Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.11.2025, Az.: 11 ME 340/25
Streit um tierschutzrechtliche Anordnungen; Abgrenzung von Nutztieren und Wildtieren; Anwendbarkeit des Tierschutzgesetzes bei einer Extensivtierhaltung von Kamerunschafen im Naturschutzgebiet
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.11.2025
- Aktenzeichen
- 11 ME 340/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:1128.11ME340.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 08.08.2025 - AZ: 11 B 5685/25
Rechtsgrundlage
- § 16a Abs. 1 TierSchG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu einer Haustierrasse gehörende Tiere werden nicht durch eine Bestimmung ihres Halters zu Wildtieren. Wilde Tiere sind vielmehr nur solche, die einer Wildtier-Art angehören.
- 2.
Kamerunschafe, die in einem niedersächsischen Naturschutzgebiet zur Beweidung eingesetzt werden, fallen in den Anwendungsbereich der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und der Tierschutzleitlinie für die Schafhaltung des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 8. August 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.119,30 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die teilweise Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller ist Vorsitzender des Vereins E. , der im Besitz von in den Landschaftsschutzgebieten "F., G. und H." sowie "I." gelegenen Flächen ist. Nach Angaben des Antragstellers werden auf diesen und weiteren Flächen seit ca. 20 Jahren Schafe zur Landschaftspflege gehalten (vgl. Bl. 4 Beiakte). Am 17. Februar 2024 wurden auf den betreffenden Flächen 17 tote Schafe sowie ca. 24 bis 25 lebendige Schafe vorgefunden. Nach den weiteren Feststellungen des Antragsgegners hatten die festliegenden, noch lebenden sowie die vorgefundenen toten Schafe jeweils Kothaufen hinter sich, der Antragsteller habe bei dieser Gelegenheit angegeben, dass es immer mal wieder tote Schafe gegeben habe, die auf dem Gelände vergraben worden seien, er sei davon ausgegangen, die Kadaver könnten in der Natur verbleiben. Der Antragsgegner hielt weiter fest, dass es für die Schafe Unterstände gebe, aber keinen Stall, und die Einzäunung in vielen Bereichen Defekte aufweise, sodass die Tiere jederzeit ausbrechen könnten. Ein Lamm, welches sich im Weidezaun verfangen habe, sei von einem Amtstierarzt der J. K. -Stadt zur Untersuchung in eine Tierklinik gebracht und vier tote Schafe seien am Abend des 17. Februar 2024 zur Sektion ins Lebensmittel- und Veterinärinstitut K. -Stadt verbracht worden. Bei einer tierschutzrechtlichen Kontrolle vom 18. Februar 2024 zeigte sich, dass es aufgrund der seinerzeitigen Witterung (Hochwasser der L.), der Nicht-Gewöhnung der Tiere an menschliches Handling, der Unübersichtlichkeit und der fehlenden Instandsetzung der Zäune unmöglich sei, die Tiere an diesem Tag einzufangen und zu beproben oder ähnliches.
Die Tiere seien am 18. Februar 2024 augenscheinlich in mäßigem bis schlechtem Ernährungszustand. Der Antragsteller sei mündlich belehrt worden, dass bei den Tieren unverzüglich zugefüttert (Heu und Kraftfutter) werden und immer Tränkwasser vor Ort sein müsse.
In dem Prüfbericht des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Abschlussdatum 12. März 2024, wurde der Ernährungszustand der vier zur Sektion verbrachten Schafe wie folgt beschrieben: "vollständige körperliche Auszehrung (Kachexie); keine makroskopisch sichtbaren Fettreserven vorhanden". Die parasitologische Untersuchung wies unterschiedliche Parasiten im Darm der verendeten Schafe auf. In seinem Prüfbericht führte das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Beurteilung u.a. ergänzend aus: Todesursache aller vier Tiere sei ein Herz- und Kreislaufversagen infolge einer vollständigen körperlichen Auszehrung (Kachexie). Die Tiere seien somit verhungert. Der mittel- bis hochgradige Endoparasitenbefall aller Tiere sei als Ursache des Verhungerns im Sinne eines chronisch-zehrenden Krankheitsprozesses wahrscheinlich. Darüber hinaus sei im Panseninhalt kein Kraftfutter nachweisbar. Somit sei eine primäre energetische Unterversorgung der Tiere als Ursache der Kachexie ebenfalls in Betracht zu ziehen. Aufgrund der vollständigen körperlichen Auszehrung (Kachexie) seien den Tieren länger anhaltende und erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden entstanden.
Am 17. Juli 2024 erfolgte eine angekündigte Nachkontrolle der in Rede stehenden Schafhaltung. Die Amtstierärztin des Antragsgegners teilte dem Antragsteller mit, dass er einen Sachkundenachweis hinsichtlich der Schafhaltung vorzulegen, die Zäune (insbesondere die Außenzäune) in Stand zu setzen, einmal im Monat eine tierärztliche Kontrolle der Schafe, insbesondere im Winter eine Zufütterung der Schafe (mit Heu und Kraftfutter) und eine tägliche Inaugenscheinnahme der Tiere vorzunehmen sowie den Schafen stets Tränkwasser in guter Qualität zur Verfügung zu stellen habe. Ferner habe der Antragsteller für alle Gruppen (eingestreute) Unterstände zur Verfügung zu stellen, die Tierzahl auf fünfzehn Tiere zu begrenzen und alle Tiere mit Ohrmarke zu kennzeichnen.
Mit Schreiben vom 4. September 2024 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zum Erlass der hier streitgegenständlichen Anordnungen an. Bei Tierschutzkontrollen vom 11. Dezember 2024 und 5. Februar 2025 stellten die Amtstierärzte des Antragsgegners fest, dass die Tierhaltung im Wesentlichen unverändert sei, Tränkwasser und Heu seien vor Ort, jedoch sei u.a. die Umzäunung unverändert. Am 10. Februar und 17. März 2025 erfolgten Hinweise zu sich außerhalb der errichteten Umzäunung aufhaltenden Schafen.
Mit Bescheid vom 25. April 2025 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, den Schafen ab sofort und dauerhaft an jedem Standort mindestens einen ausreichend großen Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen (Nr. 1), zu jeder Zeit dafür zu sorgen, dass den Schafen ausreichend Futter zur Verfügung stehe, insbesondere in den Wintermonaten mit Heu und Kraftfutter zuzufüttern (Nr. 2), den Schafen zu jeder Zeit Tränkwasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen (Nr. 3), die Schafe so aufzustallen bzw. einzugrenzen, dass sie nicht entweichen könnten, und die Zäune so zu bauen und in Stand zu halten, dass für die Tiere dadurch keine Verletzungsgefahr ausgehe (Nr. 4), die Schafe ab sofort und dauerhaft mindestens einmal täglich von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person begutachten zu lassen und hierfür eine Vorrichtung vorzuhalten, die eine vollständige und nahe Begutachtung der Schafe ermögliche (Nr. 5), unverzüglich ab sofort und dauerhaft die Schafe regelmäßig (mindestens einmal im Monat) einem praktizierenden Tierarzt vorzustellen und ggf. behandeln zu lassen, von den tierärztlichen Behandlungen Protokolle erstellen zu lassen und diese ebenso nachzuweisen wie die in Abstimmung mit dem behandelnden Tierarzt vorzunehmende Entwurmung (Nr. 6), die Tierzahl auf maximal 15 Tiere zu reduzieren (Nr. 7) und die Sachkunde im Hinblick auf die Schafhaltung vorzulegen (Nr. 8). Der Antragsgegner legte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf, die er auf 477,18 EUR festsetzte.
Gegen den Bescheid vom 25. April 2025 hat der Antragsteller Klage erhoben (11 A 5686/25), über die noch nicht entschieden worden ist. Auf den gleichzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 11 A 5686/25) gegen die in Ziffer 7. des Bescheids des Antragsgegners vom 25. April 2025 verfügte Anordnung, den Schafbestand auf 15 Tiere zu reduzieren, wiederhergestellt und im Übrigen den Antrag abgelehnt.
Die gegen die teilweise Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Beschwerdegründe des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat als Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt: Der Antrag sei teilweise begründet. Die zu treffende gerichtliche Interessenabwägung ergebe, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit im Hinblick auf Ziffer 7. des streitgegenständlichen Bescheids überwiege. Bei den anderen Anordnungspunkten falle die Interessenabwägung aber zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in Bezug auf alle Anordnungspunkte formell rechtmäßig ergangen (wird ausgeführt).
Die verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in materieller Hinsicht teilweise gerechtfertigt.
Bei summarischer Prüfung erweise sich der streitgegenständliche Bescheid im Hinblick auf die Ziffer 1. als rechtmäßig. Der Antragsgegner habe seine tierschutzrechtliche Anordnung in Ziffer 1., den Schafen an jedem Standort mindestens einen ausreichend großen Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen, zutreffend auf § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 2 TierSchG gestützt und das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Witterungsschutzes seien erfüllt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV sei ein ausreichender Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen vorzuhalten. Dieser sei bei Schafen so auszugestalten, dass der Unterstand bei jeder Windrichtung, bei Schnee und bei Regen ebenso wie bei starker Sonneneinstrahlung seine Funktion erfüllen könne. Daher müsse der Unterstand überdacht, zwei- bis dreiseitig geschlossen, von der Hauptwindrichtung abgewandt und in der kalten Jahreszeit mit einer Wärmedämmung durch Einstreu versehen sein. Die Liegefläche müsse dabei so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen könnten. Der Antragsteller erfülle diese Vorgaben nicht. Bei Vor-Ort-Begehungen sei ausweislich der in elektronischer Form vorgelegten Verwaltungsvorgänge festgestellt worden, dass der auf dem größten Teil der Weide befindliche Unterstand eine Fläche von 2,40 m x 5,00 m aufweise. Dieser biete entsprechend Platz für 24 Schafe. Da der auf diesem Teil der Weide befindliche Teil der Schafherde mindestens 26 Tiere umfasse, sei somit nicht ausreichend Witterungsschutz für alle Tiere vorhanden. Zudem sei dieser Unterstand weder eingestreut noch dreiseitig geschlossen. Neben dem größeren Unterstand sei ein kleinerer vorhanden; dieser sei jedoch sei nicht als Witterungsschutz zu werten, da dort bereits seit Monaten eine Drahtrolle im Heu liege, durch welche vermieden werde, dass die Tiere sich dort ablegen könnten. Zudem hätten die Begehungen ergeben, dass dieser Unterstand nicht mindestens zweiseitig umschlossen sei und somit keine Deckung biete. Die getroffenen amtstierärztlichen Feststellungen seien zu keinem Zeitpunkt bestritten worden. Der Antragsteller habe lediglich angemerkt, dass er die Schafe im Sinne eines Wildweideprojektes ohne menschliche Einflussnahme halten wolle. Die gewünschte Art der Tierhaltung entbinde den Antragsteller jedoch nicht von seinen Pflichten als Schafhalter, die für jedermann unabhängig von der Haltungsform gelten würden.
