Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 18.11.2025, Az.: 7 A 252/23

Verantwortungsübergang; Aufenthaltserlaubnis; Verantwortungsübergang (Flüchtling); Verantwortungsübergang für Flüchtlinge in Griechenland-Fällen; Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
18.11.2025
Aktenzeichen
7 A 252/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 27579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2025:1118.7A252.23.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Verantwortungsübergang nach dem EATRR (auch FlüVÜbk oder EÜÜFV) findet nicht statt, wenn der Erststaat (hier: Griechenland) das Abkommen nicht ratifiziert hat.

  2. 2.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention: Das Kriterium des für einen Verantwortungsübergang erforderlichen "rechtmäßigen Aufenthalts" ist nicht entsprechend dem EATRR auszulegen.

  3. 3.

    § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG greift nicht, das BAMF nach der Flüchtlingsanerkennung im Ausland ein eigenes Verfahren durchführt, einen Schutzstatus ablehnt und diese Ablehnung bestandskräftig ist.

  4. 4.

    Wird mit Blick auf Art. 6 GG/Art. 8 EMRK eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt, steht dem Verweis auf das Visumsverfahren nicht entgegen, dass dessen Dauer mit ca. zwei Jahren prognostiziert wird, wenn nicht besondere Umstände (z.B. das Betroffensein kleiner Kinder) hinzutreten.

  5. 5.

    Eine unsichere Prognose, ob die Voraussetzungen für ein Visum erfüllt werden, steht dem Verweis auf das Visumsverfahren i.R.d. § 25 Abs. 5 AufenthG ebenfalls nicht entgegen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Er ist irakischer Staatsbürger und jesidischer Volkszugehörigkeit. In Folge der Ausbreitung des sog. Islamischen Staates (im Folgenden: IS) floh er zusammen mit seiner damaligen (einzigen) Ehefrau zunächst nach Griechenland, wo er am 03.11.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhielt und in der Folge einen bis 2023 gültigen griechischen Reisepass für Flüchtlinge. Wegen der schlechten Lebensbedingungen in Griechenland reiste er am 28.06.2018 in die Bundesrepublik ein und stellte am 29.06.2018 einen Asylantrag. Dieser wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 27.08.2018 als unzulässig abgelehnt. Der Bescheid wurde durch Urteil des VG Göttingen vom 11.09.2020 - mit Ausnahme der Feststellung, der Kläger dürfe nicht in den Irak abgeschoben werden - aufgehoben (Az. 2 A 373/18), weil die Befürchtung bestehe, der Kläger würde bei einer Rückkehr nach Griechenland einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verletzenden Behandlung unterworfen. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag daraufhin mit Bescheid vom 09.03.2021 als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (für den Irak) nicht vorlägen. Die hiergegen erhobene Klage wies das VG Osnabrück mit Urteil vom 22.08.2022 ab (Az. 5 A 190/21).

Der Kläger hält sich seit dem Abschluss seines Asylverfahrens wegen Passlosigkeit geduldet im Bundesgebiet auf.

Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 08.05.2023 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Als in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen verwies er auf § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2 AufenthG, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zugunsten seiner Ehefrau, mit der er zusammenlebe, seien Abschiebungsverbote festgestellt worden, weshalb sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG beanspruchen könne. Damit komme auch für ihn eine Abschiebung nicht mehr in Betracht. Ferner bat er um Information, ob alternativ eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in Betracht komme.

Mit Bescheid vom 07.09.2023 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe nicht; der Ausreise des Klägers stehe allein dessen - selbst verschuldete - Passlosigkeit entgegen. Auch verfüge er nicht nachweislich über einfache deutsche Sprachkenntnisse. Ein Anspruch aus § 104c AufenthG scheitere schon daran, dass der Kläger sich am 31.10.2022 nicht seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Am 06.10.2023 hat der Kläger gegen den o.g. Ablehnungsbescheid Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Er könne eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Fall AufenthG (analog) beanspruchen, denn es habe ein Verantwortungsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden. Dies folge einerseits aus dem Europäischen Übereinkommen für den Übergang der Verantwortung von Flüchtlingen vom 16.10.1980 (EÜ-ÜFV oder FlüVÜbk bzw. EATRR [European Agreement on Transfer of Responsibility for Refugees]; im Folgenden: EATRR). Zwar habe Griechenland das Übereinkommen nicht ratifiziert. Deutschland sei aber jedenfalls Zweitstaat i.S.d. Art. 1 Buchst. d EATRR, womit entsprechende Pflichten begründet würden. Die Anwendbarkeit des EATRR könne aber letztlich dahinstehen, denn ein Verantwortungsübergang folge jedenfalls aus Art. 28 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 11, 13 Abs. 1 ihres Anhangs. Das EATRR sei hierbei als Auslegungshilfe heranzuziehen; dies folge aus den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum EATRR vom 10.12.2020. Eine Abschiebung nach Griechenland sei wegen drohender Verletzung des Art. 3 EMRK gerichtlich verboten worden. Eine Abschiebung in den Irak scheide ebenfalls aus, weil ihr das europarechtliche Non-Refoulement-Prinzip entgegenstehe, wonach eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig sei, solange ein Schutzstatus eines Mitgliedsstaates bestehe. In der Konsequenz müsse sein Aufenthalt in Deutschland erlaubt werden.

