Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.12.2025, Az.: 1 KN 13/23

Anforderungen an die i.R.e. Bauleitplanung vorzunehmende Prüfung bzgl. der Ausnutzbarkeit eines Industriegebiets infolge hoher Geruchsvorbelastung in der Nachbarschaft

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.12.2025
Aktenzeichen
1 KN 13/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 29144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:1208.1KN13.23.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, nach der Vorhaben nur dann zulässig sind, wenn die Gesamtgeruchsbelastung in der Nachbarschaft die Richtwerte der GIRL nicht überschreitet, fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.

  2. 2.

    Eine Lärmkontingentierung als externe Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO setzt nicht voraus, dass die unkontingentierten Ergänzungsgebiete noch unbebaut sind (Fortführung von Senatsurt. v. 15.11.2018 - 1 KN 29/17 -, NVwZ-RR 2019, 631 = juris Rn. 38; Beschl. v. 1.8.2024 - 1 MN 75/24 -, BauR 2024, 1766 = juris Rn. 32).

  3. 3.

    Zu den Anforderungen an die im Rahmen einer Bauleitplanung vorzunehmende Prüfung, ob ein Industriegebiet infolge hoher Geruchsvorbelastung in der Nachbarschaft noch ausnutzbar ist.

  4. 4.

    Soll ein Bebauungsplan die Errichtung und den Betrieb eines Störfallbetriebs ermöglichen und befinden sich in der Nähe der hierfür vorgesehenen Fläche schutzbedürftige Nutzungen, darf die Gemeinde die Lösung eines daraus möglicherweise resultierenden Nutzungskonflikts dann in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verweisen, wenn dieser Konflikt dort bei vorausschauender Betrachtung sachgerecht gelöst werden kann (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 -, NVwZ 2010, 1246 = juris Rn. 27). Dabei darf sie davon ausgehen, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz i.V.m. der 12. BImSchV grundsätzlich einen angemessenen Störfallschutz und auch die Einhaltung angemessener Abstände zwischen einer zur Genehmigung gestellten industriellen Nutzung und schutzbedürftigen Gebieten gewährleistet.

  5. 5.

    Prüfen muss sie in diesem Fall allerdings, ob die auf Zulassungsebene zu erwartenden Hürden für die Ansiedelung von Störfallbetrieben im Plangebiet die mit der Planung verfolgte Zielsetzung in Frage stellt.

Tenor:

Der vom Rat der Antragsgegnerin am 2. Dezember 2021 als Satzung beschlossene Bebauungsplan L 124 "Sültefeld III" ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu je 1/3; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller, ein nach § 3 UmwRG anerkannter Verein, wendet sich gegen den Bebauungsplan L 124 "Sültefeld III" der Antragsgegnerin. Dieser setzt als Angebotsbebauungsplan Industriegebietsflächen fest, die die Beigeladenen zu 1. und 2. zur Erweiterung ihrer benachbarten Betriebe nutzen wollen.

Das Plangebiet liegt am Südrand der Ortslage der Antragsgegnerin. Es grenzt im Süden an die Bundesstraße 82, hinter der sich der bewaldete Große Sülteberg erhebt, im Norden an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. L 122 "Sültefeld I", der dort ein Industriegebiet festsetzt und überwiegend Teile der Bestandsbetriebe der Beigeladenen zu 1. und 2. beherbergt. Es handelt sich dabei um große Chemiebetriebe, die jeweils Betriebsbereiche im Sinne der Störfall-Verordnung umfassen. Südwestlich an das Plangebiet des Bebauungsplans L 122 und damit an die Westecke des Plangebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans L 124 grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplans L 123 "Sültefeld II" an, der ebenfalls Industriegebiete ausweist. Die Flächen nordwestlich des Plangebiets L 122 sind faktische Industriegebiete, die ebenfalls zu erheblichen Teilen von den Betriebsflächen der Beigeladenen eingenommen werden.

Mit der Planung möchte die Antragsgegnerin einer Bitte der Beigeladenen nachkommen, Erweiterungsflächen für ihre Betriebe zu sichern. Am 16. Juni 2016 fasste ihr Verwaltungsausschuss den Aufstellungsbeschluss. Im Zuge des Planaufstellungsverfahrens wurden unter anderem ein Gutachten des K. zu den gebotenen Abstandsflächen nach § 50 BImSchG bzw. der Seveso-III-Richtlinie und eine Lärmbegutachtung erstellt. Vom 25. Januar bis 1. März 2019 fand eine erste, vom 28. April bis 31. Mai 2021 eine erneute öffentliche Auslegung - jeweils mit paralleler Behördenbeteiligung - statt. Am 2. Dezember 2021 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und fasste den Satzungsbeschluss. Nach Ausfertigung des Plans durch den Bürgermeister am 12. Januar 2022 wurde der Satzungsbeschluss am 2. Februar 2022 ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dem Bebauungsplan wird der bestehende Weg entlang der Nordwestgrenze des insgesamt 8,97 ha großen Plangebiets als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Privatstraße - mit beidseitigen Wasserflächen - Graben - festgesetzt. Die Süd- und Ostseite des Plangebiets fassen eine 21,5 m bis 37,5 m breite Private Grünfläche - Siedlungsgehölz - und eine 8,5 m breite Verkehrsfläche - Rad- und Wanderweg - ein. In der Nordecke ist eine Fläche für ein Regenrückhaltebecken festgesetzt. Den Rest des Plangebiets, 6,25 ha, nehmen die Industriegebiete GI1 im Nordwesten und GI2 im Südosten ein. Beide lassen eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und eine Baumassenzahl von 6,0 zu, die Gebäudehöhe ist jeweils auf 25,0 m, gemessen ab dem Bezugspunkt 206 m üNN, begrenzt. Die ausnahmsweise Zulässigkeit betriebsbezogenen Wohnens ist ausgeschlossen. Für das GI1 ist ein Schallkontingent LE,K nach DIN 45691 von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A), für das GI2 von 62 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts festgesetzt. In der Planzeichnung sind, ausgehend von einem Punkt an der Nordwestgrenze des Plangebiets und einer Ausgangslinie nach Norden, die Richtungssektoren A zwischen 45° und 107°, d.h. nach Osten, und B zwischen 107° und 243°, d.h. nach Süden, dargestellt.

