Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 12.09.2024, Az.: 10 A 1400/21

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
12.09.2024
Aktenzeichen
10 A 1400/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 28431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2024:0912.10A1400.21.00

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Nachzahlungen von Übernachtungsteuern für die Jahre 2018 - 2021.

Die Klägerin vermietet u.a. die in ihrem Eigentum stehende Ferienwohnung "A-H. Straße H., Wohnung I." im Stadtgebiet der Beklagten. Die Vermietung erfolgt über das Vermittlungsbüro L.. Dieses bedient für die Klägerin ein - vorrangig für die Ausstellung der Gästekarten und zur Gästebeitragsabrechnung mit der Stadt - von der Beklagten zur Verfügung gestelltes elektronisches Abrechnungssystem für die entgeltlichen Übernachtungen in der Wohnung. Über dieses Abrechnungssystem meldet das Vermittlungsbüro in einem zusätzlichen Daten-Feld (vgl. hierzu ausführlich: M., Punkt "Anmeldung und Festsetzung der Übernachtungsteuer") das steuerpflichtige Übernachtungsentgelt an die Beklagte.

Das Vermittlungsbüro zieht bei den Übernachtungsgästen einen Gesamt-"Mietpreis" ein. Dieser enthält neben der Miete für die jeweils gebuchten Übernachtungen eine Position "Endreinigung" und eine "Servicepauschale". Die Miete kehrt das Vermittlungsbüro nach Abzug einer Provision an die Klägerin aus. Die Kosten für die Endreinigung sowie die Servicepauschale verbleiben für eigene Leistungen bei dem Vermittlungsbüro. Über das elektronische Abrechnungssystem meldete das Vermittlungsbüro lediglich die jeweilige Miete exklusive Endreinigung und Servicepauschale an die Beklagte. Auf dieser Basis zahlte die Klägerin Übernachtungsteuern in den Jahren 2018 bis 2020 und im 2. Quartal 2021.

Mit Schreiben vom 20. September 2021 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nach der Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Stadt Cuxhavenvom 23.Februar 2017 (im Folgenden: ÜSS) Bemessungsgrundlage für die Steuer gemäß § 5 Abs. 1 ÜSS der vom Unterkunftnehmer für die vorübergehende entgeltliche Übernachtungsmöglichkeit aufgewendete Betrag (inklusive Mehrwertsteuer) sei. Dies bedeute, dass der vom Gast für die Übernachtungsmöglichkeit in einer Unterkunft zu zahlende Gesamtübernachtungspreis besteuert werde. Für die Ferienwohnung berechne das Vermittlungsbüro den Übernachtungspreis zuzüglich den Kosten für die Endreinigung i.H.v. 49,00 € (ebenso für die Wohnung N.; für die Wohnung O. im I. 75,00 €) und die Servicepauschale i.H.v. 19,00 €. In den steuerpflichtigen Gesamtübernachtungspreis seien diese Kostenbestandteile daher einzurechnen. Sie verweist auf ein Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 06. Juni 1991 - I ZR 291/89) zur Auslegung der Preisangabenverordnung (PAngV).

Da bei der Berechnung des jeweiligen Steuermaßstabes die Endreinigung und die Servicepauschale bisher nicht berücksichtigt worden seien, sei dies nun vorzunehmen. Für die Klägerin ergebe sich hiernach eine noch festzusetzende Übernachtungsteuer für die Wohnung I. für die Jahre 2018 - 2020 und das 2. Quartal 2021 in Höhe von insgesamt 200,09 €. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 widersprach die Klägerin der Nachforderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Laut der Übernachtungsteuersatzung sei Steuergegenstand der "Aufwand eines Unterkunftnehmers ... bei einem Unterkunftgeber ...". Alle Einnahmen seien korrekt gemeldet und abgeführt worden.

Mit Bescheid vom 19. November 2021 setzte die Beklagte eine abweichende Übernachtungsteuer für die Jahre 2018 - 2020 und das 2. Quartal 2021 für die Ferienwohnung A-H. Str. H., Wohnung I. fest. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus der Anhörung vom 20. September 2021.