Die Verfügung sei auch gegen den richtigen Halter ergangen. Halter i.S.d. § 16 a TierSchG sei jede Person, die ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe. Als Tierhalter sei grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und die Befugnis habe, über Betreuung und ggf. Existenz des Tiers zu entscheiden, wobei darauf abzustellen sei, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten werde, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zustehe und wer aus eigenem Interesse für dessen Kosten aufkomme. Bei diesen Gesichtspunkten handele es sich lediglich um Indizien, die nicht kumulativ vorliegen müssten. Im Falle des Antragstellers gebe es keine bzw. keine bisher bekannten offiziellen Dokumente zur Tierhaltung, da die Schafe (bis zum heutigen Tage) nicht bei der Tierseuchenkasse und in der HIT-Datenbank (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) registriert seien. Lediglich die Registrierung beim Antragsgegner sei auf die Veranlassung der zuständigen Amtsveterinärin durchgeführt worden. Auch ein Bestandsregister wie nach § 37 ViehVerkV vorgeschrieben führe der Antragsteller nicht. Auch wenn ein Verein, wie vom Antragsteller vorgetragen, als Eigentümer von Tieren anzusehen sei, trügen eine oder mehrere natürliche Personen im Verein die tatsächliche Verantwortung für die Tierhaltung. Das betreffe insbesondere die Mitglieder des Vereinsvorstands; diese seien i.d.R. verantwortlich für die ordnungsgemäße Tierhaltung. Bei Verstößen (z.B. gegen das Tierschutzgesetz) könne der Vorstand persönlich haftbar gemacht werden. Als Vorstand des Vereines werde der Antragsteller hier angesprochen. Auch sei der Antragsteller selbst in der Vergangenheit stets als Ansprechpartner bzgl. der Tierhaltung aufgetreten, es sei kein weiterer Vereinsangehöriger im Verlauf des Verfahrens jemals aufgetreten.
Der Antragsgegner habe auch das ihm bei den tierschutzrechtlichen Anordnungen zukommende Ermessen erkannt (wird ausgeführt).
Die Anordnung in Ziffer 2. des Bescheids, dass zu jeder Zeit dafür Sorge zu tragen sei, dass den Schafen ausreichend Futter zur Verfügung stehe, insbesondere in den Wintermonaten, erweise sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Schafe müssten nach der amtstierärztlichen Wertung wiederkäuer- und bedarfsgerecht ernährt werden. Im Sommer sei nach dieser Einschätzung auf kahlgefressene Weiden zu wechseln. Für den Fall, dass der Grasaufwuchs im Herbst nicht ausreiche, sei zuzufüttern. Die Zufütterung solle durch Raufuttergaben, z.B. in Form von gutem Heu, erfolgen. Bei Bedarf müsse je nach Leistungsstand der Tiere zusätzlich Kraftfutter angeboten werden. Während der Winterperiode sei erst zuzufüttern, um den Bedarf zu decken. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben habe der Antragsteller seine Schafe nicht ordnungsgemäß gefüttert. Die Pathologen des Lebensmittel- und Veterinärinstituts K. -Stadt seien davon ausgegangen, dass die am 17. Februar 2024 aufgefundenen und zur Sektion verbrachten vier tote Schafe aufgrund des mittel- bis hochgradigen Befalls mit Endoparasiten in Kombination mit einer mangelhaften Ernährung in diesem Zustand gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass die weiteren am selben Tag vorgefundenen verendeten Schafe ebenfalls aufgrund dieser Ursache verendet seien. Auch hier habe der Antragsteller mit seinem Hinweis auf die naturbelassene Haltung ohne menschliche Einflussnahme die amtstierärztliche Feststellung nicht erschüttern können. Der weitere Einwand des Antragstellers, die Tiere seien alt gewesen und bei der Sektion hätte man sicherlich den gebrechlichen Zustand der Tiere mit einer Unterernährung verwechselt, laufe auf ein nicht beachtliches schlichtes Bestreiten der amtstierärztlichen Wertung hinaus. Dies gelte auch für die Darlegungen, welch reichhaltiger natürlicher Futterbestand auf den Weiden des Antragstellers vorhanden sei, so dass eine Zufütterung eigentlich nicht erforderlich sei. Das Untersuchungsergebnis der verendeten Tiere widerspreche dieser Behauptung.
Die Anordnung in Ziffer 3. des Bescheids, dass den Schafen zu jeder Zeit Tränkwasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen sei, sei nach summarischer Prüfung auch nicht zu beanstanden. Die Amtstierärztin führe hierzu an, dass der Wasserbedarf des Schafes nicht allein über das in der Nahrung gebundene Wasser gedeckt werden könne, obwohl der Wassergehalt des Grases in Abhängigkeit vom Vegetationsstadium relativ hoch sein könne. Daher sei allen Schafen auch bei Weidehaltung ganzjährig Wasser zur freien Aufnahme zur Verfügung zu stellen. Bei den Vor-Ort-Begehungen sei nicht ausreichend Tränkwasser vorgehalten worden, zum Teil habe ein solches Angebot gänzlich gefehlt. Diese Feststellungen habe der Antragsteller auch nicht bestritten.
Bei summarischer Prüfung erweise sich der streitgegenständliche Bescheid im Hinblick auf die Ziffer 4. (die Schafe so aufzustallen bzw. einzugrenzen, dass sie nicht entweichen könnten) als rechtmäßig. Es liege schon bei lebensnaher Betrachtung ohne Zuhilfenahme eines amtstierärztlichen Votums auf der Hand, dass Schafe ihre Weideflächen nicht verlassen dürften, um nicht etwa auf die Straße zu laufen oder verloren zu gehen. Die Folge davon könnten Unfälle mit Auswirkungen auf Leib und das Leben der Schafe oder längere Versorgungslücken sein. Dies sei nach unbestrittenem Vortrag des Antragsgegners in der Vergangenheit bereits mehrfach passiert. Der Antragsteller habe auch faktisch selbst zugegeben, dass Defekte in der Einzäunung vorlägen und dies als Problem anerkannt. Bei summarischer Prüfung erweise sich auch die Anordnung unter Ziffer 5. des angegriffenen Bescheides (das Befinden der Schafe mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person zu überprüfen) als rechtmäßig. § 4 Abs. 1 Nr. 2 TierSchNutztV regele, dass wer landwirtschaftliche Nutztiere halte, das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person zu überprüfen habe. Die Schafe des Antragstellers seien landwirtschaftliche Nutztiere (wird ausgeführt). Unabhängig hiervon habe die zuständige Amtstierärztin die Wertung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 TierSchNutztV auf den konkreten Sachverhalt übertragen und halte es für sinnvoll, wenn der Antragsteller sich daran halte. Dies sei aufgrund der sachverständigen Beurteilungskompetenz von Amtstierärzten nicht zu beanstanden. Der Einwand des Antragstellers, dass er keine Kapazitäten für die Erfüllung einer solchen Verpflichtung habe, führe bei der Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Einwand vermöge als nicht tierschutzrechtlicher Einwand das von der Amtstierärztin festgestellte oder sogar gesetzlich geforderte Gebot nicht in Frage zu stellen. Der Antragsteller könne jederzeit freiwillig seinen Tierbestand reduzieren oder sich Hilfe in Form von anderen Personen holen, um der von ihm beschriebenen Kapazitätsproblematik, sollte sie denn bestehen, zu begegnen.
Bei summarischer Prüfung erweise sich der streitgegenständliche Bescheid im Hinblick auf die Ziffer 6. (das Gebot, die Schafe regelmäßig, mindestens einmal monatlich, einem Tierarzt vorzustellen) ebenfalls als rechtmäßig. Nach § 2 TierSchG sei jeder, der ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, u.a. verpflichtet, das Tier angemessen zu pflegen. Dazu zähle die Gesundheitsvorsorge. Nach amtstierärztlicher Einschätzung wären bei einer regelmäßigen, einmal im Monat erfolgten tierärztlichen Begutachtung und ggf. daraus resultierenden Behandlung aller Schafe durch einen praktizierenden Tierarzt die am 17. Februar 2024 verendet aufgefundenen Tiere möglicherweise nicht verstorben. Auch hier greife der Einwand des Antragstellers, aufgrund seines Wildweideprojekts gar keine Untersuchungen an den Tieren vornehmen lassen zu wollen, nicht durch und zeige die Erforderlichkeit der Anordnung (wird ausgeführt).
Die Anordnung unter Ziffer 8. sei bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Dass die zuständige Amtstierärztin aufgrund der vorgefundenen Umstände, die zu dem Erlass der sechs anderen rechtmäßigen Verfügungspunkte geführt hätten, eine Sachkundeschulung des Antragstellers für sinnvoll halte und diese auch anordne, sei für das Gericht nachvollziehbar. Der Antragsteller habe lediglich Kostengründe gegen diese Maßnahme aufgeführt und damit die amtstierärztliche Wertung nicht erschüttert.
Allerdings erweise sich bei summarischer Prüfung der streitgegenständliche Bescheid im Hinblick auf die Ziffer 7. (den Tierbestand auf 15 Schafe zu reduzieren) als rechtswidrig (wird ausgeführt).
2. Die gegen die teilweise Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.
a) Dies gilt zunächst, soweit sich der Antragsteller gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, die Verfügung sei gegen den richtigen Halter ergangen. Der Antragsteller macht insoweit zunächst geltend, Halter der streitgegenständlichen Tiere und damit Adressat der Maßnahmen sei der Verein. Er - der Antragsteller - habe kein eigenes Interesse an der Haltung der Tiere, er habe nicht die Befugnis, über Betreuung und gegebenenfalls Existenz der Tiere zu entscheiden. Die Tiere würden nicht in seinem Haushalt oder Betrieb gehalten. Ihm stehe nicht die Bestimmungsmacht über die Tiere zu und er komme auch nicht aus eigenem Interesse für die Kosten auf. All diese Gesichtspunkte führten dazu, dass der Naturschutzverein als Halter der Tiere anzusehen sei. Es sei unrichtig, dass keine offiziellen Registrierungsdokumente bezogen auf den Verein aktenkundig wären (wird jeweils ausgeführt).
