Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.03.2024, Az.: 1 O 2840/22
Rückzahlung eines gewährten Darlehens
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 06.03.2024
- Aktenzeichen
- 1 O 2840/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 34146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 488 BGB
Tenor:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2022 zu zahlen.
- 2.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte XXX und Partner GbR in Höhe von 1.134,55 EUR freizustellen.
- 3.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
- 4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
- 5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 6.
Der Streitwert wird auf 14.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht die Rückzahlung von behaupteten Darlehen geltend.
Mit Schreiben vom 01.03.2022 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Kündigung gewährter Darlehen zum 30.06.2022 und forderte ihn zur Rückzahlung bis zum 10.07.2022 auf.
Dies verweigerte der Beklagte unter Berufung darauf, dass ihm keine Geldbeträge darlehensweise gewährt worden seien.
Die Klägerin behauptet, dem Beklagten in der Zeit vom 13.10.2011 bis zum 23.08.2014 in unterschiedlichen Teilbeträgen in bar insgesamt 14.000,00 € darlehnsweise zur Verfügung gestellt zu haben. Zum Beweis dafür legt die Klägerin eine handschriftliche Aufstellung vor, worin sich mehrere Teilbeträge und Daten sowie in einer Rubrik der Vermerk "Erhalten" und eine Unterschrift befinden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, dass die Unterschriften auf der handschriftlichen Aufstellung jeweils von dem Beklagten stammten.
Die Klägerin beantragt:
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2022 zu zahlen.
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, sie von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte XXX und Partner GbR in Höhe von 1.214,99 € freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, mit der Klägerin jeweils Darlehnsverträge geschlossen zu haben. Er habe auch keine Gelder von ihr erhalten. Ebenso wenig habe er den Empfang der Gelder durch seine Unterschrift quittiert. Er habe seit dem Jahr 2013 keinen Kontakt mehr zu der Klägerin gehabt.
Zudem seien Ansprüche der Klägerin auch verjährt.
Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung des Gutachtens einer Schriftsachverständigen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten der Sachverständigen XXX vom 4.1.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung von 14.000,- EUR gem. § 488 BGB verlangen.
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin dem Beklagten in dieser Höhe Beträge darlehensweise zugewandt hat, die sie nach der am 1.3.2022 erklärten Kündigung und nach Ablauf der auf den 10.7.2022 bestimmten Rückzahlungsfrist von dem Beklagten verlangen kann, § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Die Klägerin hat in Zusammenschau ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem Sachverständigengutachten der Gutachterin XXX vom 4.1.2024 bewiesen, dass sie dem Beklagten in der Zeit vom 13.10.2011 bis zum 23.8.2014 in unterschiedlichen Teilbeträgen, wie sie sich auf der zur Akte gereichten handschriftlichen Aufstellung aufgelistet sind, darlehensweise zur Verfügung gestellt hat.
Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung gem. § 141 ZPO am 6.6.2023 eindeutig bekundet, dass sie dem Beklagten die jeweils in der Aufstellung niedergelegten Beträge überlassen habe. Es sei immer so gewesen, dass der Beklagten sie telefonisch kontaktiert und gefragt habe, ob sie ihm nicht Geld geben könne. Das habe sie dann immer in bar abgeholt und dem Beklagten dann jeweils auch bar bei sich zuhause gegeben.
Für sie sei klar gewesen, dass es sich nicht um eine Schenkung der Gelder, sondern um eine "Leihe" handelt. Deshalb habe sie sich ja jeweils die Übergabe des Geldes quittieren lassen, damit sie das dann später auch wieder zurückfordern könne.
Bei den jeweiligen Unterschriften auf der Aufstellung handele es sich jeweils um die Unterschrift des Beklagten, also ihres Sohnes. Dieser habe jeweils den Empfang der Gelder quittiert. An die konkreten Daten könne sie sich nach dem Zeitablauf nicht erinnern.
Das Gericht folgt den Angaben der Klägerin. Sie hat lebensnah geschildert, wie es zu der Gewährung der Darlehen gegenüber dem Beklagten gekommen ist, wobei sie freimütig eingeräumt hat, sich aufgrund des Zeitablaufs sich nicht mehr an die einzelnen Daten erinnern zu können. Ihre Angaben erschienen glaubhaft; weiterhin waren keine Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Angaben ihrerseits ersichtlich, zumal sie das Original der Erklärung im Termin zur Einsichtnahme überreicht hat.
Demgegenüber hat der Beklagte vage und ausweichend erklärt, dass er nicht denke, dass es sich jeweils um seine Unterschriften auf der Auflistung handele. Er wisse nicht, warum er sich zum damaligen Zeitpunkt hätte Geld leihen sollten.
Diese Einlassungen vermögen die überzeugenden Erklärungen der Klägerin nicht zu widerlegen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beklagten keine Erinnerung daran haben will, ob er von seiner Mutter jeweils erhebliche Beträge in bar erhalten hat und er auch keine eindeutigen Angaben dazu machen konnte, ob er jeweils entsprechende Erklärungen über den Empfang der Gelder abgegeben hat.
Die Angaben der Klägerin werden zudem durch die Feststellungen der Sachverständigen XXX in ihrem Gutachten vom 4.1.2024 gestützt. Diese hat unter Analyse der ihr übermittelten Vergleichsunterschriften ausgeführt, dass sich keine materialbedingten Einschränkungen für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen ergäben. Aufgrund der Ergebnisse des internen Vergleiches könne davon ausgegangen werden, dass die Unterschriften VI - V21 aus der Hand des Beklagten stammen, wenngleich es an Vergleichsunterschriften des Beklagten aus den Jahre 2011 bis 2014 fehle.
Die schriftvergleichende Analyse habe ein Befundbild erbracht, bei dem zwischen den strittigen Unterschriften und den vorhandenen Vergleichsunterschriften Übereinstimmungen aufträten, die mit dem Zufallsprinzip nicht schlüssig erklärt werden könnten.
Im Ergebnis beantwortet die Sachverständige die Frage, ob die strittigen Unterschriften XI, X2, X4, X5, X6 und X7 aus der Hand des Beklagten, Herrn XXX, oder einer anderen Person stammen, mit "nicht entscheidbar". Die strittige Unterschrift X3 stamme mit "leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit" aus der Hand des Beklagten, Herrn XXX. Die strittigen Unterschriften X8, X9 und XIO stammten mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" aus der Hand des Beklagten.
Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Gutachterin an. Als öffentlich bestellte Sachverständige für das Sachgebiet Handschriftuntersuchung ist sie für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend hinsichtlich der getroffenen Feststellungen. An der Richtigkeit des Gutachtens hat das Gericht daher keine Zweifel.
Gerade in Zusammenschau mit den glaubhaften Angaben der Klägerin ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte jedenfalls dreimal mit mehr als 90%iger Wahrscheinlichkeit durch seine Unterschrift auf der Aufstellung der Klägerin bestätigt hat, von ihr die jeweiligen Beträge erhalten zu haben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und wie die Klägerin ihre Aufstellung teilweise einseitig zu ihren Gunsten geändert haben soll. Es erscheint vielmehr lebensnah und glaubhaft, dass die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung insgesamt zutreffend ist und sie die dort niedergelegten Beträge dem Beklagten zugewandt hat und sich dies deshalb durch dessen Unterschriften bestätigen ließ, weil die Überlassung der Gelder an ihn nur darlehensweise erfolgte.
Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass für die Rückzahlung der jeweils gewährten Darlehen eine Zeit bestimmt war, ist der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehensbeträge erst mit der am 1.3.2022 erfolgten Kündigung und Setzung einer Zahlungsfrist zum 10.7.2022 fällig geworden, so dass erst seitdem die dreijährige Verjährungsfrist gem. §§ 199, 195 BGB zu laufen begann. Die Verjährungsfrist ist durch den am 20.12.2022 eingegangenen und dem Beklagten bekannt gegebenen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Klage gem. § 204 Nr. 14 BGB gehemmt worden.
Die Verurteilung zur Freistellung hinsichtlich vorgerichtlicher Kosten beruht auf Verzug, bezogen auf einen Gegenstandswert von 14.000,- EUR.
Die Nebenentscheidungen folgen §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin mit einem Teil der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht.