Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 20.08.2025, Az.: 8 A 427/24

Novemberhilfe; Dezemberhilfe; Billigkeitsleistung; Unternehmensverbund; maßgeblicher Zeitpunkt; Vertrauensschutz; Durchführungsverbot; Bestimmtheit; ständige Verwaltungspraxis; Willkür; Novemberhilfe und Dezemberhilfe: Aufhebung und Rückforderung bereits gewährter Billigkeitsleistungen an ein Unternehmen, welches Teil eines Unternehmensverbundes war; Gleichheitswidrige Förderpraxis, Verstoß gegen Durchführungsverbot, entscheidungserheblicher Zeitpunkt

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
20.08.2025
Aktenzeichen
8 A 427/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 28097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2025:0820.8A427.24.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Gewährung einer Billigkeitsleistung ist dann rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 VwVfG, wenn sie entgegen der tatsächlich geübten ständigen Bewilligungspraxis erfolgt, weil damit der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zum Nachteil der übrigen Antragstellenden verletzt wird.

  2. 2.

    Die ständige Förderpraxis zu den November- und Dezemberhilfen in Niedersachsen gestattete es nicht, Billigkeitsleistungen an ein Unternehmen unter ausschließlicher Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu gewähren, obschon es Teil eines Unternehmensverbundes war. Eine solche Verwaltungspraxis ist willkürfrei, weil die Zugehörigkeit zu einem Unternehmensverbund ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium ist.

  3. 3.

    Zur Beurteilung, ob ein Unternehmensverbund vorliegt, ist jedenfalls nicht auf die Stichtagsregelungen in Ziff. 5.7 der FAQ zu den November- und Dezemberhilfen abzustellen. Maßgeblich ist insofern allein das Begriffsverständnis der mittelgewährenden Behörde und die tatsächliche Förderpraxis.

  4. 4.

    Beantragt ein Unternehmen Billigkeitsleistungen, das sowohl bei Antragstellung als auch im Förderzeitraum und bei der Entscheidung der Behörde Teil eines Unternehmensverbundes war, kann es sich sowohl aufgrund von nationalen Bestimmungen als auch europarechtlichen Erwägungen nicht auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG berufen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme sowie Rückforderung ihr gewährter Billigkeitsleistungen in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für November und Dezember 2020 (sog. November- und Dezemberhilfe).

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Firmensitz in A-Stadt, veranstaltet Konzerte, Shows, Festivals sowie weitere Veranstaltungen und erbringt eventbezogene Dienstleistungen.

Mit notarieller Urkunde vom 18. September 2020 verkaufte der damals alleinige Gesellschafter sowie Geschäftsführer der Klägerin, Herr G. H., den 51-prozentigen Geschäftsanteil an der Klägerin an die I. GmbH (im Folgenden: B-GmbH) mit Sitz in Berlin (Ziff. 2.2 der Urkunde). Die B-GmbH ist eine 100-prozentige Tochter der J. GmbH, die ihrerseits wiederum eine 100-prozentige Tochter der K. ist. Zugleich trat Herr H. den 51-prozentigen Geschäftsanteil an der Klägerin an die Käuferin ab unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Closing-Handlungen nach den Ziff. 7.2.2 bis 7.2.6 vorgenommen wurden und der zu zahlende Betrag auf dem Verkäuferkonto eingegangen war (Ziff. 2.3 der Urkunde). Mit Closing-Confirmation vom 30. Oktober 2020 erklärten Herr H. sowie die B-GmbH übereinstimmend die Erfüllung der in der notariellen Urkunde festgelegten Closing-Bedingungen. Am 3. November 2020 schloss die Klägerin mit der B-GmbH zudem einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag rückwirkend zum 1. November 2020, dem die Gesellschafterversammlung am 25. November 2020 zugestimmte. Am 30. November 2020 erfolgte im Handelsregister die Eintragung, dass die B-GmbH beherrschende Gesellschafterin der Klägerin ist.

Mit Antrag vom 4. Dezember 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten über den prüfenden Dritten, Herrn Rechtsanwalt L., die Gewährung der "Novemberhilfe" als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung in Höhe von 800.000,00 €. In dem Antrag teilte die Klägerin mit, "Unternehmen eines Unternehmensverbundes" zu sein, wobei das verwaltende Unternehmen die B-GmbH sei. Sie sei "indirekt über Dritte betroffen", da sie regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen oder Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erziele. Hierzu gab sie ihren Umsatz im Vergleichszeitraum November 2019 sowie ihren Umsatz aus November 2020 an. Der Geschäftsführer der Klägerin versicherte durch seine Unterschrift seine Kenntnis von den subventionserheblichen Tatsachen in dem Förderantrag.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2020 gewährte die Beklagte unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung sowie endgültigen Festsetzung durch Schlussbescheid eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung im Rahmen der Novemberhilfe in Höhe von 10.000,00 € und zahlte einen entsprechenden Betrag an die Klägerin aus. Mit Änderungsbescheid vom 10. Januar 2021 bewilligte die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 5. Dezember 2020 eine Abschlagszahlung für die Novemberhilfe in Höhe von insgesamt 50.000 €, abermals unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung sowie endgültigen Festsetzung. Der Differenzbetrag in Höhe von 40.000 € wurde anschließend an das von der Klägerin benannte Konto überwiesen.

Die Beklagte erbat mit Schreiben vom 4. Februar 2021 von dem prüfenden Dritten zur Antragsbearbeitung und Statusprüfung auf verbundene Unternehmen die Übersendung bestimmter Unterlagen. Im Antwortschreiben vom 19. Februar 2021 teilte der prüfende Dritte mit, dass die Klägerin und die B-GmbH erst seit der Anteilsveräußerung am 18. September 2020 ein verbundenes Unternehmen seien. Die Klägerin habe ihren KMU-Status dadurch allerdings nicht verloren und sei weiter antragsberechtigt gewesen.

Mit Antrag vom 24. Februar 2021 beantragte die Klägerin über den prüfenden Dritten die Gewährung der "Dezemberhilfe" als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung in Höhe von 1.007.247,00 €. Erneut enthielt der Antrag die Angabe, die Klägerin sei "Unternehmen eines Unternehmensverbundes", und das verwaltende Unternehmen sei die B-GmbH. Die Klägerin gab ferner an, "direkt betroffen" zu sein, da sie aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung im Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb habe einstellen müssen. Hierzu legt sie ihren Umsatz im Vergleichszeitraum Dezember 2019 sowie ihren Umsatz aus Dezember 2020 dar. Auch insoweit versicherte der Geschäftsführer der Klägerin durch seine auf den 19. Februar 2021 datierende Unterschrift seine Kenntnis von den subventionsrelevanten Tatsachen.

Die Beklagte gewährte unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung sowie endgültigen Festsetzung durch Schlussbescheid mit Bescheid vom 25. Februar 2021 eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung im Rahmen der Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,00 € und zahlte diesen Betrag an die Klägerin aus.

Unter dem 6. September 2021 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 10. Januar 2021 (Novemberhilfe) und vom 24. Februar 2021 (Dezemberhilfe) sowie einer Rückforderung der ausgezahlten Beträge an. Im Rahmen der Antragsprüfung habe sich ergeben, dass die Klägerin Teil eines Unternehmensverbundes sei. Verbundene Unternehmen dürften nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen, wobei im Antrag die Umsätze und Beschäftigten aller inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ angegeben werden müssten. Der Unternehmensverbund sei als Einheit zu betrachten. Ein Unternehmensverbund sei nach der Richtlinie über die Gewährung von außerordentlichen Wirtschaftshilfen für vom Lockdown betroffenen Unternehmen für November bzw. Dezember 2020 des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitales (Nds. MBl. 2020, S. 1513 u. Nds MBl. 2021, S. 372 - Nds. November- bzw. Dezemberhilferichtlinie) antragsberechtigt, wenn mindestens 80 % des verbundweiten Umsatzes auf solche Aktivitäten im Verbund entfalle, die als betroffen im Sinne der Richtlinie gelten würden. Das sei bei dem Unternehmensverbund, der die Klägerin angehöre, nicht der Fall.

