Landgericht Stade
Urt. v. 12.02.2025, Az.: 100 Ks 113 Js 24464/24 (8/24)

Bedeutung der affektiven Erregung bei vorsätzlichem versuchten Mord in einer Beziehung

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
12.02.2025
Aktenzeichen
100 Ks 113 Js 24464/24 (8/24)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 25741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGSTADE:2025:0212.100KS113JS24464.2.00

Amtlicher Leitsatz

Eine affektive Erregung stellt bei vorsätzlichen Tötungsdelikten eher den Normalfall dar. Ob die affektive Erregung einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt hat, kann deshalb nur in einer Gesamtwürdigung und anhand von tat- und täterbezogenen Merkmalen beurteilt werden, die als Anzeichen für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen.

Tenor:

Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I. Feststellungen zur Person

1. Lebensverlauf und Verhältnis zur Geschädigten

Der Angeklagte ist in einer Kleinstadt in T. als drittjüngstes Kind von 11 Geschwistern aufgewachsen. Er verließ die Schule nach der 8. Klasse mit einem Abschlusszeugnis. Eine Ausbildung absolvierte er nicht, sondern arbeitete für etwa 12 Jahre in der Apotheke seines älteren Bruders als Helfer und im Anschluss etwa 7Jahre in einer Autowerkstatt als Helfer. Zuletzt war er arbeitslos.

Im Jahr 2008, da war er 19 Jahre alt, beschloss die Familie, dass es an der Zeit für ihn sei zu heiraten. Man wählte für ihn eine Cousine väterlicherseits aus, die damals 16jährige H. E.. Gegen sie richtete sich die hier gegenständliche Tat.

Nach einer Verlobungszeit von etwa drei Monate heirateten die beiden. Eine eigene Wohnung bezogen sie erst etwa im Jahr 2018, bis dahin lebten sie bei den Eltern des Angeklagten. Etwa ein Jahr nach der Eheschließung wurde im November 2009 ihre Tochter N. geboren. Von Dezember 2009 bis Januar 2011 leistete der Angeklagte Wehrdienst. Die zweite Tochter Y. wurde im November 2012 geboren, es folgten die Söhne Y. im Mai 2014 und B. im November 2016.

In ihrer Beziehung kam es von Anfang an zu Streitigkeiten über Alltagsdinge. H. E. entwickelte - im Rahmen der arrangierten Ehe - keine positiven Gefühle für den Angeklagten und sah sich angesichts der engen familiären Verflechtung und der traditionellen Rollenverteilung in der Ehe gefangen. Der Angeklagte hingegen erwartete, dass sie sich in die Gegebenheiten füge und schloss eine Trennung aus. Ihr Verhältnis verschlechterte sich über die Jahre. Im Streit wurde der Angeklagte verbal aggressiv und warf mindestens einmal mit Gegenständen nach seiner Frau, um sie verletzen. Er verbot ihr, das Haus zu verlassen und kontrollierte ihr Mobiltelefon. H. E. suchte nach Auswegen, den Angeklagten zu verlassen, ohne dadurch das Sorgerecht für die Kinder zu verlieren, was sie in T. nach dem dortigen Scheidungsrecht zu befürchten hatte.

Etwa im Jahr 2019 erklärte sich die Familie von H. E. bereit, sie bei der Trennung vom Angeklagten zu unterstützen. So reichte ihr Bruder gegen den Willen des Angeklagten einen Scheidungsantrag ein, woraufhin ein erster Gerichtstermin zur Ehescheidung bestimmt wurde. Als der Bruder von H. E. ihm dies am Telefon mitteilte, geriet der Angeklagte in Wut und versetzte seiner Frau deshalb einen Schlag ins Gesicht.

Bis zum Gerichtstermin zog H. E. - ohne ihre Kinder - zu ihrer Familie. Für etwa 3 Monate lebten die Kinder beim Angeklagten, der die Belastung nicht ertragen konnte. Er fühlte sich hilflos, schlief schlecht und sorgte sich um die Zukunft. Darum begab er sich in psychiatrische Behandlung und erhielt ein Antidepressivum in der niedrigsten Dosierung, das seinen Zustand verbesserte. Er hoffte, dass seine Frau zu ihm zurückkehren und die Beziehung fortsetzen würde. Aus seiner Sicht war es allein die Familie seiner Frau, die ihre Ehe beschädigte und die versuchte, sie auseinanderzutreiben. Für ihn war es undenkbar, dass seine Frau sich aus eigenem Wunsch von ihm trennen wollte. Zu dem angesetzten Scheidungstermin erschien der Angeklagte nicht, weshalb es nicht zur Gerichtsentscheidung kam; beim zweiten Gerichtstermin erschien H. E. nicht und den dritten angesetzten Gerichtstermin nahmen beide nicht wahr.

Die Familie von H. E. hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine andere Möglichkeit vorbereitet, um die Trennung vom Angeklagten herbeizuführen, ohne die Kinder bei ihm belassen zu müssen. So sollten die Eheleute mit den Kindern nach Deutschland ausreisen, dort Asyl beantragen und sodann in diesem Rechtsrahmen die Beziehung auflösen, um für H. E. die Chancen zu erhöhen, das Sorgerecht für die Kinder zu erhalten. Der Angeklagte erklärte sich bereit, nach Deutschland zu gehen, weil er sich davon erhoffte, dass H. E. von ihren Trennungsgedanken abkäme und sie endlich eine harmonische Ehe nach seinen traditionellen Vorstellungen führen würden.

So reiste die Familie im Jahr 2023 ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Nach einigen Wochen in der Erstaufnahmeunterkunft in B. bei H. gelangten sie nach H., wo ihnen eine eigene Wohnung zugewiesen wurde. Weder der Angeklagte noch H. E. lernten Deutsch, nur die beiden älteren Kinder erwarben rudimentäre Deutschkenntnisse. Soziale Kontakte knüpften die Eltern nicht. In behördlichen und schulischen Dingen war H. E. diejenige, die nach außen für die Familie auftrat, wobei sie jedoch stets einen Dolmetscher benötigte.

Anders als von dem Angeklagten erwartet, entspannte sich das Verhältnis zu H. E. nicht. Sie stritten häufig und sie zeigte sich immer ablehnender ihm gegenüber, worauf er mit gesteigerter Eifersucht und Wutausbrüchen reagierte. Mehrmals schlug er sie, auch vor den Kindern. Sie wurde von ihm schwanger, verlor aber das Kind. Deshalb musste sie sich im November 2023 einer Operation im E.-K.-S. unterziehen. Nach ihrer Rückkehr machte der Angeklagte ihr Vorwürfe, dass sie ihn betrogen habe, und forderte mit Nachdruck mehr Zuwendung und Aufmerksamkeit von ihr, während sie jedes Gespräch und Körperkontakt vermied. Es herrschte ständige Anspannung zwischen ihnen und sie stritten jeden Tag. Sie kündigte an, die Scheidung weiterzuverfolgen und dabei auch Hilfe ihrer Familie in Anspruch zu nehmen. Der Angeklagte hingegen entschied, dass sie ihn nicht verlassen dürfe und allenfalls er selbst - auf welche Art auch immer - ihr Zusammenleben beenden würde, wenn sie sich weiter derart ablehnen verhalten würde. Er war gekränkt über ihre Ablehnung und Missachtung.

Als H. E. dem Angeklagten am Tattag, dem 07.06.2024, mitteilte, dass sie sich endgültig von ihm trennen werde, entschied der Angeklagte, sie mit einem Küchenmesser zu erstechen. So kam es zu der hier gegenständlichen Tat, durch die er sie schwer verletzte und in akute Lebensgefahr brachte.

H. E. überlebte und wohnt gegenwärtig mit den Kindern an einem geheimen Ort. Während er sich wünscht, mit ihnen zu sprechen und sie zu sehen, verweigern diese jeden Kontakt. Der Angeklagte telefoniert regelmäßig mit seiner Familie in T.. Ansonsten hat er keine Freunde oder sozialen Kontakte, insbesondere nicht in Deutschland. Die deutsche Sprache hat er nicht erlernt. Über seinen Asylantrag ist noch nicht entschieden.

2. Gesundheitszustand des Angeklagten

Der Angeklagte nahm in Deutschland das ihm verordnete Antidepressivum nicht weiter ein. Andere Substanzen, die ihn ersatzweise beruhigen könnten, konsumierte er nicht. So nahm er insbesondere keine Rausch- oder Betäubungsmittel ein und trank selten und nur in Maßen Alkohol, das heißt etwa ein Glas Bier in der Woche. Er bemerkte selbst, dass sich sein Zustand im Laufe des Jahres 2024 zunehmend verschlechterte, weshalb er Kontakt zu türkischsprachigen Psychiatern in der Region suchte, ohne dass es jedoch zu einem Behandlungsgespräch kam. Er litt unter Nervosität, Schlafstörungen und leicht erhöhter Gereiztheit. Zur Tatzeit bestand bei ihm vor dem Hintergrund des chronischen Partnerschaftskonflikts und der Lebenslage in dem für ihn fremden Deutschland eine Anpassungsstörung in Form einer depressiven Reaktion (ICD-10: F 43.21).

3. Vorstrafen und Untersuchungshaft

Der Bundeszentralregisterauszug vom 10.02.2025 weist für den Angeklagten keine Eintragungen auf. Der Angeklagte wurde am 07.06.2024 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stade vom 08.06.2024 (34 Gs 1825/24) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt B..

II. Feststellungen zur Sache

1. Vortatgeschehen

Mitte Mai 2024 kam es zu einem heftigen Streit zwischen den Eheleuten E., bei dem der Angeklagte seiner Frau drohte, sie zu töten, wenn sie nicht einlenke. Sie weigerte sich daraufhin, mit ihm im Ehebett zu schlafen und übernachtete im Zimmer der Töchter.

Am Tag vor der Tat gerieten der Angeklagte und seine Frau wieder in Streit. Der Angeklagte hatte erfahren, dass ihr gemeinsamer Cousin an einem Autounfall gestorben war. H. E. war bestürzt und begann zu weinen. Der Angeklagte sagte, er verstehe nicht, wie sie um den Cousin weinen könne, wo sie in ihrer Ehe doch selbst so viele Sorgen hätten, sie solle lieber um die eigene Familie weinen. H. E. warf ihm vor, kaltherzig zu sein und gegrinst zu haben, als er ihr die Nachricht überbracht habe, was er bestritt. Darüber gerieten sie in Streit. H. E. beschloss, deshalb auch in dieser Nacht wieder bei den Kindern zu schlafen. Der Angeklagte war dagegen. Er fühlte sich ungerecht behandelt und wollte, dass seine Frau endlich wieder die Nacht im Ehebett bei ihm verbringe. Sie wies ihn zurück. Gegen 1 Uhr nachts erschien er im Kinderzimmer und forderte seine Frau auf, jetzt zu ihm ins Ehebett zu kommen. Sie lehnte dies ab, doch er blieb in der Tür stehen und wiederholte seine Forderung, bis sie ihn schließlich ignorierte und weiterschlief. Er ging daraufhin ins Schlafzimmer und verbrachte die Nacht dort alleine.

Am nächsten Morgen, dem 07.06.2024, verhielten sich beide distanziert. H. E. trauerte um den Cousin und wollte möglichst wenig Kontakt mit dem Angeklagten.

2. Tatgeschehen

Am Tatabend, dem 07.06.2024, waren der Angeklagte und H. E. mit ihren Kindern in der gemeinsamen Wohnung am M. in H.. Gegen 17 Uhr kochte H. E. das Abendessen für die Familie. Sie war gerade dabei, Gemüse zu schälen, als der Angeklagte in die Küche trat. Er war noch verstimmt vom gestrigen Streit und verärgert über die Ablehnung, mit der seine Frau ihm begegnete. H. E. beachtete ihn nicht, bis er das Gemüsemesser in die Hand nahm und es ihr wortlos an den Hals hielt. Sie sah ihn an und sagte in ruhigem Ton: "Töte mich doch!", weil sie seine Geste nicht als ernsthafte Drohung wahrnahm, zumal die Kinder in der Nähe waren. Der Angeklagte verharrte kurz und sah seiner Frau ins Gesicht, legte das Messer jedoch wieder hin, als er hörte, dass die Kinder sich näherten.

Er setzte sich mit den Kindern an den Tisch und H. E. brachte das Abendessen. Die Familie aß zusammen zu Abend. Der Angeklagte unterhielt sich wie üblich mit den Kindern. Er verhielt sich auch freundlich gegenüber H. E., als habe es die Szene wenige Minuten zuvor in der Küche nicht gegeben, denn er wollte verbergen, dass er darüber nachdachte, sie tatsächlich zu töten. Nach dem Essen ging der ältere Sohn nach draußen zum Fußballspielen, der jüngere Sohn setzte sich mit dem Angeklagten auf Sofa im Wohnzimmer, wo sie zusammen fernsahen. H. E. zog sich mit den beiden Töchtern in das Kinderzimmer zurück.

Der Angeklagte dachte darüber nach, wie er H. E. endgültig von ihren Trennungsgedanken abbringen könnte und was er tun könnte, um sie dauerhaft bei sich zu halten. Er fühlte sich noch immer zurückgesetzt, weil sie um den Cousin trauerte und sich ihm gegenüber so ungerührt zeigte. Zudem war er in seinem Stolz verletzt, weil sie ihn in der Nacht wieder abgewiesen hatte, obwohl sie seine Ehefrau war. Außerdem hatte sie auf seine Drohung in der Küche so reagiert, als nehme sie ihn nicht ernst. All dies verärgerte ihn. Trotzdem beschloss er nach etwa einer Stunde, sich ihr noch einmal im Guten zu nähern. Sollte sie nicht einlenken und sich bereiterklären, die Ehe fortzusetzen und ihn als ihren Mann anzuerkennen und auch so zu behandeln, dann würde er seine Drohung womöglich umsetzen.

Er ging in das Kinderzimmer. Die Töchter lagen auf ihren Betten und spielten mit ihren Handys. H. E. saß in der Mitte des Raumes auf der Matratze, die sie zwischen die Betten geschoben hatte. Der Angeklagte sprach seine Frau an. Er sagte, er wolle mit ihr reden, aber sie reagierte nicht auf ihn. Er hob wieder an und sagte, er wolle, dass alles gut sei und er wolle auch noch ein Kind mit ihr. Seine Frau schwieg. Dieses Verhalten kannte er von ihr, es machte ihn ungehalten, weil er den Eindruck hatte, dass sie ihm keine Beachtung schenke. Der Angeklagte fragte sie gereizt, warum sie nicht mit ihm rede. Daraufhin antwortet sie in entschiedenem Ton, sie wolle nichts mehr von ihm wissen, sie würde ihm sein Essen machen und sonst sei nichts mehr zwischen ihnen, die Ehe sei für sie endgültig beendet. Sie fügte noch hinzu, dass sie dies auch ihren Brüdern mitteilen werde.

Mit dieser Reaktion hatte der Angeklagte gerechnet, wenn er auch gehofft hatte, dass sie ihre Haltung geändert hätte. Er verließ das Kinderzimmer und ging in die Küche. Dort blieb er einige Minuten und dachte nach. Ihre Entscheidung, sich von ihm zu trennen, konnte er nicht hinnehmen. Für ihn war es ausgeschlossen, dass sie zukünftig ein Leben ohne ihn führen würde. Darum war es aus seiner Sicht die einzige richtige Lösung, jetzt, wo sie ihre Entscheidung gegen ihn klar ausgesprochen hatte und diese durch die Mitteilung an die Brüder öffentlich machen und in Deutschland durchsetzen wollte, ihr Leben zu beenden. Gleichzeitig konnte er sich kaum vorstellen, ohne sie und die Kinder weiterzuleben. Deshalb erwog er nachfolgend auch sich zu töten.

Er nahm ein feststehendes Küchenmesser mit einer Grifflänge von 14 cm und einer Klingenlänge von 17 cm in die Hand, mit dem er H. E. tödliche Stichverletzungen zufügen wollte. Schweigend durchquerte den Flur und das Wohnzimmer, bis er an der offenstehenden Kinderzimmertür angelangt war. Er sah, dass seine Frau wie zuvor einige Meter von ihm entfernt auf der Matratze saß. Gerade war sie damit beschäftigt, losen Tabak zu Zigaretten zu drehen. Sie wendete ihm ihren Rücken zu und blickte leicht gebeugt nach unten und nahm sein Herannahen nicht wahr, was er sah. An ihrer Körperhaltung erkannte er, dass sie auf die Tätigkeit ihrer Finger konzentriert war. Die Töchter lagen auf ihren Betten und schauten auf ihre Handys. Er achtete nicht auf sie. Der Angeklagte ging mit wenigen schnellen Schritten direkt auf seine Frau zu.

