtschaftlichen Betrieb besonders hart, da er als Landwirt auf eine angemessene Bewirtschaftung der Grünlandflächen und auf auskömmliche Mengen und hohe Qualität des auf den Flächen erzeugten Futters angewiesen sei. Des Weiteren seien die in § 3 Abs. 5 VO geregelten Pufferstreifen von 10 m bzw. 20 m Breite um die in der maßgeblichen Karte dargestellten Gewässer und Lebensraumtypen bzw. Dauergrünlandflächen naturfachlich nicht hinreichend begründet. Auch die repressiven Verbote zur Bewirtschaftung von Waldflächen im LSG seien nicht gerechtfertigt, zumal diese keinem FFH-Wald-Lebensraumtypen zugeordnet werden könnten, sondern "normale" Fichten- und Kiefernwälder seien. Soweit für die Düngung auf Dauergrünlandflächen vor dem 15. Mai eines jeden Jahres ein Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 VO bestehe, sollte diese Vorschrift "flexibler" geregelt werden, da bei bestimmten Witterungslagen oder zu bestimmten Zeiten Amphibien nicht wanderten. Soweit nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 VO die Neuerrichtung von Weideunterständen und nach § 4 Abs. 1 Nr. 15 VO der Holzeinschlag in standortheimisch bestockten Laubwäldern in der Zeit vom 1. März bis zum 1. August eines Jahres einem Erlaubnisvorbehalt unterlägen, könnten diese Handlungen auch von den Verboten der Verordnung freigestellt werden. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 VO erfolgte Freistellung der Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vorübergehend nicht genutzten Flächen dürfe sich nicht nur auf Flächen beziehen, die an einem landwirtschaftlichen Extensivierungs- oder Stilllegungsprogramm teilgenommen hätten; zudem verweise die Freistellung der Jagd gemäß den Vorgaben des Bundesjagdgesetzes und des Niedersächsischen Jagdgesetzes in § 5 Abs. 1 Nr. 18 VO teilweise auf veraltete Gesetzesfassungen. Soweit sich die Freistellung der Ausübung der Imkerei nach § 5 Abs. 2 Nr. 19 VO nicht auch auf die Errichtung baulicher Anlagen hierzu erstrecke, sei dies nicht gerechtfertigt. Schließlich stellte die Regelung des § 8 VO zu Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen eine "black box" dar, da nicht erkennbar sei, welchen Inhalt die Maßnahmen haben könnten, die Grundstückseigentümer zu dulden hätten.
Der Antragsteller beantragt,
die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kammmolchbiotop bei A.-Stadt" für unwirksam zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner erwidert, dass er eine eigenständige Prüfung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des unter Schutz gestellten Gebiets vorgenommen und sich dabei auf mehrere naturfachliche Begutachtungen gestützt habe, u.a. auf das vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) in Auftrag gegebene Gutachten von L., Basiserfassung Amphibien in den FFH-Gebieten "Rotbauchunken-Vorkommen M." und "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt" aus dem Jahr 2005, das von ihm selbst in Auftrag gegebene Gutachten von L., Aktualisierte Basiserfassung und naturschutzfachliche Bewertung von Amphibienvorkommen in drei FFH-Gebieten (M., A.-Stadt/K., N.) im Landkreis F. -Stadt aus den Jahren 2016/17 sowie das vom NLWKN in Auftrag gegebene Gutachten von O., FFH-Gebiet ... "Kammmolch-Biotop K. A.-Stadt" - Selektive Kartierung der Biotop- und Lebensraumtypen (FFH-Basiserfassung) mit begleitender Erfassung der Flora aus dem Jahr 2017. Für die Auswahl und Meldung des Gebiets "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt" sei nicht er, der Antragsgegner, zuständig gewesen, sondern auf Landesebene die Landesregierung; er sei seinerzeit im Meldeverfahren im Jahr 2004 als Träger öffentlicher Belange lediglich angehört worden. In der Sache lägen ihm keinerlei Anhaltspunkte vor, welche Zweifel an der erfolgten Auswahl und Abgrenzung dieses FFH-Gebietes begründen würden. Die Auswahl des FFH-Gebietes Nr. ... beruhe auf naturschutzfachlichen Erwägungen, wie aus den vorhandenen Datenerhebungen zum Vorkommen des Kammmolches hervorgehe. Ungeachtet dessen sei das Gebiet - von der Einordnung des Gebietes als FFH-Gebiet unabhängig - naturschutzfachlich schutzwürdig und -bedürftig, wie sich aus den Gutachten von L. aus 2005 und 2017 und von O. aus 2017 sowie der Einstufung als Gebiet mit sehr hoher Bedeutung für den Biotopschutz und für den Tier- und Pflanzenartenschutz gemäß der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes für den Landkreis F. -Stadt aus 2012 ergebe. Die Beschreibung des Schutzzwecks in § 2 Abs. 2 und 3 VO sei hinreichend bestimmt. Die Regelungen der VO beruhten auf den explizit bestimmten Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie, wie insb. dem Kammmolch sowie bestimmter Vogelarten. Für diese Arten seien die Regelungen der VO formuliert, sie stünden aber zugleich repräsentativ für die Anforderungen der Artengruppe allgemein und seien daher ebenfalls zum Schutz der weiteren Arten geeignet. Dies gelte gleichermaßen für die anderen nur summarisch benannte Artengruppe der Libellen. Die Nennung weiterer Artengruppen unterstreiche lediglich die Bedeutung des Gebietes als wertvolles Gebiet für Tierarten. Die Einbeziehung des FFH-Lebensraumtyps 7140 "Übergangs- und Schwingrasenmoore" in den Schutzzweck sei geboten, da dieses Biotop aufgrund der Verarmung des Artenspektrums im Jahr 2017 zwar nicht mehr als Lebensraumtyp habe eingestuft werden können, die frühere Existenz dieses Lebensraumtyps zum Zeitpunkt der Gebietsmeldung aber außer Frage stehe und insoweit eine Wiederherstellungspflicht bestehe. Der FFH-Lebensraumtyp 3150 "Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- und Froschbissgesellschaften" sei zum Zeitpunkt der Meldung des FFH-Gebiets noch nicht dokumentiert gewesen, die betreffenden Gewässer seien aber - zum Zwecke des Amphibienschutzes - später angelegt worden und nach den gutachterlichen Feststellungen im Rahmen der Basiserfassung aus 2017 seien diese als LRT 3150 einzustufen. Soweit der Antragsteller die Verbote nach § 3 VO und die Erlaubnisvorbehalte nach § 4 VO rüge, seien diese naturfachlich geboten. Insbesondere die nach § 3 VO verbotenen Handlungen liefen dem Schutzzweck von vornherein zuwider.
Nach Anhörung der Beteiligten ist das Verfahren mit Blick auf das Vorabentscheidungsverfahren C-461/23 beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch Senatsbeschluss vom 1. März 2024 - 4 KN 65/20 - ausgesetzt und nach dem Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2024 - C-461/23 - durch Senatsbeschluss vom 7. Januar 2025 wieder aufgenommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat ganz überwiegend keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen geringen Umfang begründet.
I. Der Antrag ist statthaft, weil die angegriffene Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kammmolch-Biotop bei A.-Stadt" nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 75 NJG der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.
Der Antrag erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Er ist insbesondere innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Verordnung und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Der Antragsteller ist überdies im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, stellen. Der Antragsteller kann als Eigentümer und Pächter von Flächen in dem unter Landschaftsschutz gestellten Gebiet geltend machen, durch die Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung, die die Grundstücksnutzung einschränken, in eigenen Rechten aus Art. 14 und 12 GG verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antrag ist auch gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet, weil er nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Körperschaft zu richten ist, die die Verordnung erlassen hat.
II. Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch weit überwiegend unbegründet. Denn die Landschaftsschutzgebietsverordnung steht mit höherrangigem Recht im Wesentlichen im Einklang. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 15 2. Var. VO.
1. Die Verordnung verstößt nicht gegen formelle Vorgaben zu der förmlichen Unterschutzstellung eines Gebiets.
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung sowie die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung nach Landesrecht, soweit in den Absätzen 2a und 2c nichts Näheres bestimmt ist. Eine Verletzung landesrechtlicher Vorgaben zur Form und zum Verfahren der Unterschutzstellung nach § 14 Abs. 1 bis 4 NNatSchG (in der damals geltenden Fassung des NAGBNatSchG v. 19.2.2010, Nds. GVBl. S. 104), die zu einer Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Verordnung führen, liegt nicht vor (a.). Vor dem Erlass der streitgegenständlichen Verordnung ist auch keine Verträglichkeitsprüfung oder strategische Umweltprüfung durchzuführen gewesen (b.).
a. Die Verordnung ist nicht wegen einer Verletzung der Vorschriften des § 14 Abs. 1 bis 4 NNatSchG unwirksam.
aa. Die verfahrensrechtliche Maßgabe des § 14 Abs. 1 NNatSchG, wonach den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden vor dem Erlass einer Verordnung zur Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets nach § 19 NNatSchG - wie der hier in Rede stehenden Verordnung - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, hat der Antragsgegner eingehalten. Denn mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 hat er den Gemeinden, deren Gebiet von der Schutzausweisung betroffen ist - hier den Gemeinden G. und A-Stadt, den Samtgemeinden H. -Stadt und I. -Stadt sowie der Hansestadt F. -Stadt - und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf der Verordnung eingeräumt.
bb. Der Verordnungsentwurf ist auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 14 Abs. 2 NNatSchG öffentlich ausgelegt worden. Hiernach ist der Entwurf einer Verordnung nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG). Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Einwendungen vorbringen kann (§ 14 Abs. 2 Satz 2 NNatSchG).
Der Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten hat in der Zeit vom 18. Dezember 2018 bis zum 18. Januar 2019 in den Gemeinden G. und Wetze, den Samtgemeinden H. -Stadt und I. -Stadt, der Hansestadt F. -Stadt sowie beim Landkreis öffentlich ausgelegen. Die Auslegung ist in der Allgemeinen Zeitung F. -Stadt am 8. Dezember 2018 und damit eine Woche zuvor bekannt gemacht worden.
Ein Fehler bei der Bekanntmachung der Auslegung des Verordnungsentwurfs ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie der Antragsteller zunächst geltend gemacht hat - die öffentliche Bekanntmachung den Hinweis enthalten hat, dass Bedenken oder Anregungen während der Auslegungszeit "schriftlich oder zur Niederschrift" bei der jeweiligen Gemeinde oder beim Antragsgegner vorgebracht werden können. Eine solche Formulierung führt auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation nicht zu einer unzulässigen Einschränkung der Beteiligungsrechte möglicher Betroffener, da sie lediglich eine textliche Fixierung der Stellungnahme verlangt, nicht aber eine Übermittlung etwa per E-Mail ausschließt (Senatsurt. v. 30.3.2022 - 4 KN 280/19 -, juris Rn. 41; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 7.6.2021 - 4 BN 50.20 -, juris Leitsatz und Rn. 4 zu der für Bauleitpläne geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB). An seiner Rüge hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr festgehalten.
Es ist auch unschädlich, dass es in der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2018 an einer Stelle unter II. fälschlich heißt, dass der "Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung" ausliege (korrigiert in der erneuten Bekanntmachung am 12. Dezember 2018). Sowohl in der Überschrift der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2018 als auch sonst im Text wird zutreffend die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet verwendet. Darüber hinaus wird im Bekanntmachungstext auf die Rechtsgrundlagen des § 26 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 19 NAGBNatSchG hingewiesen, die den Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung regeln. Für den von der Schutzgebietsausweisung möglicherweise Betroffenen war es daher durchaus zu erkennen, dass die Ausweisung des Gebiets "Kammmolch-Biotop bei A.-Stadt" als Landschaftsschutzgebiet erfolgen soll.
Im Übrigen bleibt trotz der erfolgten einmaligen Falschbezeichnung der Verordnung als Naturschutzgebietsverordnung in der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2018 die für die Bekanntmachung maßgebliche Anstoßfunktion gewahrt. Die Bekanntmachung hat - wie die Auslegung der Unterlagen selbst - eine Anstoßfunktion, d.h., sie muss in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, alle von der Unterschutzstellung möglicherweise Betroffenen sowie weitere interessierte Personen so rechtzeitig auf die bevorstehende Auslegung des Verordnungsentwurfs hinzuweisen, dass sie ausreichend Überlegungs- und Vorbereitungszeit haben, um sich darüber klar zu werden, ob und wie sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte oder Interessen von den ihnen zustehenden Äußerungsmöglichkeiten Gebrauch machen wollen (BVerwG, Beschl. v. 10.11.2021 - 7 BN 7.21 -, juris Rn. 6; Senatsurt. v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 92, v. 23.3.2022 - 4 KN 252/19 -, juris Rn. 53 und v. 26.3.2021 - 4 KN 129/18 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Diese Anstoßfunktion ist hier gewahrt, da aus der Bekanntmachung unzweifelhaft hervorgeht, dass eine Verordnung zur Unterschutzstellung dieses Gebiets erlassen werden soll. Ob diese Unterschutzstellung als Landschafts- oder Naturschutzgebiet erfolgen soll, ist insoweit für den von der Schutzgebietsausweisung möglicherweise Betroffenen unerheblich. Davon kann insbesondere in dem hier gegebenen Fall unproblematisch ausgegangen werden, in dem in der Auslegungsbekanntmachung einmalig fälschlicherweise von einer Naturschutzgebietsverordnung die Rede war, obwohl lediglich eine Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet beabsichtigt war und auch erfolgt ist. Denn die Betroffenen mussten in diesem Fall wegen der im Vergleich zu § 26 Abs. 2 BNatSchG weiterreichenden Verbotsermächtigung des § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG im Zweifel mit einem noch strengeren Schutzregime rechnen und sind dadurch erst recht "angestoßen" worden, sich mit dem Inhalt des Entwurfs vertraut zu machen.
cc. Die Verordnung ist auch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zur Verkündung einer Schutzgebietsverordnung bekannt gemacht worden.
Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 NNatSchG werden der geschützte Teil von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften in der Verordnung zeichnerisch in Karten bestimmt. Die Verkündung erfolgt im amtlichen Verkündungsblatt oder, sofern ein solches nicht vorhanden ist, im Niedersächsischen Ministerialblatt (§ 14 Abs. 4 Satz 7 NNatSchG in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. 2010, 104). Der Antragsgegner hat vorliegend den geschützten Teil von Natur und Landschaft in einer maßgeblichen Karte im Maßstab 1:7.500 bestimmt, welche gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 VO Bestandteil der Verordnung ist. Diese Karte ist mit dem Verordnungstext im Amtsblatt für den Landkreis F. -Stadt vom 15. April 2019 maßstabsgetreu abgedruckt worden, wie es die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Karte erfordert (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsurt. v. 18.4.2024 - 4 KN 262/20 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Dass die auf der maßgeblichen Karte am Rand ebenfalls enthaltene Übersichtskarte einen Maßstab von 1:100.000 aufweist und damit nicht den in § 14 Abs. 4 Satz 6 NNatSchG für Übersichtskarten geforderten Mindestmaßstab von 1:50.000, ist unbeachtlich. Der Mindestmaßstab von 1:50.000 für Übersichtskarten gilt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 NNatSchG nur für den hier nicht vorliegenden Fall, dass die Karten der Verordnung nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt werden.
b. Es liegt kein Mangel in dem Verfahren zur Unterschutzstellung dadurch vor, dass vor dem Erlass der streitgegenständlichen Verordnung keine Verträglichkeitsprüfung oder strategische Umweltprüfung durchgeführt worden ist.
aa. Eine strategische Umweltprüfung ist nicht nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG durchzuführen gewesen.
Nach dieser Vorschrift wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird. Das Erfordernis der Rahmensetzung ist erfüllt, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urt. v. 22.2.2022 - C-300/20 -, juris Rn. 62; Senatsurt. v. 23.3.2022 - 4 KN 252/19 -, juris Rn. 60).
Die streitgegenständliche Verordnung stellt keine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung von in den Anhängen I und II der in der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekten auf. Nach § 4 VO stehen die in den nachfolgenden Nummern bezeichneten Handlungen und Maßnahmen unter dem Vorbehalt einer Erlaubnis oder Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde nach näher geregelten Modalitäten und Kriterien (z.B. für die Bewirtschaftung von Dauergrünland gemäß § 4 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 VO sowie zur Forstwirtschaft gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 14 bis 16 VO). Zudem enthält § 5 VO zur Freistellung bestimmter Handlungen und Nutzungen in dem Gebiet konkrete Modalitäten und Kriterien für ihre Durchführung (z.B. zur landwirtschaftlichen Bodennutzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 VO und der Forstwirtschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der LSG-VO unter Berücksichtigung der Verbote nach § 3 Abs. 2 Nrn. 7 bis 9, Abs. 4 Nrn. 1 bis 12, § 3 Abs. 5 oder Abs. 6 VO). Diese in den § 4 und 5 VO geregelten konkreten Modalitäten und Kriterien betreffen zwar die Durchführung von Projekten im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG, nicht jedoch von in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekten (zum Begriff des Projekts nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG vgl. nur EuGH, Urt. v. 7.12.2023 - C-434/22 -, juris Rn. 35 ff.; v. 7.11.2018 - C 293/17 u.a. -, juris Rn. 73 und Urt. v. 17.4.2018, C-441/17 -, juris Rn. 122 ff.).
bb. Eine Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung oder einer strategischen Umweltprüfung folgt auch nicht aus § 36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG entsprechend bzw. Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42/EG.
Gemäß § 36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG entsprechend ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen bei Plänen und Programmen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Aus dem Unionsrecht folgt gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42/EG eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen, bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird. Nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung oder einer strategischen Umweltprüfung nach den vorgenannten Bestimmungen bestand vor Erlass der streitgegenständlichen Verordnung nicht. Diese bestimmt zwar wie aufgezeigt in den §§ 4 und 5 VO konkrete Kriterien und Modalitäten, nach denen bestimmte Handlungen und Maßnahmen in dem unter Schutz gestellten Gebiet erlaubt bzw. von den Verboten der Verordnung freigestellt sind und die Projekte im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG darstellen. Mit diesen Regelungen wird jedoch der rechtliche Rahmen zur Bestimmung der in dem Schutzgebiet unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 3 VO festgelegten Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet zulässigen Handlungen und Nutzungen festgelegt. Diese Regelungen stellen Erhaltungsmaßnahmen rechtlicher Art im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG dar und sind als "unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebietes in Verbindung stehend oder hierfür ... notwendig" zu betrachten (EuGH, Urt. v. 17.10.2024 - C-461/23 -, juris Rn. 48 f.). Als unmittelbar mit der Gebietsverwaltung im Zusammenhang stehende Regelungen unterliegen diese demnach keiner Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung oder einer strategischen Umweltprüfung vor ihrem Erlass gemäß § 36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG entsprechend bzw. Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42/EG.
2. Die Verordnung steht mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 Nr. 15 2. Var. VO mit höherrangigem Recht in Einklang.
a. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfolgt die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).
Der Schutzgegenstand der Verordnung ist hinreichend bestimmt. Schutzgegenstand ist das in § 1 Abs. 2 bis 5 VO näher bezeichnete Gebiet (§ 1 Abs. 1 VO). Der Schutzgegenstand wird in § 1 Abs. 2 VO und § 2 Abs. 1 VO textlich beschrieben und die zur hinreichend genauen Bezeichnung des Schutzgegenstandes erforderliche konkrete und nachvollziehbare Festlegung der Grenzen des Schutzgegenstandes (vgl. Senatsurt. v. 23.3.2022 - 4 KN 252/19 -, juris Rn. 65 und v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -, juris Rn. 47) ist gemäß § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VO durch die maßgebliche und mitveröffentlichte Karte im Maßstab 1:7.500, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 VO Bestandteil der Verordnung ist, erfolgt.
Auch die erforderlichen Mindestangaben zu den Schutzzwecken sind in § 2 VO enthalten. Erforderlich ist insoweit, dass sich dem Akt der Unterschutzstellung mit hinreichender Deutlichkeit und ausreichender Bestimmtheit entnehmen lässt, was konkret mit der Unterschutzstellung beabsichtigt ist bzw. angestrebt wird (Senatsurt. v. 23.3.2022 - 4 KN 252/19 -, juris Rn. 66, v. 15.10.2019 - 4 KN 185/17 -, juris Rn. 61, v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -, juris Rn. 47 und v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, juris Rn. 24). Die hier mit der Unterschutzstellung verfolgten Zwecke sind durch § 2 Abs. 2 VO zum allgemeinen Schutzzweck und durch § 2 Abs. 3 VO zum besonderen Schutzzweck hinreichend deutlich und ausreichend bestimmt beschrieben worden. Unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots begegnet es insbesondere keinen Bedenken, dass allgemeiner Zweck der Unterschutzstellung u.a. der Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen der "nachfolgend näher bestimmten wild lebenden, schutzbedürftigen Tier- und Pflanzenarten" ist (§ 2 Abs. 2 VO). Denn die in der Verordnung nachfolgende nähere Bestimmung ist hinreichend konkret. Besonderer Schutzzweck ist danach u.a. gemäß § 2 Abs. 3 1. und 3. Spiegelstrich VO die Erhaltung und Entwicklung "der vorkommenden Amphibienpopulationen gemäß des Anhangs II der FFH-Richtlinie, insbesondere des Kammmolches, und des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, insbesondere des Laubfrosches, des Moorfrosches, des Wasserfrosches, des Springfrosches soweit weiterer Amphibienarten" sowie "des gesamten Gebietes als Lebensraum für Pflanzen- und Tierarten, insbesondere für Vogelarten wie den Kranich und den Seeadler sowie für zahlreiche Libellenarten" . Für die nähere Bestimmung der zu schützenden Tier- und Pflanzenarten sind stichwortartige oder zusammenfassende Beschreibungen ausreichend. Die Angabe des Schutzzwecks dient nämlich dazu, Anhaltspunkte für die sachliche Rechtfertigung und die Auslegung der Verordnung zu geben. Sie verlangt aber nicht, alle schützenswerten Belange detailliert aufzuführen oder die zu schützenden Tier- und Pflanzenarten im Einzelnen abschließend zu benennen (vgl. Senatsurt. v. 17.12.2014 - 4 KN 28/13 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urt. v. 8.11.2001 - 8 KN 228/01 -, juris Rn. 16; Hessischer VGH, Urt. v. 25.1.2017 - 4 C 2759/15.N -, juris Rn. 32; Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand Juli 2024, § 16 Rn. 34a; Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl., § 22 Rn. 13; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl., § 22 Rn. 44).
Die Verordnung enthält schließlich auch Regelungen, die die zur Erreichung der Schutzzwecke notwendigen Verbote und Gebote betreffen (§§ 3 bis 5 VO), sowie Regelungen zu Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (§ 8 VO).
b. Die Verordnung genügt auch den Vorgaben des § 32 Abs. 3 BNatSchG hinsichtlich der Mindestangaben in einer Schutzerklärung von Gebieten als Teil des Netzes "Natura 2000".
Nach § 32 Abs. 2 BNatSchG sind die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären. Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen (§ 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG). Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG). Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG).
aa. Der Schutzzweck ist danach "entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen" zu bestimmen. Der bei der förmlichen Unterschutzstellung eines in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebietes (FFH-Gebiet) zu beachtende Artikel 4 Absatz 4 dieser Richtlinie enthält zwar nicht ausdrücklich die Verpflichtung, Erhaltungsziele festzulegen. Diese Bestimmung verlangt aber, dass die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bei der Ausweisung des besonderen Schutzgebiets die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit der Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines Lebensraumtyps festlegen. Die Festlegung dieser Prioritäten setzt aber voraus, dass die Erhaltungsziele zuvor festgelegt wurden (EuGH, Urt. v. 29.6.2023 - C-444/21 -, juris Rn. 64 und Urt. v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 105). Die festgelegten Ziele müssen "spezifisch und konkret" sein, um als Erhaltungsziele im Sinne der Habitatrichtlinie angesehen werden zu können (EuGH, Urt. v. 29.6.2023 - C-444/21 -, juris Rn. 66 und v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 107).
Die Schutzerklärung für das mit dem FFH-Gebiet ... "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt" identische Landschaftsschutzgebiet "Kammmolch-Biotop bei A.-Stadt" bestimmt die Erhaltungsziele in dem Schutzzweck gemäß § 2 VO hinreichend "spezifisch und konkret". Das Landschaftsschutzgebiet ist Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" und die Unterschutzstellung trägt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 VO dazu bei, den günstigen Erhaltungszustand der maßgeblichen Lebensraumtypen und Arten im FFH-Gebiet zu erhalten oder wiederherzustellen. Besonderer Schutzzweck ist - wie bereits ausgeführt - insbesondere die Erhaltung und Entwicklung u.a. der vorkommenden Amphibienpopulationen gemäß des Anhangs II der FFH-Richtlinie, insbesondere des Kammmolches, und des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, insbesondere des Laubfrosches, des Moorfrosches, des Wasserfrosches, des Springfrosches soweit weiterer Amphibienarten (§ 2 Abs. 3 1. Spiegelstrich VO) sowie als maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebiets die Erhaltung und Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände der vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse (Anhang I der FFH-Richtlinie) natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- und Froschbiss-Gesellschaften (Code 3150) und Übergangs- und Schwingrasenmoore (Code 7140) (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 a) und b) VO) sowie der vorkommenden Tierart Kammmolch (Triturus cristatus) (Anhang II der FFH-Richtlinie) (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VO) nach jeweils näher bestimmten Leitbildern. Der Schutzzweck und die Erhaltungsziele beziehen sich damit zum einen auf alle im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 12.9.2024 - C-66/23 -, juris Rn. 40). Zum anderen enthält § 2 Abs. 3 VO die unionsrechtlich gebotenen "spezifischen und konkreten" Erhaltungsziele wie den Erhalt und die Entwicklung "eines landesweit bedeutenden Amphibienlebensraums aus überwiegend nährstoffreichen Weihern und Sümpfen, Röhrichten, natürlichen oder naturnahen, angelegten Gewässern und Teichen sowie Gräben einschließlich der Flachwasserzonen und Uferbereiche mit natürlichem oder naturnahem hohen Grundwasserstand" (§ 2 Abs. 3 2. Spiegelstrich VO), "naturnaher, natürlicherweise fischfreien oder mit einer natürlichen gewässer- und naturraumtypischen Fischfauna ausgestatteten Stillgewässer" (§ 2 Abs. 3 3. Spiegelstrich VO), "von extensiv genutztem Grünland und naturnahem Laubmischwald als Ganzjahreslebensraum und Überwinterungsquartier und als Biotopverbundflächen zu anderen Amphibiengebieten" (§ 2 Abs. 3 5. Spiegelstrich VO), "der natürlichen und naturnahen Stillgewässer mit in den ausgeprägten Flachwasserzonen gut entwickelter Verlandungsvegetation, klarem, nährstoffreichem Wasser sowie gut entwickelter Wasservegetation mit Schwimm- und Tauchblattvegetation (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 a) VO), "des vorkommenden Bestands als naturnahes, waldfreies Übergangs- und Schwingrasenmoore auf sehr nassem, natürlicherweise nährstoffarmen Standort" (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 b) VO) sowie hinsichtlich der vorkommenden Tierart Kammmolch die Erhaltung und Entwicklung "als vitale, langfristig überlebensfähige Population in Komplexen aus mehreren zusammenhängenden, unbeschatteten, fischfreien Stillgewässern mit ausgedehnten Flachwasserzonen" (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VO). Insoweit werden in der Schutzerklärung zwar - wie der Antragsteller zutreffend einwendet - keine gebietsbezogenen "quantifizierten" und "messbaren" Erhaltungsziele festgelegt. In dem Rechtsakt, mit der das jeweilige Gebiet als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wird, bedarf es der Festlegung derart detaillierter gebietsspezifischer Erhaltungsziele indes nicht zwingend (vgl. EuGH, Urt. v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 116; ferner Senatsurt. v. 23.3.2022 - 4 KN 252/19 -, juris Rn. 70; Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl., § 32 Rn. 95).
bb. Der Schutzzweck der Verordnung erstreckt sich zu Recht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 b) VO auch auf das Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände von Übergangs- und Schwingrasenmooren (Code 7140).
Ist ein Gebiet aufgrund des in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich - spätestens aber binnen sechs Jahren - als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG). Als das Gebiet "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt" aufgrund des in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Verfahrens durch Entscheidung der Kommission vom 12. November 2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) ...) (2008/23/EG)) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden ist, ist der Lebensraumtyp Übergangs- und Schwingrasenmoor (Code 7140) im Gebiet vorgekommen. In der Basiserfassung aus dem Jahr 2005 heißt es hinsichtlich des Untersuchungsgebiets A.-Stadt/K., dass ein saures Übergangsmoor im Wald "K." als Landlebensraum für Amphibien diene (L., Basiserfassung 2005, S. 17). In der im Jahr 2017 erfolgten Aktualisierung der Basiserfassung wird wiederum festgestellt, dass sich durch Eutrophierung der basen- und nährstoffarme Sumpf eines Schlattes zum nährstoffarmen Flatterbinsenried entwickelt habe und dieser Biotoptyp nicht mehr dem LRT 7140 zugeordnet werden könne (O. t, Basiserfassung 2017, 3-1, S. 15). Hieraus geht hervor, das sich zum Zeitpunkt der Aufnahme des Gebiets "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt" in die Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung der Lebensraumtyp Übergangs- und Schwingrasenmoor (Code 7140) mit einer Fläche von 0,5 ha dort vorgekommen ist, wie es auch im Standard-Datenbogen (Stand Oktober 2014) zu dem FFH-Gebiet "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt" mit der Gebietsnummer J. unter "Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie" vermerkt gewesen ist. Mit der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlichen Bedeutung hat gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG daher die Verpflichtung bestanden, für dieses Gebiet die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.8.2018 - C 441/17 -, juris Rn. 207, v. 29.6.2023 - C-444/21 -, juris Rn. 137 f. und v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 143). Diese Erhaltungsmaßnahmen dürfen sich grundsätzlich - wie ausgeführt - nicht auf Abwehrmaßnahmen gegenüber externen, vom Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Störungen beschränken. Sie müssen vielmehr, soweit erforderlich, auch positive proaktive Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines Erhaltungszustands des Gebiets umfassen (EuGH, Urt. v. 29.6.2023 - C-444/21 -, juris Rn. 150 und v. 20.6.2024 - C-85/22 -, juris Rn. 136). Hat sich wie hier die Gefahr des Verschwindens eines Lebensraumtyps realisiert, sind daher positive Maßnahmen zur Wiederherstellung des Erhaltungszustands zu treffen. Demzufolge ist es hier auch geboten gewesen, das Erhaltungsziel der Wiederherstellung dieses Lebensraumtyps 7140 in den Schutzzweck der Verordnung aufzunehmen.
Der Aufnahme des Lebensraumtyps 7140 in den besonderen Schutzzweck steht auch nicht entgegen, dass nach § 2 Abs. 3 VO die Erhaltung und Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände der "vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse (Anhang I der FFH-Richtlinie)" bezweckt ist. Denn hiermit hat der Verordnungsgeber ersichtlich nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass nur die zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung tatsächlich vorhandenen FFH-Lebensraumtypen vom Schutzzweck der Verordnung erfasst werden sollen. Erfasst werden sollten vielmehr - entsprechend der Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG - auch die zum Zeitpunkt der Gebietsmeldung im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen.
cc. Der Schutzzweck der Verordnung erstreckt sich zu Recht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 a) VO auch auf natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässern mit Laichkraut- und Froschbiss-Gesellschaften (Code 3150).
Dieser Lebensraumtyp kommt in dem Gebiet vor. Er war zwar zum Zeitpunkt der Gebietsmeldung noch nicht dokumentiert (vgl. Standarddatenbogen/Vollständige Gebietsdaten des FFH-Gebiets, Stand Oktober 2014), da die diesen Lebensraumtyp bildenden Gewässer nach den Ausführungen des Antragsgegners zum Zwecke des Amphibienschutzes erst später angelegt worden sind. Ihre Einordnung als Lebensraumtyp 3150 ist aber im Rahmen der 2017 vorgenommenen Basiserfassung erfolgt (vgl. O. t, Basiserfassung 2017, 3-1, S. 15) und dieser Lebensraumtyp ist dann nach eigener Prüfung durch den Antragsgegner auch in die vollständigen Gebietsdaten aufgenommen worden (vgl. Standarddatenbogen/Vollständige Gebietsdaten des FFH-Gebiets, Stand Mai 2019). Dass der Steckbrief des Bundesamts für Naturschutz (mit Stand 5. Juni 2018) für das FFH-Gebiet "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt" den Lebensraumtyp 3150 nicht aufgeführt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass dieser Lebensraumtyp im Gebiet tatsächlich nicht vorgekommen ist bzw. vorkommt. Denn die in den Steckbriefen des Bundesamts wiedergegeben Daten stammen aus den an die EU übermittelten Standard-Datenbögen. Der Standard-Datenbogen für das FFH-Gebiet "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt" mit dem erfassten Lebensraumtyp 3150 ist erst im Mai 2019 aktualisiert worden. Die aktuelle Steckbrief des Bundesamts weist daher den Lebensraumtyp 3150 auch auf (BfN, Steckbrief FFH-Gebiet "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt", abgerufen unter https://www.bfn.de/natura-2000-gebiet/kammmolch-biotop-K. A-Stadt).
dd. Die Schutzerklärung enthält zudem die nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG gebotene Gebietsbegrenzung. Gemäß § 1 Abs. 1 wird das in § 1 Abs. 2 bis 5 VO näher bezeichnete Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet ist identisch mit dem FFH-Gebiet ... "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt" (§ 1 Abs. 4 VO). Dieses Gebiet ist daher - wie unionsrechtlich geboten - mit "unbestreitbarer Verbindlichkeit" und mit der erforderlichen "Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit" förmlich unter Schutz gestellt worden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 32).
ee. Die streitgegenständliche Verordnung genügt schließlich den Vorgaben gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG an eine förmliche Schutzerklärung.
Nach § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG ist in der Schutzerklärung durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Diese Vorschrift zielt damit ab auf die Verpflichtung zur Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen für das Gebiet nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und auf die Verpflichtung zur Vermeidung der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG. Die Mitgliedstaaten haben dabei ihren Verpflichtungen aus Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG, einschließlich der in ihrem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG vorgesehenen Verpflichtung zur Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen, auf wirksame Weise und durch vollständige, klare und konkrete Maßnahmen nachzukommen (EuGH, Urt. v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 144 und v. 29.6.2023 - C- 444/21 -, juris Rn. 138). Hierfür kann es erforderlich sein, sowohl Abwehrmaßnahmen gegenüber externen, vom Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Störungen als auch Maßnahmen zu ergreifen, um natürliche Entwicklungen zu unterbinden, die den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen in den besonderen Schutzgebieten verschlechtern können (EuGH, Urt. v. 29.6.2023 - C-444/21 -, juris Rn. 149 und v. 14.11.2024 - C-47/23 -, juris Rn. 95).
(1.) Die Verordnung enthält mit den §§ 3 bis 5 VO die gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG und auch unionsrechtlich nach Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlichen "Abwehrmaßnahmen" durch "geeignete Gebote und Verbote".
Die in der Verordnung geregelten repressiven Verbote gemäß § 3 VO und die präventiven Verbote mit Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 VO sind Abwehrmaßnahmen gegenüber externen, vom Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Störungen und damit Erhaltungsmaßnahmen rechtlicher Art im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EW (vgl. EuGH, Urt. v. 9.6.2023 - C-444/21 -, juris Rn. 150 und v. 17.10.2024 - C-461/23 -, juris Rn. 48). Dies gilt auch - wie bereits aufgezeigt - für die Regelung des § 5 VO zur Freistellung bestimmter Tätigkeiten von den Verboten der §§ 3 und 4 unter Beachtung von näher bestimmten Kriterien und Modalitäten (vgl. EuGH, Urt. v. 17.10.2024 - C-461/23 -, juris Rn. 48). Die durch die §§ 3 bis 5 VO geregelten Einschränkungen von Handlungen und Maßnahmen in dem Gebiet zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und Störungen der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sind auch vollständige, klare und konkrete Maßnahmen. Denn die Gebote und Verbote in den §§ 3 und 4 VO erstrecken sich auf eine Vielzahl von in dem Gebiet vorkommenden Tätigkeiten, die konkret bezeichnet werden. Zudem werden nach § 5 VO zahlreiche Handlungen in dem Gebiet durch zu beachtende näher beschriebene Vorgaben eingeschränkt. Die §§ 3 bis 5 VO dürften auch alle Tätigkeiten in dem Gebiet erfassen, die ein Beeinträchtigungs- oder Störungspotential für die im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II aufweisen. Dass es zur Vermeidung der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Tier- und Pflanzenarten der expliziten Einschränkung weiterer Tätigkeiten bedürft hätte und die Gebote und Verbote nach den §§ 3 bis 5 VO daher in wesentlichen Bereichen unvollständig sind, ist für den Senat nicht ersichtlich und im Übrigen auch im Beteiligungsverfahren nicht - z.B. von den beteiligten Naturschutzvereinigungen - geltend gemacht worden. Die vorgenannten Regelungen gelten gegenüber Dritten unmittelbar und weisen daher auch die erforderliche Verbindlichkeit auf (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 135).
(2.) Die streitgegenständliche Verordnung enthält in § 8 VO auch die gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG und auch unionsrechtlich nach Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG gebotene Festlegung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen.
Die Erhaltungsmaßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG dürfen sich - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich nicht auf Abwehrmaßnahmen gegenüber externen, vom Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Störungen beschränken. Sie müssen vielmehr, soweit erforderlich, auch positive proaktive Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines Erhaltungszustands des Gebiets umfassen (EuGH, Urt. v. 29.6.2023 - C-444/21 -, juris Rn. 150 und v. 20.6.2024 - C-85/22 -, juris Rn. 136). Derartige proaktive Maßnahmen sind in § 8 VO vorgesehen. Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VO kann die zuständige Naturschutzbehörde im Einzelfall zur Erfüllung des Schutzzwecks gemäß § 15 NNatSchG Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung oder Wiederherstellung des Gebiets oder einzelner seiner Bestandteile anordnen oder durchführen. Durch die Bezugnahme auf den Zweck der Unterschutzstellung gemäß § 2 Abs. 3 VO ist für den Normadressaten hinreichend klar und erkennbar, dass es sich u.a. um Maßnahmen zur Entwicklung und Pflege von überwiegend nährstoffreichen Weihern und Sümpfen, Röhrichten, natürlichen oder naturnahen, angelegten Gewässern und Teichen sowie Gräben einschließlich der Flachwasserzonen und Uferbereiche als Komplexe aus mehreren zusammenhängenden, unbeschatteten, fischfreien Stillgewässern handelt. Die beispielhafte Aufzählung möglicher Maßnahmen in § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VO wie z.B. die Freistellung von Ufern durch Rückschnitt, die Beseitigung von Gehölzen, die Entfernung von Neophyten sowie Maßnahmen zum Schutz der Amphibien bei der Wanderung enthält zudem eine weitere nähere Spezifizierung der in dem Gebiet erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen in dem Gebiet.
Soweit § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VO auf die in einem Bewirtschaftungsplan, Managementplan, Maßnahmenblatt oder Pflege- und Entwicklungsplan für das Landschaftsschutzgebiet dargestellten Maßnahmen verweist, begegnet dies keinen Bedenken. Gemäß § 32 Abs. 5 BNatSchG können für Natura 2000-Gebiete Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden. Hier finden sich für das Natura 2000-Gebiet die zur Erreichung der Erhaltungsziele vorgesehenen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zum einen in den vom Antragsgegner erstellten FFH-Maßnahmeblättern für das FFH-Gebiet Nr. ... "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt" (DE J.) (Stand November 2021), in denen sowohl die gebietsbezogenen Erhaltungsziele als auch die Erhaltungsmaßnahmen detaillierter als in § 2 VO bzw. § 8 VO beschrieben werden und insoweit auch "quantifizierte" und "messbare" Vorgaben hinsichtlich des Lebensraumtyps 3150 und der Tierart Kammmolch sowie der zu ihrer Entwicklung und Pflege durchzuführenden Maßnahmen enthalten sind. Zum anderen konkretisiert die Maßnahmenplanung des Niedersächsischen Forstamts Oerrel, des Niedersächsischen Forstplanungsamts Wolfenbüttel und des Antragsgegners für die Flächen der Niedersächsischen Landesforsten (Forstamt Oerrel) im FFH-Gebiet "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt" (Stand August 2021) die Erhaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Waldflächen im Gebiet als Lebensraum für die im Gebiet vorkommenden Tierarten. Dass die vorgenannten Bewirtschaftungspläne mit ihren detaillierten und gebietsspezifischen Maßnahmen nicht Gegenstand der Schutzgebietserklärung sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wie bei der Festlegung der Erhaltungsziele einer förmlichen Unterschutzstellung bedarf es in der Schutzerklärung der Festlegung detaillierter "quantifizierter" und "messbarer" Erhaltungsmaßnahmen nicht zwingend (vgl. EuGH, Urt. v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 146-148; Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl., § 32 Rn. 95). Insbesondere wenn die Erhaltungsmaßnahmen häufig an die tatsächliche Entwicklung im Gebiet angepasst werden müssen, steht dies einer Aufnahme "quantifizierter" detaillierter Erhaltungsmaßnahmen in den förmlichen Rechtsakt zur Unterschutzstellung entgegen, da dieser nur aufwändiger und zeitintensiver geändert werden kann als ein Bewirtschaftungsplan im Sinne des § 32 Abs. 5 BNatSchG (vgl. Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl., § 32 Rn. 80).
Da die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß § 15 NNatSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 VO angeordnet bzw. durchgeführt werden können und die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigte diese gemäß § 65 BNatSchG i.V.m. § 8 Abs. 4 VO zu dulden haben, haben sie schließlich die für Erhaltungsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG erforderliche rechtliche Verbindlichkeit.
