§ 36 GOV - Schriftverkehr
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) 1Neben den Angaben nach § 10 Abs. 4 Satz 1 enthalten Schreiben der Gerichte und Staatsanwaltschaften die vollständigen Empfängerdaten einschließlich einer eventuell vorhandenen Geschäftsnummer sowie die Bezeichnung der Rechtsangelegenheit und der Anlagen. 2Reicht die Kennzeichnung eines Schriftstücks durch die Geschäftsnummer nicht aus (z. B. bei Zustellungen), ist dieser die Blattzahl oder ein sonstiger das Schriftstück näher kennzeichnender Zusatz hinzuzufügen. 3Erscheint die Geschäftsnummer, insbesondere bei Zustellungen, in der Außenanschrift des Schriftstücks, ist der Zusatz neutral zu fassen. 4Auf Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist keine Geschäftsnummer anzugeben.
(2) 1Schreiben sind - ohne Verzicht auf eine korrekte rechtliche Fassung - so abzufassen, dass sie höflich und allgemein verständlich sind. 2Zu einer verbindlichen Ausdrucksweise gehören eine Anrede und eine Schlussformel. 3Von ihrer Verwendung ist nur abzusehen, wenn dies ausdrücklich angeordnet worden ist, zum Beispiel, weil die Empfängerin oder der Empfänger in seinem veranlassenden Schreiben durch unsachliche Formulierungen die Gebote der Höflichkeit grob missachtet hat. 4Strafbefehle, gerichtliche Beschlüsse und Entscheidungen sowie Haft- und Vorführungsbefehle werden nicht mit Höflichkeitsformeln versehen. 5Die Worte "In Vertretung", "Im Auftrag" oder "Auf Anordnung" sind unter die Schlussformel zu setzen. 6Amts- und Funktionsbezeichnungen sind in der weiblichen oder männlichen Sprachform zu verwenden.
(3) Schriftstücke sind frei von Mängeln, sauber und in angemessener Form herzustellen.
(4) 1Auf den Verfügungen sind der Tag der Erledigung und Absendung der Reinschriften unter Angabe des Namenszeichens zu vermerken. 2Dabei ist der Umfang des gebührenpflichtigen Schreibwerks zum Zwecke der Kostenberechnung anzugeben.
(5) Auslands-, Wert- und Einschreibesendungen sind der Justizwachtmeisterei gesondert zu übergeben.
(6) Schreibmittel müssen eine dem Verwendungszweck entsprechende haltbare Schrift erzeugen.