Art. 4 KVRAnpG - Änderung des Lüchow-Dannenberg-Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- KVRAnpG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Lüchow-Dannenberg-Gesetz vom 23. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 215) wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
- b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) 1Hat der Rat einer Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) oder der Samtgemeinde Elbtalaue nach § 106 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) beschlossen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben zu beschränken, so kann die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Sinne des § 106 Abs. 1 Satz 2 NKomVG im Einvernehmen mit der jeweiligen Samtgemeinde außer dem Leitungspersonal auch jeder anderen Beamtin oder jedem anderen Beamten der Samtgemeinde mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste übertragen werden, die oder der mit der dem Erwerb der Befähigung zugrunde liegenden Qualifikation vertiefte Kenntnisse des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts erworben hat. 2Satz 1 ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden."
- c)
In Absatz 4 wird die Verweisung "§ 76 Abs. 2 NGO" durch die Verweisung "§ 111 Abs. 3 NKomVG" ersetzt.
- 2.
Die §§ 3, 4, 6 und 7 werden gestrichen.
- 3.
§ 8 erhält folgende Fassung:
"§ 8
KostenfreiheitFür Rechts- und Verwaltungshandlungen, die durch dieses Gesetz erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten."
- 4.
§ 9 wird gestrichen.
- 5.
§ 10 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Verweisung "§ 9 Satz 1" gestrichen und die Verweisung "Absätzen 2 bis 7" durch die Verweisung "Absätzen 6 und 7" ersetzt.
- b)
Die Absätze 2 bis 5 werden gestrichen.
- c)
In Absatz 6 wird die Verweisung "§ 22 NGO" durch die Verweisung "§ 30 NKomVG" ersetzt.
- 6.
§ 11 wird gestrichen.