Der prüfende Dritte nahm für die Klägerin mit Schreiben vom 22. September 2021 dahingehend Stellung, dass es zwar zutreffe, dass die Klägerin mit Wirkung ab dem 18. September 2020 Teil eines Unternehmensverbundes sei, jedoch während der Vergleichsmonate November und Dezember 2019 eine Verbundenheit noch nicht bestanden habe. Der Zweck der Billigkeitsleistung sei die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zur Kompensation des Umsatzausfalls des Jahres 2020 im Vergleich zum Vorjahr 2019. Der Umsatzausfall bei der Klägerin sei unabhängig von der erst am 18. September 2020 begründeten Verbundenheit entstanden. In den Vergleichsmonaten November und Dezember 2019 habe noch kein verbundweiter Umsatz bestanden, sodass diese Regelung auch nicht einschlägig sei. Alternativ könnte unter diesem Begriff "verbundweiter Umsatz" nur der Umsatz der Klägerin selbst verstanden werden, weil eine Verbundenheit erst im September 2020 begründet worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 12. Oktober 2021 trug der prüfende Dritte ergänzend vor, dass gemäß Ziff. 5.7 der FAQ zur November- und Dezemberhilfe jeweils die rechtliche Struktur des Unternehmens am 27. Oktober 2020 maßgeblich sei. Zu diesem Stichtag sei die Klägerin noch kein verbundenes Unternehmen gewesen, da der Vollzug des Kaufvertrages vom 18. September 2020 erst nach dem Stichtag - nämlich am 30. Oktober 2020 - erfolgt sei.

Unter dem 23. Februar 2022 erließ die Beklagte einen Bescheid, in welchem sie ausführte, der Klägerin mit Bescheid vom 5. Dezember 2020 eine Abschlagszahlung in Höhe von 50.000,00 € (Novemberhilfe) gewährt zu haben. Diesen Bewilligungsbescheid nehme sie mit Wirkung für die Vergangenheit, d.h. mit Wirkung zum 5. Dezember 2020 zurück. Zugleich forderte sie die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 50.000,00 €.

Mit weiterem ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Februar 2022 nahm die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 2021 (betreffend die Dezemberhilfe) mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und forderte die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 50.000 €.

Sie führte in beiden Bescheiden begründend aus, gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zur Rücknahme berechtigt zu sein. Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, denn die Voraussetzungen der Nds. November- bzw. Dezemberhilferichtlinie hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses nicht vorgelegen. Nach Ziff. 4.5 der Förderrichtlinien seien verbundene Unternehmen nur dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Umsatzes auf solche wirtschaftlichen Aktivitäten im Verbund entfalle, die als direkt, indirekt oder über Dritte betroffen gelten würden. Liege danach eine Antragsberechtigung vor, dürfe nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Die Klägerin sei Teil eines Unternehmensverbundes, weil sie seit dem 18. September 2020 mit 51 % ihrer Anteile der B-GmbH gehöre. Die Klägerin habe aber den Antrag auf Gewährung der November- und Dezemberhilfe nur für sich selbst gestellt. Es sei unerheblich, dass im Vergleichsmonat November bzw. Dezember 2019 eine Verbundenheit nicht bestanden habe. Zwar treffe es zu, dass der Umsatzausfall unabhängig von der erst am 18. September 2020 begründeten Verbundenheit entstanden sei, dies ändere jedoch nichts daran, dass das gesamte verbundene Unternehmen den Antrag hätte stellen müssen. Es sei nicht möglich, ausschließlich die Daten der Klägerin losgelöst von den übrigen Unternehmen als Grundlage für die Antragsberechtigung sowie für die Berechnung der Förderhöhe zu berücksichtigen. Dies würde die Regelungen der Förderrichtlinien umgehen und Unternehmen benachteiligen, die mangels Unternehmensverbund schlechter gestellt wären als solche in einem Unternehmensverbund. Der Antrag auf die November- und Dezemberhilfe seien nach Abschluss des Kaufvertrages und Vornahme der Closinghandlungen gestellt worden. Daher hätte der Klägerin bekannt sein müssen, dass nicht sie, sondern die beherrschende Gesellschaft den Antrag hätte stellen müssen. Ebenso sei es nach den Förderrichtlinien unerheblich, ob die Klägerin weiterhin einen KMU-Status innegehabt habe. Vertrauensschutz bestehe gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht, da der Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt worden sei, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Sie - die Beklagte - habe ihr Ermessen pflichtgemäß dahingehend ausgeübt, aufgrund des Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln den rechtswidrigen Bewilligungsbescheid aufzuheben, da wesentliche Fördervoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Ein atypischer Fall sei ebenfalls nicht gegeben. In ähnlich gelagerten Fällen würde sie - die Beklagte - ebenso entscheiden, sodass eine entsprechende Verwaltungspraxis bestehe. Die Rückforderungsberechtigung ergebe sich aus § 49a Abs. 1 VwVfG.

Mit Anwaltsschreiben vom 25. März 2022 - bei der Beklagten jeweils am 28. März 2022 eingegangen - erhob die Klägerin über ihre späteren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen die Bescheide vom 23. Februar 2022. Sie führte aus, dass die Veräußerung von 51 % ihrer Anteile an die B-GmbH die Antragsberechtigung nicht habe entfallen lassen. Nach Ziff. 5.7 der FAQ zur November- und Dezemberhilfe seien Unternehmen, die zwar vor dem 30. September 2020 gegründet, aber nach diesem Stichtag verkauft/umgewandelt/aufgespalten worden seien, ebenfalls antragsberechtigt, sofern das Unternehmen in vergleichbarer Art und in vergleichbarem Umfang fortgeführt werde. Das sei hier der Fall. Sie - die Klägerin - sei zwar vor dem 30. September 2020 gegründet, aber erst danach verkauft worden. Die Closing-Handlungen seien erst am 30. Oktober 2020 vorgenommen worden, wie sich aus der Closing-Confirmation ergebe. Der Antrag habe auch durch sie - die Klägerin - selbst gestellt werden können. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die Veräußerung zwar rechtlich vollzogen worden, hätte sich aber noch nicht wirtschaftlich ausgewirkt. Der wirtschaftliche Schaden, der durch die beantragte Hilfe abgemildert werden sollte, sei durch die Veräußerung nicht gemindert worden. Diese Einschätzung werde von Frau M., Ministerialdirigentin und Leiterin der Unterabteilung "Mittelstandspolitik, Dienstleistungswirtschaft und Corona-Programme" im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geteilt. Ausweislich ihrer Stellungnahme sei die Struktur des Unternehmens am 27. Oktober 2020 maßgeblich. Wenn das Unternehmen vor diesem Stichtag Teil eines Unternehmensverbundes geworden sei, müsse es auch für die Antragstellung als Teil des Unternehmensverbundes gewertet werden.

Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 7. Dezember 2022 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 23. Februar 2022 zurück. Sie führte begründend aus:

Die Rücknahmebescheide seien jeweils rechtmäßig und würden auf § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG beruhen. Danach könne ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Bewilligungsbescheide vom 10. Januar 2021 sowie 25. Februar 2021 seien jeweils rechtswidrig gewesen. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Billigkeitsleistungen um eine freiwillige staatliche Maßnahme handele, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Nur ausnahmsweise vermittle der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG den Antragstellenden ein Recht darauf, entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis behandelt zu werden. Die Klägerin sei für die begehrten Hilfen schon nicht antragsberechtigt, weil nach Ziff. 4.5 der Nds. November- bzw. Dezemberhilferichtlinie verbundene Unternehmen nur dann antragsberechtigt seien, wenn im Vergleichszeitraum mehr als 80 % des verbundweiten Umsatzes auf solche wirtschaftlichen Aktivitäten entfallen seien, die als direkt, indirekt oder über Dritte betroffen gelten würden. Liege danach eine Antragsberechtigung vor, dürfe nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Ein verbundenes Unternehmen liege im Falle der Klägerin vor, denn zum Zeitpunkt der Antragstellung (am 5. Dezember 2020 bzw. 24. Februar 2021) sei die B-GmbH Inhaberin von 51 % der Anteile an der Klägerin gewesen. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der in Ziff. 5.7 der FAQ der November- und Dezemberhilfe genannte Stichtag (27. Oktober 2020). Die FAQs seien interne Verwaltungsvorschriften ohne Außenwirkung. Zudem würden sie lediglich die Frage behandeln, wie die Umsätze bei Änderungen der Unternehmensstruktur beim Vorliegen eines Unternehmensverbundes zu berücksichtigen seien. Ziff. 5.7 der FAQ beantworte nicht die Frage, ob ein Unternehmen oder der gesamte Unternehmensverbund ein Antragsrecht habe. Dort sei lediglich geregelt, wie die Umsätze zu berechnen seien, wenn zuvor Anteile von Unternehmen verkauft worden seien. Der Verweis der Klägerin auf die Stellungnahme der Ministerialdirigentin M. gehe fehl, da diese keine Rechtsberatung anbieten dürfe und es im Übrigen auf die Verwaltungspraxis der konkreten Bewilligungsstelle ankomme. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht berufen, da die ursprünglichen Bewilligungsbescheide durch unrichtige Angaben erwirkt worden seien und dazu geführt hätten, dass sie - die Beklagte - noch am selben Tage ohne weitere Prüfung die beantragte Hilfe bewilligt habe. Die Entscheidung zur Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungen sei auch nicht ermessensfehlerhaft, weil das Rücknahmeermessen bei der Aufhebung öffentlicher Zuwendungsbescheide regelmäßig dahingehend intendiert sei, dass die ursprünglichen Bescheide aufzuheben seien, wenn nicht atypische Umstände vorlägen. Solche seien hier nicht ersichtlich. Die Pflicht zur Erstattung folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

Am 12. Januar 2023 hat die Klägerin sowohl gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 23. Februar 2022 betreffend die Novemberhilfe (ursprüngliches Az.: 6 A 8/23; später: 8 A 427/24) als auch gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 23. Februar 2022 betreffend die Dezemberhilfe (ursprüngliches Az.: 6 A 9/23; später: 8 A 428/24) Klage erhoben. Das Gericht hat die beiden Verfahren mit Beschluss vom 20. August 2025 unter Führung des Verfahrens 8 A 427/25 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin trägt klagebegründend vor: Zwar würden Ziff. 4.5 der Nds. November- bzw. Dezemberhilferichtlinie sowie Ziff. 5.2 der FAQ für den Normalfall vorsehen, dass nur ein Antrag für den gesamten Unternehmensverbund gestellt werden dürfe, wobei die Umsätze aller verbundenen Unternehmen gegenständlich seien. Ziff. 5.7 der FAQ sehe jedoch eine hiervon abweichende Sonderregelung vor und betreffe ausdrücklich die Frage der Antragsberechtigung. So heiße es wörtlich, dass Unternehmen, die zwar vor dem 30. September 2020 gegründet, aber nach diesem Stichtag verkauft/umgewandelt/aufgespalten worden seien, "ebenfalls antragsberechtigt" seien. Sie - die Klägerin - habe Ziff. 5.7 der FAQ deshalb entsprechend dem eindeutigen Wortlaut zu Recht so verstehen können und dürfen, dass die Frage der Antragsberechtigung geregelt werde. Dieses Ergebnis werde dadurch bestätigt, dass auch die übrigen Unterpunkte der Ziff. 5 der FAQ allesamt die Antragsberechtigung eines Unternehmens betreffen würden. Auch Sinn und Zweck der Billigkeitsleistungen würden für diese Auslegung sprechen. Das "Ob und Wieviel" der November- und Dezemberhilfe solle nicht vom Datum der formellen Unternehmensveräußerung oder sonstigen Strukturänderungen abhängig gemacht werden, weshalb zur gebotenen Gleichbehandlung ein Stichtag festgelegt worden sei. Den FAQ komme auch Außenwirkung zu, zumal die Beklagte selbst auf die FAQ abstelle. Sie - die Klägerin - müsse nach alldem auf die FAQ vertrauen dürfen. Die tatsächliche Verwaltungspraxis könne nur für die Ermessensausübung relevant sein, nicht aber für die Voraussetzungen der Antragstellung. Aber selbst wenn man der Beklagten eine Deutungshoheit hinsichtlich der Auslegung der Richtlinien sowie der FAQ zugestehen würde, überschreite ihre Auslegung die Willkürgrenze. Die Klägerin habe sich in einem Dilemma befunden: Hätte sie die Förderanträge nur für sich gestellt, obschon sich der Wechsel vom Einzel- zum Verbundunternehmen angebahnt habe, hätte ihr die Antragsablehnung - wie geschehen - gedroht. Bei Stellung der Anträge unter Einbezug des Unternehmensverbundes wären die Anträge ebenfalls mangels hinreichenden Umsatzrückgangs im Unternehmensverbund abgelehnt worden, sie hätte aber befürchten müssen, dass ihr überlebenswichtige Fördermittel entgingen, sollte die beabsichtigte Übernahme dennoch nicht stattfinden. Jedenfalls aber sei ihr Vertrauensschutz zu gewähren. Sie bestreite, die Bewilligungen durch unrichtige Angaben erwirkt zu haben. Der Vertrauensschutz entfalle auch nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 AEUV. Die Europäische Kommission habe Ziff. 5.7 der FAQ mit der dort enthaltenen Stichtagsregelung ausdrücklich als Ausnahme gebilligt.

In der mündlichen Verhandlung haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergänzend die Ansicht geäußert, die Klägerin sei schon kein verbundenes Unternehmen, denn insoweit komme es auf den in Ziff. 5.7 der FAQ enthaltenen Stichtag (27. Oktober 2020) an, zu welchem der Anteilskauf dinglich noch nicht vollzogen gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

die beiden Rücknahmebescheide der Beklagten vom 23. Februar 2022 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. Dezember 2022 betreffend die November- und die Dezemberhilfe aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und erwidert: Die Bewilligungsbescheide zur November- und Dezemberhilfe seien rechtswidrig. Die Klägerin sei nicht befugt gewesen, die Förderanträge ausschließlich für sich selbst zu stellen. Dem stehe insbesondere nicht Ziff. 5.7 der FAQ entgegen. Die Antragsprüfung erfolge zweistufig. Zunächst sei gemäß Ziff. 4.5 der Nds. November- bzw. Dezemberhilferichtlinie die Antragsberechtigung unter Ermittlung des verbundweiten Umsatzrückgangs zu klären. Wenn diese bei einem Unternehmensverbund gegeben sei, sei der Antrag für den gesamten Unternehmensverbund zu stellen. Ziff. 5.7 der FAQ regele einen Sonderfall bei der Ermittlung des verbundweiten und kumulierten Umsatzrückgangs im Falle einer Veränderung in der Unternehmensstruktur, gewähre aber nicht Einzelunternehmen ein Antragsrecht. Der prüfende Dritte hätte zunächst feststellen müssen, dass die Klägerin Teil eines Unternehmensverbundes sei, und daher nicht als einzelnes Unternehmen einen Antrag für sich stellen könne. Es entspreche ihrer - der Beklagten - ständigen Verwaltungspraxis, Anträge, die von Einzelunternehmen gestellt worden seien, obschon sie Teil eines Unternehmensverbundes waren, abzulehnen bzw. Bewilligungsbescheide aufzuheben und die Beträge zurückzufordern. Die Klägerin verkenne, dass nicht ihre Auslegung der Richtlinien und FAQ maßgeblich sei, sondern allein das Verständnis der Beklagten. Des Weiteren hätten die Bewilligungsbescheide gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot aus Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen und seien schon deshalb rechtswidrig. Die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen zur Bewilligung von November- und Dezemberhilfen würden es nicht erlauben, November- und Dezemberhilfen an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes gewesen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Unternehmensverbund vorliege, sei jener der behördlichen Entscheidung. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin auf jeden Fall Teil eines Unternehmensverbundes gewesen. Zwar korrigiere sie ihre zunächst geäußerte Einschätzung und gehe nicht mehr davon aus, dass die Klägerin unrichtige Angaben zur Unternehmensstruktur i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG gemacht habe. Allerdings habe die Klägerin grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide gehabt, was gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ebenfalls zum Entfall des Vertrauensschutzes führe. Die Klägerin habe gewusst, dass sie Teil eines Unternehmensverbundes gewesen sei, und habe gleichwohl nur ihren Umsatzrückgang angegeben. Es sei Sache des für sie handelnden prüfenden Dritten gewesen, sich vorab mit den Fördervoraussetzungen vertraut zu machen. Als Empfängerin einer unionsrechtswidrigen Beihilfe scheide eine Berufung auf Vertrauensschutz schließlich ohnehin aus.

