Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.05.2025, Az.: 13 ME 32/25
Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Aussetzung der Abschiebung eines Asylbewerbers durch einstweilige Anordnung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.05.2025
- Aktenzeichen
- 13 ME 32/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0516.13ME32.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 29.01.2025 - AZ: 1 B 281/25
Rechtsgrundlage
- § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG
Fundstelle
- InfAuslR 2025, 418-421
Amtlicher Leitsatz
Zur ausländerbehördlichen Pflicht, die Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Art. 5 der Rückführungsrichtlinie bei Vollzug einer aufenthaltsrechtlichen Rückkehrentscheidung selbständig und aktualisiert zu überprüfen (unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)).
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 29. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung zu verpflichten.
Der 1990 in Teheran geborene Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester reiste er 2000 in das Bundesgebiet ein und lebt seitdem hier. Einen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 21. Juni 2002 ab und stellte fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht bestehen. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller erstmals am 3. März 2005 eine von seiner Mutter abgeleitete Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, die er in der Folge bis zum 9. März 2008 verlängerte.
Nach mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen wies der Antragsgegner den Antragsteller mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26. Januar 2010 für unbefristete Zeit aus dem Bundesgebiet aus, lehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte die Abschiebung in den Iran an. In der Folgezeit war sein Aufenthalt im Bundesgebiet wegen Passlosigkeit - mit Unterbrechungen - geduldet.
Am 3. Mai 2013 wurde die Tochter des Antragstellers geboren, zu der er seit 2015 keinen Kontakt mehr hat.
Mit Bescheid vom 16. März 2018 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und bot unter dem 26. November 2018 eine sogenannte Integrationsvereinbarung an, die von beiden Beteiligten unterzeichnet wurde und die folgenden Inhalt hat:
"Herr A. erklärt, dass er sich über seine aufenthaltsrechtliche Situation im Klaren ist. Er versichert, dass nach seiner Kenntnis zurzeit keine strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt werden.
Um Herrn A. eine Gelegenheit zur sozialen und wirtschaftlichen Integration zu geben, wird das derzeit bestehende Beschäftigungsverbot aufgehoben, und es wird eine Beschäftigungserlaubnis gem. § 32 Abs. 2 Ziff. 4 der Beschäftigungserlaubnis erteilt. Die Duldung wird für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen.
Herr A. bemüht sich mit dieser Beschäftigungserlaubnis um eine vollständige Sicherung des Lebensunterhaltes. Darüber hinaus bemüht sich Herr A. um die Ausstellung eines iranischen Reisepasses und hinterlegt den Reisepass bei der Ausländerbehörde des Landkreises Verden.
Die Duldung wird dann erneut für die Dauer von sechs Monaten verlängert. Wenn der Lebensunterhalt von Herrn A. während des gesamten Aufenthalts überwiegend durch Arbeitseinkommen gesichert wird und wenn keine strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder strafrechtliche Verurteilungen hinzukommen, wird die Wirkung der Ausweisungsverfügung auf einen sofortigen Zeitpunkt befristet d.h. es wird keine Ausreise gefordert. Im Anschluss wird Herrn A. dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt."
Der Antragsteller legte dem Antragsgegner am 12. Juni 2020 seine iranische Geburtsurkunde und am 9. Dezember 2021 seinen iranischen Pass vor.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2024 lehnte der Antragsgegner einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ab, setzte eine Frist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet von 30 Tagen und stellte dem Antragsteller für den Fall nicht fristgerechter freiwilliger Ausreise in Aussicht, dass "er in Vollzug des Bescheides vom 26.01.2010 in den Iran abgeschoben" wird. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25b, 104c AufenthG stünden die wiederholten zurückliegenden und auch nach Erlass der Ausweisungsverfügung begangenen weiteren Straftaten entgegen. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 AufenthG liege nicht vor. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG sei weder mit Blick auf die Gesundheit des Antragstellers noch mit Blick auf nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schutzwürdige Bindungen an das Bundesgebiet gegeben. Gefahren im Zielstaat fielen nicht unter § 25 Abs. 5 AufenthG. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG erfülle der Antragsteller nicht; ein atypischer Fall, der ein Absehen erfordere, liege nicht vor. Eine nach der Rückführungsrichtlinie erforderliche Rückkehrentscheidung sei bereits im Bescheid vom 26. Januar 2010 getroffen worden. Da die darin zugleich gesetzte Ausreisefrist lange abgelaufen sei, werde eine neue angemessene Frist von 30 Tagen gesetzt. Reise der Antragsteller nicht fristgerecht aus, werde "er in Vollzug des Bescheides vom 26.01.2010 in den Iran abgeschoben".