Das Beschwerdevorbringen erfasst die - zugegebenermaßen nicht ohne weiteres in jeder Hinsicht verständlichen - Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nur unvollständig. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend im Rahmen des hier einschlägigen § 16 a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 TierSchG vom sog. "weiten Halterbegriff" ausgegangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.12.2016 - 3 B 34/16 - juris Rn. 7, 12, 14 f.; BayVGH, Beschl. v. 9.7.2019 - 23 CS 19.1194 - juris Rn. 10; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 a Rn. 3, 15a, m.w.N. und § 2 Rn. 4 ff.; Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 2 Rn. 6 ff.). Eine entsprechende tierschutzrechtliche Anordnung kann folglich nicht nur gegenüber dem Halter des Tieres im engeren Sinn, sondern auch gegenüber dem Halter im weiteren Sinn und somit auch gegenüber dem Betreuer und/oder dem Betreuungspflichtigen ergehen (BVerwG, Beschl. v. 9.12.2016 - 3 B 34/16 - juris Rn. 11 ff., 14 f.; BayVGH, Beschl. v. 9.7.2019 - 23 CS 19.1194 - juris Rn. 10; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 a Rn. 3, 15a, m.w.N.). Bei seinen weiteren Ausführungen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der unterschiedlichen Aspekte des sog. "weiten Halterbegriffs" nicht differenziert, was die Verständlichkeit der von ihm ausgeführten Gründe in Mitleidenschaft zieht.
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller erfolgreich die (mutmaßliche) Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, er sei als Vorstand des Vereins Halter der Schafe im engeren Sinne. Tierhalter im engeren Sinne ist derjenige, der die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier im eigenen Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt. Abzustellen ist darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt (Senatsbeschl. v. 29.11.2019 - 11 LB 642/18 - juris Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 9.12.2016 - 3 B 34/16 - juris Rn. 14 f.). Denn das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller auch deswegen als richtigen Adressaten der streitgegenständlichen Maßnahmen betrachtet, weil er in der Vergangenheit stets als Ansprechpartner bezüglich der Tierhaltung aufgetreten sei. Das Verwaltungsgericht hat damit der Sache nach angenommen, dass der Antragsteller als Betreuer anzusehen sei. Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist, die am 8. September 2025 abgelaufen ist, bereits nicht i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander und legt auch nicht mit nachvollziehbaren Argumenten dar, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die verwaltungsgerichtliche Auffassung keinen Bestand haben kann (vgl. zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen etwa Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2020, § 146 Rn. 14, m.w.N.).
Soweit der Antragsteller auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 29. September 2025 eingeht, erfolgte dies nicht fristgerecht. Ungeachtet dessen führen auch die verspäteten Ausführungen des Antragstellers in der Sache nicht dazu, seine Haltereigenschaft in Zweifel zu ziehen. Der Antragsteller ist jedenfalls als Betreuer und damit als Halter im weiteren Sinn anzusehen. Betreuer ist, wer es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier bzw. die Tiere (generell oder auch nur in einer einzelnen Beziehung, z.B. Fütterung, ggf. auch nur kurzfristig) zu sorgen, sie zu verwahren, zu pflegen, zu füttern, zu transportieren oder zu beaufsichtigen (Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 5; Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 2 Rn. 12). Den Betreuer, der nicht zugleich Halter ist, kennzeichnet eine gegenüber dem Halter nachgeordnete eigene Verantwortung für das Tier, die ihm aus den von ihm übernommenen Aufgaben und Tätigkeiten zuwächst und eine besondere Garantenstellung begründet. Übernimmt ein Betreuer - verantwortlich - einzelne Aufgaben, etwa die Fütterung eines Tieres oder das Umstallen einer Herde, so beschränkt sich seine Verantwortung nicht ausschließlich hierauf. Ihn trifft im Rahmen seiner Tätigkeit vielmehr eine umfassende Obhutspflicht (BVerwG, Beschl. v. 9.12.2016 - 3 B 34/16 - juris Rn. 15; Senatsbeschl. v. 29.7.2024 - 11 ME 161/24 - V.n.b.). Der Begriff des Betreuers bildet zugleich einen Auffangtatbestand für alle diejenigen Fälle, in denen eine Person zwar nicht Halter ist (z.B. wegen der nur vorübergehenden Natur ihrer Herrschaftsbeziehung oder wegen Fremdnützigkeit und/oder Weisungsgebundenheit), in denen auch keine wirksame Betreuungspflicht vorliegt (z.B. wegen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrags), die Person aber dennoch eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier bzw. die Tiere hat, dass sie zumindest einzelne Pflichten aus § 2 TierSchG treffen und sie durch ihr Verhalten gegen Tierschutzvorschriften verstoßen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.12.2016 - 3 B 34/16 - juris Rn. 15; OVG NW, Beschl. v. 14.3.2025 - 20 A 55/21 - juris Rn. 21, m.w.N.; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 7, m.w.N.). Betreuungspflichtiger ist, wer die Rechtspflicht hat, für ein Tier (generell oder nur in einer einzelnen Beziehung, z.B. durch Fütterung, Heilbehandlung o.Ä.) zu sorgen oder die Aufsicht darüber zu führen, also derjenige, der durch sein Verhalten gegen Tierschutzvorschriften verstößt bzw. dessen Verhalten oder Unterlassen kausal für den zu erwartenden Verstoß gegen Tierschutzvorschriften ist (OVG NW, Beschl. v. 3.9.2024 - 20 B 312/24 - juris Rn. 12; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 6, m.w.N.).
Danach kann dahinstehen, ob der Antragsteller durch den E. als Betreuungspflichtiger der Schafe (wirksam) bestellt ist. Es ist unabhängig davon jedenfalls von einer Betreuereigenschaft des Antragstellers auszugehen. Wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend ausgeführt hat, hat dieser es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen, auch gegenüber den Behörden als Ansprechpartner für die Schafhaltung zur Verfügung zu stehen. So hat er etwa bei den am Vorfallstag vom 17. Februar 2024 getroffenen behördlichen Feststellungen Rede und Antwort gestanden. Des Weiteren war er bei dem am 18. Februar 2024 vorgenommenen Versuch, die Tiere zusammenzutreiben, zugegen und gab ausweislich des Kontrollblatts Tierschutzüberwachung vom 18. Februar 2024 bei dieser Gelegenheit an, er hätte die Tiere sonst selbst zusammengetrieben. Bei dem mit einer Mitarbeiterin des Antragsgegners vom 26. März 2024 geführten Telefonat erklärte sich der Antragsteller ohne weitere Rücksprache mit anderen Vereinsmitgliedern mit einer Übereignung des am 17. Februar 2024 mitgenommenen Bocklamms einverstanden. Auch gab der Antragsteller sich bei allen vorgenommenen Tierschutzüberwachungen als derjenige aus, der für die Schafe sorge, indem er in Teilen zufüttere und tränke sowie Unterstände, Zäune und Fangeinrichtungen errichte bzw. instand setze. Der Antragsteller verfügt damit über eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Schafe, dass ihn zumindest einzelne Pflichten aus § 2 TierSchG treffen und er durch sein Verhalten gegen Tierschutzvorschriften verstoßen kann. Dass er meint, die Anforderungen des § 2 TierSchG seien auf die Schafhaltung nicht ohne weiteres zu übertragen, rechtfertigt für die Frage seiner Betreuereigenschaft dem Grunde nach keine abweichende Beurteilung. Wie ausgeführt, trifft den Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit damit die (umfassende) Obhutspflicht.
Auf die Frage, seit wann es auf den E. bezogene offizielle Registrierungsdokumente für die Schafe gebe, kommt es danach nicht an. Nicht entscheidungserheblich ist ferner, dass - wie der Antragsteller in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 29. September 2025 ausführt - das Wildweideprojekt und die damit verbundenen Betreuungsfragen Ausfluss der gemeinschaftlichen Beschlussfassung des gesamten Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung und "Voraussetzungen für Vertragsnaturschutz nur im Falle des Vereins gegeben" seien. Der weitere Einwand des Antragstellers, er scheide zum 1. Dezember 2025 aus dem Weideprojekt aus, begründet nicht eine Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen Anordnungspunkte.
b) Soweit der Antragsteller geltend macht, die gegenständlichen Wildschafe könnten nicht als Nutztiere i. S. v. § 2 Nr. 1 TierSchNutztV klassifiziert werden, weshalb auch alle sich daraus ergebenden Anforderungen und Anordnungen hier nicht greifen könnten, gilt:
aa) Der Auffassung des Antragstellers, die Schafe könnten nicht als Nutztiere im Sinne der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) angesehen werden, folgt der Senat nach summarischer Prüfung nicht. Nach § 1 Abs. 1 TierSchNutztV gilt die Verordnung für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken. Nach § 2 Nr. 1 TierSchNutztV sind Nutztiere landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll.
Schafe sind landwirtschaftliche Nutztiere i.S.d. § 2 Nr. 1 Alt. 1 TierSchNutztV. Nach der statistischen Darstellung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (vgl. dazu BMEL-Statistik: Viehbestand, abgerufen am 23.10.2025) gehören Schafe neben Rindern, Schweinen und Geflügel zu den bedeutendsten landwirtschaftlichen Nutztieren in Deutschland. Der Senat geht vorliegend auch von einer Haltung dieser Nutztiere zu Erwerbszwecken aus. Erwerbszwecke liegen vor, wenn ein Tier zur Erzielung von Gewinn oder für eine Tätigkeit gehalten wird, für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist (VG Mainz, Beschl. v. 11.9.2019 - 1 L 636/19.MZ - juris Rn. 49; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 1 TierSchNutztV Rn. 1). Die Schafe werden zur Landschaftspflege und damit für eine Tätigkeit gehalten, für die ein Entgelt üblich ist (vgl. dazu Schäferei M.: "Warum kostet Landschaftspflege mit Schafen eigentlich Geld?", Häufige Fragen, abgerufen am 23.10.2025; Schafzucht, Zahlen zur Landschaftspflege mit Schafen aktualisiert: Die KTBL-Datensammlung zur Wirtschaftlichkeit in der "Landschaftspflege mit Schafen" bietet die Grundlage zur Kalkulation der Dienstleistung "Landschaftspflege mit Schafen", Zahlen zur Landschaftspflege mit Schafen aktualisiert, abgerufen am 23.10.2025).