Darüber hinaus sei er inzwischen von seiner früheren Ehefrau getrennt, wenngleich nicht geschieden, und nach irakischem Recht mit der zuvor geschiedenen Frau K. L. verheiratet. Die Ehe sei 2024 durch Stellvertreter im Irak geschlossen worden. Frau L. sei ebenfalls irakische Staatsbürgerin und verfüge über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG. Sie habe drei Kinder, die am .....2004, .....2005 und .....2010 geboren seien, und lebe gemeinsam mit den beiden jüngeren Kindern in M.. Er, der Kläger, lebe mit ihr faktisch in häuslicher Gemeinschaft und sei nur alle drei bis vier Wochen tageweise im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Mit beiden noch im Haushalt der Mutter lebenden Kindern pflege er ein sehr gutes Verhältnis, insbesondere zu dem noch minderjährigen Sohn. Er, der Kläger, habe in Braunschweig bereits eine neue Arbeitsgelegenheit gefunden. Die Beschäftigung könne er aufnehmen, sobald er die entsprechende Beschäftigungserlaubnis erhalte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2023 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung vom 08.05.2023, dem Tag der Antragstellung, zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, das EATRR sei mangels Ratifikation durch Griechenland nicht anwendbar. Auch seien die Regelungen zum Familiennachzug - §§ 27 ff. AufenthG - gegenüber einem Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen aus § 25 Abs. 5 AufenthG vorrangig.

Zugleich mit der Klage hat der Kläger beim erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az. 7 B 45/23). Das Verfahren ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 06.11.2023 eingestellt worden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Kläger informatorisch angehört. Dieser hat erklärt: Frau L., die in der Vergangenheit vom IS versklavt worden sei, habe er 2023 kennengelernt, ihre Kinder erst nach der Heirat. Er sei fast immer in M. und pflege zu allen Kindern der Frau L., auch zur bereits ausgezogenen ältesten Tochter, ein sehr gutes Verhältnis. Mit ihrem 15-jährigen Sohn verbinde ihn eine Vater-Sohn-Beziehung. Sorgeberechtigt sei er für ihn zwar nicht, er tue jedoch im Alltag alles für ihn. Einen Sprachkurs habe er absolviert, die Prüfung aber, worauf der Beklagte hingewiesen hat, nicht bestanden. Im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2025 - 1 C 13.23 -, juris Rn. 12).

A.

Unabhängig von der Frage, ob der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im gerichtlichen Verfahren entgegenstünde, dass der Kläger eine solche im Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich beantragt hatte, kommt dem Kläger ein derartiger Anspruch in direkter Anwendung der Norm jedenfalls nicht zu. Danach ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat (Hervorhebung durch das Gericht). Eine derartige Entscheidung des Bundesamtes war und ist hinsichtlich des Klägers indes nicht getroffen worden. Dessen Asylantrag ist vielmehr durch das Bundesamt bestandskräftig abgelehnt worden.

B.

Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in europarechtskonformer Auslegung (vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 05.06.2025 - 13 LC 234/23 -, juris Rn. 43) oder analoger Anwendung.

I.

Zunächst hat kein Übergang der rechtlichen Verantwortung gemäß Art. 2 Abs. 1 und 3 EATRR auf die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden. Ein Verantwortungsübergang nach dem EATRR kann im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht erfolgt sein, weil Griechenland das Abkommen zwar unterschrieben, aber nicht ratifiziert hat, mit der Folge, dass das EATRR im Verhältnis zwischen Deutschland und Griechenland nicht anwendbar ist (vgl. https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list?module=signatures-bytreaty&treatynum=107).

