Abschnitt 7 AVNot - Amtsbezeichnung und Mitteilungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370
7.1 Bei der Ausübung ihres Amtes führen Anwaltsnotarinnen allein die Bezeichnung "Notarin" und Anwaltsnotare allein die Bezeichnung "Notar". Ansonsten dürfen sie die Bezeichnung "Notarin" oder "Notar" nach der sonst zulässigen Berufsbezeichnung ergänzend führen.
7.2 Eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume (§ 27 Abs. 1 BNotO) ist über das Landgericht dem Oberlandesgericht anzuzeigen. Die weitere Anzeige gegenüber der Notarkammer hat unmittelbar an die Notarkammer des Amtsbezirks zu erfolgen.
7.3 Der Antrag von Notarinnen und Notaren auf Erteilung der Genehmigung, sich mit anderen Notarinnen oder Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume zu nutzen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO, § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 GemBANotVO), ist mit Begründung samt Beifügung einer Kopie der Vereinbarung über die Verbindung oder die Nutzung über das Landgericht dem Oberlandesgericht vorzulegen.
7.4 Notarinnen und Notare haben darauf hinzuwirken, dass die durch den Versicherer an die Landesjustizverwaltung zu richtenden Mitteilungen (§ 19a Abs. 3 Satz 3 BNotO) dem für ihren Amtssitz zuständigen Landgericht zugehen.
7.5 Mitteilungen über Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs (§ 10a Abs. 4 BNotO) sind an das Landgericht und die für den Amtssitz zuständige Notarkammer zu richten. Haben Notarinnen und Notare Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbezirks gemäß § 11 Abs. 2 BNotO ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgenommen, so teilen sie dies unverzüglich dem für ihren Amtssitz zuständigen Landgericht und der für ihren Amtssitz zuständigen Notarkammer mit.