Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.12.2025, Az.: 4 KN 39/22

Unterschutzstellung von Randzonen eines Gebiets durch die Naturschutzbehörde hinsichtlich Schutzwürdigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.12.2025
Aktenzeichen
4 KN 39/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 29086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:1219.4KN39.22.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 14 Abs. 4 Satz 1 NNatSchG verlangt nicht nur die zeichnerische Darstellung des geschützten Teils von Natur und Landschaft, sondern auch des Geltungsbereichs von Vorschriften. Dies führt dazu, dass bei einem unbeweglichen, flächenbezogenen Anwendungsbereich eines Verbots, welcher nicht deckungsgleich mit der Gesamtfläche des Schutzgebiets ist, eine gesonderte zeichnerische Bestimmung dieses Anwendungsbereichs in den Verordnungskarten erforderlich ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurt. v. 19.10.2021 - 4 KN 174/17 -, juris Rn. 45 u. v. 23.3.2022 - 4 KN 252/19, juris Rn. 100).

  2. 2.

    Die Naturschutzbehörde kann auch Randzonen eines Gebiets unter Schutz stellen, wenn diese im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen. Außerdem können am Rand gelegene Flächen, die isoliert betrachtet nicht schutzwürdig sind, in ein Schutzgebiet einbezogen werden, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der Schutzgebietsumgebung abzuschirmen, sofern dies zum Schutz des Kernbereichs des Gebiets vernünftigerweise geboten ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14, juris Rn. 45 m.w.N. u. v. 2.5.2022 - 4 KN 300/19 -, juris Rn. 53).

Tenor:

§ 3 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 24 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "C." im Flecken F-Stadt und in den Gemeinden A-Stadt, G-Stadt, H-Stadt, I-Stadt und J-Stadt in der Samtgemeinde F-Stadt im Landkreis K-Stadt sowie in der Gemeinde L-Stadt in der Samtgemeinde M-Stadt, in der Gemeinde N-Stadt in der Samtgemeinde O-Stadt und in der Stadt P-Stadt im Landkreis Q-Stadt vom 12. März 2021 sind unwirksam.

im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung des Antragsgegners über das Naturschutzgebiet "C." im Flecken F-Stadt und in den Gemeinden A-Stadt, G-Stadt, H-Stadt, I-Stadt und J-Stadt in der Samtgemeinde F-Stadt im Landkreis K-Stadt sowie in der Gemeinde L-Stadt in der Samtgemeinde M-Stadt, in der Gemeinde N-Stadt in der Samtgemeinde O-Stadt und in der Stadt P-Stadt im Landkreis Q-Stadt vom 12. März 2021.

Das Naturschutzgebiet liegt zwischen P-Stadt und K-Stadt bei A-Stadt und erstreckt sich entlang mehrerer Bachläufe (R., S., T. und U.) einschließlich beidseitiger Gewässerrandstreifen. Zusätzlich bezieht es zwei überwiegend bewaldete Bereiche mit ein, das V. sowie die W.. Der Bereich des V.es stand bereits zuvor als Naturschutzgebiet "V." (Verordnung vom 3.12.2001, Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 24 vom 15.12.2001, S. 190 ff.) unter Schutz. Die dementsprechende Verordnung wurde durch die streitgegenständliche Naturschutzgebietsverordnung ersetzt. Darüber hinaus sind mehrere Grünlandbereiche im Verlauf des U.s bzw. des T.s in das jetzige Naturschutzgebiet einbezogen worden. Das Naturschutzgebiet wird von der Bundesautobahn 39 sowie der Bahnstrecke B-Stadt - X-Stadt gequert. Es befindet sich ganz überwiegend im Landkreis K-Stadt in der Nähe der Kreisgrenze zum Landkreis Q-Stadt. Ein kleiner Abschnitt des unter Schutz gestellten Verlaufs des R.s zwischen dem V. und der W. befindet sich im Landkreis Q-Stadt. Zudem befindet sich innerhalb des unter Schutz gestellten Bereiches V. eine Exklave, die dem Landkreis Q-Stadt (Gemeinden L-Stadt und N-Stadt) zugeordnet ist.

Teilbereiche des Naturschutzgebiets, nämlich die Bereiche des V.es und der W., der unter Schutz gestellte Verlauf des R.s sowie Teile der unter Schutz gestellten Verläufe von S., T. und U., sind Bestandteil des - wesentlich größeren - Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Gebiets ... "Gewässersystem der Y. und unteren Z.", welches auf Vorschlag des Landes Niedersachsen im November 2007 von der EU-Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgenommen wurde.

Auf Antrag des Antragsgegners und mit Zustimmung des Landkreises Q-Stadt übertrug das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) mit Verfügung vom 6. September 2019 die Zuständigkeit für den Erlass einer Schutzgebietsverordnung zur Sicherung des FFH-Gebiets durch Neuausweisung des Naturschutzgebiets "V." auf den Antragsgegner, soweit es die im Landkreis Q-Stadt gelegenen Flächen im Bereich des bestehenden Naturschutzgebiets "V." sowie die Flächen im Bereich des nördlich angrenzenden Gewässerabschnitts betrifft.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 hörte der Antragsgegner die gebietsbetroffenen Gemeinden, sonst betroffenen Behörden sowie weitere Träger öffentlicher Belange zu der geplanten Schutzgebietsausweisung an. Mit weiterem Schreiben vom selben Datum erfolgte zudem eine Anhörung von anerkannten Naturschutzvereinigungen. Im Zeitraum vom 13. Januar 2020 bis zum 28. Februar 2020 fand darüber hinaus eine öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs mitsamt den dazugehörigen Gebietskarten und der Begründung bei der Stadt P-Stadt, bei den Samtgemeinden F-Stadt, M-Stadt und O-Stadt sowie am Sitz des Landkreises Q-Stadt sowie des Antragsgegners statt.

Im Rahmen des Beteiligungs- und Auslegungsverfahrens gingen insgesamt 64 Stellungnahmen von Gemeinden, Trägern öffentlicher Belange, anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie von betroffenen Grundstückseigentümern und sonstigen Privatpersonen ein.

Auch der Antragsteller beteiligte sich mit Schreiben vom 26. Februar 2020 im Auslegungsverfahren. Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in A-Stadt und betreibt eine Biogasanlage. Er bewirtschaftet etwa 250 ha landwirtschaftliche Eigentums- und Pachtflächen. Hiervon sind etwa 220 ha Ackerland und etwa 30 ha Grünland. Ein Flächenanteil von etwa 76 ha seiner Eigentums- und Pachtflächen sind solche Flächen, die sich entlang der mit der Schutzgebietsausweisung unter Schutz gestellten Fließgewässer erstrecken und die sich im Uferbereich jeweils teilweise im Naturschutzgebiet befinden.

Der Antragsgegner fasste die eingegangenen Stellungnahmen in zwei nach Einwendern bzw. nach Themen sortierten Abwägungstabellen zusammen und wog die vorgebrachten Bedenken und Anregungen ab, was zu einer Reihe von Änderungen im Verordnungstext, in den Verordnungskarten sowie in der Verordnungsbegründung führte. Nach Befassung seines Umweltausschusses beschloss der Kreistag des Antragsgegners am 28. September 2020 die Verordnung über das Naturschutzgebiet "C." (VO) und traf zugleich den Beschluss, dass die Zustimmung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung für den Zeitraum von zwei Jahren erteilt werde, mit Ausnahme der Gewässerabschnitte, die im bestehenden Naturschutzgebiet "V." liegen. Zur Begründung wurde hierzu ausgeführt, dass innerhalb dieses Zeitraums die erforderlichen Gewässerunterhaltungsmaßnahmen im bisherigen Umfang durchgeführt werden könnten. Innerhalb der zwei Jahre werde ein mit der Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmter Unterhaltungsplan erstellt. Mit diesem erfolge dann die Zustimmung für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, die über die in der Verordnung freigestellten Maßnahmen hinausgingen. Nachdem das Einvernehmen zum Erlass der Verordnung mit dem Landkreis Q-Stadt erst im Januar 2021 hergestellt werden konnte und nunmehr nach einer Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (- NNatSchG -, zum damaligen Zeitpunkt noch Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz - NAGBNatSchG - v. 19.10.2010, Nds. GVBl. 2010, S. 104, in der Fassung des Änderungsgesetzes v. 11.11.2020, Nds. GVBl. 2020, S. 444) die Verkündung der kreisübergreifenden Verordnung im niedersächsischen Ministerialblatt erforderlich geworden war, beschloss der Kreistag des Antragsgegners die Verordnung mit redaktionellen Änderungen am 11. März 2021 erneut. Nach Unterzeichnung durch den Landrat am 12. März 2021 wurde die Verordnung daraufhin im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 14 vom 21. April 2021 (S. 702 ff.) bekannt gemacht und trat am 22. April 2021 in Kraft.

Gemäß § 1 Abs. 1 VO wird das im Folgenden näher bezeichnete Gebiet zum Naturschutzgebiet "C." erklärt. Nach § 1 Abs. 5 VO hat das Gebiet eine Größe von 349,7 ha.

Die Lage des Naturschutzgebiets ist einer als Anlage 1 der Verordnung mitveröffentlichten und maßgeblichen Übersichtskarte im Maßstab 1: 50.000 zu entnehmen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 VO). Die Grenze des Naturschutzgebiets ergibt sich aus den als Anlage 2 der Verordnung mitveröffentlichen und maßgeblichen Detailkarten im Maßstab 1: 5.000 (§ 1 Abs. 3 Satz 2 VO). Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes und ist als durchgezogene schwarze Linie dargestellt (§ 1 Abs. 3 Satz 3 VO). Die Karten sind Bestandteil der Verordnung (§ 1 Abs. 3 Satz 4 VO). Teile des Naturschutzgebiets sind Bestandteil des FFH-Gebiets ... "Gewässersystem der Y. und unteren Z." (§ 1 Abs. 4 VO).

In § 1 Abs. 2 VO wird der Schutzgegenstand näher beschrieben. Hiernach liegt das Gebiet in der naturräumlichen Einheit "Untere Mittelelbeniederung" und wird maßgeblich geprägt von großen, teils zusammenhängenden Waldbereichen mit Auenwäldern, Erlen- und Birkenbruchwäldern, Moorwäldern und Eichen- und Buchenwäldern. Außerdem wird es maßgeblich geprägt durch mäßig verbaute, teils naturnahe und in Abschnitten begradigte Fließgewässer, die dem Typ "Sandgeprägte Tieflandbäche" zuzuordnen sind und dem Gewässersystem der Y. und unteren Z. angehören. Die Fließgewässer haben eine große Bedeutung für Fische und den Biotopverbund. Charakteristisch ist weiterhin das vorhandene artenreiche Grünland, welches eingestreut im V. liegt und im Verbund mit den Gewässern als Biotopkomplex eine große Bedeutung für die Artenvielfalt und den Biotopverbund hat.

Nach § 2 Abs. 1 VO ist allgemeiner Schutzzweck des Naturschutzgebiets die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften wildlebender, schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten im Gewässersystem der Y. und in den Wäldern sowie der Schutz von Natur und Landschaft wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit.

Besonderer Schutzzweck der Unterschutzstellung ist nach § 2 Abs. 2 VO unter anderem (1.) die Erhaltung und Entwicklung des Gewässersystems der Y. mit seinen Nebengewässern R., AA., S., T. und U. im Wald und in der offenen Landschaft, mit Rundmaul- und Fischarten, Biber, Fischotter und typischen Vogelarten, (2.) die Erhaltung und Entwicklung naturnah strukturierter Bachniederungen der Fließgewässer (...), (3.) die Erhaltung und Entwicklung der Still- und Fließgewässer einschließlich Nebenarmen mit einer weitgehend natürlichen Gewässer- und Überflutungsdynamik, naturnahen Gewässerstrukturen, einer guten Wasserqualität und insbesondere der Durchgängigkeit der Gewässer als (Teil-)Lebensraum u.a. von wandernden Rundmaul- und Fischarten, (4.) die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Wasserhaushalts mit hohen Grundwasserständen, (5.) die Erhaltung und Entwicklung eines Biotopverbundes der Waldbereiche, des Grünlandes und der Gewässer einschließlich der bachbegleitenden Gehölze und Uferstaudenfluren, insbesondere auch als Wanderkorridor und wegen ihrer Funktion als (Teil-)Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten, (...), (10.) der Schutz und die Entwicklung der charakteristischen Tier- und Pflanzenarten des Fließgewässersystems der Y. und der Waldgebiete (...) sowie (12.) die Vermeidung und Reduzierung anthropogener Schad- und Störeinflüsse.