Letztlich bedarf es diesbezüglich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber keiner abschließenden Entscheidung und weiteren Vertiefung. Denn selbst wenn man den Anwendungsbereich der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung aufgrund der vom Antragsteller vorgetragenen Tierhaltung als nicht eröffnet ansähe, kämen die in §§ 3, 4 TierSchNutztV enthaltenen Vorgaben als Konkretisierungen der in § 2 Nr. 1 TierSchG enthaltenen allgemeinen Anforderungen jedenfalls entsprechend zur Anwendung, soweit sie auf die jeweilige Tierhaltung übertragbar sind (vgl. Senatsbeschl. v. 17.1.2018 - 11 ME 448/17 - juris Rn. 19; SächsOVG, Beschl. v. 14.10.2016 - 3 D 85/16 - juris Rn. 11; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 1 TierSchNutztV Rn. 1; Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 1 TierSchNutztV Rn. 11). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass Nutztiere, die für Zwecke der Landschaftspflege gehalten und eingesetzt werden, einen geringeren Schutz verdienen als anderen Zwecken dienende Nutztiere (vgl. auch Senatsbeschl. v. 17.1.2018 - 11 ME 448/17 - juris Rn. 19; SächsOVG, Beschl. v. 14.10.2016 - 3 D 85/16 - juris Rn. 11).
bb) Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Antragstellers, seine Schafe seien als Wildschafe anzusehen. Mangels gesetzlicher Legaldefinition werden wilde Tiere von der allgemeinen Meinung als Tiere verstanden, die einer Wildtier-Art angehören, also normalerweise, d.h. ihrer Natur nach, der menschlichen Herrschaft nicht unterliegen (dazu etwa Hoeren, in: Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, NK-BGB, Band 3, 5. Aufl. 2022, § 960 Rn. 1; vgl. auch Schermaier, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOK BGB, Stand: 1.9.2025, § 960 Rn. 4). Es ist weder näher dargelegt noch für den Senat sonst ersichtlich, dass - wie hier - Kamerunschafe bzw. Kamerunschaf-Mischlinge einer Wildtier-Art angehören. Das Kamerunschaf gilt vielmehr als eine Rasse des Hausschafs, zählt also zu den domestizierten Schafrassen (dazu etwa Kamerunschaf - Wikipedia, abgerufen am 23.10.2025).
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die hier in Rede stehenden Schafe, wenn sie sich außerhalb der errichteten Umzäunung befinden, ersichtlich nicht herrenlos werden (vgl. § 960 BGB). Hiervon geht selbst der Antragsteller nicht aus.
c) Mit seiner Beschwerde wendet der Antragsteller gegen die in Ziffer 5. des Bescheids des Antragsgegners getroffene Anordnung der täglichen Begutachtung der Schafe von einer für Fütterung und Pflege verantwortlichen Person und des Vorhalts einer Vorrichtung, die eine vollständige und nahe Begutachtung der Schafe ermöglicht, zunächst ein, die sich auf § 4 Abs 1 Nr. 2 TierSchG gründende Anordnung könne schon deshalb nicht Platz greifen, weil die zuständige Amtstierärztin die sich ergebende Wertung nicht sachgerecht auf den konkreten Einzelfall übertragen habe und sich diese Wertung auch keinesfalls auf den konkreten Sachverhalt des Einzelfalls übertragen lasse.
Der Senat geht dabei davon aus, dass der Antragsteller nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG, sondern die des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchNutztV in Bezug nehmen will. Soweit das Vorbringen des Antragstellers abermals die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung aufwirft, wird auf die obigen Ausführungen unter 2.b) verwiesen, denen zufolge der Senat nach summarischer Prüfung mindestens von einer entsprechenden Anwendung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ausgeht. Daraus erschließt sich zugleich, dass der Senat nicht dem Einwand des Antragstellers folgt, die Pflicht der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchNutztV geforderten täglichen Inaugenscheinnahme treffe (nur) denjenigen, dessen Haltungsform am weitesten von einer natürlichen Lebensweise der Tiere und somit von einer selbstständigen Versorgung entfernt sei, entsprechend würden davon regelmäßig Dauerstallhaltungen erfasst und Haltungen, welche zwar auch Freilauf gewährten, dieser jedoch aufgrund der Beschaffenheit von vorhandenen Freilaufflächen eine zusätzliche (tägliche) menschliche Versorgung erforderlich mache.
Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde weiter geltend, § 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchG (wie ausgeführt, wohl gemeint: TierSchNutztV) enge die Erforderlichkeit der täglichen Kontrolle nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung insoweit ein, dass das Erfordernis der täglichen Kontrolle nicht gelte, soweit die Tiere in einer Weise gehalten würden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig mache, derart gehaltene Tiere seien in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden würden, eine eben solche Tierhaltung liege hier vor.
Auch dieser Argumentation folgt der Senat nach hier allein möglicher summarischer Prüfung nicht. Nach Lage der Akten kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass hier von einer Tierhaltung auszugehen sei, die i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchNutztV eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig mache. Der Senat teilt insbesondere die Einschätzung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners, dass nach Lage der Akten alles dafür spricht, dass die am 17. Februar 2024 aufgefundenen 17 toten Schafe verhungert sind. Der zitierte Prüfbericht des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Abschlussdatum 12. März 2024, ist insoweit hinsichtlich der Todesursache der vier dorthin zur Sektion verbrachten Schafe eindeutig. Wie ausgeführt, ist diesem zu entnehmen, die Tiere seien verhungert, der mittel- bis hochgradige Endoparasitenbefall aller Tiere sei als Ursache des Verhungerns im Sinne eines chronisch-zehrenden Krankheitsprozesses wahrscheinlich, darüber hinaus sei eine primäre energetische Unterversorgung der Tiere als Ursache der Kachexie ebenfalls in Betracht zu ziehen. Der Senat geht mangels greifbarer Anhaltspunkte für eine andere Todesursache mit dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die weiteren am selben Tag vorgefundenen toten Schafe ebenfalls aufgrund entsprechender Ursachen verendet sind.
Das Vorbringen des Antragstellers, die Anzahl und zeitliche Konzentration der verendeten Tiere könne zumindest ein Indiz dafür sein, dass ein zusätzliches Ereignis dieses Ergebnis herbeigeführt haben könnte, ist rein spekulativ und nicht geeignet, die Ergebnisse des Prüfberichts des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Abschlussdatum 12. März 2024, und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung hinsichtlich der anderen tot aufgefundenen Schafe zu entkräften. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 29. September 2025 ein Verhungern der Schafe mit der Begründung in Abrede stellt, in dem Prüfbericht heiße es auch, die Pansen aller Tiere seien gut gefüllt gewesen mit pflanzlichen Futterbestandteilen. Denn dies stellt den Befund eines mittel- bis hochgradigen Endoparasitenbefalls aller Tiere als wahrscheinliche Ursache des Verhungerns im Sinne eines chronisch-zehrenden Krankheitsprozesses nicht ansatzweise in Frage. Der Umstand, dass die Pansen der Tiere mit pflanzlichen Futterbestandteilen gefüllt waren, stellt des Weiteren auch nicht die weitere Aussage des Prüfberichts des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Frage, darüber hinaus sei eine primäre energetische Unterversorgung der Tiere als Ursache der Kachexie ebenfalls in Betracht zu ziehen. Denn das bloße Vorhandensein pflanzlicher Futterbestandteile in den Pansen der Schafe sagt nichts über das Ausmaß der sich aus den Futterbestandteilen ergebenden Energieversorgung der Tiere aus. Auch die unter Hinweis auf eine Veröffentlichung der Technischen Universität München "Wildbiologie und Wildtiermanagement" getätigten Ausführungen des Antragstellers in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 29. September 2025, insbesondere freilaufende Hunde könnten Wildtiere (und auch Schafe) hetzen und stressen, was besonders für hochträchtige und auch schwächere Tiere tödlich enden könne, sind nicht geeignet, die Ergebnisse des Prüfberichts des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Abschlussdatum 12. März 2024, in Frage zu stellen, die festgestellte vollständige körperliche Auszehrung (Kachexie) der Tiere sei Todesursache. Dem Bemühen des Antragstellers, die Aussagekraft des Prüfberichts des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Abschlussdatum 12. März 2024, mit Ausführungen zur Situation hinsichtlich der Fettreserven in gewöhnlichen Schafhaltungen zu schmälern, folgt der Senat nicht. Dass bei anderen Formen der Schafhaltungen höhere Fettreserven entstehen mögen, widerlegt nicht, dass bei den vorliegend untersuchten toten Schafen ein vollständiges Fehlen von Körperfettreserven inkl. der serösen Atrophie von Herzkranzfett sowie der gallertigen Atrophie von Knochenmark als typische morphologische Befunde einer Kachexie festgestellt wurden.
Nach Lage der Akten spricht vor diesem Hintergrund mithin nichts für die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens des Antragstellers, das Haltungsgebiet sei hinsichtlich Größe und Güte von solcher Beschaffenheit, dass sich die gehaltenen Tiere selbst versorgen könnten, es handele sich um ein großflächiges, fruchtbares und entsprechend massewüchsiges Niederungsgebiet (Futter), welches von einem Bach (L.) und Gräben der Länge nach durchströmt werde sowie über zahlreiche Tümpel und Blänken verfüge (Wasser), zusätzlich werde Heu sowie Laubreisig und Wasser in Tränkgefäßen dargeboten. Auch die vom Antragsteller in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 29. September 2025 dargestellte Beurteilung der konkreten Gebietsqualität durch die Landwirtschaftskammer belegt nicht die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens des Antragstellers. Dass nämlich die Tiere nicht in der Lage sind, sich auf dem Haltungsgebiet über das ganze Jahr hinweg selbst zu versorgen, sondern besonders in den Monaten, in denen nur wenig oder kein Aufwuchs wächst, Zufütterungs- und weiterer Pflegebedarf besteht und dieser nicht durch die vom Antragsteller bisher ergriffenen Maßnahmen gedeckt wird, indiziert das Geschehen rund um die am 17. Februar 2024 aufgefundenen toten Schafe.