Die Erwägung, Deutschland sei Zweitstaat i.S.d. Art. 1 Buchst. d EATRR, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Norm definiert einen Zweitstaat als einen anderen Vertragsstaat des Übereinkommens, in dem ein Flüchtling, der einen vom Erststaat ausgestellten Reiseausweis besitzt, anwesend ist. Erststaat ist nach Art. 1 Buchst. c EATRR ein Vertragsstaat des Übereinkommens, der den Reiseausweis ausgestellt hat. Unabhängig von der Frage, welche Rechtsfolgen sich an eine Qualifikation als Zweitstaat anknüpfen, fehlt es jedenfalls an einem Erststaat im Sinne der Norm, eben weil Griechenland das Abkommen nicht ratifiziert hat (vgl. auch OVG RLP, Beschluss vom 18.08.2022 - 13 A 10044/21.OVG -, Rn. 13, juris; VG Regensburg, Urteil vom 05.02.2024 - RO 13 K 22.30883 -, juris Rn. 30; ferner VG Wiesbaden, Urteil vom 15.10.2021 - 4 K 810/21.WI -, juris Rn. 27)

Der entgegenstehenden Auffassung des VG Berlin, wonach es nicht darauf ankommen soll, ob auch der Mitgliedstaat, der den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat, dem EATRR zugestimmt hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30.11.2017 - 23 K 463.17 A -, Rn. 19, juris), vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Dies würde, da sich eine entsprechende Bestimmung im EATRR selbst nicht findet, dem völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit widersprechen. Auch aus dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 02.08.2017 (Az. 1 C 2/17, juris Rn. 24) ist nach Überzeugung der Kammer nichts anderes zu folgern. Bei den dortigen Ausführungen zum EATRR dürfte es sich um solche der allgemeinen Erläuterung handeln. Denn obschon im dortigen Verfahren Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft des Klägers anerkannt hatte, findet sich im Urteil keine Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass Bulgarien das EATRR nicht einmal signiert, geschweige denn ratifiziert hat. Das wäre aber, wollte man aus dem Beschluss folgern, das BVerwG gehe von einer unilateralen Anwendbarkeit des EATRR in der Frage des Verantwortungsübergangs aus, zwingend zu erwarten.

II.

Auch ein Übergang der flüchtlingsrechtlichen Verantwortung und damit der aufenthaltsrechtlichen Zuständigkeit für den Kläger nach den Bestimmungen der GFK - hier: Art. 28 Abs. 1 GFK i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 11, 13 Abs. 1-3 des Anhangs zur GFK - auf die Bundesrepublik Deutschland kommt vorliegend nicht in Betracht. Insoweit fehlt es an dem hierfür erforderlichen "rechtmäßigen Aufenthalt" des Klägers im Bundesgebiet. Das BVerwG hat bereits wiederholt entschieden, dass der "rechtmäßige Aufenthalt" im Sinne der genannten Vorschriften eine besondere Beziehung des Betroffenen zu dem jeweiligen Vertragsstaat durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung beinhaltet. Die faktische Anwesenheit genügt insoweit nicht, mag sie dem Vertragsstaat auch bekannt sein und von diesem hingenommen werden. Mangels eigener Bestimmungen in der GFK oder anderen einschlägigen völkerrechtlichen Abkommen ist zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts grundsätzlich auf die für die Aufenthaltnahme geltenden Rechtsnormen des jeweiligen Vertragsstaates abzustellen. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Aufenthalt eines Ausländers grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist. Denn Ausländer bedürfen gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG, sofern nicht besondere Befreiungstatbestände eingreifen, einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 71 Abs. 1 AufenthG von der Ausländerbehörde erteilt wird. Die bloße Anwesenheit eines Ausländers, mag sie auch von der Behörde hingenommen werden, genügt mithin nach deutschem Recht unabhängig von ihrer Dauer nicht für einen rechtmäßigen Aufenthalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1990 - 1 C 15.88 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 04.06.1991 - 1 C 42.88 -, juris Rn. 36 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.07.1996 - 1 C 30.93 -, juris Rn. 42 ff.; BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 C 1.03 -, juris Rn. 19 ff.; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 02.08.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 33 ff.; Diehl, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 22. Edition, Stand: 01.08.2025, Art. 28 GFK Rn. 20 ff.).

Daran gemessen, war ein "rechtmäßiger Aufenthalt" des Klägers im Bundesgebiet im Sinne von Art. 28 Abs. 1 GFK i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 11, 13 Abs. 1-3 des Anhangs zur GFK zu keiner Zeit gegeben.

Nach seiner Einreise verfügte der Kläger zunächst über Aufenthaltsgestattungen zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG, die mit dem Abschluss des asylgerichtlichen Klageverfahrens erlosch (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG). Eine Aufenthaltsgestattung genügt zur Begründung eines "rechtmäßigen Aufenthalts" im Sinne der genannten Vorschriften der GFK indes nicht, weil eine solche kraft Gesetzes entsteht und in ihrer Funktion auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkt ist. Diese - ohne eine individuelle behördliche Willenserklärung - allein durch die Asylantragstellung ausgelöste (und rein verfahrensakzessorische) Begünstigung kann eine abschließende behördliche Entscheidung zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorwegnehmen oder ersetzen und dementsprechend nicht zu einem "rechtmäßigen Aufenthalt" führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1990, - 1 C 15.88 -, juris Rn. 22; OVG RLP, Beschluss vom 25.09.2018 - 7 B 11097/18 u.a. -, juris Rn. 6 [zum EATRR]; Hess. VGH, Beschluss vom 29.11.2024 - 2 A 615/21.Z.A -, juris Rn. 21 f.; Diehl, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 22. Edition, Stand: 01.08.2025, Art. 28 GFK Rn. 24).