Mit offensichtlich fehlerhaft auf den 27. September 2021 datiertem weiteren Bescheid, dem Antragsteller zugestellt am 24. Oktober 2024, befristete der Antragsgegner die Wirkungen der im Bescheid vom 26. Januar 2010 verfügten Ausweisung und das daran anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre und lehnte damit zugleich Anträge des Antragstellers auf Aufhebung oder weitere Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ab.
Gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2024 über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgerichts Stade am 21. November 2024 Klage (1 A 2015/24) erhoben und am 14. Januar 2025 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (1 B 281/25) gestellt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Er sei in die hiesigen Verhältnisse integriert. Seine Familie lebe im Bundesgebiet. Seine Mutter sei schwer erkrankt und bedürfe seiner Lebenshilfe. Widerstreitende öffentliche Interessen bestünden nicht, hätten aber zumindest ein geringeres Gewicht. Die Gefahr erneuter strafrechtlicher Verfehlungen sei nicht mehr gegeben. Einer Reintegration in die Lebensverhältnisse im Iran stünde seine 25-jährige Abwesenheit und auch die angespannte politische Situation in der Region entgegen. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Oktober - C-159/23 - (Ararat) ergebe sich die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewertung der auf die Islamische Republik Iran bezogenen Gefahren.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2025 hat das Verwaltungsgericht Stade den Antrag des Antragstellers abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dass eine Abschiebung des Antragstellers aufgrund der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 17. Oktober 2024 i.V.m. der Ausweisungsverfügung vom 26. Januar 2010 vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - nicht erfolgen darf. Schutzwürdige Bindungen zum Bundesgebiet nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stünden einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Verfahrensduldungsfähige Titelerteilungsansprüche seien nicht glaubhaft gemacht. Bei der derzeit im Iran herrschenden (angespannten) politischen Lage handele es sich um einen zielstaatsbezogenen Grund, für dessen Prüfung und Feststellung der Antragsgegner im Fall eines (ehemaligen) Asylbewerbers nicht zuständig sei. Es obliege allein dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bindungswirkung gegenüber der Ausländerbehörde das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten festzustellen. Da das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Juni 2002 auch festgestellt habe, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote bestünden, und dieser Bescheid nicht aufgehoben worden sei, dürfe der Antragsgegner - und auch das Verwaltungsgericht - insoweit keine eigene Prüfung vornehmen. Etwas anderes folge auch nicht aus dem vom Antragsteller benannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs, da dieses eine andere Sachverhaltskonstellation betreffe, nämlich die Abschiebung aufgrund einer im Rahmen des Asylverfahrens ergangenen Rückkehrentscheidung. Auch das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebiete keine Ausnahme. Denn es stehe dem Antragsteller offen, beim Bundesamt ein Asylfolgeverfahren zu beantragen, um bestehende zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote feststellen zu lassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren unverändert weiterverfolgt.
II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dass eine Abschiebung des Antragstellers aufgrund der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 17. Oktober 2024 i.V.m. der Ausweisungsverfügung vom 26. Januar 2010 vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - nicht erfolgen darf, zutreffend abgelehnt. Die hiergegen vom Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.
Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe einen verfahrensduldungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, jedenfalls aber einen Anspruch auf Neubescheidung seines dahingehenden Antrags, zu Unrecht verneint. Seine Ausreise aus dem Bundesgebiet sei rechtlich unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG.