§ 2 Abs. 4 VO nennt als Erhaltungsziele für das Naturschutzgebiet im FFH-Gebiet ... die Erhaltung und Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände der nachfolgend genannten FFH-Lebensraumtypen nach Anhang I, einschließlich ihrer charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, sowie der Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie. § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO benennt insofern die prioritären Lebensraumtypen Auwälder mit Erle, Esche und Weide (91E0*) und Moorwälder (91D0*) und enthält detaillierte Beschreibungen der jeweiligen Erhaltungsziele. Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 4 Nr. 2 VO, welcher die übrigen im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen Fließgewässer mit flutender Unterwasservegetation (3260), Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche (9190), Feuchter Eichen- und Hainbuchen-Mischwald (9160), Hainsimsen-Buchenwald (9110) und Magere FlachlandMähwiesen (6510) betrifft. In § 2 Abs. 4 Nr. 3 VO finden sich die Beschreibungen der Erhaltungsziele für die FFH-Tierarten Bach- und Flussneunauge, Kammmolch, Biber, Fischotter und die Libellenart Große Moosjungfer.

In § 2 Abs. 5 VO werden Gesichtspunkte benannt, die für die langfristige Sicherung des gesamten Naturschutzgebiets von besonderer Bedeutung sind. Dies sind unter anderem (1.) die Erhaltung und Entwicklung eines von naturnahen Grundwasserverhältnissen und standorttypischen Wasserverhältnissen geprägten Gewässersystems, (...), (4.) die Renaturierung der Gewässer und die am Entwicklungsziel orientierte Extensivierung der Gewässerunterhaltung, (5.) die Vermeidung und Reduzierung anthropogener Störeinflüsse sowie von Schad- und Nährstoffeinträgen sowie (7.) die durchgängige Entwicklung von Gewässerrandstreifen.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 VO bestimmt, dass gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) alle Handlungen verboten sind, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VO unter anderem untersagt, (1.) bauliche Anlagen (...) zu errichten oder wesentlich zu ändern, (5.) Wasser aus Fließ- und Stillgewässern zu entnehmen, (6.) Maßnahmen zur Entwässerung oder zur Absenkung des Grundwasserstandes durchzuführen, einschließlich der Neuanlage von Gräben, Grüppen und Drainagen, (10.) wildlebende Tiere oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, (11.) mit Personen besetzten Luftfahrzeugen (z.B. Ballonen, Luftsportgeräten, Hubschraubern) im Naturschutzgebiet zu starten oder, abgesehen von Notfallsituationen, zu landen, (18.) mit Kraftfahrzeugen die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege oder Flächen zu befahren (...), (19.) wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder auf andere Weise zu beeinträchtigen, (22.) Tier- und Pflanzenarten, insbesondere gebietsfremde oder invasive Arten auszubringen oder anzusiedeln, (24.) Windenergieanlagen in einer Entfernung von bis zu 500 m von der Grenze des Naturschutzgebiets zu errichten; dies gilt nicht für das Gebiet nördlich der Autobahn A39, und (25.) Gewässer herzustellen, wesentlich umzugestalten oder zu beseitigen.

Gemäß § 3 Abs. 2 VO darf das Naturschutzgebiet nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG innerhalb der in der maßgeblichen Karte dargestellten Bereiche außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden, soweit dies nicht in § 4 der Verordnung freigestellt ist.

Ausweislich der Bestimmung in § 4 Abs. 1 VO sind die in den Absätzen 2 bis 7 dieser Vorschrift aufgeführten Handlungen oder Nutzungen von den Verboten des § 3 Abs. 1 und 2 VO freigestellt.

§ 4 Abs. 2 VO enthält eine Reihe von allgemeinen Freistellungen. Diese betreffen unter anderem gemäß Nr. 1 das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer, Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke (a.), zur Wahrnehmung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Verkehrssicherungspflicht (...) (b.), durch Behördenbedienstete (c. und d.) und zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre (...) (e.). Nach Nr. 5 ist die sach- und fachgerechte Bekämpfung von Bisam und Nutria im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht mit weiteren Maßgaben freigestellt. Nr. 6 sieht eine Freistellung für die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen und Wegen nach bestimmten Maßgaben vor. Nach Nr. 7 sind die Nutzung, der Betrieb und die Unterhaltung der bestehenden rechtmäßigen Einrichtungen und Anlagen freigestellt, wobei artenschutzrechtliche Bestimmungen und der Biotopschutz unberührt bleiben.

Eine Freistellung der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung an und in Gewässern 2. und 3. Ordnung nach den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und gemäß weiteren Vorgaben findet sich in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 VO. Gemäß Buchstabe a) gilt für Gewässerabschnitte, die in der maßgeblichen Karte als Lebensraumtyp 3260 "Fließgewässer mit flutender Unterwasservegetation" dargestellt sind, dass ausschließlich die Beseitigung von Abflusshindernissen wie z.B. Totholz zulässig ist, soweit diese den Wasserabfluss erheblich behindern. Für alle anderen Gewässerabschnitte gelten die Buchstaben b) bis f). Hiernach darf das Entkrauten ausschließlich händisch oder maschinell mit Mähkorb und einseitig oder abschnittsweise (maximal 1/3 der Gewässerlänge und maximal 50 m je Abschnitt) erfolgen in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses erforderlich ist, der Abwendung von Gefahren für bauliche Anlagen dient und unter besonderer Beachtung des Schutzzwecks erfolgt (b.). Eine Grundräumung hat zu unterbleiben und eine Ufersicherung darf nur in begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgen (c.). Bei der Unterhaltung von Sandfängen sind die Bestände an Querdern schonend zu behandeln (d.), Gehölze dürfen nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde entfernt oder auf den Stock gesetzt werden (e.) und Abflusshindernisse wie z.B. Totholz dürfen nur entfernt werden, soweit diese den Wasserablauf erheblich behindern (f.). § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 VO sieht weitergehend vor, dass im Einzelfall oder im Rahmen eines einvernehmlich abgestimmten Unterhaltungsplanes oder FFH-Managementplanes von den Vorgaben zur Gewässerunterhaltung mit Zustimmung der Naturschutzbehörde abgewichen werden kann, soweit der Schutzzweck der Verordnung nicht gefährdet ist.

In § 4 Abs. 3 VO ist eine Freistellung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 5 Abs. 2 BNatSchG außerhalb von Grundflächen mit naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtungen mit einer Reihe von weiteren Vorgaben enthalten. § 4 Abs. 3 Nr. 1 VO betrifft die Nutzung der rechtmäßig bestehenden Acker- und Grünlandflächen. Diese hat unter anderem an den Fließgewässern R., S., T. und U. a) ohne Düngung und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln innerhalb eines von der Böschungsoberkante gemessenen 5 m breiten Gewässerrandstreifens und b) ohne Bewirtschaftung oder Beweidung innerhalb eines von der Böschungsoberkante gemessenen 2,5 m breiten Gewässerrandstreifens zu erfolgen. § 4 Abs. 3 Nr. 2 VO betrifft die Nutzung von in der maßgeblichen Karte gesondert dargestellten (artenreichen) Grünlandflächen. § 4 Abs. 3 Nr. 3 VO enthält weitere Regelungen für landwirtschaftlich genutzte Flächen. Unter anderem ist hiernach die Errichtung ortsüblicher Weidezäune außerhalb eines von der Böschungsoberkante gemessenen 2,5 m breiten Gewässerrandstreifens (b.) freigestellt.

§ 4 Abs. 4 VO enthält eine Freistellung der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldes im Sinne des § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern zum Schutz von Neuanpflanzungen und Naturverjüngung und der Nutzung und Unterhaltung von sonstigen erforderlichen Einrichtungen und Anlagen außerhalb von Grundflächen mit naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtungen mit einer Reihe von weiteren Vorgaben. § 4 Abs. 4 Nr. 2 VO betrifft die in der maßgeblichen Karte gesondert dargestellten Waldflächen mit natürlicher Waldentwicklung. Nr. 3 enthält Vorgaben für Waldflächen, die nach dem Ergebnis der Waldbiotopkartierung keinen FFH-Lebensraumtyp darstellen. Für Waldflächen, die hiernach einen FFH-Lebensraumtyp darstellen und in der maßgeblichen Karte als Waldlebensraumtyp dargestellt sind, finden sich Vorgaben in Nr. 4. Zusätzlich hierzu sind in Nr. 5 weitere Vorgaben enthalten, die Waldlebensraumtypflächen betreffen, welche nach dem Ergebnis der Waldbiotopkartierung den Erhaltungszustand "B" oder "C" haben. Weitere Vorgaben für Waldlebensraumtypflächen, die nach dem Ergebnis der Waldbiotopkartierung den Erhaltungszustand "A" aufweisen, sind in Nr. 6 festgehalten.

Nach § 4 Abs. 5 VO ist die ordnungsgemäße Jagd unter besonderen Vorgaben freigestellt. Vergleichbares gilt gemäß § 4 Abs. 6 VO für die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung.

Gemäß § 5 Abs. 1 VO sind erforderliche Zustimmungen nach § 4 der Verordnung auf schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn und soweit keine Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Störungen im Naturschutzgebiet oder seiner für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind.

§ 6 Abs. 1 VO bestimmt ferner, dass von den Verboten der Verordnung die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i.V.m. § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren kann. Nach § 6 Abs. 2 VO kann eine Befreiung zur Realisierung von Plänen und Projekten gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 26 NAGBNatschG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind.

In § 8 der Verordnung finden sich schließlich Bestimmungen über Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen. Nach dessen Absatz 1 haben Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte die Durchführung von durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maßnahmen zu dulden, und zwar (1.) von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Naturschutzgebiets oder einzelner seiner Bestandteile und (2.) das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des Naturschutzgebiets und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das Naturschutzgebiet.

Der Antragsteller hat am 19. April 2022 einen Normenkontrollantrag gestellt.

Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt er im Wesentlichen vor:

Aufgrund der Regelungen in der Verordnung sei eine ordnungsgemäße Entwässerungsfunktion der nunmehr im Naturschutzgebiet liegenden Bäche nicht mehr gewährleistet. Es sei zu befürchten, dass die in § 4 Abs. 2 Nr. 4 VO getroffenen Einschränkungen der Gewässerunterhaltung dazu führten, dass Abflusshindernisse etwa durch eine Verschlickung oder Verkrautung der Bäche nicht mehr ausreichend mittels Grundräumung und maschineller Entkrautung beseitigt werden könnten. Da eine Reihe von Grabensystemen im Umfeld, welche das auf den landwirtschaftlichen Flächen anfallende Oberflächenwasser abführten, in die im Naturschutzgebiet liegenden Fließgewässer entwässern würden, führe dies zu einem Rückstau des Oberflächenwassers auch auf solchen Flächen, die sich nicht im Naturschutzgebiet selbst befänden. Insgesamt seien so mehr als zwei Drittel der von ihm landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen betroffen. Der Rückstaueffekt werde noch dadurch verstärkt, dass der Mündungsbereich der Gräben in die jeweiligen Fließgewässer im Naturschutzgebiet und in dem nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 VO angeordneten Gewässerrandstreifen liege, in dem auf 5 m Breite der Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen bzw. auf 2,5 m Breite jedwede Bewirtschaftung untersagt worden sei. Dies lasse auch dort eine erhebliche Verschlickung und Verkrautung befürchten. Es sei insgesamt zu erwarten, dass über einen größeren Teil des Jahres als bisher Oberflächenwasser auf den landwirtschaftlichen Flächen stehen bleiben werde, was zu einer erheblichen wirtschaftlichen Gefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes führe. Auf Grünlandflächen komme es daher zu Einschränkungen der Gülleausbringung sowie der möglichen Mahdtermine. Auf Ackerflächen bedeute das Stehenbleiben von Wasser eine erhebliche Gefährdung der angebauten Feldfrüchte. Der vom Antragsgegner aufgrund der erhobenen Einwendungen eingefügte Passus in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 VO, wonach im Einzelfall oder im Rahmen eines Unterhaltungsplans oder FFH-Managementplans mit Zustimmung der Naturschutzbehörde von den Vorgaben zur Gewässerunterhaltung abgewichen werden könne, sei nicht ausreichend. Soweit der Antragsgegner anführe, dass von der Unterschutzstellung nicht das gesamte Entwässerungssystem, sondern lediglich ausgewählte Gewässer betroffen seien, sei dies nicht nachvollziehbar. Im Bereich der Gemeinde A-Stadt seien sämtliche dort verlaufenden Bäche in das Schutzgebiet einbezogen worden. Eine alternative Entwässerungsmöglichkeit gebe es daher nicht, zumal Änderungen am Grabensystem ohnehin nur sehr aufwendig hergestellt werden könnten. Seinem Begehren, ein hydrologisches Gutachten zu den Auswirkungen der Verordnungsregelungen auf die Entwässerungsfunktion der Gewässer und die Folgen für die durch die Grabensysteme angeschlossenen landwirtschaftlichen Flächen einzuholen, sei der Antragsgegner in der irrigen Annahme einer alternativen Entwässerungsmöglichkeit nicht nachgekommen. Schon dies führe zu einem Abwägungsfehler. Nur anhand eines solchen Gutachtens hätte der Antragsgegner die Auswirkungen auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen beurteilen und Regelungen treffen können, um die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Situation der Landwirte zu reduzieren. Auch mittels eines Unterhaltungsplanes oder FFH-Managementplanes könne ein ausreichender Abfluss des Oberflächenwassers aus den Grabensystemen nicht sichergestellt werden, da die diesbezügliche Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 VO festlege, dass Abweichungen in solchen Plänen nur getroffen werden könnten, soweit dies den Schutzzweck der Verordnung nicht gefährde. Der Schutzzweck der Verordnung verfolge nach § 2 Abs. 2 VO aber nicht nur das Ziel der Erhaltung des Gewässersystems der Y. mit seinen Nebengewässern, sondern auch dessen Entwicklung hin zu einem naturnahen Wasserhaushalt mit hohen Grundwasserständen. Dies werde durch § 2 Abs. 5 Nr. 4 VO unterstrichen, der einer Renaturierung der Gewässer und der am Entwicklungsziel orientierten Extensivierung der Gewässerunterhaltung besondere Bedeutung für die langfristige Sicherung des Naturschutzgebiets beimesse. Ein Managementplan, der eine solche Extensivierung und damit eine Reduzierung des Wasserabflusses in den Fließgewässern nicht berücksichtige, würde daher im Widerspruch zum Schutzzweck der Verordnung stehen. Auch insofern sei die Abwägung des Antragsgegners fehlerhaft. Aufgrund der zu erwartenden Erhöhung der Grundwasserstände und der damit verbundenen Bewirtschaftungseinschränkungen auch im Bereich der nicht im Naturschutzgebiet liegenden Flächen werde erheblich in die Grundrechtspositionen aus Art. 12 und 14 GG der betroffenen Landwirte und Grundeigentümer eingegriffen. Ein Anspruch auf Erschwernisausgleich bestehe zudem für betroffene Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes nicht.

Darüber hinaus sei die Freistellung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung in § 4 Abs. 3 VO durch die Regelungen in § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) und b) VO wesentlich eingeschränkt. Das Verbot der Düngung und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in einem Gewässerrandstreifen von 5 m Breite lasse nicht einmal einen Einsatz von selektiv wirkenden Herbiziden zur Bekämpfung von schädlichen oder giftigen Pflanzen wie Disteln, Brennnesseln oder dem Jakobskreuzkraut zu. Hätten sich derartige Pflanzen in dem Gewässerrandstreifen erst einmal angesiedelt, würden sie sich von dort aus auch auf die angrenzenden Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes ausbreiten. Hinzu komme, dass auf den im Schutzgebiet liegenden Flächen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. g) VO das Mulchen untersagt sei. Bei Grünlandflächen, auf denen Futter für die Tierhaltung gewonnen werde, führe dies dazu, dass das bei der Mahd gewonnene Heu nicht mehr als Futter verwendet werden könne, weil hierbei etwa auch das giftige Jakobskreuzkraut in das Futter gelangen könnte. Soweit darüber hinaus in einem Gewässerrandstreifen von 2,5 m Breite gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) VO überhaupt keine Bewirtschaftung stattfinden dürfe, führe dies zu einer zusätzlichen Ausbreitung von schädlichen Pflanzen. Zudem werde durch den bewirtschaftungsfreien Randstreifen mit der Zeit auch die Gewässerunterhaltung erheblich erschwert, da durch das ungehinderte Ausbreiten der Vegetation in diesem Streifen schon das Erreichen der Fließgewässer und insbesondere auch der Gräben im Mündungsbereich zu den Bächen eingeschränkt werde. Während die Unterhaltung der Bäche vorliegend durch den AB.Verband auf Kosten der Anlieger erfolge, müssten die Anlieger die Gräben selbst unterhalten.

Der Antragsteller beantragt,

die Verordnung über das Naturschutzgebiet "C." im Flecken F-Stadt und in den Gemeinden A-Stadt, G-Stadt, H-Stadt, I-Stadt und J-Stadt in der Samtgemeinde F-Stadt im Landkreis K-Stadt sowie in der Gemeinde L-Stadt in der Samtgemeinde M-Stadt, in der Gemeinde N-Stadt in der Samtgemeinde O-Stadt und in der Stadt P-Stadt im Landkreis Q-Stadt vom 12. März 2021 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt

den Antrag abzulehnen,

und erwidert, dass er bei der Unterschutzstellung die gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer umfassend abgewogen habe. Der Einholung eines hydrologischen Gutachtens, wie vom Antragssteller gefordert, habe es nicht bedurft. Von der Schutzgebietsausweisung sei nicht das gesamte Entwässerungssystem betroffen, sondern lediglich die ausgewählten natürlichen Fließgewässer. In Verbindung mit der in § 4 Abs. 2 Nr. 4 VO geregelten Freistellung für die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung sowie dem dort aufgenommenen Zustimmungsvorbehalt sei gewährleistet, dass die Entwässerungsfunktion der Gewässer einschließlich der angeschlossenen Gräben erhalten bleibe und die landwirtschaftlichen Flächen weiter bewirtschaftet werden könnten. Die Regelungen über die Gewässerunterhaltung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 VO seien von den in § 2 Abs. 2 VO enthaltenen Schutzzwecken gedeckt. Die Auflagen, unter denen die Gewässerunterhaltung freigestellt sei, dienten dem Erhalt der Rückzugsräume und Ausgangspunkte zur Neubesiedlung für verschiedene Pflanzen- und Tierarten sowie der Durchgängigkeit der Gewässer und dem Erhalt der Struktur der Sohle. Die Unterhaltung der Gräben als Gewässer 3. Ordnung unterliege mit Ausnahme der Einmündungsbereiche in die unter Schutz gestellten Fließgewässer von vornherein nicht den Regelungen der Verordnung. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Buchst. a) VO zu Gewässerabschnitten mit dem Lebensraumtyp 3260 beziehe sich ausschließlich auf den naturnahen Abschnitt des AA.s / R.s im Waldgebiet "V." und nicht auf die Gewässer S., T. und U. mitsamt der über sie erfolgenden Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen. Die in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Buchst. b) und c) VO enthaltenen Vorgaben für das Entkrauten und der Ausschluss der Grundräumung und die Beschränkung der Ufersicherung dienten einer möglichst natur- und artenschutzgerechten Unterhaltung. Das maschinelle Entkrauten bleibe zulässig. Die Vorgabe eines einseitigen oder abschnittsweisen Vorgehens diene dem Erhalt von Rückzugsräumen verschiedener Tier- und Pflanzenarten. Dies stelle eine übliche Methode dar, um Lebensräume zu schonen. Die zeitlichen Vorgaben für die Entkrautung begründeten sich daraus, dass es jahreszeitlich nur enge Zeitkorridore gebe, in denen die spezifischen Tier- und Pflanzengemeinschaften durch abflusssichernde Maßnahmen nicht oder kaum beeinträchtigt würden. Die Grundräumung gelte es zu vermeiden, da sie die Struktur der Sohle, die auch für die Fortpflanzung der wertgebenden Neunaugen eine große Rolle spiele, verändere und beeinträchtige. Mit dem aufgrund von im Beteiligungsverfahren erhobenen Forderungen nach Ausnahmeregelungen und einem einheitlich abgestimmten Pflegeplan eingefügten Zustimmungsvorbehalt in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 VO zu möglichen abweichenden Vorgaben zur Gewässerunterhaltung im Einzelfall oder ihm Rahmen eines Unterhaltungsplans oder FFH-Managementplans könne im Spannungsfeld zwischen abflusssichernden Maßnahmen, Artenschutz und Gewässerentwicklung auf besondere Ereignisse und Entwicklungen flexibel reagiert werden. Hierdurch werde auch die Verhältnismäßigkeit der Regelung gewahrt. Zudem sei mit Beschluss des Kreistags vom 28. September 2020 die Zustimmung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 VO für einen Zeitraum von zwei Jahren (nach Inkrafttreten der Verordnung am 21. April 2021) außer für die in dem zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Naturschutzgebiet "V." liegenden Gewässerabschnitten erteilt worden. Hiermit hätten die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen in diesem Zeitraum im bisherigen Umfang durchgeführt werden können. Es solle ein einvernehmlich abgestimmter Gewässerunterhaltungsplan erstellt werden, wobei empfehlenswert sei, auch die Gewässer 3. Ordnung einzubeziehen. Dies sei sinnvoll, da die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung nach § 63 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) den Wasser- und Bodenverbänden (hier dem Wasserverband AB.-Niederung) obliege, während die Unterhaltung der Gewässer 3. Ordnung nach §§ 40, 69 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Regel den Eigentümern oder Anliegern obliege. Mit den getroffenen Regelungen sei nicht zu befürchten, dass im Umfeld der Gewässer oder darüber hinaus der Entwässerungsgräben außerhalb des Naturschutzgebiets landwirtschaftliche Flächen vernässen und eine Bewirtschaftung verhindert oder erschwert werde. Da die Freistellungen auch für die Einmündungsbereiche der Gewässer 3. Ordnung in die Fließgewässer gelten würden, sei auch insofern ein Rückstau des abzuführenden Wassers ausgeschlossen. Nach Auskunft des Unterhaltungsverbands der AB.Niederung würden die betroffenen Gewässer auch bereits jetzt sehr extensiv bewirtschaftet.