Die auf die Lärmkontingentierung bezogene textliche Festsetzung (TF) 2 lautet:

"2. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 (1) Ziffer 24 BauGB

2.1 Zusatzkontingente für dargestellte Richtungssektoren

Für die im Plan dargestellten Richtungssektoren erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente LEK, zus):

[Es folgt eine Tabelle, die auf ein Zusatzkontingent von 6 dB(A) im Richtungssektor A und 8 dB(A) im Richtungssektor B hinausläuft.]

2.2 Berechnung der Schallkontingente

Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der festgesetzten Schallkontingente erfolgt nach DIN XXX: 2006-12, Abschnitt 5. Hinsichtlich der im Plan dargestellten Richtungssektoren für Emissionszusatzkontingente sind in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte j im Richtungssektor k LEK, j durch LEK, j + LEK,Zus,k zu ersetzen.

Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Anforderungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB(AS) unterschreitet.

2.3 Umverteilung der Schallkontingente

Bezüglich der angesprochenen Begriffe und Verfahren wird auf DIN 45691 "Geräuschkontingentierung" verwiesen.

Eine Umverteilung der Schallkontingente ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der aus den festgesetzten Emissionskontingenten resultierende Gesamt-Immissionswert LGI nicht überschritten wird."

Weitere textlichen Festsetzungen unter dem Titel "Art der baulichen Nutzung" lauten:

"1.3 Gerüche

Im Plangebiet sind wegen der Geruchsimmissionsvorbelastung der Nachbarschaft des Industriegebiets "IL." grundsätzlich nur Anlagen zulässig, für die der Nachweis geführt wird, dass die zukünftige Gesamtgeruchsbelastung (IG) im Nachbarschaftsbereich des Plangebiets auf keiner Beurteilungsfläche den Immissionsrichtwert (IW) gem. der Tabelle 1 zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.07.2009 (Nds. MBl 2009, 794) übersteigt.

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit eines Antragstellers, im zukünftigen jeweiligen öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren für ein Vorhaben im Plangebiet nachzuweisen, dass die Geruchsemissionen so begrenzt sind, dass die Kenngröße der Zusatzbelastung (IZ) das Kriterium der Irrelevanz der Nr. 3.3 GIRL einhält.

1.4 Staubende Güter

Offene Lagerplätze für staubende Güter sind unzulässig.

1.5 Schwermetallhaltige Stoffe

Lagerung, Umschlag, Aufbereitung und Herstellung schwermetallhaltiger Stoffe, soweit deren Gehalte die Begrenzungen 3.1.5.5 der TA Luft überschreiten, darf nur in geschlossenen Produktionseinheiten und deren Räumen erfolgen."

Ausweislich der Planbegründung (S. 20 f.) beruhen die Festsetzungen von Beschränkungen der Schall- und Geruchsemissionen auf dem Ansatz einer externen Gliederung. Festsetzungen, die die Art der zulässigen Betriebe nach ihrem Störfallrisiko beschränken, enthält der Plan nicht.

Am 2. Februar 2023 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und trägt zu dessen Begründung vor: Sein Antrag sei zulässig und begründe einen Anspruch auf Vollüberprüfung des Plans. Dieser ergebe dessen Unwirksamkeit. Neben formellen Mängeln fehle es an der Erforderlichkeit des Plans, da mehrere Festsetzungen keine Rechtsgrundlage hätten. Die Lärmemissionskontingentierung sei misslungen, da sie eine Umverteilung von Lärmemissionskontingenten baugebietsübergreifend und bezogen auf eine Immissionsgrenze außerhalb des Baugebiets erlaube. Bereits dies führe zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. Die erforderliche externe Gliederung sei unwirksam, da die Ergänzungsflächen bereits ausgenutzt seien und eine uneingeschränkte Lärmentfaltung nicht erlaubten. Die Lärmvorbelastung sei unzutreffend ermittelt worden. Der Schutzanspruch der umliegenden Nutzungen sei zu niedrig veranschlagt worden. Für die Begrenzung der Geruchsemissionen (TF 1.3) gebe es keine Rechtsgrundlage. Mangels Ermittlung der Geruchsvorbelastung sei unklar, ob das Plangebiet überhaupt ausgenutzt werden könne. Für die TF 1.4 (Staub) gebe es keine Rechtsgrundlage. Die TF 1.5 zur schwermetallhaltigen Stoffen sei unbestimmt, da es eine Nr. 3.1.5.5 der TA Luft nicht gebe. Daraus folge auch ein Abwägungsfehler, da Konflikte entgegen dem Willen der Antragsgegnerin nicht bewältig worden seien. Die Störfallproblematik habe die Antragsgegnerin unzulässig ins Genehmigungsverfahren verlagert, obwohl sie als Planungsziel ausgegeben habe, das Gefahrenpotential nicht zu erhöhen. Festsetzungen hierzu seien möglich gewesen.

Der Antragsteller beantragt,

den durch den Rat der Stadt Langelsheim am 2. Dezember 2021 beschlossenen Bebauungsplan L 124 "Sültefeld III", bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Langelsheim Nr. 1 2022 vom 2. Februar 2022, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie meint, der Antragsteller sei nicht nach dem UmwRG antragsbefugt, da es sich bei dem Plangebiet nicht um eine nach Nr. 18.5 der Anlage 1 zum UVPG vorprüfungspflichtige "Industriezone" handele. Große Teile des Antragstellervortrags seien nach § 6 UmwRG unbeachtlich. Zudem könne der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG nur die Verletzung umweltrelevanter Vorschriften rügen. Die vom Antragsteller gerügten formellen Mängel lägen nicht vor. Fehler bei der Lärmkontingentierung seien ihr nicht unterlaufen. Die Umverteilung von Kontingenten sei in der DIN 45691 vorgesehen und stelle den Schutzzweck der Kontingentierung nicht in Frage. Die TF 2.3 sei dahingehend zu verstehen, dass sie lediglich auf die DIN 45691 verweise. Die Kontingente seien für ein Industriegebiet ausreichend bemessen; dort müssten nicht nur laute Nutzungen stattfinden. Eine Industriegebietsfestsetzung sei auch für die Verlagerung der nicht emissionsträchtigen Teile der Bestandsbetriebe (Büros etc.) auf die neuüberplanten Flächen erforderlich. Eine vollständige Ermittlung der Vorbelastung sei für das Funktionieren der Kontingentierung nicht Voraussetzung; die Schutzansprüche der umgebenden Bebauung seien zutreffend bestimmt worden. Die textliche Festsetzung 1.3 zu Geruchsemissionen gebe keinen unzulässigen Zaunwert vor; soweit man die Festsetzung für überflüssig halte, folge daraus keine Unwirksamkeit des Plans. Gegen die Festsetzungen zu Stäuben und schwermetallhaltigen Stoffen (1.4, 1.5) könne sich der Antragsteller mangels Umweltrelevanz nicht wenden. Im Übrigen führte eine Unwirksamkeit dieser Festsetzungen nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. Schließlich sei auch insoweit eine externe Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zu den Plänen L 133, L 136 und L 138 vorgenommen worden. Festsetzungen zum Störfallschutz seien nicht erforderlich gewesen, zumal auch die Bestandsbetriebe nicht durchgängig dem Störfallrecht unterfielen. Die Einhaltung störfallrechtlich gebotener Abstände sei weitgehend möglich, Einzelheiten könnten auf Vorhabenzulassungsebene geregelt werden.

