Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.12.2024, Az.: 1 LC 87/22

Bauaufsichtliche Verfügung gegen den Eigentümer zur Anpassung der Farbe der Dacheindeckung seines Wohngebäudes an die Festsetzungen der örtlichen Bauvorschrift

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.12.2024
Aktenzeichen
1 LC 87/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 29310
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:1212.1LC87.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 22.06.2022 - AZ: 2 A 251/19

Fundstellen

  • BauR 2025, 605-609
  • DÖV 2025, 360
  • NVwZ-RR 2025, 604-606
  • NordÖR 2025, 246

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine auf der Grundlage von § 56 Abs. 1 NBauO a.F. (heute § 84 Abs. 3 NBauO) erlassene örtliche Bauvorschrift muss als Rechtsverordnung in Satzungsform dem strengen in Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV verankerten Zitiergebot genügen. Dies ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung in § 97 Abs. 1 Satz 1 NBauO a.F. (heute § 84 Abs. 4 Satz 2 NBauO), die örtlichen Bauvorschriften dem übertragenen Wirkungskreis zuzuweisen.

  2. 2.

    Das Zitiergebot erfordert es, dass die örtliche Bauvorschrift die Gesetzesnorm zitiert, die die Gemeinde zum Erlass der örtlichen Bauvorschrift ermächtigt. Nur soweit sich in der Norm mehrere selbstständige Rechtssetzungsermächtigungen befinden, verlangt Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV ein Zitat der Normebene, die nur noch die gewählte Ermächtigung enthält.

  3. 3.

    Ein Zitat des § 56 NBauO a.F. als Rechtsgrundlage in einer örtlichen Bauvorschrift genügt den Anforderungen des landesverfassungsrechtlichen Zitiergebots, weil die Vorschrift ebenso wie § 84 Abs. 3 NBauO in der heute geltenden Fassung lediglich eine einheitliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer örtlichen Bauvorschrift enthält.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 22. Juni 2022 (XXX) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der der Beklagte ihm aufgibt, die Farbe der Dacheindeckung seines Wohngebäudes an die Festsetzungen der örtlichen Bauvorschrift anzupassen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift I. -Straße in A-Stadt. Dieses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 "Erweiterung im Osterbachsfelde", mit dem die Beigeladene im Jahr 1998 das dort vorhandene Ackerland erstmals als Misch- bzw. allgemeines Wohngebiet auswies, und einer darin aufgenommenen örtlichen Bauvorschrift. Der Bebauungsplan und die örtliche Bauvorschrift gelten in der am 22. September 2003 beschlossenen und am 6. November 2003 bekannt gemachten ersten Änderungsfassung. Die örtliche Bauvorschrift regelt "gemäß § 56 und 98 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)" in ihrem § 2:

"Als Dacheindeckung sind rote bis braune Dachpfannen/Ziegel mit und ohne Glasur im Farbton nach der Farbtonkarte RAL

RAL Nr. 2001 (Rotorange)

RAL Nr. 2002 (Blutorange)

RAL Nr. 3000 (Feuerrot)

RAL Nr. 3002 (Karminrot)

RAL Nr. 3003 (Rubinrot)

RAL Nr. 8004 (Kupferbraun)

RAL Nr. 8003 (Lehmbraun)

RAL Nr. 8012 (Rotbraun)

und deren Zwischentöne zulässig."

Im Jahr 2015 errichtete der Kläger nach anders lautender Bauanzeige auf seinem Grundstück ein in der Farbe "anthrazit/schwarz" eingedecktes Wohnhaus.

Nach mehrfacher Anhörung des Klägers ordnete der Beklagte am 20. Februar 2018 unter Zwangsgeldandrohung an, dass der Kläger spätestens acht Wochen nach Bestandskraft des Bescheides die Dacheindeckung des Wohngebäudes auf dem o.g. Grundstück an die Festsetzung des geltenden Bebauungsplans Nr. 17 "Erweiterung im Osterbachsfelde" (1. Änderung) der Beigeladenen anzupassen habe.

Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Dacheindeckung des Hauses des Klägers den Vorgaben der örtlichen Bauvorschrift widerspreche. Diese sei wirksam, sie verletze insbesondere nicht das Zitiergebot des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV). Es sei nicht zu beanstanden, dass sie nicht die einschlägige Nummer des § 56 Abs. 1 NBauO a.F. benenne. § 56 NBauO a.F. enthalte nicht verschiedene Rechtsgrundlagen, sondern eine einheitliche Rechtsgrundlage zum Erlass örtlicher Bauvorschriften, für die verschiedene mögliche Inhalte aufgezählt würden. Auch sei die Zulassung von "Zwischentönen" mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar, weil der Inhalt dieses unbestimmten Rechtsbegriffs sich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lasse. Ersichtlich habe der Gemeinderat der Beigeladenen zum Ausdruck bringen wollen, dass die RAL-Farbtöne nicht genau eingehalten werden müssten, weil dies der Ziegelindustrie unmöglich sei. Die in § 2 der örtlichen Bauvorschrift vorgeschriebene Farbgestaltung der Dächer basiere auch auf einem städtebaulich begründeten Konzept. Die Idee, die Dacheindeckungen in einem Baugebiet an die vorhandenen Dacheindeckungen anzupassen, stelle ein geradezu klassisches Anliegen gestalterischer Festsetzungen dar. Tatsächlich sei im Kernort der Beigeladenen neben der ursprünglichen historischen roten Dachfarbe mittlerweile auch die braune Dachfarbe ortstypisch. Zwar sei die Bebauung am mittleren westlichen Ortsrand auch schwarz und anthrazitfarben bedacht; diese sei vor der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 entstanden und dürfe von der Beigeladenen als Fehlentwicklung angesehen werden. Flächenmäßig sei diese Bebauung zwar nicht zu vernachlässigen, sie dominiere aber wegen des deutlich begrenzten Ausmaßes der dunklen Dächer nicht.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die örtliche Bauvorschrift der Beigeladenen dem Zitiergebot genüge. Im Zweifelsfall sei vielmehr die Angabe von Paragraf, Absatz, Satz und Nummer erforderlich. Auch mit einer differenzierteren Auffassung, wie der erkennende Senat sie vertrete, müsse hier die Nennung des § 56 Abs. 1 Nr. 1 NBauO a.F. verlangt werden, weil die Vorschrift acht unterschiedliche Ermächtigungsgrundlagen enthalte. Diese beträfen acht verschiedene Regelungsgegenstände und hätten zum Teil völlig unterschiedliche Voraussetzungen. Hieran ändere auch nichts, dass der Gesetzgeber die jeweiligen unterschiedlichen Voraussetzungen, nämlich städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten bzw. den Schutz von Baudenkmalen, in § 56 Abs. 1 NBauO a.F. sozusagen vor die Klammer gezogen habe. Da diese verschiedenen Voraussetzungen für die einzelnen Nummern völlig unterschiedlich anzuwenden seien, handele es sich nicht um eine einheitliche Aufzählung von Voraussetzungen. Ferner habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass ein schlüssiges Gestaltungskonzept für die örtliche Bauvorschrift vorliege. Tatsächlich gebe es in der Umgebung des Baugebiets eine Vielzahl von dunklen und schwarzen Dächern. Auch sei die Bauvorschrift nicht hinreichend bestimmt, weil der Inhalt des Begriffs der Zwischentöne sich nicht durch Auslegung bestimmen lasse. Es sei unklar, ob hiermit die Mischungen der benannten RAL-Farbtöne untereinander oder aber die Töne in der RAL-Farbskala zwischen diesen Farbtönen zugelassen werden sollten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 22. Juni 2022 - XXX - abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der Berufung ebenso wie die Beigeladene, die sich zur Sache geäußert, aber keinen Antrag gestellt hat, entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angegriffene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Widersprechen bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht oder ist dies zu besorgen, so kann die Bauaufsichtsbehörde gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die schwarze bzw. anthrazitfarbene Dacheindeckung des Wohnhauses des Klägers dem § 2 der örtlichen Bauvorschrift "Erweiterung im Osterbachsfelde" in der 1. Änderungsfassung widerspricht, der im Plangebiet nur eine Bedachung in näher bestimmten Rot- und Brauntönen zulässt. Diese Vorschrift ist Teil des öffentlichen Baurechts i.S.d. § 2 Abs. 17 NBauO. Die vom Kläger geltend gemachten Zweifel an ihrer Wirksamkeit greifen nicht durch.

