§ 12 NuWGBauVO - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- NuWGBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) Heime, die vor dem 1. Oktober 2022 ihren Betrieb aufgenommen haben, und Gebäude, für deren Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung vor dem 1. Oktober 2022 ein Bauantrag gestellt wurde, haben die Anforderungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erfüllen.
(2) 1Nicht zu erfüllen sind die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 6 Abs. 1 Satz 1. 2Anstelle des § 2 Abs. 1 Satz 1 ist bei Pflegeheimen § 23 Abs. 1 HeimMindBauV und bei Heimen für Menschen mit Behinderungen § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 und 2 HeimMindBauV weiterhin anzuwenden. 3Anstelle von § 6 Abs. 1 Satz 1 ist bei Pflegeheimen § 27 Abs. 1 HeimMindBauV und bei Heimen für Menschen mit Behinderungen § 14 Abs. 3 sowie die §§ 18 und 22 HeimMindBauV weiterhin anzuwenden. 4In Bezug auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften der Heimmindestbauverordnung sind bis zum 31. Dezember 2032 auch die §§ 29 und 31 HeimMindBauV weiterhin anzuwenden. 5Vor dem 1. Januar 2033 in Bezug auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften der Heimmindestbauverordnung bekanntgegebene Entscheidungen über Abweichungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 HeimMindBauV und erteilte Befreiungen nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV gelten über den 31. Dezember 2032 hinaus fort.
(3) Die Anforderungen nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 sind ab dem 1. Januar 2026 zu erfüllen.
(4) 1Die Anforderungen der in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 nicht genannten Vorschriften dieser Verordnung sind bis zum 1. Januar 2033 zu erfüllen. 2Solange eine Anforderung dieser Verordnung nicht erfüllt wird, ist die entsprechende Vorschrift der Heimmindestbauverordnung weiterhin anzuwenden; Absatz 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.
(6) 1Die Heimaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Frist nach Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einmalig um längstens drei Jahre verlängern. 2Der Antrag kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 4 Satz 1 gestellt werden.