Ohne ein Wort hob er schnell das Messer, beugte sich über sie und stach ihr mit einer wuchtigen Bewegung gezielt in die vordere Halsseite, um sie, wie beabsichtigt, zu töten. Die Klinge durchdrang den Hals in unmittelbarer Nähe zur Halsschlagader und Drosselvene bis in den Rachenraum hinein und verletzte das Zungenbein.

Dann zog er das Messer wieder heraus und hob sofort erneut den Arm, um erneut zuzustechen. N. E. schrie laut auf vor Schreck und Entsetzen. Blut tropfte aus der Wunde, rann seiner Frau den Hals hinab und auf ihre Hände, in denen sie den Tabak hielt. Sie drehte sich überrascht um und blickte mit Unverständnis zu ihm auf.

Er sagte zu ihr: "Alles ist zu Ende! Ich töte dich! Erst töte ich dich und dann mich!" und wollte das Messer im gleichen Moment wieder in ihren Hals stechen, als sie reflexartig die Hand hob und in die Klinge griff, um den erneuten Stich von sich wegzulenken. Der Angeklagte zog mit einem kräftigen Ruck das Messer aus ihrer Hand, wodurch er sie an den Innenseiten der Finger verletzte. Sie drehte sich zu Seite, um ihm auszuweichen und rief dabei: "Nein!". Er sagte: "Doch, ich bring dich um", stach dabei mit dem Messer seitlich in ihre Brust und drückte sie auf den Boden, so dass sie auf dem Bauch zu liegen kam.

N. E. stürzte dazu, griff in seinen Arm und schrie laut: "Nein Papa, tu das nicht!". Auch die jüngere Tochter, die wenige Meter entfernt auf ihrem Bett saß, schrie laut auf. Aufgeschreckt von dem Geschrei rannte der jüngere Sohn zum Kinderzimmer, blieb in der Tür stehen und brüllte. Auf der Matratze war eine große Blutlache zu sehen. H. E. versuchte, auf dem Bauch wegzurobben, aber der Angeklagte kniete auf ihren Beinen und verhinderte ihre Flucht. H. E. drehte und wand sich und rief, er solle aufhören. N. E. bettelte, er solle die Mutter in Ruhe lassen, sie würden ihn auch nicht anzeigen. Der Angeklagte wusste, dass N. E. körperlich nicht in der Lage war, ihn von H. E. abzuhalten und ihre Worte konnten ihn auch nicht daran hindern, sein Vorhaben fortzusetzen. Er empfand sie jedoch als störend, weil er sich allein darauf konzentrieren wollte, auf H. E. einzustechen. Um ihr zu verdeutlichen, dass ihre Versuche, ihn umzustimmen keinen Erfolg haben würden, sagte er zu N. E.: "Geh weg, ich bring sie um! Ich werde sie töten!", schubste sie weg und verletzte sie dabei oberflächlich mit der Messerklinge am Unterarm. N. E. rannte daraufhin aus der Wohnung, gefolgt von ihren jüngeren Geschwistern.

Dann versetzte er H. E. einen weiteren Stich in die andere Brustseite. Er stach noch mehrfach auf seine Frau ein, um sie, wie beabsichtigt, zu töten. Insgesamt versetzte er ihr zehn Stiche, darunter den ersten mehrere Zentimeter tiefen Stich in den vorderen Hals in den Kopfwendemuskel unmittelbar neben der äußeren Schlagader und der Drosselvene, der bis in den Rachenraum reichte und das Zungenbein verletzte. Außerdem verletzte er sie mit einem weiteren, etwa 2 cm breiten Stich an der linken Halsseite und mit einem etwa 1 cm breiten Stich hinter dem linken Ohr. Zudem versetzte er ihr je einen etwa 2 bis 3 cm breiten Stich in die linke und die rechte Brustseite. Diese Stiche reichten jeweils bis zu den Rippen. Links wurde zudem die Interkostalmuskelatur durchtrennt und die Klinge drang dort bis in den linken Lungenflügel ein. Außerdem versetzte er ihr weitere fünf Stiche in den Rücken und einen in die linke Schulter, die jeweils bis in das subkutane Fettgewebe reichten. Daneben fügte er ihr noch eine Vielzahl von weniger tiefen Schnittverletzungen am Rücken zu. In dem Geschehen brach aufgrund der Wucht der Stiche die Klinge ab, weshalb er den Griff des Messers wegwarf und nur noch die Klinge selbst verwendete.

Nach einiger Zeit hielt er inne, da sie jegliche Gegenwehr aufgegeben hatte. Er hockte gebeugt auf ihr und sie lag unter ihm bäuchlings auf dem Boden. Er beobachtete, in welchem Zustand sie sich befand. Zwar atmete sie noch, aber die Augen waren geschlossen. Sie sprach nicht mehr, sondern stöhnte nur noch unregelmäßig. Ihr Gesicht war blutüberströmt, genauso wie die Matratze und der Fußboden, ihre Strickjacke war blutdurchtränkt. Sie bewegte sich nicht mehr, insbesondere versuchte sich nicht mehr sich zu verteidigen und machte auch keine Anstalten, zu fliehen. Die Menge an Blut, die sie für ihn sichtbar bereits verloren hatte und die weiter aus den vielen Wunden strömte, erkannte er als Anzeichen dafür, dass allein der Blutverlust sie in konkrete Lebensgefahr brachte. Der Angeklagte ging außerdem angesichts der Stiche, die er ihr gezielt in die Hals- und Brustbereich versetzt hatte, davon aus, dass sie schwerwiegend in besonders empfindlichen Körperregionen verwundet worden war. Er nahm an, dass er sie durch die vielen Stiche so schwer verletzt haben musste, dass sie jetzt ohne weiteres Zutun sterben würde. So glaubte er, alles getan zu haben, um ihren Tod herbeizuführen, so wie er es vorgehabt hatte. Deshalb versetzte er ihr keine weiteren Stiche mehr. Bei ihrem reglosen Zustand nah an der Bewusstlosigkeit würde sie seiner Ansicht nach nicht mehr in der Lage sein, Hilfe zu holen. Ob die Kinder, die kaum Deutsch sprachen, dazu fähig wären, war ihm gleichgültig; er machte sich über ihren Verbleib keine Gedanken. Er selbst machte keine Anstalten, medizinische Hilfe für sie organisieren, um ihren aus seiner Sicht wahrscheinlichen Tod zu verhindern. Denn der Todeseintritt war das Ziel seines Handelns, das er weiterhin für richtig hielt. So verharrte er auf ihr, die Klinge weiter in der Hand.

Plötzlich stürmte N. E. in das Kinderzimmer und warf sich mit ihrem Körper auf den Angeklagten. Ihr folgten die Feuerwehrleute P. v. R., L. P. und J. B., die von den Kindern zur Hilfe gerufen worden waren. V. R. schob zuerst N. E. von dem Angeklagten und der Geschädigten herunter. Dann drückte er mit dem Ellenbogen den Angeklagten beiseite, der daraufhin von der Geschädigten hinunterrutschte, ohne dem etwas entgegenzusetzen. Der Angeklagte stand auf und ließ die Klinge zu Boden fallen, denn er brauchte sie nicht mehr, weil er davon ausging, dass er seine Frau schon schwer genug verletzt hatte, so dass diese wahrscheinlich sterben würde. Er beobachtete kurz, wie v. R. und B. sich über die blutende Geschädigte beugten und sie ansprachen, worauf sie nicht reagierte. Auf ihn achteten sie nicht.

Der Angeklagte ging in die Küche. Er wusste nicht sicher, ob seine Frau sterben würde oder die Männer sie am Leben erhalten würden. Doch aus seiner Sicht hatte er sein Vorhaben, sie tödlich zu verletzen, wie beabsichtigt ausgeführt. Nun, nachdem also sein Leben mit ihr endgültig beendet war, blieb ihm noch, sich selbst umzubringen, wie er es zuvor ihr und N. E. angekündigt hatte. Deshalb schlitzte er sich in der Küche mit einem Brotmesser quer beide Handgelenke innen auf, was sofort blutete, ihn tatsächlich jedoch nicht in Lebensgefahr brachte. Die Schnittverletzung am rechten Unterarm hatte eine Breite von etwa 7 cm und reichte bis maximal bis zur Loge der Muskelhüllen, ohne dass tiefergehende Strukturen verletzt wurden. Bei der etwa 6 cm langen Schnittverletzung am linken Unterarm kam es zu einer Verletzung zweier Beugesehnen.

Er verließ die Wohnung, kehrte aber nach etwa einer halben Stunde zurück und wurde von den zwischenzeitlich eingetroffenen Polizeibeamten festgenommen. Bei den polizeilichen Maßnahmen war er ruhig, leistete den Anweisungen Folge und zeigte keine Auffälligkeiten wie Zittern oder Weinen. Wegen seiner Verletzungen an den Handgelenken wurde er in das Krankenhaus L. H. O. verbracht. Auf der Fahrt in das Krankenhaus fragte er den Begleitbeamten PK Y., ob seine Frau tot sei, doch dieser gab ihm keine Auskunft. Dies nahm er hin.

Für H. E. bestand akute Lebensgefahr aufgrund des hohen Blutverlusts und eines fortgeschrittenen Spannungspneumothorax. Noch vor Ort führte der Notarzt ihr sofort etwa 2 Liter Flüssigkeit als Volumensubstitution zu, um den offensichtlichen sehr hohen Blutverlust von etwa 1 bis 2 Litern auszugleichen und die Zeit bis zur Bluttransfusion zu überbrücken. Ohne diese Maßnahme wäre H. E. noch vor dem Eintreffen im Krankenhaus gestorben. Zudem hatte die Stichverletzung im linken Brustbereich aufgrund der Öffnung des Lungenflügels einen Spannungspneumothorax verursacht, dessen Symptomatik bereits weit ausgeprägt war. Sie reagierte weder auf Ansprache noch auf Schmerzreize und war schläfrig. Ihr Kreislauf war instabil, die Halsvene gestaut und die Atmung in beiden Lungenflügeln abgeschwächt. Innerhalb kurzer Zeit wäre auch deshalb ohne ärztliche Maßnahmen (Bülaudrainage) der Tod eingetreten.

Aufgrund der attestierten Dringlichkeit wurde für ihren Transport in das U. E. in H. (...) ein Rettungshubschrauber eingesetzt. Am 08.06.2024 gelang es, H. E. nach den ersten Maßnahmen im Schockraum in stabilisiertem Zustand zu operieren und insbesondere die Verletzungen im Brustbereich und am Hals so weit zu versorgen, dass sie extubiert und die Sedierung beendet werden konnte. Sie wurde weiter über eine Magensonde ernährt, weil sie wegen der tiefen Verletzungen im vorderen Halsbereich nicht schlucken konnte. Noch bis zum 10.06.2024 war sie auf der Intensivstation und bis zum 14.06.2024 stationär untergebracht.

Sie leidet heute noch unter Schmerzen am gesamten Oberkörper an den vernarbten Stellen. Ihr Hörvermögen ist wegen des Stiches am linken Ohr etwas eingeschränkt.

Bei der Begehung der Tat war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln nicht aufgehoben oder erheblich vermindert.

III. Beweiswürdigung

1. Einlassung des Angeklagten

Der Angeklagte machte keine Angaben zum eigentlichen Tathergang und seinen Gedankengängen unmittelbar vor, während und nach der Tat. Er gab an, nicht zu wissen, was geschehen sei und weshalb er und seine Frau verletzt worden seien.

aa.) Er erklärte im Einzelnen:

In der T. habe es viele Probleme zwischen ihm und seiner Frau gegeben. Sie hätten vorgehabt, nach Deutschland auszureisen, doch ihre Familien seien dagegen gewesen. Die Familie seiner Frau habe ihn dazu bringen wollen, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, was er jedoch nicht gewollt habe. Dennoch sei es für einen Zeitraum von etwa 2 Monaten zur Trennung gekommen. Es sei festgelegt worden, dass die Kinder allein bei ihm leben würden. Seine Frau sei in dieser Zeit zurück in ihr Elternhaus gezogen und habe aus Kummer versucht, sich mit einer Überdosis Tabletten zu töten. Er habe angekündigt, sich mit dem Messer umzubringen, sei aber von seinem Bruder davon abgehalten und einem Psychiater vorgestellt worden.

Schließlich seien sie im Sommer 2023 mit Billigung und Finanzierung der Familien nach Deutschland gereist, um hier zusammen zu leben. Für etwa 2 Monate hätten sie in einer Flüchtlingsunterkunft in H. gewohnt. Eines nachts habe er seine Frau zusammen mit einem jungen Mann aus Syrien, der auch dort untergekommen sei, entdeckt. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie mit diesem Mann nur eine Nacht habe verbringen wollen, denn mit ihm, dem Angeklagten, habe sie Probleme und wolle die Beziehung beenden.

Dazu sei es aber nicht gekommen. Stattdessen habe die Familie sich in H. niedergelassen. Sie seien glücklich dort gewesen. Die ganze Familie, auch die Kinder und vor allem seine Frau, hätten sich ein weiteres Kind gewünscht. Sie sei auch schwanger geworden, habe aber im November 2023 das Kind verloren und deshalb im Krankenhaus in S. operiert werden müssen. In der Nacht nach der Operation habe sie den jungen Syrer angerufen und draußen auf den Treppen im Garten des Krankenhauses mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt, um so gegen die Regeln Gottes zu verstoßen, aus Rache, weil Gott ihr das Kind genommen habe. Er selbst sei damals nicht vor Ort gewesen, sondern in H..

Als sie nachhause gekommen sei, habe er sich von ihr scheiden lassen wollen, denn ihm sei es schlecht gegangen. Er habe sich deshalb einen Psychiater gesucht. Dem jungen Syrer habe er eine Nachricht geschickt und ihm angekündigt, dass er ihn bei der Polizei anzeigen werde, wenn er sich noch einmal mit seiner Frau treffe. Am gleichen Tag habe er seiner Frau gesagt, dass er sich scheiden lassen werde von ihr, woraufhin sie sehr geweint habe. Auch dem Bruder seiner Frau, der in B. lebe, habe er mitgeteilt, dass seine Frau ihn betrogen habe und er sich von ihr scheiden lassen werde; er habe dem Bruder auch gesagt, dass er doch keinen Psychiater brauche, sondern stattdessen die Scheidung einreiche; dann habe er den Bruder dazu aufgefordert, dass er H. abholen möge.

Nach einem längeren Telefonat mit verschiedenen Familienangehörigen in der T. und in B. habe seine Frau ihm unter Tränen versprochen, dass sie ihn nicht noch einmal betrügen werde. Er habe sich darauf eingelassen. Die Familie seiner Frau habe allerdings entschieden, dass für die Dauer von 2 Jahren kein Kontakt mehr zwischen dem Bruder in B. und H. bestehen dürfe, bis sie sich gebessert habe. Auf ihre Bitte hin habe er bei den Brüdern um Verzeihung für seine Frau gebeten, allerdings vergeblich. H. sei deshalb sehr traurig gewesen. Sie habe ein Messer genommen und gesagt, sie werde entweder sich oder ihn umbringen, er habe sie jedoch beruhigen können und gemeint, dass ihre Familie noch Zeit brauche um ihr zu verzeihen.

Er habe Angst vor ihr gehabt, weshalb er im Kinderzimmer übernachtet und auch gelegentlich Alkohol getrunken habe, geschlafen habe er tagsüber. Etwa einen Monat später sei sie spätnachts aus der Wohnung gestürmt, sie habe sich vor die Bahn werfen wollen, doch er habe sie abermals beruhigen können und die Brüder seien auf seine Vermittlung hin doch bereit gewesen, H. zu verzeihen. Sie seien dann innerhalb von H. umgezogen in eine Wohnung im R. am M., wo sie keinerlei Probleme gehabt hätten. Er habe allerdings weiterhin Angst vor ihr gehabt, was seine Frau auch gewusst habe und weshalb sie etwa zuerst von seinem Teller gegessen habe, um zu beweisen, dass sie sein Essen nicht vergiftete habe. Sie habe ihm die Schuld dafür gegeben, dass ihre Brüder zu ihr Abstand hielten, weil er ihnen von dem Syrer erzählt habe. Sie habe kein Vertrauen mehr zu ihm gehabt und ihn oft geohrfeigt.