Die örtliche Bauvorschrift "Erweiterung im Osterbachsfelde" genügt den Anforderungen des in Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV verankerten Zitiergebots. An diesem ist eine auf Grundlage des § 56 Abs. 1 NBauO in der seit dem 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Baurechts vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2002, 796) bzw. in der Fassung der Neubekanntmachung der Niedersächsischen Bauordnung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. 2003, 89; im Folgenden: NBauO a.F.; heute § 84 Abs. 3 NBauO) erlassene örtliche Bauvorschrift als "Rechtsverordnung in Satzungsform" nach ständiger Senatsrechtsprechung zu messen (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 24.2.2021 - 1 KN 75/18 -, BauR 2021, 1919 = juris Rn. 33; v. 18.6.2019 - 1 KN 64/15 -, NVwZ-RR 2020, 10 = juris Rn. 96 m.w.N.). Dies ist Folge der den Senat bindenden gesetzgeberischen Entscheidung in § 97 Abs. 1 Satz 1 NBauO a.F. (heute § 84 Abs. 4 Satz 2 NBauO), die örtlichen Bauvorschriften - anders als die Mehrzahl der übrigen Länder (vgl. nur § 81 BayBO, § 74 LBauO BW, § 89 BauO NRW) und unter Inkaufnahme rechtlicher Folgeprobleme (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 28.1.2014 - 1 ME 176/13 -, NVwZ-RR 2014, 430 = BRS 82 Nr. 157 = juris Rn. 8 ff.) - dem übertragenen Wirkungskreis zuzuweisen. Unabhängig von der äußeren Satzungsform bringt der Niedersächsische Landesgesetzgeber mit dieser Regelung klar zum Ausdruck, dass er hier eine Rechtssetzungskompetenz delegiert; nämlich die Kompetenz für die "positive Baupflege", welche als "Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne" nicht dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden unterfalle (vgl. den Entwurf einer Niedersächsischen Bauordnung vom 21.8.1970, LT-Drs. 7/50, S. 137 unter Bezugnahme auf Scheerbarth, Das allgemeine Bauordnungsrecht, 2. Aufl., § 166, sowie auf das Rechtsgutachten des BVerfG v. 16.6.1954 - 1 PBvV 2/52 -, BVerfGE 3, 407, 432 ff. = juris Rn. 103 ff.). Dass nach der gesetzlichen Konzeption die Rechtssetzungskompetenz der Gemeinde auf abgeleitetem Recht beruht, verlangt nach der Anwendung des strengen landesverfassungsrechtlichen Zitiergebots.

