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Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Fahrbetriebes mit Zugtieren

Bibliographie

Titel
Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Fahrbetriebes mit Zugtieren
Redaktionelle Abkürzung
ZugtierFBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

RdErl. d. ML v. 05.02.2026 - 204-42507-1060/2023-2739/2025 -

Vom 5. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 53)

- VORIS 78530 -

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. c des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig einen Fahrbetrieb unterhält. Die Erlaubnis darf nur unter den in § 11 Abs. 2 TierSchG in der bis zum 13.07.2013 geltenden Fassung i. V. m. § 21 Abs. 5 TierSchG in der derzeit geltenden Fassung normierten Voraussetzungen erteilt werden.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anforderungen an die Erlaubniserteilung1
Überprüfung2
Hinweise3
Schlussbestimmungen4
Bescheinigung über die Sachkunde zum Führen eines Fuhrwerks mit ZugtierenAnlage 1
Fahrtenbuch für PferdefuhrwerksbetriebeAnlage 2
Prüfbuch für Fuhrwerke mit ZugtierenAnlage 3

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 4 des RdErl. vom 5. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 53)