Etwa einen Monat vor dem Vorfall habe er ihr angekündigt, er werde sich scheiden lassen und eine andere Frau heiraten, wenn sie so weitermache, woraufhin sie ihn so stark in den Finger gebissen habe, dass der Finger geblutet habe und mehrere Wochen lang taub gewesen sei. Er habe sich dann entschlossen, im Wohnzimmer auf dem Sofa zu schlafen. Dort habe sie ihm einmal nachts ein Messer vor das Gesicht gehalten und ihn bedroht. Auch tagsüber habe sie ihn mit dem Messer bedroht und gesagt, dass sie ihn umbringen werde und dafür nur vier Jahre ins Gefängnis müsse; hier fügte der Angeklagte an, dass dies nicht stimme, er habe dazu im Internet recherchiert. Nachts habe er kaum die Augen schließen können vor Angst und sei erst gegen Mitternacht eingeschlafen.

In den etwa drei Wochen vor dem Vorfall habe sie ihn permanent mit dem Messer bedroht, gesagt, sie werde ihn umbringen und er habe gesagt, dann stirbst du auch, worauf sie gesagt habe, das werde sie riskieren. Auch am Tag vor dem Vorfall habe sie das Messer wieder ganz nah an seine Augen gebracht und er habe zu N. gesagt, dass es so nicht weitergehe und er sich scheiden lassen wolle. N. habe zu ihm gesagt, nein, Papa, die Scheidung ist die letzte Möglichkeit, ihr müsst endlich zu einem Arzt gehen. Und erst dann sei ihm und H. eingefallen, dass dies die Lösung sein könne. Er habe bei mehreren türkischsprachigen Psychiatern angerufen, aber nur für sich und nicht auch für seine Frau einen Termin bekommen. Er habe dann über facebook erfahren, dass sein Cousin - der zugleich auch der Neffe seiner Frau gewesen sei - in der T. an einem Autounfall verstorben sei. Diese Meldung habe er H. gezeigt. H. und N. hätten ihm beide vorgeworfen, dass er dabei gegrinst habe, was ihm nicht bewusst gewesen sei. Darüber seien H. und er in Streit geraten, sie habe angefangen zu weinen und er sei aus dem Zimmer gegangen und habe auch geweint. Im Nachhinein denke er, dass sie beide in diesen Tagen nicht in der Lage gewesen seien, vernünftig zu denken. In der darauffolgenden Nacht habe er zu H. gesagt, sie solle zu ihm ins Schlafzimmer kommen, damit sie gemeinsam trauern könnten. Das habe sie aber abgelehnt.

An dem Vorfallstag habe H. abends geduscht, danach habe er geduscht. Er habe gehofft, dass sie Frieden schließen und zusammen schlafen würden. Etwa zwei Stunden lang habe er geduscht, sich fertiggemacht und sei dann ins Schlafzimmer gegangen. H. sei im Flur gewesen. Er habe eine Zigarette geraucht und zu ihr gesagt: "Komm, lass uns Frieden schließen, komm in dein Bett zurück!" Doch sie sei ohne ihm zu antworten in das Zimmer von N. gegangen. Später erklärte er, sie habe leise zu ihm gesagt, wenn sie zu ihm komme, dann nur mit einem Messer.

Er wisse nicht, was mit ihm passiert sei, wie er dazu gekommen sei in diesem Moment, ob er seine Zigarette zu Ende geraucht habe, er habe sich verloren und sei außer sich gewesen. Er wisse nicht, wie er sich und seine Frau verletzt habe, er habe es nicht gesehen. Er könne sich nur noch daran erinnern, wie er nach draußen gegangen sei, um sich auf die Bahngleise zu werfen.

Ziemlich weit sei er gegangen. Unterwegs habe er Y., seinen ältesten Sohn, getroffen, der ihn gefragt habe, weshalb seine Hände so rot seien. Ich habe dein Fahrrad gefärbt, habe er geantwortet. Er sei weitergegangen, um sich auf die Gleise zu werfen, doch dann habe er eine grüne Wiese gesehen und sich ins Gras gelegt hingelegt. Er habe seine Arme festgedrückt und etwa zehn Minuten lang dort gelegen. Plötzlich habe er an H. und die Kinder gedacht. Er habe sich gesagt, hoffentlich ist mit H. nichts passiert und es geht ihr gut. Er sei nachhause zurückgekehrt und habe gesehen, dass dort Polizei vor dem Haus gewartet habe. Mit erhobenen Händen sei er zu diesen Beamten hingegangen. Er habe zu N. gesagt, dass er seine Arme verletzt habe und N. habe gesagt, dass die Mutter gestorben sei. Jemand sei bei N. gewesen, er habe die Person aber nicht gekannt. Er habe ihr widersprochen und gesagt, nein, Mama lebt, sie ist nicht gestorben. Die Polizei habe ihre Waffen gezogen und etwas zu ihm gesagt, was er nicht verstanden habe. Er habe sich auf den Boden gelegt.

Er sei sehr traurig. Er liebe seine Kinder und seine Frau; obwohl sie ihn betrogen habe, habe er sie weitergeliebt. Es sei ihnen beiden psychisch nicht gutgegangen. Er habe geplant, sich in der Zelle umzubringen. Von seiner Rechtsanwältin habe er erfahren, dass es H. jetzt gut gehe, was er erst bezweifelt habe. Außerdem habe sie gesagt, dass H. wohl berichtet habe, dass er mit Gegenständen nach ihr geworfen habe. Erst in diesem Moment sei ihm klargeworden, dass sie noch lebe, denn diese Begebenheit habe die Rechtsanwältin nur von H. erfahren können. Tatsächlich habe er Gegenstände nach ihr geworfen, eine Fernbedienung etwa, denn sie sei sehr eifersüchtig gewesen und habe immer gesagt, dass seine Schwägerinnen ihn so ansehen würden und dann habe sie für längere Zeit nicht mit ihm gesprochen.

Es habe ihn schon lange gestört, dass sie häufig nicht antwortete, sondern einfach wegging, wenn er sie etwas fragte. Er habe dann gesagt: "H., antworte, wenn ich etwas frage, dann erst solltest du weggehen." Ihr Verhalten habe ihn sehr genervt, weshalb er sich selbst ins Gesicht geschlagen habe. Er habe sie nicht geschlagen und nie Gewalt ausgeübt. Er habe sie geliebt, etwas Anderes habe er nie gemacht. Seine Freizeit habe er mit ihr verbracht, ihr gezeigt wie man Auto fahre und ihr eines gekauft und habe sie Gold haben wollen, habe er ihr drei Stück Gold gegeben. Sie sei sehr wertvoll für ihn gewesen. Sie seien nach Deutschland gekommen, weil sie das so gewollt habe. Er ergänzte weiter von sich aus, dass es noch einen Vorfall mit einem Messer gegeben habe. Etwa zwei oder drei Tage vor dem Vorfall habe er die Bedrohung durch seine Frau nicht mehr ertragen können. Er sei in die Küche gegangen und habe H. das Messer gebracht und gesagt: "Nimm das! Wenn du mich umbringen willst, dann kannst du mich töten, so kann ich nicht leben." Auf Nachfrage erklärte er, die psychiatrische Behandlung habe er wegen der Eheprobleme gesucht. Er habe gedacht, wenn sie beide Medikamente bekämen, ginge es besser. In der T. habe er bereits längere Zeit zwei Präparate bekommen, die Namen kenne er nicht. Die habe er allerdings in der T. vergessen und in Deutschland nicht mehr genommen. Seine Frau habe ein Schlafmittel bekommen und etwas für die Nerven während der Zeit der Trennung. Es sei schwierig gewesen, in Deutschland einen Termin beim Psychiater zu bekommen, obwohl es ihm schlecht gegangen sei.

bb.) Die Einlassung ist für sich genommen zum Tathergang und den inneren Vorgängen des Angeklagten vor, während und nach dem Geschehen kaum ergiebig.

Den Großteil seiner Einlassung nahm seine Darstellung und Bewertung der Eheschwierigkeiten ein, in die er die Tat einbettet. Seine Schilderung ist im Hinblick auf die objektiven Geschehnisse teilweise nicht nachvollziehbar. Dabei erscheint insbesondere der angebliche Seitensprung seiner Frau auf dem Außengelände des Krankenhauses, im November und in der Nacht nach ihrer Operation wegen des gestorbenen Kindes, mit einem Mann, der dazu eigens aus H. angereist sei, als lebensfremd. Widersprüchlich sind seine Ausführungen dazu, dass er sich deshalb von ihr habe scheiden lassen wollen und nur nach Rücksprache mit ihrer Familie davon abgesehen habe, denn es soll nach seinen vorherigen Ausführungen ja gerade die Familie der Geschädigten gewesen sein, die sie beide in der T. zur Scheidung gedrängt haben soll.

Soweit er ausführte, mehrfach und insbesondere auch unter Vorhalten eines Messers in den Monaten vor der Tat von seiner Frau bedroht worden zu sein und beständig Angst vor ihr gehabt zu haben, ist dies schon aus sich heraus widersprüchlich. Denn es erschließt sich nicht, wieso er einerseits aus Angst vor ihr bei den Kindern geschlafen haben will, zugleich aber angibt, sie mehrfach (und insbesondere unmittelbar vor der Tat) aufgefordert zu haben, zu ihm ins Schlafzimmer zu kommen.

Seine Angaben zu angeblichen Bedrohungen durch seine Frau sind darüber hinaus zur Überzeugung der Kammer widerlegt durch die auch insoweit glaubhaften Angaben von H. E.. Diese hat ihr Zusammenleben geschildert wie festgestellt und dabei insbesondere beschrieben, dass er sie schon in der T. mehrfach im Streit, auch im Zusammenhang mit den Scheidungsplänen, geschlagen und mit Gegenständen nach ihr geworfen hat (konkret etwa mit einer Fernbedienung), und seine verbalen und körperlichen Übergriffe sich in Deutschland in ihrer isolierten sozialen Situation häuften. Ihre Angaben sind insbesondere deshalb glaubhaft, weil die Geschädigte das aggressive Verhalten ihres Mannes zeitlich nachvollziehbar einordnen konnte, von den weiteren körperlichen Übergriffen neben dem hier gegenständlichen Messerangriff erst auf Nachfrage berichtete und sie diese selbst für kaum berichtenswert hielt, so dass eine Belastungstendenz nicht ansatzweise zu erkennen war; den Wurf mit der Fernbedienung aus Wut in ihre Richtung noch in der T. hat der Angeklagte im Übrigen eingeräumt.

Dessen Ausführungen waren auch zur inneren Tatseite kaum ergiebig. Auch auf Nachfrage konnte der Angeklagte nicht sagen, zu welchem Zeitpunkt seine Erinnerung ausgesetzt haben soll. Mit welchen Erwartungen er beschloss, zur Wohnung zurückzukehren, berichtete er nicht. Ebenso wenig erläuterte er, was er fühlte, als er später erfuhr, dass seine Frau nicht tot war oder wie er darauf reagierte. In der Hauptverhandlung, insbesondere während der Vernehmung seiner Frau per Video, weinte er zeitweise und ließ so erkennen, dass die Situation ihn berührte und belastete. Eine darüberhinausgehende Regung oder nachträgliche Reflexion des eigenen Verhaltens hat er jedoch nicht ausgedrückt.

Deutlich wurde für die Kammer in der Gesamtschau, dass der Angeklagte die Geschehnisse vom Tatabend als eine Folge der Beziehungsprobleme ansieht, an denen er seiner Frau die überwiegende Schuld zuweist und er selbst zwar durchaus bedauert, was passiert ist, jedoch keine Verantwortung für die Verletzungen der Geschädigten übernimmt.

2. Feststellungen zur Person

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, die der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat, sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 10.02.2025.

Die Feststellungen zu dem Verhältnis der Eheleute beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugin H. E.. Diese stehen weitestgehend im Einklang mit den Angaben des Angeklagten, der den Gang des Scheidungsverfahrens und die jahrelangen Schwierigkeiten im Zusammenleben im Wesentlichen übereinstimmend geschildert hat, wenn er auch die Verantwortung hierfür maßgeblich bei H. E. sah und abstritt, ihr gegenüber jemals gewalttätig gewesen zu sein. Insofern ist seine Einlassung indes widerlegt durch die glaubhaften Bekundungen seiner Ehefrau. Deren glaubhafte Ausführungen wurden gestützt durch die Angaben von N. E.. Diese bestätigte insbesondere die gewalttätigen Ausbrüche des Angeklagten in der Vergangenheit und die Übernachtungen ihrer Mutter im Kinderzimmer, insbesondere auch nach einem Streit am Vortag der Tat. Bezüglich ihrer Angaben hat die Kammer eine Herabsetzung des Beweiswerts berücksichtigt, weil ihre richterliche Vernehmung lediglich schriftlich eingeführt wurde und eine direkte Befragung nicht erfolgen konnte.

3. Feststellungen zur Sache

Die Feststellungen zum Tathergang beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben von H. E.. Diese sind plausibel verschränkt mit den Angaben der Feuerwehrleute, den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen, den ärztlichen Attesten und Lichtbildern vom Tatort sowie den Angaben der N. E., die insbesondere die Kommunikation mit dem Angeklagten während der Tatausführung übereinstimmend mit H. E. schilderte.

a.) objektiver Tathergang

aa.) Tatgeschehen

Die Geschädigte H. E. hat das Geschehen in der Wohnung bis zum Eintreffen der Feuerwehrleute geschildert wie festgestellt.

Ihre Schilderung ist aus sich heraus glaubhaft, insbesondere, weil sie den Ort und Ablauf der Geschehnisse und die Handlungen der dabei jeweils Beteiligten nachvollziehbar beschrieben hat (etwa den plötzlichen Angriff des Angeklagten von hinten, die Schreie ihrer Tochter N., die den Angeklagten anbettelte, er solle aufhören und die nachfolgende Kommunikation zwischen den drei Personen, die auch N. E. übereinstimmend wiedergab). Dabei machte sie auch ihre Gefühle in der jeweiligen Situation deutlich (etwa die Überraschung, als ihr plötzlich warm wurde am Hals und das Unverständnis, als sie sah, dass Blut auf den Tabak in ihren Händen tropfte, dann ihr Erschrecken, als sie begriff, dass der Angeklagte ihr gerade mit dem Messer in den Hals gestochen hatte und von dort das Blut ausströmte).

Sie hat ihre Wahrnehmungen detailliert beschrieben und dabei auch Erinnerungslücken und fehlende Wahrnehmung offengelegt, etwa als sie erklärte, nicht gehört zu haben, dass der Angeklagte sich ihr im Kinderzimmer von hinten genähert habe. Außerdem gab sie an, zwar noch schemenhaft mitbekommen zu haben, wie N. und uniformierte Männer irgendwann in das Zimmer gekommen seien, dann aber keine klare Erinnerung mehr zu haben. Sie habe großen Lärm gehört, den sie im Nachhinein dem Hubschrauber zuschreibe, und Schmerzen gespürt, zu sich gekommen sei sie jedoch erst Tage später auf der Intensivstation. Dies ist plausibel in Einklang zu bringen mit den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. S., Leitende Oberärztin der Klinischen Rechtsmedizin am Institut für Rechtsmedizin des U., Fachärztin für Rechtsmedizin, die insbesondere hervorhob, dass H. E. bei Eintreffen des Notarztes keinerlei Reaktion mehr gezeigt habe, was sich auf der Glasgowscale im niedrigsten Wert für Lebende von 3/15 niedergeschlagen habe.

Eine Belastungstendenz war nicht erkennbar, was insbesondere darin deutlich wurde, dass die Zeugin die Vorgeschichte und ihre Beziehung mit dem Angeklagten neutral und ohne einseitige Schuldzuschreibung schilderte. Gegen eine Belastungstendenz spricht auch, dass sie von sich aus Erklärungen für das Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber suchte und schließlich meinte, es müsse ihm seelisch sehr schlecht gegangen sein, ansonsten hätte er die Tat sicher nicht begangen.

