Abschnitt 26 AVNHintG - Bezeichnung der Hinterlegungsmasse
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
- Amtliche Abkürzung
- AVNHintG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
Jede Hinterlegungsmasse erhält eine besondere Bezeichnung. Diese bestimmt sich:
26.1 Bei der Hinterlegung in einer bei Gericht oder einer Behörde anhängigen Angelegenheit nach der Bezeichnung dieser Sache;
26.2 bei der Hinterlegung zur Befreiung einer Schuldnerin oder eines Schuldners von ihrer oder seiner Verbindlichkeit nach dem Namen der Gläubigerin oder des Gläubigers, für die oder den hinterlegt wird;
26.3 bei der Hinterlegung aufgrund des § 52 Abs. 1 BGB, der §§ 272 Abs. 2, 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes, des § 73 Abs. 2 GmbHG und des § 90 Abs. 2 GenG, nach dem Namen des Vereins, nach der Firma der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie der Genossenschaft;
26.4 bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten, die zum Mündelvermögen (§§ 1798 Abs. 2 Satz 1, 1844 BGB (§§ 1814, 1818 BGB in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung)) gehören, nach dem Namen der Person, für die die Sachen hinterlegt sind;
26.5 in den Fällen des § 16 Abs. 4 NHintG nach dem Namen der Stiftung, soweit die Sache nicht nach Nummer 26.1 eine andere Bezeichnung erhält;
26.6 in anderen Fällen nach dem Namen der hinterlegenden Person.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 31 der AV vom 19. November 2024 (Nds. Rpfl. S. 481)