Soweit sich der Antragsgegner gegen die Regelungen über die Gewässerrandstreifen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) und b) VO wende, seien auch diese Regelungen von den Schutzzwecken des § 2 VO gedeckt. Die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln innerhalb eines 5 m breiten Gewässerrandstreifens diene dem Schutz der Gewässer vor schädlichen Einträgen, wie sie in § 2 Abs. 5 Nr. 5 VO genannt würden. Die bestehenden Vorschriften des Wasser-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelrechts seien nicht ausreichend. Im Wasserkörperdatenblatt des NLWKN mit Stand 2016 für die Gewässer S., R. und T. sei der Gesamtzustand der Gewässer als sehr kritisch beurteilt worden. Von flächenhaften Einträgen sei auszugehen und die Eutrophierung sei auf diffuse Quellen und intensive landwirtschaftliche Nutzung zurückzuführen. Auch der Einsatz von nur selektiv wirkenden Herbiziden stelle kein milderes, gleich geeignetes Mittel dar, da auch dieser zu einer Zerstörung der Artenvielfalt führe, was den Schutzzwecken der Verordnung zuwiderlaufe. Demgegenüber bleibe eine mechanische Bekämpfung des Jakobskreuzkrautes, etwa durch eine frühzeitige Mahd vor der Blüte, möglich. Der unmittelbare Uferbereich stelle zudem einen natürlichen Bestandteil des Gewässers dar. Gewässerrandstreifen stellten ein wichtiges Vernetzungselement in der Landschaft dar. Ihr Bewuchs spiele für die Gewässerökologie eine große Rolle. Das Verbot der Bewirtschaftung oder Beweidung eines 2,5 m breiten Gewässerrandstreifens ermögliche die Entwicklung der Ufervegetation. Standortheimische Ufergehölze strukturierten und stabilisierten die Ufer und Böschungen. Gehölze und ihre Wurzeln böten im Wasserwechselbereich Lebensraum, Nahrungshabitat und Unterschlupf für viele Gewässerbewohner. Ein regelmäßiges Mulchen des Randstreifens laufe einer naturnahen Gewässerentwicklung zuwider und führe zu einem erheblichen Artenverlust, was dem Schutzzweck der Verordnung widerspreche. Zwar sei es richtig, dass durch einen Verzicht auf eine Bewirtschaftung eine Sukzession einsetze und es auch zu einer Ausbreitung von stickstoffliebenden Pflanzen wie der Brennnessel komme. Eine natürliche uferbegleitende Vegetation könne sich erst im Laufe der Zeit einfinden und ihre Entwicklung müsse ggf. über Pflegemaßnahmen gesteuert werden. Die Sorge des Antragstellers, dass durch die Ufervegetation auch die Gewässerunterhaltung erschwert würde, sei unbegründet. Verschiedene Abschnitte der Gewässer seien bereits jetzt beidseitig mit Gehölzen bestanden, ohne dass die Gewässerunterhaltung beeinträchtigt werde. Durch Beschattung reduziere sich zudem der Krautwuchs, so dass die Unterhaltung in beschatteten Bereichen reduziert werden könne. Es bestünden teilweise bereits gesetzliche Beschränkungen der Nutzung des Gewässerrandstreifens, insbesondere durch § 58 NWG. Ergänzend sei auf die allgemeinen Regelungen zum Erschwernisausgleich hinzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat ganz überwiegend keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

A. Der Antrag ist statthaft. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. § 75 NJG enthält eine dementsprechende Bestimmung, so dass die Verordnung des Antragsgegners über das Naturschutzgebiet ""C." vom 12. März 2021 der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.

Der Antrag erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Die Antragstellung am 19. April 2022 ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die mit der Bekanntgabe der Verordnung im Niedersächsischen Ministerialblatt vom 21. April 2021 zu laufen begann, erfolgt.

Der Antragsteller ist zudem gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Einen Normenkontrollantrag kann nach dieser Vorschrift jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller kann als Eigentümer einer Reihe von jedenfalls zum Teil im Naturschutzgebiet liegenden Flächen eine Verletzung in eigenen Rechten durch die Verordnung des Antragsgegners bzw. deren Anwendung geltend machen.

Der Antrag ist zudem gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet, weil er gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Körperschaft zu richten ist, die die Verordnung erlassen hat. Dies ist vorliegend der Antragsgegner, auch soweit sich die Schutzgebietsausweisung auf Flächen im Gebiet des Landkreises Q-Stadt erstreckt. Denn insoweit hat das MU als oberste Naturschutzbehörde mit Verfügung vom 6. September 2019 dem Antragsgegner gemäß § 32 Abs. 2 NNatSchG (in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung des NAGBNatSchG v. 19.2.2010, Nds. GVBl. 2010, S. 104) die Zuständigkeit für die hoheitliche Sicherung des hier gegenständlichen Teils des FFH-Gebiets ... "Gewässersystem der Y. und unteren Z." und den dafür erforderlichen Erlass einer entsprechenden Schutzgebietsverordnung übertragen. Ein Fall einer nachträglichen Zuständigkeitsänderung, der auch zu einem Wechsel der Passivlegitimation auf Antragsgegnerseite führt, liegt hier nicht vor (vgl. Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 43).

B. Der Normenkontrollantrag ist weit überwiegend unbegründet, denn die Naturschutzgebietsverordnung steht mit höherrangigem Recht im Wesentlichen in Einklang. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 11 sowie in Nr. 24 VO.

I. Die Verordnung ist nicht wegen formeller Mängel insgesamt unwirksam. Formell unwirksam ist allerdings das Verbot in § 3 Abs. 1 Nr. 24 VO.

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung sowie die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung nach Landesrecht, soweit in den Absätzen 2a bis 2c nichts Näheres bestimmt ist. Die landesrechtlichen Vorschriften zu Form und Verfahren der Unterschutzstellung durch Verordnung und der Beachtlichkeit von Verfahrensmängeln sind in § 14 NNatSchG geregelt.

1. Eine Verletzung der Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 NNatSchG über das Beteiligungs- und Auslegungsverfahren ist nicht festzustellen.

Die verfahrensrechtliche Maßgabe des § 14 Abs. 1 NNatSchG, wonach den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden vor dem Erlass einer Verordnung nach § 16 Abs. 1 NNatSchG - wie der hier in Rede stehenden Naturschutzgebietsverordnung - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, hat der Antragsgegner eingehalten. Denn mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 hat er den gebietsbetroffenen Gemeinden (hier Samtgemeinde F-Stadt und ihre Mitgliedsgemeinden Flecken F-Stadt, A-Stadt, G-Stadt, H-Stadt, I-Stadt und J-Stadt, Samtgemeinde M-Stadt und ihre Mitgliedsgemeinde L-Stadt, Samtgemeinde O-Stadt und ihre Mitgliedsgemeinde N-Stadt sowie die Stadt P-Stadt) eine entsprechende Stellungnahmemöglichkeit bis zum 28. Februar 2020 eingeräumt. Insofern hat er auch das Erfordernis gewahrt, dass sich die Beteiligung der Gemeinden gemäß § 14 Abs. 1 NNatSchG im Falle des Bestehens einer Samtgemeinde auch auf die jeweiligen gebietsbetroffenen Mitgliedsgemeinden zu erstrecken hat (vgl. Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 49 und v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -, juris Rn. 41 m.w.N.)

Der Antragsgegner hat auch eine öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs durch die gebietsbetroffenen Samtgemeinden sowie die Stadt P-Stadt im Zeitraum vom 13. Januar 2020 bis zum 28. Februar 2020 entsprechend der Vorgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG veranlasst (insofern ist bei Bestehen einer Samtgemeinde eine Auslegung am Sitz der Samtgemeinde ausreichend, vgl. Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 51 und v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -, juris Rn. 38 ff. m.w.N.). Soweit § 14 Abs. 2 Satz 2 NNatSchG erfordert, dass die Gemeinden Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen haben, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Einwendungen vorbringen kann, findet sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners eine entsprechende Vorlage für die durch die Gemeinden zu erfolgende Bekanntmachung.

Soweit sich in dem Verwaltungsvorgang im Einzelnen keine Nachweise über die tatsächlich durchgeführten ordnungsgemäßen Bekanntmachungen und Auslegungen bei den gebietsbetroffenen (Samt-)Gemeinden finden, ist ein etwaiger Fehler des Auslegungsverfahrens nicht gerügt worden und daher jedenfalls unbeachtlich geworden. Gemäß § 14 Abs. 7 NNatSchG wird eine eventuelle Verletzung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Naturschutzbehörde oder Gemeinde, die die Verordnung erlassen hat, geltend gemacht wird. Eine derartige Verfahrensrüge lässt sich dem Verwaltungsvorgang aber nicht entnehmen und ist auch nicht im Normenkontrollverfahren vorgetragen worden.

2. Hinsichtlich der Verordnung im Ganzen liegt eine Verletzung der Vorgaben des § 14 Abs. 4 NNatSchG über die zeichnerische Bestimmung der Grenzen des Schutzgebiets sowie über die Verkündung einer Schutzgebietsverordnung nicht vor.

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 NNatSchG werden der geschützte Teil von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften in der Verordnung zeichnerisch in Karten bestimmt. Die Verkündung erfolgt im amtlichen Verkündungsblatt oder, sofern ein solches nicht vorhanden ist oder der räumliche Geltungsbereich der Verordnung über das Gebiet der erlassenden Naturschutzbehörde hinausreicht, im Niedersächsischen Ministerialblatt (§ 14 Abs. 4 Satz 7 NNatSchG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung des NAGBNatSchG in der Form des Änderungsgesetzes vom 11.11.2020, Nds. GVBl. 2020, S. 444).

Der Antragsgegner hat vorliegend den geschützten Teil von Natur und Landschaft in vierzehn maßgeblichen Detailkarten sowie einer maßgeblichen Übersichtskarte bestimmt (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VO), welche gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 VO Bestandteil der Verordnung sind. Die Vorgaben zur Verkündung hat der Antragsgegner eingehalten, da er die Verordnung für das kreisübergreifende Naturschutzgebiet im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 14 vom 21. April 2021 (S. 702 ff.) bekannt gemacht hat. Die Vorschriften über eine Ersatzverkündung gemäß § 14 Abs. 4 Sätze 2 bis 6 NNatSchG waren vorliegend nicht anzuwenden, da der Antragsgegner sowohl die Übersichtskarte als auch die vierzehn Detailkarten im Ministerialblatt mitveröffentlicht hat.

3. Es verstößt allerdings gegen § 14 Abs. 4 Satz 1 NNatSchG, dass der Anwendungsbereich des Verbots nach § 3 Abs. 1 Nr. 24 VO (die Errichtung von Windenergieanlagen in einer Entfernung bis zu 500 m von der Grenze des Naturschutzgebiets; dies gilt nicht für das Gebiet nördlich der Autobahn (A39)), nicht in den zur Verordnung gehörenden Karten eingezeichnet worden ist. § 14 Abs. 4 Satz 1 NNatSchG verlangt nicht lediglich die zeichnerische Bestimmung des geschützten Teils von Natur und Landschaft, sondern auch des Geltungsbereichs von Vorschriften. Dies führt dazu, dass bei einem unbeweglichen, flächenbezogenen Anwendungsbereich eines Verbots, der nicht deckungsgleich mit der Gesamtfläche des Schutzgebiets ist, eine gesonderte zeichnerische Bestimmung dieses Anwendungsbereichs in den Verordnungskarten erforderlich ist (vgl. Senatsurt. v. 19.10.2021 - 4 KN 174/17 -, juris Rn. 45 u. v. 23.3.2022 - 4 KN 252/19 -, juris Rn. 100). Hiernach hätte es einer zeichnerischen Bestimmung des Geltungsbereichs des Verbots in § 3 Abs. 1 Nr. 24 VO bedurft, da dieser flächenbezogen und unbeweglich ist und sich über die Grenzen des Schutzgebiets hinaus erstreckt. Eine textliche Beschreibung des Geltungsbereichs der Vorschrift ("bis zu 500 m von der Grenze des NSG") genügt insofern nicht (vgl. Senatsurt. v. 19.10.2021 - 4 KN 174/17 -, juris Rn. 48). Dieser Fehler führt zur formellen Unwirksamkeit der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 24 VO, lässt aber aufgrund dessen Abteilbarkeit die Wirksamkeit der Verordnung im Übrigen unberührt.

