Amtsgericht Northeim
Urt. v. 21.03.2024, Az.: 3 C 315/23
Widerruf eines Dienstleistungsvertrags über digitale Produkte
Bibliographie
- Gericht
- AG Northeim
- Datum
- 21.03.2024
- Aktenzeichen
- 3 C 315/23
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 30005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 327 Abs. 1 BGB
- § 312g Abs. 1 BGB
- § 355 BGB
- § 356 BGB
In dem Rechtsstreit
Sedura Consulting GmbH vertr. d. d. GF, Sandstraße 104, 40789 Monheim
Klägerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ludger Thiesing, Stresemannstraße 12, 40210 Düsseldorf
Geschäftszeichen: 84/23 Th/De
gegen
Andreas Majewski, Maistieg 6, 37154 Northeim
Beklagter
hat das Amtsgericht Northeim auf die mündliche Verhandlung vom 29.02.2024 durch den Richter am Amtsgericht Bode für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 11.5.2023 - 23-1988903-0-3, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch den Beklagten wegen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 2380 €
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung eines Preises aus einem Dienstleistungsvertrag über digitale Produkte.
Die Klägerin bietet eine MPU-Beratung im Online-Format an. Am 22.7.2022 schloss der Beklagte fernmündlich mit der Klägerin einen entsprechenden Vertrag ab. Das Telefonat wurde im Einverständnis mit dem Beklagten per Video aufgezeichnet.
Das aufgezeichnete Video-Telefongespräch verläuft wie folgt:
Mitarbeiter der Klägerin: "Jetzt einmal auf ,Verstanden' klicken, Andreas."
Beklagter: "Gemacht, ja."
Mitarbeiter: "Jawoll, ja, Andreas, bist Du jetzt ausdrücklich damit einverstanden, dass wir jetzt einen fernmündlichen Vertrag abschließen und diesen aufzeichnen?"
Beklagter: "Ja."
Mitarbeiter: "Wir schließen hiermit einen rechtsgültigen fernmündlichen Vertrag zwischen der Sedura Consulting GmbH (es folgt die Adresse) und Herrn ..." (Es folgt eine auf fordernde Handbewegung)
Beklagte: "Andreas Majewski, Maistieg 6 in 37154 Northeim"
Mitarbeiter: "Die dem Vertragsnehmer entgegengebrachte Dienstleistung umfasst ein vollständiges Beratungsprogramm und fortlaufend eine Begleitung bis zum Wiedererwerb der Fahrerlaubnis. Zusätzlich erhält der Vertragsnehmer eine zusammen erarbeitete MPU Lösungsschablone, ein Teilnahmezertifikat und eine Trophäe beim Bestehende der MPU, sowie den Zugang zu MPU Community bestehend aus dem Mitgliederbereich und der Sedura Facebook Gruppe, sowie 5 Zoomsprechstunden pro Woche. Die Abstinenznachweise sowie die MPU selbst werden vom Kunden gezahlt. Die Gesamtkosten für die Dienstleistungen betragen 2380 € und werden dem Vertragsnehmer nach Abschluss dieses fernmündlichen Vertrags in Rechnung gestellt. Der Vertragsnehmer stimmt einem monatlichen Ratenzahlungsplan von einer Anzahlung von 1000 € und dann noch 2 Raten zu jeweils 690 € zu. Der Vertragsbeginn ist der 22.7.2022 und endet erst nach positiven Begutachtung der Fahreignung des Vertragsnehmers, jedoch spätestens nach 2 Jahre ab Vertragsbeginn. Der Leistungszeitraum von 2 Jahren beginnt erst ab dem Eingang der ersten vertraglich vereinbarten Ratenzahlung. Wird die erste Zahlung versäumt, so verschiebt sich der Leistungszeitraum um die versäumte Zeitspanne nach hinten herum. Der Servicedienst über Telekommunikationsgeräte endet erst dann, sobald der Vertragsnehmer seinen vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis wiedererlangt hat, jedoch spätestens nach 2 Jahren ab Vertragsbeginn. Ich weise Dich noch ausdrücklich darauf hin, gemäß unserer Allgemeinen Vertragsbedingungen, dass Dein gesetzliches Widerrufsrecht bei Vertragsbeginn erlischt, da Du auch digitale Inhalte erhalten wirst. Hast Du diese in Kenntnis genommen und bist damit einverstanden, ja oder nein?"