Im Übrigen ist die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchNutztV normierte Verpflichtung zur täglichen Inaugenscheinnahme des Befindens des Tiers eine Ausprägung der Pflicht des § 2 Nr. 1 TierSchG, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen (vgl. dazu etwa Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 4 TierSchNutztV Rn. 2). Die Vorschrift des § 2 Nr. 1 TierSchG will als Grundnorm der Tierhaltung im Sinne eines Bedarfsdeckungs- und Schadenvermeidungskonzepts sicherstellen, dass die Haltungsform artgemäß ist und die entsprechenden Bedürfnisse der Tiere nicht unangemessen zurückgedrängt werden (Senatsurt. v. 8.11.2018 - 11 LB 34/18 - juris Rn. 39; VGH BW, Urt. v. 7.3.2024 - 6 S 3018/19 - juris Rn. 114, m.w.N.). Die Bestimmungen zielen darauf ab, bereits das Risiko von Schmerzen, Leiden oder Schäden zu vermeiden (Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 20; Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 2 Rn. 2, 21 ff.).
Dass vor dem Hintergrund des insoweit im Tierschutzgesetz implementierten Bedarfsdeckungs- und Schadenvermeidungskonzepts die Anordnung zur täglichen Begutachtung der Schafe von einer für Fütterung und Pflege verantwortlichen Person und zum Vorhalt einer Vorrichtung, die eine vollständige und nahe Begutachtung der Schafe ermöglicht, zu beanstanden sein könnte, hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt und ist für den Senat auch nicht sonst ersichtlich.
Soweit der Antragsteller geltend macht, selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es wahrscheinlich sei, dass für das Versterben der sehr alten Wildschafe der Befall mit Parasiten ursächlich gewesen sein könnte, so wäre für die zukünftige Handhabung zur Leidensvermeidung auch in dieser Hinsicht keine tägliche Inaugenscheinnahme zwingend erforderlich, eine ggf. tatsächliche Leidenssituation aufgrund von Parasitenbefall entwickele sich nicht von heute auf morgen, so dass auch in diesem Fall hinreichende Eingriffsmöglichkeiten verbleiben würden, wenn die Kontrolldichte jenseits der täglichen Kontrolle stattfinde, vernachlässigt er zum einen, dass greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den verstorbenen Schafen nur um sehr alte Schafe gehandelt haben und das Alter der Schafe (mit maßgeblich) Todesursache gewesen sein könnte, weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich sind. Nach dem Prüfbericht des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Abschlussdatum 12. März 2024, handelte es sich bei allen vier untersuchten Schafen "nur" um adulte Schafe, in einem Fall zusätzlich um ein trächtiges Schaf. Zum anderen vernachlässigt der Antragsteller, dass das Tierschutzgesetz den Gedanken der "Pflege des Wohlbefindens der Tiere in einem weit verstandenen Sinn" verfolgt (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 - juris Rn. 120; VGH BW, Urt. v. 7.3.2024 - 6 S 3018/19 - juris Rn. 114). Insofern geht es insgesamt darum sicherzustellen, dass die Tiere durchgängig ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und untergebracht sind (vgl. insoweit auch Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 4 TierSchNutztV Rn. 2). Dass die Anordnung zur täglichen Begutachtung der Schafe von einer für Fütterung und Pflege verantwortlichen Person und zum Vorhalt einer Vorrichtung, die eine vollständige und nahe Begutachtung der Schafe ermöglicht, nicht geeignet, erforderlich oder angemessen sein könnte, sicherzustellen, dass die Tiere durchgängig ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und untergebracht sind, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist für den Senat auch nicht sonst ersichtlich.
In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat zudem, dass zur weiteren Konkretisierung der aufgezeigten normativen Vorgaben ergänzend die von Sachverständigen zur Schafhaltung entwickelten Empfehlungen herangezogen werden können, zu denen etwa die "Tierschutzleitlinie für die Schafhaltung" des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz (Stand: 1.6.2023, 20230920_Tierschutzleitlinie_fuer_die_Schafhaltung_2023 (1).pdf, abgerufen am 28.10.2025) gehört (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 17.1.2018 - 11 ME 448/17 - juris Rn. 18). Auch nach der "Tierschutzleitlinie für die Schafhaltung" des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz (S. 8 ff.) muss das Befinden der Schafe mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft werden.
Dem Einwand des Antragstellers, derartige Verpflichtungen erfüllten zwangsläufig den verbotenen Tatbestand einer erheblichen täglichen allgemeinen Störung und Beschädigung der nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG streng geschützten Arten und besonders geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die Anordnung verstoße somit gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BNatSchG und sei deswegen bereits nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nichtig, vermag der Senat nicht zu folgen. Inwieweit der Vorschlag des Antragsgegners, die Tiere mittels Kraftfutter anzufüttern, tatsächlich eine erhebliche tägliche allgemeine Störung und Beschädigung der nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG streng geschützten Arten und besonders geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten begründen könnte, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar und ist für den Senat auch nicht sonst zu erkennen. Der Vorwurf des Antragstellers, veterinärbehördliche Anordnungen bildeten eine wesentliche Ursache dafür, dass sich die Situation der Wildtiere und Biotope allgemein und die der streng geschützten Arten und Biotope im Besonderen, also der ums blanke Überleben kämpfenden Arten, kontinuierlich weiter verschlechterten, entbehrt vor diesem Hintergrund vorliegend jeder Grundlage.
Soweit weiter der Antragsteller den Vorschlag des Antragsgegners, die Tiere mittels Kraftfutter anzufüttern, mit der Begründung ablehnt, eine angesprochene Konditionierung der Wildschafe auf menschlichen nahen Umgang durch die mittels händischer Lockfutterdarreichung tägliche Gewöhnung könne nicht als eine Haltung nach den gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG geforderten angemessenen Bedürfnissen von Wildschafen, jedenfalls nicht den angemessenen Bedürfnissen einer Wildschafen höchst nahekommenden Haltung von verwilderten Mischlingsschafen, entsprechen, es sei kein angemessenes Bedürfnis derartiger Tiere täglich mit unnatürlichen Lockfuttermitteln an ebenfalls unnatürlichen nahen menschlichen Umgang gewöhnt zu werden, sondern dies wäre eine höchst unangemessene Haltungsform, ist ihm entgegenzuhalten, dass - wie unter 2.b)bb) ausgeführt - nicht von wilden Schafen auszugehen ist. Das Normalverhalten der Wildform bietet lediglich den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. Senatsurt. v. 8.11.2018 - 11 LB 34/18 - juris Rn. 41). Die Anpassung und Domestikation eines Tieres sind zu berücksichtigen (VGH BW, Urt. v. 7.3.2024 - 6 S 3018/19 - juris Rn. 114, m.w.N.; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 9; Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 2 Rn. 20, 23). Bei dem Kamerunschaf handelt es sich um eine durch gezielte Zucht und Selektion zu der heutigen europäischen Landschaftsrasse entwickelte Schafrasse (vgl. dazu Kamerunschaf - Wikipedia, abgerufen am 24.10.2025). Das Vorgehen des Antragstellers, schlicht auf eine Wildform zu verweisen, greift zu kurz. Sie vernachlässigt die zu berücksichtigende Anpassung und Domestikation der Tiere. Auch ignoriert der Antragsteller mit seiner Argumentation die - ebenfalls zu berücksichtigenden (Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 2 Rn. 20) - konkreten Bedürfnisse der Einzeltiere. Abzustellen ist insoweit auf die physiologischen und ethologischen Bedürfnisse entsprechend der praktischen Erfahrungen und der wissenschaftlichen Erkenntnisse (Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 2 Rn. 20). Dass die hier in Rede stehenden Tiere nicht in der Lage sind, sich auf dem Haltungsgebiet über das ganze Jahr hinweg selbst zu versorgen, sondern besonders in den Monaten, in denen nur wenig oder kein Aufwuchs wächst, ein Zufütterungs- und weiterer Pflegebedarf besteht und dieser nicht durch die vom Antragsteller bisher ergriffenen Maßnahmen gedeckt wird, folgt aus dem Geschehen rund um die am 17. Februar 2024 aufgefundenen 17 toten Schafe. Die praktischen Erfahrungen belegen damit vorliegend, dass die Tiere nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sind. Soweit der Antragsteller etwa in seinem Schriftsatz vom 12. November 2025 auf das Werk von Rieder "Schafe halten" oder Fachliteratur zu Gräsern verweist und meint, dem Gegenteiliges entnehmen zu können, ändert dies an dem vorerwähnten Befund nichts. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 12. November 2025 Fotos zu Pflanzenaufwuchs einreicht und Ausführungen zu einer außergewöhnlichen floristischen Vielfalt innerhalb des betreffenden Gebiets macht.
d) Der Antragsteller wendet sich weiter gegen die in Ziffer 6. des Bescheids des Antragsgegners getroffene Anordnung, die streitgegenständlichen Schafe einem praktizierenden Tierarzt regelmäßig mindestens einmal im Monat vorzustellen und gegebenenfalls behandeln zu lassen, von den Behandlungen Protokolle zu erstellen und nachzuweisen, eine Entwurmung in Abstimmung mit dem behandelnden Tierarzt nachzuweisen und den Nachweis der Entwurmung per E-Mail zu übersenden.
aa) Soweit der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang die in Rede stehenden Schafe als Wildschafe bezeichnet und die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bei ihrer Haltung aufwirft, wird auf die obigen Ausführungen unter 2.b) verwiesen.
bb) Die weiteren Einwände des Antragstellers, es erscheine willkürlich, die in der Intensivtierhaltung gegebenen massiven Beeinträchtigungen des Tierwohls mit dem Tierschutzgesetz als vereinbar anzusehen, demgegenüber eine möglicherweise eintretende Beeinträchtigung des Tierwohls der gegenständlichen Wildschafe aufgrund nicht monatlicher tierärztlicher Kontrollen und gegebenenfalls Behandlungen mit Antiparasitika als tierwohlschädlich anzusehen, zumal für die Nichtbehandlung wichtige Gründe sprächen, nämlich insbesondere die Unfinanzierbarkeit durch den Naturschutzverein und auch die Schädigung von Zielorganismen und anderen streng geschützten Tierarten (wird jeweils ausgeführt), führen ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Beschwerde.
(1) Wie ausgeführt, muss nach § 2 Nr. 1 TierSchG ein Tierhalter u. a. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen pflegen. Der Begriff der Pflege umfasst die Maßnahmen, die das Wohlbefinden des Tieres herbeiführen und erhalten (Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 2 Rn. 34). Entsprechend weit ist dieses Gebot auszulegen (BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 - juris Rn. 120). Zur Pflege rechnet damit alles, was der allgemeine Sprachgebrauch unter einer guten Behandlung versteht, dazu zählt auch die Gesundheitsvorsorge und -fürsorge (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2012 - 11 ME 234/12 - juris Rn. 5; s. auch Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 23, 27, m.w.N.). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV hat, wer Nutztiere hält, vorbehaltlich der Vorschriften der hier nicht einschlägigen Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass, soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird. Auch nach der "Tierschutzleitlinie für die Schafhaltung" des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz (S. 9 f., s. auch S. 58) muss, falls die Tiere keinen gesunden Eindruck machen oder offenkundig Anzeichen nachteiliger Verhaltensänderungen aufweisen, die für sie verantwortliche Person unverzüglich Schritte zur Ermittlung der Ursache unternehmen und geeignete Abhilfemaßnahmen treffen; soweit notwendig ist eine Behandlung einzuleiten, ggf. mit Absonderung in einer witterungsgeschützten Krankenbucht mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage, wenn sich die eingeleiteten Sofortmaßnahmen als wirkungslos erweisen, insbesondere bei Fieber und/oder Schmerzen, muss umgehend ein Tierarzt hinzugezogen oder - bei Bedarf - anderer fachlicher Rat eingeholt werden.
Das Verwaltungsgericht hat die hiervon abweichende Fassung der in Ziffer 6. des Bescheids des Antragsgegners getroffenen Anordnung u.a. mit der Begründung unbeanstandet gelassen, der Einwand des Antragstellers, aufgrund seines Wildweideprojekts gar keine Untersuchungen an den Tieren vornehmen lassen zu wollen, zeige die Erforderlichkeit der Anordnung, das Verwaltungsgericht habe keinen Anhaltspunkt, den gewählten Monatsturnus der Vorstellung beim Tierarzt als unverhältnismäßig zu kurz gewählt zu betrachten, zumal der Antragsteller dies auch nicht substantiiert bestritten habe. Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller bereits nicht i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander und legt auch nicht mit nachvollziehbaren Argumenten dar, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die verwaltungsgerichtliche Auffassung keinen Bestand haben kann.
(2) Dafür, dass die insoweit der Sache nach vorgenommene Gleichbehandlung der hier in Rede stehenden Schafe mit anderen Nutztieren bzw. anderen auch ganzjährig auf der Weide gehaltenen Schafen grundrechtswidrig sein könnte, ist ein greifbarer Ansatzpunkt weder hinreichend dargelegt noch sonst für den Senat ersichtlich. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller von Willkür ausgeht.
(3) Es kann auch nicht etwa angenommen werden, dass eine möglicherweise in Teilen besonders artgerechte Haltung der hier in Rede stehenden Schafe z.B. hinsichtlich der Möglichkeiten zur artgerechten Bewegung es kompensieren könnte, dass ihnen keine Gesundheitsvorsorge und -fürsorge zuteilwird (vgl. auch VG Würzburg, Urt. v. 12.3.2009 - W 5 K 08.799 - juris Rn; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 42 f., m.w.N.). Die Gebote des § 2 Nr. 1 TierSchG, die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, stehen gleichberechtigt nebeneinander. Die Vorschrift des § 2 Nr. 1 TierSchG dient insofern dazu sicherzustellen, dass keines der entsprechenden Bedürfnisse der Tiere unangemessen zurückgedrängt wird (vgl. Senatsurt. v. 8.11.2018 - 11 LB 34/18 - juris Rn. 39; VGH BW, Urt. v. 7.3.2024 - 6 S 3018/19 - juris Rn. 114; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 42 f., jew. m.w.N.). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Grundbedürfnisse in § 2 Nr. 1 TierSchG einen stärkeren Schutz genießen als das Bedürfnis des Tieres zu artgemäßer (Fort-)Bewegung, das "als einziges seiner Bedürfnisse" den weitergehenden Einschränkungsmöglichkeiten des Nr. 2 ("vermeidbare Leiden" bzw. "vernünftiger Grund") unterworfen wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 - juris Rn. 139; VGH BW, Urt. v. 7.3.2024 - 6 S 3018/19 - juris Rn. 114, m.w.N.; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 1.2.2017 - 4 K 1758/16 - juris Rn. 20; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 15, 40 ff.). Vor diesem Hintergrund "hinkt" auch der vom Antragsteller vorgenommene Vergleich mit den Einschränkungen des Tierwohls in der Massentierproduktion.
(4) Auch mit Blick auf den Einwand des Antragstellers zu einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit einer tierärztlichen Versorgung der hier in Rede stehenden Schafe bedarf aus Anlass des vorliegenden Falls keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang das Kriterium der "Angemessenheit" in § 2 Nr. 1 TierSchG einen Abwägungsvorbehalt enthält (dazu näher etwa VGH BW, Urt. v. 7.3.2024 - 6 S 3018/19 - juris Rn. 115; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 1.2.2017 - 4 K 1758/16 - juris Rn. 20, jew. m.w.N.). Es ist gemeinhin anerkannt, dass die in § 2 TierSchG geregelten Anforderungen an die art- und bedürfnisgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung, die durch verschiedene weitere Quellen konkretisiert werden, darunter die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und die "Tierschutzleitlinie für die Schafhaltung" des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 17.1.2018 - 11 ME 448/17 - juris Rn. 17 f.; VGH BW, Urt. v. 7.3.2024 - 6 S 3018/19 - juris Rn. 116), nicht unter dem Vorbehalt des wirtschaftlich Möglichen stehen. Wer finanziell zur tierschutzgerechten Haltung eines Tieres nicht in der Lage ist, kann nicht Halter dieses Tieres bzw. dieser Tiere sein (s. etwa Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 40a, m. umfangr. Nachw. aus der Rspr.).
(5) Soweit der Antragsteller weiter einwendet, einer medikamentösen Behandlung der streitgegenständlichen Schafe stünden naturschutzrechtliche Gründe entgegen, sie führte zu Schädigungen von Zielorganismen und anderen streng geschützten Tierarten, und sich insoweit insbesondere gegen die Verwendung von Antiparasitika wendet, rechtfertigt auch dies keine abweichende Entscheidung.
Nach der "Tierschutzleitlinie für die Schafhaltung" des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zählt zur Tierpflege u.a. die Bekämpfung von Endo(Innen-) und Ektoparasiten (Außenparasiten, s. S. 56). In der "Tierschutzleitlinie für die Schafhaltung" des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz heißt es dazu u.a. weiter (S. 59 ff.):
"Parasitäre Erkrankungen, besonders die durch Innenparasiten (Endoparasiten) hervorgerufenen, sind die häufigste Ursache für verminderte Leistungsfähigkeit oder Totalverluste in der Schafhaltung. Ein regelmäßiges Monitoring auf Parasitenbefall ist unerlässlich, um einen verstärkten Parasitenbefall zu erkennen und Schäden am Tier und damit auch wirtschaftliche Einbußen zu vermeiden. Erforderlich sind einerseits weide- und allgemeinhygienische Maßnahmen und andererseits der gezielte Einsatz von Antiparasitika (Wahl des Arzneimittels unter Berücksichtigung der Befalls- und Resistenzsituation, Zeitpunkt und Dosierung). Zur Ermittlung des Befalls mit Endoparasiten sollten regelmäßige parasitologische Kotuntersuchungen in geeigneten Laboren durchgeführt werden. ...Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse soll eine gezielte Behandlung eingeleitet werden. Das ausgewählte Medikament muss gegen die nachgewiesene(n) Wurmart(en) wirksam sein. So wirken beispielsweise einige gegen Magen-Darm-Würmer gerichtete Präparate nicht gegen Bandwürmer und auch nicht gegen Leberegel. Präparate mit schmalem Wirkungsspektrum erfordern daher eine sehr genaue Diagnose des Parasitenbefalls. Eine geringgradige Belastung mit Magen-Darm-Strongyliden erfordert bei gut genährten Lämmern und Schafen nicht zwangsläufig eine Entwurmung. Ein Befall mit dem großen Leberegel erfordert dagegen in jedem Fall eine Behandlung. Nach erfolgter Behandlung sollte eine erneute Kotuntersuchung zur Kontrolle des Erfolges durchgeführt werden, da resistente Endoparasiten weit verbreitet sind.
Die zu verabreichenden Arzneimittel sind gemäß Tiergewicht und Behandlungsanweisung des Tierarztes zu dosieren. ...
Die aktuelle Situation (zunehmende Ausbildung von Resistenzen gegen Entwurmungsmittel insbesondere bei Magen-Darm-Würmern; Anthelmintika-Resistenzen) erfordert ein Umdenken bei der Endoparasitenbekämpfung und die Abkehr von althergebrachten Strategien. Allgemein gültige Empfehlungen sind auf Grund regionaler und herdenspezifischer Gegebenheiten nicht möglich, es sollte daher zusammen mit dem betreuenden Tierarzt für jede Herde ein auf die Bestandsbedingungen abgestimmter Gesundheits- und Weidemanagementplan aufgestellt werden.
Grundsätzlich sollte zur Vermeidung der Resistenzausbreitung eine gleichzeitige Entwurmung aller Tiere in einer Herde vermieden werden. Vielmehr sollte die Entwurmung entsprechend dem Bedarf auf bestimmte Altersgruppen, Teilgruppen oder Einzeltiere begrenzt werden, wobei aussagekräftige Selektionskriterien, wie erhöhte Eizahlen pro Gramm Kot (EpG) bei der parasitologischen Kotuntersuchung, erniedrigte tägliche Zunahmen, reduzierte Körperkondition, Anämie, Durchfall oder ein Unterhautödem zwischen den Unterkieferästen (sog. "Flaschenhals") bei den (Einzel-) Tieren oder Tieren der Gruppe zur Auswahl der zu behandelnden Tiere verwendet werden sollten. Im Allgemeinen sollte ein sog. Dose-and-move, d. h. der Weidewechsel nach der Entwurmung zur Vermeidung der Selektion resistenter Parasiten auf der neuen Weide, vermieden werden. Nur so kann der weiteren Ausbreitung von Anthelmintika-Resistenzen entgegengewirkt werden. Weitere Hinweise unter: www.weide-parasiten.de (Thünen-Institut für Ökologischen Landbau)."
