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Art. 4 KVRAnpG - Änderung des Lüchow-Dannenberg-Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts
Redaktionelle Abkürzung
KVRAnpG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Lüchow-Dannenberg-Gesetz vom 23. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 215) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) 1Hat der Rat einer Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) oder der Samtgemeinde Elbtalaue nach § 106 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) beschlossen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben zu beschränken, so kann die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Sinne des § 106 Abs. 1 Satz 2 NKomVG im Einvernehmen mit der jeweiligen Samtgemeinde außer dem Leitungspersonal auch jeder anderen Beamtin oder jedem anderen Beamten der Samtgemeinde mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste übertragen werden, die oder der mit der dem Erwerb der Befähigung zugrunde liegenden Qualifikation vertiefte Kenntnisse des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts erworben hat. 2Satz 1 ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden."

    3. c)

      In Absatz 4 wird die Verweisung "§ 76 Abs. 2 NGO" durch die Verweisung "§ 111 Abs. 3 NKomVG" ersetzt.

  2. 2.

    Die §§ 3, 4, 6 und 7 werden gestrichen.

  3. 3.

    § 8 erhält folgende Fassung:

    "§ 8
    Kostenfreiheit

    Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die durch dieses Gesetz erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten."

  4. 4.

    § 9 wird gestrichen.

  5. 5.

    § 10 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Verweisung "§ 9 Satz 1" gestrichen und die Verweisung "Absätzen 2 bis 7" durch die Verweisung "Absätzen 6 und 7" ersetzt.

    2. b)

      Die Absätze 2 bis 5 werden gestrichen.

    3. c)

      In Absatz 6 wird die Verweisung "§ 22 NGO" durch die Verweisung "§ 30 NKomVG" ersetzt.

  6. 6.

    § 11 wird gestrichen.