Auch die dem Kläger nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens erteilten Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vermögen einen "rechtmäßigen Aufenthalt" nicht zu vermitteln. Denn bei einer Duldung handelt es sich allein um die "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung", die nach § 60a Abs. 3 AufenthG die (vollziehbare) Ausreisepflicht unberührt lässt. Mit der Erteilung einer Duldung wird lediglich nach außen dokumentiert, dass die Behörde Zwangsmaßnahmen unterlässt, um den betreffenden Ausländer zur Ausreise zu zwingen; hierin ist jedoch keine Maßnahme zu sehen, die geeignet sein könnte, dem Aufenthalt die erforderliche Rechtmäßigkeit zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1990, - 1 C 15.88 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 27.10.2004 - 10 CS 04.2158 -, juris Rn. 5; Diehl, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 22. Edition, Stand: 01.08.2025, Art. 28 GFK Rn. 24).

Nichts anderes ergibt sich aus den Anwendungshinweisen des BMI zum EATRR vom 10.12.2020. Dort heißt es mit Blick auf den Verantwortungsübergang nach den Regeln der GFK bei Staaten, die keine Vertragsparteien sind:

"Im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung durch deutsche Behörden sollte sich die Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention dennoch grundsätzlich an dem EÜÜVF orientieren und daher im Zweifelsfall von der Möglichkeit der Einholung einer Stellungnahme beim BAMF Gebrauch gemacht werden (vgl. Ziffer 51.7.2 AVV-AufenthG)."

Daraus folgt aber - unabhängig von der Frage der Bindungswirkung dieser Anwendungshinweise - bereits nicht, dass die oben definierten Anforderungen an einen Verantwortungsübergang nach der GFK abgemildert werden sollen. Insbesondere spricht hiergegen der Verweis auf Zf. 51.7.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (VwVAufenthG), denn die dortige Regelung greift die Unterscheidung zwischen behördlich genehmigtem und illegalem, vorübergehendem oder nur toleriertem Aufenthalt gerade auf.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich auch nicht mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachten Abschiebungsverbote in Bezug auf Griechenland und den Irak. Unabhängig von der zu verneinenden Frage, ob eine Abschiebung in den Irak wegen der in Griechenland zugesprochenen Flüchtlingseigenschaft aus europarechtlichen Gründen tatsächlich ausscheidet (vgl. mit Nachweisen zu beiden Ansichten Bay. VGH, Beschluss vom 17.03.2025 - 5 ZB 24.30431 -, juris Rn. 4; dazu ausführlicher unter C. I.), und auch unabhängig von der Frage, ob, selbst wenn man dies anders sähe, in der Folge überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis - und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage (in Betracht kommen könnten etwa § 25 Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG) - oder lediglich eine Duldung zu erteilen wäre (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 30.07.2024 - 4 EO 133/24 -, juris Rn. 30 ff.; Nestler/Vogt, in: Huber/Mantel, 4. Aufl. 2025, AsylG § 29 Rn. 75, beck-online), erscheint inzwischen immerhin eine Rückführung nach Griechenland wieder möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 59). Dem steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des VG Göttingen vom 11.09.2020 - 2 A 373/18 - entgegen, weil insoweit ein anderer Streitgegenstand vorlag (vgl. zur Reichweite der Rechtskraft BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 - 1 C 4.01 -, Rn. 12 ff., juris). Jedenfalls aus diesem Grund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 3 AufenthG.

C.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG.

Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Satz 3). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (Satz 4).

Die Vorschrift des Satzes 2 stellt dabei keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die einem Ausländer bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung - Aussetzung der Abschiebung für den genannten Zeitraum - einen "Soll"-Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vermitteln würde. Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 25 Abs. 5 AufenthG, dass die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels stets auch an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, juris Rn. 22).

Eine freiwillige Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich u.a. aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 Abs. 1 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nicht nur die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben; vielmehr ist ihm dann in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, juris Rn. 17).

Zwar sind die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflichten vornehmlich in den speziellen, den Familien-/Ehegattennachzug regelnden Vorschriften des 6. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes (§§ 27 ff. AufenthG) geltend zu machen. § 25 Abs. 5 AufenthG ist jedoch jedenfalls dann nicht gesperrt, wenn sich der Ausländer auf die Ansprüche nach §§ 27 ff AufenthG nicht berufen kann (vgl. OVG LSA, Urteil vom 05.11.2019 - 2 M 86/19 -, juris Rn. 19 m.w.N.; ebenso kein Spezialitätsverhältnis: Bay. VGH, Urteil vom 07.12.2021 - 10 BV 21.1821 -, juris Rn. 28; i.E. wohl ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 17.02.2023 - 13 ME 7/23 -, V.n.b.; VGH B.-W., Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris Leitsatz 1, Rn. 37 für den Fall, dass Art 6 GG und Art. 8 EMRK im konkreten Fall ihre Schutzwirkungen nicht voll entfalten können).

I.

Eine (zumal freiwillige) Ausreise in den Irak ist dem Kläger zunächst nicht mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG deshalb unmöglich, weil ihm in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gilt dies auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach der GFK anerkannt sind. Diese Regelung kann jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Überzeugend hat hierzu das VG Hamburg ausgeführt:

"§ 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG ist in Fällen nicht anwendbar, in denen - wie hier - entgegen § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Deutschland ein neues Asylverfahren durchgeführt wurde, weil eine in einem anderen Mitgliedsstaat der EU als Flüchtling anerkannte Person in Deutschland einen Zweitantrag gestellt hat und dieser nicht als unzulässig abgelehnt werden durfte, weil die Aufnahmebedingungen im ersten Mitgliedsstaat nicht Art. 4 GRCh entsprachen. Das ergibt sich aus der Systematik und der Entstehungsgeschichte der Norm und entspricht der ganz überwiegenden Ansicht in der veröffentlichten - erstinstanzlichen - Rechtsprechung (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 4.8.2021, 16 K 1148/21.A, juris Rn. 98 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 18.2.2022, A 7 K 3174/21, juris Rn. 44; VG Aachen, Urt. v. 3.6.2022, 10 K 2844/20.A, juris Rn. 99 ff.; VG Trier, Urt. v. 19.8.2022, 5 K 2104/22.TR, juris Rn. 54 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 5.2.2024, RO 13 K 22.30883, juris Rn. 60 ff.; m.w.N.; für eine Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch in dieser Konstellation VG Düsseldorf, Urt. v. 9.8.2021, 29 K 1915/19.A, juris Rn. 154 f.; offengelassen von BVerwG, Beschl. 7.9.2022, 1 C 26/21, juris R. 15).

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt, wenn ein Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft, das Bundesamt außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Hieraus ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass in den Fällen des Satzes 2 kein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen ist. In diesen Fällen ist im deutschen nationalen Recht vielmehr vorgesehen, dass ein Asylantrag, wenn ein solcher gestellt wird, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wird. Die hier vorliegende Konstellation, dass der Asylantrag aufgrund europäischen Rechts nicht als unzulässig abgelehnt werden darf und deshalb ein erneutes Asylverfahren durchzuführen ist, ist im deutschen Recht nicht geregelt. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG bezieht sich daher auch nicht auf diese Fälle. Ob diese Nichtanwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG rechtsdogmatisch einen Fall der teleologischen Reduktion darstellt (dagegen VG Trier, Urt. v. 19.8.2022, 5 K 2104/22.TR, juris Rn. 55), kann dahinstehen.

§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG geht auf § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990 zurück. Ausweislich der Gesetzesbegründung diente § 51 Abs. 2 AuslG dazu, die Ausländerbehörden von der Prüfung des Vorliegens politischer Verfolgung zu entlasten und durch die Konzentration der Feststellung politischer Verfolgung auf das Asylverfahren zugleich die Gleichbehandlung der Antragsteller zu stärken (vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 74; VG Trier, Urt. v. 19.8.2022, 5 K 2104/22.TR, juris Rn. 60 ff., juris). Offenbar entsprach es nicht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass es Fälle geben könnte, in denen bei außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge anerkannten Personen in Deutschland eine Vollprüfung durchzuführen wäre. Dass der Gesetzgeber für solche Fälle ein Verbot der Abschiebung ins Herkunftsland gewollt hätte, insbesondere wenn eine Rückführung in den anerkennenden Staat unmöglich ist, liegt fern. Nichts spricht dafür, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG isoliert bestehen bleiben sollte, wenn das europäische Recht die damit verknüpften § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verdrängt."

(VG Hamburg, Urteil vom 29.11.2024 - 8 A 2694/23 -, juris Rn. 102-104)

Dem schließt sich die Kammer an. Es wäre nicht einsichtig, Personen, für die - im Anschluss an eine Anerkennung als Flüchtlinge in einem anderen Mitgliedsstaat und entgegen dem Grundsatz des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - in Deutschland ein zweites Asylverfahren mit erneuter Sachprüfung durchgeführt worden ist, dessen vollablehnende Entscheidung bestandskräftig geworden ist, besser zu stellen als Personen, die sich in der gleichen Lage befinden, ohne dass sie zuvor in einem anderen Mitgliedsstaat als Flüchtlinge anerkannt wurden.