Die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Die Beigeladene zu 1. hat sich nicht zur Sache geäußert. Die Beigeladene zu 2. schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an und führt ergänzend aus, ein die Planung rechtfertigender Bedarf an Erweiterungsflächen der Bestandsbetriebe bestehe. Die formellen Rügen griffen nicht durch. Die Regelung zur Umverteilung der Emissionskontingente sei notwendig und gängige Planungspraxis. Bei Ermittlung des Schutzanspruchs der umliegenden Nutzungen sei zu Recht von einer Gemengelage ausgegangen worden, ohne dass es auf Detailermittlungen angekommen sei.

Für eine Teilfläche des Plangebiets ist inzwischen ein positiver Bauvorbescheid erteilt worden, der die Planfestsetzungen aber nicht ausschöpft; gegen diesen hat der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig (2 A 375/25) erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und eröffnet einen uneingeschränkten Prüfungsrahmen.

Die Antragsbefugnis des Antragstellers, einer unstreitig nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, folgt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, mit der Folge, dass der Prüfungsumfang des Senats nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UVPG auf umweltbezogene Rechtsvorschriften beschränkt ist. Der angegriffene Bebauungsplan ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne dieser Normen, nämlich eine solche nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG. Streitgegenstand ist, wie die letztgenannte Vorschrift voraussetzt, ein Beschluss nach § 10 BauGB über die Aufstellung eines Bebauungsplans, durch den die Zulässigkeit von bestimmten Anlagen i.S. der Anlage 1 begründet werden soll. Einschlägig ist hier Nr. 18.5.2 der Anlage 1 (Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche von 20.000 m2 bis weniger als 100.000 m2), da die durch den Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiete eine zulässige Grundfläche von (62.500 m2 x 0,8 =) 50.000 m2 festsetzen. Die auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. November 2005 (- 2 K 229/02 -, juris Rn. 59 ff.) gestützte Auffassung der Antragsgegnerin, nicht projektorientierte Angebotsbebauungspläne hätten keine "Industriezonen" zum Gegenstand, ist unzutreffend (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 4 CN 2.23 -, BVerwGE 182, 200 = juris Rn. 21).

Eine Einschränkung des Prüfungsumfangs ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG. Diese Norm fordert für die Antragsbefugnis, dass die anerkannte Vereinigung geltend machen muss, durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein. Das ist hier offensichtlich der Fall. Eine Beschränkung des Prüfungsumfangs auf umweltbezogene Vorschriften beinhaltet die Norm nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.2018 - 7 B 15.17 -, AbfallR 2019, 55 = juris Rn. 19 a.E.).

Der Prüfungsumfang ist schließlich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht durch § 6 UmwRG begrenzt; diese Norm ist auf Normenkontrollverfahren nicht anwendbar (BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - 4 CN 9.19 -, NVwZ 2021, 331 = juris Rn. 11 ff.).

II.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1.

Die TF 1.5, nach der Lagerung, Umschlag, Aufbereitung und Herstellung schwermetallhaltiger Stoffe, soweit deren Gehalte die Begrenzungen 3.1.5.5 der TA Luft überschreiten, nur in geschlossenen Produktionseinheiten und deren Räumen erfolgen darf, ist unwirksam, was zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führt.

Der Festsetzung fehlt die erforderliche Bestimmtheit. Das allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Festsetzungen in einem Bebauungsplan hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht. Denn der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (Senatsurt. v. 21.4.2021 - 1 KN 156/18 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die TF 1.5 nicht. Sie nimmt auf Schwermetallgrenzwerte einer Nr. 3.1.5.5 der TA Luft Bezug. Eine entsprechende Norm findet sich weder in der TA Luft 2002, noch in der TA Luft 2021, sondern lediglich in der 2002 außer Kraft getretenen TA Luft 1986, die folgenden Wortlaut hatte:

"3.1.5.5 Transport und Lagerung staubender Güter mit besonderen Inhaltstoffen

[1] Bei Transport oder Lagerung staubender Güter, die Stoffe nach 2.3., 3.1.4 Klasse I oder II, 3.1.7. Klasse I, 3.1.7 Absatz 7 oder Blei und seine Verbindungen enthalten, sind die wirksamsten Maßnahmen anzuwenden, die sich aus 3.1.5.4 ergeben.

[2] Absatz 1 findet auf staubende Güter regelmäßig keine Anwendung, wenn die Gehalte der besonderen Inhaltstoffe in einer durch Siebung mit einer maximalen Maschenweite von 5 mm von den Gütern abtrennbaren Fraktion jeweils folgende Werte, bezogen auf Trockenmasse, nicht überschreiten:

Stoffe nach 2.3 Klasse I, 3.1.4 Klasse I

oder 3.1.7 Klasse I 50 mg/kg

Stoffe nach 2.3 Klasse II, 3.1.4 Klasse II

oder Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb0,50 g/kg

Stoffe nach 2.3 Klasse III 5,0 g/kg."

Der Schluss, der Bebauungsplan könnte auf diese Vorschrift Bezug nehmen, ist den Adressaten des angegriffenen Bebauungsplans auch unter Vornahme der vor Annahme eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot stets erforderlichen Auslegung nicht möglich. Weder aus der Planurkunde selbst, noch aus der Planbegründung ergeben sich Hinweise auf diese Fassung der TA Luft. Sinn und Zweck des Plans, einen Immissionskonflikt nach dem Erkenntnisstand des Planerlasses (2022) zu bewältigen, legen die Heranziehung eines seit 20 Jahren überholten technischen Regelwerks ebenfalls nicht nahe. Das Auffinden der Norm wird erst auf der Grundlage des Vortrags im gerichtlichen Verfahren möglich, die Festsetzung gehe auf Empfehlungen aus dem Jahr 1995 für einen damals aufgestellten Bebauungsplan zurück; diese Information fehlt allerdings dem Planadressaten. Selbst wenn dieser aber wüsste, dass die TA Luft 1986 eine Regelung des genannten Inhalts aufwiese, wäre mit den üblichen Auslegungsmethoden nicht ermittelbar, ob die Festsetzung - ihrem Wortlaut entsprechend - tatsächlich auf Nr. 3.1.5.5 der TA Luft 1986 oder aber auf deren Nachfolgeregelung in der TA Luft 2002 oder 2021 (jeweils Nr. 5.2.3.6) verweisen sollte, wofür deren größere Aktualität spräche. Der Unterschied ist relevant: Zwar entsprechen sich die Grenzwerte der Nr. 3.1.5.5 der TA Luft 1986 einerseits und der Nr. 5.2.3.6 der TA Luft 2002 bzw. 2021 andererseits. Geändert hat sich aber der Stoffkatalog, auf den sich diese Grenzwerte jeweils beziehen. Somit ist für den Planadressaten nicht hinreichend sicher nachvollziehbar, im Umgang mit welchen Stoffen die Einhausungspflicht der TF 1.5 greift.

Die Unwirksamkeit der TF 1.5 führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Voraussetzungen für eine Teilbarkeit des Bebauungsplans liegen nicht vor. Teilbar wäre der Bebauungsplan nur dann, wenn die Antragsgegnerin ihn, hätte sie von der Unwirksamkeit der Festsetzung gewusst, auch ohne diese beschlossen hätte. Dabei genügt es für die Annahme der Teilbarkeit nicht, dass der Rat der Antragsgegnerin der Teilwirksamkeit des Plans im Zweifel den Vorzug vor dessen Gesamtunwirksamkeit gegeben hätte. Bereits wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Rat den Plan in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der tatsächlich gefundenen Lösung auch in anderen Teilen geändert hätte, fehlt es an der Teilbarkeit (Senatsurt. v. 12.2.2024 - 1 KN 191/21 -, BauR 2024, 897 = juris Rn. 26 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die TF 1.5 ist Ausdruck des Bestrebens der planenden Antragsgegnerin, die Plannachbarn und die Allgemeinheit vor bestimmten potenziell nachteiligen Umwelteinwirkungen aus dem Plangebiet zu schützen. Sie begnügt sich dabei nicht damit, den gesetzlichen Schutz wiederholend festzuschreiben. Zwar sieht auch Nr. 5.2.3.6 i.V.m. Nrn. 5.2.3.1 bis 5.2.3.5 für schwermetallhaltige Feststoffe Vorgaben für Umschlag, Lagerung und Bearbeitung vor, die in der Regel einer Einhausung in der Wirksamkeit mindestens gleichkommen werden. Unabhängig davon, ob das stets der Fall ist, dienen jedoch die Anforderungen unter Nr. 5 der TA Luft 2002 bzw. 2021 lediglich der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und treffen damit nur immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 1 BImSchG). Demgegenüber hätte die vom Plangeber intendierte Einhausungspflicht im Falle ihrer Wirksamkeit die Allgemeinheit auch vor schwermetallhaltigen Staubemissionen geschützt, die von nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen ausgingen. Für die Gewissheit, dass der Plangeber eher auf diesen zusätzlichen Schutz verzichtet hätte, als den Plan in geänderter Form - etwa einer TF 1.5 vergleichbaren, aber durch korrekten Normverweis wirksamen Festsetzung - zu erlassen, sieht der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung als Reaktion auf die naturgegebene bzw. bergbaubedingte Vorbelastung der Bevölkerung mit Schwermetallen in den Plan aufgenommen hat, um dieser Sondersituation durch verstärkte Vorsorge Rechnung zu tragen (Planbegründung S. 8).

2.

Die TF Nr. 2.3 Satz 2 ("Eine Umverteilung der Schallkontingente ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der aus den festgesetzten Emissionskontingenten resultierende Gesamt-Immissionswert LGI nicht überschritten wird") ist, unabhängig vom Vorstehenden, ebenfalls bereits aus sich heraus unwirksam. Zu einer identischen Festsetzung hatte der Senat in seinem Urteil vom 5. Oktober 2023 (- 1 KN 66/20 -, BauR 2024, 234 = juris Rn. 20 ff.) ausgeführt:

"Die textliche Festsetzung Nr. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 und Unterabsatz 3 Satz 4 mit dem jeweiligen Wortlaut "Eine Umverteilung der Emissionskontingente ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der aus den festgesetzten Emissionskontingenten resultierende Gesamt-Immissionswert L GI nicht überschritten wird" ist unwirksam.