Ihre Angaben sind damit für sich genommen und auch in einer würdigenden Gesamtschau glaubhaft. Der Angeklagte hat wie oben erörtert die Schilderung der Geschädigten zum Kerngeschehen nicht in Abrede gestellt.

Ihre Angaben zum Tatwerkzeug, zum Tatort, zur Abfolge der Stiche sowie zu ihren eigenen Verletzungen und zur Kommunikation mit dem Angeklagten während der Tatausführung sind plausibel verschränkt mit den übrigen, auch objektiven, Beweismitteln:

bb.) Tatwerkzeug

H. E. gab an, dass der Angeklagte ein schwarzes Küchenmesser zur Tat genutzt habe, das etwa 30 cm lang gewesen sei. Die Klinge sei im Geschehen abgebrochen. Eine Messerklinge, Ass. 1.5.2., lag ausweislich des Zeugen PK M. im Kinderzimmer auf dem Boden, was auch auf den entsprechenden von der Tatortgruppe angefertigten Lichtbildern zu erkennen war. Diese zeigen eine dunkle Klinge von etwa 17 cm Länge auf dem Fußboden neben der blutigen Matratze. Damit korrespondiert die übereinstimmende Schilderung der Feuerwehrleute v. R. und B., wonach der Angeklagte beim Aufstehen einen länglichen Gegenstand aus seiner Hand auf den Boden habe fallen lassen. Der Zeuge v. R. erklärte weiter glaubhaft, er habe diesen als dunkle Klinge ohne Griff wahrgenommen, aber nicht weiter darauf geachtet, weil er sich um die Geschädigte gekümmert und der Angeklagte das Zimmer verlassen habe. Der dazugehörige Griff von etwa 14 cm aus schwarzem Plastik, Ass. 1.5.3, lag ausweislich des entsprechenden von der Tatortgruppe angefertigten Lichtbilds wenige Meter von der Matratze entfernt an der Wand. Bei diesen Messerteilen handelte es sich nach alledem zur Überzeugung der Kammer um das Tatwerkzeug, mit dem der Angeklagte die Geschädigte verletzt hat.

cc.) Verletzungen von H. E.

Gemäß den nachvollziehbaren Ausführungen rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr S., Leitende Oberärztin der Klinischen Rechtsmedizin am Institut für Rechtsmedizin des U., Fachärztin für Rechtsmedizin, lässt sich der von H. E. geschilderte Tathergang plausibel in Einklang bringen mit den Verletzungen, die die Sachverständige bei ihrer körperlichen Untersuchung wie festgestellt aufgezeichnet hat.

Die rechtsmedizinische Sachverständige gab weiter an, dass die Verletzungen hier auf die Perforation des Brustkorbs, des Halses, des Ohres, der Schulter und des Rückens mit einem spitzen Gegenstand zurückzuführen seien. Die unterschiedlichen Einstichstellen stützten nach der Bewertung der Kammer die Beschreibung der H. E., wonach sie nach dem ersten Stich in den Hals ihre Position mehrfach änderte, um zu fliehen, der Angeklagte sie dabei festhielt und jeweils in ihre Brustseiten stach und sie zuletzt auf dem Bauch lag und er mehrfach vor allem auf ihren Rücken einstach.

Die Verletzungen waren aus den durch die rechtsmedizinische Sachverständige angefertigten Lichtbildern ersichtlich und wurden von ihr ausführlich erläutert. Die genaue Tiefe sei demnach bei keiner der Einstiche mehr feststellbar gewesen, weil die Wunden bereits versorgt gewesen seien. Allerdings lasse sich aus der Art der Verletzungen insbesondere bei den Stichwunden am Hals und in die linke Brustseite die Einstichtiefe erkennen. Demnach müsse der Stich in die Halsseite mehrere Zentimeter tief gewesen sein, denn es seien das Zungenbändchen und der Rachenraum durchstochen worden, weshalb die Klinge nach ihrer Einschätzung mit einiger Wucht geführt wurde. Da dieser Körperbereich gut durchblutet sei, sei davon auszugehen, dass der Stich eine sofortige starke Blutung ausgelöst habe. Dies korrelierte mit den Angaben von H. E., wonach sie plötzlich eine unerklärliche Wärme am Hals und dann unmittelbar Bluttropfen auf ihren Händen wahrgenommen habe und erst dann das Messer gesehen und den Einstich gespürt habe. Der Stich in die linke Brustseite sei ebenso mehrere Zentimeter tief gewesen, denn er habe ausweislich der Arztberichte die Lunge perforiert und so den Spannungspneumothorax ausgelöst.

Weiter führte die rechtsmedizinische Sachverständige aus, dass es sich bei den Verletzungen der Geschädigten an der linken Handinnenseite, dem Daumen sowie dem Zeige-, Mittel und Ringfinger der linken Hand um typische sogenannte aktive Abwehrverletzungen handle, die darauf schließen ließen, dass die verletzte Person in die Klinge gegriffen habe. Vor diesem Hintergrund kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass H. E. - wie von ihr und übereinstimmend auch durch N. E. geschildert - nach dem ersten Stich in den Hals mit ihrer linken Hand in die Messerklinge griff, um den Angeklagten von weiteren Stichen auf sie abzuhalten. dd.) Kommunikation während der Tat

Die Feststellungen zu den Äußerungen des Angeklagten während der Tatausführung beruhen auf den Angaben von H. E., die die Kammer für glaubhaft hält, weil sie plausibel eingebettet sind in das Gesamtgeschehen. Insbesondere ist angesichts ihrer oben erörterten aktiven Abwehrverletzungen auch der geschilderte Ausruf des Angeklagten, er werde sie umbringen, als Entgegnung auf ihr Greifen in die Klinge und die Bitte, von ihr abzulassen, glaubhaft.

Auch N. E. beschrieb den Wortwechsel zwischen ihren Eltern übereinstimmend mit H. E.. Sie schilderte insbesondere, wie sie selbst versucht habe, den Angeklagten mit Worten davon abzuhalten, weiter auf die Mutter einzustechen. Ihre Ausführungen dazu, wie sie sich dazwischengeworfen und er sie weggeschubst und mit dem Messer ihren Arm verletzt habe, werden gestützt durch die Angaben der Feuerwehrleute v. R., B. und P. sowie PK M., die übereinstimmend berichteten, die älteste Tochter habe eine blutende Wunde am Unterarm gehabt. Daneben beschrieb v. R. glaubhaft, sie habe vor ihm das Kinderzimmer betreten und sich sofort auf den Vater geworfen, der seinerseits über die Geschädigte gebeugt gewesen sei. Insofern erscheint es plausibel, dass N. E. sich auch bereits nach dem ersten Angriff mit erheblichem Körpereinsatz gegen den Angeklagten wendete, um ihrer Mutter zu helfen.

Dabei waren ihre Angaben nicht von Belastungstendenzen getragen, was besonders daran deutlich wurde, dass sie sich sorgte, ob ihr Vater aufgrund ihrer Angaben womöglich ins Gefängnis komme, was sie sich für ihn nicht wünsche. Gleichzeitig äußerte sie die Befürchtung, der Angeklagte werde womöglich ihre Mutter wirklich töten, wenn er nochmals Gelegenheit dazu habe, wobei diese Angst auch auf seinen Äußerungen während der Tat beruhe. Insofern verknüpfte N. E. ihre innere Verfassung nachvollziehbar mit den von ihr geschilderten Ausrufen des Angeklagten, was weiter für deren glaubhafte Wiedergabe spricht.

Bezüglich ihrer Angaben hat die Kammer eine Herabsetzung des Beweiswerts berücksichtigt, weil ihre richterliche Vernehmung lediglich schriftlich eingeführt wurde und eine direkte Befragung nicht erfolgen konnte. Dennoch hält die Kammer ihre Angaben nach dem Vorstehenden, insbesondere der überzeugenden Verschränkung ihrer Bekundungen mit denen ihrer Mutter und den hinzugeeilten Feuerwehrleuten, insgesamt für glaubhaft.

ee.) Situation bei Eintreffen der Feuerwehrleute

Die Feststellungen zur Situation bei Eintreffen der Feuerwehrleute P. v. R., L. P. und J. B. ergeben sich aus deren übereinstimmenden Angaben, die den Feststellungen zugrunde gelegt wurden.

V. R. beschrieb zunächst, dass die Wohnung der Familie E. im R. am M. untergebracht sei. Einen Teil des Erdgeschosses belege die Freiwillige Feuerwehr H. mit ihrer Übungshalle. Jeden Freitagabend werde dort die Jugendfeuerwehr ausgebildet und auf ihre ersten praktischen Einsätze vorbereitet. Deshalb hätten sich diesem Abend mehrere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr H. in der Halle befunden, er selbst sei der Leiter gewesen. Die Hintertür der Übungshalle führe in das Treppenhaus, von dem aus die Wohnung der Familie E. erreichbar sei. An diese Tür hätten die Kinder mit den Fäusten gehämmert und geschrien. Sie hätten in der Gruppe erst einige Zeit, sicher ein oder zwei Minuten, gebraucht, um das Geschrei der Kinder als Hilfeschreie einzuordnen und sodann zu verorten, woher diese Schreie kamen. Dann, so v. R., habe er nicht sofort verstanden, was die aufgelösten Kinder ihm mit ihren Gesten (Faust nach unten schwingen lassen) und Wortfetzen (Mama - Papa - Ambulanz) begreiflich machen wollten. Er sei dem ältesten Mädchen jedenfalls gefolgt. Im Kinderzimmer sei er dann auf den Angeklagten und die Geschädigte gestoßen, das Mädchen habe da schon auf den beiden gelegen und geschrien. Die Matratze und der Fußboden seien blutverschmiert gewesen, die Geschädigte sei blutüberströmt gewesen und habe reglos auf dem Bauch gelegen. Er und seine Kollegen hätten dann erste Hilfe geleistet und den Notruf alarmiert. Übereinstimmend schilderten B. und P. den Ablauf.

Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte nach den ersten Stichen mehrere Minuten mit der Geschädigten alleine war und ihr, wie von ihr beschrieben, in dieser Zeit die Stichverletzungen zugefügt hat. V. R. erklärte weiter, er habe den Angeklagten ohne besondere Kraftaufwendung von der Geschädigten heruntergeschoben. Alle drei Zeugen beschrieben außerdem übereinstimmend, der Angeklagte habe beim Aufstehen nicht gesprochen, keine Geräusche von sich gegeben und er sei wortlos in ruhigem Schritt aus dem Zimmer gegangen.

b.) Akute Lebensgefahr

Zu der Frage der Lebensgefahr wurde ebenfalls die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr S., Leitende Oberärztin der Klinischen Rechtsmedizin am Institut für Rechtsmedizin des U., Fachärztin für Rechtsmedizin, gehört.

Sie erklärte nachvollziehbar, es habe für H. E. eine akute Lebensgefahr aufgrund des erheblichen Blutverlusts sowie des Spannungspneumothorax bestanden.

Zwischen dem Notruf und der Übernahme durch den Notarzt hätten ausweislich der Krankenunterlagen etwa 20 Minuten gelegen. Ohne die sofortige notärztliche Behandlung mit der unverzüglichen Flüssigkeitsgabe noch vor Ort wäre sie mit Sicherheit noch vor Eintreffen im Krankenhaus am Blutverlust gestorben. Der Blutverlust habe zwischen 1 bis 2 Liter betragen und führe in dieser Menge in kurzer Zeit zum Tod. Er sei auf die Vielzahl von Stichverletzungen zurückzuführen. Insbesondere der Stich in den Hals sei in dieser Hinsicht besonders gefährlich gewesen, denn aufgrund der Nähe zur Drosselvene und zur äußeren Schlagader wäre eine geringfügige Abweichung des Einstiches mit noch höherem Blutverlust verbunden gewesen, was den Todeseintritt weiter beschleunigt hätte.

Zudem habe akute Lebensgefahr durch einen Spannungspneumothorax bestanden. Denn der Stich an der linken Seite auf Höhe der Brust habe ihren linken Brustkorb mit den Rippen durchdrungen und den Lungenflügel verletzt. Hierdurch habe Luft eindringen können und den Lungenflügel zusammengedrückt, der sich dann langsam zusammengefaltet habe. Zwar habe die Lunge noch funktioniert. Durch die Einstichstelle sei aber weiter Luft eingetreten, was den Druck erhöht und die Spannung im Brustkorb verändert habe. Das Blut sei nicht mehr zum Herz geflossen, woraufhin das Herz nicht mehr habe pumpen können. So seien der Atemkreislauf und die Herzfunktion zunehmend gestört worden. Ein Spannungspneumothorax baue sich erst nach und nach auf. Hier sei die Entwicklung bereits weit fortgeschritten gewesen, denn beim Eintreffen des Notarztes sei ihre Halsvene stark geschwollen und die Herzfunktion bereits gestört gewesen. Man habe noch vor Ort eine sogenannte Bülaudrainage gelegt, um das weitere Eindringen von Luft zu verhindern und die bereits eingetretene Luft und Flüssigkeit auszuleiten, was zu diesem Zeitpunkt unbedingt erforderlich gewesen sei.

Diese detaillierte Schilderung stimmt überein mit dem Entlassungsbericht von H. E. aus dem U. vom 08.07.2024, aus der sich die festgestellten Verletzungen und Behandlungsmaßnahmen im Einzelnen ergeben und die die Sachverständige auf Nachfrage anschaulich erläutern konnte.

Aus alledem schließt die Kammer, dass H. E. nur durch eine Verkettung von positiven Umständen nicht an den konkreten Folgen der Stichverletzungen gestorben ist und ihr Zustand zum Zeitpunkt des Eintreffens der Feuerwehrleute bereits akut lebensgefährlich war.

c.) Inneres Erleben des Angeklagten

Zu seiner Wahrnehmung und inneren Haltung vor, während und nach dem Tatgeschehen hat der Angeklagte sich nicht näher geäußert.

aa.) Inneres Erleben während der Tat

Zur Überzeugung der Kammer nahm der Angeklagte wahr, dass H. E. mit dem Rücken zu ihm auf dem Boden saß, als er sich ihr mit dem Messer näherte. Beim Eintreten sah er, dass sie auf sein Herantreten nicht reagierte. Darum rechnete der Angeklagte damit, dass sie deshalb den plötzlichen und unangekündigten Messerstich weder abwehren noch vorher um Hilfe rufen oder ihn ansprechen konnte, um ihn von seinem Vorhaben abzubringen, was er sodann auch, wie beabsichtigt, ausnutzte. Ebenso sah er, dass die Töchter auf ihren Betten saßen und ihre Mobiltelefone vertieft waren. So ging er davon aus, dass die Kinder vor dem ersten Stich nicht eingreifen oder die Mutter warnen würden, obwohl er das Messer offen in der Hand hielt. Denn er nahm an, dass die Kinder nicht auf den Gedanken kommen würden, dass er die Mutter aus der ruhigen, streitfreien Situation heraus mit dem Messer angreifen würde und sie deshalb nicht schnell genug reagieren würden, so dass er von ihnen keine Störung seines Vorhabens erwartete.

Die Kammer ist außerdem davon überzeugt, dass der Angeklagte davon ausging, dass seine Handlung für H. E. lebensgefährlich war und er wollte, dass sie an den Folgen der Messerstiche sterben würde. Dies ergibt sich insbesondere aus der plakativen Gefährlichkeit der Tathandlung. Denn er verwendete ein langes scharfes und spitzes Messer. Hiermit versetzte er ihr zehn Stiche, für die er jeweils ausholte und die er auch mit Wucht ausführte, so dass die Klinge in den Hals und die Brustseite mehrere Zentimeter tief in ihren Körper eindrang. Die Stiche führte er in verschiedenen Etappen gegen sie aus, wobei er jeweils auf die Bewegungen der Geschädigten und ihre Fluchtversuche reagierte. Dabei traf er mehrfach äußerst sensible Körperregionen, wobei er schon beim ersten Stich tief in ihren Hals stach und sodann in die Brustseiten in Richtung lebenswichtiger Organe wie der Lunge und des Herzens zielte. Seine Stiche führten, wie für ihn klar erkennbar war, auch zu schweren Verletzungen, die sofort stark bluteten. Die Schwere der Verletzungen zeigte sich auch daran, dass der Zustand der Geschädigten sich binnen kurzer Zeit derart verschlechterte, dass sie nicht mehr sprechen konnte und ihre Kraft zu weiteren Flucht- und Verteidigungsversuchen erlosch.