Gem. Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV ist in der Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Dies erfordert, dass die einzelne Vorschrift des Gesetzes genannt wird, in welcher die Ermächtigung enthalten ist (vgl. zu Art. 80 GGBVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 = NJW 1999, 3253 ff. = juris Rn. 158). Weil der Wortlaut des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV nicht die Angabe einer konkreten Normebene verlangt, bestimmen die Funktionen des Zitiergebots, welche Anforderungen an die Zitiertiefe zu stellen sind. Im gewaltenteilenden System des Grundgesetzes dient das für Rechtssetzungsermächtigungen geltende Zitiergebot dem Zweck, die Delegation von Rechtssetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 = NJW 1999, 3253 = juris Rn. 153; Beschl. v. 1.4.2014 - 2 BvF 1/12 -, BVerfGE 136, 69 = NVwZ 2014, 1219 = juris Rn. 99; ebenso Brosius-Gersdorf/Remé, in: Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, 2. Aufl. 2021, Art. 43 Rn. 39). Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 NBauO a.F. bedarf es neben der gerichtlichen Kontrolle nicht nur der (internen) Vergewisserung der Gemeinde über die Grenzen der Ermächtigung. Auch eine (externe) Recht- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch das Land muss stattfinden können. Aus der Zuweisung der Ermächtigung zum übertragenen Wirkungskreis folgt, dass der Erlass der örtlichen Bauvorschriften gem. § 56 Abs. 1 NBauO a.F. der Fachaufsicht des Landes unterliegt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 NKomVG; dass dies für die örtlichen Bauvorschriften "aufgrund der geregelten Materie nicht angemessen" sei, hat der Gesetzgeber erst später und lediglich für die örtlichen Bauvorschriften gem. § 84 Abs. 1 und 2 NBauO n.F. angenommen, vgl. den Entwurf einer Niedersächsischen Bauordnung v. 21.12.2010, LT-Drs. 16/3195, S. 110). Zugleich erfüllt das Zitiergebot eine Rechtsschutzfunktion. Das Zitat des Ermächtigungsrahmens versetzt den Bürger in die Lage, zu prüfen, ob der Verordnungs- bzw. Satzungsgeber diesen überschritten hat, und gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen.

Eine effektive Kontrolle in diesem Sinne erfordert es, dass die örtliche Bauvorschrift die Gesetzesnorm zitiert, die die Gemeinde zum Erlass der örtlichen Bauvorschrift ermächtigt. Nur soweit sich in der Norm mehrere selbstständige Rechtssetzungsermächtigungen befinden, verlangt Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV ein Zitat der Normebene, die nur noch die gewählte Ermächtigung enthält (vgl. Schwarz, Die Zitiergebote im Grundgesetz, 2002, S. 156; ders., Das Zitiergebot bei Rechtsverordnungen (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG), DÖV 2002, 852, 853; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz Kommentar, 105. EL August 2024, Art. 80, Rn. 125). Enthält etwa der aus mehreren Sätzen bestehende Absatz einer Norm lediglich eine einheitliche Rechtssetzungsermächtigung, so kann das Zitat des einzelnen Satzes deren Auffinden nicht wesentlich erleichtern. Einzig die in dem Absatz vorhandene Rechtsgrundlage kann - und muss - mit dem Zitat benannt sein. Ein Zitat der Rechtsgrundlage bis in eine tiefere Ebene hinein ist in diesem Fall nicht geboten, weil es die interne und externe Kontrolle nicht fördert. Weiterhin erforderlich ist das Zitieren einer tieferen Ebene hingegen, wenn die Vorschrift auf gleicher Ebene oder darunter weitere Rechtssetzungsermächtigungen enthält. In diesem Fall muss der Normgeber mit dem Zitat detailliert zum Ausdruck bringen, an welcher Rechtsgrundlage der Rezipient die Norm zu messen hat (sog. Festlegungs- oder Konzentrationsfunktion des Zitats, vgl. Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz Kommentar, 105. EL August 2024, Art. 80, Rn. 124 m.w.N.; BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 = NJW 1999, 3253 = juris Rn. 155).

Diesen Anforderungen genügt das Zitat der "§ 56 und 98 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)" in der örtlichen Bauvorschrift "Erweiterung im Osterbachsfelde". Einer präziseren Angabe der Vorschrift mit Absatz und Nummer bedurfte es nicht, denn § 56 NBauO a.F. enthält ebenso wie § 84 Abs. 3 NBauO in der heute geltenden Fassung nur eine einheitliche Rechtssetzungsermächtigung (in der Senatsrspr. bislang offengelassen, vgl. Senatsurt v. 18.6.2019 - 1 KN 64/15 -, NVwZ-RR 2020, 10 = juris Rn. 101; ebenso die Literatur, vgl. Wiechert/Lenz, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 84 Rn. 108).

§ 56 Abs. 1 NBauO a.F. ermächtigt die Gemeinde dazu, eine örtliche Bauvorschrift auch über die Anforderungen der §§ 14, 49 und 53 NBauO a.F. hinausgehend für bestimmte Teile des Gemeindegebietes zu erlassen, um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten zu verwirklichen oder um die Eigenart oder den Eindruck von Baudenkmalen zu erhalten oder hervorzuheben. Die zulässigen Gestaltungvarianten werden sodann in den einzelnen Ziffern des Absatzes 1 abschließend benannt, wobei die Aufzählung auch ohne die Nummerierung lesbar wäre. Der äußere Rahmen der Ermächtigung wird für alle Nummern des Absatzes 1 gemeinsam in dem der Aufzählung vorangestellten ersten Satzteil gesetzt. Dieser beschränkt einerseits die zulässigen Ziele ("um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten zu verwirklichen oder um die Eigenart oder den Eindruck von Baudenkmalen zu erhalten oder hervorzuheben") sowie den möglichen örtlichen Geltungsbereich der Bauvorschrift ("für bestimmte Teile des Gemeindegebietes"), andererseits erweitert er die Gestaltungsmöglichkeiten der örtlichen Bauvorschrift über die Vorgaben der §§ 14, 49 und 53 NBauO a.F. hinaus. Auch indem der Gesetzgeber in § 56 Abs. 1 NBauO a.F. Anforderungen an eine "örtliche Bauvorschrift" - im Singular - formuliert, verklammert er die einzelnen Tatbestandsvarianten zu einer einheitlichen Rechtssetzungsermächtigung.

Dass innerhalb dieses einheitlichen Ermächtigungsrahmens die einzelnen Nummern des § 56 Abs. 1 NBauO a.F. mögliche Inhalte der örtlichen Bauvorschrift aufzählen, verleiht diesen nicht die rechtliche Selbstständigkeit einer eigenen Rechtssetzungsermächtigung. Nicht jedes zitierfähige Normenglied, das formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen an den Inhalt der (Satzungs-)Regelung formuliert, muss als eigene Rechtssetzungsbefugnis gelesen werden (vgl. OVG SH, Urt. v. 10.3.2022 - 2 LB 18/20 -, NordÖR 2022, 352 = juris Rn. 68). Dies folgt schon daraus, dass auch innerhalb der einzelnen Nummern des § 56 Abs. 1 NBauO a.F. unterschiedliche rechtliche Anforderungen an einzelne Gestaltungsvarianten gestellt werden. So lässt § 56 Abs. 1 Nr. 4 NBauO a.F. die Beschränkung oder den Ausschluss der Verwendung von Freileitungen nur unter einer weiteren rechtlichen Voraussetzung zu, nämlich nur, soweit diese unter wirtschaftlich zumutbarem Aufwand durch andere Anlagen ersetzt werden können. Die ebenfalls in § 56 Abs. 1 Nr. 4 NBauO a.F. benannte Verwendung von Einzelantennen kann hingegen nach gemeindlichem Ermessen beschränkt oder ausgeschlossen werden. Selbst das Zitieren der einzelnen Nummer des Absatzes würde den Satzungsgeber hier nicht abschließend auf die geltenden materiellen Anforderungen festlegen.

Auf einen einheitlichen Ermächtigungsrahmen weist auch der Umstand hin, dass nicht jede Nummer des Absatzes die Rechtssetzungsbefugnisse der Gemeinde erweitert. Die einzelnen Nummern regeln die möglichen Gestaltungsvarianten nicht durchweg trennscharf. So wird sich die örtliche Bauvorschrift vielfach auf verschiedene Nummern des § 56 Abs. 1 NBauO a.F. stützen lassen. Eine Verpflichtung zur "Begrünung baulicher Anlagen" i.S.d. § 56 Abs. 1 Nr. 7 NBauO a.F. etwa könnte auch der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Nr. 1 NBauO a.F. ("besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden") bzw. des § 56 Abs. 1 Nr. 5 NBauO a.F. ("besondere Anforderungen an die Gestaltung sonstiger baulicher Anlagen") tragen. Zu einem darüberhinausgehenden Eingriff in das Baurecht der Eigentümer ermächtigt § 56 Abs. 1 Nr. 7 NBauO a.F. nicht. Er spezifiziert die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde lediglich. Auch die Regelungsbereiche des § 56 Abs. 1 Nr. 6 NBauO a.F. und des § 56 Abs. 1 Nr. 3 NBauO a.F. überschneiden sich. Schon § 56 Abs. 1 Nr. 6 NBauO a.F., der eine Regelung zur Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke ermöglicht, würde es unter anderem erlauben, die Einfriedung von Vorgärten vorzuschreiben oder auszuschließen. Einer Benennung dieser möglichen Gestaltungsvorgabe in § 56 Abs. 1 Nr. 3, 2. Var. NBauO a.F. hätte es rechtlich nicht zwingend bedurft, um die Gemeinde hierzu zu ermächtigen. Auch an anderer Stelle sind die Regelungsbereiche der einzelnen Nummern nicht klar abgegrenzt: Eine in § 56 Abs. 1 Nr. 8 NBauO a.F. vorgesehene örtliche Bauvorschrift zur Versickerung, Verregnung oder Verrieselung von Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück ließe sich ebenso auf die Ermächtigung zur Regelung einer (nicht zwingend ästhetischen) Gestaltung der nicht überbauten Flächen des bebauten Grundstücks i.S.d. § 56 Abs. 1 Nr. 6 NBauO a.F. stützen. Eine solche Gestaltung kann mit dem vorgegebenen Zielkanon auch von rein ökologischen Absichten getragenen werden.

Aus dieser Verschränkung der Regelungsbereiche folgt zugleich, dass ein förmliches Zitat der einzelnen Nummer des § 56 Abs. 1 NBauO a.F. regelmäßig wenig zu einer effektiven Kontrolle der Einhaltung des Ermächtigungsrahmens beitragen kann. Weil die Grenzen der Ermächtigung nicht immer durch eine einzelne Nummer des Absatzes abgesteckt werden, bliebe der durch ein solches Zitat mögliche Erkenntnisgewinn begrenzt. Im Gegenteil könnte die Festlegungswirkung, die das Zitat einer einzelnen Nummer entfalten würde, Folgefragen aufwerfen. Wollte man die einzelnen Ziffern als eigene Rechtssetzungsermächtigungen betrachten, so müsste man auch fragen, ob eine speziellere Regelung (wie etwa § 56 Abs. 1 Nr. 7 NBauO a.F.) den Rückgriff auf eine allgemeinere Regelung (wie etwa § 56 Abs. 1 Nr. 1 NBauO a.F.) ausschließt, und ob in der Folge ein ausschließliches Zitat der allgemeineren Regelung zur förmlichen Rechtswidrigkeit der örtlichen Bauvorschrift führt. Einen rechtsstaatlichen Mehrwert der Festlegung auf eine einzelne Nummer des Absatzes 1 erkennt der Senat demgegenüber nicht, weil der Gesetzgeber die Gemeinde ersichtlich zu allen genannten Regelungsvarianten ermächtigt hat.

