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Abschnitt 26 AVNHintG - Bezeichnung der Hinterlegungsmasse

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

Jede Hinterlegungsmasse erhält eine besondere Bezeichnung. Diese bestimmt sich:

26.1 Bei der Hinterlegung in einer bei Gericht oder einer Behörde anhängigen Angelegenheit nach der Bezeichnung dieser Sache;

26.2 bei der Hinterlegung zur Befreiung einer Schuldnerin oder eines Schuldners von ihrer oder seiner Verbindlichkeit nach dem Namen der Gläubigerin oder des Gläubigers, für die oder den hinterlegt wird;

26.3 bei der Hinterlegung aufgrund des § 52 Abs. 1 BGB, der §§ 272 Abs. 2, 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes, des § 73 Abs. 2 GmbHG und des § 90 Abs. 2 GenG, nach dem Namen des Vereins, nach der Firma der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie der Genossenschaft;

26.4 bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten, die zum Mündelvermögen (§§ 1798 Abs. 2 Satz 1, 1844 BGB (§§ 18141818 BGB in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung)) gehören, nach dem Namen der Person, für die die Sachen hinterlegt sind;

26.5 in den Fällen des § 16 Abs. 4 NHintG nach dem Namen der Stiftung, soweit die Sache nicht nach Nummer 26.1 eine andere Bezeichnung erhält;

26.6 in anderen Fällen nach dem Namen der hinterlegenden Person.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 31 der AV vom 19. November 2024 (Nds. Rpfl. S. 481)