Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Fahrbetriebes mit Zugtieren
Bibliographie
- Titel
- Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Fahrbetriebes mit Zugtieren
- Redaktionelle Abkürzung
- ZugtierFBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
RdErl. d. ML v. 05.02.2026 - 204-42507-1060/2023-2739/2025 -
Vom 5. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 53)
- VORIS 78530 -
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. c des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig einen Fahrbetrieb unterhält. Die Erlaubnis darf nur unter den in § 11 Abs. 2 TierSchG in der bis zum 13.07.2013 geltenden Fassung i. V. m. § 21 Abs. 5 TierSchG in der derzeit geltenden Fassung normierten Voraussetzungen erteilt werden.
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Anforderungen an die Erlaubniserteilung | 1 |
| Überprüfung | 2 |
| Hinweise | 3 |
| Schlussbestimmungen | 4 |
| Bescheinigung über die Sachkunde zum Führen eines Fuhrwerks mit Zugtieren | Anlage 1 |
| Fahrtenbuch für Pferdefuhrwerksbetriebe | Anlage 2 |
| Prüfbuch für Fuhrwerke mit Zugtieren | Anlage 3 |
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 4 des RdErl. vom 5. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 53)