II.

Soweit der Kläger in seinem Vortrag zunächst auf das Schicksal seiner - ersten und damals einzigen - Ehefrau verwiesen hat, kann er daraus nichts mehr herleiten, weil die Ehe zwar (noch) nicht förmlich geschieden ist, aber die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, sondern beide - also der Kläger wie seine damalige Ehefrau - inzwischen neu verheiratet sind.

III.

Aber auch mit Blick auf die familiären Bindungen des Klägers zu Frau L. und deren Kindern ergibt sich vorliegend keine rechtliche Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Das gilt auch dann, wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Ehe nach irakischem Recht wirksam geschlossen und damit gemäß Art. 13 EGBGB auch in Deutschland wirksam ist. Dabei kann offenbleiben, inwieweit die fehlende (vorherige) Scheidung des Klägers von seiner vorigen Ehefrau entgegensteht, für die hier in Rede stehende Konstellation den Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG als einschlägig zu betrachten. Jedenfalls würde die vom Kläger vorgetragene Verbindung - auch mit den Kindern der Frau L. - dem Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. dazu Robbers, in: Huber/Voßkuhle, 8. Aufl. 2024, GG Art. 6 Rn. 42, beck-online).

Mit dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ist es jedoch grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums (zum Ehegattennachzug) zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 - , juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23/09 -, juris Rn. 34). Die Einhaltung der Visumregeln ist kein Selbstzweck und stellt den Regelfall dar. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Auch der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 47, m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 01.03.2010 - 13 ME 3/10 -, juris Rn. 11).

Anhaltspunkte, die es im vorliegenden Fall als unzumutbar erscheinen lassen, den Kläger auf das Visumsverfahren zu verweisen, sind nicht ersichtlich.

1.

Dies gilt zunächst, obschon ein minderjähriges Kind - der Sohn der Frau L. - betroffen ist, wobei die Beziehung des Klägers mit diesem - seinem Stiefkind - auch dem Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. nur Robbers, in: Huber/Voßkuhle, 8. Aufl. 2024, GG Art. 6 Rn. 77, beck-online).

a.

Dies bringt indes besondere Anforderungen im Hinblick auf die Zumutbarkeitsentscheidung mit sich; insofern hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausgeführt:

"Berühren aufenthaltsrechtliche Entscheidungen den Umgang mit einem Kind, ist im Rahmen der Abwägung maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - NVwZ 2022, 406 Rn. 48 m. w. N.). Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 - FamRZ 2024, 239 Rn. 23 m. w. N.). Sind Minderjährige betroffen, sind im Rahmen des dann einschlägigen Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) u. a. das Alter der betroffenen Kinder und die Abhängigkeit von ihren Eltern bei der Entscheidung in die Abwägung einzustellen. Auch aus einer Zusammenschau des Art. 3 KRK mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 KRK folgt allerdings kein Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kinder- und Elternnachzug und auch das Kindeswohl hat keinen unbedingten Vorrang (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 - BVerwGE 177, 226 Rn. 20 m. w. N.)."

(BVerwG, Urteil vom 26.09.2024 - 1 C 11/23 -, juris Rn. 33)

Insbesondere ist im Einzelfall zu würdigen,

"in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfGK 14, 458 <465> in Bezug auf eine Abschiebung wegen fehlenden Aufenthaltstitels; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - in Bezug auf eine Ausweisung)."

(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 48)

Gemessen an diesen Voraussetzungen ergibt sich vorliegend keine Unzumutbarkeit der Verweisung auf das Visumsverfahren. Betroffen ist allein ein minderjähriges Kind, welches bereits 15 Jahre alt ist. Angesichts dieses Alters kann davon ausgegangen werden, dass der vorübergehende Charakter einer etwaigen räumlichen Trennung dem Kind begreiflich sein wird und die Beziehung zwischen dem Kläger und dem Kind für den betreffenden Zeitraum auch mit Hilfe von (Internet-)Kommunikationsmitteln, etwa Videotelefonie, hinreichend aufrechterhalten werden könnte. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei dem Kind allein um das Stiefkind des Klägers und die Stiefvater-Kind-Beziehung auch erst seit dem Jahr 2024 überhaupt besteht. Auch eine Sorgeberechtigung des Klägers für das Kind besteht nicht.

b.

Von Verfassungs wegen ist indes erforderlich, eine gültige Prognose darüber anzustellen, ob die Verweisung des Ausländers auf die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung für diesen und sein (hier: Stief-)Kind zur Folge hat. Davon kann nur abgesehen werden, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und seinem Kind die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Ist einem Mitglied der aus Eltern und ihren minderjährigen Kindern gebildeten Kernfamilie ein Aufenthalt im Ausland zur Fortführung der Lebensgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar, kommt dem Interesse der Familie, die Lebensgemeinschaft gerade im Bundesgebiet zu führen, besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2021 - 10 C 16.12 -, juris Rn. 21).

Zum anderen ist für die Annahme der Zumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung zur Nachholung des Visumsverfahrens außerdem Voraussetzung, dass die Erteilung eines Visums möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 55; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2018 - 1 Bs 25/18 -, juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 07.12.2021 - 10 BV 21.1821 -, juris Rn. 40 m.w.N.) und eine belastbare Prognose dazu erfolgt, ob das Visumsverfahren mit Erfolg durchlaufen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 25). Unwägbarkeiten sind in die Prognose einzubeziehen (ebd.), stehen aber einem Verweis auf das Visumsverfahren nicht per se entgegen (vgl. etwa VGH B.-W., Beschluss vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 -, juris Rn. 57; VG Bayreuth, Beschluss vom 18.02.2025 - B 6 S 24.1292 -, juris Rn. 69).

Die erfolgreiche Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Grundlage von § 30 Abs. 1 AufenthG erscheint der Kammer im vorliegenden Fall hinreichend wahrscheinlich, um den Kläger auf das Visumsverfahren zu verweisen. Zwar hat er einen Nachweis darüber, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 9 AufenthG), bislang nicht erbracht, nachdem er die Prüfung des von ihm absolvierten Sprachkurses nicht bestanden hat. Diese Voraussetzung zu erfüllen, fällt indes in seinen eigenen Verantwortungsbereich. Sollte er hierzu nicht in der Lage sein - sowohl schriftsätzlich (BA 004 Bl. 546) als auch in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten wurde auf eine natürliche Intelligenzminderung des Klägers verwiesen - käme ihm bei nachgewiesener Behinderung die Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG zugute. Auch die Lebensunterhaltssicherung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fällt in den eigenen Verantwortungsbereich des Klägers, unabhängig von der Frage, ob das derzeit vorliegende Arbeitsangebot für ihn dauerhaft zur Verfügung stehen wird. Dasselbe gilt mit Blick auf die Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Dass dem Kläger die Erlangung eines Passes dauerhaft unmöglich ist, lässt sich indes nicht erkennen; es liegt vielmehr an ihm, sich - über die zuständige diplomatische Vertretung des Irak - einen Pass zu beschaffen. Dass eine Visumserteilung aus sonstigen, insbesondere nicht im Verantwortungsbereich des Klägers liegenden Umständen dauerhaft ausgeschlossen oder auch nur unwahrscheinlich wäre, ist nicht ersichtlich.

Auch die zu erwartende Dauer des Visumsverfahrens stellt dabei sich mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG/Art. 8 EMRK nicht als unzumutbar dar.

Zur Dauer des Visumsverfahrens heißt es auf der Webseite der Deutschen Vertretungen Irak (https://irak.diplo.de/iq-de/service/2689072-2689072?openAccordionId=item-2724838-1panel, letzter Abruf 27.11.2025), dass die Wartezeit für einen Termin im Falle der Familienzusammenführung zu Referenzpersonen mit Flüchtlingseigenschaft (§ 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG) ab Registrierung auf der Warteliste derzeit "über 1 Jahr" beträgt. Zur eigentlichen Bearbeitungsdauer heißt es dort unter "Was ist der Sachstand meines Antrages?": "Die Bearbeitungsdauer bei Anträgen auf Familienzusammenführung beträgt mindestens 3 Monate. Aufgrund der Vielzahl an Vorgängen kann sich die Bearbeitung jedoch verzögern. Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet."

Aus diesen Angaben folgert die Kammer, dass die Wartezeit auf einen Termin zwischen einem und anderthalb Jahren liegen dürfte, jedenfalls aber bei erheblich unter zwei Jahren, und die eigentliche Bearbeitungsdauer bei drei bis sechs Monaten; andernfalls wären, obschon es sich lediglich um Mindestzeitangaben handelt, abweichende Angaben auf der o.g. Webseite zu erwarten.

Damit schätzt die Kammer - wenn man einerseits mögliche Beschleunigungen, etwa durch eine Registrierung auf der Warteliste bereits von Deutschland aus, außer Acht lässt, andererseits aber auch mögliche Verzögerungen dadurch, dass der Kläger zuerst dafür sorgen muss, die Erteilungsvoraussetzungen für das Visum zu erfüllen, beispielsweise mit Blick auf den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse - die Dauer des Visumsverfahrens insgesamt auf ca. zwei Jahre.

