Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.04.2025, Az.: 2 PA 2/25

Keine Heilung einer förmlich zuzustellenden Entscheidung ohne Zustellungswillen an den Beteiligten nach § 56 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 189 ZPO; Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides nach den § 91 ff. SGB VIII

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.04.2025
Aktenzeichen
2 PA 2/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0404.2PA2.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 17.12.2024 - AZ: 4 A 818/24

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird eine förmlich zuzustellende Entscheidung ohne Zustellungswillen an den Beteiligten übermittelt, kommt eine Heilung nach § 56 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 189 ZPO nicht in Betracht.

  2. 2.

    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides nach den § 91 ff. SGB VIII ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - Berichterstatter der 4. Kammer - vom 17. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2024 - Berichterstatter der 4. Kammer - hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Frist ist nach Absatz 2 der Vorschrift auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Obgleich der Beschluss vom 17. Dezember 2024 am 18. Dezember 2024 - und damit mehr als zwei Wochen vor Beschwerdeeinlegung am 6. Januar 2025 - elektronisch an die Prozessbevollmächtigte des Klägers übermittelt worden ist, kommt es für den Beginn der Einlegungsfrist auf diesen Zeitpunkt nicht an. Für den Fristbeginn ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zustellung abzustellen (Happ, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 147 Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, die gemeinsam mit der Einstellung und Kostenentscheidung infolge der Hauptsacherledigung im Beschluss vom 17. Dezember 2024 erging, jedoch nicht förmlich, nämlich gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (§ 56 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 173 ZPO), zugestellt (siehe Verfügung der Geschäftsstelle vom 18. Dezember 2024). In einem solchen Fall des fehlenden Zustellungswillens ist auch eine Heilung nach § 56 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 189 ZPO ausgeschlossen und es kann nicht auf den tatsächlichen Zugang (hier am 18. Dezember 2024) abgestellt werden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.8.2008 - 2 M 103/08 -, juris Rn. 4; Dörndorfer BeckOK ZPO, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 189 Rn. 3).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht zu. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche und Erfolg versprechende beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist, wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat, grundsätzlich dann nicht mehr möglich, wenn - wie hier - die Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet ist. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 14. November 2024 (Kläger) und vom 18. November 2024 (Beklagter) das Verfahren durch Beschluss vom 17. Dezember 2024 eingestellt und die Kosten des Verfahrens aufgrund der mit Schriftsatz vom 7. November 2024 erklärten Kostenübernahme dem Kläger auferlegt.

Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur dann ausnahmsweise noch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen und der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschl. v. 3.3.1998 - 1 PKH 3.98 -, juris Rn. 2; BGH, Beschl. v. 7.3.2012 - XII ZB 391/10 -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 24.1.2008 - 11 C 07.2133 -, juris Rn. 7 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 18.2.2003 - 16 E 89/03 -, juris Rn. 2 f.; vgl. auch Senatsbeschl. v. 1.4.2025 - 2 PA 17/25 -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 16.11.2023 - 14 PA 103/23 -, juris Rn. 3).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben liegen die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Zwar hat der Kläger den obigen Anforderungen entsprechend Prozesskostenhilfeunterlagen eingereicht; diese lagen auch spätestens am 29. Juli 2024 vollständig vor, so dass angesichts der bereits unter dem 26. Juni 2024 eingegangenen Klageerwiderung Bewilligungsreife vor dem aus der Sicht der Beteiligten erledigenden Ereignis (hier: Verzicht des Beklagten auf Durchsetzung der mit den Bescheiden vom 22. April 2024 festgesetzten Kostenbeiträge mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2024) eingetreten ist.

Die Klage gegen die beiden Kostenbeitragsbescheide vom 22. April 2024 über die jeweils endgültige Festsetzung eines Kostenbeitrages für das Jahr 2023 aufgrund von Jugendhilfeleistungen nach § 19 SGB VIII für die beiden Kinder des Klägers (E. und F.) in Höhe von monatlich 210 Euro bzw. 30 Euro hatte jedoch im Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die angefochtenen Kostenbeitragsbescheide dürften rechtmäßig sein und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide abzustellen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 -, juris Rn. 34; VGH BW, Urt. v. 15.9.2021 - 12 S 487/19 -, juris Rn. 27; BayVGH, Beschl. v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 20.09.2007 - 12 E 812/07 -, juris Rn. 2; OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 19.06.2003 - 4 A 4/02 -, juris Rn. 33; VG Bremen, Urt. v. 24.5.2024 - 3 K 2120/21 -, juris Rn. 20). Hiernach hat der Beklagte die Kostenbeiträge dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erhoben.

a) Der Beklagte hat die aufgrund der Unterbringung der beiden Kinder des Klägers in einer Mutter-Kind-Einrichtung (§ 19 SGB VIII) nach § 92 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII festzusetzenden Kostenbeiträge anhand der Unterlagen ermittelt, die der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. August 2023, vom 1. Februar 2024 sowie mit E-Mail vom 26. März 2024 dem Beklagten vorgelegt hat.