Die "Tierschutzleitlinie für die Schafhaltung" des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berücksichtigt mithin, dass - wie der Antragsteller einwendet - es nicht zwangsläufig so sei, dass ein Parasit seinen Wirt schädige, und empfiehlt entsprechend abgestimmte Maßnahmen. Die Ausführungen des Antragstellers zu den von Wirten entwickelten Abwehrmechanismen und einem "ständige(n) Wettrüsten" der Immunabwehr von Wirten und deren Bedeutung auch für das Ökosystem berücksichtigen demgegenüber ihrerseits nicht die in den aktuellsten wissenschaftlichen Leitlinien zusammengefassten Erkenntnisse zu einer Kontamination von Weiden, auf denen im Vorjahr und im laufenden Jahr Eiausscheider gegrast haben, und der daraus folgenden Notwendigkeit u.a. eines Weidemanagements (vgl. dazu auch die von der "Tierschutzleitlinie für die Schafhaltung" des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Bezug genommenen Erkenntnisse des Thünen-Instituts für Ökologischen Landbau, Weideparasiten-Management - Ratgeber -, S. 23, 41 f., Weideparasiten-Leitfaden_Thuenen-Ratgeber_003_digital.pdf, und Weideparasitenmanagement, Webbasierte Entscheidungsbäume - Schlussbericht -, S. 72 f., 13MDT020-Schlussbericht-Weideparasitenmanagement.pdf, jew. abgerufen am 30.10.2025). Mit seinem - wie unter 2.b)bb) ausgeführt - unzutreffenden Verweis auf eine Wildtierhaltung missachtet der Antragsteller auch die Risiken für die hier in Rede stehende Schafhaltung, die von einer jahrzehntelangen Nutzung derselben Flächen - soweit ersichtlich - ohne jedes Weidemanagement und ohne jede Behandlung der Tiere ausgehen.
Da das Beschwerdevorbringen des Antragstellers die dargestellten Erkenntnisse und die hieraus folgenden Möglichkeiten, den Einsatz von Tierarzneimitteln, einschließlich Antiparasitika, zu vermeiden bzw. mindestens zu begrenzen, nicht berücksichtigt, ist es auch nicht geeignet zu belegen, dass - wie der Antragsteller ohne weitere Substantiierung behauptet - zwangsläufige Folge der Behandlung der Schafe mit Antiparasitika eine "Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und § BNatSchG i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BNatSchG und folgerichtig die Nichtigkeit des Verwaltungsakts aufgrund § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG" sei.
Der Antragsteller hat im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Anordnungen des Antragsgegners tatsächlich einen Verstoß gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG enthaltene Verbot begründen, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Der Antragsteller legt insoweit schon nicht konkret dar, um welches bzw. welche wild lebenden Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten es gehen soll. Der Antragsteller legt ferner nichts Konkretes dafür dar, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population dieser Art bzw. Arten verschlechtere.
Der Antragsteller hat ferner auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Anordnungen des Antragsgegners einen Verstoß gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG enthaltene Verbot begründen, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu zerstören, was eine körperliche Einwirkung auf die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, die deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, voraussetzt (dazu NdsOVG, Urt. v. 1.12.2015 - 4 LC 156/14 - juris Rn. 63). Hierfür ergibt sich auch nichts, soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 12. November 2025 einerseits Ausführungen zu einer Verschlechterung für Arten der Heuschrecke und generell Grünlandzönosen durch Mähen von Grünland macht und andererseits allgemein behauptet, eine Beweidung unter Anwendung veterinärmedizinischer Präparate führe für die angeführten Arten und Lebensgemeinschaften zu einer Verminderung des Wertes und der Eignung als Fortpflanzungsstätte. Insofern verfängt auch der Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 12. November 2025 zu Art. 12 FFH-RL nicht.
Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 12. November 2025 erstmals von gesetzlich geschützten Biotopen redet, legt er nicht substantiiert dar, dass es sich bei den Flächen, auf denen die Schafhaltung stattfindet, um ein Biotop bzw. Biotope i.S.d. Katalogs des § 30 Abs. 2 S. 1 BNatSchG oder um ein vom Land gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG handelt. Er legt ferner nicht hinreichend substantiiert dar, dass hier Handlungen in Rede stehen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen können.
Dabei macht der Antragsteller auch zu der von ihm behaupteten Zwangsläufigkeit keine substantiierten Ausführungen. Eine Zwangsläufigkeit erschließt sich dem Senat auch nicht.
Aus Sicht des Senats ist es zudem auch zumutbar, weitere Maßnahmen zu ergreifen, die eine tierschutzgerechte Schafhaltung einerseits und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen andererseits gewährleisten. Gedacht werden kann dabei etwa auch an eine zeitweise Begrenzung der Flächennutzung für die Schafhaltung oder eine zeitweise Nutzung anderer Flächen zur Schafhaltung. Da die Fähigkeit zu einer starken Immunantwort auf Infektionen durch Magen-Darm-Strongyliden, von denen die verendeten Schafe nachweislich jedenfalls auch betroffen waren, bei Schafen vererbt wird, bleibt es zudem auch etwa unbenommen, eine Herde auf Wurmresistenz zu selektieren, indem Tiere mit häufigem schweren Parasitenbefall von der Zucht ausgeschlossen werden (vgl. Thünen-Institut für Ökologischen Landbau, Weideparasiten-Management - Ratgeber -, S. 11, WeideparasitenLeitfaden_Thuenen-Ratgeber_003_digital.pdf, abgerufen am 30.10.2025).
Soweit der Antragsteller daher geltend macht, eine naturschutzrechtlich einwandfreie Schafhaltung sei nur in der von ihm praktizierten - tierschutzwidrigen - Weise möglich bzw. bei einer Gesamtwürdigung sei davon auszugehen, dass sich eine Verabreichung von Antiparasitika überwiegend schädlich auswirke, vermag ihm der Senat jedenfalls nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe nicht zu folgen. Ebenfalls nicht zu folgen vermag der Senat daher auch der Einschätzung des Antragstellers, die vom Antragsgegner angeordneten Maßnahmen seien auf die Vorgaben verengt, die sich aus dem Tierschutzgesetz ergäben. Entsprechend folgt der Senat auch nicht dem Vorbringen des Antragstellers u.a. in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 29. September 2025, es wäre hier abzuwägen, ob es - in jedem Fall und insbesondere in dem konkreten Einzelfall - einem "vernünftigen" Grund gemäß § 1 Satz 2 TierSchutzG entspreche, dass das Wohl von rund 30 Wildschafen und die dazu gedachten angeordneten Maßnahmen als so überwiegend vernünftig anzusehen seien, dass es als unzweifelhaft vernünftig anzusehen sei, unterdessen das Wohl von demgegenüber einer ungleich viel höheren Anzahl von Individuen an Insekten, Säugetieren, Vögeln, Amphibien, Reptilien, Fischen, Krebstiere u.a., mithin vollumfänglicher Lebensgemeinschaften, ungeachtet zu belassen bzw. dieses Tierwohl vielfach nachgewiesenermaßen so erheblich zu beeinträchtigen, dass demgegenüber erhebliche Leiden verursacht würden, die Tiere Schmerzen haben dürften und ihnen Schäden zugefügt würden, welche sie im individuellen Fall töten könnten und hinsichtlich des Erhaltungszustands ganze Spezies an den Rand des Aussterbens gebracht würden. Der Antragsteller vernachlässigt bei diesen und seinen weiteren Ausführungen, dass - wie ausgeführt, Hinreichendes für die Verwirklichung eines naturschutzrechtlichen Verbotstatbestands nicht dargelegt ist und im Übrigen nach summarischer Prüfung zumutbare Alternativmaßnahmen ergriffen werden können.
Dass entsprechende Maßnahmen dem Antragsteller als zu aufwändig erscheinen und die Fortführung des hier in Rede stehenden extensiven Weideprojekts bei Herstellung tierschutzgerechter Bedingungen nicht möglich sein mag, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Weideprojekt fortgeführt werden kann, ist hier nicht zu entscheiden. Ein weiteres Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers erübrigt sich damit. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 12. November 2025 Ausführungen zu einer "Alternativlosigkeit" extensiver Beweidung aus Sicht des Naturschutzes macht.
e) Die Einwände des Antragstellers gegen die in Ziffer 8. des Bescheids des Antragsgegners getroffene Anordnung, die Sachkunde im Hinblick auf die Schafhaltung nachzuweisen, greifen ebenfalls nicht durch.
Der Antragsteller trägt insoweit zur Begründung seiner Beschwerde vor, die Vorlage eines speziellen Sachkundenachweises aufgrund einer Prüfung ergebe sich aus § 2 Nr. 3 TierSchG regelmäßig nur für berufliche und gewerbliche Tierhaltung (Nutztierhaltung). Dies sei gegenständlich jedoch nicht der Fall. Die hiesigen Wildschafe fielen nicht unter Nutztiere nach den einschlägigen Begriffsbestimmungen nach § 2 Nr. 1 TierSchutzNutztV. Auch könne hier nicht vom Nichtvorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers für die angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung ausgegangen werden (wird jew. weiter ausgeführt).
aa) Soweit der Antragsteller meint, die Vorlage eines speziellen Sachkundenachweises aufgrund einer Prüfung ergebe sich aus § 2 Nr. 3 TierSchG regelmäßig nur für berufliche und gewerbliche Tierhaltung (Nutztierhaltung), irrt sich dieser. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass zu den nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG gegenüber einem Tierhalter zur Erfüllung der Anforderungen nach § 2 TierSchG anzuordnenden Maßnahmen auch die Erbringung eines Nachweises über die Sachkunde im Umgang mit bestimmten Tieren gehören kann (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2012 - 11 ME 234/12 - juris Rn. 8). Dass ein solcher Eignungsnachweis allgemein, also im Rahmen jeder Form der Tierhaltung, aus Gründen des Tierschutzes geboten sein kann, zeigt auch der Maßnahmenkatalog in § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG, der die zuständige Behörde berechtigt, gegenüber demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen kann (Senatsbeschl. v. 15.10.2012 - 11 ME 234/12 - juris Rn. 8; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 a Rn. 15).
Zudem liegen nach summarischer Prüfung auch die Voraussetzungen des § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG für die Anforderung eines Sachkundenachweises vor. Nach dieser Vorschrift kann demjenigen, der etwa den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagt oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig gemacht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begangen werden. Der Antragsteller verstößt nach Lage der Akte während der Dauer der Tierhaltung gegen die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchNutztV normierte Verpflichtung zur täglichen Inaugenscheinnahme des Befindens der Schafe. Er hat ferner den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV zuwidergehandelt, sicherzustellen, dass, soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für eine Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird. Dafür, dass auch letztgenannte Zuwiderhandlungen wiederholt waren, spricht jedenfalls der Umstand, dass - wie ausgeführt - am 17. Februar 2024 17 der von ihm gehaltenen Schafe tot aufgefunden wurden, die zudem in unterschiedlichen Verwesungsstadien waren. Im Übrigen ist auch von groben Zuwiderhandlungen i.S.v. § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG jedenfalls gegen § 2 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 3 TierSchG, die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren und zu pflegen, auszugehen. Wie ausgeführt sind die vier zur Sektion verbrachten Schafe infolge vollständiger körperlicher Auszehrung verstorben und sind ihnen aufgrund dessen länger anhaltende und erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden entstanden. Die Verstöße gegen § 2 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 3 TierSchG waren mithin in ihrer Intensität und Dauer erheblich. Dies rechtfertigt die Annahme grober Zuwiderhandlungen i.S.v. § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG (vgl. Senatsurt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 48). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch das Tatbestandsmerkmal des § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorliegt, dass den gehaltenen Tieren erhebliche und länger anhaltende Schmerzen, Leiden und erhebliche Schäden zugefügt wurden. Auch rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begangen werden. Der Antragsteller führt im Rahmen seiner Beschwerdebegründung aus, er handele auf der Grundlage einer tiefen Überzeugung.
Der Einwand des Antragstellers, es sei offensichtlich nicht der Fall, dass für die nicht berufs- oder gewerbsmäßige Haltung von anderen warmblütigen Wirbeltieren wie z. B. Hunden oder Katzen die Vorlage einer bestandenen Sachkundeprüfung regelmäßige zwingende Voraussetzung sei, liegt vor diesem Hintergrund ersichtlich neben der Sache. Im Übrigen müssen auch Hundehalter in Niedersachsen nach § 3 Abs. 1 NHundG die dafür erforderliche Sachkunde besitzen und diese auf Verlangen auch nachweisen.
Ungeachtet alles dessen folgt auch aus der "Tierschutzleitlinie für die Schafhaltung" des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (S. 7), dass grundsätzlich ein Sachkundenachweis für den Schafhalter gefordert werden sollte. Da nach diesem Regelwerk grundsätzlich für alle Schafhaltungen ein Sachkundenachweis gefordert werden soll, besteht auch deswegen kein Anhaltspunkt für eine - vom Antragsteller monierte - willkürliche Ungleichbehandlung.
bb) Dem Einwand des Antragstellers, er verfüge hinsichtlich der Ernährung, der Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung der Wildschafe sowie insbesondere hinsichtlich der fachlichen und rechtlichen Gesamtwürdigung hinsichtlich der Situation in Zusammenhang mit Parasiten, über alle erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, ist ihm abermals entgegenzuhalten, dass hier nicht von Wildschafen auszugehen ist (s. bereits oben unter 2.b)) und er mit seiner Argumentation die zu berücksichtigenden, konkreten Bedürfnisse der gehaltenen Einzeltiere der Hausschafrasse "Kamerun" missachtet (s. bereits oben unter 2.d)).
Auch vor diesem Hintergrund ist mit dem bloßen Verweis des Antragstellers auf eine persönliche Inaugenscheinnahme zahlreicher Weideprojekte, auf eine Erlangung umfangreicher Sachkenntnisse aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen, der Heranziehung umfangreicher Fachliteratur und dem Studium von wissenschaftlichen Publikationen im Zusammenhang mit dem Themenkomplex "Wildweidemanagement", die Teilnahme an entsprechenden Fachveranstaltungen und zahlreiche Kooperationen mit anderen Verbänden, Organisationen und Privatpersonen, welche geeignet erschienen, gewährleisten zu können, über hinreichende Sachkenntnis zu verfügen, eine Sachkunde für die Schafhaltung nicht belegt. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er jedenfalls mittelbar als Vorsitzender der E. über die Anerkennung nach § 3 UmwRG durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz mit Bescheid vom 19. November 2020 bzw. Änderungsbescheid vom 22. Dezember 2020 verfüge. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann insofern auch nicht angenommen werden, infolge der Anerkennung in diesem Tätigkeitsbereich erübrige sich die Notwendigkeit eines Sachkundenachweises für Schafhaltung. Auch kann dem Antragsteller mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht in seiner Annahme gefolgt werden, es sei nicht ersichtlich, welche Verbesserungen die Absolvierung eines Sachkundekurses bringen solle.
Der weitere Einwand des Antragstellers, die Anordnung würde zudem ins Leere laufen, da er in absehbarer Zeit aus der Projektbetreuung aufgrund persönlicher Gründe ausscheide, die Anordnung ihm gegenüber könne nicht verhältnismäßig sein, weil sie jeglicher Geeignetheit entbehre, das Tierwohl zeitnah und insbesondere mittelfristig und zukünftig sicherzustellen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sollte der Antragsteller tatsächlich aus der Projektbetreuung ausscheiden, mag dies zu einer Erledigung der betreffenden Anordnung, nicht aber zu deren Rechtswidrigkeit, führen. Von einer Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist entgegen der Annahme des Antragstellers erst recht nicht auszugehen.
f) Der Verweis des Antragstellers auf seine Religionsfreiheit führt zu keiner anderen Betrachtung.
Den Ausführungen des Antragstellers (Schriftsatz vom 12.11.2025, S. 26),
"Die Verwirklichung des Art. 3 GG erlaubt nicht, dass § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG als unmittelbarem Ausfluss der gem. Art. 4 Abs. 1 GG unverletzlichen Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Freiheit des religiösen und des weltanschaulichen Bekenntnisses und gem. Art. 4 Abs. 2 GG der Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung, auf der einen Seite, dazu führen kann, dass Schächten zu erlauben. Auf der anderen Seite dem Antragsteller aufzuerlegen, entgegen seiner Unverletzlichkeit seines freien Glaubens, seines Gewissens und seiner Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie seiner zu gewährleistenden ungestörten Religions-ausübung, durch die Anwendungsverpflichtung veterinärmedizinischer Präparate, den Tod von Tieren (vgl. Umwelt-Bundesamt: "Tierarzneimittel in der Umwelt können direkt toxisch (mithin tödlich) auf Nichtziel-Organismen wirken") herbeizuführen.
Mithin wäre hier eine Verletzung des Art. 4 und des Art. 3 GG festzustellen. ...",
vermag der Senat schon nicht zu folgen.
Im Übrigen bedarf es zur Darlegung der Existenz eines die Religionsfreiheit berührenden, bindenden Ver- oder Gebots einer konkreten Beschreibung sowohl des religiösen Lebens innerhalb der Gemeinschaft, der der Betreffende angehört, als auch einer Beschreibung ihrer Religionspraxis. Darüber hinaus müssen die religiöse Bedeutung sowie die religiösen Konsequenzen dargelegt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.11.2009 - 9 CE 09.2917 - juris Rn. 4, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht.
g) Soweit der Antragsteller vorträgt, der Verein habe kein Problem damit, die Anordnungen zu Ziffer 1. bis 4. des streitgegenständlichen Bescheids des Antragsgegners vom 25. April 2025 durchzuführen (lediglich mit Ausnahme des in Ziffer 2. benannten "Kraftfutters", da es sich dabei nicht um eine natürliche Fütterung handele), ausreichend Futter sei aber insbesondere in den Wintermonaten zur Verfügung gestellt worden, diese Maßgaben seien im Übrigen umgesetzt und würden vom Verein praktiziert, setzt sich der Antragsteller nicht in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Weise mit dem angefochtenen Beschluss auseinander und legt auch nicht mit nachvollziehbaren Argumenten dar, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die verwaltungsgerichtliche Auffassung keinen Bestand haben kann. Soweit der Antragsteller daher vom Verwaltungsgericht abweichende Ausführungen macht, sind diese nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss in Zweifel zu ziehen. Die Frage, inwieweit der Antragsteller den Anordnungen in Ziffern 1. bis 4. des streitgegenständlichen Bescheids des Antragsgegners vom 25. April 2025 nachkommt oder nicht, ist eine Frage der - hier nicht streitgegenständlichen - Vollstreckung.
Der Senat weist lediglich ergänzend darauf hin, dass der maßgeblichen "Tierschutzleitlinie für die Schafhaltung" des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auch Vorgaben für die Fütterung (S. 14 ff.), die Tränkwasserversorgung (S. 18 ff.), den Witterungsschutz (S. 28 ff.) und die Einzäunung (S. 34 ff.) der in Rede stehenden Schafe zu entnehmen sind. Soweit erkennbar, entsprechen die Anordnungen in Ziffern 1. bis 4. des streitgegenständlichen Bescheids des Antragsgegners vom 25. April 2025 den Maßgaben der "Tierschutzleitlinie für die Schafhaltung" des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Ersichtlich nicht einschlägig ist demgegenüber die vom Antragsteller in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 29. September 2025 angeführte Forschungsarbeit der Technischen Universität München zur "Artgerechten Überwinterung von Rehen".
h) Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Es versteht sich von selbst, dass die von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht durch eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf geleistet wird (s. etwa Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2020, § 146 Rn. 14, m.w.N.).
3. Das behördliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der - wie dargelegt - voraussichtlich offensichtlich rechtmäßigen Anordnungen in Ziffern 1. bis 6. und 8. verschont zu bleiben. Bei einer Aussetzung der Vollziehung könnten die von dem Antragsgegner intendierten Ziele vereitelt werden, weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu verhindern. Irreversible Folgen, wenn die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von der Entscheidung in der Hauptsache abweicht, hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt und sind für den Senat auch nicht sonst ersichtlich. Unter den gegebenen Umständen beansprucht das behördliche Vollziehungsinteresse Vorrang gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse (vgl. Gersdorf, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2024, § 80 Rn. 188 ff., 190).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (NordÖR 2025, 471). Dabei setzt der Senat in Bezug auf die auf § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG gestützten Anordnungen (Nrn. 1 - 6) ein Mal den hälftigen Auffangwert i.H.v. 2.500 EUR, in Bezug auf die auf § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützte Anordnung (Nr. 8) ein weiteres Mal den hälftigen Auffangwert i.H.v. 2.500 EUR und in Bezug auf die im Bescheid festgesetzten Verfahrenskosten entsprechend der Streitwertempfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs 1/4 der festgesetzten Kosten i.H.v. 477,18 EUR = 119,30 EUR (zusammen somit 5.119,30 EUR) an (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 8.9.2022 - 11 ME 217/22 - V.n.b.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).