Versionsverlauf


Abschnitt 7 RL FördSpK-RdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum Spracherwerb (Deutsch) von Geflüchteten (RL Förderung Sprachkurse)
Redaktionelle Abkürzung
RL FördSpK-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die AEWB. Sie führt das Förderverfahren nach dieser Richtlinie und auf Grundlage der Beauftragung des MWK in eigener Zuständigkeit durch.

7.3 Ein geförderter Sprachkurs ist geeignet, wenn er die gesellschaftliche/kulturelle und arbeitsmarktbezogene Teilhabe fördert und wenn er

  • die aktuelle Situation der Geflüchteten verbessert und eine gesellschaftliche und berufliche Orientierung begleitet oder

  • die Kommunikation zwischen Geflüchteten und in Deutschland Lebenden ermöglicht und verbessert oder

  • Übergänge in die Sprachförderangebote des Bundes, insbesondere die Integrationskurse und die Berufssprachkurse (BSK), unterstützt oder

  • Übergänge in Schul- oder Hochschulabschlüsse, Ausbildung und Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration gewährleistet.

7.4 Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen (wie z. B. Antragshilfen und Antragsformular) werden in einer im Förderjahr erscheinenden Ausschreibung auf der Internetseite der AEWB bekanntgegeben.

7.5 Das Antragsverfahren erfolgt zweistufig.

7.5.1 Im ersten Verfahrensschritt legen die Träger und Einrichtungen die beabsichtigten Stundenkontingente, geplanten Durchführungsorte sowie einen Finanzplan für den gesamten Förderzeitraum für die geplante Durchführung von Sprachkursen vor (Sammelantrag). Die AEWB bescheidet nach Prüfung aller eingegangenen Sammelanträge die Zuteilung der jeweiligen Gesamtstundenkontingente, die die Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Rahmen des Durchführungszeitraumes umsetzen können.

7.5.2 Im zweiten Verfahrensschritt beantragen die Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung unter Bezugnahme auf die erfolgte Zuteilung die einzelnen Kurse (Einzelanträge).

7.6 Im Antrag müssen die Notwendigkeit und Eignung der Sprachkurse zur Zielerreichung sowie der Umfang der Sprachkurse nachvollziehbar begründet werden. Die Ziele des Sprachkurses sind in den jeweiligen Einzelanträgen festzuhalten. Ein mündlicher Antrag ist unzulässig.

7.7 Verwendungsnachweise sind sechs Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes, in Form eines einfachen Verwendungsnachweises vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)