Abschnitt E FoMFördRdErl - Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen
- Redaktionelle Abkürzung
- FoMFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
16. Maßnahmen zur Entnahme von Kalamitätshölzern
16.1 Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies sind Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen.
16.2 Gegenstand der Förderung
16.2.1 Förderfähig sind:
- a)
Maßnahmen zur sicheren und bodenschonenden Entnahme von Kalamitäts-Laubholz zur Beseitigung von resultierenden Gefahren,
- b)
Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen,
- c)
Ausgaben für den Einsatz von Unternehmern.
16.2.2 Nicht förderfähig sind:
- a)
Maßnahmen des regulären Holzeinschlags,
- b)
Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, z. B. Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten,
- c)
kommunale Pflichtaufgaben,
- d)
Beratungsleistungen im Rahmen der Fördermittelantragstellung, die durch öffentliche Verwaltungen erbracht werden.
16.3 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Maßnahmen müssen unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden (z. B. Borkenkäfer) stehen sowie der Wiederherstellung standortgerechter und klimaangepasster Waldbestände auf den geschädigten Flächen dienen.
16.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
16.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
16.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
16.4.3 Für Maßnahmen nach Nummer 16.2.1 Buchst. a erfolgt die Berechnung auf Basis einer Pauschale gemäß Anlage 5.
16.4.4 Nicht förderfähig sind der Kauf von Maschinen und Geräten.
17. Waldschutzmaßnahmen
17.1 Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies sind Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen.
17.2 Gegenstand der Förderung
17.2.1 Förderfähig sind:
- a)
der Einsatz von zusätzlich eingestellten oder beauftragten geschulten Hilfskräften (Waldläuferinnen und Waldläufer) zum Auffinden und zur Dokumentation von geschädigten Bäumen,
- b)
das Mulchen, Häckseln oder Verbrennen in befallsgefährdeten Beständen ohne Derbholzaufarbeitung,
- c)
die Polterbehandlung,
- d)
die Bekämpfung von Borkenkäfern durch die Anlage und Behandlung von Fangholzhaufen einschließlich Bestückung mit Pheromonen,
- e)
die Nachköderung und Behandlung von Fangholzhaufen einschließlich Bestückung mit Pheromonen,
- f)
die Entrindung von Derbholz,
- g)
der Transport von Holz auf Lagerplätze außerhalb des Waldes; der Lagerplatz für das befallene oder befallsgefährdete Rundholz muss mindestens 1 500 m Abstand zu befallsgefährdeten Waldbeständen haben,
- h)
die Anlage von Holzlagerplätzen (Nass- und Trockenlager) zur Lagerung von Kalamitätshölzern; gefördert werden:
die Errichtung der Lagerplätze einschließlich einer Zufahrt,
Unterhaltung und Betrieb der Lagerplätze für höchstens fünf Jahre,
- i)
die Überwachung von Schadinsekten (außer Borkenkäfern) nach Überschreiten der Schadschwellen auf Empfehlung der NW-FVA, Vorbeugung und Bekämpfung von Schadorganismen mit Lockstoffen und anderen Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes,
- j)
Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen außer für Maßnahmen nach Buchstabe h,
- k)
die Wiederherstellung von infolge von Starkregenereignissen beschädigten Waldwegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen (z. B. Durchlässe, Ausweichstellen),
- l)
Neuanlage, Instandsetzung und Erweiterung von Löschwasserentnahmestellen:
Saug- und Tiefbrunnen mit einer Saugleistung von mindestens 800 Litern pro Minute,
Saugstellen an offenem Gewässer,
unterirdische Löschwasserbehälter (Löschwassertank, Zisterne, Kaverne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 100 m3).
17.2.2 Nicht förderfähig sind:
- a)
Maßnahmen des regulären Holzeinschlags,
- b)
Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, z. B. Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen nach Nummer 17.2.1 Buchst. l (Löschwasserentnahmestellen),
- c)
kommunale Pflichtaufgaben,
- d)
Beratungsleistungen im Rahmen der Fördermittelantragstellung, die durch öffentliche Verwaltungen erbracht werden,
- e)
die Überwachung von Schadinsekten (außer Borkenkäfern) vor Überschreiten der Schadschwellen auf Empfehlung der NW-FVA.
17.3 Bewilligungsvoraussetzungen
17.3.1 Die Maßnahmen müssen unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden (z. B. Borkenkäfer) stehen sowie der Wiederherstellung standortgerechter und klimaangepasster Waldbestände auf den geschädigten Flächen dienen.
17.3.2 Die Maßnahmen nach Nummer 17.2.1 Buchst. a bis i müssen von der NW-FVA als grundsätzlich geeignet empfohlen worden sein. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 und Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71; L 161 vom 29.6.2010, S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241), sind einzuhalten, insbesondere was die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 111 vom 2.5.2018, S. 10; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/1438 der Kommission vom 31. August 2022 (ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2), betrifft. Darüberhinausgehende naturschutzrechtliche Bestimmungen u. a. in Schutzgebietsverordnungen sind zu beachten.
17.3.3 Die Maßnahmen nach Nummer 17.2.1 Buchst. l (Löschwasserentnahmestellen) müssen mit dem vom Land erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen und kommen damit nur für Waldgebiete in hoch und mittelhoch klassifizierten EU-Risikogebieten infrage.
Sie müssen dem Standard für WBEK entsprechen. Die aktuelle Version kann beim ML angefragt werden.
Es ist der Nachweis zu erbringen, dass diese Maßnahmen von der oder dem Kreiswaldbrandbeauftragten zusammen mit der oder dem Waldbrandbeauftragten des zuständigen Waldbrandgefahrenbezirkes als förderungswürdig und geeignet beurteilt worden sind.
Außerdem ist eine Bestätigung vorzulegen, dass die geförderte Anlage nach Abschluss der Maßnahme über die oder den Kreiswaldbrandbeauftragten in die WBEK aufgenommen wird.
17.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
17.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
17.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Fall von Kleinprivatwaldbesitzerinnen und Kleinprivatwaldbesitzern (bis zu 20 ha Waldbesitz) kann die Höhe der Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die erhöhte Beihilfeintensität gilt nicht für Geräte nach Nummer 17.4.6. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beträgt die Höhe der Zuwendung nach Nummer 17.2.1 Buchst. l 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2027. Die erhöhte Zuwendung wird für die Dauer der Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831 gewährt.
17.4.3 Für Maßnahmen nach Nummer 17.2.1 Buchst. a bis g erfolgt die Berechnung auf Basis von Pauschalen (siehe Anlage 5).
17.4.4 Förderfähig sind:
für Maßnahmen nach Nummer 17.2.1 Buchst. h die Ausgaben für den Kauf von notwendigen und geeigneten Sachmitteln sowie Ausgaben für die Miete oder Pacht von geeigneten Flächen,
für Maßnahmen nach Nummer 17.2.1 Buchst. i die Ausgaben für den Kauf von geeigneten Sachmitteln (z. B. Lockstoffe, Fallen und andere Materialien), Ausgaben für den Einsatz von qualifizierten Unternehmern sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, soweit diese über die hierzu notwendigen Kenntnisse verfügen,
für Maßnahmen nach Nummer 17.2.1 Buchst. k die Ausgaben für den Kauf des dazu benötigten Baumaterials, Ausgaben für Bauentwürfe, Bauausführung und Bauleitung durch Unternehmer sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger.
17.4.5 Ausgaben für die Durchführung einer Trägerschaft sind für die in Nummer 3.4 genannten Maßnahmen nicht förderfähig.
17.4.6 Nicht förderfähig sind der Kauf von Maschinen und Geräten (ausgenommen für Geräte, die bei Maßnahmen nach Nummer 17.2.1 Buchst. h für den ordnungsgemäßen Betrieb der jeweiligen Anlagen erforderlich sind).
17.4.7 Nicht in Festmeter (Fm) verkaufte Hölzer werden in Fm ohne Rinde umgerechnet; für Kurzholz (Raummeter) gilt der Faktor 0,6.
18. Wiederaufforstung
18.1 Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies sind Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen. Mit der Förderung sollen positive Auswirkungen für die Biologische Vielfalt und den Klimaschutz einhergehen.
