§ 5 AktO-JV - Aktenverzeichnisse der einzelnen Behörden
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für Justizverwaltungsangelegenheiten (Justizverwaltungsaktenordnung - AktO-JV)
- Amtliche Abkürzung
- AktO-JV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
1Jede Justizdienststelle führt ein Aktenverzeichnis. 2Darin sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Aktenbezeichnung,
- 3.
fortlaufende Zahl der Papierbände,
- 4.
Zeitraum,
- 5.
aktenführende Stelle,
- 6.
Verweisungen auf verwandte Akten,
- 7.
Verweisungen auf ein früheres Aktenzeichen oder eine frühere Geschäftsnummer,
- 8.
Bemerkungen.
3Bei elektronischen Akten ist sicherzustellen, dass diese Angaben auf andere Weise deutlich erkennbar sind.