Abschnitt 15 AVNHintG - Benachrichtigungen bei der Hinterlegung für unbekannte Erben
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
- Amtliche Abkürzung
- AVNHintG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben benachrichtigt die Hinterlegungsstelle alsbald nach der Annahme das Nachlassgericht, damit die Hinterlegungsmasse zeitnah dem materiell Berechtigten, gegebenenfalls dem Fiskus (§ 1964 Abs. 1 BGB), zugeführt werden kann. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn das Nachlassgericht erkennbar bereits über die Hinterlegung unterrichtet ist. Dabei sind die in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person der Erblasserin oder des Erblassers mitzuteilen.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 31 der AV vom 19. November 2024 (Nds. Rpfl. S. 481)