In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten ergänzend ausgeführt, dass alternativ als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein Unternehmensverbund vorliege, auf den Förderzeitraum (hier also November und Dezember 2020) abgestellt werde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Sitzungsniederschrift vom 20. August 2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Bescheide der Beklagten vom 23. Februar 2022 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. Dezember 2022 betreffend die Aufhebung der Bewilligungsbescheide zur November- und Dezemberhilfe (dazu unter 1.) sowie zur Rückforderung der gewährten Billigkeitsleistungen (dazu unter 2.) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Beklagte nahm die mit Bescheiden vom 10. Januar 2021 und 25. Februar 2021 gewährten Billigkeitsleistungen zu Recht mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 23. Februar 2022 zurück. Durchgreifende Bestimmtheitsmängel bestehen nicht (dazu unter a). Auch liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide vor (dazu unter b).

a) Die Kammer stellt voran, dass der Rücknahmebescheid vom 23. Februar 2022 betreffend die Novemberhilfe - entgegen der Tenorierung - nicht den Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 2020, sondern den Änderungsbewilligungsbescheid vom 10. Januar 2021 aufhebt. Das ergibt sich bei der gebotenen Auslegung vom Standpunkt eines verständigen Dritten mit hinreichender Bestimmtheit (§ 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG) aus dem Rücknahmebescheid sowie den einzubeziehenden Umständen.

Hinreichende Bestimmtheit eines belastenden Verwaltungsakts bedeutet, dass der "Entscheidungssatz" der Regelung, ggf. im Zusammenhang mit den Gründen, für den Betroffenen klar und unzweideutig erkennen lässt, welche Maßnahme getroffen und was von ihm verlangt wird (vgl. Nds. OVG, Urteil v. 18.07.2012 - 7 KS 4/12 -, juris Rn. 28; VG Braunschweig, Urteil v. 21.11.2023 - 4 A 293/21 -, juris Rn. 41 jeweils m.w.N.). Gemessen hieran ist es eine erkennbare und unschädliche Falschbezeichnung, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid ausführte, mit Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 2020 der Klägerin eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung im Rahmen der Förderrichtlinie in Höhe von 50.000,00 € gewährt zu haben, den sie und nunmehr zurückzunehme. Denn tatsächlich gewährte sie die Abschlagszahlung in dieser Höhe erst mit Änderungsbescheid vom 10. Januar 2021. Aus dem Gesamtkontext konnte ein verständiger Dritter folgern, dass sich die Rücknahme auf diesen Bescheid vom 10. Januar 2021 bezieht. So verfügte die Beklagte neben der Rücknahme der Bewilligung zugleich eine Rückzahlungsaufforderung in Höhe von 50.000,00 €. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Beklagte die Gewährung der gesamten Billigkeitsleistung für rechtswidrig erachtete. Dieses erkennbare Ziel konnte die Beklagte nicht durch eine Aufhebung der Teilbewilligung vom 5. Dezember 2020 erreichen.

Schließlich hörte die Beklagte mit Schreiben vom 6. September 2021 zu einer beabsichtigten Rücknahme des Bescheides vom 10. Januar 2021 an, sodass der Klägerin insgesamt deutlich sein musste, welche Zuwendung aufgehoben wird. Dafür spricht ferner, dass die Klägerin weder im Widerspruchsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Verständniszweifel daran äußerte, welche Bescheide zurückgenommen wurden.

Aber selbst wenn man insoweit von einem Bestimmtheitsmangel ausgehen würde, wäre dieser nachträglich geheilt. Auch materielle Mängel wie die fehlende Bestimmtheit können - soweit sie nicht zur Nichtigkeit gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 44 Abs. 1 VwVfG führen - im gerichtlichen Verfahren durch eine nachträgliche Klarstellung geheilt werden (vgl. Nds. OVG, Urteil v. 18.07.2012 - 7 KS 4/12 -, juris Rn. 28; ähnlich BVerwG, Beschluss v. 21.06.2006 - 4 B 32/06 -, juris Rn. 1). Dort stellte die Beklagte durch ihre Stellungnahmen klar, dass sie die gesamte Bewilligung der Novemberhilfe, zuletzt gewährt durch den Bescheid vom 10. Januar 2021, aufhob.

b) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide lagen vor.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt - wie hier - nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Bewilligungsbescheide vom 10. Januar 2021 und 25. Februar 2021 waren rechtswidrig (dazu unter aa). Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 liegen vor (dazu unter bb). Die Rücknahme erfolgte zudem ermessensfehlerfrei (dazu unter cc).

aa) Die Bewilligungsbescheide vom 10. Januar 2021 und vom 25. Februar 2021 waren rechtswidrig. Sie ergingen unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, denn sie wurden entgegen der zu diesem Zeitpunkt geübten ständigen Verwaltungspraxis bewilligt.

Bei den von der Klägerin beantragten und von der Beklagten auch gewährten außerordentlichen Wirtschaftshilfen (November- und Dezemberhilfe) in Form von Billigkeitsleistungen gemäß § 53 Nds. LHO handelt es sich um freiwillige Zahlungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Bewilligungsstelle entscheidet über Anträge aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Ziff. 1 Abs. 4 Nds. November- bzw. Dezemberhilferichtlinie).

Ein Zuwendungsbescheid, der entgegen der sonstigen Förderpraxis eine Zuwendung gewährt, ist nicht schon allein deshalb rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 VwVfG. Rechtswidrig in diesem Sinne ist nur der Verwaltungsakt, der durch die unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist, wozu bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht zählen (vgl. BVerwG, Urteile v. 17.01.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21, u. v. 23.04.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 14). Eine über deren bloße verwaltungsinterne Bindung hinausgehende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt. Er bindet die vergebende Stelle an eine von ihr allgemein etablierte Bewilligungspraxis (Selbstbindung der Verwaltung; Hamb. OVG, Urteil v. 08.07.2024 - 1 Bf 154/23 -, juris Rn. 48). Zur Feststellung der tatsächlichen Verwaltungspraxis kann grundsätzlich auf die Förderrichtlinien abgestellt werden (vgl. VG B-Stadt, Urteil v. 08.03.2023 - 16 K 3083/22 -, juris Rn. 46 m.w.N.), weil diese als an die Bewilligungsstelle gerichtetes Verwaltungsbinnenrecht vorsieht, wie sich der Mittelgeber die Verteilung vorstellt. Ebenso kann auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsstelle oder einer in die Förderung eingebundenen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, sodass hier auch die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten "Frequently Asked Questions zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe" (FAQ) bedeutsam sind (vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 06.01.2025 - 9 K 8620/23 -, juris Rn. 35 m.w.N., PKH-Beschluss d. Kammer v. 28.07.2025 - 8 A 448/24 -, n.v.).

Verfährt die Bewilligungsbehörde nach den Vorgaben einer entsprechenden Förderrichtlinie, bindet sie sich nach Maßgabe des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes selbst an deren Inhalt (vgl. Bay. VGH, Beschluss v. 14.09.2020 - 6 ZB 20.1652 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Hamb. OVG, Urteil v. 08.07.2024 - 1 Bf 154/23 -, juris Rn. 48; Urteil d. Kammer v. 09.04.2025 - 8 A 408/24 -, juris Rn. 37 jeweils m.w.N.). Der Gleichbehandlungsgrundsatz wirkt dabei nicht nur in anspruchsbegründender Weise dahin, dass die Förderung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu bewilligen ist. Er wirkt ebenso anspruchsbegrenzend, indem er die Bewilligungsbehörde dahingehend bindet, eine Förderung zu versagen, wenn die ihrer Verwaltungspraxis entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind (vgl. Bay. VGH, Beschluss v. 04.10.2024 - 22 ZB 23.1744 -, juris Rn. 19; VG Gelsenkirchen, Urteil v. 16.05.2025 - 19 K 1690/23 -, juris Rn. 33).

Zu beachten ist in diesem Kontext jedoch, dass nicht der Wortlaut der Richtlinien und FAQ maßgeblich ist, sondern ausschließlich das Verständnis der Bewilligungsstelle und die daraus resultierende tatsächliche Vollzugspraxis (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.04.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 17; Hess. VGH, Beschluss v. 12.07.2022 - 10 B 851/22 -, juris Rn. 27; Bay. VGH, Beschlüsse v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212 -, juris Rn. 23; u. v. 26.10.2023 - 22 C 23.1609 -, juris Rn. 10). Denn die Förderrichtlinien sind bloße verwaltungsinterne Weisungen und keine verbindlichen Rechtsnormen mit unmittelbarer Außenwirkung, sodass auch kein Vertrauensschutz des Zuwendungsbewerbers besteht, die Bewilligungsstelle werde nach diesen verfahren. Dies gilt ebenfalls in Bezug auf die FAQ. Diese sollen den Antragstellenden als Orientierung dienen und lassen auch grundsätzlich Rückschlüsse auf die Vollzugspraxis zu. Sie begründen aber kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, die Bewilligungsstelle verfahre stets nach den FAQ. Der Zuwendungsbewerber kann keine Verletzung verwaltungsinterner Vorschriften oder öffentlicher Verlautbarungen rügen, sondern nur eine Verletzung des Gleichheitssatzes (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 12.07.2022 - 10 B 851/22 -, juris Rn. 27). Entscheidend ist daher nur, ob die Vollzugspraxis gleichmäßig gegenüber den Zuwendungsbewerbern ausgeübt wird. Wenn die Behörde eine Förderung entgegen der ständigen tatsächlichen Verwaltungspraxis bewilligt, ist diese rechtswidrig i.S.v. § 48 Abs. 1 VwVfG, weil damit das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion zum Nachteil der übrigen Zuwendungsbewerber verletzt wird (vgl. Nds. OVG, Urteil v. 26.09.2013 - 8 LB 205/12 -, juris Rn. 36; Urteil d. Kammer v. 12.02.2025 - 8 A 413/24 -, juris Rn. 53).

Gemessen hieran erfolgte die Bewilligung der November- und Dezemberhilfe mit den hier aufgehobenen Bewilligungsbescheiden vom 10. Januar 2021 sowie 25. Februar 2021 entgegen der ständigen Verwaltungspraxis und damit gleichheitswidrig i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG. Nach den unbestrittenen Darstellungen der Beklagten entsprach es ihrer ständigen Förderpraxis zur November- sowie Dezemberhilfe, diese nicht an ein einzelnes Unternehmen (unter ausschließlicher Berücksichtigung von dessen wirtschaftlicher Lage) zu bewilligen, wenn es Teil eines Unternehmensverbundes war.

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Unternehmen Teil eines Unternehmensverbundes war, ist zu klären, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insofern maßgeblich ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt, auf den im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsakts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.05.2019 - 6 C 8/18 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Im Bereich der freiwilligen Leistungsgewährung existieren naturgemäß keine Gesetze, anhand derer es möglich wäre, einen beurteilungsrelevanten Zeitpunkt zu ermitteln. Deshalb ist hier vor allem auf die Förderrichtlinien und deren Anwendung durch die Bewilligungsstelle abzustellen.

Soweit ersichtlich wird dabei (immer) angenommen, maßgeblich sei der Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle über den Förderantrag (vgl. Bay. VGH, Beschlüsse v. 18.05.2020 - 6 ZB 20.438 -, juris Rn. 15, u. v. 22.02.2022 - 6 C 21.2701 -, juris Rn. 10 [allgemein zur richtlinienbasierten Förderung]; VG München, Urteil v. 21.09.2022 - M 31 22.423 -, juris Rn. 16 [zur Dezemberhilfe]; VG Stuttgart, Urteil v. 26.07.2023 - 3 K 4298/22 -, juris Rn. 38 [zur Novemberhilfe]; VG Köln, Urteil v. 19.04.2024 - 16 K 902/22 -, juris Rn. 69 [zur Überbrückungshilfe III NRW]; VG Düsseldorf, Urteil v. 16.01.2025 - 9 K 6196/23 -, juris Rn. 54 [zur Dezemberhilfe]; VG Gelsenkirchen, Urteil v. 16.05.2025 - 19 K 1690/23 -, juris Rn. 35 [zur Novemberhilfe]). Auch in der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsrechtsprechung zur November- und Dezemberhilfe wird insofern auf die Bekanntgabe der Bewilligungsentscheidung zurückgegriffen (vgl. VG Lüneburg, Urteil v. 04.04.2025 - 6 A 3434/24 -, n.v.). Letztlich entscheidend ist jedoch immer die tatsächliche Verwaltungspraxis, weil das materielle Recht ausschließlich durch sie bestimmt wird. Hierzu machte die Beklagte keine einheitlichen Angaben. Zwar führte sie sowohl in den streitgegenständlichen Rücknahmebescheiden als auch im gerichtlichen Verfahren an, die Bewilligungen seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung rechtswidrig gewesen, was dafür spricht, dass sie insofern im Einklang mit der zuvor genannten Rechtsprechung auf ihre Entscheidung über den Förderantrag abstellt. Zugleich aber erwähnte sie in den Widerspruchsentscheidungen, die Klägerin sei bei Antragstellung nicht antragsberechtigt gewesen, was ein anderer, (etwas) früher gelegener Zeitpunkt wäre. Schließlich skizzierte die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die gerichtliche Frage zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, es komme darauf an, ob der Zuwendungsbewerber im Förderzeitraum die Voraussetzungen der Antragsberechtigung erfülle. Eine einheitliche Verwaltungspraxis zu dieser Frage ist damit auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse nicht positiv feststellbar.

Das ist hier indes nicht ergebnisrelevant und begründet demnach auch nicht gemäß § 86 VwGO weitergehende Aufklärungspflichten, weil zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststeht, dass die Beklagte jedenfalls nicht auf den in Ziff. 5.7 Abs. 1 oder Abs. 2 der FAQ genannten Stichtag (27. Oktober bzw. 30. September 2020) abstellte, um zu prüfen, ob ein Unternehmensverbund vorlag. Zu allen anderen denkbaren Zeitpunkten - Bewilligungszeitraum, Antragstellung, behördliche Entscheidung - war die Klägerin jeweils Teil eines Unternehmensverbundes und daher nach der ständigen Verwaltungspraxis nicht antragsberechtigt.

Die Beklagte führte schriftsätzlich sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung aus, in ihrer Verwaltungspraxis habe sie Ziff. 5.7 der FAQ keinerlei Anhaltspunkte entnommen zur Beurteilung, ob ein Unternehmensverbund vorliege. Vielmehr setze Ziff. 5.7 der FAQ einen Unternehmensverbund voraus, indem er Regelungen dazu treffe, wie bei Änderungen in der Unternehmensstruktur vorzugehen sei. Sie habe zunächst auf Grundlage von Ziff. 4.5 Nds. November- bzw. Dezemberhilferichtlinie geprüft, ob ein verbundenes Unternehmen antragsberechtigt sei, also ob ein verbundweiter Umsatzrückgang von mehr als 80 % vorliege.

Erst in einem zweiten Schritt sei dann Ziff. 5.7 der FAQ relevant geworden, weil darin eine Sonderregelung zur Ermittlung des verbundweiten und kumulierten Umsatzes im Falle der Änderung von Unternehmensstrukturen getroffen worden sei. In jedem Fall aber dürfe nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden; das sei so auch in Ziff. 4.5 Satz 2 Nds. November- bzw. Dezemberhilferichtlinie und Ziff. 5.2 der FAQ festgehalten.

Soweit die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt ausführte, nach Ziff. 5.7 Abs. 2 der FAQ seien Unternehmen, die zwar vor dem 30. September 2020 gegründet, aber danach verkauft, umgewandelt oder aufgespalten worden seien, ebenfalls antragsberechtigt, sodass ihr die spätere Zugehörigkeit zu einem Unternehmensverbund nicht entgegengehalten werden könne, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Entgegen ihrer Ansicht ergibt folgt aus Ziff. 5.7 Abs. 1 der FAQ nicht, dass maßgeblich für die Beurteilung ihrer Antragsberechtigung auf die Unternehmensstruktur am 27. Oktober 2020 abzustellen ist.

Nach den vorstehenden Erwägungen kommt es nicht auf den Wortlaut der FAQ oder die Auslegung der Klägerin an, sondern allein auf das Verständnis der Beklagten von den Fördervoraussetzungen und wie sie diese in gleichgelagerten Fällen anwendete (anschaulich: VG Karlsruhe, Urteil v. 19.12.2024 - 1 K 2977/22 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Ob das von der Beklagten geschilderte Verständnis vom Ablauf der Antragsverfahrens und der Relevanz von Ziff. 5.7 der FAQ das unter mehreren Möglichkeiten Naheliegendste ist, ist unerheblich. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die tatsächliche Förderpraxis damit ggf. dem Wortlaut von Ziff. 5.7. FAQ (vermeintlich) widerspricht. Die Klägerin hat ohnehin nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung entsprechend der tatsächlichen Förderpraxis, ein weitergehender Vertrauensschutz besteht nicht. Soweit die Klägerin hierzu weiter meint, nur bei unbestimmten Rechtsbegriffen oder der Ermessensausübung könne es auf die tatsächliche Vollzugspraxis ankommen, nicht aber bei der wesentlichen Frage der Antragsberechtigung, übersieht sie, dass die November- und Dezemberhilfen als Billigkeitsleistungen insgesamt im behördlichen Ermessen stehen und damit auch das Recht umfassen, die Fördervoraussetzungen festzulegen (vgl. Bay. VGH, Beschluss v. 08.11.2021 - 6 ZB 21.1889 -, juris Rn. 9; Urteil d. Kammer v. 09.04.2025 - 8 A 408/24 -, juris Rn. 38 m.w.N.). Teil der Ermessensausübung ist daher die grundsätzliche Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungsbewerber antragsberechtigt sind bzw. wann (in zeitlicher Dimension) ein Unternehmensverbund vorliegt. Hierzu existieren keine Rechtsnormen mit Außenwirkung. Der Kreis der Antragsberechtigten sowie der entscheidungserhebliche Beurteilungszeitpunkt ergeben sich - ebenso wie die weiteren Förderbedingungen - allein aus der ständigen tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten, zu deren Ausgestaltung ihr daher jenseits des Willkürverbots (vgl. Urteil d. Kammer v. 29.01.2025 - 8 A 412/24 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) keine Grenzen gesetzt sind.

Willkürlich erscheint die Verfahrensweise der Beklagten jedenfalls nicht. Für die erkennende Kammer ist es einleuchtend, dass die Beklagte im Falle der Änderung von Unternehmensstrukturen nicht in Abkehr vom Grundprinzip (vgl. Ziff. 4.5 Nds. November- bzw. Dezemberhilfe) jedem einzelnen Unternehmen (unter ausschließlicher Berücksichtigung seines Umsatzrückgangs) ein Antragsrecht zuspricht, sondern die Änderung in der Unternehmensstruktur "nur" bei der Ermittlung des verbundweiten Umsatzrückgangs berücksichtigt. Weiter nachvollziehbar und damit auf Sachgründen beruhend ist die Annahme der Beklagten, der in Ziff. 5.7 der FAQ enthaltene Stichtag betreffe nicht die Frage, wann (in zeitlicher Hinsicht) ein Unternehmensverbund vorliege. Der Stichtagsregelung eine solche Bedeutung beizumessen, ist nicht erforderlich und könnte andernfalls dazu führen, dass Unternehmen Fördermittel erhielten, obschon sie weder im Förderzeitraum noch zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Bewilligung auf sich allein gestellt wären, sondern bereits zur Kompensation ihrer Umsatzrückgänge auf den Unternehmensverbund zurückgreifen können. Die Beklagte müsste andernfalls (ggf. sehenden Auges) Fördermittel bewilligen, obwohl der Empfänger weder bei Antragstellung noch bei Erhalt in einer bedürftigen Lage ist. Der Einschränkung, bei verbundenen Unternehmen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen (unter Berücksichtigung des verbundweiten Umsatzrückgangs, ggf. mit den Modifikationen aus Ziff. 5.7 der FAQ) zuzulassen, liegt ihrerseits die nachvollziehbare Erwägung zugrunde, angesichts der durch die November- und Dezemberhilfe bezweckten Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen die relevanten wirtschaftlichen Einheiten insgesamt in den Blick zu nehmen und dementsprechend voneinander abhängige Unternehmenseinheiten nicht als gesondert antragsberechtigt anzusehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil v. 19.12.2024 - 1 K 2977/22 -, juris Rn. 23; VG München, Urteil v. 09.09.2022 - M 31 K 21.5023 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

Auch das von der Klägerin bemühte Dilemma bei Antragstellung, aufgrund dessen ihr vorgeblich Vertrauensschutz zu gewähren sei bzw. der in Ziff. 5.7 der FAQ aufgeführte Stichtag maßgeblich für die Unternehmensstruktur sein müsse, bestand jedenfalls in Bezug auf die Klägerin nicht. Es bedarf keiner weitergehenden Aufklärung und Erörterung, inwiefern die von der Klägerin angeführten Unsicherheiten im Vorfeld zum Unternehmensverkauf tatsächlich bestanden haben. Jedenfalls bei der Antragstellung bestanden diese Unsicherheiten nicht mehr, da sie nunmehr Teil eines Unternehmensverbundes geworden war. Zu diesem Zeitpunkt waren die Closing-Bedingungen bereits eingetreten und die entsprechenden gesellschaftlichen Veränderungen vollzogen. Auch der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag war geschlossen und genehmigt. Für sie war entgegen ihrer Darstellung nicht zu befürchten, dass es doch nicht zur beabsichtigten Übernahme kam. Auf die vorgeblich überlebensnotwendigen Billigkeitsleistungen war sie daher zu diesem Zeitpunkt bei entsprechender Liquidität des Verbundunternehmens sicher nicht mehr angewiesen. Im Übrigen stand ihr der Kaufpreis für die veräußerten Gesellschaftsanteile zur Verfügung; gänzlich mittellos war sie also auch bei isolierter Betrachtung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht. Hätte der gesamte Unternehmensverbund coronabedingte Umsatzrückgänge gehabt, wäre er seinerseits antragsberechtigt gewesen. Eine unbillige Regelungslücke bei Veränderungen in der Unternehmensstruktur im Bewilligungskonzept der Beklagten ist jedenfalls bezogen auf die konkrete Situation der Klägerin folglich nicht zu erkennen. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch in der mündlichen Verhandlung anführten, die B-GmbH habe keinerlei Mittel zur Verfügung gestellt, betrifft dies allein das gesellschaftsrechtliche Innenverhältnis, das naturgemäß keinerlei Auswirkungen auf die öffentlich-rechtliche Beziehung zur Beklagten hat. Für diese sind die internen Vorgänge nicht einsehbar, weshalb sie schon allein deshalb derartige Aspekte nicht in ihre Erwägungen aufnehmen muss.

Ist demnach jedenfalls nicht der 30. September oder 27. Oktober 2020 maßgeblich zur Beurteilung der Frage, ob die Klägerin Teil eines Unternehmensverbundes war, und ist diese Verwaltungspraxis der Beklagten mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Willkürverbots vereinbar, erfolgten die Bewilligungen der November- und Dezemberhilfe gleichheitswidrig, weshalb sie mit den hier streitgegenständlichen Bescheiden zurückgenommen werden konnten.