Der Festsetzung fehlt bereits die erforderliche Bestimmtheit. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, Rechtsnormen - auch Festsetzungen eines Bebauungsplans - so präzise zu formulieren, dass Adressaten ihren Regelungsgehalt aus ihnen ableiten und mithin ihr Verhalten an ihnen ausrichten können; eine willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte muss möglich sein. Das erfordert zwar nicht in jedem Fall, dass die Lösung jeder denkbaren Anwendungsfrage der Norm sich bereits aus deren Wortlaut ableiten lässt. Ausreichend ist vielmehr, wenn sich mit den üblichen Auslegungsmitteln der Bedeutungsgehalt der Festsetzung erschließen lässt. In diesem Rahmen fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht bereits dann, wenn mehrere Auslegungsergebnisse jeweils vertretbar wären. Erforderlich ist lediglich, dass eines davon in der Gesamtschau vorzugswürdig ist (vgl. Senatsurt. v. 10.11.2021 - 1 LB 78/19 -, BauR 2022, 443 = juris Rn. 43). Daran fehlt es hier jedoch. Der Senat vermag unter Zuhilfenahme der üblichen Auslegungsmethoden nicht mit hinreichender Gewissheit zu erkennen, unter welchen über die "Immissionsneutralität" hinausgehenden Voraussetzungen eine Umverteilung von Emissionskontingenten zulässig sein soll. Denkbar ist insoweit zunächst, dass lediglich innerhalb einer mit einem einheitlichen Kontingentwert belegten Teilfläche die Lärmquellen an bestimmten Punkten des Betriebsgrundstücks konzentriert werden dürfen, wenn andere Teile des Betriebsgrundstücks entsprechend emissionsärmer genutzt werden. Eine solche Möglichkeit ist indes in Nr. 5 der DIN 45691 ohnehin vorgesehen und bedürfte keiner Regelung. Gleiches gilt für die mögliche Lesart, dass Lärmquellen eines mehrere Teilflächen überspannenden Vorhabens derart angeordnet werden, dass die mit strengeren Emissionskontingenten belegte Teilfläche den größeren Lärmbeitrag leistet (vgl. Nr. 5, Gleichung 7 der DIN 45691); hinzu kommt, dass die DIN 45691 in diesen Fällen nicht von einer "Umverteilung von Emissionskontingenten", sondern von einer "Summation" spricht, die durch Bebauungsplan nicht eigens festgesetzt werden, sondern umgekehrt ausgeschlossen werden müsse (Nr. 4.6, vorletzter Satz der DIN 45691). Vor diesem Hintergrund kann die Planfestsetzung mit gleicher Berechtigung dahingehend verstanden werden, dass eine "Umverteilung" von Lärmemissionsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Betriebsgrundstücken ermöglicht werden soll, etwa dergestalt, dass ein gering emittierender Betrieb im mit großzügigen Kontingenten belegten Nordosten des Plangebiets es ermöglichen soll, im strenger kontingentierten Nordwesten einen anderen, lauteren Betrieb anzusiedeln. Diese Möglichkeit ist in der DIN 45691 zwar auch angesprochen (Nr. 5, letzter Satz), jedoch nur indirekt, so dass insoweit eine explizite Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich sein dürfte. Würde die Festsetzung der Antragsgegnerin in diesem Sinne verstanden, wäre freilich weiter unklar, ob und ggf. wie der "Kontingentetausch" zwischen den verschiedenen Betrieben abzuwickeln wäre, ob beispielsweise eine Eigentümeridentität, ob eine Belastung des "gebenden" Grundstücks durch Grunddienstbarkeit oder Baulast erforderlich ist, ob ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen den Grundstückseigentümern nötig ist oder gar nicht genutzte Kontingente nach Art eines "Windhundrennens" von jedermann in Anspruch genommen werden können. Weder der Planbegründung noch dem der Abwägung des Rates zugrundeliegenden Lärmgutachten lassen sich weitere Anhaltspunkte dafür entnehmen, welchen dieser möglichen Bedeutungsgehalte der Rat der Antragsgegnerin der in Rede stehenden Festsetzung beimessen wollte.

Sollte die Festsetzung im Sinne einer Tauschmöglichkeit zwischen verschiedenen Betrieben verstanden werden, wäre sie im Übrigen mangels Bestehens einer Rechtsgrundlage unwirksam. Der als Grundlage einer Lärmemissionskontingentierung allein in Betracht kommende § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO erlaubt eine "Gliederung" eines Baugebiets, u.a. nach bestimmten Eigenschaften der Betriebe und Anlagen wie deren Lärmverhalten. Gliederung ist die konkrete Zuweisung bestimmter Nutzungen zu bestimmten Flächen. Von einer solchen dürfte im Fall der in der DIN 45691 vorgesehenen Summation, bei der der ein bestimmtes Emissionskontingent in Anspruch nehmende Betrieb immerhin noch auf der kontingentierten Fläche verortet ist, noch gesprochen werden. Eine betriebsübergreifende Umverteilungsmöglichkeit löste das zulässige Lärmverhalten des Betriebes jedoch letztlich völlig von dessen räumlicher Verortung und machte die vom Plangeber vorgesehene Zonung des Plangebiets bestenfalls zur reinen Verhandlungsmasse der dort ansässigen Grundeigentümer, schlimmstenfalls zum Gegenstand eines "Windhundrennens". Von einer Gebietsgliederung kann in diesem Fall nicht mehr die Rede sein (ähnlich OVG Münster, Beschl. v. 1.7.2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 47 ff.; vgl. auch OVG SH, Urt. v. 2.12.2015 - 1 KN 6/15 -, BauR 2017, 202 = BRS 84 Nr. 35 = juris Rn. 66 ff.)."

Diese Erwägungen treffen nach wie vor zu und sind auf die vorliegende Festsetzung übertragbar. Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argumentation der Antragsgegnerin, aus dem Zusammenhang des hier in Rede stehenden Satzes 2 der TF 2.3 mit dem Verweis in Satz 1 auf die DIN 45691 hinsichtlich der "angesprochenen Begriffe und Verfahren" werde deutlich, dass die Festsetzung nur die betriebsinterne Umverteilung erfassen solle, überzeugt den Senat nicht. Da der in Satz 2 verwendete Begriff der "Umverteilung" von Emissionskontingenten in der DIN 45691 nicht auftaucht, namentlich nicht als betriebsinterne Umverteilung definiert wird, spricht diese Festsetzung eher dafür, dass hier über den unmittelbaren Aussagegehalt der DIN 45691 hinaus etwas geregelt wird. Soweit die Antragsgegnerin und die Beigeladenen auf den Auslegungsgrundsatz verweisen, wonach im Zweifel diejenige Lesart vom Normgeber gewollt war, die nicht zur Unwirksamkeit der Norm führt, hat der Senat diesen durchaus berücksichtigt. Ihm steht indes gegenüber, dass der Normgeber seinen Regelungen im Zweifel auch keinen inhaltslosen Gehalt - ein solcher läge im bloßen Verweis auf die ohnehin anwendbare DIN 45691 - geben möchte.

Der Senat hält es aus vergleichbaren Gründen wie den in seinem Urteil vom 5. Oktober 2023 (- 1 KN 66/20 -, BauR 2024, 234 = juris Rn. 24) wiedergegebenen für naheliegend, dass allein die Unwirksamkeit der TF 2.3 Satz 2 nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans geführt hätte, muss dies mit Blick auf die aus der Unwirksamkeit der TF 1.5 folgende Gesamtunwirksamkeit aber nicht abschließend entscheiden.

3.