4. Vor Erlass der streitgegenständlichen Naturschutzgebietsverordnung musste im Übrigen keine strategische Umweltprüfung durchgeführt werden.

Die Verordnung regelt in §§ 3 und 4 VO zwar konkrete Modalitäten und Kriterien für die Zulässigkeit einzelner Handlungen wie etwa der Gewässerunterhaltung (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 VO), die landwirtschaftliche Bodennutzung (§ 4 Abs. 3 VO) oder die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes (§ 4 Abs. 4 VO). Dies führt aber nicht dazu, dass vor ihrem Erlass eine strategische Umweltprüfung nach Maßgabe von § 35 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bzw. der zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) durchzuführen gewesen wäre (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 61 f. und v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 38 ff.). Auch aus § 36 UVPG i.V.m. §§ 36 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bzw. der zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie und Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie folgt keine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung. Zwar kann den o.g. in § 4 VO geregelten Handlungen Projektqualität i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie zukommen. Jedoch gehören die in § 4 VO enthaltenen Freistellungsregelungen ebenso wie die eigentlichen Verbotsregelungen zu den Erhaltungsmaßnahmen für das Schutzgebiet, die von der Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung befreit sind (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 63 ff. und v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 41 ff.; EuGH, Urt. v. 17.10.2024 - C-461/23 -, juris Rn. 48 f., 53).

II. Die Verordnung ist weit überwiegend - mit Ausnahme der Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 11 VO - materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Sie enthält die nach § 22 Abs. 1 BNatSchG für eine Unterschutzstellung von Natur und Landschaft allgemein erforderlichen Inhalte (dazu 1.) und wahrt die besonderen Vorgaben des § 32 Abs. 3 BNatSchG hinsichtlich der Mindestangaben in einer Schutzerklärung von Gebieten des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" (dazu 2.). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet liegen vor (dazu 3.) und der Antragsgegner hat die gebotene Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes und der betroffenen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen (dazu 4.). Die in der Verordnung geregelten Verbote (§ 3 VO) mitsamt den dazugehörigen Freistellungen (§ 4 VO) sind - mit Ausnahme der bereits angesprochenen Bestimmung - nicht zu beanstanden (dazu 5.).

1. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfolgt die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).

Der Schutzgegenstand der Verordnung ist hinreichend bestimmt. Schutzgegenstand ist das in § 1 Abs. 2 und 3 VO näher bezeichnete Gebiet (§ 1 Abs. 1 VO). Der Schutzgegenstand wird in § 1 Abs. 2 VO textlich beschrieben und die zur hinreichend genauen Bezeichnung des Schutzgegenstandes erforderliche konkrete und nachvollziehbare Festlegung der Grenzen des Schutzgegenstandes (vgl. Senatsurt. v. 23.3.2022 - 4 KN 252/19 -, juris Rn. 65 und v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -, juris Rn. 47) ist gemäß § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VO in den vierzehn maßgeblichen Detailkarten im Maßstab 1: 5.000 sowie der maßgeblichen Übersichtskarte im Maßstab 1: 50.000, welche gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 VO Bestandteil der Verordnung sind, erfolgt. In § 1 Abs. 3 Satz 3 VO wird hierzu ergänzt, dass die Grenze des Schutzgebiets auf der Innenseite des in den Karten dargestellten grauen Rasterbandes verläuft und als durchgezogene schwarze Linie dargestellt ist. Die als Kartengrundlage für die Detailkarten verwendete amtliche Karte im Maßstab 1: 5.000 (AK5) weist einen hohen Detaillierungsgrad auf und enthält unter anderem die Flurstückstruktur, Gebäude, Schriftzusätze etwa für Straßen, Wege, Ortschaften oder Gewässer sowie topografische Darstellungen. Aufgrund des gewählten Maßstabes von 1: 5.000 und der verwendeten detaillierten Kartengrundlage lässt sich die in den Karten eingetragene Grenzlinie des Schutzgebietes in der Landschaft vor Ort hinreichend bestimmen. Soweit der Antragsgegner ausweislich der Detailkarten an den unter Schutz gestellten Fließgewässer einen beidseitigen Gewässerrandstreifen in die Abgrenzung des Naturschutzgebiets mit aufgenommen hat, kann der Verordnungsbegründung, welche ergänzend zur Auslegung der Verordnung herangezogen werden kann (vgl. Senatsurt. v. 2.5.2022 - 4 KN 300/19 -, juris Rn. 47), die zusätzliche Erläuterung entnommen werden, dass dieser beidseitig 5 m breite Streifen ab der Grenze des eigentlichen Gewässerflurstücks abzumessen ist (vgl. Verordnungsbegründung, S. 2). Wie aus den Detailkarten ersichtlich ist, hat der Antragsgegner lediglich in den Siedlungsbereichen R.siedlung und A-Stadt aufgrund von im Beteiligungsverfahren erhobenen Bedenken auf die Einbeziehung eines über die Gewässerflurstücke hinausgehenden Randstreifens zum Teil verzichtet.

Auch die erforderlichen Mindestangaben zu den Schutzzwecken sind in § 2 VO enthalten. Erforderlich ist insoweit, dass sich dem Akt der Unterschutzstellung mit hinreichender Deutlichkeit und ausreichender Bestimmtheit entnehmen lässt, was konkret mit der Unterschutzstellung beabsichtigt ist bzw. angestrebt wird (Senatsurt. v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 47, v. 23.3.2022 - 4 KN 252/19 -, juris Rn. 66, v. 15.10.2019 - 4 KN 185/17 -, juris Rn. 61, v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -, juris Rn. 47 und v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, juris Rn. 24). Die hier mit der Unterschutzstellung verfolgten Zwecke sind durch § 2 Abs. 1 zum allgemeinen Schutzzweck und durch § 2 Abs. 2 zum besonderen Schutzzweck hinreichend deutlich und ausreichend bestimmt beschrieben worden. Der allgemeine Schutzzweck bezieht sich gemäß § 2 Abs. 1 VO auf die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften wildlebender, schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten im Gewässersystem der Y. und in den Wäldern im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie auf den Schutz von Natur und Landschaft wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Besondere Schutzzwecke der Verordnung ergeben sich im Einzelnen aus der Aufzählung in § 2 Abs. 2 VO. Zusätzlich lässt sich § 2 Abs. 5 VO entnehmen, welche Gesichtspunkte aus Sicht des Verordnungsgebers für die langfristige Sicherung des Naturschutzgebiets von besonderer Bedeutung sind.

Die Verordnung enthält zudem Regelungen, die die zur Erreichung der Schutzzwecke notwendigen Verbote und Gebote betreffen (§§ 3 und 4 VO), sowie mit § 8 VO auch eine Regelung zu Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen.

2. Die Naturschutzgebietsverordnung genügt auch den Vorgaben des § 32 Abs. 3 BNatSchG hinsichtlich der Mindestangaben in einer Schutzerklärung von Gebieten als Teil des Netzes "Natura 2000". Hiernach bestimmt die Schutzerklärung den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen (§ 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG). Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG). Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der FFH-Richtlinie entsprochen wird (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG).

Der Antragsgegner hat in Umsetzung dieser Vorgaben in § 2 Abs. 4 VO zu den Erhaltungszielen für das Naturschutzgebiet, soweit mit diesem ein Teilbereich des FFH-Gebiets ... "Gewässersystem der Y. und unteren Z." zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt worden ist, auch die Erhaltung und Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände der im Gebiet vorkommenden FFH-Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, einschließlich der jeweils charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, sowie der vorkommenden Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie bestimmt. Die hierzu in § 2 Abs. 4 VO enthaltene Aufzählung ist in zwei prioritäre Lebensraumtypen (Nr. 1), fünf weitere Lebensraumtypen (Nr. 2) sowie fünf Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie (Nr. 3) unterteilt. Hierbei hat der Antragsgegner die jeweils für die Lebensraumtypen und Arten geltenden gebietsbezogenen Erhaltungsziele hinreichend spezifisch und konkret (vgl. Senatsurt. v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 51; EuGH, Urt. v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 107 und v. 29.6.2023 - C-444/21 -, juris Rn. 66) festgelegt.

Die Schutzerklärung enthält zudem die nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gebotene Gebietsbegrenzung, soweit das Naturschutzgebiet mit einem Teil des FFH-Gebiets ... "Gewässersystem der Y. und unteren Z." deckungsgleich ist. Dies ist hinsichtlich der Waldbereiche V. sowie W., des unter Schutz gestellten Verlaufs des R.s sowie von Teilen der unter Schutz gestellten Verläufe von S., T. und U. der Fall. Dieser Teil des FFH-Gebiets ist daher - wie unionsrechtlich geboten - mit "unbestreitbarer Verbindlichkeit" und mit der erforderlichen "Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit" förmlich unter Schutz gestellt worden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 32). Die ebenfalls unter Schutz gestellten Oberläufe von S., U. und T. sowie die in diesem Bereich in das Naturschutzgebiet einbezogenen Grünlandbereiche sind dagegen nicht Teil des FFH-Gebiets.

Zudem genügt die Verordnung den Vorgaben des § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG und enthält die zur Wahrung der Anforderungen des Artikels 6 der FFH-Richtlinie geeigneten Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

3. Der Antragsgegner ist befugt gewesen, das unter Schutz gestellte Gebiet zum Naturschutzgebiet i.S.d. § 23 BNatSchG zu erklären. Denn die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor.

Nach § 16 Abs. 1 NNatSchG kann die Naturschutzbehörde Gebiete im Sinne des § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Naturschutzgebiete festsetzen. Naturschutzgebiete sind gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Teilen (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder (3.) wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.

Wie sich aus § 2 Abs. 1 VO ersehen lässt, hat der Antragsgegner die streitgegenständliche Verordnung auf die allgemeinen Schutzzwecke nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 sowie nach Nr. 3 BNatSchG gestützt. Der Senat hat keine Zweifel, dass die unter Schutz gestellten Waldbereiche, Grünlandflächen und Fließgewässer mitsamt den einbezogenen Gewässerrandstreifen in diesem Sinne als schutzwürdig und schutzbedürftig anzusehen sind.

Die Schutzwürdigkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergibt sich hinsichtlich des Gebietsteiles "V.", welches bereits vor Inkrafttreten der streitgegenständlichen Verordnung als Naturschutzgebiet "V." unter Schutz stand, allein schon aus der Vielzahl der dort vorhandenen Flächen, die einen FFH-Waldlebensraumtyp aufweisen oder artenreiches Grünland darstellen (vgl. hierzu Eintragungen in den Detailkarten 1 bis 4 der Verordnung). Ebenso finden sich in diesem Gebietsteil die einzigen Bachabschnitte, die als FFH-Lebensraumtyp 3260 "Fließgewässer mit flutender Unterwasservegetation" eingestuft worden sind (vgl. Eintragungen in den Detailkarten 1 bis 3 der Verordnung). Auch der Gebietsteil "W." weist zu großen Teilen FFH-Waldlebensraumtypen auf (vgl. Eintragungen in den Detailkarten 4 bis 5 der Verordnung). Die im Bereich U. bzw. T. in das Naturschutzgebiet einbezogenen Grünlandflächen sind als artenreiches Grünland ebenfalls als nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG schutzwürdig anzusehen. Auch die unter Schutz gestellten Fließgewässer mitsamt dem in die Abgrenzung des Schutzgebiets einbezogenen Gewässerrandstreifen von beidseitig 5 m Breite, gemessen ab der Grenze des Gewässerflurstücks, können als schutzwürdig im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden. Insofern ist zu berücksichtigen, dass den unter Schutz gestellten Bachläufen, auch wenn sie nur teilweise einen naturnahen Zustand aufweisen und zum Teil mäßig verbaut und in Abschnitten begradigt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 VO), eine wichtige Funktion für den Biotopverbund und die in ihnen lebenden Fische und anderen Tierarten zukommt. Ausweislich der Verordnungsbegründung sind die in das Schutzgebiet einbezogenen Bäche R., S., T. und U. mit ihren Uferbereichen (Teil-)Lebensraum für die in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Tierarten Bachneunauge, Flussneunauge, Biber und Fischotter und sind ebenfalls für Vogelarten der Uferbereiche von Bedeutung (vgl. Verordnungsbegründung, S. 3). Gegen die Einbeziehung eines beidseitigen Randstreifens von 5 m Breite in das Schutzgebiet ist ebenfalls nichts zu erinnern. Soweit es sich hierbei noch um den unmittelbaren Uferbereich mitsamt der Gewässerböschungen handelt, rechtfertigt sich die Einbeziehung schon daraus, dass diese Uferbereiche und die dort vorhandenen Ufergehölze natürliche Bestandteile der Gewässer darstellen und für die Gewässerökologie und als Lebensraum der charakteristischen Tier- und Pflanzenarten der Fließgewässer eine wichtige Rolle spielen. Die Einbeziehung der Gewässerrandstreifen ist aber auch darüber hinaus, soweit sie einer landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen, nicht zu beanstanden. Die Naturschutzbehörde kann auch Randzonen eines Gebiets unter Schutz stellen, wenn diese im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen (Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, juris Rn. 45 m.w.N.). Außerdem können am Rand gelegene Flächen, die - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdig sind, in ein Schutzgebiet einbezogen werden, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der Schutzgebietsumgebung abzuschirmen, sofern dies zum Schutz des Kernbereichs des Schutzgebiets vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 13.8.1996 - 4 NB 4.96 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, juris Rn. 45 m.w.N.). In diesem Sinne kommt dem gewählten Gewässerrandstreifen jedenfalls eine Pufferfunktion für die Gewässerflurstücke insbesondere im Hinblick auf vor allem von der Landwirtschaft ausgehende belastende Schadstoff- und Nährstoffeinträge zu (vgl. Senatsurt. v. 2.5.2022 - 4 KN 300/19 -, juris Rn. 54).

An der Schutzwürdigkeit des Gebiets nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit der unter Schutz gestellten Natur und Landschaft hat der Senat ebenfalls keine Zweifel. Die Charakteristik und Schönheit der unter Schutz gestellten Bach-, Grünland- und Waldbereiche lässt sich anschaulich den im Verwaltungsvorgang als Teil einer Präsentation für den Umweltausschuss des Antragsgegners vom 2. Juni 2020 enthaltenen Fotos entnehmen.

Das unter Schutz gestellte Gebiet stellt sich auch als schutzbedürftig dar. Da eine Ausweisung als Naturschutzgebiet ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie vorbeugend auch mögliche Gefahren ausschließt, genügt es für die Annahme einer Schutzbedürftigkeit, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schutzgüter, die eine Ausweisung des Naturschutzgebiets rechtfertigen, ohne die Unterschutzstellung abstrakt gefährdet wären; einer konkreten Gefahrensituation bedarf es hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 18.7.1997 - 4 BN 5.97 -, juris Rn. 6; Senatsurt. v. 21.6.2022 - 4 KN 195/19 -, juris Rn. 83 und v. 20.7.2021 - 4 KN 257/18 -, juris Rn. 57). Eine danach ausreichende abstrakte Gefährdung ist hier zweifelsohne gegeben. Denn es liegt auf der Hand, dass die Qualität des unter Schutz gestellten Bereiches als Lebensstätte wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie seine Eigenart und Schönheit durch verschiedene Nutzungen wie etwa die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, Entnahmen aus den Gewässern oder die Ausgestaltung der Gewässerunterhaltung beeinträchtigt werden könnten.

4. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft vor, so hat die Naturschutzbehörde grundsätzlich einen Handlungsspielraum, ob und wie sie das schutzwürdige und schutzbedürftige Gebiet unter Schutz stellt (Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 85, v. 21.6.2022 - 4 KN 195/19 -, juris Rn. 85 und v. 2.5.2022 - 4 KN 300/19 -, juris Rn. 57, jeweils m.w.N.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 -, juris Rn. 9 und Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -, juris Rn. 15). Dieser Grundsatz findet allerdings nach § 32 Abs. 2 BNatSchG hinsichtlich des "Ob" einer Unterschutzstellung eine Einschränkung, wonach die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der FFH-Richtlinie aufgenommenen Gebiete nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären sind.

Soweit das Naturschutzgebiet mit einem Teil des FFH-Gebiets ... "Gewässersystem der Y. und unteren Z." deckungsgleich ist (dies betrifft die Gebietsteile V. und W., den unter Schutz gestellten Verlauf des R.s sowie Teile der unter Schutz gestellten Verläufe von S., T. und U.), bestand demnach vorliegend eine Pflicht zur Unterschutzstellung (vgl. Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 85, m.w.N.). Dagegen verblieb dem Antragsgegner als Naturschutzbehörde bei der Entscheidung darüber, wie dieser Teil des FFH-Gebiets ... unter Schutz gestellt wird, und ob und wie die übrigen Teile des Naturschutzgebiets, die nicht vom FFH-Gebiet ... umfasst sind (dies betrifft die in das Naturschutzgebiet einbezogenen Oberläufe von S., T. und U. sowie die zwischen U. und T. einbezogenen Grünlandbereiche), unter Schutz gestellt werden, ein Handlungsspielraum, der in erster Linie durch eine nach Maßgabe des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebots im Sinne des § 2 Abs. 3 BNatSchG erfolgende, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und der übrigen Beteiligten auf der anderen Seite geprägt ist (Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 86 und v. 2.5.2022 - 4 KN 300/19 -, juris Rn. 58; jeweils m.w.N.; ferner BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 -, juris Rn. 9 u. Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -, juris Rn. 15).

Diese gebotene Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen hat der Antragsgegner vorgenommen. Das zeigt schon die Verordnung selbst, die in ihrem § 4 zahlreiche Handlungen von den Verboten des § 3 VO freistellt, womit der Antragsgegner den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten insoweit den Vorrang vor den im Gebiet zu beachtenden Naturschutzbelangen eingeräumt hat. Dieser Umstand und die Tatsache, dass die Regelungen in § 4 VO, etwa zur Gewässerunterhaltung (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 VO), zur landwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 4 Abs. 3 VO) und zur forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldes (§ 4 Abs. 4 VO) im Einzelnen stark ausdifferenziert sind, machen deutlich, dass der Verordnungsgeber sich mit dem Für und Wider unter anderem der Ausgestaltung der Gewässerunterhaltung und der landwirtschaftlichen Nutzung in dem unter Schutz gestellten Gebiet detailliert befasst und die betroffenen Belange gewürdigt hat. Darüber hinaus bestätigen auch die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, dass dieser sich mit den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten ausführlich auseinandergesetzt hat. Hierzu hat er eine umfangreiche Auswertung und Prüfung der im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit nach § 14 Abs. 1 und 2 NNatSchG eingegangenen Bedenken und Anregungen vorgenommen. Die 64 eingegangenen Stellungnahmen hat der Antragsgegner in zwei nach Einwendern bzw. nach Themen sortierten Abwägungstabellen zusammengefasst und abgewogen, welche im Verwaltungsvorgang enthalten sind. Hieraus wird auch ersichtlich, dass der Antragsgegner aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen den Text der Verordnung, die Verordnungskarten und die Verordnungsbegründung in einer Reihe von Punkten überarbeitet hat. Dies betrifft unter anderem die Abgrenzung der in das Schutzgebiet aufgenommenen Gewässerrandstreifen in den Siedlungsbereichen R.siedlung und A-Stadt, aber auch die Erweiterung der Freistellung für die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 VO dahingehend, dass im Einzelfall oder im Rahmen eines einvernehmlich abgestimmten Unterhaltungsplanes oder FFH-Managementplanes von den Vorgaben zur Gewässerunterhaltung mit Zustimmung der Naturschutzbehörde abgewichen werden kann, soweit der Schutzzweck der Verordnung nicht gefährdet ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 VO).

Soweit der Antragssteller meint, in Bezug auf die Regelungen zur Gewässerunterhaltung sei die Abwägung des Antragsgegners deshalb fehlerhaft, weil er zum einen sein Begehren, ein hydrologisches Gutachten zu den Auswirkungen der Verordnungsregelungen auf die Entwässerungsfunktion der Gewässer und die Folgen für die angeschlossenen Grabensysteme einzuholen, in der irrigen Annahme abgelehnt habe, dass es alternative Entwässerungsmöglichkeiten für die betroffenen landwirtschaftlichen Flächen gebe, und zum anderen angenommen habe, gemäß der neu aufgenommenen Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 VO könne im Rahmen eines Unterhaltungsplans oder eines FFH-Managementplans ein ausreichender Abfluss des Oberflächenwassers aus den Grabensystemen sichergestellt werden, obwohl der Schutzzweck der Verordnung dem entgegenstehe, folgt hieraus nichts anderes. Denn die Verordnung wäre selbst dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner bei der Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen das im Beteiligungsverfahren geäußerte Begehren des Antragstellers, ein hydrologisches Gutachten einzuholen, unter irrigen Annahmen abgelehnt hätte bzw. wenn er davon ausgegangen wäre, dass die neu aufgenommene Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 VO zusätzliche abflusssichernde Maßnahmen an den Gewässern ermöglichen würde, obwohl dies vom Schutzzweck der Verordnung ausgeschlossen wäre. Denn eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände allein zieht die Nichtigkeit einer Naturschutzgebietsverordnung nicht nach sich (vgl. Senatsurt. v. 21.6.2022 - 4 KN 195/22 -, juris Rn. 88 und v. 19.10.2021 - 4 KN 174/17 -, juris Rn. 79, jeweils m.w.N.). Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn die Anforderungen, die an die Rechtmäßigkeit planerischer Entscheidung gestellt werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 u.a. -, juris Rn. 43 ff. m.w.N.), auch für Verordnungen, die gemäß § 23 BNatSchG erlassen werden, gelten würden. Das ist jedoch zu verneinen, weil die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung den Handlungsspielraum der Naturschutzbehörde prägt (BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102.88 -, juris Rn. 3), mit der Abwägung aller in Betracht kommenden Belange bei einer Planungsentscheidung nicht identisch ist (BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988, a.a.O.; Senatsurt. v. 21.6.2022 - 4 KN 195/22 -, juris Rn. 88 m.w.N.). Daher kommt es lediglich darauf an, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets und die Verbote im Ergebnis zu beanstanden ist (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 21.6.2022 - 4 KN 195/22 -, juris Rn. 88 m.w.N.). Das ist hier jedoch - mit Ausnahme der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 11 VO - nicht der Fall.

Soweit das Normsetzungsermessen des Antragsgegners hier darüber hinaus hinsichtlich des "Wie" der Unterschutzstellung in Bezug auf die Bereiche des Naturschutzgebiets, die Teile des FFH-Gebiets ... sind, durch § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG beschränkt wird, wonach in einem Natura 2000-Gebiet durch geeignete Ge- und Verbote sowie durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sicherzustellen ist, dass den Anforderungen des Art. 6 FFH-Richtlinie entsprochen wird (vgl. Senatsurt. v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 81 m.w.N.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Verordnung hinter dieser Vorgabe zurückbleibt. Insbesondere ermöglicht es die gewählte Schutzkategorie des Naturschutzgebiets aufgrund des weitreichenden Verbotsvorbehalts gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ohne weiteres, Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie Rechnung zu tragen, der es gebietet, menschliche Tätigkeiten zu unterbinden, die für die europäischen Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebiets auch nur potentiell schädlich sind (eingehend dazu: Senatsurt. v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 82 f. für eine Landschaftsschutzgebietsverordnung).

5. Die in der Verordnung geregelten Verbote (§ 3 VO) mitsamt den dazugehörigen Freistellungen (§ 4 VO) sind weit überwiegend - mit Ausnahme der Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 11 VO - mit höherrangigem materiellen Recht vereinbar.

a) Das Verbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 VO (mit Personen besetzten Luftfahrzeugen im Naturschutzgebiet zu starten, oder, abgesehen von Notsituationen, zu landen) hat der Antragsteller zwar nicht angegriffen, der Senat ist jedoch auch insoweit im Rahmen dieses Verfahrens zu einer Überprüfung von Amts wegen veranlasst, da es sich bei dem vom Antragsteller angestrengten Normenkontrollverfahren um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt und auch ohne entsprechende Rüge die zur Prüfung gestellte Norm unter jedem denkbaren Gesichtspunkt auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen ist (Senatsurt. v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 122; BVerwG, Beschl. v. 31.1.2022 - 4 BN 42.21 -, juris Rn. 5). Nach der danach vorzunehmenden Prüfung verstößt die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 11 VO gegen höherrangiges Recht. Die bundesrechtlichen Vorschriften des Luftverkehrsrechts zum bemannten Luftverkehr beanspruchen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine abschließende Regelung und das streitgegenständliche Start- und Landeverbot enthält damit eine dem Luftverkehrsrecht des Bundes vorbehaltene spezifische Anordnung (BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 7 CN 1.22 -, juris Rn. 25, vgl. eingehend Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 92 ff. und v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 122 ff.).

b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht die Regelung über die Freistellung der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung an und in Gewässern 2. und 3. Ordnung nach den Grundsätzen des WHG und des NWG in § 4 Abs. 2 Nr. 4 VO mit höherrangigem Recht in Einklang.

Die Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Buchst. a) VO, wonach in Gewässerabschnitten, die in den maßgeblichen Karten als Lebensraumtyp 3260 "Fließgewässer mit flutender Unterwasservegetation" dargestellt sind, ausschließlich die Beseitigung von Abflusshindernissen wie z.B. Totholz zulässig ist, soweit diese den Wasserabfluss erheblich behindern, betrifft ausweislich der entsprechenden Darstellungen in den Detailkarten 1 bis 3 der Verordnung ausschließlich einen Bachabschnitt des AA.s im Inneren des Gebietsteils "V." bis zu dessen Mündung in den R.. Die hiermit verbundene weitgehende Beschränkung der Gewässerunterhaltung entspricht den Empfehlungen des NLWKN zu den zur Abwehr bzw. zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und Gefährdungen des FFH-Lebensraumtyps 3260 zu ergreifenden Schutzmaßnahmen (vgl. NLWKN, Vollzugshinweise zum Schutz der FFH-Lebensraumtypen sowie weiterer Biotoptypen mit landesweiter Bedeutung in Niedersachsen - Fließgewässer mit flutender Unterwasservegetation (3260), Stand November 2023, S. 16).

Der Ausschluss sonstiger Maßnahmen der Gewässerunterhaltung erscheint in diesem Gebietsteil auch verhältnismäßig, da eine Entwässerung von landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Gebietsteils "V." über diesen Abschnitt des AA.s augenscheinlich nicht erfolgt. Die Entwässerung der landwirtschaftlich genutzten Flächen im Bereich AC., welcher westlich des V.es liegt, erfolgt dagegen über den Hauptverlauf des R.s, der nicht von der Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Buchst. a) VO betroffen ist.

Für die übrigen unter Schutz gestellten Gewässerabschnitte gelten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Buchst. a) VO die weiteren Regelungen in den Buchstaben b) bis f).

Die Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Buchst. b) VO, wonach das Entkrauten nur händisch oder maschinell mit Mähkorb und nur einseitig oder abschnittsweise (maximal 1/3 der Gewässerlänge oder maximal 50 m je Abschnitt) in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres zulässig ist, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses erforderlich ist, der Abwendung von Gefahren für bauliche Anlagen dient und unter besonderer Beachtung des Schutzzwecks erfolgt, dient ausweislich der Verordnungsbegründung dazu, dass Rückzugsräume und Ausgangspunkte zur Neubesiedelung für verschiedene Tier- und Pflanzenarten beim Entkrauten erhalten bleiben und dient dem jahreszeitlichen Schutz der Arten (vgl. Verordnungsbegründung, S. 8 f.). Die Regelung lässt sich daher auf die besonderen Schutzzwecke nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 10 VO stützen. Der Senat legt die Regelung hierbei so aus, dass das Entkrauten alternativ entweder zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses oder zur Abwendung von Gefahren für bauliche Anlagen erforderlich sein muss, wobei in jedem Fall der Schutzzweck besonders beachtet werden muss. Würde man die Regelung demgegenüber dahingehend auslegen, dass ein Entkrauten nur dann zulässig ist, wenn dies kumulativ für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses erforderlich ist und zudem der Abwendung von Gefahren für bauliche Anlagen dient, käme ein Entkrauten im Ergebnis nur bei einer Gefährdung von baulichen Anlagen aufgrund eines nicht mehr ordnungsgemäßen Wasserabflusses in Betracht. Alle sonstigen Gefahren, die aufgrund eines nicht mehr ordnungsgemäß erfolgenden Wasserabflusses eintreten können, etwa eine Gefährdung der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen genutzten Flächen, die über die an die Fließgewässer angeschlossenen Gräben entwässert werden, wären ansonsten von Vornherein nicht geeignet, eine Entkrautung nach der Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Buchst. b) VO zu ermöglichen. Dass eine derartig weitgehende Einschränkung der Gewässerunterhaltung und damit mittelbar der Interessen der auf eine ordnungsgemäße Entwässerung ihrer Flächen angewiesenen Landnutzer dem Willen des Verordnungsgebers entsprach, lässt sich der Verordnungsbegründung nicht entnehmen, vielmehr wird dort lediglich der Zweck der Beschränkung des Entkrautens auf eine einseitige oder abschnittsweise Unterhaltung erläutert (vgl. Verordnungsbegründung, S. 8 f.).

Der Ausschluss der Grundräumung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c) VO soll nach der Verordnungsbegründung dem Schutz der Struktur der Sohle dienen, welche mit z.B. überströmtem Kiesstrecken oder lagestabilen Feinsedimentbänken für die Fortpflanzung von Fischen und Rundmäulern eine große Rolle spielt. Die mit dem Naturschutzgebiet unter Schutz gestellten Bäche haben insbesondere für die Arten Bachneunauge und Flussneunauge, die als Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie gelistet sind, eine besondere Bedeutung. Insofern findet diese Beschränkung ihre Grundlage in den besonderen Schutzzwecken nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 10 VO sowie dem FFH-Erhaltungsziel nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a) VO. Die naturschutzfachlich erwünschte Ausbildung von Kiesstrecken oder lagestabilen Feinsedimentbänken kann im Laufe der Zeit aber durchaus zu einer Verringerung der Entwässerungsfunktion der Bäche führen, welche sich ggf. auch auf die Entwässerung aus den angeschlossenen Grabensystemen auswirkt. Der Antragsgegner hat insofern im Rahmen der Abwägung ausgeführt, dass aufgrund der Struktur der unter Schutz gestellten Gewässer eine Grundräumung nicht auf allen Gewässerabschnitten unbedingt erforderlich ist. Zugleich hat er dort aber festgehalten, dass dann, wenn eine Grundräumung zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses im Einzelfall oder auf ausgewählten und begründeten Strecken erforderlich sein sollte, eine solche mit Zustimmung der Naturschutzbehörde (nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 VO; siehe insofern auch weiter unten) erfolgen kann (vgl. Abwägungstabelle Teil II, Sortierung nach Themen, Stand 3.6.2020, S. 8).

Die Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Buchst. e) VO, wonach Gehölze nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde entfernt oder auf den Stock gesetzt werden dürfen, dient dem Schutz der Ufervegetation und lässt sich aus dem besonderen Schutzzweck nach § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VO ableiten. Auch die Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Buchst. f) VO, wonach Abflusshindernisse wie z. B. Totholz nur entfernt werden dürfen, soweit diese den Wasserabfluss erheblich behindern, dient dem Schutz von Tierarten, welche das Totholz zur Überwinterung nutzen (vgl. Verordnungsbegründung, S. 9) und lässt sich aus den besonderen Schutzzwecken nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 10 VO ableiten.

Die vorstehend beschriebenen Regelungen finden im räumlichen Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnung auch für die zur Entwässerung der landwirtschaftlich genutzten Flächen errichteten Gräben Anwendung, soweit diese Gewässer 3. Ordnung sind. Der Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnung umfasst hinsichtlich der an die Fließgewässer angeschlossenen Gräben aber lediglich die unmittelbaren Mündungsbereiche, da diese in dem bei der Abgrenzung des Schutzgebiets einbezogenen beidseitigen Streifen von 5 m Breite im Anschluss an die jeweiligen Gewässerflurstücke liegen.

Soweit der Antragssteller befürchtet, dass die in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 VO insgesamt vorgesehenen Beschränkungen der Gewässerunterhaltung dazu führen würden, dass eine Verschlickung oder Verkrautung der Bäche und der Mündungsbereiche der Gräben nicht mehr ausreichend verhindert werden könne, was zu einer Verringerung der Entwässerungsfunktion der Bäche und zu einem Rückstau von Oberflächenwasser in dem an die Bäche angeschlossenen Grabensystem zur Entwässerung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen führen werde, ist zunächst zu beachten, dass die Regelungen in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 VO eine Gewässerunterhaltung mit dem Ziel der Erhaltung der Entwässerungsfunktion nicht gänzlich ausschließen, sondern lediglich beschränken. Totholz etwa kann nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Buchst. f) VO entfernt werden, wenn es den Wasserabfluss erheblich behindert. Dies wäre bei einem sich daraus ergebenden Rückstau des Gewässers, welcher sich auch auf angeschlossene Grabensysteme auswirkt, offensichtlich der Fall. Auch ein Entkrauten bleibt nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 Buchst. b) VO grundsätzlich zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses zulässig. Die jahreszeitliche Beschränkung auf die Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres und auf ein einseitiges oder abschnittsweises Vorgehen lässt die Beseitigung von Verkrautungen, die zu einem Rückstau des Gewässers führen könnten, jedenfalls grundsätzlich weiterhin zu, auch wenn durch sie Maßnahmen der Gewässerunterhaltung ggf. aufwendiger werden. Insoweit ist auch zu beachten, dass in den Fällen, in denen sich im Laufe der Zeit eine naturnahe uferbegleitende Gehölzvegetation an den Bächen, wie sie von der Verordnung auch mit der Regelung über den Gewässerrandstreifen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) VO angestrebt wird, ausgebildet hat, aufgrund der sich dann ergebenden Verschattung des Gewässers auch der Krautwuchs reduziert wird und somit zur Sicherung des Wasserabflusses ohnehin nur noch geringere Unterhaltungsmaßnahmen an dem Gewässer erforderlich werden (vgl. insofern Abwägungstabelle Teil II, Sortierung nach Themen, Stand 3.6.2020, S. 7).

