Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.11.2025, Az.: L 13 AS 193/23
Annahme eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers im Bundesgebiet auch bei Inhaftierung bzgl. Gewährung von Sozialleistungen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 26.11.2025
- Aktenzeichen
- L 13 AS 193/23
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 29235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2025:1126.13AS193.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 10.08.2023 - AZ: S 22 AS 1388/21
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 Nr. 2 Buchst. b), S. 4 Halbs. 1, S. 5 SGB II
Fundstelle
- ZfSH/SGB 2026, 149-153
Amtlicher Leitsatz
Haftzeiten sind bei der Fünfjahresfrist iS des § 7 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB II grundsätzlich zu berücksichtigen und führen nicht zu einem Neubeginn dieser Frist.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an den Kläger für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2022. Hierbei ist zwischen den Beteiligten insbesondere strittig, ob der Kläger sich trotz eines zwischenzeitlichen Haftaufenthaltes auf einen fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland berufen kann und damit die Rückausnahme des § 7 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 SGB II greift.
Der 1974 geborene Kläger, der bulgarischer Staatsangehöriger ist und sich im strittigen Zeitraum in Bremen aufhielt, war in der Bundesrepublik erstmalig ab dem 23. Juli 2015 in der H. in Hamm gemeldet, wobei im Juni 2016 eine Abmeldung von Amts wegen erfolgte und der Kläger mit Einzugsdatum 1. August 2016 in Ahlen gemeldet war. Er war vom 1. August 2016 bis 6. April 2018 in Ahlen, vom 19. Oktober 2018 bis 21. November 2019 in Beckum, vom 29. November 2019 bis zum 6. Februar 2020 erneut in Ahlen sowie ab dem 1. März 2020 in Bremen gemeldet. Laut Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung war der Kläger vom 3. Dezember 2015 bis 27. Januar 2016 sozialversicherungspflichtig beschäftigt, ebenso in den Zeiträumen vom 20. bis 23. Oktober 2016, vom 1. bis 16. Dezember 2016, vom 12. bis 15. April 2017, vom 10. bis 15. Mai 2017, vom 2. bis 17. Mai 2018 sowie vom 23. August bis 11. September 2018. Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen wegen des Bezugs von Sozialleistungen und Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II ergeben sich aus dem Rentenversicherungsverlauf für die Zeiten vom 28. Januar bis 30. Juni 2016 sowie vom 8. April bis 30. November 2019.
Der Kläger beantragte im Februar 2016 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter Hamm, welches daraufhin in der Folgezeit Leistungen nach dem SGB II vom 1. Februar bis 31. Juli 2016 gewährte. Er sprach dort u.a. im Februar und im Mai 2016 vor und legte im Rahmen des Verwaltungsverfahren u.a. Kontoauszüge vor, aus denen Barabhebungen bzw. Zahlungen in Deutschland in den Monaten Januar bis März sowie Mai bis Juli 2016 hervorgingen, und beantragte im August 2016 erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. In der Folgezeit stand er in Bedarfsgemeinschaft mit seinem Sohn mit Unterbrechungen dort und beim Jobcenter Kreis Warendorf im Bezug von Leistungen nach dem SGB II (vom 1. Dezember 2016 bis 7. April 2017, vom 20. April 2017 bis 31. August 2017, vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2017, vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2017, vom 1. Februar bis 15. Juni 2018 sowie vom 1. April bis 30. November 2019). Der Kläger wurde hierbei im Bearbeitungsprogramm ab dem 1. Dezember 2016 als Haushaltsmitglied, ab dem 13. Mai 2017 mit dem Status "extern", ab dem 1. Mai 2018 wieder als Haushaltsmitglied und ab dem 1. April 2019 "mit Bedarf" geführt. In der Zeit vom 12. Mai 2017 bis 6. April 2018 war der Kläger in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Dortmund - im Wege der Untersuchungshaft - inhaftiert. Nach der Haft hatte der Kläger am 25. April 2018 einen Termin beim Jobcenter Kreis Warendorf und die Haftentlassung wurde dort aktenkundig. Nach der Haftentlassung wandte sich die mit Beschluss des Amtsgerichts Ahlen vom 4. September 2018 bestellte Bewährungshelferin am 14. September 2018 mit der Bitte an das Amtsgericht, die Hinzuziehung eines Dolmetschers zu genehmigen, da eine Kommunikation mit dem Kläger sonst nicht möglich sei. Rechnungen für regelmäßige Termine mit Dolmetscher finden sich für die Zeit ab Oktober 2018 in den Akten, außerdem die Mitteilung, dass der Kläger regelmäßig Kontakt zur Bewährungshelferin halte. Laut psychiatrischem Gutachten des Dr. I. vom 8. Mai 2019 aus dem Betreuungsverfahren war der Kläger im August 2018 in stationärer Behandlung. Aufgrund des Gutachtens war (während des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland) eine rechtliche Betreuung eingerichtet, die neben der Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, den Wohnungsangelegenheiten, der Regelung des Postverkehrs und der Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern auch einen Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge vorsah. Ein beim Beklagten im November 2020 gestellter Leistungsantrag wurde bestandskräftig abgelehnt (Bescheid vom 15. Februar 2021). Der Kläger stand hiernach vom 1. März bis 24. Juni 2021 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter Landkreis Osterholz - Gemeinde Schwanewede.
Am 25. Juni 2021 wandte sich das Amt für Soziale Dienste - Zentrale Fachstelle Wohnen - an den Beklagten und teilte mit, der Kläger habe sich dort für obdachlos erklärt und um Notunterbringung gebeten. Der Kläger war im Hotel J. für 32 € pro Nacht untergebracht und beantragte am selben Tag über seine Betreuerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Die Betreuerin gab im Laufe des Verwaltungsverfahrens an, dass der Kläger seit ca. zwei Jahren nicht mehr gearbeitet habe und von seinem Sohn finanziell unterstützt worden sei.
Mit hier strittigem Bescheid vom 8. Juli 2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Kläger habe ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche, er habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er bereits seit über fünf Jahren in Deutschland sei. Er habe zudem mehr als ein Jahr gearbeitet, so dass sein Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) fortbestehe. Er habe u.a. bei der Firma K. in Greven knapp zwei Jahre gearbeitet, deshalb habe auch das Jobcenter Schwanewede Leistungen gewährt. Außerdem sei er krank. Insoweit verwies er auf das psychiatrische Gutachten des Dr. I. aus dem Betreuungsverfahren vom 8. Mai 2019. Er habe sich durchgehend in Deutschland aufgehalten und nach der Haft zunächst bei Freunden gewohnt.
Mit Bescheid vom 23. August 2021 lehnte das Amt für Soziale Dienste den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab. Es ging hierbei davon aus, dass der Kläger sich seit fünf Jahren in Deutschland aufhalte und einen Leistungsanspruch nach dem SGB II habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2021 zurückgewiesen, der bestandskräftig geworden ist.
Das Sozialgericht (SG) Bremen verpflichtete den Beklagten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 15. Oktober 2021 - S 33 SO 159/21 ER - als dort Beigeladenen, dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 5. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 zu gewähren. Das SG begründete dies insbesondere damit, dass der Kläger sich seit fünf Jahren in Deutschland aufhalte. Mit Kostenübernahmeschein vom 22. Oktober 2021, adressiert an das Hotel J., sagte der Beklagte daraufhin die Zahlung der Übernachtungskosten des Klägers für den Zeitraum vom 5. bis 31. Oktober 2021 zu. Mit Ausführungsbescheid vom 22. Oktober 2021 gewährte er aufgrund des Beschlusses vorläufig Leistungen in Höhe des Regelbedarfs. Die gegen den Beschluss beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss vom 25. November 2021 - L 8 SO 207/21 B ER). Hinsichtlich der umfangreichen Begründung, insbesondere zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts während der Haftzeit, wird auf den Beschluss verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2021 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 8. Juli 2021 als unbegründet zurück. Es lägen keine Unterlagen vor, die einen durchgehenden gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet belegten. Die Zeit des Haftaufenthaltes könne nicht als Bestandteil des fünfjährigen Aufenthaltes berücksichtigt werden.
Der Kläger hat am 8. Dezember 2021 Klage beim SG Bremen erhoben.
Mit Ausführungsbescheiden vom 3. und 18. Januar 2022 hat der Beklagte aufgrund des Beschlusses des LSG vom 25. November 2021 die Kosten der Einlagerung von Möbeln für den Zeitraum 1. September bis 30. November 2021 i. H. v. 905 € sowie für Dezember 2021 in Höhe von 295 € vorläufig gewährt. Der Kläger hat am 8. Februar 2022 die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II über März 2022 hinaus beantragt. Der Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 16. März 2022 abgelehnt.
Dem Kläger ist mit Bescheid des Migrationsamtes vom 29. August 2022 das Freizügigkeitsrecht aberkannt worden. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2022 hat das Migrationsamt unter Rücknahme des Bescheides vom 29. August 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt, deren Verlängerung es mit Bescheid vom 12. Januar 2024 abgelehnt hat.
Zur Klagebegründung hat der Kläger auf den Beschluss des LSG im Beschwerdeverfahren - L 8 SO 207/21 B ER - verwiesen. Er habe im Zeitraum April bis Oktober 2018 zwei Beschäftigungen aufgenommen und medizinische Behandlungen seien dokumentiert. Er sei nach der Haftentlassung zunächst wieder zu seinen Söhnen gezogen, die die vorherige Wohnung weiter bewohnt hätten. Die Abmeldung seit dem Tag der Haftentlassung könne er nicht nachvollziehen. Er habe sie nicht selbst veranlasst.
Der Beklagte hat seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Er hält daran fest, dass der Kläger einen mindestens fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht nachgewiesen habe. Er habe sich seit seiner Meldung im August 2016 nicht durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten bzw. dieses nicht ausreichend nachgewiesen. Zudem sei die Zeit des Haftaufenthaltes nicht als Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II zu berücksichtigen. Die Frist beginne nach der Haftentlassung erneut zu laufen. Es fehle insbesondere auch der Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitraum 7. April bis 18. Oktober 2018. Zur weiteren Begründung hat der Beklagte auf seine Fachlichen Weisungen, an die er gebunden sei, verwiesen.
Das SG hat den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2023 unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2021 verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2022 zu gewähren. Zur Begründung hat das SG insbesondere ausgeführt, der Kläger sei als bulgarischer Staatsangehöriger nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen, da die Rückausnahme des § 7 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 SGB II greife. Der Kläger habe jedenfalls seit August 2016 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Verlust des Freizügigkeitsrechts sei nicht festgestellt worden. Auch sei der gewöhnliche Aufenthalt während der Haftzeit nicht unterbrochen worden. Insoweit hat sich das SG der in dem Beschluss vom 25. November 2021 - L 8 SO 207/21 B ER - niedergelegten Rechtsauffassung des LSG angeschlossen und hat ausgeführt, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt zwischenzeitlich nicht in Deutschland gehabt habe.
