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§ 5 AktO-JV - Aktenverzeichnisse der einzelnen Behörden

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten (Justizverwaltungsaktenordnung - AktO-JV)
Amtliche Abkürzung
AktO-JV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

1Jede Justizdienststelle führt ein Aktenverzeichnis. 2Darin sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Aktenbezeichnung,

  3. 3.

    fortlaufende Zahl der Papierbände,

  4. 4.

    Zeitraum,

  5. 5.

    aktenführende Stelle,

  6. 6.

    Verweisungen auf verwandte Akten,

  7. 7.

    Verweisungen auf ein früheres Aktenzeichen oder eine frühere Geschäftsnummer,

  8. 8.

    Bemerkungen.

3Bei elektronischen Akten ist sicherzustellen, dass diese Angaben auf andere Weise deutlich erkennbar sind.