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Art. 7 BesRNRG - Weitere Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
BesRNRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Anlage (zu den §§ 58 bis 61) des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 6 dieses Gesetzes, erhält folgende Fassung:

"Anlage

(zu den §§ 58 bis 61)

Gültig ab 1. Juni 2018

Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,67 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:

1.im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a0,89 Euro,
2.im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b0,68 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,79 Euro, für weitere Monate 0,89 Euro.

(4) 1Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person des

  1. 1.

    Pflegegrades 5 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), wenn die pflegebedürftige Person

    a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 2,67 Euro,
    b)Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 2,27 Euro,
    c)ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,87 Euro,
  2. 2.

    Pflegegrades 4 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person

    a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,87 Euro,
    b)Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,60 Euro,
    c)ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,31 Euro,
  3. 3.

    Pflegegrades 3 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person

    a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,15 Euro,
    b)Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 0,98 Euro,
    c)ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,81 Euro,
  4. 4.

    Pflegegrades 2 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person

    a)ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 0,72 Euro,
    b)Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 0,61 Euro,
    c)ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,50 Euro.

2Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die Beträge entsprechend des nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgestellten anteiligen Umfangs der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. 3Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat den Betrag nach Absatz 1 nicht übersteigen darf.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,89 Euro."