(3.) § 8 VO ist entgegen der Auffassung des Antragstellers schließlich nicht zu unbestimmt und seine Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Anordnung oder Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden nicht unzulässig eingeschränkt.
Ob es sich bei einer angeordneten oder durchgeführten konkreten Maßnahme um eine Maßnahme nach § 8 Abs. 1 VO handelt und diese nach § 8 Abs. 4 VO gemäß § 65 BNatSchG zu dulden ist, ist anhand der Regelungen zum Schutzzweck in § 2 Abs. 3 VO und der enumerativen Aufzählung möglicher Maßnahmen in den § 8 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 VO ohne Weiteres ermittelbar und für den von einer solchen Maßnahme Betroffenen auch erkennbar. Auch wenn nach § 8 Abs. 4 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VO die in einem Bewirtschaftungsplan, Managementplan, Maßnahmenblatt oder Pflege- und Entwicklungsplan für das Landschaftsschutzgebiet dargestellten Maßnahmen von dem Betroffenen zu dulden sind, solche Bewirtschaftungspläne für das Gebiet zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung aber noch nicht vorgelegen haben und für den Antragsteller daher zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen ist, ob und welche konkreten Maßnahmen er nach diesen Bewirtschaftungsplänen zu dulden hat, begegnet dieses keinen durchgreifenden Bedenken. Es liegt auf der Hand, dass sich die in nachgehenden Plänen konkretisierten Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen an den Erhaltungszielen nach § 2 Abs. 3 VO auszurichten haben. Derartige Pläne sind der Öffentlichkeit auch zugänglich zu machen, so dass die Betroffenen ersehen können, welche konkreten Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung aufgrund eines in § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VO genannten Plans zu dulden sind. Selbst wenn - wie der Antragsteller vorgebracht hat - die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten nicht ausreichend an der Erstellung solcher Pläne beteiligt werden, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Duldungspflicht nach § 8 Abs. 4 VO. Denn die Duldungspflicht von Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 VO reicht nur soweit, wie die in Plänen konkretisierten Maßnahmen mit den Erhaltungszielen des § 2 Abs. 3 VO in Einklang zu bringen sind (vgl. Senatsurt. v. 23.3.2022 - 4 KN 252/19 -, juris Rn. 134). Insoweit stehen dem von einer konkreten Maßnahme gemäß § 8 Abs. 1 VO Betroffenen auch hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, etwa in Form der Anfechtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage (vgl. Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl., § 32 Rn. 124).
c. Der Antragsgegner ist befugt gewesen, das Gebiet "Kammmolch-Biotop bei A.-Stadt" zum Landschaftsschutzgebiet zu erklären. Denn die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor.
Nach § 19 Abs. 1 NNatSchG kann die Naturschutzbehörde Gebiete im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Landschaftsschutzgebiet festsetzen. Gemäß § 26 Abs. 1 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.
Wie sich aus § 2 Abs. 2 VO ersehen lässt, hat der Antragsgegner die streitgegenständliche Verordnung auf die allgemeinen Schutzzwecke nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie nach Nr. 2 BNatSchG gestützt. Der Senat hat keine Zweifel, dass das unter Schutz gestellte Gebiet in diesem Sinne als schutzwürdig und schutzbedürftig anzusehen ist.
aa. In dem Gebiet ist gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich. Das Landschaftsschutzgebiet ist - wie bereits ausgeführt - ein wertvolles Amphibiengebiet in einer reich strukturierten Landschaft aus Weihern sowie land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Auf den nährstoffversorgten Braunerdeböden befinden sich Acker- und Grünlandflächen, während die mageren Podsol-Braunerden vorwiegend mit Wald bestanden sind. In dem Gebiet befindet sich das größte bekannte Vorkommen des Kammmolches im Naturraum Lüneburger Heide und es stellt einen Lebensraum für eine Vielzahl weiterer Amphibienarten und anderer charakteristischer Arten dar. Die im Gebiet vorzufindenden Gewässer sind vor allem als Laichgewässer für Amphibienarten von großer Bedeutung. Im Gebiet befinden sich acht Stillgewässer sowie einzelne Gräben und Blänken, die temporär Wasser führen. In der Basiserfassung 2017 wurde der Kammmolch an vier Stillgewässern und einem Graben nachgewiesen. Es wurde zudem das Vorkommen von acht weiteren Amphibienarten festgestellt, worunter insbesondere der Laubfrosch, der Springfrosch, der Moorfrosch und der Wasserfrosch (Teichfrosch) als streng geschützte Arten besonders wertgebend sind. Der besondere Wert dieses Gebietes wurde bereits Ende der 1980er Jahre festgestellt und durch die Anlage von mehreren Teichen für Amphibien bzw. für den Kranich gefördert. Seit 1984 sind zwei Gewässer als flächenhafte Naturdenkmale unter Schutz gestellt. Des Weiteren befinden sich mehrere kleine Kesselmoore im südöstlichen Waldbereich, deren Entstehung in die letzte Eiszeit hineinreicht. Sie entwickelten sich in grundwasserunabhängigen Senken, in die Oberflächenwasser hineinlief und durch wasserstauende Schichten nicht versickern konnte. Sie unterliegen meist stärkeren Wasserstandsschwankungen, da sie vom Bodenwasserabfluss abhängig sind. Im Randbereich finden sich flache Sumpfzonen mit bultig wachsendem Pfeifengras, Birken und Kiefern. Weidengebüsche sind in den letzten Jahren durch Trockenheit stark aufgekommen. Die umliegenden Waldbereiche sind überwiegend einaltrige Kiefernforste, die sich langfristig in strukturreichere Laubmischwälder entsprechend der natürlichen Waldgesellschaften entwickeln sollten. Naturnaher Wald findet sich im Nordwesten des Gebietes auf Flächen der Niedersächsischen Landesforsten. Hier herrschen Kiefern und Fichtenforste vor. Die Grünlandflächen, die überwiegend gemäht werden und teilweise intensiv genutzt werden, stellen zusammen mit den anderen Grünlandflächen und Waldflächen den Ganzjahreslebensraum der Amphibien dar (zum Vorstehenden vgl. die Begründung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung "Kammmolch-Biotop bei A.-Stadt, Stand 22. Februar 2019, S. 5 ff.). Das Gebiet hat daher eine hohe Bedeutung als Lebensraum für den Kammmolch und weiterer Amphibienarten, wie es zuletzt vor der förmlichen Unterschutzstellung durch die von L. 2017 aktualisierte Basiserfassung und naturschutzfachliche Bewertung von Amphibienvorkommen in drei FFH-Gebieten (M., A.-Stadt/K., N.) im Landkreis F. -Stadt bestätigt worden ist (vgl. L., Basiserfassung 2017, S. 23 ff.).
bb. Das Gebiet ist auch schutzwürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, da die Landschaft reich strukturiert ist. Das wellige Gelände ist durch Ablagerungen der Eiszeit geprägt und weist ein vielfältiges Landschaftsrelief mit Senken und Kuppen auf. Das in früherer Zeit als Grünland und Wald genutzte Gebiet wird heute teilweise auch durch Ackernutzung bewirtschaftet. Der Boden wechselt zwischen stark frisch und mittel trocken und weist überwiegend Geschiebelehme und Sande auf. Stellenweise gibt es Vermoorungen wie bei der Grünlandfläche am Klein Hesebecker Bach. Die Podsolböden sind relativ mager mit einer geringen Bodenfruchtbarkeit, die Parabraunerden sind etwas nährstoffreicher. In Senken konnten sich kleine Gewässer bilden, die früher traditionell teilweise auch als Flachsrotten genutzt und dafür vertieft wurden (vgl. zum Vorstehenden die Begründung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung "Kammmolch-Biotop bei A.-Stadt, Stand 22. Februar 2019, S. 5).
cc. Der unter Schutz gestellte Bereich ist überdies schutzbedürftig.
Die Schutzbedürftigkeit und damit die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung eines schutzwürdigen Gebiets setzt nicht voraus, dass die Behörde zuwarten muss, bis ein Schaden unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist. Einer konkreten Gefahrensituation bedarf es nicht, die abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter reicht vielmehr aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 18.7.1997 - 4 BN 5.97 -, juris Rn. 6; Senatsurt. v. 21.6.2022 - 4 KN 195/19 -, juris Rn. 83 und v. 20.7.2021 - 4 KN 257/18 -, juris Rn. 57). Eine danach ausreichende abstrakte Gefährdung ist hier zweifelsohne gegeben. Denn es liegt auf der Hand, dass die Vielfalt und Qualität des Gebiets als Lebensstätte wild lebender Tier-, Vogel- und Pflanzenarten und sein besonderes Entwicklungspotenzial ohne eine Unterschutzstellung des Gebiets durch verschiedene Nutzungen wie z. B. die uneingeschränkte Erholungs- und Freizeitnutzung, die Fischerei, die Jagd, die Landwirtschaft oder die Forstwirtschaft beeinträchtigt werden könnte. Eine Gefährdung stellen insbesondere übermäßige Verlandungssukzession vor allem durch Rohrkolbenröhricht, landwirtschaftliche Praktiken im Umfeld des Gewässers (u.a. Mähen, Düngen, Pflanzenschutzmitteleinsatz), vor allem diffuse Nährstoffeinträge, intensive Bodenbearbeitung sowie Fischbesatz, zu geringer Wasserstand oder Verbuschung und Beschattung durch Gehölze dar; aber auch verstärkte Prädation durch Neozoen wie den Waschbären oder Gefährdungen durch den Straßenverkehr sowie mangelnde oder ausbleibende Beweidung zugunsten der Mahd des Grünlandes und damit hohen Verlusten durch Mahdopfer sowie ein Mangel an standortheimischen Laubwaldgesellschaften (Buchenwälder). In den Stillgewässern kann sich durch anthropogenen Eintrag oder durch Einträge von Fischlaich in die Gewässer eine nicht lebensraumtypische Fischfauna entwickeln, die für die Amphibien einen weiteren Gefährdungsfaktor darstellt (vgl. die Begründung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung "Kammmolch-Biotop bei A.-Stadt, Stand 22. Februar 2019, S. 7).
d. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das FFH-Gebiet FFH-Gebiet Nr. ... "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt" fehlerhaft als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet und festgelegt worden ist.
Die Maßstäbe für die FFH-Gebietsmeldung und -festlegung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere anhand der in Anhang III (Phase 1 und Phase 2) festgelegten Kriterien. Ist die Phase 2 des Auswahlverfahrens abgeschlossen, ein FFH-Gebiet also - wie es hier durch die Entscheidung der EU-Kommission vom 12. November 2007 erfolgt ist - in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden, verbürgt der Auswahlprozess eine hohe Richtigkeitsgewähr der Gebietsabgrenzung. Nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht daher eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsausweisung und -abgrenzung. Für eine gerichtliche Prüfung ist zwar grundsätzlich weiterhin Raum. Einwände gegen die Sachgerechtigkeit der Abgrenzung bedürfen aber einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (BVerwG, Urt. v. 14.4. 2010 - 9 A 5.08 - juris Rn. 38 f.; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - juris, Rn. 22; Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - juris Rn. 36; Urt. v. 12.6.2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 59; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.6.2023 - 2 K 138/19 -, juris Rn. 307; Nds. OVG, Urt. v. 27.8.2019 - 7 KS 24/17 -, juris Rn. 187). Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass hier die Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG nicht beachtet worden sind und das FFH-Gebiet Nr. ... "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt" fehlerhaft gemeldet und festgelegt worden ist. Bereits die Ergebnisse und die Daten zum Vorkommen des Kammmolchs in dem Gebiet anhand der Basiserfassung aus 2005 rechtfertigen vielmehr die erfolgte Gebietsmeldung und -festsetzung. Substantiierte Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der Gebietsmeldung werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Auch der Antragsgegner hat erklärt, dass ihm keine Anhaltspunkte vorliegen, welche Zweifel an der Auswahl und Abgrenzung dieses FFH-Gebiets begründen würden.
Eine fehlerhafte FFH-Gebietsmeldung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller - wie er geltend gemacht hat - im FFH-Gebiet-Auswahlverfahren nicht förmlich beteiligt worden ist. Eine förmliche Beteiligung im Meldeverfahren ist unionsrechtlich nicht vorgesehen und auch nicht geboten. Die Maßstäbe für die Ausweisung der FFH-Gebiete ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III (Phase 1) der Richtlinie 92/43/EWG. Diese findet sowohl für die Identifizierung von FFH-Gebieten einschließlich der festzulegenden Erhaltungsziele als auch für deren konkrete Abgrenzung Anwendung. Maßgeblich sind ausschließlich die dort genannten naturschutzfachlichen Kriterien. Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten, wie sie in Artikel 2 Absatz 3 Richtlinie 92/43/EWG genannt sind, sind bei der Auswahl und Abgrenzung der Gebiete nicht Rechnung zu tragen (EuGH, Urt. v. 7.11.2000 - C -371/98 -, juris Rn. 25; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.6.2023 - 2 K 138/19 -, juris Rn. 307). Demzufolge bedarf es auch keiner Ermittlung wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Interessen von durch eine Gebietsmeldung potentiell Betroffenen im Rahmen eines förmlichen Beteiligungsverfahrens.
