Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 30.01.2026, Az.: 11 U 45/25
Leistungsfreiheit wegen einer arglistigen Verletzung der einen Versicherungsnehmer treffenden Aufklärungsobliegenheit i.R.e. Kfz-Kaskoversicherung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 30.01.2026
- Aktenzeichen
- 11 U 45/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2026:0130.11U45.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - AZ: 6 O 63/22
Rechtsgrundlage
- § 28 Abs. 3 S. 2 VVG
Amtlicher Leitsatz
Kein Anspruch gegen den Kaskoversicherer auf Erstattung von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts, wenn anstelle des im Sachverständigengutachten vorgesehenen Einbaus von Neuteilen lediglich Gebrauchtteile verwendet werden.
Eine Regelung in den AVB eines Kaskoversicherers, wonach die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes nur gezahlt werden, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, und welche zugleich die Möglichkeit einer Abrechnung mit den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen eröffnet, wenn der Reparaturnachweis per Rechnung fehlt, ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar dahingehend zu verstehen, dass eine Bereicherung des Versicherungsnehmers verhindert werden soll. Eine solche Bereicherung drohte aber in dem Fall, dass der Versicherungsnehmer Reparaturmaßnahmen, wie etwa den Einbau von Neuteilen, erstattet verlangen könnte, obwohl er diese erwiesenermaßen nicht durchgeführt hat.
Tenor:
- I.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 18.812,27 € festzusetzen.
Die Parteien erhalten binnen drei Wochen ab dem Zugang dieses Beschlusses Gelegenheit, zu der beabsichtigten Streitwertfestsetzung Stellung zu nehmen.
- II.
Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung der Beklagten nicht im Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden kann, weil sie Aussicht auf Erfolg hat.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, binnen drei Wochen ab dem Zugang dieses Beschlusses zu den erteilten Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen.
- III.
Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf
Donnerstag, 5. März 2026, 10.15 Uhr, Saal 150
- IV.
Den Prozessbevollmächtigten der Parteien wird von Amts wegen gemäß § 128a Abs. 1 ZPO gestattet, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
Ein solches Vorgehen erscheint im Streitfall insbesondere deshalb sinnvoll, weil nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand weitere Tatsachenfeststellungen in der mündlichen Verhandlung nicht zu treffen sein werden.
Diejenigen Prozessbevollmächtigten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, werden gebeten, binnen drei Wochen zum Zweck der Durchführung der Videoverhandlung die E-Mail-Adressen mitzuteilen, an die der Link geschickt werden soll, der die Teilnahme an der Videoverhandlung ermöglicht.
Die Prozessbevollmächtigten werden vorsorglich und zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hingewiesen, dass eine Weiterleitung des o.g. Links an die Parteien und sonstige Dritte sowie eine Aufzeichnung der Verhandlung nicht gestattet sind.
Wegen trotz aller Vorbereitung nicht auszuschließender technischer Probleme bei der Tonübertragung hat es sich in der Vergangenheit als vorteilhaft herausgestellt, dass ein Telefon in Griffweite bereitliegt, um sich damit in die Videoverhandlung einwählen zu können. Die hierfür notwendige Konferenzkennung wird mit dem Einladungslink übersandt.
Sollten die Prozessbevollmächtigten eine Probeschaltung wünschen, wird um rechtzeitige Mitteilung gebeten.
- V.
Die Parteien werden binnen drei Wochen ab dem Zugang dieses Beschlusses ebenfalls um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO besteht. In diesem Fall könnte der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben werden.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Das angegriffene Urteil des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die der Entscheidung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts dürften die Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf weitere Leistungen aus der Kaskoversicherung für den PKW Land Rover mit dem amtlichen Kennzeichen ... ausgehend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen bereits nicht schlüssig dargetan haben (dazu nachfolgend unter 1.). Jedenfalls aber ist die Beklagte wegen einer arglistigen Verletzung der den Versicherungsnehmer treffenden Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei geworden (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Die Kläger dürften einen weiteren Anspruch auf Versicherungsleistungen bereits nicht schlüssig dargetan haben.
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, juris Rn. 16; Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, juris Rn. 10 m.w.N.).
b) Die Regelungen in A.2.7 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (Anlage B 4, Bl. 16 d. e-Anlagenband Beklagte, im Folgenden: AKB) beschäftigen sich mit der Frage, in welchem Umfang Reparaturkosten bei einer Beschädigung des Fahrzeugs gezahlt werden. Aus A.2.7.1 entnimmt der verständige Versicherungsnehmer, dass der Versicherer die für die Reparatur erforderlichen Kosten zahlen wird - allerdings nur bis zu bestimmten Obergrenzen. Während der Versicherer im Fall der vollständigen und fachgerechten Reparatur sowie entsprechendem Nachweis per Rechnung die erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zahlt (lit. a.), übernimmt er, sofern das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, lediglich die Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes (lit. b.).
Aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen ist für den verständigen Versicherungsnehmer ersichtlich, dass der Versicherer die erhöhte Versicherungsleistung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Berücksichtigung des Restwertes nur für den Fall erbringen will, dass das Fahrzeug tatsächlich vollständig und fachgerecht repariert wird und dabei insbesondere diejenigen Reparaturmaßnahmen durchgeführt werden, welche als zur Reparatur erforderlich angesehen werden. Denn auch wenn die Beklagte - abweichend von der in den AKB anderer Versicherer üblichen Erstattungsregelung (vgl. etwa Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. April 2020 - 5 U 55/19, juris Rn. 16; KG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 6 U 205/13, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 9 U 41/10, juris Rn. 22) - gemäß A.2.7.1 lit a. Satz 2 AKB zusätzlich die Möglichkeit eröffnet, die Reparaturkosten mit den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen zu kalkulieren, wenn der Reparaturnachweis per Rechnung fehlt, ist für den verständigen Versicherungsnehmer erkennbar, dass die ausdifferenzierten Erstattungsregelungen der AKB den Zweck verfolgen, eine Bereicherung des Versicherungsnehmers zu verhindern. Eine solche Bereicherung drohte aber in dem Fall, dass der Versicherungsnehmer Reparaturmaßnahmen, wie im Streitfall den Einbau von Neuteilen, erstattet verlangen könnte, obwohl er diese erwiesenermaßen nicht durchgeführt hat.
c) Die teilweise Verwendung von Gebrauchteilen zur Reparatur des klägerischen Fahrzeugs ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme erwiesen. Gleichwohl haben die Kläger die im Schadensgutachten des Sachverständigen B. vom 19. April 2021 (Anlagenband Kläger) veranschlagten Kosten geltend gemacht, obwohl dieses für die Ersatzteile die unverbindlichen Herstellerpreisangaben, mithin die Preise von Neuteilen, zugrunde legt (vgl. GA Burmeister, S. 6).
d) Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an den Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur, welche für den Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 130 % des Wertes des Fahrzeugs verlangt wird, auf den Streitfall, der einen rein versicherungsrechtlichen und damit vertraglichen Anspruch zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht übertragbar ist. Wenn der Versicherungsvertrag wie im Streitfall einen Verweis auf die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB nicht vorsieht, scheidet eine Berufung auf die zum Schadensrecht entwickelten Grundsätze aus (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 8 U 5/17, juris Rn. 31; Bruck/Möller/Baumann/Koch, VVG, 10. Aufl., § 1 Rn. 127).
Die 130 %-Grenze spielt im Schadensersatzrecht für die Frage eine Rolle, ob ein Totalschaden oder Reparaturwürdigkeit vorliegt. Wann ein Totalschaden vorliegt, ist hier in A.2.6.6 AKB vertraglich festgelegt. Im Schadensersatzrecht geht es darum, ob mit der Berechnung des Schadensersatzes in die Ersetzungsbefugnis sowie die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, juris Rn. 12 f.). Darum geht es bei der Bestimmung einer vertraglichen Leistung aus einem Versicherungsvertrag nicht. Der Versicherungsnehmer soll durch die Zahlung der Versicherungsleistung finanziell grundsätzlich nur in den Stand gesetzt werden, sich wieder ein vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen. Das Integritätsinteresse des Versicherungsnehmers ist im Falle einer Reparatur auch dann gewahrt, wenn er diese zu einem Preis erhält, der die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht übersteigt (vgl. KG, Beschluss vom 17. November 2015 - 6 U 205/13, juris Rn. 4).
2. Unabhängig von der Erstattungsfähigkeit der von den Klägern geltend gemachten weiteren Reparaturkosten ist die Beklagte wegen einer arglistigen Verletzung der unter E.1.3 AKB (Bl. 27 d. e.-Anlagenband Beklagte) geregelten Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei geworden.
a) Nach E.1.3 AKB muss der Versicherungsnehmer alles tun, "was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht" erforderlich ist.
Die Erblasserin M. H., deren etwaige Ansprüche mit ihrem Tod auf die Kläger als ihre Erben übergangen sind, hat sowohl vorgerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 1. September 2021 (vgl. Anlagenband Kläger) als auch in der Klageschrift (dort S. 3, Bl. I/3 d. A.) behauptet, das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert zu haben. Tatsächlich wurden ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen H. vom 27. Juli 2023 an dem Fahrzeug Bauteile mit Unfallspuren vorgefunden, die ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen B. zur Erneuerung vorgegeben waren. Der Sachverständigen kam aufgrund des Fahrzeugzustands insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Reparatur weder vollständig noch fachgerecht erfolgt sei (vgl. GA 27.07.2023, S. 19 ff.).
Die Erblasserin hat die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens in Bezug auf die an dem Fahrzeug weiterhin vorhandenen Unfallspuren mit Schriftsatz vom 13. September 2023 (Bl. I/94 f. d. A.) nicht in Abrede genommen, sondern lediglich angegeben, das Gutachten zum Anlass für weitere Reparaturmaßnahmen genommen zu haben ("Damit dürfte nunmehr die vollständige und fachgerechte Reparatur nachgewiesen sein").
Mit diesem Vortrag hat die Erblasserin aber selbst eingeräumt, zuvor falsche Angaben zum Reparaturzustand des Fahrzeugs gemacht zu haben.
b) Die Falschangabe der Erblasserin erfolgte auch arglistig im Sinne der Regelung in E.5.2 AKB (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG).
aa) Arglist liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur wissentlich Falsches bekundet hat, sondern bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - IV ZR 62/07, juris Rn. 9). Das ist der Fall, wenn er vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt und dabei bewusst gegen die Interessen des Versicherers verstößt, weil er damit rechnet, dass er mit seiner Obliegenheitsverletzung Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Leistungspflicht des Versicherers oder deren Umfang hat oder haben kann (vgl. BeckOK VVG/Marlow, 28. Edition, Stand: 1. August 2025, § 28 Rn. 201).
bb) Dass ein unfallbeschädigtes Fahrzeug weder vollständig noch fachgerecht repariert ist, solange nicht sämtliche in dem eingeholten Schadensgutachten vorgesehene Reparaturmaßnahmen durchgeführt werden, leuchtet jedem verständigen Versicherungsnehmer ein. Entsprechendes gilt, wenn an dem vermeintlich reparierten Fahrzeug noch sichtbare Unfallspuren vorhanden sind. Behauptet der Versicherungsnehmer gleichwohl eine vollständige und fachgerechte Reparatur, so dient dies erkennbar dem Zweck, eine Regulierung des Versicherers herbeizuführen, ohne die behauptete Reparatur durchgeführt zu haben, was den Vorwurf der versuchten Täuschung rechtfertigt.
II.
Die Kläger mögen nach alledem aus Kostengründen eine Klagerücknahme erwägen.