Sein Wille, sie dadurch zu töten, wird außerdem deutlich in seinen mehrfachen Äußerungen gegenüber der Geschädigten und N. E. während der Tatausführung, wobei er ausdrücklich wiederholte, dass er sie umbringen wolle.

Die optische und akustische Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten war nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. H. S. nicht getrübt, hierfür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere war ausweislich des Blutalkoholgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule H. vom 07.08.2024 im Blut des Angeklagten kein Alkohol nachweisbar (Blutentnahme um 21:26 Uhr), womit feststeht, dass er zur Tatzeit nicht von Alkohol beeinflusst war. Auf die Ausführungen zur Schuldfähigkeit unten wird ergänzend verwiesen.

Insgesamt folgt daraus, dass der Angeklagte H. E. töten wollte und für die Tat die Arg- und Wehrlosigkeit der H. E. ausnutzte (dazu auch unter IV. Rechtliche Würdigung).

bb.) Inneres Erleben beim Eintreffen der Feuerwehrleute

Weiter ist die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte aus seiner Sicht die H. E. zu dem Zeitpunkt, als die Feuerwehrleute im Zimmer eintrafen, bereits so schwer verletzt hatte, dass er davon ausging, dass sie wahrscheinlich sterben würde. Darum versetzte er ihr da schon keine weiteren Stiche mehr, sondern lag ruhig auf ihr und beobachtete ihren Zustand. Zu diesem Zeitpunkt ging er bereits davon aus, alles getan zu haben, um den Tod von H. E. herbeizuführen. Denn ihr großer Blutverlust war für den Angeklagten angesichts der blutenden Wunden, der Blutlachen auf und neben der Matratze und der mit Blut durchtränkten Kleidung der H. E. klar sichtbar. Diese Blutlachen zeichneten sich an mehreren Stellen auf den hellen Untergründen der Matratze, des Teppichs und des Kissens deutlich ab, wie auf den durch die Tatortgruppe angefertigten Lichtbildern zu erkennen war. Auch die daraus resultierende Gefahr für H. E. war offenkundig und auch dem Angeklagten erkennbar. Zudem befand sie sich jedenfalls bereits nahe der Bewusstlosigkeit, was er anhand ihrer Reglosigkeit bemerkte, jegliche Verteidigungshandlungen hatte sie bereits zuvor aufgegeben.

Andere innere Umstände, die ihn dazu veranlasst haben könnten, ihr keine Stiche mehr zu versetzen - etwa aus Angst vor einer Festnahme, aus Bestürzung über das eigene Verhalten oder weil er sich anders besonnen hatte -, sind weder aus den objektiven Gegebenheiten noch aus seinem Verhalten erkennbar; die Einlassung war unergiebig. Die Feuerwehrleute haben übereinstimmend keinerlei auffällige Regung wie Schreckensausrufe, verbale Äußerungen, Zittern, Weinen, fluchtartiges Verlassen des Zimmers oder ähnliches geschildert.

Insbesondere gibt auch der Umstand, dass er erst beim Aufstehen die Klinge hat fallen lassen, keinen Hinweis darauf, dass er sich angesichts der plötzlichen auftauchenden Feuerwehrleute und seiner Tochter dazu entschieden haben könnte, die Tat nicht weiter fortzusetzen. Denn als diese ins Zimmer kamen, lag er bereits ruhig auf der Geschädigten, ohne das Messer einzusetzen.

Daneben unternahm er auch nichts, um die Rettung seiner Frau zu unterstützen und ihren Zustand zu stabilisieren, was für eine innere Abkehr vom Tötungswillen gesprochen hätte. So wäre es ihm möglich gewesen, etwaig vorhandene Unterlagen wie Mutterpass, Impfpass oder Krankenkassenkarte herauszugeben, die bei der medizinischen Versorgung helfen könnten (Blutgruppe, Impfstatus, Allergien etc.). Weder wären hierfür Deutschkenntnisse erforderlich gewesen, noch hätte er sich hierdurch der Strafverfolgung in besonderem Maße ausgesetzt, denn er war aufgrund der Situation als mutmaßlicher Täter ohnehin identifiziert und verweilte noch einige Zeit am Tatort.

Es bestehen nach alledem keine Anhaltspunkte dafür, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt vor oder nach dem Eintreffen der Feuerwehrleute von seinem ausdrücklich so formulierten Vorhaben, H. E. zu töten, innerlich abgerückt ist.

cc.) Selbstverletzungen

Soweit der Angeklagte erklärte, er habe sich an dem Abend eigentlich umbringen wollen, erscheint die formulierte Suizidabsicht in der Gesamtschau plausibel, auch wenn er widersprüchlich einerseits angab, nicht zu wissen, wie seine eigene Wunden entstanden seien und andererseits meinte, er habe sich in der Küche mit den Messerschnitten selbst töten wollen.

Zunächst ist zur Überzeugung der Kammer erwiesen, dass er sich die Verletzungen an den Handgelenken mit dem Brotmesser, Ass. 1.4.1., in der Küche selbst zugefügt hat. Denn zum Zeitpunkt, als die Feuerwehrleute die Wohnung betraten, waren deren übereinstimmenden Aussagen zufolge noch keine Blutspuren im Wohnungsflur, der Küche und im Treppenhaus zu sehen und die Arme des Angeklagten waren unversehrt. Seine Wunden können daher nicht schon im Rahmen der Tatausführung entstanden sein. Nach den Beobachtungen des PK M., der als Polizeibeamter im ersten Zugriff den Tatort betrat, lag ein Brotmesser in einer Blutlache in der Küche; dies ist auch auf den entsprechenden Lichtbildern der Tatortgruppe zu erkennen. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Wohnung. Bei den Verletzungen des Angeklagten, die ausweislich des Berichts des Krankenhauses L. H. O. vom 07.06.2024 noch am Tatabend versorgt wurden, handelt es sich um Schnittwunden, die nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. S. von einem spitzen Gegenstand verursacht worden sein dürften. Außerdem ist es plausibel, dass er sich dadurch so schwer verletzten wollte, dass er an den Folgen möglicherweise sterben würde. Zwar hat die rechtsmedizinische Sachverständige erläutert, dass der Angeklagte sich nicht konkret lebensgefährlich verletzt habe. Trotz der Ausmaße und Verortung der Verletzungen wäre eine etwaige Lebensgefahr nicht auf den Blutverlust zurückzuführen, sondern entstehe eher, wenn die Wunden sich später entzündeten und eine Sepsis nicht rechtzeitig behandelt werden würde. Jedenfalls aus Laiensicht waren die klaffenden Wunden aber geeignet, um den eigenen Tod herbeizuführen (sprichwörtlich "sich die Pulsadern aufschneiden"). Während der Tatausführung rief er den glaubhaften Angaben der H. und N. E. zufolge, er werde erst sie umbringen und dann sich, was zeigt, dass die Selbstverletzung von Anfang an Teil des Tatplanes war.

d.) Gesamtwürdigung

In der Zusammenschau aller Beweismittel ist die Kammer davon überzeugt, dass das Geschehen sich so zugetragen hat, wie von H. E. geschildert. Denn ihre Angaben sind eng verzahnt mit den sonstigen Beweismitteln, wobei ihre Angaben zum Kerngeschehen zunächst durch die detaillierte Schilderung der N. E. zu dem Wortwechsel mit dem Angeklagten gestützt wurden. Weiter wurden ihre Bekundungen zum Kerngeschehen bestätigt durch objektive Beweismittel wie die Lichtbilder von der blutverschmierten Matratze und der am Boden liegenden Messerklinge. Soweit die Geschädigte aufgrund ihrer schweren Verletzungen keine Wahrnehmungen mehr machen konnte - hierzu führte die rechtsmedizinische Sachverständige nachvollziehbar aus -, schilderten mehrere außenstehende Personen wie die Feuerwehrleute und die Polizeibeamten das Verhalten des Angeklagten übereinstimmend als ruhig und ohne erkennbare Erschütterung über das Tatgeschehen, was wiederum die Angaben der Geschädigten stützt, wonach der Angeklagte sagte, dass er sie töten will.

4. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

Das Nachtatverhalten des Angeklagten, nämlich die Beibringung der Schnittwunden an seinen Handgelenken, hat die Kammer veranlasst, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten eingehend zu prüfen.

a.) Sachverständigengutachten

Zu der Frage der Schuldfähigkeit hat die Kammer den psychiatrischen Sachverständigen Dr. H. S., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rechtsmedizin hinzugezogen und gehört. Dieser erklärte, Grundlage für das Gutachten seien die Ermittlungsakten, die Exploration am 04.09.2024, die Gesundheitsakte der Justizvollzugsanstalt B. sowie die in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse.

Im Ergebnis bestehe aus psychiatrischer Sicht schon kein Eingangskriterium insbesondere kein Affektzustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, und in der Folge auch keine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.

aa.) Keine schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankungen oder sonstige Störungen

Zu den hier in Betracht kommenden Störungsbildern führte der psychiatrische Sachverständige zunächst aus, dass psychiatrische Erkrankungen im engeren Sinne, also etwa Krankheiten hirnorganischen Ursprungs oder eine Schizophrenie, ausgeschlossen werden könnten. Hierfür hätten sich weder in der Vergangenheit noch im Rahmen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Zum Tatzeitpunkt sei kein Konsum nachweisbar gewesen. Betäubungsmitteln habe er nie konsumiert. Mangels Alkohol- und Rauschmittelkonsums scheide eine Intoxikation zum Tatzeitpunkt ebenso aus wie eine stoffgebundene Suchtkrankheit.

In der biologisch-sozialen Entwicklung habe es keine besonderen Belastungsmomente gegeben. Der Angeklagte habe sich in der Exploration ihm gegenüber klagsam und vorwurfsvoll gegenüber der Ehefrau im Hinblick auf die Eheschwierigkeiten gezeigt, außerdem habe er über Unruhe und Schlafstörungen berichtet.

Es sei tatzeitbezogen eine Anpassungsstörung in Form einer depressiven Reaktion auf den Partnerschaftskonflikt (ICD-10: F 43.21) zu diagnostizieren, die aber nicht das Gewicht einer depressiven Störung erreicht habe. Diese Anpassungsstörung sei als Reaktion auf die soziale Isolation im fremden Land und die fortbestehende Ehekrise zu verstehen, was Hilflosigkeit und Ohnmachtsgefühle bei dem Angeklagten verursacht habe. Auch mit Blick auf den vermutlichen Suizidversuch des Angeklagten und unter Heranziehung der Forschung zur sogenannten "male depression" sei keine Depression im klinischen Sinne zu diagnostizieren. Die typischen Symptome einer depressiven Störung seien nur in Ansätzen ausgeprägt gewesen, etwa eine leicht erhöhte Reizbarkeit, während der typische brütende Rückzug, Selbstbeschuldigungstendenzen und Abwehr von Hilfe gerade nicht zu erkennen gewesen wären. Anders als es bei depressiven Störungen häufig vorkomme, habe auch kein Alkohol- oder Betäubungsmittelmissbrauch stattgefunden, denn Alkohol habe er nur mäßig konsumiert. Zusammengenommen sei die Anpassungsstörung nur von geringem Gewicht und erreiche nicht die Schwere einer depressiven Störung.

Jedenfalls erreiche sie in ihrem Umfang in keinem Fall das Gewicht eines Eingangskriteriums nach § 20 StGB.

bb.) Keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in der Form des Affekts

Es liege auch keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vor. Denkbar sei hier allein eine Affekttat. Eine solche liege im Ergebnis jedoch nicht vor. Die Tat sei insgesamt zwar affektiv stark getönt, doch erreiche der seelische Zustand nicht das Gepräge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB.

Unter Affektzustand verstehe man einen hochgradigen Ausnahmezustand, wie eine akute Belastungsstörung oder einen psychogenen Schock, bei dem Wachheit, Orientierung und Bewusstsein gestört seien, man stehe also gleichsam "neben sich", das Wahrnehmungsfeld sei sehr eingeengt und fokussiert. Der Sachverständige führe aus, er habe für seine Bewertung auch den sogenannten "Saß-Kriterienkatalog" herangezogen, aus dem sich eine Merkmalsliste aus typischen positiven und negativen Symptomen ergebe, die er im Rahmen einer Gesamtschau gewürdigt habe. Im Rahmen der Merkmalsliste sei zunächst die Persönlichkeit des Täters zu betrachten, wobei es für Affektdelikte gerade keine "typische" Täterpersönlichkeit gebe. Der Angeklagte selbst habe sich als ruhig und unauffällig beschrieben, er sei nie strafrechtlich aufgefallen. Gegenüber seiner Frau habe er sich - nach deren Angaben, die er selbst zumindest teilweise bestätigt habe - häufig gereizt gezeigt, sie habe auch Impulsdurchbrüche und Aggressionen gegen sie beschrieben, wobei der Angeklagte körperliche Übergriffe allgemein bestritten, den Wurf mit einem Gegenstand im Streit aber auf Nachfrage eingeräumt habe. Gegenüber dem Sachverständigen habe er sich zurückhaltend und nicht offen aggressiv gezeigt, die Ehefrau aber für die Krise verantwortlich gemacht und beschrieben, dass er oft genervt von dem abweisenden Verhalten seiner Frau gewesen sei, insbesondere, wenn diese ihm auf seine Fragen keine Antwort gegeben habe. Hieraus ergebe sich, so der Sachverständige, letztlich kein Argument für oder gegen eine Affekttat.

Die Entwicklung der Täter-Opferbeziehung sei ein weiterer Punkt, der grundsätzlich Hinweise auf eine Affekttat geben könnte. Hier sei die Entwicklung jedoch insgesamt ambivalent, denn der Angeklagte beschreibe einerseits seine Entwertung durch die Partnerin, auch in der Tatsituation, indem sie die Trennung angekündigt und eine von ihm gewünschte Versöhnung ausdrücklich abgelehnt habe. Zugleich habe der Angeklagte geschildert, dass er von ihr mit dem Messer bedroht worden sei und in Todesangst vor ihr gelebt habe, weshalb er seinerseits so nicht mehr mit ihr habe leben wollen. Vor diesem Hintergrund sei die Beziehung nicht vergleichbar mit einer "Tyrannen"-Ehe, in der der Täter als unterlegener Partner ständig gedemütigt werde, bis es zur Entladung durch die Tat komme.

Aus psychiatrischer Sicht spreche der Tatablauf im Ergebnis gegen eine Affekttat. Typisch sei ein plötzlicher explosiver Durchbruch mit einem konkreten Auslöser, einem Reiz. Dabei sei auch das Geschehen vor der Tat relevant. Hier habe am Vorabend die Frau bei den Kindern geschlafen, was ihn gestört habe, und in diesem Zusammenhang sei es am Tatabend erneut zum Streit gekommen. Dies sei allerdings keine neue Diskussion gewesen, auch habe sich das Paar schon häufiger an dem Punkt befunden, an dem die Trennung angekündigt worden sei, auch hätten bereits zuvor die Kinder die Streitigkeiten miterlebt. Die Äußerung der Ehefrau, wonach die Trennung diesmal endgültig sei, könne insofern kaum als Provokation von der Schärfe einer massiven Beleidigung aufgefasst werden. Sonstige Umstände, die Anlass für die Tat gegeben haben könnten, seien nicht ersichtlich und insbesondere auch von dem Angeklagten nicht beschrieben worden. Inwiefern die Äußerung der Geschädigten zu einer affektiven Wallung geführt haben sollte, sei so nicht nachzuvollziehen. Zwar habe eine leicht erhöhte Reizbarkeit als Symptom der Anpassungsstörung bestanden. Angesichts der zeitlichen und örtlichen Zäsur zwischen der Äußerung der Geschädigten und der Reaktion des Angeklagten stelle sich die Tathandlung jedoch nicht als symptomatisch für die Anpassungsstörung dar. Ein solcher Zusammenhang ergebe sich auch nicht aus der Einlassung des Angeklagten. Darum sei das Zusammenspiel von Reiz und Reaktion hier untypisch für eine Affekttat.

Typisch sei weiter eine heftige Tathandlung von sehr kurzer Dauer. Daran fehle es hier ebenfalls. Die Tatausführung habe einige Minuten angedauert, sich in Etappen gegen unterschiedliche Körperregionen vollzogen und sei gegen den erheblichen verbalen und auch körperlichen Widerstand der Ehefrau und der Tochter erfolgt. Dies spreche deutlich gegen ein Handeln im Affektzustand. Zudem habe er sein Tun zustimmend kommentiert und erläutert.

Die optische und akustische Wahrnehmungsfähigkeit und die Auffassungsgabe seien jedenfalls unter keinem Aspekt beeinträchtigt gewesen, was sich unter anderem aus der Kommunikation während der Tat ergebe. Zu einer affekttypischen Fokussierung sei es daher nicht gekommen.

Für das Vorliegen einer Affekttat spräche mit Blick auf die Tatausführung nur die planlose Ausführung ohne Risikoabsicherung. Dies sei hier zumindest in Teilen gegeben, denn der Angeklagte habe keine Maßnahmen zur Verdeckung getroffen und sei nicht geflohen, sondern an den Tatort zurückgekehrt. Typisch sei zudem eine deutlich aggressive Handlung, was hier mit mehreren Messerstichen auch in die Kopfregion vorliege. Vor allem Letzteres sei allerdings auch bei Taten zu finden, die nicht im Affektzustand begangen worden seien.

Nicht erkennbar seien auch die typischen vegetativen Symptome wie etwa Zittern, Schwitzen und Erröten. Solche Erscheinungen habe keiner der Zeugen bei dem Angeklagten wahrgenommen, sondern es sei im Gegenteil von einem ruhigen, beherrschten und körperlich völlig unauffälligem Verhalten des Angeklagten berichtet worden, das im Laufe des Abends nahezu unverändert geblieben sei.

Nach der Tat habe der Angeklagte sich parasuizidal gezeigt, allerdings sei dies kaum eine spontane Reaktion, sondern angesichts seiner Äußerungen während der Tathandlung vermutlich eher von vornherein so geplant gewesen, was weiter gegen einen Affektzustand spreche.

Zu seiner inneren Befindlichkeit, seinem Denken und Fühlen am Tatabend, habe der Angeklagte sich auch im Rahmen der Exploration nicht weiter eingelassen. Zwar seien inselartige Erinnerungslücken durchaus typisch für einen Affektzustand, es sei aber eher zweifelhaft ob die Behauptung, sich an die Tat insgesamt nicht erinnern zu können, belastbar sei. Gegen das Vorliegen der behaupteten Erinnerungslücke sprächen die Angaben des Zeugen PK Y. insbesondere zur Frage des Angeklagten im Streifenwagen, ob seine Frau noch am Leben sei, die darauf hinwiesen, dass der Angeklagte das Geschehen und die Lebensgefahr seiner Frau realisiert habe. Auch im weiteren Verlauf habe sich keine Veränderung der emotionalen Verfassung gezeigt. Der Erregungszustand lasse typischerweise nach, sobald die Tatsituation abgeschlossen sei. Dies sei weder unmittelbar nach der Tat noch später erkennbar geworden. Insofern fehle es an der üblicherweise zu beobachtenden Erschütterung, auch über das eigene Verhalten, sobald der Affektzustand vorüber sei.

Für den Affektzustand spreche damit allenfalls der spontane Tatablauf ohne Verdeckungsmaßnahmen. Vor allem die positive Kommentierung der Tathandlung als auch die Interaktion mit der Geschädigten und der Tochter sowie die Wahrnehmung der sodann hinzukommenden Feuerwehrleute sprächen hingegen stark gegen den Affektzustand, mit dem regelmäßig eine Fokussierung und Desorientierung einhergehe, die nach kurzer Zeit aufgelöst werde und sich deutlich im Verhalten des Täters zeige. Daran fehle es hier.

Insgesamt seien aus psychiatrischer Sicht keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich um eine Affekttat gehandelt habe.

cc.) Gesamtbewertung

Der Sachverständige führte weiter aus, dass aus psychiatrischer Sicht auch in der Zusammenschau mit der durch ihn angenommenen Anpassungsstörung und der affektiven Aufladung der Situation kein Eingangsmerkmal und insbesondere nicht die tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorliege. Es sei naheliegend, dass der Angeklagte die Trennung nicht habe akzeptieren können (woran er letztlich auch noch während der Exploration festgehalten habe) und davon motivational bewegt gewesen sei. Derartige Affekte, also Enttäuschung und Wut, seien jedoch nicht tiefliegend und umfassend genug, um das Gewicht eines psychiatrisch relevanten Affektzustands zu erreichen. Von einem Affektzustand während der Tat im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung könne daher nicht ausgegangen werden. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte für andere Umstände ersichtlich, die ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB begründen könnten.

Vor diesem Hintergrund sei die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat unbeeinträchtigt geblieben.

b.) Würdigung

Die Kammer schließt sich den gewissenhaften, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und die erhobenen Beweise zutreffend würdigenden Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an und macht sich diese zu eigen.

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist eine Rechtsfrage (std. Rspr., vgl. etwa Beschluss des BGH vom 16.09.2020, 2 StR 159/20).

Es lag im Ergebnis kein Eingangskriterium nach § 20 StGB vor.

Die nach den Ausführungen des Sachverständigen vorliegende Anpassungsstörung erreichte nicht den Schweregrad einer psychischen Erkrankung. Die Anpassungsstörung zeigte sich in leicht erhöhter Gereiztheit, Nervosität und Schlafstörungen, Hilflosigkeit und Ohnmachtsgefühlen; schwerwiegende Einschränkungen waren nicht vorhanden. Die Anpassungsstörung schied daher für sich genommen als Eingangsmerkmal und Grund für eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus.

Allein in Betracht kam damit eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung und hier nur wegen eines Affektzustand zum Tatzeitpunkt. Hier schloss die Kammer nach Bewertung der relevanten Merkmale nach einer Gesamtwürdigung einen Affektzustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung - auch unter Berücksichtigung der Symptome der Anpassungsstörung - indes aus.

aa.) Relevante Merkmale für einen Affektzustand

Der Affekt ist eine schnell vorübergehende psychische Störung bei sonst an sich gesunden Personen, die sich in einem Erregungszustand als Reaktion auf schwere seelische oder körperliche Belastungen äußert. Erforderlich ist jeweils eine Gesamtbetrachtung der erheblichen Umstände des Einzelfalles (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Rn. 986-991, beck-online). Nahezu jedes Tötungsgeschehen ist affektbeladen (vgl. Rissing-van Saan/Zimmermann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 211 StGB, Rn. 84). Eine affektive Erregung stellt bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, bei denen gefühlsmäßige Regungen eine Rolle spielen, eher den Normalfall dar. Ob die affektive Erregung einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt hat, kann deshalb nur anhand von tat- und täterbezogenen Merkmalen beurteilt werden, die als Anzeichen für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen.

Relevante Gesichtspunkte ergeben sich aus der Rechtsprechung zu dem Merkmalskatalog von Saß, die die Kammer hier zur weiteren Prüfung heranzieht (vgl. zu den Merkmalen Verrel/Linke/Koranyi in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 20 StGB; MüKoStGB/Streng, 5. Aufl. 2024, StGB § 20 Rn. 75-82, beck-online Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung aaO).

Für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit wegen eines Affektzustands können sprechen:

Spezifische Vorgeschichte und Tatanlaufzeit; affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft; konstellative Faktoren (Alkohol, Medikamente, Übermüdung); Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion; psychopathologische Disposition der Persönlichkeit; Persönlichkeitsfremdheit; abrupter, elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenzen; charakteristischer Affektauf- und -abbau, rechtwinkliger Verlauf; Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung; Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe; Erinnerungsstörungen; Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität.

Gegen eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit wegen eines Affektzustands können die folgenden Merkmale sprechen:

Aggressives Vorgestalten in der Phantasie; Ankündigen der Tat; Aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit; Vorbereitungshandlungen für die Tat; Schaffung der Tatsituation durch den Täter; fehlender Zusammenhang Provokation - Erregung - Tat; zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs vorwiegend durch den Täter; lang hingezogenes Tatgeschehen; komplexer Handlungsablauf in Etappen; erhaltene Introspektionsfähigkeit bei der Tat; exakte, detailreiche Erinnerung; zustimmende Kommentierung des Tatgeschehens; Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung sowie umsichtiges, geordnetes Nachtatverhalten.

Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2004, 234, 235 [BGH 22.01.2004 - 4 StR 319/03] m.w.N.¸ BGH, Urteil vom 1. April 2009 - 2 StR 601/08 -, Rn. 12 - 18, juris; vgl. BGH NStZ 2008, 510, 512; BGH, Beschluss vom 7. August 2012 - 2 StR 218/12 -Rn. 6 - 12, juris).

bb.) Bewertung der relevanten Merkmale

Die oben aufgeführten Merkmale hat die Kammer als Teilaspekte unter Berücksichtigung der teils auch ambivalenten Bedeutung in die Gesamtwürdigung eingestellt. Anhand der festgestellten Anknüpfungstatsachen wurden diese geprüft und wie folgt bewertet:

(1.) Den Angeklagten und die Geschädigte verbindet mit ihrer Ehe eine spezifische Vorgeschichte, die von Kränkungen und Verletzungen auf beiden Seiten geprägt ist und deren Entwicklung den Angeklagten innerlich bewegte. Insofern war die Beziehung emotional aufgeladen, was eher für eine Affekttat spricht.

(2.) Die psychopathologische Disposition seiner Persönlichkeit weist keine besondere Gewaltgeneigtheit auf. Allerdings ist dies bei Tötungsdelikten nicht ungewöhnlich. Zugleich hat er die Geschädigte durchaus schon körperlich angegriffen und ihr auch schon ein Messer vorgehalten, so dass dieser Aspekt nicht für eine Affekttat spricht.

(3.) Den Tatablauf gestaltete er ohne Sicherungstendenzen, denn seine Kinder wurden Augenzeugen, er ließ die Tatwaffe vor Ort und kehrte an den Tatort zurück, was für das Vorliegen eines Affektzustands während der Tat sprechen kann.

(4.) Eine gewisse Tatanlaufzeit ist insgesamt zu erkennen, denn die körperlichen Angriffe des Angeklagten mehrten sich in Deutschland und insbesondere in der Zeit vor der Tat. Er schlug sie mehrmals im Streit und drohte ihr damit, sie umzubringen, wenn sie ihn verlasse; am Tatabend hielt er ihr drohend das Küchenmesser vor das Gesicht, was sie in dieser Situation jedoch nicht ernst nahm, weil sie sich ihren glaubhaften Angaben zufolge nicht vorstellen konnte, dass er im Beisein der Kinder zu einer solchen Tat fähig sei. Hinweise für eine besondere Verfassung des Angeklagten oder bestimmte wiederkehrende konstellative Faktoren wie etwa Alkoholkonsum während dieser Angriffe liegen nicht vor. Dies zusammengenommen spricht eher gegen einen plötzlich aufgetretenen Affektzustand zur Tatzeit als "Sondersituation" mit einem impulsiven Gewaltausbruch und eher dafür, dass er sich seine dauerhaft bestehende Gewaltbereitschaft schon zuvor in Übergriffen auf seine Frau zeigte und die Tat sich so bereits ankündigte.

(5.) Eine affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft bestand unmittelbar vor der Tat nicht. Zwar hatte der Angeklagte etwa eine Stunde zuvor seine Frau schon wortlos mit dem Messer bedroht. Nach dieser kurzen Bedrohungssituation verhielt er sich jedoch ruhig und gefasst und verhielt sich unauffällig und normal gegenüber seiner Familie beim Abendessen und danach gegenüber seinem Sohn, mit dem er fernsah. Auch das Gespräch im Kinderzimmer wenige Minuten vor der Tat schilderten der Angeklagte, H. und N. E. übereinstimmend als gewöhnliche Diskussion und im Ton eher ruhig im Vergleich zu den sonstigen Streitgesprächen. Zwischen diesem letzten Wortwechsel und dem ersten Stich geschah jedenfalls nach den Angaben der Geschädigten und der N. E. nichts mehr; vielmehr verließ der Angeklagte demnach das Zimmer für einige Minuten. Der Angeklagte hat hierzu nur erklärt, er könne sich an nichts mehr erinnern.

Demnach war keine besonders affektiv aufgeladene Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten feststellbar, aus der heraus die Tat als Eskalation entstanden sein könnte. Insofern ist kein Umstand ersichtlich, der zum Zeitpunkt der Tatausführung mehrere Minuten nach dem letzten Gespräch eine besondere affektive Erregung des Angeklagten verursacht haben könnte. Zwischen dem Messerangriff und dem Wortwechsel mit der Geschädigten lagen einige Minuten. Außerdem verließ der Angeklagte das Kinderzimmer ohne äußere Anzeichen von Erregung wie Türenschlagen oder Schreien, ebenso ruhig betrat er den Raum wieder und versetzte der Geschädigten den ersten Stich.

Angesichts des gestreckten Tatablaufs und der zeitlichen und örtlichen Zäsur stellt sich die Tathandlung auch nicht als gereizte Reaktion als Symptom der Anpassungsstörung dar. Der ruhige, zeitlich gestreckte Ablauf ab der Ausgangssituation spricht nicht für eine Tat im Affektzustand.

(6.) Ein Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion besteht selbstredend angesichts des konkreten Tatvorwurfs. Gleichzeitig ist die Tathandlung des Angeklagten, wenn man sie wie festgestellt als Reaktion auf die letzte Äußerung der Geschädigten begreift, im Rahmen seines Vorstellungsbildes durchaus nachvollziehbar. Die Erklärung der Geschädigten, sie werde sich scheiden lassen, war aus Sicht des Angeklagten keine überraschende Entscheidung. Sie fügte sich vielmehr für ihn erwartbar in ihre Beziehung mit den ständigen Streitgesprächen über eine Trennung ein. Ihre Entscheidung war für ihn eben nicht akzeptabel. Das Tatverhalten selbst zeigte sich insofern nicht als impulshafte Reaktion, sondern war eingebettet in die Gedankenwelt des Angeklagten, der bereits zuvor beschlossen hatte, seine Frau zu töten, falls sie sich ernsthaft von ihm trennen wollte. Von einem anderen Umstand, den er als "Reiz" empfunden haben könnte und der eine außerordentlich starke Gefühlswallung hervorgerufen haben könnte, hat er nichts berichtet, wie er überhaupt von einer besonderen Gefühlslage nichts mitgeteilt hat. Dies spricht ebenfalls nicht für eine Tat im Affektzustand.

(7.) Konstellative Faktoren wie Alkohol, Medikamente und Übermüdung fehlten. Zwar gab der Angeklagte an, am Vorabend erst gegen 1 Uhr eingeschlafen zu sein. Allerdings ergibt sich daraus noch keine besondere Übermüdung, zumal er nach den Angaben der H. E., denen er nicht entgegentrat, morgens so lange schlief wie notwendig. Auch eine zu dieser Zeit besondere Belastungssituation wegen äußerer Faktoren ist nicht ersichtlich, eine solche wurde vom Angeklagten auch nicht geschildert. Insbesondere lag die Fehlgeburt schon einige Zeit zurück und auch der plötzliche Tod des gemeinsamen Cousins löste nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Geschädigten nur bei dieser Trauer aus, während er davon eher ungerührt blieb. Hieraus ergibt sich demnach auch kein Hinweis auf eine Affekttat.

(8.) Namentlich ist der charakteristische Affektauf- und -abbau, der "rechtwinklige Verlauf" mit plötzlich stark ansteigender Erregung und dann abruptem Abfallen der Anspannung gerade nicht zu erkennen. Dies wäre nach der Bewertung der Kammer ein wesentliches Indiz für eine Tat im Affektzustand gewesen.

Der Angeklagte machte zu seinen Gefühlen unmittelbar vor und während der Tat keine Angaben. Er machte keine Angaben dazu, was er fühlte, als er die Tat ausführte (wobei er sich hier auf eine fehlende Erinnerung berief) und auch nicht, was in ihm vorging, als die Feuerwehrleute im Zimmer erschienen (auch hier fehle ihm die Erinnerung), so dass sich sein inneres Erleben nur aus den objektiven Umständen schließen lässt. Gleiches gilt für seine innere Haltung, als er später auf dem Marktplatz festgenommen wurde (also der Moment, in denen das Geschehen sein Ende fand und eine etwaige Anspannung von ihm hätte abfallen können). Zu seinem inneren Zustand direkt nach dem Verlassen des Hauses nach der Tat (für sein Verhalten in diesem Zeitraum gibt es keine Zeugenaussagen) führte er nur aus, er habe vorgehabt, sich von einem Zug überfahren zu lassen, dann aber von dem Plan abgelassen, denn er habe an seine Familie gedacht, wobei unklar blieb, inwiefern dies einen Ausschlag gegen einen möglichen Suizid gegeben haben soll. Insgesamt ergaben sich aus seiner Einlassung also keine Anhaltspunkte für einen affekttypischen Emotionsverlauf.

Auch aus dem objektiven Tatablauf und den Zeugenaussagen im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten fehlt es an Anhaltspunkte hierfür. Vielmehr ergibt sich daraus, dass das Verhalten des Angeklagten während der unterschiedlichen Etappen des Abends von der Tatausführung über die Flucht und die Festnahme bis hin zum Polizeigewahrsam über Stunden hinweg gleichblieb. Sein Verhalten wurde von mehreren Zeugen in übereinstimmender Weise als ruhig und beherrscht geschildert:

H. und N. E. beschrieben beide, dass sie der Angeklagte mehrmals zielgerichtet mit dem Messer auf die Geschädigte losging. Weiter schilderten sie glaubhaft, dass sie während des Tatgeschehens mit ihm sprechen konnten und er ihnen sofort sinnvolle Antworten gab, die mit seinen körperlichen Handlungen übereinstimmten. Motorische Unsicherheiten, eine besondere Mimik, einen starren Blick oder eine veränderte Stimmlage, an der sich eine besondere Erregung hätte zeigen können, schilderten sie nicht. Allein seine Tathandlung als solche nahmen sie insofern als ungewöhnlich wahr.

V. R., B. und P. trafen unmittelbar nach der Tat auf ihn. Der Angeklagte sprach nicht mit ihnen und machte ihren Angaben zufolge keine Geräusche, wie Seufzen oder Selbstgespräche. Sie beschrieben ihn als motorisch ruhig und nahmen ihn als für sie ungefährlich wahr. P. gab insoweit an, der Angeklagte habe sich bei Verlassen des Kinderzimmers kontrolliert und in unauffälliger Geschwindigkeit an ihm vorbei bewegt und dabei auch keinen besonderen Gesichtsausdruck gezeigt. B. nahm keine besonderen Geräusche oder Bewegungen von ihm wahr. V. R. erklärte glaubhaft, ihm sei die Familie bekannt, weil er einige Wochen zuvor im Beisein des Angeklagten und mehrerer Kinder bereits geholfen habe, als der Frau draußen auf dem Marktplatz schwindlig geworden sei; daher habe er gewusst, dass der Angeklagte kein Deutsch spreche. Ihm sei im Vergleich zu der vorherigen Situation auf dem Marktplatz kein verändertes Verhalten des Angeklagten aufgefallen. Er sei in beiden Situationen ruhig gewesen. Auch in der Situation im Kinderzimmer habe er nicht gesprochen, nicht gezittert, geweint oder sich sonst auffällig verhalten. Genauso habe er sich auch bei Festnahme etwa eine halbe Stunde später gezeigt, die er, der Zeuge, zufällig beobachtet habe.

PK M. beschrieb den Angeklagten ebenfalls als gelassen und schilderte die Festnahme wie festgestellt. Der Angeklagte habe aus seiner Sicht kooperativ und ruhig seinen Anweisungen Folge geleistet und alle Maßnahmen über sich ergehen lassen, wobei er den Eindruck gehabt habe, dass der Angeklagte zwar kein Deutsch verstehe, aber begriffen habe, was von ihm erwartet werde. Typische Anzeichen für einen Schock wie Zittern, Weinen, aufgerissene Augen, Schwitzen, die der Zeuge regelmäßig etwa bei Verkehrsunfallbeteiligten sehe, habe er bei dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt bemerkt.

PK Y., der den Angeklagten aufgrund seiner Türkischkenntnisse im Anschluss an die Festnahme übernommen habe, gab an, er habe ihn als eher kühl und in sich gekehrt wahrgenommen. Er habe gehört, dass der Angeklagte im Streifenwagen leise Selbstgespräche geführt habe, so habe dieser sich etwa gefragt, wieso es dazu habe kommen müssen. Dies habe der Zeuge aber eher so verstanden, als bedauere der Angeklagte das Geschehen, als dass er eine Erinnerungslücke beklage. Außerdem habe der Angeklagte sich bei ihm danach erkundigt, wie es seiner Frau gehe, aber darauf nichts weiter entgegnet und auch keine Reaktion gezeigt, als er, der Zeuge, die Antwort verweigert habe. Da die Wunden an den Handgelenken aus Sicht des Zeugen auf eine Suizidgefahr hingewiesen hätten, habe er ihn im Anschluss an die Behandlung im Krankenhaus in D. in der Psychiatrischen Notfallambulanz vorgestellt. Dort sei es allerdings zu keiner eingehenden Exploration gekommen, denn die Ärzte hätten nach kurzer Inaugenscheinnahme keine Erforderlichkeit für eine Unterbringung oder eine nähere psychiatrische Untersuchung gesehen. Im Laufe des Abends habe er, der Zeuge, mehrfach Kontakt mit dem Angeklagten gehabt. Dessen Verhalten sei unverändert ruhig und beherrscht gewesen und auch im späteren Verlauf seien keine Auffälligkeiten aufgetreten, worauf er aufgrund der möglichen Selbstgefährdung besonders geachtet habe.

So bestehen angesichts des gleichbleibenden Verhaltens und mangels entsprechender Einlassung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte während der Tatausführung von besonders starken Gefühlen getragen worden wäre und diese Gefühlslage sich im Laufe des Abends oder zu einem späteren Zeitpunkt gewandelt hätte. Damit fehlt es am affekttypischen Emotionsverlauf. Dies spricht nicht für eine Tat im Affektzustand.

(9.) Auch unter Berücksichtigung der Selbstverletzung des Angeklagten liegt nach der Bewertung der Kammer kein typisches Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung vor.

Denn der Angeklagte hat schon vor der Ausführung der Tat beschlossen, sich selbst zu töten. Die Selbstverletzung war damit von Anfang an Teil des Tatplanes und gerade kein Ausdruck der Erschütterung, nachdem er etwa plötzlich erkannt hätte, was er getan hatte. Dies ergibt sich zunächst aus dem von H. E. und N. E. wiedergegebenen Ausruf während der Tat ("erst bringe ich dich um und dann mich"). Außerdem fehlt es, wie dargestellt, an irgendwelchen zu Tage getretenen Regungen.

Der Umstand, dass der Angeklagte letztlich keine weiteren Möglichkeiten nutzte, sich umzubringen, obwohl er dazu konkrete Pläne gefasst hatte (er wollte sich vermeintlich zunächst auf die regelmäßig von Zügen befahrenen Bahngleise legen) steht dem nicht entgegen. Denn es erscheint nicht als ungewöhnlich, dass Jemand den Plan, sich selbst zu töten, letzten Endes aufgibt. Insbesondere beschrieb der Angeklagte, dass er auch in der Vergangenheit erwogen hatte, sich umzubringen, letztlich aber nach einem Gespräch mit seinem Bruder davon abkam.

Damit ergibt sich in der Gesamtschau auch aus den Selbstverletzungen kein Hinweis auf eine schwere Erschütterung als affekttypisches Nachttatverhalten als Reaktion auf das eigene Verhalten.

(10.) Auch die Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe als affekttypisches Merkmal bestand gerade nicht. Denn H. und N. E. beschrieben übereinstimmend die sinnhafte Kommunikation mit dem Angeklagten.

(11.) Von einer affekttypischen Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität berichtete der Angeklagte gerade nicht, sondern schilderte vielmehr zeitlich geordnet und in kausalen Zusammenhängen, was er außerhalb der Wohnung nach Verlassen des Tatortes machte und wann etwa er zum Marktplatz zurückgekehrte. Insbesondere gab er ein Gespräch mit seinem ältesten Sohn wieder, der ihn gefragt habe, weshalb seine Arme so rot seien. Er habe geantwortet, dass er das Fahrrad des Sohnes rot gestrichen habe, woraus sich nach der Würdigung der Kammer ergibt, dass er in der Lage war, spontan eine Antwort zu finden, die seine Wunden erklärte ohne gegenüber dem Sohn das vorangegangene Geschehen und seine Tat offenzulegen und also auch inhaltlich voll orientiert war.

(12.) Die behauptete Erinnerungslücke lässt sich nicht verobjektivieren, sodass sich hieraus letztlich kein Erkenntnisgewinn folgt. Sein gesamtes Nachtatverhalten spricht letztlich jedoch gegen die angebliche, von ihm nicht näher eingegrenzte Erinnerungslücke. Denn gegenüber dem Sohn verdeckte er, wie oben ausgeführt, spontan das Geschehen. In der Festnahmesituation war ihm bewusst, dass er eine schwere Tat zu Lasten seiner Frau begangen hatte und diese möglicherweise tot war, was sich daran zeigte, dass er zunächst ohne jeglichen Widerstand alle polizeilichen Maßnahmen einschließlich seiner Festnahme akzeptierte und sich sodann bei PK Y. erkundigte, ob seine Frau noch lebe.

Gleichwohl kann auch nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte sich hingegen tatsächlich detailliert an das Geschehen erinnert (was als negatives Merkmal zu werten sein kann), weshalb jedenfalls aber die behauptete Erinnerungslücke letztlich keinen Hinweis auf einen Affektzustand gibt.

(13.) Ob der Angeklagte sich in der Phantasie die Tat vorgestaltet hat, ist nicht ersichtlich, hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. In dem bedrohlichen Vorhalten des Messer am Tatabend in der Küche könnte allerdings ein erster Anlauf zur Tat gesehen werden, was gegen einen plötzlich aufgetretenen Affektzustand spricht.

(14.) An Vorbereitungshandlungen für die Tat fehlt es, so dass sich hieraus keine Hinweise gegen eine Affekttat ergeben. Das Tatwerkzeug war ein schon vorhandenes Küchenmesser aus dem gemeinsamen Haushalt, zudem wurden die Kinder Zeugen, weshalb sowohl die Rettung der Geschädigten als auch seine Festnahme wahrscheinlicher waren als etwa bei einer stillen Tatausführung in der Nacht.

(15.) Die Tatsituation als solche wurde nicht gezielt durch den Angeklagten herbeigeführt, denn die Geschädigte befand sich wie üblich abends in der gemeinsamen Wohnung. Allerdings hat er sie schnell und gezielt von hinten in den Hals gestochen, um die erwartete Gegenwehr - die unmittelbar nach Erkennen des Angriffs auch folgte - zu verhindern. Insofern hat der Angeklagte auch den Tatablauf gezielt gestaltet, was gegen eine Tat im Affektzustand spricht.

(16.) Ein Zusammenhang zwischen Provokation - Erregung - Tat besteht insoweit, als die geäußerte Trennungsabsicht der Geschädigten im Rahmen der bestehenden Ehekrise für den Angeklagten erwartbar war und ihn zur Umsetzung des Tatentschlusses veranlasste, so dass sich hieraus kein Hinweis gegen eine Affekttat ergibt.

(17.) Ein besonders lang hingezogenes Tatgeschehen lag bei dem Messerangriff im Kinderzimmer nicht vor. Allerdings dauerte der Angriff immerhin mehrere Minuten an und der Angeklagte musste auf die unterschiedlichen, von ihm unvorhergesehenen Entwicklungen, sofort reagieren. Denn er überwand die körperliche und verbale Gegenwehr der Geschädigten, auf die er jedoch gefasst war; er wehrte auch N. E. ab, deren Einschreiten er ebenfalls erwartet hatte; er sprach mit beiden und erklärte, was er vorhatte und hielt sodann die Geschädigte fest und verhinderte ihre Flucht aus dem Zimmer. Unvorhergesehen war das Zerbrechen des Messers, wodurch er sich jedoch nicht aufhalten ließ, sondern die Messerklinge weiter benutzte. Deshalb wertete die Kammer in der Gesamtschau das Geschehen als durchaus komplexen Handlungsablauf in Etappen, was gegen eine Tatausführung im Affektzustand spricht.

Am negativen Merkmal des umsichtigen, geordneten Nachtatverhaltens fehlt es hingegen, auch wenn er auch hier, wie bereits dargestellt, durchaus ruhig vorging.

(18.) Auch die erhaltene Introspektionsfähigkeit bei der Tat streitet gegen den Affektzustand. Sie ergibt sich aus der festgestellten Kommunikation mit der Geschädigten und N. E., also der zustimmenden Kommentierung des Tatgeschehens, was wesentlich gegen den Affektzustand spricht.

(19.) Im Hinblick auf das typische negative Merkmal des Fehlens von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen von heftiger Affekterregung wird auf die Ausführungen zum gleichbleibenden Verhalten unter (8.) Bezug genommen. Solche lagen zu keinem Zeitpunkt vor.

cc.) Gesamtwürdigung der Merkmale

Die Kammer kam zu der Einschätzung, dass in der Gesamtschau, insbesondere nach Abwägung der erörterten Umstände und auch in der Zusammenschau mit der Anpassungsstörung, ein Affektzustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und damit ein Eingangskriterium nach § 20 StGB zur Tatzeit nicht vorlag.

Insbesondere auch unter Berücksichtigung der selbst beigebrachten Verletzungen schließt die Kammer aus der Einlassung, dem objektiven Tatablauf und den Zeugenaussagen, dass der Angeklagte zwar emotional aufgewühlt war und innerlich im Hinblick auf den möglichen Suizidversuch von wechselhafter Stimmung war, aber während der Tat von keiner besonders gefühlsstarken Erregung erfasst war und eine derartige Erregung daher auch später nicht abflachte. Vielmehr war sein Verhalten vor, während und nach der Tat gleichbleibend ruhig und bedacht und von wenigen Gefühlsregungen gekennzeichnet. Insofern war der affekttypische Emotionsverlauf gerade nicht zu beobachten.

Für die Kammer kam dem Umstand, dass er kurze Zeit vor der Tat mit der Geschädigten ein Streitgespräch führte und sie eine Beziehung verband, insgesamt kein überragendes Gewicht zu, da sich der Streit im Vergleich zu vorherigen Auseinandersetzungen jedenfalls nicht zu einer für die Partnerschaft besonderen Affektsituation verdichtete. Auch unter Berücksichtigung der Anpassungsstörung, die durch eine leicht erhöhte Reizbarkeit gekennzeichnet war, ergibt sich kein anderes Bild, denn die Tathandlung stellte angesichts der zeitlichen Zäsur gerade keine unmittelbare gereizte Reaktion auf die Äußerung der Geschädigten dar.

Weniger bedeutsam erschien auch das Fehlen von Sicherungstendenzen vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte ausweislich seiner Selbstverletzungen vorhatte, sich selbst zu töten und er darum eine etwaige Strafverfolgung ohnehin nicht fürchtete. Auch einer längeren Tatplanung bedurfte es darum nicht.

Die Fähigkeit zur situationsbezogenen und sinnhaften Kommunikation vor, während und nach der Tat bewertete die Kammer hingegen als besonders relevantes Merkmal. Der Angeklagte war jederzeit in der Lage, die jeweilige Situation zu erfassen und sein Verhalten entsprechend auszurichten, was in der Gesamtschau gegen die affekttypische Fokussierung und Einengung spricht.

Zudem zeigte er keinerlei vegetativen, psychomotorischen und psychischen Auffälligkeiten.

Nach dem Vorstehenden ist die Kammer überzeugt, dass ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB nicht vorlag, seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weder beeinträchtigt noch aufgehoben und seine Schuldfähigkeit unvermindert war.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Tötungsvorsatz

Der Angeklagte wollte die Geschädigte durch die Messerstiche töten.

a.) Wissenselement

Der Angeklagte hat die besondere Gefährlichkeit seiner Handlung wahrgenommen und in ihrer Tragweite erkannt. Denn er führte bewusst mehrere Messerstiche in besonders empfindliche Körperregionen, wie den Hals und die Brustseiten, worin eine für ihn erkennbar lebensgefährliche Handlung lag. Insbesondere konnte die Geschädigte beim ersten Stich mit dem Messer auch keinerlei Abwehrhandlungen vornehmen, weil er diesen gezielt von hinten setzte und tief mit der Klinge in den Rachenraum eindrang, um sie schon mit dem ersten Stich schwer zu verletzen.

Die intellektuelle oder physische Fähigkeit des Angeklagten, das Geschehen zu überblicken und einzuordnen, war nicht beeinträchtigt. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. S., der keine Anhaltspunkte für psychiatrische Einschränkungen in dieser Hinsicht erkennen konnte.

Das Geschehen ist außerdem derart plakativ, dass sich die Lebensgefahr dem Angeklagten, auch unter Berücksichtigung einer gewissen emotionalen Erregung, die aber gerade keinen psychiatrisch relevanten Affektzustand bedingte (s.o.), aufdrängte, was auch seine mehrfachen Äußerungen, er werde sie umbringen, verdeutlichen.

b.) Wollenselement

Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass er den naheliegenden Tod von H. E. wollte, als er ihr mit dem Messer in den Hals, die Brust und den Rücken stach. Er handelte mit direktem Tötungsvorsatz 1. Grades. Dies ergibt sich aus der äußerst gefährlichen Handlung mit mehreren Messerstichen in besonders empfindliche Körperregionen sowie den Äußerungen während der Ausführungshandlung gegenüber der Geschädigten selbst und der N. E., wonach er sie umbringen werde. Nur durch eine Verkettung positiver Umstände, die alle nicht dem Angeklagten zuzuschreiben sind, führten seine Handlungen letztlich nicht zum Tod der Geschädigten.

Der Umstand, dass die Tathandlung besonders gefährlich war und der Angeklagte dies erkannte, hat insofern indizielle Bedeutung für das Vorliegen des voluntativen Elements (vgl. MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 212 Rn. 15). Auch bei besonders gefährlichen Handlungen kommt es indes auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. Urteil des BGH vom 23.03.2022, 6 StR 343/21; Beschluss des BGH vom 30.07.2019, 2 StR 122/19).

Es wurde die für Tötungsdelikte möglicherweise höhere Hemmschwelle bedacht (vgl. MüKoStGB/Schneider, 4. Auflage 2021, § 212 Rn. 14).

Zudem hat die Kammer vorsatzkritisch berücksichtigt, dass der Angeklagte durchaus von starken Emotionen bewegt und emotional mit der Geschädigten verbunden war, als er die Tat beging. Gleichzeitig war aber zu berücksichtigen, dass diese emotionale Erregung nicht das Maß eines psychiatrisch relevanten Defektes erreichte (s.o. zur Schuldfähigkeit) und letztlich auf die Wahrnehmungsmöglichkeiten bezüglich der Situation keinen durchgreifenden Einfluss hatte. Anhaltspunkte, dass der Angeklagte völlig außer sich war und daher die von ihm erkannte Gefährlichkeit seines Tuns nicht mehr richtig registrieren konnte, sind nicht ersichtlich. Wie oben dargetan hat der Angeklagte vielmehr vor, während und auch nach der Tat keine besonderen Anzeichen von emotionaler Erregung gezeigt.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund und in der Gesamtschau mit der diagnostizierten Anpassungsstörung. Diese beeinträchtigte seine Fähigkeit, die Folgen seines Verhaltens und das Geschehen insgesamt zutreffend zu würdigen, nicht, da sich die Anpassungsstörung in ihrer konkreten Ausprägung auf seine Wahrnehmungsfähigkeit und Willensbildung nicht auswirkte (ergänzend s.o. zur Schuldfähigkeit).

Vorsatzkritisch wurde auch berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang nicht wegen einer Gewalttat und namentlich nicht wegen Mordes verurteilt wurde.

Vorsatzkritisch wurde zudem die gewisse Spontanität seiner Handlung berücksichtigt. Dem Angriff ging keine besondere Vorbereitung voraus. Bei der Tatwaffe handelte es sich um ein gewöhnliches Küchenmesser. Allerdings hat er sich gedanklich bereits zuvor damit beschäftigt, das Messer gegen seine Frau einzusetzen, was sich an der bedrohlichen Geste vor dem Abendessen in der Küche zeigt.

Als vorsatzkritischer Umstand wurde ferner in Betracht gezogen, dass er die Tat begangen hat, obwohl seine Töchter sich im Kinderzimmer befanden. Diese waren ihm jedoch körperlich unterlegen und darum nicht in der Lage, ihn von der Tat abzuhalten, was sich daran zeigt, dass er N. E. während der Tatausführung sogar am Einschreiten hinderte. Zudem sprachen diese kein Deutsch und konnten daher nur mit zeitlicher Verzögerung medizinische Hilfe holen und so den Erfolgseintritt verhindern.

Auch sein Verhalten unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung weist letztlich darauf hin, dass er den Tod seiner Frau wollte. Zu diesem Zeitpunkt wusste er, dass er H. E. schwer verwundet und sie bereits sehr viel Blut verloren hatte, weshalb er erkannte, dass sie in akuter Lebensgefahr schwebte. Er selbst leitete jedoch keinerlei Rettungsmaßnahmen ein, woraus folgt, dass er die Geschädigte mit den Stichen nicht etwa nur verletzen wollte; anderenfalls hätte er sich um Hilfe bemüht, um die von ihm erkannte akute Gefahr des Todes von ihr abzuwenden.

Einen Vorsatzwechsel vom einem vermeintlichen Körperverletzungs- hin zu einem Tötungsvorsatz erst nach der letzten Tatausführungshandlung schießt die Kammer aus, denn bereits seine ersten Stiche begleitete der Angeklagte mit dem Ausruf, er werde sie umbringen.

Im Ergebnis und einer Abwägung aller Umstände ist eine andere Deutung für sein Verhalten als das festgestellte danach nicht vorzunehmen. Insbesondere ist es angesichts der vielfachen Stiche in den Hals und die Brustseiten auch fernliegend, dass er auf ihr Überleben vertraut haben könnte. Anhaltspunkte, aufgrund derer er auf ihr Überleben hätte vertrauen können, sind nicht ersichtlich. An einer vertrauensstiftenden Tatsachenbasis des Angeklagten fehlt es hier angesichts der hohen plastischen Gefährlichkeit seines Tuns völlig. Vielmehr belegt die wiederholte verbale Äußerung, er werde sie töten, dass der Angeklagte gerade wollte, dass die Geschädigte sterben würde.

In der Gesamtschau ist die Kammer daher auch in einer nochmaligen Würdigung aller vorgenannten Umstände - auch unter Berücksichtigung der gegenüber Tötungshandlungen möglicherweise bestehenden erhöhten Hemmschwelle - davon überzeugt, dass der Angeklagte den Tod der H. E. wollte.

2. Heimtücke

Der Angeklagte hat das Merkmal der Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1 StGB verwirklicht.

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt (vgl. Beschluss des BGH vom 05.04.2022, 1 StR 81/22). Hierzu genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage der angegriffenen Person erkennt, so dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. Urteil des BGH vom 18.06.2020, 4 StR 482/19). Wesentlich ist, dass der Täter das Opfer dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (vgl. Urteil des BGH vom 21.01.2021, 4 StR 337/20).

In objektiver Hinsicht bestand die Heimtückesituation während des ersten Stiches, denn die Geschädigte war arg- und darum wehrlos.

Arglosigkeit setzt ein positives Bewusstsein voraus, vor einem Angriff sicher zu sein. Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers stehen der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen, da es darauf ankommt, ob es gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben gerechnet hat (vgl. Urteil des BGH vom 15.11.2017, 5 StR 338/17). Eine vorangegangene - verbale oder auch tätliche - Auseinandersetzung zwischen Täter und Opfer schließt Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer aufgrund der Umstände, etwa einer zeitlichen Zäsur zwischen der tätlichen Auseinandersetzung und der Tötungshandlung, keine (weiteren) Angriffe auf seine körperliche Integrität erwartet (vgl. MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 157).

Dies war hier der Fall. Nach der Trennungsankündigung kam es zu keinem körperlichen Übergriff, sondern der Angeklagte verließ das Zimmer. Zwischen der Trennungsankündigung der Geschädigten und dem ersten Messerstich vergingen einige Minuten, in denen es zu keiner Kommunikation kam. Die Geschädigte meinte ihren glaubhaften Angaben zufolge sogar, er habe die Wohnung verlassen und war keinesfalls darauf gefasst, dass er sie mit dem Messer angreifen würde, zumal er sie zuvor nie vor den Kindern angegangen hatte.

Auch die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke, also das Ausnutzen der erkannten Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers durch den Täter, liegen vor.

Das Ausnutzungsbewusstsein des Täters kann bei einer offen zutage liegenden Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers unzweifelhaft erscheinen und deshalb selbst dem affektiv erregten Täter zum Vorsatz zugerechnet werden (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 61. Ed. 01.05.2024, StGB § 211 Rn. 53). Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (vgl. Urteil des BGH vom 08.01.2025, 6 StR 495/24).

So liegt es hier. Der Angeklagte erkannte die plakative Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten. Denn er sah, dass sie auf dem Boden saß, also körperlich schon aufgrund ihrer Sitzposition unterlegen war und nicht fliehen können würde, dass sie ihm den Rücken zugewendet hatte, weshalb sie ihn nicht sehen und die Gefahr durch das Messer in seiner Hand nicht erkennen konnte und zudem mit etwas in ihren Händen beschäftigt war und ihre Aufmerksamkeit darum darauf fokussiert war. So reagierte sie auf sein Herannahen nicht, was er bemerkte, und er nutzte dies aus, um wortlos und gezielt das Messer mit einem wuchtigen Stich in die besonders empfindliche Halsregion gegen sie einzusetzen, bevor sie sich dagegen verbal oder körperlich wehren konnte.

Zwar kann die Bewertung bei "Augenblickstaten", insbesondere bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen Gemütsbewegungen anders sein; auch kann die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein gefehlt hat. Doch nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung hindert einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (st. Rspr., vgl. Urteil des BGH vom 08.01.2025, 6 StR 495/24). Hier war der Angeklagte zwar emotional bewegt, eine affektiver Durchbruch lag aber nicht vor. Auch wenn die konkrete Tatausführung nicht weiter geplant und vorbereitet war, handelte es sich dabei nicht um einen völlig spontanen Tatentschluss (s.o. ergänzend zur Schuldfähigkeit). Vielmehr hatte er sich bereits zuvor gedanklich damit auseinandergesetzt und sich dann aufgrund der endgültigen Trennungsabsicht der Geschädigten zu der Tat entschieden. Hinzu kommt hier auch der gewisse zeitliche Abstand zwischen der Äußerung der Trennungsabsicht und dem Angriff des Angeklagten.

3. kein Rücktritt

Ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 StGB scheidet aus.

Hier gelangte § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB zur Anwendung, weil der Versuch des Mordes an der Geschädigten beendet war und die Vollendung ohne Zutun des Angeklagten verhindert wurde.

Maßgeblich ist das subjektive Vorstellungsbild des Angeklagten zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung (vgl. Beschluss des BGH vom 03.02.2022, 2 StR 317/21). Erforderlich ist für den beendeten Versuch, dass der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, unabhängig davon, ob er den Erfolg möchte oder billigt (vgl. BeckOK StGB/Cornelius, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 24 Rn. 22).

Die letzte Ausführungshandlung war hier der letzte Messerstich noch vor dem Eintreten der Feuerwehrleute. Ausgehend vom Vorstellungsbild des Angeklagten war die Tatausführung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen, denn er ging angesichts des für ihn erkennbaren hohen Blutverlusts aufgrund seiner massiven Angriffe auf besonders empfindliche Körperregionen und des körperlich schwachen Zustands der Geschädigten nahe der Bewusstlosigkeit davon aus, dass sie an den schweren Verletzungen am Hals und dem Oberkörper durch seine vielfachen Messerstiche wahrscheinlich sterben würde. Dies ergibt sich zunächst aus dem objektiven Bild, das sich ihm bot (Oberkörper und Gesicht der Geschädigten waren blutverschmiert, Blutlachen am Boden, ihre Position war regungslos, sie unternahm keine Fluchtversuche oder Gegenwehr mehr) sowie aus seinem Nachtatverhalten, nämlich der Frage an PK Y., ob seine Frau tot sei.

Die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB sind nicht erfüllt. Ist ein weiteres Handeln aus Tätersicht nicht mehr erforderlich, um den Erfolg herbeizuführen, wird von ihm verlangt, den in Gang gesetzten Kausalverlauf durch Gegenaktivitäten zu verhindern (vgl. BeckOK StGB/Cornelius, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 24 Rn. 21). Die Vollendung wurde durch andere Personen als den Angeklagten verhindert. Hier wurde die Geschädigte nur durch die sofortigen ärztlichen Maßnahmen des Notarztes (Bülaudrainage, erhebliche Flüssigkeitsgabe) gerettet, den Notruf hatten die Feuerwehrleute abgesetzt, die wiederum durch die Kinder herbeigeholt wurden.

Maßstab ist deshalb hier § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB, wonach der Angeklagte sich freiwillig und ernsthaft hätte bemühen müssen, die Vollendung zu verhindern. Zwar reicht es aus, dass sich der Täter der Hilfe Dritter, insbesondere medizinscher Fachkräfte, bedient (vgl. BeckOK StGB/Cornelius, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 24 Rn. 64).

Hier hat der Angeklagte jedoch gar nichts unternommen, um den (zutreffend) von ihm als naheliegend eingeschätzten Todeseintritt noch abzuwenden. Die Feuerwehrleute und weiteren Rettungskräfte hat nicht er alarmiert. Er hat auch keine sonstigen Anstrengungen unternommen, um die Rettungsbemühungen zu unterstützen, etwa durch Hergabe von medizinischen Informationen, sondern stattdessen die Wohnung verlassen. Es bestehen im Übrigen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass er innerlich hoffte, seine Frau werde überleben oder ihn diese Frage im Nachgang zur Tat besonders bewegte; nach den glaubhaften Bekundungen des PK Y. nahm es der Angeklagte hin, dass die Frage nach dem Zustand seiner Frau unbeantwortet blieb.

Im Ergebnis scheidet ein Rücktritt daher aus.

4. gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., Nr. 5 StGB

Der Angeklagte verwirklichte durch die Messerstiche eine gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., Nr. 5 StGB, denn die Messerklinge stach in die linke Brust, perforierte so die Lunge und verursachte eine schmerzhafte Verletzung, die ohne sofortige notärztliche Versorgung sicher zum Tod geführt hätte. Diese mögliche, hier konkret bestehende, Todesfolge wollte er herbeiführen (siehe oben). Bei dem ausgeführten Stich in die linke Brust handelte es sich aufgrund der Stichtiefe und des betroffenen Organs nach den hier festgestellten Umständen des Einzelfalls um eine objektiv lebensgefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Dies gilt auch für die Gesamtheit der Stiche, insbesondere mit dem ersten Stich in den Hals, und des darum eintretenden sehr großen Blutverlustes, der ebenfalls ohne sofortige notärztliche Versorgung sicher zum Tod geführt hätte. Das in den Feststellungen beschriebene Messer stellt ein gefährliches Werkzeug dar (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

V. Strafzumessung

Der verwirklichte Straftatbestand des § 211 StGB sieht lebenslange Freiheitsstrafe vor.

Die Kammer hat von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, wonach der Versuch milder bestraft werden kann als die vollendete Tat, Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung liegen in einer Gesamtschau der Tat und Täterpersönlichkeit und unter besonderer Gewichtung der versuchsbezogenen Umstände vor. Denn es kam nicht zum Tod der Geschädigten und der Angeklagte ist nicht vorbestraft, weshalb seine Schuld insgesamt weniger schwer wiegt und die Strafrahmenverschiebung hier angemessen erscheint.

Innerhalb des so gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 211 Abs. 1 StGB berücksichtigte die Kammer insbesondere zu Gunsten des Angeklagten, dass er das Tatgeschehen nicht in Abrede gestellt hat, er nicht vorbestraft ist, die Tat sich in einer emotional bewegten Situation abspielte, in der er sich letztlich auch selbst verletzt hat und der Angeklagte sich in einer schwierigen Lebenslage befand. Zu seinen Lasten wurde das Tatbild berücksichtigt, das insbesondere dadurch geprägt ist, dass die Geschädigte durch die Tathandlung vor den Augen der gemeinsamen Kinder mit dem Messer schwer verletzt wurde und sie sich in akuter Lebensgefahr befand.

Unter Abwägung aller Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen, erkannte die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von

8 (acht) Jahren

als tat- und schuldangemessen.

VII. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.