Diese Dauer erscheint noch zumutbar. Dabei ist zunächst zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) der mit der "Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf" regelmäßig hinzunehmen ist (vgl. Beschluss vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 22, m.w.N.). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das BVerfG hierbei allein wegen einer - wie im vorliegenden Fall - keineswegs kurzen, aber eben noch üblichen Zeitspanne bereits für den Regelfall von einer Unzumutbarkeit mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG ausgeht.

Mit Blick auf die Frage einer absoluten Höchstgrenze hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausgeführt:

"Ist den Ehegatten eine (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 <52 ff.>). Scheidet die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des nachzugswilligen Ehegatten demgegenüber auf absehbare Zeit aus, gewinnen die humanitären Belange an der Wiederherstellung der Familieneinheit gerade im Bundesgebiet erhebliches Gewicht. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen nicht aus den Umständen, etwa der für sich allein nicht ausschlaggebenden Ehebestandsdauer, zu folgern ist, dass eine Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden ist, etwaige Nachzugsmöglichkeiten zu eröffnen. Fehlt es an solchen besonderen Umständen des Einzelfalles, verringern sich mit zunehmender Trennungsdauer auch die Unterschiede zu den vor der Flucht geschlossenen Ehen und wächst das Gewicht der grundrechtlich geschützten Belange an einer - dann objektiv nur im Bundesgebiet möglichen - Familienzusammenführung. Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände dann eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor."

(BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 45/20 -, juris Rn. 32, Hervorhebung nicht i.O.)

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Bay. VGH) begegnet eine Trennungszeit von 30 Monaten, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG keinen Bedenken (vgl. Beschluss vom 06.03.2023 - 19 CE 22.2647 -, juris Rn. 14, dort allerdings ohne Beteiligung minderjähriger Kinder).

Die vom BVerwG aufgeworfene Orientierungsmarke von vier Jahren dürfte im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt, nicht ansatzweise erreicht werden. Hinzukommt, dass die Eheschließung vorliegend erst nach Einreise in das Bundesgebiet erfolgte und damit in Kenntnis der problematischen aufenthaltsrechtlichen Lage des Klägers.

Auch das Kindeswohl steht der Zumutbarkeit einer entsprechenden Trennungsdauer aus den dargelegten Gründen vorliegend nicht entgegen.

2.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, etwa eine Pflegebedürftigkeit, sind weder in Bezug auf Frau L. noch in Bezug auf ihre Kinder vorgetragen oder ersichtlich. Zudem erfolgte die Eheschließung erst im Jahr 2024 und damit bereits in Kenntnis der aufenthaltsrechtlichen Situation des Klägers, sodass von vornherein keine schutzwürdige Erwartung dahingehend entstehen konnte, die Ehe bzw. die familiäre Gemeinschaft würden ohne Weiteres im Bundesgebiet gelebt werden können.

IV.

Auch eine Verletzung des Art. 8 EMRK mit Blick auf einen Status des Klägers als faktischer Inländer droht erkennbar nicht. Für eine solche Einordnung des Klägers fehlt es bereits an entsprechenden Sprachkenntnissen sowie einer Bildungs- bzw. wirtschaftlichen Integration, insbesondere in Form eines Arbeitsplatzes (vgl. zu den Voraussetzungen der Figur des faktischen Inländers Nds. OVG, Beschluss vom 13.08.2020 - 8 ME 76/20 -, V.n.b.; Beschluss vom 28.02.2018 - 8 ME 1/18 -, juris, Rn. 17, m.w.N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 25.10.2023 - 3 B 112/23 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

D.

Die Frage, ob dem Kläger ggf. ein Aufenthaltstitel aus anderen Gründen zu erteilen ist, insbesondere - wie oben ausgeführt - aus § 30 Abs. 1 AufenthG, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der behördliche Antrag der Kläger vom 08.05.2023 ist zwar seinem Tenor nach allgemein auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet. Er bezieht sich seiner Begründung nach aber allein auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Darüber hinaus wird dort kurz auf § 104c AufenthG rekurriert. Allein auf diese beiden Anspruchsgrundlagen bezieht sich auch der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 07.09.2023. Ein etwaiges Aufenthaltsrecht aus § 30 AufenthG ist dagegen bislang nicht thematisiert worden, sodass auch eine entsprechende Prüfung durch den Beklagten nicht stattgefunden hat. Eine solche Prüfung im Verwaltungsverfahren ist jedoch vorrangig (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.02.2018 - 8 ME 1/18 -, juris Rn. 14). Davon unabhängig steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG nach derzeitigem Stand jedenfalls die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen, nachdem die Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bislang, wie dargelegt, nicht erfüllt werden.

E.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.