Im Übrigen kommt es im Hinblick darauf, dass das vorliegende Landschaftsschutzgebiet wie aufgezeigt angesichts der vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten und damit auch unabhängig von der Ausweisung seiner Flächen als FFH-Gebiet schutzwürdig und schutzbedürftig im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG ist, für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet nicht darauf an, ob das FFH-Gebiet nach den Phasen 1 und 2 des Anhangs III der Richtlinie 92/43/EWG rechtmäßig ausgewählt und abgegrenzt worden ist. Der Erhalt, die Entwicklung und Wiederherstellung schutzwürdiger Lebensräume und der darin beheimateten Arten nach nationalem Recht kann auch dann Schutzzweck einer Unterschutzstellung sein, wenn die Meldung des Gebiets an die Europäische Kommission nach Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Richtlinie 92/43/EWG rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte. Ob die am Normerlass Beteiligten von einer rechtmäßigen Meldung ausgegangen sind, ist insoweit unerheblich. Denn für die richterliche Kontrolle einer auf § 26 Abs. 1 BNatSchG gestützten Landschaftsschutzgebietsverordnung kommt es auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung an, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitgewirkt hat (BVerwG, Beschl. v. 30.4.2020 - 4 BN 61.19 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 23.3.2022 - 4 KN 252/19 -, juris Rn. 84; vgl. ferner OVG Saarland, Urt. v. 19.9.2019 - 2 C 324/18 -, juris Rn. 18).
e. Es begegnet keinen Bedenken, dass das FFH-Gebiet Nr. ... "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt" als Landschaftsschutzgebiet unter Schutz gestellt worden ist.
Liegen die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung für Teile von Natur und Landschaft wie hier vor, so hat die Naturschutzbehörde grundsätzlich einen Handlungsspielraum, ob und wie sie das schutzwürdige und schutzbedürftige Gebiet unter Schutz stellt (Senatsurt. v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 129, v. 21.6.2022 - 4 KN 195/19 -, juris Rn. 85; v. 2.5.2022 - 4 KN 300/19 -, juris Rn. 57 und v. 30.3.2022 - 4 KN 280/19 -, juris Rn. 55 jeweils m. w. N.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 -, juris Rn. 9 und Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -, juris Rn. 15). Dieser Grundsatz findet allerdings nach § 32 Abs. 2 BNatSchG hinsichtlich des "Ob" einer Unterschutzstellung eine Einschränkung, wonach die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären sind. Auch bei der hier gegebenen unionsrechtlich begründeten Pflicht zu der förmlichen Unterschutzstellung des FFH-Gebiet Nr. ... "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt" verbleibt der Naturschutzbehörde bei der Entscheidung darüber, wie das Gebiet nach nationalem Recht unter Schutz gestellt wird, daher ein Handlungsspielraum. Die Unterschutzstellung erfolgt nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG. Dabei trifft § 32 Abs. 2 BNatSchG die grundlegende Entscheidung, dass trotz der besonderen europarechtlichen Schutzanforderungen für Natura 2000-Gebiete keine neue Schutzkategorie geschaffen wird, sondern bei einer förmlichen Unterschutzstellung durch eine Schutzerklärung die bestehenden Schutzkategorien nach § 20 Abs. 2 i. V. m. §§ 22 ff. BNatSchG zu verwenden sind (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2023 - 10 BN 3.23 -, juris Rn. 7 und Urt. v. 21.12.2017 - 4 CN 8.16 -, juris Rn. 15). Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG ist in der Schutzerklärung durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG gehört damit zu den Vorgaben, an denen sich auch die Ausübung des von § 32 Abs. 2 BNatSchG eröffneten Auswahlermessens für die Wahl der Schutzkategorie zu orientieren hat (Senatsurt. v. 2.11.2010 - 4 KN 109/10 -, juris Rn. 29 und v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, juris Rn. 112 ff.). Sofern im Einzelfall die spezifischen Vorschriften einer Landschaftsschutzgebietserklärung die Erhaltungsziele und besonderen Belange des jeweiligen Natura 2000-Gebiets sicherstellen, genügt daher auch diese Kategorie den unionsrechtlichen Anforderungen an eine Unterschutzstellung (Senatsurt. v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 132; vgl. ferner Schlacke, BNatSchG, 3. Aufl., § 26 Rn. 12 und § 32 Rn. 77).
Die streitgegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung enthält - wie bereits ausgeführt - in den §§ 3 bis 5 VO und § 8 VO Regelungen zu den Geboten und Verboten sowie den durchzuführenden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Natura 2000-Gebiet. Dass die getroffenen Regelungen, die - wie weiter unten ausgeführt wird - mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 Nr. 15 2. Var. VO mit höherrangigem Recht in Einklang stehen, unzureichend sind, den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere dem allgemeinen Verschlechterungs- und Störungsverbot nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG zu entsprechen, ist nicht ersichtlich. In einem Landschaftsschutzgebiet sind gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Anders als in einem Naturschutzgebiet, in dem gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG unabhängig von dem Zweck der Unterschutzstellung nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten sind, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, darf die Naturschutzbehörde in einem Landschaftsschutzgebiet repressive Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt daher nur dann erlassen, wenn von vornherein feststeht, dass die verbotenen Handlungen den Gebietscharakter schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen. Denn landschaftsschutzrechtliche Verbote dürfen nicht weiter reichen, als es im Interesse der gesetzlich anerkannten Schutzgüter erforderlich ist. Handlungen, die dem Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck nicht generell abträglich sind, dürfen dementsprechend nur mit präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt belegt werden, die es der Naturschutzbehörde ermöglichen, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Schutzgütern der Verordnung in jedem Einzelfall zu überprüfen, und überdies einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis begründen, wenn die Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden (vgl. nur Senatsurt. v. 25.5.2021 - 4 KN 407/17 -, juris Rn. 51 und v. 26.3.2021 - 4 KN 129/18 -, juris Rn. 66 jeweils m.w.N.; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.6.2023 - 2 K 138/19 -, juris Rn. 362; Hessischer VGH, Urt. v. 9.3.2017 - 4 C 328.16.N -, juris Rn. 85).
In Übereinstimmung mit den vorgenannten Vorgaben regelt § 3 Abs. 1 VO unter Hinweis auf § 26 Abs. 2 BNatSchG, dass in dem unter Schutz gestellten Gebiet alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Schutzgebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Soll nach dem konkreten Schutzzweck der Verordnung auch eine Gefährdung des jeweiligen Schutzgegenstands vermieden werden, laufen auch Handlungen und Verhaltensweisen dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwider, die zu einer Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten führen können (vgl. Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand Juli 2024, § 19 Rn. 70). Eine derartige Ausdehnung des Schutzzwecks einer Landschaftsschutzgebietsverordnung auf potentiell Bedrohungen für den Schutzgegenstand ist jedenfalls bei der Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten rechtlich zulässig und hier ersichtlich auch erfolgt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 5 2. Halbs. VO trägt die Unterschutzstellung dazu bei, den günstigen Erhaltungszustand der maßgeblichen Lebensraumtypen und Arten im FFH-Gebiet "Kammmolch-Biotop K. / A.-Stadt" zu erhalten und wiederherzustellen. Die Unterschutzstellung hat damit ersichtlich den Zweck, u.a. den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG zu genügen, wonach die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. Besonderer Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist zudem gemäß § 2 Abs. 3 VO die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände der im Gebiet vorkommenden Amphibienpopulationen gemäß des Anhangs II der FFH-Richtlinie und des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie der FFH-Lebensraumtypen 3150 und 7140. Der "Erhaltungszustand einer Art" meint gemäß Art. 1 i) der Richtlinie 92/43/EWG die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem Gebiet auswirken können. Der "Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums" nach Art. 1 e) der Richtlinie 92/43/EWG ist wiederum gekennzeichnet durch die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten in dem in Artikel 2 genannten Gebiet auswirken können. Mit Blick auf den Schutzzweck der Verordnung laufen daher alle Handlungen dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwider, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Durch § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis Nr. 21 und Abs. 2 bis 6 VO wird folglich eine Vielzahl von (potentiell) schädigenden oder beeinträchtigenden Handlungen zur Erreichung des Schutzzwecks verboten. Darüber hinaus dürfen nach § 4 Abs. 1 VO die in den Nrn. 1 bis 18 VO aufgeführten Handlungen nur mit Erlaubnis oder im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde vorgenommen werden. Neben den Verboten nach § 3 und 4 VO enthält zudem die Freistellungsregelung nach § 5 VO zahlreiche Kriterien und Modalitäten für die Durchführung von Handlungen und Maßnahmen in dem Gebiet zur Erreichung des Erhaltungsziels, um - wie unionsrechtlich nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG gefordert - in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.
f. Die in § 3 VO geregelten Verbote sind mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 Nr. 15 2. Var. VO mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies ergibt sich für die vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen im Einzelnen aus den nachfolgenden Gründen.
aa. Das Verbot des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VO, das Gebiet außerhalb der Wege in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli eines jeden Jahres zu betreten oder sonst aufzusuchen, ist als repressives Verbot gerechtfertigt.
Anders als etwa die Bestimmungen zu Naturschutzgebieten in § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG und § 16 Abs. 2 NNatSchG enthalten § 26 BNatSchG und § 19 NNatSchG keine Regelung über den Zugang der Allgemeinheit zu einem Landschaftsschutzgebiet. Diese Gebiete sind damit grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich. Auch in einem Landschaftsschutzgebiet können jedoch Zugangsbeschränkungen festgelegt werden, wenn es der Schutzzweck erfordert (Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Auflage, § 26 Rn. 30; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, § 26 BNatSchG Rn. 127, Stand: März 2021). Dies ist hier der Fall. Denn das Betreten des Schutzgebiets außerhalb von Wegen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli eines jeden Jahres läuft dem Schutzzweck nach § 2 Abs. 3 VO schlechthin zuwider, wonach Lebensstätten und Lebensräume der vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere u.a. der Amphibienpopulation des Kammmolches und des Laubfrosches, des Moorfrosches, des Wasserfrosches und des Springfrosches sowie der Vogelarten wie den Kranich und den Seeadler, geschützt werden sollen. In den Zeitraum des Betretensverbots fallen sowohl die Wanderungs- und Fortpflanzungszeit der Amphibienarten in dem Gebiet (1. März bis 31. Juli) als auch die allgemeinen Brut- und Setzzeiten von Vogelarten (1. April bis 15. Juli), insbesondere des Kranichs und des Seeadlers (vgl. die Begründung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung "Kammmolch-Biotop bei A.-Stadt, Stand 22. Februar 2019, S. 10 sowie ferner beispielhaft die Vollzugshinweise des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasser-, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zum Schutz von Amphibien- und Reptilienarten in Niedersachsen (jeweils Stand November 2011) für den Kammmolch (Triturus cristatus), für den Laubfrosch (Hyla arborea) und für den Moorfrosch (Rana arvalis) jeweils unter 1.2 Fortpflanzungsbiologie; ferner beispielhaft die Vollzugshinweise zum Schutz von Brutvogelarten in Niedersachsen (Stand November 2011) für den Kranich (Grus grus) unter 1.2 Brutökologie). Nach naturbiologischen Erkenntnissen reagieren insbesondere die Vogelarten Kranich und Seeadler sehr empfindlich auf Störungen, bis hin zur Brutaufgabe. Kraniche sind darüber hinaus auch in der Zeit, in der sie ihre noch nicht flüggen Jungvögel führen, störungsempfindlich. In dem betroffenen Gebiet liegen die Kranichnester in oder an den Amphibien-Laichgewässern im unmittelbaren Anschluss an Grünland- und Ackerflächen. Balz und Nahrungssuche sowie das Führen der nicht flüggen Jungvögel finden daher auch auf diesen Flächen im Schutzgebiet statt (vgl. die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 30. September 2021, S. 5). Dies hat zur Folge, dass der Zugang zu dem Gebiet aus naturfachlichen Gründen wie durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 VO erfolgt einzuschränken ist.
bb. Das Verbot des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VO, Hunde in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli eines jeden Jahres unangeleint laufen zu lassen, ist rechtmäßig.
Es liegt auf der Hand, dass frei laufende Hunde ein erhebliches Störpotential für die im Gebiet vorkommenden Tierarten, insbesondere für bodenbrütende Vögel, haben. Die vorkommenden Tierarten wie Amphibien und Vögel können sich auch auf den Grünland- und Ackerflächen im Gebiet befinden, so dass auch auf diesen Flächen eine Störung durch frei laufende Hunde zu vermeiden ist. Hierzu ist daher eine Anleinpflicht in dem Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli eines jeden Jahres erforderlich, welche aus den gebietsspezifisch gegebenen Anforderungen über die generelle Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 b) NWaldLG, Hunde in der freien Landschaft in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine zu führen, hinausgehen muss. Denn der Zeitraum nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 b) NWaldLG für eine Leinenpflicht ist nach allgemeinen Kriterien festgelegt und erfasst nicht für alle Arten die tatsächliche Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit. Diese kann bei einzelnen Arten abweichen, wie es hier beispielsweise für Kranich und Zwergtaucher der Fall ist (vgl. Begründung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung "Kammmolch-Biotop bei A.-Stadt, Stand 22. Februar 2019 (im Folgenden: Begründung), S. 10).
cc. Das Verbot gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 VO, ungenutzte Uferbereiche der in der maßgeblichen Karte dargestellten Gewässer wieder landwirtschaftlich zu nutzen, zu düngen sowie mit Pflanzenschutzmitteln zu behandeln, ist als repressives Verbot gerechtfertigt.
Die ungenutzten Uferbereiche der in der maßgeblichen Karte dargestellten Gewässer umfassen insbesondere Verlandungs-, Röhricht- und andere naturnahe Übergangsbereiche der Gewässer. Sie sind besonders wertvoll für Insekten und für Amphibien insbesondere im Larvenstadium (vgl. Begründung, S. 12). Naturnahe Verlandungsbereiche nährstoffreicher Stillgewässer sind daher in der Regel wertvolle Biotope und gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt (vgl. Drachenfels, Kartierschlüssel für Biotope in Niedersachsen, Stand März 2021, S. 185 ff.). Sämtliche landwirtschaftliche Nutzungsformen dieser sensiblen Bereiche sind daher geeignet, den Lebensraum für Amphibien und Insekten zu beeinträchtigen. Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 VO verbotenen Handlungen laufen daher dem Zweck der Unterschutzstellung schlechthin zuwider. Dies gilt auch für weniger eingriffsintensive landwirtschaftliche Nutzungsformen wie eine Mulchung im Herbst zur Vermeidung von Gehölzaufkommen als Pflegemaßnahme oder eine extensive Beweidung, selbst wenn diese in bestimmten Teilbereichen zur Offenhaltung der Gewässer beitragen können (vgl. Begründung, S. 12). Denn auch derartige Pflegemaßnahmen in den Kernbestandteilen des Lebensraums für Amphibien und Insekten haben ein erhebliches Beeinträchtigungs- und Störungspotential und bedürfen daher einer engen naturschutzfachlichen Planung und Begleitung durch die Naturschutzbehörde. Dementsprechend begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, die in § 3 Abs. 2 Nr. 9 VO aufgeführten Handlungen repressiv zu verbieten und nicht lediglich einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen.