18.2 Gegenstand der Förderung
18.2.1 Förderfähig sind:
- a)
Vorarbeiten; hierzu zählen Untersuchungen, Analysen, fachliche Stellungnahmen, Flächenerhebungen sowie Standortgutachten,
- b)
Kulturvorbereitungen; dazu gehören Maßnahmen zur bestandes- und bodenschonenden Räumung sowie Vorbereitung von Kalamitätsflächen zur Pflanzung; eine vollflächige Räumung und Flächenvorbereitung ist nicht förderfähig,
- c)
die Wiederaufforstung sowie der Voranbau (einschließlich Naturverjüngung) mit standortgerechten Baum- und Straucharten durch Saat und Pflanzung einschließlich der Waldrandgestaltung sowie die Ausgaben für den Kauf von Sachmitteln für den Schutz und die Sicherung der Kultur,
- d)
Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen in den ersten drei Jahren nach der Aufforstung aufgrund natürlicher Ereignisse (z. B. Frost, Trockenheit, Mäuseschäden [trotz nachweislicher Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Empfehlungen der NW-FVA], Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat; Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten FVT entsprechen; in besonders zu begründenden Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden,
- e)
Kultursicherung während der ersten fünf Jahre,
- f)
Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen.
18.2.2 Nicht förderfähig sind:
- a)
Maßnahmen des regulären Holzeinschlags,
- b)
Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, z. B. Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten,
- c)
kommunale Pflichtaufgaben,
- d)
Beratungsleistungen im Rahmen der Fördermittelantragstellung, die durch öffentliche Verwaltungen erbracht werden,
- e)
eine anlassbezogene Standortkartierung, wenn eine durch das Land durchgeführte, flächige Standortkartierung abgelehnt worden ist,
- f)
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie andere Maßnahmen aufgrund behördlicher Auflagen.
18.3 Bewilligungsvoraussetzungen
18.3.1 Die Maßnahmen müssen unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden (z. B. Borkenkäfer) stehen sowie der Wiederherstellung standortgerechter und klimaangepasster Waldbestände auf den geschädigten Flächen dienen.
18.3.2 Die Maßnahmen sind auf der Grundlage von Planungen nach Nummer 18.2.1 Buchst. a (Vorarbeiten), vorliegenden Erkenntnissen der Forsteinrichtung, der flächigen Standortkartierung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchzuführen. Sie müssen grundsätzlich den vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung folgen. Auf bisher nicht kartierten Flächen setzt die Förderung die Erstellung eines Standortgutachtens voraus.
18.3.3 Förderfähig für Pflanzungen ist ausschließlich die Pflanzfläche, auf der unter Berücksichtigung eines ausreichenden Abstandes u. a. zu Waldrändern, Wegen, Erschließungslinien, Gewässern, Schirmbäumen und ggf. freizulassenden Rückegassen gepflanzt werden soll.
18.3.4 Die Mindestpflanzfläche beträgt 0,3 ha zusammenhängende Fläche.
18.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
18.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
18.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Fall von Kleinprivatwaldbesitzerinnen und Kleinprivatwaldbesitzern (bis zu 20 ha Waldbesitz) kann die Höhe der Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Bei Verwendung von ausschließlich standortheimischen Baumarten beträgt die Höhe der Zuwendung ebenfalls 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
18.4.3 Nummer 9.3.4 (Kulturpflege im fünften Standjahr) gilt entsprechend. Die Zuwendungshöhe richtet sich nach Nummer 18.4.2.
18.4.4 Nicht förderfähig sind der Kauf von Maschinen und Geräten.
18.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei der Räumung soll aus Gründen des Schutzes der biologischen Vielfalt ein Mindestanteil von 10 % Derbholzmasse oder einer vergleichbaren Größenordnung als Totholz auf der Fläche verbleiben, sofern Gründe des Waldschutzes (z. B. Borkenkäfer, Waldbrand) und der Verkehrs- und Arbeitssicherheit dem nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen zur bodenschonenden Räumung und die verbleibende Menge Totholz sind zu dokumentieren.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Abschnitt F des RdErl. vom 22. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 499)