Hiergegen hat die Klägerin am 7. Dezember 2021 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie vor:

Sowohl die Endreinigung als auch der Service seien Leistungen, die nicht sie erbracht und für die sie auch zu keinem Zeitpunkt Entgelte erhalten habe.

Zwar sei Steuerschuldner im Sinne der Übernachtungsteuersatzung der Unterkunftgeber. Insoweit treffe es zu, dass sie als Vermieter einer Ferienwohnung Steuerschuldner gegenüber der Beklagten sei. Bemessungsrundlage sei allerdings nicht der von dem Gast für die Unterkunft zu zahlende Gesamtübernachtungspreis. Dies bedeute, dass die von dem Gast zu entrichtende Endreinigung und Servicepauschale nicht mit einer Steuer belegt werden könnten.

Steuergegenstand sei nur der Betrag, den sie, die Klägerin, auch von den Feriengästen als Übernachtungsentgelt erhalte; denn steuerlich habe jemand nur das zu versteuern, was er auch tatsächlich erhalte, bzw. was ihm tatsächlich zufließe. Weder die Endreinigung noch die Servicepauschale würden direkt an sie gezahlt. Diese Kostenpositionen würden ausschließlich von den Gästen an das von ihr beauftragte Vermittlungsbüro entrichtet. Das Vermittlungsbüro kümmere sich dann auch um die Endreinigung. Auch die Servicepauschale werde von dem Vermittlungsbüro vereinnahmt, um die mit der Abwicklung der Buchung verbundenen Unkosten zu decken. Müsse sie, die Klägerin, die Übernachtungsteuer auch auf die Endreinigung und die Servicepauschale entrichten, würde dies eine fiktive Besteuerung darstellen. Eine solche sehe allerdings weder das Steuerrecht noch die Übernachtungsteuersatzung vor. Bei der Endreinigung und der Servicepauschale handele es sich um Dienstleistungen, die außerhalb des zwischen ihr und den Gästen geschlossenen Beherbergungsverträgen lägen.

Sofern die Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs verweise, sei dieses bereits aufgrund eines Bezuges zu einem völlig anderem Rechtsgebiet nicht einschlägig. Der Bundesgerichtshof habe die von der Beklagten zitierte Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung der Preisangabenverordnung erlassen. Das Urteil betreffe somit Wettbewerbsrecht und nicht Steuerrecht.

Ferner sei auf Ziffer 12.16 des Umsatzsteueranwendungserlasses hinzuweisen. In Abs. 8 seien Leistungen exemplarisch aufgeführt, die nicht unmittelbar der Vermietung dienten. So dienten z.B. Verpflegungsleistungen wie Frühstück, Halb- oder Vollpension oder auch "all-inclusive" genau so wenig wie die Getränkeversorgung aus der Minibar unmittelbar der Vermietung und könnten somit auch nicht mit einer Übernachtungsteuer belegt werden. Bereits aus dem Umsatzsteueranwendungserlass sei daher ersichtlich, dass es nicht auf den Gesamtpreis ankomme, den der Gast zu bezahlen habe, sondern der Gesamtpreis inhaltlich differenziert werden müsse.

Unstreitig habe sie die an sie selbst geflossenen Entgelte ordnungsgemäß mit Übernachtungsteuern belegt und bereits an die Beklagte abgeführt. Weitere Steuern schulde sie daher nicht.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19.11.2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Es komme auf das tatsächlich entrichtete Entgelt für die Übernachtungsmöglichkeit an. Lediglich die Kosten für eine Verpflegung könnten herausgerechnet werden. Zutreffend sei in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Preisangabenverordnung verwiesen worden.

Dies entspreche auch § 5 Abs. 1 der jeweiligen Übernachtungsteuersatzung. Denn hier sei der Gesamtbetrag für die Übernachtungsmöglichkeit Maßstab zur Bemessung der Steuer. Hierfür spreche, dass die Übernachtungsteuer eine Aufwandsteuer darstelle, deren wesentliches Merkmal darin bestehe, den finanziellen Aufwand für die Möglichkeit einer über den gewöhnlichen Lebensbedarf hinausgehenden Übernachtung zu besteuern. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Endreinigung oder die Abwicklung des Mietverhältnisses durch das Vermittlungsbüro vorgenommen werde. Denn insoweit stelle sich das Vermittlungsbüro als Erfüllungsgehilfe der jeweiligen Eigentümer dar. Die von diesem Vermittlungsbüro erbrachten Leistungen kämen daher unmittelbar der Erfüllung und Abwicklung des Vertrages zwischen den Eigentümern und den Gästen der Ferienwohnung zugute.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Klage ist zulässig. Die Beklagte hat klargestellt, dass die Übernachtungsteuer für die Jahre 2018 -2020 und das 2. Quartal 2021 geändert und 200,09 Euro höher als zuvor festgesetzt werden soll.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Übernachtungsteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der P. vom 23. Februar 2017 (ÜSS; idF. der Ersten Änderungssatzung vom 7. Dezember 2017 für den Zeitraum 01. Janaur 2018 - 28. Februar 2018; idF. Zweiten Änderungssatzung vom 14. März 2018 für den Zeitraum 01. März 2018 - 31. Dezember 2021) i.V.m. § 2 Abs. 1, § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG). Gegen die Wirksamkeit der Satzung sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. allgemein auch BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 -, BVerfGE 161, 1-63; Nds. OVG, Urteil vom 26. Januar 2015 - 9 KN 309/13 -, juris).

Gem. § 8 Abs. 1 ÜSS hat der Steuerschuldner für die Übernachtungsteuer eine Steuererklärung vorzunehmen und die sich ergebende Steuer selbst zu berechnen. Die Steuererklärung gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung, §§ 11 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) und b) NKAG, 150 Abs. 1 Satz 3 AO. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung im Sinne des § 168 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.11.2016 - 9 LC 335/14 -; VG Stade, Urteil vom 26. Januar 2022 - 10 A 1907/17 -). Gem. § 164 Abs. 2 Satz 1 AO kann in diesem Fall die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Die Beklagte hat die Steuer hier - wie sie klargestellt hat - zu Recht insgesamt 200,09 Euro höher festgesetzt.

Nach § 5 ÜSS ist Bemessungsgrundlage für die Steuer der vom Unterkunftnehmer für die vorübergehende entgeltliche Übernachtungsmöglichkeit aufgewendeten Betrag (inklusive Mehrwertsteuer). Es ist unerheblich, ob dieser Betrag vom Unterkunftnehmer selbst oder von einem Dritten für den Unterkunftnehmer geschuldet wird. Sofern im Einzelfall die Aufteilung einer Gesamtrechnung in ein Übernachtungsentgelt und ein Entgelt für Verpflegung nicht möglich ist, bemisst sich die Steuer bei einem Pauschalpreis (z. B. Übernachtung mit Frühstück beziehungsweise Halb- oder Vollpension) nach dem Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale (jeweils inklusive Mehrwertsteuer) je Unterkunftnehmer und Mahlzeit.

Die Klägerin hatte die Übernachtungsteuer ursprünglich auf der Grundlage der jeweiligen Übernachtungsentgelte inkl. Mehrwertsteuer jedoch exklusive der jeweiligen Kosten für die Endreinigung sowie die Servicepauschale angemeldet. Diese Anmeldung ist rechtswidrig.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ÜSS ist Gegenstand der Steuer der Aufwand eines Unterkunftnehmers (Hervorhebung durch die Kammer) für eine vorübergehende entgeltliche Übernachtungsmöglichkeit bei einem Unterkunftgeber im Stadtgebiet der Beklagten; dies gilt unabhängig davon, ob von der Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird.

Es handelt sich bei der auf private Übernachtungen erhobenen kommunalen Steuer um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von § 3 Abs. 1 NKAG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 26. Januar 2015 - 9 KN 59/14 - und - 9 KN 309/13 -).

Die Übernachtungsteuer zielt als örtliche Aufwandsteuer auf die in der Vermögens- und Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Übernachtungsgastes - des Unterkunftnehmers - ab, welche durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in der Form der Durchführung einer Hotelübernachtung vermutet wird (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26. Januar 2015 - 9 KN 59/14 -, mwN.; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1/11 -, BVerwGE 143, 301-314, Rn. 13; VG Schwerin, Urteil vom 4. Mai 2022 - 4 A 3080/15 SN -, Rn. 84, juris). Der jeweilige Übernachtungsaufwand soll als Bemessungsgröße die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Beherbergungsgäste - der Unterkunftnehmer - widerspiegeln. Die Übernachtungsteuer ist zudem eine indirekte Steuer. Sie ist auf die Abwälzung auf die Konsumenten, also auf die Unterkunftnehmer angelegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 -, BVerfGE 161, 1-63, juris Rn. 85). Dies erfordert, dass die Steuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Übernachtungsgastes - der Unterkunftnehmer - als den eigentlichen Gegenstand der Besteuerung erreichen können muss (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26. Januar 2015 - 9 KN 309/13 -).

Der Übernachtungsaufwand umfasst neben der Miete im engeren Sinne auch die Kostenpositionen "Endreinigung" und "Servicepauschale". Ohne diese Kostenpositionen ist der Unterkunftgeber hier nicht bereit, die Vermietung der Wohnung vorzunehmen. Eine eigenständige Endreinigung durch den Unterkunftnehmer ist hier nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass der Unterkunftnehmer zwingend diesen finanziellen Gesamtaufwand betreiben muss, um die Wohnung vorübergehend nutzen zu können, selbst wenn diese Aufwand-Bestandteile dem Unterkunftgeber bzw. der Klägerin nicht zufließen. Es macht insofern keinen Unterschied, ob der Unterkunftgeber zunächst den kompletten Gesamt-"Mietpreis" einzieht und dann hiervon Teile an Dienstleister auskehrt, die für die Übernachtungen zwingend erforderliche Dienstleistungen erfüllen oder ob diese Teile zuvor abgeführt werden. Dass der Unterkunftnehmer diesen Aufwand betreiben muss, ist ihm durch das Internetportal zur Anmietung der Wohnung (vgl. Bl. 3 der Verwaltungsakte) vorab bewusst ("Ihr Mietpreis"; "Gesamtpreis"). Die Kostenpositionen "Endreinigung" und "Servicepauschale" sind keine freiwilligen Leistungen, sondern verpflichtende Preisbestandteile, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in den Endpreis, also das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt, aufzunehmen sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14 -, Rn. 10, juris). Zumindest für die hier streitige Immobilie sind diese Kostenpositionen fix und nicht etwa im Hinblick auf die Dauer der Nutzung der Wohnung variabel (vgl. hierzu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 6. Februar 2020 - 15 U 91/19 -, Rn. 30, juris).

§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG (iVm. Ziffer 12.16 Abs. 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010) ändert an dem Ergebnis nichts. Hiernach unterfallen dem Umsatz, auch wenn sie gegen gesondertes Entgelt erbracht werden, solche Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen. Zu solchen zählen insbesondere die Reinigung der gemieteten Räume (vgl. Heidner in Bunjes, UStG, 23. Aufl. 2024; § 12 Rn. 227; Weymüller in BeckOK UStG, 41. Ed. 16.6.2024, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rn. 12.1). Die hier streitigen Kostenpositionen fallen gerade nicht unter das für das Umsatzsteuerrecht geltende Aufteilungsgebot. Ohne diese Kostenpositionen wäre der Übernachtungsvertrag nicht zustande gekommen. Dies ist anders bei den Positionen, die vom Aufteilungsgebot betroffen sind (vgl. 12.16 Abs. 8 Satz 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Die Übernachtung kann auch ohne diese Positionen durchgeführt werden.

Die Klägerin ist nach § 3 Abs. 1 ÜSS als Unterkunftgeber Steuerschuldnerin. Die Steuer ist auf den Übernachtungsgast - den Unterkunftnehmer - abwälzbar (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 26. Januar 2015 - 9 KN 309/13 -, Rn. 36, juris und - 9 KN 59/14 -, Rn. 78, juris).

Gegen die Höhe der festgesetzten Steuer ist nichts zu erinnern. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Preise für Endreinigung und Servicepauschale im streitgegenständlichen Zeitraum anders als hier berücksichtigt waren.

Die Änderung der Festsetzung erfolgte innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist i.S.v. §§ 164 Abs. 4, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO; § 11 Abs. 1 Nr. 4 lit. b NKAG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.