Der Beklagte hat gegen den ihm am 11. August 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 11. September 2023 Berufung eingelegt. Zur Berufungsbegründung vertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen. Eine Haftzeit stelle eine wesentliche Unterbrechung des Aufenthalts dar, so dass die Fünfjahresfrist nach der Haft erneut zu laufen beginne. Eine Verfestigung des Aufenthalts könne durch die Haftzeit nicht erfolgen. Während der Haftzeit habe der Betroffene seinen Aufenthaltsort gerade nicht frei gewählt. Er habe hierdurch nicht gezeigt, dass er im Aufnahmestaat mit dem Wertesystem verwurzelt sei. In Extremfällen sei sonst denkbar, dass durch eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren die Voraussetzungen erfüllt würden. Dementsprechend habe der Gesetzgeber nicht jedweden Aufenthalt für die Begründung des fünfjährigen Aufenthalts genügen lassen wollen. So ergäbe sich aus der Gesetzesbegründung, dass die Betroffenen durch die verpflichtende Meldung bei der Meldebehörde ihre Verbindung zu Deutschland, die Voraussetzung für eine Aufenthaltsverfestigung sei, dokumentierten. Bei einem unfreiwilligen Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt könne von einer solchen Verbindung zu Deutschland gerade nicht ausgegangen werden.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Bremen vom 10. August 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Berufungserwiderung verweist er auf das erstinstanzliche Urteil sowie die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen. Der Gesetzgeber habe mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II einen Anknüpfungspunkt gewählt, der bereits eine jahrzehntelange Ausformung durch die Rechtsprechung erhalten habe. Es gäbe keine Anknüpfungspunkte in der Gesetzesbegründung dafür, dass der Gesetzgeber hier eine divergierende Auslegung intendiert habe. Hierbei sei zu bedenken, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung grundsätzlich eine Leistungspflicht nach fünf Jahren habe annehmen wollen, was z.B. deutlich werde dadurch, dass er keinen rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalt voraussetze und dass er den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts und nicht den des Wohnsitzes gewählt habe. Der Kläger halte sich seit der erstmaligen Meldung am 23. Juli 2015 in der Bundesrepublik auf. Warum im Jahr 2016 eine Abmeldung von Amts wegen erfolgt sei, wisse er nicht. Auch sein Sohn könne sich dies nicht erklären.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 den Sohn des Klägers, L., als Zeugen vernommen. Wegen der Angaben des Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Der Senat hat neben den Verwaltungsakten des Beklagten und der Stadtgemeinde Bremen die (hinsichtlich des Jahres 2018 unvollständigen) Verwaltungsakten des Jobcenters Kreis Warendorf, des Jobcenter Hamm und des Migrationsamtes Bremen, das Bewährungsheft des Amtsgericht Ahlen bzw. Bremen Blumenthal zum Az.: 32 BRs 19/20 sowie die Gerichtsakte des SG Bremen zum Az.: S 22 AS 1119/22 beigezogen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Beiakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG Bremen vom 10. August 2023 ist rechtmäßig. Das SG hat den Beklagten zutreffend unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2021 verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2022 zu gewähren.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der Gerichtsbescheid des SG vom 10. August 2023 sowie der Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2021, mit dem der Beklagte die Gewährung von Leistungen abgelehnt hat. Da nur der Beklagte Berufung eingelegt hat, erstreckt sich der Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2022, für den das SG den Beklagten zur Leistungsgewährung verurteilt hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist der vom Beklagten in Ausführung des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutz erlassene Ausführungsbescheid vom 5. Oktober 2021 (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 9. März 2022 - B 7/14 AS 79/20 R - juris Rn. 10).
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der Kläger nicht vom Leistungsbezug gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen ist, da die Rückausnahme des § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II greift und der Kläger sich auf einen fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik berufen kann.
Der Kläger erfüllt, was zwischen den Beteiligten auch nicht strittig ist, die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Er hatte das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht, war hilfebedürftig, erwerbsfähig und hatte im strittigen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger war nicht bereits als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt und als solcher auch leistungsberechtigt nach dem SGB II, da er eine ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer vermittelnde Tätigkeit im strittigen Zeitraum weder ausübte noch in der Vergangenheit (über kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse hinaus) ausgeübt hatte, jedenfalls bestand aus einer solchen ein Arbeitnehmerstatus im strittigen Zeitraum nicht mehr fort. Der Kläger war dennoch nicht gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 SGB II vorlagen.
Gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 SGB II erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen abweichend von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Leistungen nach dem SGB II, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG, wonach der Gesetzgeber mit dieser Leistungsberechtigung hinter den für das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. § 4a Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU (vgl. Art 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 [Freizügigkeitsrichtlinie]) notwendigen Voraussetzungen zurückgeblieben ist (BSG, Urteil vom 20. September 2023 - B 4 AS 8/22 R - juris Rn. 25 m. w. N.). Für das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts ist ein Aufenthalt, der sich allein auf die generelle Freizügigkeitsvermutung stützt, nicht ausreichend (BSG vom 12. September 2018 - B 14 AS 18/17 R - juris Rn. 26 m. w. N.). Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Unionsbürger ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat und der Aufenthalt im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 stand. Demgegenüber setzt § 7 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 SGB II nur einen ununterbrochenen gewöhnlichen Aufenthalt von fünf Jahren ab erstmaliger behördlicher Anmeldung im Bundesgebiet voraus. Lediglich unwesentliche Unterbrechungen des Aufenthalts - zum Beispiel ein kurzer Heimatbesuch - sind hierbei unschädlich; ansonsten beginnt die Frist wieder neu zu laufen (BSG, Urteil vom 20. September 2023 - B 4 AS 8/22 R - juris Rn. 26). Hierbei sind beachtlich nur Zeiten eines gewöhnlichen Aufenthalts, die nach einer Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde liegen, § 7 Abs. 1 S. 5 SGB II. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II einem längeren verfestigten Aufenthalt in Deutschland Rechnung tragen und ging dabei davon aus, dass die Betroffenen ihre Verbindung zu Deutschland, die Voraussetzung für eine Aufenthaltsverfestigung sei, durch die Meldung bei der Meldebehörde dokumentierten (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 18/10211, S. 14). Die Anmeldung bei der Meldebehörde ist damit nicht nur Beweiserleichterung, sondern ihr kommt konstitutive Wirkung zu (BSG a.a.O juris Rn. 27 m. w. N.). Dies bedeutet vorliegend, dass die Fünfjahresfrist mit der erstmaligen Meldung in Deutschland am 23. Juli 2015 beginnt. Nicht erforderlich ist für die Annahme eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts hingegen eine durchgehende Meldung. Denn § 7 Abs. 1 S. 5 SGB II regelt nur die Voraussetzung für den Beginn der Fünfjahresfrist, ohne anzuordnen, dass die Meldung über den gesamten Zeitraum Bestand haben muss (vgl. BSG a. a. O. juris Rn. 32).
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände hatte der Kläger zur Überzeugung des Senats ausgehend von einer (rückschauenden) Prognose seit dem 23. Juli 2015 durchgehend seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat gemäß § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I, der gemäß § 37 S. 1 SGB I auch im SGB II anwendbar ist, jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Erforderlich ist damit eine vorausschauende Betrachtung, also eine Prognose, die sich im Laufe der Zeit auch verändern kann. Die Prognose hat unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist. Davon, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt bestand, müssen sich die Gerichte die volle Überzeugung verschaffen; derjenige, der Leistungen begehrt, trägt insofern die objektive Beweislast (BSG, a.a.O.).
Hier sprechen die tatsächlichen Umstände dafür, dass der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik seit 2015 nicht nur vorübergehend, sondern zukunftsoffen war. Er hat seine Söhne nachgeholt, Wohnungen angemietet und ist - wenn auch nur kurzzeitige - Arbeitsverhältnisse eingegangen. Es sind, wenn die Haftzeit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht unterbrochen hat (dazu sogleich), keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine längere Unterbrechung und die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik sprechen. Zwar war der Kläger nicht durchgehend in der Bundesrepublik gemeldet. Der Inhalt der sonstigen Unterlagen, insbesondere des Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung, der Aufschluss über die Pflichtbeitragszeiten, d.h. das Bestehen von Beschäftigungsverhältnissen, aber auch den Bezug von Sozialleistungen gibt, sowie des im Betreuungsverfahren erstatteten Gutachtens des Dr. I. vom 8. Mai 2019, welches medizinische Behandlungen insbesondere im Jahr 2018 auflistet, spricht aber dafür, dass der Kläger sich in der Bundesrepublik nicht nur vorübergehend aufgehalten hat. Insbesondere die beigezogenen Verwaltungsakten der Jobcenter Hamm und Kreis Warendorf belegen, dass der Kläger sich auch in den Jahren 2016 und 2018 durchgehend in der Bundesrepublik aufgehalten hat. Die in den Akten enthaltenen Kontoauszüge für das Jahr 2016 dokumentieren zahlreiche in der Bundesrepublik vorgenommene Abbuchungen bzw. Kartenzahlungen. Meldeversäumnisse oder Zahlungseinstellungen etwa wegen Postrückläufern lassen sich den Akten nicht entnehmen. Zudem ergeben sich aus den Akten Vorsprachen des Klägers in den Jahren 2016 und 2018 und die Termine bei seinen Bewährungshelfern nahm der Kläger ausweislich des vom Senat beigezogenen Bewährungshefts zuverlässig wahr. Soweit es demgegenüber in dem Bescheid des Migrationsamts vom 29. August 2022 (Verlustfeststellung) heißt, dass der Kläger zwischen dem 17. Oktober 2015 und 19. Oktober 2018 mehrmals aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und sich "längere Zeit im Ausland" aufgehalten habe, beruht diese Feststellung offenbar allein auf einer Meldehistorie (Bl. 239 Migrationsakte). Weitere Erkenntnisse lagen dem Migrationsamt insoweit ausweislich der vom Senat beigezogenen Akten nicht vor. Die zugrunde gelegte Meldehistorie erweist sich indes als fehlerhaft. So befand sich der Kläger im Zeitraum vom 12. Mai 2017 bis 6. April 2018 nachweislich ununterbrochen in Untersuchungshaft, während die Meldehistorie - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - einen "Fortzug ins Ausland" am 12. September 2017 auflistet. Soweit ferner ein "Wiederzuzug aus dem Ausland" für den 19. Oktober 2018 vermerkt ist, liegen für einen Auslandsaufenthalt des Klägers nach der Haftentlassung keine konkreten Anhaltspunkte vor, vielmehr nahm dieser im Mai und August 2018 Beschäftigungsverhältnisse auf und befand sich im August und September 2018 in der Bundesrepublik in ärztlicher Behandlung. Schließlich hat auch der in der mündlichen Verhandlung gehörte Zeuge, der Sohn des Klägers, wie bereits zuvor in dem noch beim SG anhängigen Parallelverfahren S 22 AS 1119/22 bestätigt, dass der Kläger sich durchgehend in der Bundesrepublik aufhielt. Lediglich vorübergehende Auslandsaufenthalte zum Besuch von Familienangehörigen oder zu Urlaubszwecken, die der Zeuge angegeben hat, stehen dem nicht entgegen und führen nicht zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik. Diese widerspruchsfreien Ausführungen des Sohnes sowie des Klägers selbst, der ebenfalls einen durchgehenden gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik vorgetragen hat, wertet der Senat letztlich als glaubhaft, da sie mit dem Inhalt der beigezogenen umfangreichen Akten im Einklang stehen. Das Gesamtergebnis des Verfahrens rechtfertigt nach alledem die Überzeugung, dass der Kläger seit seiner erstmaligen Meldung im Jahr 2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt - bis zum strittigen Zeitraum - durchgehend in der Bundesrepublik hatte.