Die Aufenthaltsbeendigung verletze sein nach Art. 8 EMRK schutzwürdiges Privatleben im Bundesgebiet. Er sei ein sog. faktischer Inländer, wovon selbst der Antragsgegner bei sachgerechter Auslegung der geschlossenen Integrationsvereinbarung ausgehe. Dies ergebe sich schon aus der langen Aufenthaltsdauer. Die von der Deutschen Rentenversicherung bescheinigten Pflichtbeitragszeiten belegten eine abhängige Beschäftigung in den Jahren 2015, 2019, 2020 (durchgängig), 2021 (weitgehend durchgängig), 2022 (weitgehend durchgängig), 2023 (überwiegend) und 2024 (überwiegend) und eine sich daraus ergebende wirtschaftliche Integration. Auch für das Jahr 2025 habe ihm eine konkrete Beschäftigungszusage vorgelegen. Der danach gegebenen Verwurzelung im Bundesgebiet stehe seine (frühere) Straffälligkeit nicht entgegen. Die Straftaten eines Ausländers und die Gefahr ihrer Wiederholung seien Elemente, die gegen dessen Integration abgewogen werden müssten, hingegen nicht Elemente, die den Grad der Integration bestimmten. Im Übrigen lägen die von ihm begangenen Taten fast zwei Jahrzehnte zurück, so dass eine weitere Begehung von Rohheitsdelikten oder qualifizierten Eigentumsdelikten Stand heute ausgeschlossen werden könne. Gleichsam zu der Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse müsse daher auch ein atypischer Fall angenommen werden, in dem vom Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen sei. Nichts anderes ergebe sich aus den drei neueren strafrechtlichen Ahndungen aus den Jahren 2016 bis 2022. Zum einen habe es sich um Delikte im Zusammenhang mit Cannabis-Produkten gehandelt, die unter Geltung des aktuellen Cannabis-Gesetzes der Tilgung unterlägen. Eine erneute Begehung des zum anderen abgeurteilten Fahrens ohne Fahrerlaubnis sei ausgeschlossen, der er nunmehr über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge. Einer Reintegration in die Lebensverhältnisse der Islamischen Republik Iran stehe seine 25-jährige Abwesenheit und auch die "angespannte" politische Situation in der Region entgegen.
Der Aufenthaltsbeendigung stünde auch der Schutz der Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK entgegen. Im Bundesgebiet lebten seine Mutter und seine (Stief-)Geschwister. Seine Mutter sei wegen multipler Krankheitsbilder auf seine Unterstützung und (teilweise) Lebenshilfe angewiesen. Die besondere Verbundenheit habe sich auch darin gezeigt, dass seine Mutter eigeninitiativ Kontakt zum Antragsgegner aufgenommen und sich für ihn eingesetzt habe.
Schließlich seien vor der Aufenthaltsbeendigung durch den Antragsgegner als Ausländerbehörde auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen und zu berücksichtigen. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 verstoße eine nationale Regel oder Praxis, nach der die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes vorgenommen werden könne, gegen Art. 5 Rückführungsrichtlinie in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta. Hierfür sei es unerheblich, ob die Rückkehrentscheidung in einem Asylverfahren oder in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren erlassen werde. Er dürfe daher nicht auf ein Asylfolgeverfahren verwiesen werden. Vielmehr hätten der Antragsgegner und auch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die auf die Islamische Republik Iran bezogenen Gefahren prüfen und bewerten müssen. Dies sei nicht geschehen, selbst eine Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge liege nicht vor.
Diese Einwände verhelfen der Beschwerde des Antragstellers nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer sog. Verfahrensduldung (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 10.3.2022 - 13 ME 53/22 -, V.n.b. Umdruck S. 7; v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3 m.w.N.) zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet nicht beanspruchen kann. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine Ausreise aus dem Bundesgebiet im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist.
a) Die Ausreise des Antragstellers aus dem Bundesgebiet ist nicht wegen sich aus Art. 8 EMRK ergebender Schutzwirkungen für das im Bundesgebiet geführte Privatleben rechtlich unmöglich. Der mit der Beendigung des Aufenthalts verbundene Eingriff in das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben des Antragstellers ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und die davon umfassten persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt, ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, wenn er eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellt, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.2.2011 - 2 BvR 1392/10 -, NVwZ-RR 2011, 420, 421 - juris Rn. 19). Dies schließt es nicht aus, zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 EMRK ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben zu fordern, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann, und hierbei einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland, andererseits die Möglichkeit zur Reintegration im Staat der Staatsangehörigkeit abzustellen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 29.1.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, juris Rn. 43 mit weiteren Nachweisen). Die bei dieser Prüfung ermittelten konkreten individuellen Lebensverhältnisse und auch Lebensperspektiven des Ausländers sind schließlich im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK in eine gewichtende Gesamtbewertung einzustellen und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.1.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 20; Beschl. v. 21.2.2011 - 2 BvR 1392/10 -, NVwZ-RR 2011, 420, 421 - juris Rn. 20 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.3.2012 - 7 A 11417/11 -, juris Rn. 29 und 34 f.; OVG Bremen, Urt. v. 28.6.2011 - 1 A 141/11 -, NordÖR 2011, 440, 441 - juris Rn. 46 ff.).
Diese Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Schon das öffentliche Interesse an der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen und an der Vermeidung von Lasten für die öffentlichen Haushalte und Sozialversicherungssysteme spricht grundsätzlich für eine Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers, der derzeit nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt. Nach der Diktion des EGMR kann ein Ausländer, der, ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen, die Behörden des Aufnahmestaats mit seiner Anwesenheit in diesem Staat konfrontiert, im Allgemeinen nicht erwarten, dass ihm konventionsrechtlich ein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht erwächst (vgl. EGMR 2. Sektion, Urt. v. 31.1.2006 - 50435/99 -, EuGRZ 2006, 562, 564 (da Silva und Hoogkamer ./. Niederlande).
Dieses öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wird von dem privaten Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seiner privaten, familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet nicht überwogen. Das private Bleibeinteresse ist vielmehr im vorliegenden Fall als gering zu gewichten.
Dem Antragsteller ist eine nachhaltige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse bisher nicht gelungen.
Er lebt zwar seit seinem 11. Lebensjahr im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt hier war aber weitgehend - abgesehen von Zeiten der Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens und des Innehabens einer von seiner Mutter abgeleiteten Aufenthaltserlaubnis von März 2005 bis März 2008 - nicht rechtmäßig, sondern nur geduldet. Nach Art. 8 EMRK schutzwürdig können aber nur solche Bindungen sein, die während Zeiten einer den Aufenthalt des Ausländers im Aufenthaltsstaat gestattenden behördlichen Entscheidung entstanden sind, die zugleich ein berechtigtes Vertrauen des Ausländers in den Fortbestand seines Aufenthalts begründet hat (vgl. EGMR 4. Sektion, Urt. v. 8.4.2008 - 21878/06 -, zitiert nach Human Rights Documentation - HUDOC - (Nnyanzi ./. Vereinigtes Königreich); EGMR 3. Sektion, Urt. v. 11.4.2006 - 61292/00 -, zitiert nach HUDOC (Useinov ./. Niederlande); EGMR 3. Sektion, Urt. v. 7.10.2004 - 33743/03 -, NVwZ 2005, 1043, 1045 (Dragan u.a. ./. Deutschland); EGMR 1. Sektion, Urt. v. 5.9.2000 - 44328/98 -, zitiert nach HUDOC (Solomon ./. Niederlande); BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - BVerwG 1 C 18.09 -, juris Rn. 14; Urt. v. 30.4.2009 - BVerwG 1 C 3.08 -, InfAuslR 2009, 333, 335; BMI, Bericht zur Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes, Juli 2006, S. 80). Im danach maßgeblichen, nur kurzen Zeitraum sind ersichtlich keine Bindungen an das Bundesgebiet entstanden, die eine gewichtige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse begründet haben und einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen.
Nichts Anderes ergibt sich, wenn man den gesamten nunmehr 25 Jahre umfassenden Zeitraum in den Blick nimmt, in dem sich der Antragsteller im Bundesgebiet tatsächlich aufgehalten hat.
Er hat zwar die Schule besucht und einen Förderschulabschluss erlangt. In wirtschaftlicher Hinsicht ergibt sich aus dem erreichten Grad der tatsächlichen Integration aber nicht, dass der Antragsteller ein Privatleben zumutbar nur noch im Bundesgebiet führen kann. Eine Berufsausbildung, als sehr wichtige Grundlage einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration, hat er nicht absolviert. Zur Sicherung seines Lebensunterhalts war er dann für den für erhebliche Zeiträume seines Aufenthalts im Bundesgebiet auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen. Der von ihm Beschwerdeverfahren beigebrachte Versicherungsverlauf (Blatt 97 f. der E-Gerichtsakte OVG) belegt zwar ab Ende 2019 eine gesteigerte Erwerbstätigkeit. Auch diese war aber häufig von Zeiten des Leistungsbezugs der Bundesagentur für Arbeit unterbrochen. Ab August 2024 ist nur noch eine geringfügige Beschäftigung dokumentiert. Angesichts der mangelnden Berufsausbildung und der unsteten Erwerbsbiographie könnte selbst bei Aufnahme einer unterhaltssichernden Erwerbstätigkeit (vgl. die bloße Einstellungszusage als "Führungsperson" der Firma C. v. 28.11.2024, Blatt 17 der E-Gerichtsakte VG) der wirtschaftlichen Integration kein solches Gewicht verleihen, dass sie dem Antragsteller ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar oder unmöglich machen würde. Unerheblich ist hingegen, ob den Antragsteller insoweit ein Verschulden trifft und er deshalb eine nur unzureichende Integration - aus welchen Gründen auch immer - zu vertreten hat (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.1.2015 - 8 ME 136/14 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 31.10.2012 - 11 ME 275/12 -, juris Rn. 8; v. 24.3.2009 -10 LA 377/08 -, juris Rn. 19).
Gleiches gilt mit Blick auf die vom Antragsteller gemachten Beziehungen zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen. Auch diesen kommt für das geltend gemachte Bleibeinteresse nur ein geringes Gewicht zu, da der Antragsteller ersichtlich nicht auf deren Lebenshilfe angewiesen ist (vgl. zum Angewiesensein der Familienangehörigen auf Hilfeleistungen des Antragstellers unten II.1.b)). Anhaltspunkte für eine über den Kreis seiner Familie und seiner Freunde hinausgehende soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse oder gar ein soziales Engagement ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht.
Die Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ist auch dadurch erheblich gemindert, dass der Antragsteller wiederholt in erheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen (Beschl. v. 29.1.2025, S. 2 f.). Eine grundlegende Änderung des Lebenswandels und der Einstellung zur hiesigen Rechtsordnung konnte selbst durch eine mehrjährige Strafhaft (Januar 2008 bis August 2011), eine bestandskräftige Ausweisung mit Bescheid vom 26. Januar 2010 und die Geburt einer Tochter in 2013 nicht bewirkt werden. Der Antragsteller ist auch in der Folgezeit erheblich straffällig geworden und auch erneut zu einer Freiheitsstrafe und mehreren Geldstrafen verurteilt worden. Auch insoweit wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Beschl. v. 29.1.2025, S. 3 ff.). Der Versuch der Bagatellisierung dieser Straftaten durch das Beschwerdevorbringen lässt eine Einsicht in das verwirklichte Unrecht und auch die bloße Absicht einer Verhaltensänderung vermissen. Die Auffassung des Antragstellers, die Straftaten eines Ausländers und die Gefahr ihrer Wiederholung seien Elemente, die gegen dessen Integration abgewogen werden müssten, hingegen nicht Elemente, die den Grad der Integration bestimmten, teilt der Senat nicht. Die Frage der Integration, also des tatsächlichen Einfügens in die hiesigen Lebensverhältnisse, ist maßgeblich auch von der Akzeptanz der hiesigen Rechtsordnung abhängig. Wiederholte, vorsätzliche Rechtsverstöße, insbesondere eine langjährige, erhebliche Delinquenz, stehen einer Integration entgegen, mindern deren Grad jedenfalls ganz erheblich (a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 12.3.2020 - 2 B 19/20 -, juris Rn. 27).
Auch die im November 2018 zwischen dem Antragsteller und Antragsgegner geschlossene Integrationsvereinbarung bietet dem Senat keinen Anhaltspunkt für eine nachhaltige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse. Sie zeigt vielmehr konkrete Integrationsdefizite und notwendige Integrationsleistungen des Antragstellers auf und weist lediglich einen - vom Antragsteller bisher nicht erfolgreich beschrittenen - Weg zur langfristigen Legalisierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.
Die damit in der Person des Antragstellers maßgeblich verbleibende Dauer des Aufenthalts in Deutschland verleiht seinem privaten Bleibeinteresse kein solches Gewicht, dass es das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen könnte (vgl. EGMR, Urt. v. 7.10.2004, Urt. v. 7.10.2004 - 33743/03 -, NVwZ 2005, 1043 (Dragan u.a. ./. Deutschland), das eine Familie betraf, die seit vierzehn Jahren ihren Aufenthalt im Bundesgebiet hatte).
Ist es dem Antragsteller danach nicht unmöglich oder unzumutbar (vgl. zur Maßgeblichkeit dieser beiden Aspekte: EGMR, Urt. v. 5.7. 2005 - 46410/99 -, InfAuslR 2005, 450 f. (Üner ./. Niederlande)), das Bundesgebiet unter Aufgabe seines hier geführten Privatlebens zu verlassen, kommt es für das (Nicht-)Vorliegen einer aus Art. 8 EMRK resultierenden rechtlichen Unmöglichkeit nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob es ihm auch unmöglich oder unzumutbar ist, sich im Iran wegen der langen Abwesenheit und auch der "angespannten" politische Situation in der Region zu reintegrieren und dort ein Privatleben zu führen (vgl. zum kumulativen Erfordernis einerseits einer Integration im Bundesgebiet und andererseits einer ausgeschlossenen (Re-)Integration im Zielstaat einer Abschiebung: Senatsbeschl. v. 13.7.2018 - 13 ME 373/17 -, juris Rn. 38). Im Übrigen hat er nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar ist, im Iran ein Privatleben zu führen.
b) Die Ausreise des Antragstellers aus dem Bundesgebiet ist auch nicht wegen sich aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ergebender Schutzwirkungen für im Bundesgebiet bestehende familiäre Bindungen rechtlich unmöglich.
Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Der Schutz des Familiengrundrechts zielt darüber hinaus aber auch generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen Enkeln und Großeltern oder zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 -, BVerfGE 136, 382, 388 f. - juris Rn. 23, unter Aufgabe des früheren Verständnisses der Familie als Gemeinschaft von Eltern mit ihren Kindern, vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81, 90 - juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 31.5.1978 - 1 BvR 683/77 -, BVerfGE 48, 327, 339 - juris Rn. 38; Uhle, Abschied vom engen Familienbegriff - Zur Rejustierung des bundesverfassungsgerichtlichen Familienverständnisses, in: NVwZ 2015, 272 ff.). Der Schutz knüpft aber nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 -, BVerfGE 136, 382, 389 - juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 7.10.2020 - 13 ME 351/20 -, V.n.b. Umdruck S. 3 f. und v. 9.8.2017 - 13 ME 167/17 -, juris Rn. 18 m.w.N.). In den so beschriebenen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallen auch die Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Diesen kommt im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen aber in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu. Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099 - juris Rn. 8 und 10; v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 - juris Rn. 44; v. 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 986 - juris Rn. 18; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, juris Rn. 48; GK-AufenthG, § 60a Rn. 199 f. (Stand: März 2015)).
Dass den familiären Bindungen hiernach ein hohes, der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehendes Gewicht zukommt, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Eine schutzwürdige Beziehung zu der 2013 geborenen Tochter des Antragstellers besteht nach den mit der Beschwerde nicht angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 29.1.2025, S. 3) nicht.
Mit Blick auf Bindungen an andere Familienangehörige stellt der Senat unter Berücksichtigung der Äußerungen der Mutter des Antragstellers im ausländerbehördlichen Verfahren (vgl. den Vermerk des Ag. v. 7.1.2025 und das dem beigefügte Schreiben der Mutter des Antragstellers, Blatt 49 ff. der E-Beiakte 1 Teil 2) für dieses gerichtliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Abrede, dass die Mutter des Antragstellers multipel erkrankt ist. Auch ein krankheitsbedingt gesteigerter Hilfebedarf liegt nicht fern. Der Antragsteller hat aber - trotz Beanstandung durch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (Beschl. v. 29.1.2025, S. 14) - nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt, geschweige denn in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht, welche Hilfe im Einzelnen zur Führung eines selbstbestimmten Lebens der Mutter des Antragstellers konkret benötigt wird, dass der Antragsteller diese Hilfe tatsächlich leistet und trotz der angestrebten Vollzeittätigkeit auch zukünftig leisten wird und dass diese Hilfe auch zumutbar und möglich nur im Bundesgebiet erbracht werden kann.
Vermittelt der Schutz der Familie nach Art. 6 GG danach kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, gilt Gleiches für den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Art. 8 EMRK kann dort, wo sein Anwendungsbereich sich mit dem des Art. 6 Abs. 1 GG deckt, keine weitergehenden als die durch Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten Schutzwirkungen entfalten (vgl. Senatsbeschl. v. 16.10.2023 - 13 ME 184/23 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
c) Die Ausreise des Antragstellers ist schließlich nicht rechtlich unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots im Hinblick auf den Iran.
Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann sich auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 197 - juris Rn. 17; a.A. Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, AufenthG, § 25 Rn. 131 und 138 (Stand: 1.10.2024) m.w.N.).
(1) Gemäß §§ 6 Satz 1, 42 Satz 1 AsylG sind - hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen (Beschl. v. 29.1.2025, S. 15) - der Antragsgegner und auch die Verwaltungsgerichte an die negative Feststellung im Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Juni 2002 (Blatt 10 ff. der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners - E-Beiakte 1) gebunden und im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu einer eigenen Prüfung weder berechtigt noch verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 195 - juris Rn. 12; Senatsbeschl. v. 7.6.2017 - 13 ME 107/17 -, juris Rn. 17). Hierfür ist es unerheblich, ob sich die Sachlage nach Erlass des Bescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geändert hat. Die Wirkung des § 42 Satz 1 AsylG kann nur im Wege eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG oder eines auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich nationalrechtlicher zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten sog. isolierten Folgeschutzgesuchs beim Bundesamt (§ 51 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 VwVfG) überwunden werden (vgl. Senatsbeschl. v. 25.11.2019 - 13 ME 331/19 -, juris Rn. 6).
(2) Diese Bindungswirkung der §§ 6 Satz 1, 42 Satz 1 AsylG ist im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall auch nicht wegen eines Anwendungsvorrangs von Unionsrecht unbeachtlich.
Der Senat teilt - entgegen der Beschwerde - die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 29.1.2025, S. 15), dass das in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)) eine gänzlich andere Sachverhaltskonstellation betrifft und der Entscheidungsausspruch deshalb auf den hier zu beurteilenden Einzelfall keine Anwendung findet (vgl. zur Bedeutung der besonderen Fallkonstellation in der Entscheidung des EuGH auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 143). Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass "Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ... dahin auszulegen (ist), dass er die Verwaltungsbehörde, die einen auf nationales Recht gestützten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnt und infolgedessen feststellt, dass sich der betreffende Drittstaatsangehörige illegal im Hoheitsgebiet des in Rede stehenden Mitgliedstaats aufhält, verpflichtet, sich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu vergewissern, indem die zuvor gegen diesen Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes erlassene Rückkehrentscheidung, deren Aussetzung nach einer solchen Ablehnung endete, im Hinblick auf diesen Grundsatz überprüft wird". Hier hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Oktober 2024 zwar einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Der Antragsgegner hat aber nicht "infolgedessen" festgestellt, dass sich der Antragsteller illegal im Bundesgebiet aufhält, und auch der Vollzug der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) im Asylverfahren mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 21. Juni 2002, dort Ziff. 4, erlassenen Abschiebungsandrohung war nicht bis zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgesetzt. Der Antragsteller ist vielmehr aufgrund der im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 26. Januar 2010 verfügten Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig und die Abschiebung soll auf Grundlage der in diesem aufenthaltsrechtlichen Bescheid ebenfalls verfügten Abschiebungsandrohung vollzogen werden. Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 17. Oktober 2024 ausdrücklich klargestellt, dass der Antragsteller für den Fall nicht fristgerechter freiwilliger Ausreise "in Vollzug des Bescheides vom 26.01.2010 in den Iran abgeschoben" wird.
Ob dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)) aufgrund der Entscheidungsgründe eine über die im Entscheidungsausspruch beschriebene Fallkonstellation hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, kann der Senat in dem hier zu beurteilenden Einzelfall dahinstehen lassen.
Der Senat stellt nicht in Abrede, dass die Erwägungen in den Gründen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (- C-156/23 -, juris (Ararat ./. Niederlande)) deutlich weitergehen als der Entscheidungsausspruch, wenn unter anderem in den Rn. 35 ff. ausgeführt wird (Hervorhebungen durch den Senat):
"Art. 5 der Richtlinie 2008/115, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention sowie in Art. 19 Abs. 2 der Charta gewährleistet ist ... Überdies müssen die Mitgliedstaaten es den Betroffenen ermöglichen, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die insbesondere in Anbetracht von insbesondere Art. 5 der Richtlinie 2008/115 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen haben kann ... Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die nationale Behörde verpflichtet, vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung eine aktualisierte Bewertung der Gefahren für den Drittstaatsangehörigen, einer durch diese beiden Bestimmungen der Charta uneingeschränkt verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden, vorzunehmen. ... Sollte die zuständige nationale Behörde nach Abschluss dieser Bewertung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen diesen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe aussetzen würde, muss diese Behörde die Abschiebung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 aufschieben, solange eine solche Gefahr fortbesteht ... Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass eine nationale Regel oder Praxis, nach der die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes vorgenommen werden kann, gegen Art. 5 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßen würde."
Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie wäre hiernach in allen Stadien des Rückführungsverfahrens, mithin vom Erlass einer Rückkehrentscheidung bis zum tatsächlichen Vollzug der Rückkehrentscheidung, die jeweils zuständige nationale Behörde (und in einem gerichtlichen Verfahren auch das zuständige nationale Gericht) verpflichtet, die Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung im Sinne des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie selbständig und aktualisiert zu überprüfen (vgl. dahingehend bspw. die Antwort der Bundesregierung v. 21.3.2025 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger u.a., BT-Drs. 20/14923, S. 59 f.: "Nach Unanfechtbarkeit einer Asylentscheidung besteht eine eigenständige Prüfpflicht der Ausländerbehörden bezüglich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aus Artikel 5 der Rückführungsrichtlinie."; VG Hannover, Beschl. v. 14.2.2025 - 5 B 6122/24 -, V.n.b. Umdruck S. 8 f.; Beschl. v. 10.2.2025 - 12 B 3422/24 -, juris Rn. 27 ff.; VG Bremen, Urt. v. 18.12.2024 - 2 K 2507/23 -, juris Ls. und Rn. 52). Ob eine solche allgemeine Schlussfolgerung im Hinblick auf die damit verbundene Verwerfung des Prüfungsmonopols des für die Gewährung internationalen Schutzes zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und auch die Aufgabe der Bindungs- und Tatbestandswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte des Bundesamts zu rechtfertigen ist, dürfte schon wegen der bei der Umsetzung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung bestehenden Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zweifelhaft sein (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 4.2.2025 - 1 LB 312/24 -, juris Rn. 29; Schlussanträge des Generalanwalts v. 16.5.2024 in der Rechtssache C-156/23, juris Rn. 52: "die Wahl der hierfür zuständigen nationalen Behörde in die Verfahrensautonomie der einzelnen Mitgliedstaaten fällt"). Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die verfahrensmäßige Gewährleistung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung im Bundesgebiet auch durch das Folgeverfahren und das isolierte Folgeschutzgesuch (siehe hierzu oben II.1.c)(1)) für den betroffenen Ausländer nicht hinreichend effektiv sein könnte (vgl. zur Kritik bereits an den Schlussanträgen des Generalanwalts: Wittmann, in: InfAuslR 2024, 348 f. m.w.N.).
Selbst wenn entgegen dieser Zweifel der Antragsgegner als für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde (und dem nachfolgend die Verwaltungsgerichte in aufenthaltsrechtlichen Verfahren) zur selbstständigen Überprüfung der Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung im Sinne des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verpflichtet wäre, ergäbe sich im hier zu beurteilenden Einzelfall kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung begründen würde. Diese Überprüfung dürfte sich auf eine eingetretene Änderung von Umständen sowie neue, vom betroffenen Ausländer vorgetragene Gesichtspunkte beschränken (vgl. EuGH, Urt. v. 17.10.2024 - C-156/23 -, juris Rn. 38; VG Bremen, Urt. v. 18.12.2024 - 2 K 2507/23 -, juris Ls. und Rn. 53 ff.: Keine de-novo-Prüfung). Dem - zudem in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO genügenden Weise glaubhaft zu machenden - Vorbringen des Antragstellers (vgl. insbesondere die Antragsschrift v. 14.1.2025, S. 10 und Anlage 6 = Blatt 13 und 25 f. der E-Gerichtsakte VG) sind aber keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte zu entnehmen, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller im Fall der Rückkehr in den Iran dort tatsächlich der Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. zum Inhalt des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Art. 5 der Rückführungsrichtlinie im Einzelnen bspw. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2023 - BVerwG 1 B 13.23 -, juris Rn. 4 ff.). Solche Anhaltspunkte sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich (vgl. zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran auch für Rückkehrer aus dem Ausland nach mehrjährigem Aufenthalt und Asylantragstellung: Bayerischer VGH, Urt. v. 10.7.2024 - 14 B 23.30128 -, juris ins. Rn. 71 ff.; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26.1.2024 - 8 LB 88/22 -, juris insb. Rn. 79 ff. jeweils m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG sowie Nrn. 8.3 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).