Unabhängig von der Gesamtunwirksamkeit des Plans unwirksam ist schließlich die TF 1.3, wonach Vorhaben im Plangebiet nur zulässig sind, wenn sie in dessen Nachbarschaft die Immissionsrichtwerte der GIRL einhalten oder aber nur irrelevant i.S.d. Nr. 3.3 der GIRL zur Immissionssituation beitragen. Da der Plangeber diese Festsetzung explizit nicht als reinen Hinweis verstanden, sondern ihr Regelungsgehalt beigemessen hat, bedarf sie als Beschränkung des Grundeigentums der Planinnenlieger einer Rechtsgrundlage. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sich aus §§ 5, 22 BImSchG i.V.m. der TA Luft 2021 sowie aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO praktisch identische Anforderungen an Vorhaben im Plangebiet ergeben; denn der Bebauungsplan schafft neben diesen Vorschriften einen weiteren Rechtsgrund für die Eigentumsbeschränkung. Eine mithin erforderliche Rechtsgrundlage findet sich nicht in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der eine Gliederung nur nach bestimmten Eigenschaften der Betriebe und Anlagen ermöglicht, nicht aber eine Beschränkung nach Maßgabe eines bei Planerlass in seinem Ausgang ungewissen Windhundrennens - auf ein solches läuft die Vorgabe eines auch von der Vorbelastung abhängigen Immissionswerts hinaus - erlaubt. Erst recht stellt eine solche Vorgabe nicht den Ausschluss bestimmter Arten von Nutzungen bzw. baulichen Anlagen i.S.d. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO dar. Eine Rechtsgrundlage gibt schließlich auch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nicht her (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, NVwZ 1991, 881 = juris Rn. 15).

Auch die Folgen der Unwirksamkeit der TF 1.3 für den Gesamtplan kann der Senat mit Blick auf dessen bereits aus der Unwirksamkeit der TF 1.5 folgende Gesamtunwirksamkeit offenlassen, wenngleich der Umstand, dass die Festsetzung die gesetzlichen Vorgaben zum Geruchsimmissionsschutz lediglich doppelt, aber nicht verschärft, für eine Teilbarkeit spricht.

III.

Für den Fall, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, die dargestellten Mängel des Plans in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zu beheben, weist der Senat zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits darauf hin, dass die übrigen Rügen des Antragstellers voraussichtlich nicht durchgegriffen hätten. Mit Blick auf die wichtigsten Rügen zur Bewältigung der Immissionskonflikte und der Störfallproblematik dürfte Folgendes gelten:

1.

Die Lärmemissionskontingentierung dürfte, von der TF 2.3 Satz 2 abgesehen, nicht zu beanstanden sein.

Ob, wie er rügt, die Antragsgegnerin die Vorbelastung der Immissionsorte, auf deren Schutz die Kontingentierung abstellt, unvollständig erfasst hat, ist für das der Planung zugrunde liegende Lärmschutzkonzept unerheblich, da dieses darauf abzielt, den Immissionsbeitrag des Plangebiets so gering zu halten, dass alle Immissionsorte außerhalb von dessen Einwirkungsbereich i.S.d. Nr. 2.2 TA Lärm liegen.

Unbegründet ist auch die Rüge, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht den Schutzanspruch des in einem faktischen Reinen Wohngebiet gelegenen Immissionsorts 1 infolge der Annahme einer Gemengelage (Nr. 6.7 TA Lärm) im Wege der Zwischenwertbildung auf 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts herabgesetzt, da sie nicht ermittelt habe, ob an dem Immissionsort tatsächlich - wie für eine Zwischenwertbildung erforderlich - die Richtwerte für ein Reines Wohngebiet überschritten würden. Erst recht werde nicht geprüft, ob die Bestandsanlagen den Stand der Lärmminderungstechnik einhielten. Diese Ermittlung musste die Antragsgegnerin nicht vornehmen. Bei Ausschöpfung der festgesetzten Emissionskontingente betrüge der Emissionsbeitrag aus dem Plangebiet am Immissionsort 1 41,9 dB(A) tags und 26,9 dB(A) nachts (vgl. S. 11 des Lärmgutachtens). Er läge damit deutlich mehr als 6 dB(A) unter den Richtwerten für ein Reines Wohngebiet (50/35 dB(A)) und könnte daher rechnerisch selbst bei Ausschöpfung der Richtwerte durch die Vorbelastung die Gesamtlärmbelastung am Immissionsort 1 nicht über die Zumutbarkeitsgrenze hinaus erhöhen (vgl. insofern auch Nr. 3.2.1 TA Lärm). Dass die Antragsgegnerin mit der Lärmemissionskontingentierung auf eine Unterschreitung der Richtwerte um mindestens 10 dB(A) abzielt, ist allein der Unterstellung geschuldet, die Richtwerte würden durch mehrfache Anwendung des vorgenannten Irrelevanzkriteriums bei Zulassung von der Vorbelastung zuzurechnenden Vorhabe bereits erheblich überschritten - eine Unterstellung, die in dem vom Antragsteller angeführten Szenario (Einhaltung der Richtwerte am Immissionsort 1 oder jedenfalls Möglichkeit, die Einhaltung durch Anpassung an den Stand der Technik zu erzwingen) denklogisch entfiele.

Erfolglos bleibt schließlich die Rüge, die für die Emissionskontingentierung hier unstreitig erforderliche externe Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO im Verhältnis zu den mit den Bebauungsplänen L 133 "Frau Sophienhütte Süd", L 136 "Bahnhofstraße" und L 138 "Innerstetal I" festgesetzten Industriegebieten sei unwirksam, da diese Gebiete, soweit sie überhaupt noch freie Flächen aufwiesen, die für eine Bebauung zur Verfügung stünden, schon aufgrund ihres Zuschnitts keinen Industriebetrieb aufnehmen oder mit Blick auf schutzbedürftige Nutzungen in der Umgebung nicht uneingeschränkt Lärm emittieren könnten. Die diesem Argument zugrundeliegende Annahme, als unbeschränkte Ergänzungsgebiete im Rahmen einer externen Gliederung kämen nur Flächen in Betracht, auf denen sich tatsächlich noch unbeschränkt emittierende Betriebe ansiedeln könnten, trifft nicht zu. Auch bereits ausgenutzte Flächen können als Ergänzungsgebiet bestimmt werden (vgl. Senatsurt. v. 15.11.2018 - 1 KN 29/17 -, NVwZ-RR 2019, 631 = juris Rn. 38; Beschl. v. 1.8.2024 - 1 MN 75/24 -, BauR 2024, 1766 = juris Rn. 32).