Mit der zuvor dargelegten Verwaltungspraxis setzte die Beklagte die der Billigkeitsleistung zugrundliegenden Richtlinien um. Nach Ziff. 4.5 Satz 1 Nds. November- bzw. Dezemberhilferichtlinie sind verbundene Unternehmen antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Umsatzes auf solche wirtschaftlichen Aktivitäten im Verbund entfallen, die als direkt, indirekt oder über Dritte betroffen gelten. Ziff. 4.5 Satz 2 Nds. November- bzw. Dezemberhilferichtlinie führt dann aus, dass in diesem Fall nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden darf. Ausgehend hiervon war die Klägerin nach der ständigen Verwaltungspraxis nicht antragsberechtigt, denn sie war sowohl im Förderzeitraum (November und Dezember 2020) als auch bei Antragstellung (4. Dezember 2020, 25. Februar 2021) und Bewilligungsentscheidungen (5. Dezember 2020, 10. Januar 2021 und 25. Februar 2021) Teil eines Unternehmensverbundes. Hierzu ist Ziff. 3.5 Buchst. b und d Nds. November- bzw. Dezemberhilferichtlinie bedeutsam, den die Beklagte unbestritten bei der Prüfung zugrunde legte, ob materiell ein Unternehmensverbund vorlag. Danach ist ein verbundenes Unternehmen gegeben, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält (Buchst. b) oder aufgrund eines mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrages berechtigt ist, beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben (Buchst. d). Beides ist hier der Fall. Die Mehrheit der Stimmrechte an der Klägerin lag bei der B-GmbH, denn diese hielt 51 % der Anteile an der Klägerin. Zudem wurde am 3. November 2020 - rückwirkend zum 1. November 2020 am 25. November 2020 durch die Gesellschafterversammlung genehmigt - ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Klägerin und der B-GmbH geschlossen. Demnach hätten nach der an Ziff. 4.5 Satz 1 Nds. November- bzw. Dezemberhilferichtlinie orientierten Verwaltungspraxis die jeweiligen Anträge für den Unternehmensverbund gestellt werden sowie zugleich ein verbundweiter Umsatzrückgang im nach Ziff. 4.5 Satz 2 Nds. November- bzw. Dezemberhilferichtlinie relevanten Maß vorliegen müssen. All dies war nicht der Fall bzw. wurde nicht dargelegt.

bb) Die weiteren Voraussetzungen zur Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte aus § 48 Abs. 2 und 4 VwVfG liegen vor.

(1) Den Rücknahmen steht kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entgegen. Zwar ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG in der Regel das Vertrauen eines durch eine einmalige Geldleistung Begünstigten schutzwürdig, wenn die gewährten Leistungen verbraucht wurden, wovon hier lebensnah auszugehen ist. Gleichwohl scheidet eine Berufung auf schutzwürdiges Vertrauen aus mehreren - rechtlich selbstständig tragenden - Gründen aus.

(a) Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ist kein Vertrauensschutz zu gewähren, wenn der Begünstigte die Bewilligungsbescheide durch Angaben erwirkte, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren. Das ist hier der Fall, auch wenn die Beklagte ihrerseits offenbar nicht länger von einer unvollständigen Angabe i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG in den Förderanträgen ausgeht. Das hindert die Kammer, die gemäß dem Grundsatz aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die streitgegenständlichen Verwaltungsakte unter jedem Gesichtspunkt hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft (vgl. Urteil d. Kammer v. 12.02.2025 - 8 A 413/24 -, juris Rn. 50 m.w.N.), nicht daran, ihrerseits von unrichtigen Angaben der Klägerin auszugehen. So gab die Klägerin zwar in den Förderanträgen an, Teil eines Unternehmensverbundes zu sein - was nach Vorstehendem durchaus richtig ist -, allerdings wies sie nur ihre Umsätze aus dem Vergleichszeiträumen sowie ihren pandemiebedingten Umsatzrückgang aus. Dies bestätigten die Prozessbevollmächtigten auch nochmal in der mündlichen Verhandlung. Für einen vollständigen Antrag wäre es aber erforderlich gewesen, den verbundweiten Umsatzrückgang darzulegen (vgl. Ziff. 4.5 Satz 1 Nds. November- bzw. Dezemberhilferichtlinie). Ob die Klägerin dies wusste, ist für die rein objektiv zu beantwortende Frage der unrichtigen Angaben ebenso unerheblich wie die Frage eines etwaigen Verschuldens der Klägerin oder des für sie beantragenden prüfenden Dritten (vgl. VG München, Urteil v. 05.05.2023 - M 31 K 21.6122 -, juris Rn. 38; VG B-Stadt, Urteil v. 16.05.2024 - 16 K 2208/21 -, juris Rn. 70). Die unrichtigen Angaben waren auch wesentlich i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG, weil aufgrund der unzureichenden Angaben zum Umsatzrückgang die Beklagte im Rahmen der automatischen Antragsprüfung von einer Antragsberechtigung ausging.

(b) Des Weiteren liegt ein unbenannter Fall des Ausschlusses von Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor. Die Ausschlusstatbestände aus § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sind nicht abschließend, sodass auch weitere Fälle vorliegen können, in denen kein Vertrauensschutz zu gewähren ist (vgl. Schoch, in Schoch/Schneider, 6. EL 11/2024, VwVfG § 48 Rn. 155). Das kann dann anzunehmen sein, wenn in einer Gesamtschau die Umstände ein vergleichbares Gewicht zu dem Negativkatalog aus § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG haben (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.01.2010 - 3 C 17.09 -, juris Rn. 19; VG B-Stadt, Urteil v. 15.05.2024 - 16 K 2208/21 -, juris Rn. 72). Das ist hier der Fall. Denn die jeweiligen Bewilligungsbescheide ergingen ausschließlich unter einer Plausibilitätsprüfung der Angaben der Klägerin automatisiert am nächsten Tag und ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung sowie endgültigen Festsetzung durch Schlussbescheid. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin nicht schutzwürdig auf den Bestand der Bewilligung vertrauen (in diese Richtung auch: VG München, Urteile v. 09.09.2022 - M 31 K 21.5023 -, juris Rn. 35; u. v. 21.09.2022 - M 31 K 22.423 -, juris Rn. 41). Überdies hat sich der Zuwendungsbewerber aufgrund seiner letztlich auch aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierenden erhöhten Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht von der Richtigkeit seiner Angaben zu vergewissern (vgl. Bay. VGH, Beschluss v. 26.10.2023 - 22 C 23.1609 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Das setzt eine ausreichende Befassung mit den Antragsvoraussetzungen voraus. Für den Fall der Klägerin heißt dies, dass der prüfende Dritte angesichts der klaren Regelung in Ziff. 4.5 Satz 2 Nds. November- bzw. Dezemberhilferichtlinie hätte erkennen müssen, dass bei einem Unternehmensverbund nur ein Antrag für das gesamte Unternehmen gestellt werden kann, zumal er offenbar selbst im Rahmen der Antragstellung davon ausging, dass die Klägerin Teil eines Unternehmensverbundes war (so die Angaben im jeweiligen Antrag). Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung anführten, das Verhalten des prüfenden Dritten sei der Klägerin nicht zuzurechnen, trifft dies wegen der Regelung aus § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 14 Abs. 1 VwVfG nicht zu (vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 17.04.2025 - 9 K 4501/24 -, juris Rn. 36). Zudem versicherte der Geschäftsführer mit seiner Unterschrift unter den Anträgen seine Kenntnis von der Subventionsrelevanz der Angaben und machte sie sich jedenfalls so zu Eigen.

(c) Schließlich verstießen die Bewilligungsbescheide gegen das unionsrechtliche Durchführungsverbot aus Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Als Empfängerin einer unionsrechtswidrigen Beihilfe kann sich die Klägerin demnach nicht auf Vertrauen berufen kann. Die Rückforderung einer unionsrechtswidrig gewährten Beihilfe ist zwingend (vgl. allgemein EuGH, Urteil v. 05.03.2019 - C-349/17 -, juris Rn. 98; OVG NRW, Urteil v. 06.03.2024, 4 A 1581/23 -, juris Rn. 62 [zur Überbrückungshilfe II]; ferner grundlegend: BVerwG, Beschluss v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 -, juris Rn. 2 [zu Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92]; Urteil d. Kammer v. 09.04.2025 - 8 A 494/24 -, n.v. S. 13 UA [zu Art. 99 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013]).

Die Bewilligung der November- und Dezemberhilfe an die Klägerin verstieß gegen Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, weil ihr lediglich eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin zugrunde lag, obschon sie im Förderzeitraum sowie zum Zeitpunkt der Bewilligung (und im Übrigen auch schon bei Antragstellung) Teil eines Unternehmensverbundes war. Die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen zur Bewilligung der November- und Dezemberhilfe in Deutschland erlauben es nicht, diese an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil v. 16.05.2025 - 19 K 1690/23 -, juris Rn. 46, s. ferner OVG NRW, Urteil v. 06.03.2024 - 4 A 1581/23 -, juris Rn. 39 ff. [zur Überbrückungshilfe II NRW]; VG Köln, Urteil v. 19.04.2024 - 16 K 902/22 -, juris Rn. 60 ff. [zur Überbrückungshilfe III NRW]); VG B-Stadt, Urteil v. 16.05.2024 - 16 K 2208/21 -, juris Rn. 29 ff. [zur Überbrückungshilfe I B-Stadt]).

Das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.1973 - Rs. 120/73 -, Slg. 1973, 1471 Rn. 8; VGH BW, Urteil v. 10.04.2019 - 9 S 75/17 -, juris Rn. 47) besagt, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht unangemeldet aus staatlichen Mitteln Beihilfen i.S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV gewähren darf, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktzweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Diese sind deshalb mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und sofern sie nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst sind (vgl. Urteil d. Kammer v. 12.02.2025 - 8 A 413/24 -, juris Rn. 58; VG B-Stadt, Urteil v. 16.05.2024 - 16 K 2208/21 -, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Urteil v. 07.11.2024 - 9 K 6356/23 -, juris Rn. 27 ff.). Die hier gegenständliche November- und Dezemberhilfe fällt nicht unter eine Freistellungsregelung. Sie beruht auf der "Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär im November und/oder Dezember 2020 geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19" (v. 07.01.2021 - Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe). Diese wurde von der Europäischen Kommission genehmigt (State Aid SA.60045 (2021/N) v. 21.01.2021 - C (2021) 449 final). Dabei wurde - wie sich aus Fußnote 4 der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe ergibt - der primärrechtliche Unternehmensbegriff nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV zugrunde gelegt, der der Unternehmensdefinition aus dem Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO (EU) Nr. 651/2014) entspricht (vgl. EuGH, Urteil v. 24.09.2020 - C-516/19 -, juris Rn. 31 ff.; VG Düsseldorf, Urteil v. 06.06.2024 - 9 K 8472/23 -, juris Rn. 28 ff.; VG B-Stadt, Urteil v. 16.05.2024 - 16 K 2208/21 -, juris Rn. 31; VG Köln, Urteil v. 19.04.2024 - 16 K 902/22 -, juris Rn. 67; s. ferner Ziff. 3.5 Buchst. b der Nds. November- bzw. Dezemberhilferichtlinie). Gemäß Art. 3 Abs. 1 Anhang I der VO (EU) Nr. 651/2014 ist ein eigenständiges Unternehmen jedes Unternehmen, das nicht ein Partnerunternehmen (nach Absatz 2) oder verbundenes Unternehmen (nach Absatz 3) ist. Ein verbundenes Unternehmen liegt nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a Anhang I der VO (EU) Nr. 651/2014 vor, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält.

Bei der Klägerin handelte es sich sowohl im Förderzeitraum als auch bei Antragstellung und Bewilligung nicht um ein eigenständiges Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I der VO (EU) Nr. 651/2014, sondern um ein nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a Anhang I der VO (EU) Nr. 651/2014 verbundenes Unternehmen mit der B-GmbH. Diese hielt zum Zeitpunkt der Bewilligungen 51 % der Anteile an der Klägerin. Demnach hätten für eine von der Europäischen Kommission genehmigten und daher unionsrechtlich überhaupt nur zulässige Beihilfe die Förderanträge für den gesamten Unternehmensverbund gestellt werden müssen; zudem hätte der gesamte Unternehmensverbund die Voraussetzung für die Gewährung der November- und Dezemberhilfe erfüllen müssen. Das ist hier nicht der Fall gewesen. Eine derartige Verbundbetrachtung ist beihilferechtlich im Übrigen auch deshalb notwendig, da bei der Ermittlung der beihilferechtlichen Obergrenzen auf den Verbund und nicht auf das einzelne Unternehmen abzustellen ist (vgl. VG B-Stadt, Urteil v. 31.07.2024 - 16 K 15 -, juris Rn. 83). Unerheblich ist ferner, ob es sich bei der B-GmbH um eine reine Beteiligungsgesellschaft ohne wirtschaftliche Tätigkeit handelt (vgl. VG B-Stadt, Urteil v. 16.05.2024 - 16 K 2208/21 -, juris Rn. 43).

Nicht zutreffend ist die Annahme der Klägerin, von der Europäischen Kommission sei als Ausnahme vom Beihilfeverbot gebilligt worden, für die Unternehmensstruktur nicht auf den Zeitpunkt der Bewilligung, sondern den in Ziff. 5.7 der FAQ enthaltenen Stichtag abzustellen. Gebilligt hat die Europäische Kommission die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe. Diese enthält keinerlei Bestimmungen zu einem Stichtag für die Unternehmensstruktur.

(d) Ist daher bereits aus diesen Gründen kein Vertrauensschutz zu gewähren, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin - ggf. zugerechnet über den prüfenden Dritten - grob fahrlässige Unkenntnis i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG von der Rechtswidrigkeit der Bewilligung hatte.

(2) Die Beklagte nahm die Bewilligung auch innerhalb der Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zurück, weshalb es keiner weiteren Vertiefung bedarf, ob diese Frist im Bereich unionsrechtswidriger Beihilfe überhaupt gilt (vgl. Schoch, in: Schneider/Schoch, 5. EL 07/2024, VwVfG § 48 Rn. 234 f., Urteil d. Kammer v. 09.04.2025 - 8 A 494/24 -, n.v. S. 12 f. UA). Die Frist beginnt erst wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkennt und Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlangt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 -, juris Rn. 17; Hamb. OVG, Urteil v. 07.12.2022 - 5 Bf 207/21 -, juris Rn. 66), d.h. in der Regel erst mit der Anhörung (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil v. 16.05.2025 - 19 K 1690/23 -, juris Rn. 47). Diese erfolgten im September 2021, die im März 2022 verfügten Rücknahmen beachteten also die Jahresfrist.

cc) Die Entscheidung der Beklagten, die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide zurückzunehmen, erweist sich unter Beachtung des gerichtlichen Prüfungsrahmens (§ 114 Satz 1 VwGO) als ermessensfehlerfrei i.S.v. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 40 VwVfG. Besteht - wie hier - kein Vertrauensschutz, ist das Ermessen der Behörde gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG hin zu einer Rücknahme intendiert (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.03.2017 - 5 C 4.16 -, juris Rn. 40 m.w.N.). Demnach bedürfte es besonderer Gründe, um hier von der gesetzgeberisch vorgezeichneten Ermessensentscheidung abzuweichen. Derartige Gründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen wirkt sich auch hier aus, dass die Rückforderung einer unionsrechtswidrig gewährten Beihilfe zwingend ist (vgl. VG B-Stadt, Urteil v. 16.05.2024 - 16 K 2208/21 -, juris Rn. 81).

2. Die mit den streitgegenständlichen Bescheiden verfügten Rückforderungen des Betrages in Höhe von insgesamt 100.000,00 € sind ebenfalls rechtmäßig. Sie beruhen auf § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG und § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit - wie hier - die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.