Art. 2 NBGGEvalG - Evaluation der Kosten für die kommunalen Körperschaften
Die Landesregierung evaluiert die durch dieses Gesetz für die kommunalen Körperschaften verursachten Kosten im Sinne des Artikels 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung bis zum 31. Dezember 2023.