§ 1 NFMoorVO - Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren als Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (Niedersächsische Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung - NFMoorVO)
- Amtliche Abkürzung
- NFMoorVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
(1) 1Als Gebietskulisse werden die aus der als Anlage beigefügten Karte (Blätter 1 bis 2199) ersichtlichen Feuchtgebiete und Moore ausgewiesen. 2In die Gebietskulisse aufgenommen werden Feuchtgebiete und Moore mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 1 Hektar.
(2) 1Weist ein Schlag nach § 3 Abs. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung Feuchtgebiete und Moore mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 0,5 Hektar auf, so gelten die Beschränkungen nach § 10 Abs. 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG) für den Schlag insgesamt. 2Weist ein Schlag Feuchtgebiete und Moore mit einer zusammenhängenden Fläche von weniger als 0,5 Hektar auf, so gelten die Beschränkungen nach § 10 Abs. 1 GAPKondG für den Schlag insgesamt nicht. 3Bei der Ermittlung der Größe der zusammenhängenden Fläche werden diejenigen Feuchtgebiete und Moore, für die in § 2 Ausnahmen von § 10 Abs. 1 GAPKondG geregelt sind, nicht berücksichtigt.
(3) 1Auf Antrag einer oder eines Begünstigten überprüft die Landwirtschaftskammer Niedersachen, ob eine in der Anlage ausgewiesene Fläche den Anforderungen an die Gebietskulisse nach § 11 Abs. 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung entspricht. 2Entspricht eine ausgewiesene Fläche nicht den Anforderungen, so passt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium die Gebietskulisse an. 3Der Antrag auf Überprüfung ist zusammen mit dem Sammelantrag nach § 5 Abs. 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes (GAPInVeKoSG) innerhalb der Frist nach § 6 GAPInVeKoSG zu stellen. 4Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen entscheidet durch Verwaltungsakt.