§ 6 Nds. InsOeTabVO - Textdatei, qualifizierte elektronische Signatur
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (Nds. InsOeTabVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. InsOeTabVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32220
1Werden Tabellen maschinell geführt, so hat das Insolvenzgericht für die Eintragung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 InsO Rang und laufende Nummer der Forderungen in einer Textdatei aufzulisten. 2Die Textdatei ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 3Berichtigungen von Tabellen sind gesondert qualifiziert elektronisch zu signieren. 4Die qualifizierte elektronische Signatur ist unverzüglich zu validieren. 5Die Validierung ist durch ein Signaturprüfprotokoll zu dokumentieren. 6Die Textdatei, die Signaturdatei und das Signaturprüfprotokoll werden Bestandteil der maschinell geführten Tabelle.