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§ 16 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) Andere als die in § 12 Abs. 4 bezeichneten Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge) einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist der satzungsmäßige Parteiname anzugeben. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Vorstand des Landesverbandes beizufügen. Die Anzeige muss von mindestens zwei Mitgliedern dieses Vorstands, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keine einheitliche Landesorganisation, so richtet sich die Unterzeichnung nach der Satzung der Partei.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für das Land und alle Wahlkreise verbindlich fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind. Nach der Feststellung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.