Die Angabe des "§ 56 NBauO" benennt den Anforderungen des Zitiergebots entsprechend eindeutig die einheitliche Rechtsgrundlage des § 56 Abs. 1 NBauO a.F., obwohl die Vorschrift über einen zweiten Absatz verfügt. § 56 Abs. 2 NBauO a.F. richtet sich aber nicht an den Satzungsgeber, sondern ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde zur Zulassung von Ausnahmen von örtlichen Bauvorschriften. § 56 NBauO a.F. enthält damit nur eine einzige Rechtssetzungsermächtigung, so dass ein Zitat des einschlägigen Absatzes - in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze - nicht erforderlich ist, um diese zu bezeichnen.

Auch im Übrigen greifen die Einwände des Klägers gegen die Wirksamkeit der örtlichen Bauvorschrift der Beigeladenen nicht durch.

Die örtliche Bauvorschrift ist hinreichend bestimmt. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beigeladene mit der Zulassung von "Zwischentönen" einen Farbverlauf zwischen den bezeichneten Farbtönen zulassen wollte, damit nicht jede geringe, ggf. durch die Oberflächenstruktur des Ziegelmauerwerks bedingte farbliche Abweichung zur Rechtswidrigkeit der Dacheindeckung führt (vgl. dazu Senatsurt. v. 18.9.2014 - 1 KN 123/12 -, BauR 2015, 452 = BRS 82 Nr. 21 = juris Rn. 52). Nicht gemeint sind hingegen die Farben, die numerisch zwischen den explizit benannten RAL-Nrn. liegen. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung am Satzbeginn der Vorschrift, wonach "rote bis braune" Dachpfannen und Ziegel zulässig sein sollen. Im Übrigen hätte die Vorschrift sonst - wie auch das Verwaltungsgericht ausführt - einige der genannten Nummern nicht aufzählen müssen, so etwa die zwischen den RAL-Nrn. 3000 und 3003 liegende RAL-Nr. 3002.

Auch inhaltlich begegnet die Regelung in § 2 der örtlichen Bauvorschrift der Beigeladenen keinen Bedenken. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und macht sich diese zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO). Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass hier keine zu hohen Anforderungen an die Überzeugungskraft und den örtlichen Bezug des zugrundeliegenden Konzepts zu stellen sind, weil § 2 der örtlichen Bauvorschrift nicht intensiv in das Baurecht der Grundstückseigentümer eingreift (vgl. zu den Anforderungen Senatsurteil v. 18.9.2014 - 1 KN 123/12 -, BauR 2015, 452 = juris Rn. 56). Zum einen lassen die Vorgaben der Beigeladenen eine breite Farbpalette zu, zum anderen hat die Beigeladene schon im Zeitpunkt der Ausweisung des Plangebiets als Misch- und allgemeines Wohngebiet die Dachgestaltung farblich beschränkt, so dass die Eigentümer ein insoweit unbeschränktes Baurecht nie erworben haben. Gemessen hieran trägt das Gestaltungskonzept der Beigeladenen. Erkennbar dominiert im Kernort der Beigeladenen - historisch gewachsen - die rote und braune Dachfarbe. Dass nach den bei google maps abrufbaren, in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Luftbildern insbesondere im mittleren westlichen Bereich (entlang der Straßen Vor dem Thore, Hoher Weg und St.-Bernardus-Straße) und im östlich des Plangebiets befindlichen Bereich auch anthrazitfarbene und schwarze Dächer vorhanden sind, schmälert diesen Gesamteindruck nicht.

Nachdem die Dacheindeckung des Klägers der wirksamen örtlichen Bauvorschrift der Beigeladenen widerspricht, ist die streitgegenständliche Anordnung des Beklagten gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei ergangen. Auch insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verweisen, die der Senat sich zu eigen macht.

Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte. Die Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie das Verfahren gefördert hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Prof. Dr. Lenz
Dr. Tepperwien
Dr. Tieben