Beklagter: "Ja."
Mitarbeiter: "Der Vertrag ist hiermit rechtsgültig geschlossen."
Die Klägerin versandte an den Beklagten am 22.7.2022 eine Rechnung über 1000 € am 23.6.2022 eine Rechnung über 690 € und am 23 9. 2023 eine weitere Rechnung über zu 690 €. Es folgten mehrere Mahnschreiben.
Nach Vertragsschluss erhielt der Beklagte ein "Willkommenesschreiben", einen Notizblock und einen Kugelschreiber. Nach Eingang der ersten Zahlung sollte der Beklagte von der Klägerin angerufen werden für ein "Willkommenesgespräch", dem sogenannten "On-Boarding". Bei diesem Willkommenes-Gespräch erhalten die Kunden Zugänge zu den Programmen der Klägerin und zu einer Facebook Gruppe.
Der Beklagte zahlte nicht. Nachdem auch Erinnerungsschreiben und Mahnschreiben sowie die Einschaltung eines Inkassobüros erfolglos blieben, beantragte die Klägerin am 18.4.2023 einen Mahnbescheid, der am 19.4.2023 erlassen wurde. Sodann erging am 11.5.2023 ein Vollstreckungsbescheid, gegen den der Beklagte am 25.5.2023 mit folgendem Schreiben Einspruch einlegte:
"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit weise ich den Vollstreckungsbescheid, zugestellt am 15. 5. 2023 zurück.
Es besteht keine vertragliche Bindung, da kein Vertrag zustande gekommen ist. Die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit ist nicht gegeben. Mit freundlichen Grüßen"
Am 26.5.2023 wurde das Verfahren zunächst an das angegebene Streitgericht Düsseldorf und sodann an das hiesige Amtsgericht abgegeben.
Die Klägerin behauptet, in einem weiteren Päckchen erhielten die Kunden ein DIN A3 Faltblatt "Dein Fahrplan zurück zum Führerschein" sowie das 37 Seiten umfassende Begleitheft "Dein MPU-Startheft, endlich wieder Auto fahren". In diesem Begleitheft würde detailliert auf 37 Seiten dargelegt, was der Kunde zu beachten habe und wie die technischen Abläufe funktionierten, um die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen Anspruch nehmen zu können. Auf Seite 12 des Begleitheftes seien auch die Kontaktdaten der Klägerin angegeben, u.a. ihre Telefonnummer sowie die E-Mail Anschrift.
Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen, Aktenzeichen 23-1988903-0-3, mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2380 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2022 sowie 219,80 € vorgerichtliche Inkassokosten ferner die im Vollstreckungsbescheid aufgeführten Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheids zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, außer einem Kugelschreiber und einem Notizblock, habe er nichts erhalten.
Zu den weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung durch den Beklagten aus dem Vertrag vom 22.7.2022 über digitale Dienstleistungen gemäß § 327 Abs. 1 BGB. Denn der Beklagte hat diesen Vertrag wirksam widerrufen.
Gemäß § 327 Abs.1 BGB kann der Unternehmer vom Verbraucher bei Vertragsschluss Zahlung eines Preises für die Bereitstellung digitaler Produkte verlangen. Ein entsprechender Vertrag ist unstreitig am 22.07.2022 zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Rahmen eines Videotelefonats zustande gekommen. Dabei handelt es sich um einen Fernabsatzvertrages gemäß § 312c BGB. Der Vertrag beinhaltete die Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, denn er ermöglichte dem Beklagten den Zugang zu Daten in digitalen Form wie Videos und weiteren Programmen. Ein solcher Vertrag ist gemäß § 312g Abs. 1 BGB nach § 355 BGB widerrufbar die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss, jedoch gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB frühestens nachdem der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
Einen solchen Widerruf hat der Beklagte hier erklärt. Und zwar liegt diese Erklärung in seinem Schreiben vom 22.5.2023 mit dem er gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt hat. Dass in dem Schreiben nicht ausdrücklich der Begriff "Widerruf" auftaucht, ist unschädlich. Es genügt, dass aus dem Schreiben das Begehren des Erklärenden hervorgeht, dass sich dieser von dem Vertrag nicht weiterhin binden lassen möchte (BGH NJW 2017, 2337 [BGH 12.01.2017 - I ZR 198/15]). Dies hat der Beklagte getan, indem er nicht nur Einspruch einlegte, sondern weiter erklärt, dass keine vertragliche Bindung bestehe, ein Vertrag nicht zustande gekommen und die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit nicht gegeben sei. In dieser Erklärung ist bei lebensnahe Auslegung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH eine Widerrufserklärung zu sehen.
Hiergegen kann der Klägervertreter nicht mit Erfolg einwenden, der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid könne nicht in einen Widerspruch umgedeutet werden, da es sich um eine Prozesserklärung handele. Dem könnte nur dann gefolgt werden, wenn der Beklagte lediglich Einspruch eingelegt hätte, ohne weitere Erklärungen abzugeben. Dies ist hier aus den oben genannten Gründen jedoch gerade nicht der Fall. Die von dem Klägervertreter zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Bremen (Versäumnisurteil vom 28. Dezember 2023,9 C 402/23) ist deshalb nicht einschlägig.
Der Widerruf erfolgte auch fristgerecht. Denn im Rahmen des Vertragsgespräches wurde nicht gesondert auf das Widerrufsrecht hingewiesen. Damit ist die 2-wöchige Frist im Rahmen des Vertragsschlusses nicht in Gang gesetzt worden.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist das Widerrufsrecht nicht wirksam gemäß § 356 Abs. 5 BGB erlöschen. Zwar hat der Beklagte seine ausdrückliche Zustimmung zur Erbringung der Dienstleistung erklärt, jedoch fehlt es bereits an den weiteren Voraussetzungen wie der Übermittlung der Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger, Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB.
Nach § 356 Abs. 5 Nr.1 BGB ist weitere Voraussetzung, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch vertraglich eine Vorleistungspflicht des Beklagten vereinbart. Sie hat deshalb, mangels Zahlung des Beklagten noch nicht damit angefangen, ihre digitale Leistung zu erbringen. Damit fehlt es an einer weiteren wesentlichen Voraussetzung des Erlöschens des Widerrufsrechts.
Schließlich fehlt es auch an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Der schlichte Hinweis, dass wegen des digitalen Inhalts des Vertrages das gesetzliche Widerrufsrecht entfalle, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.
Vielmehr knüpft die Rechtsprechung des BGH an das Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 BGB an eine weitere Voraussetzung und zwar das Vorliegen einer formell ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (BGH Urt. v. 26.11.2020, I ZR 169/19, Rn. 67). Entsprechend verweist der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB auf die Vorgaben des Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB. Demnach ist der Unternehmer dazu verpflichtet, ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren, auch wenn dieses gemäß § 356 Abs. 4, 5 BGB erlöschen kann.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor dem Vertragsabschluss gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a EGBGB liegt in diesem Fall nicht vor. Gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EG-BGB ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher die erforderlichen Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Dies ist hier eindeutig nicht erfolgt.
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf das Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 BGB nach 12 Monaten und 14 Tagen berufen. Denn der Vertragsschluss fand unstreitig am 22. 7. 2022 statt, der Widerruf wurde vom Beklagten im Rahmen des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid mit Schreiben vom 25.5.2023 erklärt, dass beim Vollstreckungsgericht am 26.5.2023 einging. Da es für die Fristwahrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 5 BGB auf die rechtzeitige Absendung des Widerrufs ankommt, erfolgte dieser noch vor Ablauf der oben genannten Ausschlussfrist.
Angel Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.