2.

Der Umstand, dass der Plan dem Interesse der Plannachbarn, vor Geruchsmehrbelastungen verschont zu bleiben, lediglich durch eine - wie ausgeführt zudem unwirksame - Vorgabe, die den gesetzlich ohnehin gewährleisteten Schutz nicht übersteigt, Rechnung trägt, begründet keinen Abwägungsfehler. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen, dass der Rat in seiner Abwägung fälschlich davon ausgegangen sei, einen strengeren Schutz zu verwirklichen. Dies lässt sich insbesondere nicht aus der Formulierung ableiten, der Plan solle ein "verträgliches Miteinander mit den empfindlichen Nutzungen im Umfeld ermöglichen" (Planbegründung S. 1). Die TA Luft 2021 und vor ihr die GIRL definier(t)en eine Geruchsbelastung, die die Immissionsrichtwerte einhält, oder eine Geruchszusatzbelastung, die das Irrelevanzkriterium erfüllt, als zumutbar, also nachbarschaftsverträglich. Dass in der Planbegründung der Festsetzungscharakter der TF 1.3 betont wird, ändert nichts daran, dass das darin angegebene Schutzniveau dasjenige ist, dass den Plannachbarn - wenn auch direkt über BauGB/BauNVO und BImSchG (s.o.) - tatsächlich zugutekommt. Aus den Detailausführungen zur Geruchsproblematik ergibt sich auch mit hinreichender Klarheit, dass sich die Antragsgegnerin dessen bewusst war (Planbegründung S. 22 ff, insbes. S. 25).

Weder ein Abwägungsfehler noch Bedenken gegen die Erforderlichkeit des Plans ergeben sich daraus, dass die Antragsgegnerin nicht durch eine aktuelle Ermittlung der Vorbelastung der Plannachbarschaft ermittelt hat, in welchem Umfang sich überhaupt noch geruchsemittierende Betriebe im Plangebiet ansiedeln könnten. Die Antragsgegnerin hat zwar eine geruchstechnische Stellungnahme eingeholt; diese verweist hinsichtlich der Vorbelastungsermittlung aber lediglich auf eine eigene frühere Untersuchung, die in der Nachbarschaft eine zum Teil deutliche Überschreitung der Grenzwerte ergeben habe. In ihrer Abwägung (S. 22 f. der Planbegründung) verweist die Antragsgegnerin darauf, dass sich diese Situation infolge von nachfolgenden Maßnahmen deutlich verbessert habe und leitet daraus die Einschätzung ab,

"dass Ansiedlungen/Erweiterungen von Industriebetrieben im Plangebiet grundsätzlich denkbar sind, weil z.B.

  • in bestimmten Kreissegmenten der Geruchsemission noch ein Entwicklungspotential vorhanden ist, und zwar schon aufgrund des Umstands, dass die heute vorhandenen geruchsemittierenden Industrieanlagen allein in bestimmte Himmelsrichtungen emittieren mit der Folge, dass Kreissegmente noch gänzlich oder teilweise unbelastet sind,

  • zukünftig weitere bauliche und technische Vorkehrungen und/oder betriebsinterne Verlagerungen von Emissionsquellen denkbar sind und nach den Emissionsminderungsplanungen der ortsansässigen Industriebetriebe auch zu erwarten stehen,

  • auch unabhängig davon durch die Fortentwicklung der Technik, der die vorhandenen Industrieanlagen aufgrund zwingender immissionsschutzrechtlicher Vorgaben sich anzupassen haben, neue Reserven geschaffen werden können."

Diese Erwägungen sind auch ohne konkrete Ermittlung der aktuellen Geruchsbelastungssituation im Planumfeld - noch - ausreichend für die Prognose, die Geruchsproblematik stehe einer Ausnutzung des Plangebiets nicht entgegen. Maßgeblich auf die Möglichkeit der Beigeladenenbetriebe abzustellen, sich in das Plangebiet hinein zu erweitern, und in diesem Zusammenhang Zusatzemissionen dort durch Emissionsbegrenzungen in ihrem betrieblichen Bestand auszugleichen, ist nicht deshalb unstatthaft, weil der angegriffene Plan ein Angebotsbebauungsplan ist. Denn da die Erweiterung der Beigeladenenbetriebe Planungsanlass und auch das realistischste Planszenario ist, wäre es jedenfalls nicht abwägungsfehlerhaft, wenn andere, weniger realistische Szenarien an der Geruchsproblematik scheiterten. Zu berücksichtigen ist unabhängig davon, dass Einschränkungen der Geruchsemissionsmöglichkeit die Bandbreite industriegebietstypischer Nutzungen im Plangebiet ohnehin nicht in vergleichbarer Weise reduzieren, wie es eine Beschränkung der Lärmentfaltungsmöglichkeiten täte - nicht jede industrielle Nutzung ist geruchsintensiv.

3.

Auch die Behandlung eines möglichen Störfallrisikos von Betrieben, die sich im Plangebiet ansiedeln könnten, lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Nach dem als Abwägungsdirektive maßgeblichen § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander u.a. so zuzuordnen, dass von schweren Unfällen i.S.v. Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Das schließt einen Konflikttransfer jedoch nicht aus. Soll ein Bebauungsplan die Errichtung und den Betrieb eines Störfallbetriebs ermöglichen und befinden sich in der Nähe der hierfür vorgesehenen Fläche schutzbedürftige Nutzungen, darf die Gemeinde die Lösung eines daraus möglicherweise resultierenden Nutzungskonflikts dann in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verweisen, wenn dieser Konflikt dort bei vorausschauender Betrachtung sachgerecht gelöst werden kann (BVerwG, Beschl. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 -, NVwZ 2010, 1246 = juris Rn. 27). Dabei darf sie davon ausgehen, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz i.V.m. der 12. BImSchV grundsätzlich einen angemessenen Störfallschutz und auch die Einhaltung angemessener Abstände zwischen einer zur Genehmigung gestellten industriellen Nutzung und schutzbedürftigen Gebieten gewährleistet. Prüfen muss sie angesichts dessen insbesondere, ob die auf Zulassungsebene zu erwartenden Hürden für die Ansiedelung von Störfallbetrieben im Plangebiet die mit der Planung verfolgte Zielsetzung in Frage stellt.

Das hat die Antragsgegnerin getan, indem sie gutachterlich im Sinne einer "Machbarkeitsstudie" hat untersuchen lassen, ob die Ausnutzung des Plangebiets durch einen in seinem störfallrechtlichen Gefahrenpotential den Bestandsbetrieben der Beigeladenen entsprechenden Betriebsbereich zulässig wäre. Mit Blick auf diese, etwa auf Seite 28, 3. Absatz und Seite 29, 1. Absatz der Planbegründung sowie auf Seiten 16, 31 ff. der Abwägungstabelle niedergelegte Funktion des Gutachtens geht die Kritik des Antragstellers, das Gutachten habe lediglich die Lösbarkeit von Konflikten innerhalb eines Radius von 250 m - dies ist der mit Blick auf den störfallrechtlich problematischsten in den bestehenden Betriebsbereichen behandelten Stoff (Ammoniak) und mit Detailkenntnissen der dortigen Abläufe ermittelte angemessene Abstand - um das Plangebiet herum betrachtet, im Rahmen einer Angebotsplanung lägen aber weder Detailkenntnisse vor, noch sei die Verwendung von Stoffen mit höherem Störfallpotential als Ammoniak ausgeschlossen, so dass von erheblich größeren Abständen habe ausgegangen werden müssen, fehl. Eine solche Betrachtung wäre dann geboten gewesen, wenn es Ziel der Antragsgegnerin gewesen wäre, im Plangebiet die Ansiedelung jedes denkbaren Störfallbetriebs oder jedenfalls von Betrieben mit einem größeren Störfallpotential zu ermöglichen, als es die Bestandsbetriebe der Beigeladenen aufwiesen. Das war aber nicht der Fall. Sie hat vielmehr die Erweiterung der Bestandsbetriebe mit "gefährdungsgleichen" Betriebsbereichen in das Plangebiet hinein als zu erwartenden Planfall bezeichnet und deutlich gemacht, dass ihr bewusst war, dass ggf. problematischere Vorhaben im Einzelfall nicht zulassungsfähig wären (Planbegründung S. 28, vgl. auch S. 8 f. des Störfallgutachtens vom Oktober 2016).

Abwägungsfehlerhaft hätte die Behandlung der Störfallproblematik unabhängig davon dann sein können, wenn die Antragsgegnerin in Anspruch genommen hätte, der Nachbarschaft des Plangebiets ein über den im Vorhabenzulassungsrecht gewährleisteten Schutz vor Störfallrisiken hinausgehendes Schutzniveau zu gewährleisten; denn dieses Ziel wird mangels Festsetzungen im Bebauungsplan nicht erreicht. Der darauf abzielende Verweis des Antragstellers auf die auf Seite 2 der Planbegründung formulierte Zielsetzung, "(d)abei sollen nur solche Nutzungen angesiedelt werden, die [...] hinsichtlich der Störfallgefährdung nicht über das Gefahrenpotential der vorhandenen Betriebsbereiche hinausgingen", überzeugt nicht. Die vom Antragsteller betonte Formulierung des Planungsziels ist im Gesamtkontext der Zielformulierung zu sehen. Die Antragsgegnerin bezweckt mit der Planung insgesamt vorrangig die Erleichterung eines Wachstums der Beigeladenenbetriebe (Satz 1 der Zielformulierung). Dieses Ziel, das eben das im Störfallgutachten untersuchte Szenario darstellt, wird in Satz 2 dann hinsichtlich seiner Nachbarverträglichkeit bewertet. Derartige Ansiedelungsziele sind bei Erlass eines Angebotsbebauungsplans stets mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Es ist nicht Aufgabe einer knappen begründungseinleitenden Zielangabe, schon im Einzelnen jede denkbare Variante der Planausnutzung in ihren Konsequenzen zu umreißen. Angesichts der Tatsache, dass die Antragsgegnerin in voller Kenntnis der gegenteiligen Wünsche von Einwendern (sowie des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Braunschweig, vgl. S. 12 der Abwägungstabelle) sich gegen eine Beschränkung der Ansiedlung von Störfallbetrieben bereits auf Planebene entschieden hat, kann ihr nicht unterstellt werden, gleichzeitig das Planungsziel einer solchen Beschränkung zu verfolgen.

Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung aus der Formulierung auf Seite 28 der Planbegründung "Da in dem Bebauungsplan im Hinblick auf Störfallbewertungen weder Flächen noch bauliche und/oder sonstige Vorkehrungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden (können)" ableitet, der Rat der Antragsgegnerin habe nur deshalb auf Festsetzungen zum Störfallschutz verzichtet, weil er rechtsirrig davon ausgegangen sei, derartige Festsetzungen seien unzulässig, weshalb der Verzicht abwägungsfehlerhaft sei, ist ihm nicht zu folgen. Die Formulierung kann ohne weiteres dahingehend zu verstehen sein, dass der Rat sich außerstande sah, abstrakt und ohne Detailkenntnisse die Voraussetzungen eines optimalen Ausgleichs zwischen den Nutzungsinteressen späterer Vorhabenträger und den Störfallschutzinteressen der Nachbarschaft vorauszusehen und dementsprechend bereits auf Planebene sachgerecht zu regeln. Etwaige Restzweifel hinsichtlich der Bedeutung der Formulierung führen mit Blick auf das Offensichtlichkeitserfordernis des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht zur Planunwirksamkeit.

4.

Die Festsetzung zum Verbot offener Lagerplätze für staubende Güter (TF 1.4) ist nicht zu beanstanden. Sie lässt sich - unabhängig von der Einschlägigkeit von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO - jedenfalls auf § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO stützen, denn sie schließt bestimmte - in der Realität typisierend vorhandene - Anlagenarten aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.1993 - 4 NB 32.92 -, BauR 1993, 693 = juris Rn. 7 zum "unselbständigen Lagerplatz"); städtebauliche Gründe für die "Feinsteuerung" bestehen in Gestalt der Belange des Immissionsschutzes. Dass die Antragsgegnerin die falsche Rechtsgrundlage benannt hat, ist für die Wirksamkeit der Festsetzung unerheblich. Bestimmtheitsbedenken sind vom Antragsteller nicht geltend gemacht und bestehen auch nicht. Die Abgrenzung staubender von nicht staubenden Gütern mag im Einzelfall schwierig sein, unmöglich ist sie nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 (analog), 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.