Dieses Verbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Sofern bestimmte Bewirtschaftungsformen in den sensiblen Uferbereichen trotz ihres vorhandenen Störungspotentials ausnahmsweise mit den Schutzzwecken der Verordnung vereinbar sind, kann gemäß § 6 Abs. 2 VO eine Befreiung von dem Verbot des § 3 Abs. 2 Nr. 9 VO erteilt werden. Danach kann eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 26 NAGBNatSchG (nach heutiger Bezeichnung: NNatSchG) als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 und 6 BNatSchG i.V.m. § 26 NNatSchG erfüllt sind. Dabei geht der Senat davon aus, dass das dem Wortlaut nach eingeräumte Ermessen sich zu einem Anspruch auf Erteilung der Befreiung verdichtet, wenn die Realisierung des Plans oder Projekts nach § 34 Abs. 2 BNatSchG zulässig ist oder die Ausnahmevoraussetzungen nach den folgenden Absätzen dieser Norm gegeben sind (vgl. Senatsbeschl. v. 25.8.2023 - 4 MN 128/22 -, juris Rn. 107).
dd. Das repressive Verbot nach § 3 Abs. 2 Nr. 11 VO, Weihnachtsbaumkulturen anzulegen, ist ebenfalls rechtmäßig.
Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen läuft dem Zweck des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen der im Gebiet vorkommenden Pflanzen- und Tierarten im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG schlechthin zuwider. Weihnachtsbaumkulturen erfordern eine besonders intensive Form der Bewirtschaftung, u.a. durch einen hohen Pestizideinsatz (vgl. Antragserwiderung des Antragsgegners vom 30. 9.2021, S. 6). Sie stellen daher - anders als andere Sonderkulturen - ohne Weiteres eine Gefährdung des Lebensraums für die gebietstypischen Tierarten dar, so dass sie dem Schutzzweck nach § 2 Abs. 2 und 3 VO schlechthin zuwiderlaufen und ihr repressives Verbot gerechtfertigt ist. Soweit hingegen der Anbau anderer Sonderkulturen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 17 VO lediglich einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterworfen ist, hat dies der Antragsgegner für den Senat nachvollziehbar damit begründet, dass es sich bei dem Anbau von Sonderkulturen um ein breites Spektrum unterschiedlicher Nutzungen handelt, die sich lediglich unwesentlich von einer Ackernutzung unterscheiden oder aber auch erhebliche Auswirkungen haben können, zum Beispiel durch die Verdrängung naturraumtypischer Arten oder durch eine hohe Bewirtschaftungsintensität (vgl. Antragserwiderung des Antragsgegners vom 30. 9.2021, S. 6). Es ist daher sachlich gerechtfertigt, dass der Antragsgegner die Anlage anderer Sonderkulturen im Gebiet einem präventiven Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen und sich insoweit eine Einzelfallprüfung vorbehalten hat.
Das Verbot ist zum anderen zum Schutz von Natur und Landschaft wegen ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gerechtfertigt. Dieser Schutzzweck bezieht sich im Unterschied zu den Schutzzwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auf ökologische Funktionen, Habitate oder Spezies, sondern auf die Landschaft und damit in erster Linie auf das Landschaftsbild, das sich aus den optischen Eindrücken für einen Betrachter bzw. den "mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhängen von einzelnen Landschaftselementen" ergibt, wobei es auf einen für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.9.2024 - 7 C 4.23 -, juris Rn. 15; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.5.2020 - 1 KN 6/18 -, juris Rn. 86). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn eine die Landschaftsoberfläche berührende Veränderung von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird; die Veränderung muss außerdem erheblich oder nachhaltig (dauerhaft) sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 -, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.7.1993 - 11 A 2122.90 -, juris Rn. 35; ferner Senatsurt. v. 10.1.2017 - 4 LC 198/15 -, juris Rn. 96; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.1.2018 - OVG 11 B 1.17 -, juris Rn. 46). Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen hat derartige nachteilige Auswirkungen für das vielfältige und abwechslungsreiche Landschaftsbild in dem unter Schutz gestellten Gebiet. Weihnachtsbaumkulturen wirken schon auf Grund ihrer linearen Ausrichtung in geordneten Pflanzenreihen wie Fremdkörper in der Landschaft. Dies gilt vorliegend auch dann, wenn sie an Waldrändern gepflanzt oder auf kleine Flächen begrenzt würden. Die Konformität der Gewächse in einer Weihnachtsbaumkultur entsprechen in keiner Weise dem optischen Eindruck von natürlich gewachsenen Wäldern oder Waldrändern (vgl. Senatsurt. v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 -, n.v.).
ee. Das Verbot gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 13 VO, abseits öffentlicher Straßen, Wege und Flächen mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, ist nicht zu beanstanden.
Es liegt auf der Hand, dass die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 13 VO verbotenen Handlungen den Lebensraum der im Gebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigen können. Das Verbot ist auch nicht unverhältnismäßig, da die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Nrn. 1 und 2 VO von diesem Verbot freigestellte Landwirtschaft nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG und ordnungsgemäße Forstwirtschaft gemäß § 11 NWaldLG auch die Nutzung von Kraftfahrzeugen abseits öffentlicher Straßen, Wege und Flächen umfasst. Auch die Nutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der nach § 5 Abs. 2 Nr. 18 VO freigestellten Jagd ist danach erlaubt. Zudem ist das Befahren des LSG abseits öffentlicher Straßen, Wege und Plätze einschließlich des Abstellens von Kraftfahrzeugen durch die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im LSG belegenen Grundstücke, durch deren Beauftragte und durch Personen in deren Begleitung erlaubt (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 VO). Anders als der Antragsteller meint sind "Freunde, Bekannte und Verwandte", die nicht in Begleitung des nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 VO von dem Befahrensverbot ausgenommen Personenkreises und auch nicht in sonstiger Weise nutzungsberechtigt sind, nicht aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsgebots ebenfalls von dem Befahrensverbot auszunehmen.
ff. Das Verbot des § 3 Abs. 2 Nr. 14 VO, Gewässer mit Wasserfahrzeugen einschließlich Modellbooten und sonstigen Sport- und Freizeitgeräten zu befahren, begegnet keinen Bedenken.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers läuft auch eine "geringfügige" privatnützige Nutzung der Gewässer durch das Befahren mit Modellbooten oder den Einsatz von Freizeitgeräten wie Luftmatratzen an heißen Spätsommer- und Frühherbsttagen dem Schutzzweck schlechthin zuwider. Denn auch diese Freizeitaktivitäten greifen stark in die (flachen) Gewässerstrukturen und die sensiblen Rand- und Uferbereiche durch Betreten und Aufwühlen des Grundes ein und beeinträchtigen damit den Lebensraum der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Amphibien. Dies gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch in der sog. "dunklen Jahreszeit", da bestimmte Amphibienarten zum Teil auch in Gewässerbereichen überwintern (z.B. Kammmolch; vgl. Bundesamt für Naturschutz, Artensteckbrief Triturus cristatus - Kammmolch, Beschreibung des Lebenszyklus im Zusammenhang mit Landnutzungsaktivitäten, abrufbar im Internet unter https://www.bfn.de/artenportraits/triturus-cristatus#anchor-field-reproduction).
gg. Das Verbot nach § 3 Abs. 2 Nr. 20 VO, Wege außerhalb des Waldes neu anzulegen oder bestehende auszubauen, ist als repressives Verbot gerechtfertigt.
Mit dem Verbot der Neuanlage oder des Ausbaus von Wegen außerhalb von Waldflächen wird eine weitergehende Erschließung und Zerschneidung des Gebiets und damit die Überbauung von Amphibienlebensräumen verhindert. Der Aus- und Neubau von Verkehrswegen und die damit einhergehende Zerschneidung der Landschaft wirkt sich u.a. auch auf die Population des Kammmolchs ungünstig aus (Bundesamt für Naturschutz, Artensteckbrief Triturus cristatus - Kammmolch, Gefährdungsursachen, a.a.O.) und läuft daher dem Schutzzweck schlechthin zuwider. Dass der Antragsgegner den Neu- oder Ausbau von Waldwegen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 16 VO hingegen einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterworfen hat, um im Einzelfall eine für eine Waldnutzung erforderliche Erschließung zu ermöglichen und unzulässige Beschränkungen des Eigentums zu vermeiden, steht dem repressiven Verbot nach § 3 Abs. 2 Nr. 20 VO nicht entgegen. Insbesondere wirkt es sich nicht unverhältnismäßig für die hiervon betroffenen Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten aus, da eine Nutzung der Grünland- und Ackerflächen durch die bereits vorhandenen Wege, deren ordnungsgemäße Unterhaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 VO zulässig ist, gewährleistet ist.
hh. Auch das in § 3 Abs. 2 Nr. 21 VO enthaltene Verbot, bauliche Anlagen auf den Waldflächen und den in der maßgeblichen Karte dargestellten Dauergrünlandflächen zu errichten, steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
Die Abwesenheit baulicher Anlagen ist ein wesentliches Charakteristikum des Gebiets und prägt das Landschaftsbild maßgeblich. Prägen wie hier offene, nicht bebaute Flächen den Gebietscharakter, ist ein repressives Bauverbot auch in einem Landschaftsschutzgebiet gerechtfertigt (Senatsurt. v. 15.10.2019 - 4 KN 185/17 -, juris Rn. 87). Hinzu kommt, dass gerade die von baulichen Anlagen freizuhaltenden Wald- und Dauergrünlandflächen den wesentlichen Bestandteil des Amphibienlebensraums in dem Gebiet bilden. Da nach dem Vorbringen des Antragsgegners in der Vergangenheit Grünlandflächen in Ackerland umgewandelt worden sind, läuft jede weitere Verkleinerung des Amphibienlebensraums durch die Errichtung baulicher Anlagen auf Wald- oder Dauergrünlandflächen dem Schutzzweck schlechthin zuwider.
Dem repressiven Bauverbot steht auch nicht entgegen, dass die Errichtung von Weideunterständen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 VO und die Errichtung baulicher Anlagen außerhalb von Waldflächen und der in der maßgeblichen Karte dargestellten Grünlandflächen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 18 VO lediglich einem Erlaubnisvorbehalt unterliegen. Zwar ist auch die Errichtung von Weideunterständen auf Grünlandflächen mit dem Schutzzweck nicht zu vereinbaren, da hierdurch Lebensräume von Amphibien verkleinert werden. Allerdings ist insoweit ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gerechtfertigt, welches eine Überprüfung im Einzelfall und nach § 4 Abs. 2 VO den Erlass von Nebenbestimmungen zur Wahrung und Erreichung des Schutzzwecks ermöglicht. Denn in dem Gebiet werden Weidetiere gehalten und die Errichtung von Unterständen kann aus Gründen des Tierwohls erforderlich werden. Die Errichtung von baulichen Anlagen außerhalb von Waldflächen und Grünlandflächen muss nicht zwingend dem Schutz von Lebensräumen zuwiderlaufen, so dass insoweit - anders als bei Wald- und Grünlandflächen - ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausreichend ist.
Das Verbot wirkt auch nicht unverhältnismäßig. Für die Errichtung untergeordneter baulicher Anlagen kann eine Befreiung nach § 6 Abs. 2 VO gewährt werden, wenn sich diese mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweist, d.h. eine Beeinträchtigung oder Störung der Schutzgüter ausgeschlossen ist, oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind.
ii. Das Verbot des Ausbringens von Klärschlamm auf den in der maßgeblichen Karte als Acker oder Dauergrünland dargestellten Fläche gemäß § 3 Abs. 3 VO ist rechtmäßig.
Das Ausbringen von Klärschlamm auf den vorgenannten Flächen ist mit dem durch die Unterschutzstellung bezweckten Schutz der Lebensräume von Tierarten, insbesondere von Amphibien, unvereinbar. Denn es besteht die Gefahr, dass von aus Kläranlagen rausgefilterte Giften und Schadstoffen eingebracht werden, wie etwa Nanopartikel, Mikroplastik, organische und anorganische Schad- und Fremdstoffe (Begründung, S. 18). Klärschlamm enthält - wie der Antragsgegner ausgeführt hat - u.a. auch Medikamentenrückstände mit hormonanaloger Wirkung, die sich besonders schädlich auf Amphibien auswirken. Da nicht nur Grünlandflächen, sondern auch Ackerflächen durchwandert werden, sind durch das Ausbringen von Klärschlamm auf diesen Flächen schädliche Auswirkungen auf die Amphibienpopulation und ihre Fortpflanzungsfähigkeit zu befürchten. Der Einwand der Antragsteller, dass Klärschlamm strengen Anforderungen an die Höchstgehalte von Schadstoffen, etc. unterliege, verfängt nicht. Denn nach dem Vorbringen des Antragstellers ist auch bei Einhaltung von festgelegten Grenzwerten nicht sichergestellt, dass die Einträge von Klärschlamm keine schädlichen Auswirkungen haben. Im Übrigen bestehen nicht für alle Schad- und Fremdstoffe Grenzwerte (vgl. Begründung, S. 19).
jj. Das repressive Verbot des § 3 Abs. 4 Nr. 5 VO, die in der maßgeblichen Karte dargestellten Grünlandfläche mit mehr als zwei Großviehheinheiten pro Hektar zu beweiden, ist zur Erreichung des Schutzzwecks geboten.