Schließlich steht auch der Haftaufenthalt des Klägers der Annahme eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen (vgl. für eine kurzfristige Inhaftierung von drei Tagen: BSG a. a. O., Rn. 31). Er führt nicht zu einem Neubeginn des Fünfjahreszeitraumes. Zwar könnte eine fast einjährige Inhaftierung durchaus zu einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers innerhalb der Bundesrepublik geführt haben, nämlich vom Kreis Warendorf nach Dortmund (Sitz der JVA). Hierdurch wäre es jedoch nicht zu einer Unterbrechung oder Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik gekommen. Denn der Kläger hätte während der Haft seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der JVA begründet. Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O. sowie Urteil vom 29. Mai 1991 - 4 RA 38/90 - juris Rn. 22) kommt es für die Frage, wo jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nämlich nicht auf den Domizilwillen des Betroffenen an. Der sozialrechtliche Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl. § 30 Abs. 3 SGB I) knüpft an die tatsächlichen Verhältnisse an.
Er setzt neben anderem voraus, dass sich der Betreffende überhaupt an dem Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes aufhält und weiter, dass er hier den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse hat. Befindet sich jemand aufgrund rechtmäßiger Verurteilung in Strafhaft, hat er mangels eines anderen tatsächlichen Aufenthalts auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Gefängnisort (vgl. Spellbrink in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, SGB I, Stand 1. Juli 2020, § 30, Rn. 16; Gutzler in BeckOK Sozialrecht, SGB I, Stand 1. Dezember 2025, § 30 Rn. 42 m. w. N.). Hier bestand jedoch der gewöhnliche Aufenthalt während der Haftzeit am bisherigen Wohnort des Klägers fort, da er während seiner Haft keine Freiheitsstrafe verbüßte, sondern sich lediglich in Untersuchungshaft befand. Diese ist jedoch per se nicht auf Dauer ausgelegt (vgl. §§ 112, 121 Strafprozessordnung [StPO]) und kann - soweit die Voraussetzungen vorliegen - u.a. auf Antrag des Beschuldigten nach § 117 StPO jederzeit aufgehoben bzw. ausgesetzt werden. Mit ihr ist also gerade kein zukunftsoffener oder auch nur auf längere Zeit geplanter Aufenthalt verbunden. Wo der Kläger im Übrigen während der Haft seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn nicht in der Bundesrepublik, begründet haben soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, da er in dieser Zeit offensichtlich die Bundesrepublik nicht verlassen hat.
Entgegen den Ausführungen des Beklagten sind an den gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 SGB II auch keine weitergehenden Anforderungen zu stellen. Die Regelung bereichsspezifischer Einschränkungen der allgemeinen Definition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 SGB II wäre Sache des Gesetzgebers. Dieser hat - wie oben bereits ausgeführt - bewusst hier nicht die Regelungen des FreizügG/EU zum rechtmäßigen Aufenthalt übernommen. Mit § 7 Abs. 1 S. 6 SGB II hat der Gesetzgeber zudem eine ausdrückliche Regelung getroffen, welche Zeiten nicht zu berücksichtigen sind, nämlich die Zeiten eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht. Eine solche Ausreisepflicht bestand vor und im strittigen Zeitraum beim Kläger jedoch nicht. Erst im August 2022 stellte das Migrationsamt den Verlust der Freizügigkeit fest und forderte den Kläger zur Ausreise auf. Eine Regelungslücke, welche Voraussetzung für die vom Beklagten vertretene Auffassung wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Senat verweist auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in dem bereits vom SG zitierten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. November 2011 - L 8 SO 207/21 B ER - (so auch SG Berlin, Beschluss vom 1. Juni 2022 - S 123 AS 2394/22 ER - juris), die er durch das Urteil des BSG (a.a.O.) bestätigt sieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 SGG) zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob ein länger andauernder Haftaufenthalt im Bundesgebiet zum Neubeginn der Fünfjahresfrist des § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II führt, höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist.