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Abschnitt 4 AnzErstRdErl - Übersenden der Anzeige

Bibliographie

Titel
Erstattung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX
Redaktionelle Abkürzung
AnzErstRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

4.1 Die obersten Landesbehörden übersenden dem LS bis zum 30. November jeden Jahres unaufgefordert eine aktuelle Aufstellung über alle Änderungen der zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Dienststellen i. S. des § 6 Abs. 1 NPersVG im Vergleich zur Vorjahresmeldung. Sofern sich keine Änderungen ergeben haben, ist eine Fehlanzeige erforderlich.

4.2 Die Dienststellen übersenden die Anzeige und das Verzeichnis gemäß § 163 Abs. 1 SGB IX spätestens bis zum 31. Januar jeden Jahres direkt dem LS. Das LS bestimmt im Rahmen der Arbeitshilfe (siehe Nummer 3.4) das Nähere zur elektronischen Übermittlung. Es ist ausschließlich der durch das LS bestimmte elektronische Übermittlungsweg zu verwenden.

4.3 Daneben sind die Anzeige und das Verzeichnis dem Personalrat, bei den Gerichten der jeweiligen Richtervertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der oder dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (vgl. § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) zu übersenden.

4.4 Dienststellen, die von der Agentur für Arbeit eine Aufforderung zur Abgabe der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX erhalten, senden diese unausgefüllt elektronisch an das LS.

4.5 Die Belege für Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (siehe Nummer 3.3) sind dem LS auf der in der Arbeitshilfe (siehe Nummer 3.4) beschriebenen Art zuzusenden.

4.6 Nachfragen des LS sind von den Dienststellen zeitgerecht und in der geforderten Weise zu beantworten.