Durch Weidetierhaltung kann es zum Vertritt von Amphibien kommen, insbesondere bei einer hohen Besatzdichte. Dass der Antragsgegner in Anlehnung an die Verordnung über den Erschwernisausgleich für Dauergrünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland - EA-VO-Dauergrünland -) die Obergrenze einer amphibienverträglichen Besatzdichte bei zwei Tieren/ha angesetzt hat (vgl. Anlage zu § 2 Abs. 1 EA-VO-Dauergrünland), begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zum Schutz des Kammmolchs werden teilweise sogar geringere Besatzdichten empfohlen (z.B. 0,3-0,5 GVE/ha/a als Kenngröße für die Ganzjahresbeweidung im Gewässerumfeld in den Handlungsempfehlungen des Bundesamts für Naturschutz zur Erhaltung der lokalen Population des Kammmolches, abrufbar im Internet unter https://www.bfn.de/artenportraits/triturus-cristatus#anchor-field-recommended-action).
Die Begrenzung der Besatzdichte bei Weidetierhaltung beeinträchtigt den Antragsteller in der Grünlandbewirtschaftung auch nicht unverhältnismäßig. Durch das streitgegenständliche Verbot wird eine maximal zulässige Gesamtbesatzdichte bezogen auf die Größe der jeweilig bewirtschafteten Grünlandfläche festgelegt. Dies ermöglicht die (flexible) Nutzung einer Grünlandfläche in Teilen als Umtriebsweide, d.h. es dürfen so viele Tiere wie auf der gesamten Weidefläche zulässig sind von Teilfläche zu Teilfläche umgetrieben werden (Begründung, S. 19).
kk. Die Vorgaben zur Grünlandbewirtschaftung nach § 3 Abs. 4 Nr. 7 und 8 VO sind ebenfalls zur Erreichung der Schutzzwecke erforderlich.
Nach § 3 Abs. 4 Nr. 7 VO darf die Mahd nur von innen nach außen erfolgen. Durch diese Vorgabe wird den Tierarten auf dem Grünland Flucht aus der Mahdfläche heraus ermöglicht. Durch die von § 3 Abs. 4 Nr. 8 VO erfolgte Festlegung einer Schnitthöhe von mindestens 8 cm wird das Tötungsrisiko für Amphibien reduziert.
ll. Auch die Verbote der Düngung mit mehr als 120 kg Stickstoff je Hektar und Jahr (§ 3 Abs. 4 Nr. 9 VO), des Ausbringens von Kot aus Geflügelhaltung (§ 3 Abs. 4 Nr. 10 VO) und des Ausbringens von Gülle und Gärresten, außer in Verfahren zur bodennahen Ausbringung (§ 3 Abs. 4 Nr. 11 VO), sind geboten.
Die Verbote sind ohne Weiteres geeignet und erforderlich, um den besonderen Schutzzwecken aus § 2 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 VO zu entsprechen. Zu hohe Nährstoffeinträge können zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der maßgeblichen Lebensräume und Arten im Gebiet führen, insbesondere für die Dauergrünlandflächen in dem Gebiet. Nährstoffeinträge in der Nähe von Gewässern als Lebensraum für Amphibien stellen eine besondere Gefährdung für diese dar (vgl. Vollzugshinweise NLWKN für den Kammmolch (Triturus cristatus), Stand November 2011, 2.5 Beeinträchtigungen und Gefährdungen). Durch eine Reduzierung der Nährstoffeinträge werden nachteilige Auswirkungen für die Pflanzengesellschaften verhindert, u.a. die Bevorteilung starkwüchsiger Gräser gegenüber krautigen Pflanzen, die als Insektenlebensraum und damit als Nahrungsgrundlage für Amphibien dienen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorgaben für die Grünlandbewirtschaftung die Nutzungsberechtigten unzumutbar beeinträchtigen. Die festgesetzte maximal zulässige Düngemenge bewegt sich im Vergleich zu anderen Natura 2000-Schutzgebietsverordnungen deutlich im oberen Bereich. Sie stellt nach den Ausführungen des Antragsgegners nach Abwägung mit den Interessen der Eigentümer und sonst Nutzungsberechtigten die "äußerste Ermessensgrenze" dar. Im Übrigen bestünde im Einzelfall nach § 6 Abs. 1 VO nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i. V. m. § 41 NNatSchG die Möglichkeit einer Befreiung, sofern es - wofür der Senat allerdings keine Anhaltspunkte hat - durch die Vorgaben zu einer unzumutbaren Belastung der betroffenen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten kommen sollte (vgl. Senatsurt. 23.3.2022 - 4 KN 252/19 -, juris Rn. 118).
mm. Das Verbot nach § 3 Abs. 5 VO, auf Ackerland in einem 10 m bzw. auf Dauergrünland in einem 20 m breiten Pufferstreifen um die in der maßgeblichen Karte dargestellten Gewässer und Lebensraumtypen zu düngen, zu kalken und Pflanzenschutzmittel einzusetzen sowie bei Dauergrünland zusätzlich den Boden zu bearbeiten, insbesondere durch Walzen, Schleppen oder Nachsäen, steht mit § 26 Abs. 2 BNatSchG in Einklang.
Die in der Karte dargestellten Gewässer mit der für sie unmittelbar angrenzenden typischen Vegetation (z.B. Röhricht oder Uferstaudensaum) stellen einen wichtigen Lebensraum für die nach der § 2 Abs. 3 VO geschützten Amphibienarten dar. In den Vollzugshinweisen des NLWKN für die im Gebiet vorkommenden Amphibienarten wird zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen in Gewässer ein Puffer von mindestens 20 m Breite um Gewässer empfohlen (z.B. Vollzugshinweise NLWKN für den Kammmolch (Triturus cristatus), Stand November 2011, 4. Maßnahmen). Das Verbot des § 3 Abs. 5 VO ist daher ersichtlich geboten, um in den Gewässern, in den Gewässerrandstreifen mit Ufervegetation sowie auf den unmittelbar angrenzenden Acker- und Grünlandflächen anthropogene Nährstoffeinträge zu vermeiden, die den Lebensraum der durch die VO geschützten Amphibien beeinträchtigen können. Da die Darstellung der Stillgewässer in der maßgeblichen Karte auch die Uferbereiche miterfasst, weicht der Pufferstreifen auf Ackerflächen mit einer Breite von 10 m von dem empfohlenen (Mindest-) Puffer von 20 m Breite um Gewässer nicht derart deutlich ab, dass dieser zum Schutz der Amphibienarten ersichtlich unzureichend wäre. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzten Pufferstreifen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG nicht mehr gerecht werden, bestehen daher nicht.
Anders als der Antragsteller meint, wird der hier naturfachlich erforderliche gebietsspezifische Gewässerschutz auch nicht bereits durch die bestehenden wasserrechtlichen Vorschriften erreicht.
Gemäß § 38 Abs. 1 WHG dienen Gewässerrandstreifen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Der Gewässerrandstreifen ist gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG im Außenbereich fünf Meter breit. Abweichend hiervon ist nach dem Niedersächsisches Wassergesetz der Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung 10 m und an Gewässern dritter Ordnung - nur solche befinden sich im LSG - 3 m breit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 NWG). Im Gewässerrandstreifen sind der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten (§ 58 Abs. 1 Satz 7 NWG). Durch die allgemeinen wasserrechtlichen Regelungen ist jedoch lediglich ein Grundschutz für Gewässer gewährleistet (Senatsurt. v. 2.5.2017 - 4 KN 318/13 -, juris Rn. 78), der hier jedoch ersichtlich hinter den gebietsspezifischen Schutzanforderungen zurückbleibt.
Auch die nach dem Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelrecht geltenden Vorgaben zum Schutz von Gewässern, insbesondere § 5 Düngeverordnung (DüV) oder § 12 Abs. 2 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) sind nicht in gleicher Weise zur Erreichung des besonderen Schutzzweckes nach § 2 Abs. 3 VO geeignet, da sie ebenfalls hinter dem hier notwendigen Schutz zurückbleiben (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurt. v. 2.5.2017 - 4 KN 318/13 -, juris Rn. 79).
nn. Auch die bei der Bewirtschaftung von Waldflächen zu beachtenden Verbote des § 3 Abs. 6 VO sind durch die Schutzzwecke der Verordnung gerechtfertigt.
Bei den Waldflächen im Schutzgebiet handelt es sich überwiegend um Fichten- und Kiefernwälder. Wald-Lebensraumtypen nach der Richtlinie 92/43/EWG finden sich im Gebiet nicht. Die Waldbereiche im Gebiet dienen zahlreichen Tierarten, u.a. auch den Amphibienarten, als Lebensraum, unter anderem auch als Überwinterungslebensraum. Es liegt daher auf der Hand, dass die Waldbereiche als intaktes Ökosystem zu erhalten bzw. weiter zu entwickeln sind. Hieraus rechtfertigt sich das Verbot der Umwandlung von Laubwald als Nadelwald nach § 3 Abs. 6 Nr. 1 VO, da Laubmischwälder als Lebensraum von den Amphibien stärker genutzt werden als reine Nadelwaldbestände (Begründung, S. 22; vgl. ferner Vollzugshinweise NLWKN für den Kammmolch (Triturus cristatus), Stand November 2011, 1.1 Lebensraumansprüche). Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 VO die aktive Einbringung von nicht standortheimischen Baumarten wie insbesondere der Douglasie, der Japanischen Lärche und der Roteiche über einen Anteil von 60 von Hundert der Fläche des jeweiligen Eigentümers begrenzt ist, um eine Verdrängung der gebietstypischen Baumarten zu vermeiden. Das Verbot der Entnahme von erkennbaren Horst- und Höhlenbäumen nach § 3 Abs. 6 Nr. 3 VO ist schließlich zum Schutz von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geboten. Horstbäume sind dabei alle Bäume mit Horsten von Großvögeln wie Greifvögeln, Eulen oder Kolkraben und Höhlenbäume alle Bäume mit erkennbaren, von Spechten angelegten oder durch das Ausfaulen/Ausbrechen von Stark-Ästen und Stammabschnitten entstandenen Höhlen (Begründung, S. 22). Da allgemeiner Schutzzweck der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 VO der Erhalt, aber auch die Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen für Pflanzen- und Tierarten, u.a. auch für Vogelarten wie den Kranich und den Seeadler (§ 2 Abs. 3 4. Spiegelstrich VO), ist, sind - anders als bei Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.3.2023 - 4 VR 4.22 -, juris Rn. 25 m.w.N.) - die erkennbaren Horst- und Höhlenbäumen auch als potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die vom Schutzeck der Verordnung erfassten Tierarten von dem Verbot des § 3 Abs. 6 Nr. 3 VO erfasst.
g. Das Verbot nach § 3 Abs. 2 Nr. 15 VO hat der Antragsteller zwar nicht angegriffen, der Senat ist jedoch auch insoweit im Rahmen dieses Verfahrens zu einer Überprüfung von Amts wegen veranlasst, da es sich bei dem vom Antragsteller angestrengten Normenkontrollverfahren um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt und auch ohne entsprechende Rüge die zur Prüfung gestellte Norm unter jedem denkbaren Gesichtspunkt auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen ist (BVerwG, Beschl. v. 31.1.2022 - 4 BN 42.21 -, juris Rn. 5). Nach der danach vorzunehmenden Überprüfung stellt sich das Verbot nach § 3 Abs. 2 Nr. 15 1. Var. VO, im Landschaftsschutzgebiet unbemannte Fluggeräte (z.B. Flugmodelle, Multicopter oder Drohnen) zu betreiben, als rechtmäßig dar. Hingegen verstößt das Verbot nach § 3 Abs. 2 Nr. 15 2. Var. VO, mit bemannten Luftfahrzeugen (z.B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) abgesehen von Notfallsituationen zu starten und zu landen, gegen höherrangiges Recht.
Nach der Rechtsprechung des Senats stehen dem Verbot des Modelflugbetriebs, das hier zur Vermeidung von Störungen wild lebender Tiere durch Lärm geboten ist, weder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Luftverkehr (Art. 73 Nr. 6 GG) noch das einfache Luftverkehrsrecht entgegen (Senatsurt. v. 4.3.2020 - 4 KN 226/17 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 60). Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich festgestellt, dass es im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht ausgeschlossen ist, dass das der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes zugeordnete Recht die Beachtung naturschutzrechtlicher Belange zulässt, welche durch das Landesrecht konkretisiert sind, und dies insbesondere für das Luftverkehrsrecht bejaht (BVerwG, Beschl. v. 29.7.1986 - 4 B 73.86 -, juris Rn. 9). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass § 6 Abs. 2 LuftVG verdeutlicht, dass die Luftverkehrsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Vorschriften des Naturschutzrechts und damit auch Verbote einer Schutzgebietsverordnung zu beachten hat (BVerwG, Beschl. v. 29.7.1986 - 4 B 73.86 -, juris Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 4.6.1986 - 4 B 94.86 -, juris Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist danach insbesondere auch das in einer Landschaftsschutzverordnung enthaltene Verbot des Modellflugsports zu beachten (BVerwG, Urt. v. 10.5.1985 - 4 C 36.82 -, juris Rn. 17). Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht damit unzweifelhaft hervor, dass Regelungen betreffend den unbemannten Luftverkehr ohne Verstoß gegen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Luftverkehr (Art. 73 Nr. 6 GG) Gegenstand von Schutzgebietsverordnungen sein können.
Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2023 - 7 C 1.22 - fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass eine Naturschutzbehörde nicht befugt ist, Gebiete mit Flugbeschränkungen für Luftfahrzeuge im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung anzuordnen, da eine diesbezügliche Sperrwirkung aus dem Regelungskonzept des Luftverkehrsgesetzes folge und der Bund abschließend von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG für das Luftverkehrsrecht Gebrauch gemacht habe (BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 7 CN 1.22 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 12 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dieser Entscheidung auch mit seiner vorzitierten (älteren) Rechtsprechung auseinandergesetzt und herausgestellt, dass es in diesen Entscheidungen nicht die Befugnis von Naturschutzbehörden bejaht habe, luftverkehrsbezogene Maßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu erlassen, sondern es ausdrücklich verneint habe, dass eine Naturschutzbehörde auf dem Gebiet des Luftrechts tätig werden dürfe (BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 7 CN 1.22 -, juris Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich aber auch festgestellt, dass die Frage, ob die zuständige Behörde im Hinblick auf die bundesrechtlichen Vorschriften des Luftrechts gehindert ist, ihre landesrechtliche Zuständigkeit auszuüben, davon abhängig zu machen ist (Art. 71 i. V. m. Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG), ob das Bundesrecht für sich eine abschließende Regelung in Anspruch nimmt (BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 7 CN 1.22 -, juris Rn. 24; vgl. insoweit bereits auch BVerwG, Beschl. v. 4.6.1986 - 4 B 94.86 -, juris Rn. 3).
Nach Auffassung des Senats ist aus dem Luftverkehrsrecht des Bundes indes nicht zu entnehmen, dass dieses hinsichtlich des Betreibens unbemannter Fluggeräte in einem in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiet (Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG), wie es hier mit dem FFH-Gebiet ... "Kammmolch Biotop K. / A.-Stadt" vorliegt, eine abschließende Regelung für sich in Anspruch nimmt und eine Naturschutzbehörde daher gehindert ist, ein auf die Vorschriften des Naturschutzrechts nach den §§ 20 Abs. 2 Nr. 6, 22 Abs. 1, 26 und 32 BNatSchG i.V.m. 14, 19 NNatSchG gestütztes Betreibensverbot derartiger Fluggeräte für ein solches Gebiet zu erlassen.
Der Bund hat von seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Luftfahrt nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG durch das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 689) Gebrauch gemacht. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit haben nach Anhörung des Beratenden Ausschusses auf der Grundlage von u.a. § 32 Abs. 1 Nr. 1 LuftVG die Luftverkehrsverordnung (LuftVO) vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I. S. 1894) erlassen. Nach § 1 Abs. 1 LuftVG ist die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge im Grundsatz frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird. Luftfahrzeuge sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG auch Flugmodelle. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme). Die LuftVO enthält in seinem Abschnitt 5a (§§ 21a bis 21f LuftVO; eingefügt durch Art. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683)) nähere Regelungen zum Betrieb unbemannter Fluggeräte. Der Oberbegriff "unbemanntes Fluggerät" umfasst sowohl "Flugmodelle" als auch "unbemannte Luftfahrtsysteme" (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28179 -, BT-Drs. 19/29354 S. 9). Nach § 21 b Abs. 1 Nr. 6 LuftVO in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der streitgegenständlichen LSG-Verordnung am 16. April 2019 gültigen Fassung war der Betrieb von unbemannten Luftfahrsystemen und Flugmodellen verboten über Gebieten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 BNatSchG, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt war. Da nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 21b Abs. 1 Nr. 6 LuftVO a.F. Raum für abweichende landesrechtliche Vorschriften hinsichtlich des Betriebs unbemannter Fluggeräte über Gebieten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BNatSchG, mithin über Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung und europäischen Vogelschutzgebieten, bestand, war der Antragsgegner befugt, in Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen Regelung mit § 3 Abs. 2 Nr. 15 1. Var. VO den Betrieb unbemannter Fluggeräte zu untersagen und mit § 5 Abs. 3 Nr. 4 VO eine hiervon abweichende Regelung vorzusehen, soweit die Nutzung von unbemannten Fluggeräten im Rahmen der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen erfolgt.
Auch nachgehende Änderungen der LuftVO zum Betrieb unbemannter Fluggeräte haben die Regelungsbefugnis des Antragsgegners nicht eingeschränkt. § 21h Abs. 1 Satz 1 LuftVO in der seit dem 18. Juni 2021 gültigen Fassung bestimmt entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 1 LuftVG, dass die Benutzung des Luftraums durch unbemannte Fluggeräte vorbehaltlich der dort aufgeführten abweichenden Rechtsvorschriften frei ist. Nach § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO ist der Betrieb unbemannter Fluggeräte über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Abs. 1 BNatSchG, über Nationalparks im Sinne des § 24 BNatSchG und über Gebieten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung) und Nr. 7 BNatSchG (Europäische Vogelschutzgebiete) u.a. nur zulässig, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat oder der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist. Nach dieser Vorschrift kann daher das über den dort aufgezählten Gebieten grundsätzlich geltende Betriebsverbot von unbemannten Fluggeräten in landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt werden. Auch § 21h Abs. 3 Nr. 6 2. Var. LuftVO nimmt damit - ebenso wie die Vorgängerregelung des § 21b Abs. 1 Nr. 6 LuftVO a.F.- insoweit keine abschließende Regelung für sich in Anspruch, sondern es verbleibt Raum für ergänzende landesrechtliche Regelungen und damit auch für Regelungen in einer (landesrechtlichen) Schutzgebietsverordnung (vgl. Giemulla/van Schyndel, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, LuftVO, November 2024, § 21h Rn. 44). Besteht nach dem Bundesrecht Raum für ergänzende bzw. abweichende landesrechtliche Regelungen, begegnet es keinen Bedenken, wenn eine landesrechtliche Regelung in Form des Verbots des Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung der bundesrechtlichen Regelung nach § 21h Abs. 3 Nr. 6 2. Var. LuftVO - wie es hier der Fall ist - entspricht und in Freistellungsregelungen - wie hier § 5 Abs. 3 Nr. 4 VO - eine hiervon abweichende Regelung trifft.
Nach § 21h Abs. 3 Nr. 6 3 Var. LuftVO ist zwar - über die Freistellungsregelung des § 5 Abs. 3 Nr. 4 VO hinausgehend - der Betrieb über Gebieten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 BNatSchG auch zulässig, wenn a) der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt, b) der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet, c) der Fernpilot den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes kennt und diesen in angemessener Weise berücksichtigt und d) die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Schutzgebiet zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist. Allerdings bestimmt § 21i Abs. 3 LuftVO ausdrücklich, dass u.a. Schutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetze erlassen worden sind oder fortgelten, und das Naturschutzrecht der Länder unberührt bleiben. Hieraus geht hervor, dass der Flugbetrieb von unbemannten Fluggeräten in den in § 21h Abs. 3 und 4 LuftVO genannten geografischen Gebiete nicht nur aus luftverkehrsrechtlichen, sondern z.B. auch aus landschaftschutz-, naturschutz- und lärmschutzrechtlichen Gründen (weitergehenden) Beschränkungen unterworfen sein kann und das Bundesrecht insoweit keine abschließende Regelung für sich in Anspruch nimmt (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 25.4.2024 - 9 B 982/24 -, V.n.b.; ferner Giemulla/van Schyndel in: Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, LuftVO, November 2024, § 21i Rn. 21). Demzufolge bestehen hier hinsichtlich des Betreibensverbot unbemannter Flugmodelle nach § 3 Abs. 2 Nr. 15 1. Var. VO keine kompetenzrechtlichen Bedenken.
Das ganzjährige Betreibensverbot unbemannter Fluggeräte ist als repressives Verbot aus naturfachlichen Gründen auch erforderlich. Denn die u.a. gemäß § 2 Abs. 3 VO vom Schutzzweck erfasste Vogelart Kranich hält sich nach den vom Antragsteller bestätigten Angaben des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung ganzjährig im Gebiet auf und ist besonders störanfällig. Das ganzjährige Betreibensverbot trifft den Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig, da die Nutzung von unbemannten Fluggeräten gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 VO im Rahmen der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen nach Anzeige bei der zuständigen Behörde von den Verboten des § 3 VO freigestellt ist und auch keiner Erlaubnis gemäß § 4 VO bedarf.
Das Verbot des § 3 Abs. 2 Nr. 15 2. Var. VO, mit bemannten Luftfahrzeugen abgesehen von Notfallsituationen zu starten und zu landen, verstößt hingegen gegen höherrangiges Recht. Die bundesrechtlichen Vorschriften des Luftverkehrsrechts zum bemannten Luftverkehr beanspruchen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine abschließende Regelung und das streitgegenständliche Start- und Landeverbot enthält damit eine dem Luftverkehrsrecht des Bundes vorbehaltene spezifische Anordnung (BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 7 CN 1.22 -, juris Rn. 25).
h. Die präventiven Verbote mit Erlaubnisvorbehalt nach § 4 VO unterliegen keinen Bedenken.
Die in den § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 18 aufgeführten Handlungen sind geeignet, den Schutzzwecken der Verordnung zuwiderzulaufen. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner vor ihrer Durchführung eine Einzelfallüberprüfung vorbehalten hat. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bzw. des Einvernehmens besteht, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung durch den Antragsgegner die Schutzgüter der Verordnung nicht beeinträchtigt werden (vgl. Senatsurt. v 2.5.2022 - 4 KN 300/19 -, juris Rn. 65, v. 20.7.2021 - 4 KN 257/18 -, juris Rn. 78; v. 25.5.2021 - 4 KN 407/17 -, juris Rn. 51; v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 -, n.v., m.w.N.; Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand Juli 2024, § 19 Rn. 56; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl., § 26 Rn. 24).
Soweit der Antragsteller rügt, dass der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 VO für die Düngung auf Dauergrünlandflächen vor dem 15. Mai eines Jahres "flexibler geregelt werden sollte", da bei bestimmten Witterungslagen Amphibien nicht wanderten, verfängt dies nicht. Zum einen ist nicht ersichtlich, wie der Erlaubnisvorbehalt "flexibler geregelt" werden könnte, zum anderen hat der Antragsgegner in der Vergangenheit sowohl dem Antragsteller als auch weiteren Nutzungsberechtigten eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 VO erteilt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die getroffene Regelung praktisch ins Leere liefe und die Interessen der von ihr Betroffenen unzumutbar beeinträchtigt.
i. Die Freistellungsregelung des § 5 VO begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 VO ist die Landwirtschaft nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Absatz 2 BNatSchG einschließlich der Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vorübergehend nicht genutzten Flächen, die an einem landwirtschaftlichen Extensivierungs- oder Stilllegungsprogramm teilgenommen haben, unter Berücksichtigung der Verbote des § 3 VO und der Erlaubnisvorbehalte des § 4 VO freigestellt. Damit bleibt es gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 VO verboten, ungenutzte Uferbereiche der in der maßgeblichen Karte dargestellten Gewässer wieder landwirtschaftlich zu nutzen, wenn diese nicht an einem Stilllegungs- oder Extensivierungsprogramm teilgenommen haben. Da diese naturnahen Uferbereiche wesentlich zur Erreichung des Schutzzwecks beitragen, ist das Verbot gerechtfertigt. Dass der Antragsgegner zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von dem Verbot die ungenutzten Bereiche ausgenommen hat, die durch die (freiwillige) Teilnahme an einem Stilllegungs- oder Extensivierungsprogramm entstanden sind, führt - anders als der Antragsteller meint - nicht dazu, dass auch für die übrigen nicht genutzten, naturnahen Bereiche die Möglichkeit der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung eröffnet werden muss.
Die Freistellung der Ausübung der Jagd gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 18 VO gemäß den Vorgaben des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September (BGBl. I S. 2849) und des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Freistellungsregelung soll sich nach ihrem Sinn und Zweck ersichtlich auf die jeweils gültige Fassung des BJagdG und des NJagdG beziehen.
Schließlich begegnet es keinen Bedenken, dass von der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 19 VO freigestellten Ausübung der Imkerei die Errichtung baulicher Anlagen ausgenommen ist, da diese dem Schutzzweck - wie oben ausgeführt - schlechthin zuwiderläuft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 analog, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Senat hält es fallübergreifend für klärungsbedürftig, ob in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung auch solche Handlungen verboten werden können, bei denen nicht feststeht, dass sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen, die aber im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 92/43/EWG und § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zumindest zu einer derartigen erheblichen Beeinträchtigung führen können. Nach Auffassung des Senats ist diese Frage zu bejahen, wenn sich - wie hier - aus dem besonderen Schutzzweck der Unterschutzstellung ergibt, dass eine Gefährdung des jeweiligen Schutzgegenstands vermieden werden soll. Denn in diesem Fall laufen - wie ausgeführt - auch potentiell schädigende Handlungen und Verhaltensweisen dem besonderen Schutzzweck (schlechthin) zuwider. Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, diese Frage anders zu beantworten. Höchstrichterlich ausdrücklich geklärt ist, dass § 32 Abs. 2 BNatSchG die grundlegende Entscheidung trifft, dass trotz der besonderen europarechtlichen Schutzanforderungen für Natura 2000-Gebiete keine neue Schutzkategorie geschaffen wird, sondern die bestehenden Schutzkategorien nach § 20 Abs. 2 i. V. m. §§ 22 ff. BNatSchG zu verwenden sind (BVerwG, Urt. v. 21.12.2017 - 4 CN 8.16 -, juris Rn. 15 und Beschl. v. 20.12.2023 - 10 BN 3.23 -, juris Rn. 7). Auch die Kategorie eines Landschaftsschutzgebiets im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG kommt zur Unterschutzstellung eines Natura 2000-Gebiets daher grundsätzlich in Betracht. Allerdings hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der vorbezeichneten Frage bislang nicht ausdrücklich zu befassen. Mit Blick auf den Wortlaut des § 26 Abs. 2 BNatSchG ("dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen") könnte man die Schutzkategorie des Landschaftsschutzgebiets auch dahingehend verstehen, dass in einem Landschaftsschutzgebiet nur solche Handlungen verboten werden können, bei denen feststeht, dass sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen, und nicht bereits solche Handlungen, die sich erheblich auswirken können, wie es teilweise in dem die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG in Deutschland behandelnden (älteren) Schrifttum vertreten worden ist (Berner, Der Habitatschutz im europäischen und deutschen Recht, 2000, S. 97, 168; Fisahn, ZUR 1996, S. 3, 5; vgl. ferner Fischer-Hüftle, ZUR 1999, S. 66, 67; Freytag/Iven, NuR 1995, S. 109, 111; Niederstadt, NuR 1998, S. 515, 518, wonach "in der Regel" die Ausweisung als Naturschutzgebiet zu erfolgen hat; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 34 BNatSchG-E, wonach sich die Wahl der Schutzkategorie aus der Schutzbedürftigkeit und den EG-rechtlich vorgegebenen Erhaltungszielen des jeweiligen Gebiets ergibt und "in der Regel", je nach Größe des Gebiets, Naturschutzgebiete oder geschützte Landschaftsbestandteile erforderlich sein dürften, in BT-Drs. 13/6441, S. 60).