Dabei legte der Beklagte, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss festgestellt hat, der Ermittlung der Kostenbeiträge nicht das Einkommen des Kalenderjahres 2022 (§ 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII), sondern des Kalenderjahres 2023 zugrunde (§ 93 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Er ermittelte aufgrund der vom Kläger vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2023 (siehe E-Mail seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2024) Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Jahr 2023 in Höhe von insgesamt 38.504,86 Euro brutto und zog hiervon neben der Lohnsteuer und den Sozialabgaben auch die vom Kläger bereits mit Schriftsatz vom 17. August 2023 geltend gemachte Steuernachzahlung in Höhe von 2.704,00 Euro ab. Danach ergaben sich monatliche Einkünfte in Höhe von 1.850,15 Euro. Hiervon zog der Beklagte monatliche Belastungen in Höhe von insgesamt 462,54 Euro ab und ermittelte schließlich das maßgebliche kostenbeitragsrelevante Einkommen in Höhe von monatlich 1.387,61 Euro (siehe jeweils die den Bescheiden beiliegenden Berechnungsbögen). Bei Zugrundelegung dieses Einkommens beträgt der Kostenbeitrag - wie vom Beklagten festgesetzt - nach der (bis zum 31. Dezember 2023 gültigen) Anlage 1 der Kostenbeitragsverordnung in der Einkommensgruppe 4 für die erste vollstationär untergebrachte Person 210 Euro und für die zweite vollstationär untergebrachte Person 30 Euro.

Soweit der Kläger (erstmals) im Beschwerdeverfahren geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er im Verwaltungsverfahren mehrfach auf die besondere Härte hingewiesen, führt dies nicht zu der Annahme, die angefochtenen Kostenbeitragsbescheide seien rechtswidrig, weil - nur so ist der Vortrag des Klägers zu deuten - ein Härtefall im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegen würde. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Der Begriff der besonderen Härte ist ein der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff, mit dem der Gesetzgeber atypischen Fällen Rechnung tragen will, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abstellenden, letztlich aber doch typisierenden und pauschalierenden Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden. Die Erhebung eines Kostenbeitrags wird dabei regelmäßig nur dann eine besondere Härte darstellen, wenn sie im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht (BVerwG, Urt. v. 21.10.2015 - 5 C 21/14 -, juris Rn. 31; vgl. NdsOVG, Beschl. v. 10.5.2021 - 10 LA 176/20 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, juris Rn. 41).

Aus den vom Kläger im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen folgt eine solche besondere Härte nicht.

Soweit er zunächst darauf verweist, er habe mit Schreiben vom 11. April 2023 und 25. Juli 2024 Anträge auf Anwendung einer Härtefallregelung gestellt, begründet dies allein keine besondere Härte im zuvor dargestellten Sinne. Zum einen verkennt der Kläger, dass der Beklagte seinen Härtefallantrag vom 11. April 2023 insofern berücksichtigt hat, als er mit Bescheid vom 25. Juli 2023 vorläufig für das Jahr 2023 wegen eines von ihm angenommenen Nettoeinkommens des Klägers in Höhe von 1.840 Euro einen Kostenbeitrag in Höhe von 0 Euro festgesetzt hatte, obgleich der Kläger der Aufforderung des Beklagten vom 26. Juni 2023, weitere Unterlagen zu seinen Einkünften von Januar bis Juni 2023 vorzulegen, nicht nachgekommen war. In dem Bescheid vom 25. Juli 2023 hat der Beklagte bereits darauf hingewiesen, dass - wie bereits im Jahr 2022 - ein endgültiger Bescheid auf Grundlage des tatsächlichen durchschnittlichen Monatseinkommens zu Beginn des Jahres 2024 ergehen werde, und den Kläger aufgefordert, nach Ablauf des Jahres 2023 das vollständige Einkommen des Jahres 2023 nachzuweisen.

Zum anderen kann der Härtefallantrag vom 25. Juli 2024 - unabhängig davon, dass sich dieser Antrag nicht in den Akten befindet und der Inhalt daher unbekannt ist - in Bezug auf die hier angefochtenen Bescheide keine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII begründen. Denn für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragsbescheide vom 22. April 2024 ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen. Dies gilt auch für die Frage, ob ein Härtefall im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII vorliegt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 -, juris Rn. 34 ff.).

Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren noch darauf hinweist, dass im Jahr 2023 sein Brutto-Einkommen 2.417,43 Euro und sein Nettoeinkommen 1.715,80 Euro betragen habe, wovon nicht nur der Lebensunterhalt sowie erhebliche Umgangskosten zu bestreiten gewesen seien, sondern auch die Steuerschuld in Höhe von ca. 2.700,00 Euro zu tilgen gewesen sei, begründet dies keine Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII. Der Kläger verkennt dabei bereits, dass der Beklagte bei der Ermittlung des Einkommens zum einen die Tilgung der Steuerschuld berücksichtigt hat und zum anderen von den vom Kläger nachgewiesenen Einkünften in Höhe von 38.504,86 Euro brutto (3.208,74 Euro/Monat) ausgegangen ist. Weshalb nunmehr auf die Angaben des Klägers, die er bereits im Härtefallantrag vom 11. April 2023 gemacht hat, abzustellen sein soll, ist weder erläutert noch nachzuvollziehen. Es ist offensichtlich, dass diese Angaben im April 2023 nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit für das gesamte Jahr 2023 erheben können. Ebenso hat der Kläger nicht weiter dargelegt, welche Lebensunterhalts- und Umgangskosten angefallen sind und inwiefern diese, soweit er sie nicht schon mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. Februar 2024 geltend gemacht hat, einen Härtefall begründen sollen. Dasselbe gilt für den unsubstantierten Hinweis auf gestiegene Lebenshaltungskosten und eine drohende Privatinsolvenz. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger auf die Anhörung des Beklagten jeweils mit Schreiben vom 2. April 2024 zur Heranziehung zu den streitigen Kostenbeiträgen für das Jahr 2023 nicht reagiert hat. Unabhängig davon, ob dies einen Härtefall im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII begründen kann, liegen dem Senat keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Einkommen des Klägers im Jahr 2023 unter dem Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle oder der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO gelegen hätte.

Dass der Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2024 über die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für das Jahr 2024 anhand des Einkommens aus dem Jahr 2023 festgestellt hat, dass der Kläger keinen Kostenbeitrag zu leisten hat, ist für die hier streitigen Kostenbeitragsbescheide ohne Belang. Denn die Eingruppierung für das Jahr 2024 ist anhand der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Anlage 1 zur Kostenbeitragsverordnung (Kostenbeitragstabelle) vorzunehmen, die bei dem Einkommen des Klägers in Höhe von 1.387,61 Euro keinen Kostenbeitrag mehr vorsieht, weil die Beiträge insoweit an den Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle und die Pfändungsfreigrenze sowie unter Berücksichtigung der gestiegenen Wohn- und Lebenshaltungskosten angepasst worden sind (siehe BR-Drs. 554/23).

Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger während des Klageverfahrens, insbesondere nach Eintritt der Bewilligungsreife vorgetragenen Gründe, die zum "Verzicht" des Beklagten auf Durchsetzung der angefochtenen Kostenbeitragsbescheide vom 22. April 2024 geführt haben, erst nach Erlass der Kostenbeitragsbescheide vorgetragen worden sind und grundsätzlich im Klageverfahren nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Aus diesem Grund ergibt sich hieraus auch keine Berücksichtigung zugunsten des Klägers im Prozesskostenhilfeverfahren, und zwar unabhängig davon, ob aus diesen Gründen überhaupt ein Härtefall im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Bescheide gegeben wäre (vgl. OVG Berl.-Bbg, B. v. 11.9.2007 - 2 M 44.07 -, juris Rn. 4; VGH München Beschl. v. 17.11.2010 - 6 C 10.1404 -, juris Rn. 4).

b) Soweit der Kläger in seiner Beschwerde noch darauf verweist, dass er keinerlei Veranlassung dafür gegeben habe, die Jugendhilfemaßnahme für seine beiden Kinder einzurichten, kann dies ebenso nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Kostenbeitragsbescheide begründen. Mit diesem Vortrag und dem Hinweis darauf, dass er mit familiengerichtlicher Hilfe vergeblich versucht habe, die Kinder frühzeitiger zu sich zu holen, zielt der Kläger auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der gewährten Jugendhilfeleistung ab. Ob diese im Rahmen der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII zu prüfen ist, kann offen bleiben (vgl. hierzu NdsOVG, Beschl. v. 27.8.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 8, wonach die Rechtmäßigkeit im Rahmen der §§ 91 ff. nicht zu prüfen ist; a. A. OVG NRW, Beschl. v. 14.12.2022 - 12 A 1930/21 -, juris Rn. 18). Jedenfalls hat der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife weder konkret vorgetragen noch ist nach Aktenlage ersichtlich, dass die den Kindern des Klägers gewährte Jugendhilfemaßnahme nach § 19 SGB VIII (Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung) rechtswidrig gewesen ist.

Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).