In jedem Fall ermöglicht es die Regelung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 VO, dass zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Entwässerungsfunktion der Bäche im Einzelfall oder im Rahmen eines einvernehmlich abgestimmten Unterhaltungsplans oder FFH-Managementplans mit Zustimmung der Naturschutzbehörde von den o.g. Vorgaben abgewichen werden kann. Gemäß der Regelung in § 5 Abs. 1 VO kann der Antragsteller eine solche Regelung im Einzelfall schriftlich beantragen. Soweit der Antragsteller hierbei befürchtet, dass aufgrund der Regelungen zum Schutzzweck der Verordnung, welche gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 VO auch bei Zulassung einer Abweichung von den Vorgaben zur Gewässerunterhaltung beachtet werden müssen, abflusssichernde Maßnahmen letztlich weitestgehend verhindert würden, weil der Schutzzweck der Verordnung im Sinne eines Entwicklungsziels gerade eine Reduzierung des Gewässerabflusses vorsehe, dürfte dem ein unrichtiges Verständnis des Zusammenspiels der Regelungen über den Schutzzweck in § 2 der Verordnung, den Verbots- und Freistellungsregelungen in §§ 3 und 4 der Verordnung sowie der Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen nach § 8 der Verordnung zu Grunde liegen. Zwar sieht der besondere Schutzzweck nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 VO insbesondere auch die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Wasserhaushalts mit hohen Grundwasserständen vor. Hiermit wird die insgesamt mit der Unterschutzstellung verbundene Zielrichtung beschrieben, deren Erreichung aber nicht nur über Verbots- und Freistellungsregelungen, sondern insbesondere auch über Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen anzustreben ist. In Bezug auf die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Naturschutzgebiet vorkommenden FFH-Lebensraumtypen und Anhang II-Arten hält § 9 Abs. 1 VO insofern ausdrücklich fest, dass die in §§ 3 und 4 VO der Verordnung enthaltenen Regelungen in der Regel Maßnahmen zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands darstellen, wohingegen die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen i.S.d. § 8 VO gemäß § 9 Abs. 2 VO darüber hinaus auch Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dienen. Dies deckt sich damit, dass im Rahmen eines Verbots- bzw. Freistellungsregimes zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Regelungen auch immer die Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten berücksichtigt und in einen angemessenen Ausgleich mit den naturschutzfachlichen Anliegen gebracht werden müssen. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 VO kann also aufgrund der einschränkenden Formulierung, dass bei Zulassung einer Abweichung der Schutzzweck der Verordnung nicht gefährdet werden darf, nicht dahingehend verstanden werden, dass sich die über die Erhaltung hinausgehenden Wiederherstellungs- und Entwicklungsziele der Verordnung in jedem Fall strikt ohne Abwägung mit den betroffenen Nutzungsinteressen durchsetzten und weiteren abflusssichernden Maßnahmen entgegenstünden.

Hinsichtlich einer eventuell im Laufe der Zeit zur Sicherung der Entwässerungsfunktion erforderlich werdenden Grundräumung der unter Schutz gestellten Bäche zur Vermeidung von Wasserrückstau in die angeschlossenen Grabensysteme lässt sich dem vom Antragsgegner im Rahmen der Verordnungsbegründung in Bezug genommenen Leitfaden Artenschutz - Gewässerunterhaltung des NLWKN im Übrigen entnehmen, dass eine solche Maßnahme auch im Rahmen einer naturverträglich ausgestalteten extensiven Gewässerunterhaltung nicht als völlig ausgeschlossen anzusehen ist. Jedoch ist es danach grundsätzlich von Bedeutung, dass eine Grundräumung, die in der Regel nicht als regelmäßige Unterhaltungsarbeit erforderlich ist, nur punktuell bzw. abschnittsweise und / oder auf mehrere Zeiträume verteilt erfolgen sollte (vgl. NLWKN, Leitfaden Artenschutz - Gewässerunterhaltung, Stand März 2020, S. 26). In Bezug auf den Schutz der besonders bedeutsamen FFH-Arten Bach- und Flussneunauge ist es darüber hinaus erforderlich, dass stabile Sandbänke und Feinsedimentauflagen sowie Hartsubstrate der Gewässersohle geschont werden und eine Entnahme von Sohlmaterial nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgt (vgl. NLWKN, Leitfaden Artenschutz - Gewässerunterhaltung, Anhang II: Artensteckbriefe, Neunaugen). Dies zeigt, dass im Rahmen des vom Antragsgegner aufgenommenen Zustimmungsvorbehalts zu einer abweichenden Gewässerunterhaltung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 VO durchaus in besonders begründeten Ausnahmefällen, etwa bei durch Ablagerungen in der Gewässersohle eintretenden Rückstauereignissen auf die angeschlossenen Grabensysteme und die hiervon entwässerten landwirtschaftlichen Flächen, punktuelle Maßnahmen der Grundräumung auch unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten vertretbar erscheinen können, also auch nicht als von vornherein durch den Schutzzweck der Verordnung als ausgeschlossen anzusehen sind.

c) Auch die Beschränkung der Freistellung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung in § 4 Abs. 3 VO durch die Regelungen in § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) und b) VO, wonach auf rechtmäßig bestehenden Acker- und Grünlandflächen innerhalb eines ab der Böschungsoberkante gemessenen Gewässerrandstreifens an den Fließgewässern R., S., T. und U. (a) auf 5 m Breite die Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen ist und (b) auf 2,5 m Breite überhaupt keine Bewirtschaftung oder Beweidung erfolgen darf, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Regelung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) VO sieht einen gänzlichen Ausschluss der landwirtschaftlichen Nutzung auf einem Streifen von 2,5 m Breite, gemessen ab der Böschungsoberkante der genannten Fließgewässer, vor. Dieses Verbot dient insbesondere der Erhaltung und Entwicklung einer naturnahen Ufervegetation mit Gehölzen (vgl. besondere Schutzzwecke nach § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 10 VO). Der Antragsgegner hat als Verordnungsgeber zudem zum Ausdruck gebracht, dass der durchgängigen Entwicklung von Gewässerrandstreifen eine besondere Bedeutung für die langfristige Sicherung und Entwicklung des gesamten Naturschutzgebiets zukommt (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 7 VO). Wie der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung der im Beteiligungsverfahren eingegangenen Einwendungen ausgeführt hat, verbessern Gewässerrandstreifen die Anbindung der Gewässer an die Aue und sind ein wichtiges Vernetzungselement in der Landschaft. Zudem spielt der Bewuchs der Ufer für die Gewässerökologie eine wichtige Rolle, weshalb die Entwicklung von Ufergehölzen ein wichtiger Teil der Gewässerentwicklung ist (vgl. Abwägungstabelle Teil II, Sortierung nach Themen, Stand 3.6.2020, S. 11). Von besonderer Bedeutung sind naturnah ausgestaltete Gewässerrandstreifen auch für die Anhang II-Tierarten Biber (Castor fiber) und Fischotter (Lutra lutra), wie es sich aus der Beschreibung der entsprechenden Erhaltungsziele in § 2 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. c) und d) VO ergibt (vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 2.5.2017 - 4 KN 318/13 -, juris Rn. 74). Die Regelung über den vollständigen Ausschluss der landwirtschaftlichen Nutzung in einem Gewässerrandstreifen von 2,5 m Breite ist auch als verhältnismäßig anzusehen. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass sich das Bewirtschaftungsverbot nur auf einen sehr schmalen Streifen bezieht, weswegen von der Gesamtfläche angrenzender landwirtschaftlicher Flächen nur ein sehr geringer Teil hiervon betroffen ist (vgl. insofern auch Senatsurt. v. 2.5.2017 - 4 KN 318/13 -, juris Rn. 81). Zudem bemisst sich der Randstreifen ausweislich der Regelungen in § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) und b) VO bereits ab der Böschungsoberkante und nicht ab der Flurstücksgrenze des jeweiligen Gewässerflurstücks, so dass sich ein Teil des der Bewirtschaftung entzogenen Streifens ggf. noch auf dem Gewässerflurstück selbst und nicht bereits auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden dürfte. Der Befürchtung des Antragstellers, dass die Gewässerunterhaltung durch die Ausbildung eines uferbegleitenden Gehölzsaumes erheblich erschwert werde, ist der Antragsgegner für den Senat nachvollziehbar mit dem Argument entgegengetreten, dass bereits jetzt im Schutzgebiet eine Reihe von Gewässerabschnitten einen beidseitigen Gehölzbestand aufweisen, ohne dass sich hierbei Probleme bei der Unterhaltung der Gewässer ergeben hätten.

Das Verbot der Düngung und des Pflanzenschutzmitteleinsatzes nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) VO in einem über die vorgenannte Regelung hinausgehenden Gewässerrandstreifen von 5 m Breite, gemessen ab der Böschungsoberkante, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieses Verbot dient dem Schutz des Gewässers und der Gewässerqualität vor schädlichen Stoffeinträgen (vgl. besondere Schutzzwecke nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 10 VO sowie § 2 Abs. 5 Nr. 5 VO). Im Wasserkörperdatenblatt des NLWKN zu den Gewässern S., R. und T. mit Stand von Dezember 2016 wird der chemische Gesamtzustand dieser Gewässer als schlecht beschrieben, wobei es zu Orientierungswertüberschreitungen bei Ammonium (NH4-N) und gesamtem organischen Kohlenstoff (TOC) insbesondere bei direkt angrenzender Ackernutzung kommt (vgl. NLWKN, Wasserkörperdatenblatt 28011 S., R., T., Stand Dez. 2016, S. 2). Der vorgesehene Gewässerrandstreifen ist auch ohne Zweifel geeignet, den Eintrag von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in die Gewässer zu reduzieren (vgl. Senatsurt. v. 2.5.2017 - 4 KN 318/13 -, juris Rn. 73). Angesichts der immer noch nur geringen Flächenbetroffenheit der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen erweist sich das Verbot auch als verhältnismäßig. Zudem bleibt eine Bekämpfung von sich möglicherweise ausbreitenden Giftpflanzen wie dem Jakobskreuzkraut auch auf mechanische Weise möglich und seine Ausbreitung kann etwa auf Grünlandflächen auch durch ein Dichthalten der Grasnarbe deutlich gebremst werden, da diese Pflanze konkurrenzschwach ist und lückig bewachsene Standorte bevorzugt (vgl. Senatsurt. v. 2.5.2017 - 4 KN 318/13 -, juris Rn. 80).

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang zudem auf die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. g) Bezug nimmt, wonach das Mulchen auf im Schutzgebiet liegenden Flächen generell untersagt sei, verkennt er, dass diese Regelung ausschließlich auf die in den maßgeblichen Karten gesondert gekennzeichneten artenreichen Grünlandflächen Anwendung findet. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Antragstellers fallen hierunter nicht.

d) Die in den angegriffenen Verboten der Verordnung liegenden Beschränkungen der Eigentums- und Nutzungsrechte des Antragstellers und anderer von der Unterschutzstellung betroffener Anlieger verstoßen schließlich nicht gegen Art. 14 GG, weil sie sich als verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweisen. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich daraus eine immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen - wie die Verordnung des Antragsgegners - lediglich nachgezeichnet wird (Senatsurt. v. 21.6.2022 - 4 KN 195/19 -, juris Rn. 100, v. 25.5.2021 - 4 KN 407/17 -, juris Rn. 68, v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, juris Rn. 151 u. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, juris Rn. 88; ferner BVerwG, Urt. v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 -, juris Rn. 37 ff. m.w.N.). Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind daher keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2001 - 6 CN 2.00 -, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 18. 7.1997 - 4 BN 5.97 -, juris Rn. 12 ff.). Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 -, juris Rn. 11, Beschl. v. 18.7.1997 - 4 BN 5.97 -, juris Rn. 16). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Wie dargelegt hat der Antragsgegner von den Verboten des § 3 VO in § 4 VO in erheblichem Umfang bestimmte Handlungen ermöglichende Freistellungen von den Verboten getroffen. In den Fällen, in denen es durch die Verbote gleichwohl zu unzumutbaren Belastungen des jeweiligen Nutzungsberechtigten kommt und eine etwa in § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 VO vorgesehene Zustimmung zu einer abweichenden Regelung nicht in Betracht kommt, besteht nach § 6 Abs. 1 VO i.V.m. § 67 BNatSchG und § 41 NNatSchG im Einzelfall die Möglichkeit, eine Befreiung von dem jeweiligen Verbot zu beantragen. Zur Realisierung von Plänen und Projekten enthält § 6 Abs. 2 VO unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 1, 3 bis 6 BNatSchG eine Befreiungsmöglichkeit. Schließlich ist, sollte eine Befreiung im Einzelfall nicht in Betracht kommen, unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG eine Entschädigung in Geld zu leisten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 analog, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.