Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.09.2025, Az.: 4 LA 145/22

Rechtmäßigkeit einer naturschutzrechtlichen Anordnung der Beseitigung eines Holzunterstandes mit einer Nisthilfe für die Bachstelze

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.09.2025
Aktenzeichen
4 LA 145/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0905.4LA145.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 21.10.2022 - AZ: 4 A 3219/19

Fundstelle

  • NuR 2025, 706-711

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine zu der Nichtigkeit einer naturschutzrechtlichen Beseitigungsanordnung nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG führende Begehung einer rechtwidrigen Tat wegen der Beseitigung einer Fortplanzungsstätte i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - hier der Bachstelze - (Problem einer "Pflichtenkollision") liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Dabei sind gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG auch (vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigungsfähig.

  2. 2.

    Es ist insoweit nicht erforderlich, dass der verloren gegangene oder beeinträchtigte Lebensraum 1:1 ausgeglichen wird; entscheidend ist allein, ob der verbleibende und/oder neu geschaffene Lebensraum die beeinträchtigten Funktionen für die betroffenen Tiere auffängt.

  3. 3.

    § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG priviligiert lediglich festgelegte Ausgleichsmaßnahmen. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass die nachträgliche Anordnung erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen wäre. Entscheidend ist in der Regel, dass die jeweilige Maßnahme im Zeitpunkt der Realisierung des Eingriffs bereits wirksam ist.

  4. 4.

    Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Oktober 2021 - C-357/20 - ( Feldhamster II ) ist jedenfalls für die Art der Bachstelze eine in einem Holzunterstand aufgehängte Nisthilfe selbst die Fortpflanzungstätte i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, nicht aber auch der Holzunterstand.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 21. Oktober 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung der Beklagten vom 12. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2019 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. Oktober 2022 mit streitgegenständlichem Urteil vom 21. Oktober 2022 abgewiesen.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2019 ordnete die Beklagte die Beseitigung eines auf einem im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks an der L ... (Flurstück E., Flur F., Gemarkung G. -Stadt), das im Naturschutzgebiet "Ziegeunerwäldchen" (NSG-HA 115) liegt, befindlichen ca. 4 x 6 Meter großen und nach einer Seite offenen Holzunterstandes binnen zwei Monaten nach Bestandskraft an, forderte ihn auf, das dabei anfallende Material aus dem Naturschutzgebiet zu entfernen und drohte ihm gleichzeitig ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an, falls er der Anordnung nicht nachkomme. Zugleich ordnete die Beklagte die ordnungsgemäße Durchführung der angeordneten Maßnahme an. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2019 als unbegründet zurück. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2022 der von dem Kläger gegen die Bescheide der Beklagten am 8. Juli 2019 erhobenen Klage änderte die Beklagte Ziffer 1 des angegriffenen Ausgangsbescheids wie folgt ab: "Die A. hat den an der im Süd-Ost-West des Flurstücks E., Flur F., Gemarkung G. -Stadt, errichteten Holzunterstand (Anlage: Luftbild mit Karte) im Zeitraum zwischen September bis Februar des auf die Bestandskraft dieses Bescheids folgenden Jahres zu beseitigen und das dabei anfallende Material aus dem Naturschutzgebiet zu entfernen."

Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist vom Vorliegen der Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung des § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 23 Abs. 2 BNatSchG und § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Ziegeunerwäldchen" vom 3. Dezember 1986 (NSG-VO) ausgegangen und hat insbesondere - wie aber von der Klägerseite vertreten - keinen Verstoß der Beseitigungsanordnung gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG wegen des zwischen den Beteiligten unstreitig vorhandenen Nistplatzes eines Bachstelzenpaares innerhalb des Holzunterstandes angenommen, da es der Kläger selbst in der Hand habe, die Pflichtenkollision zwischen der Befolgung der zwangsgeldbewehrten Beseitigungsanordnung einerseits und der Begehung einer Ordnungswidrigkeit wegen eines möglichen Verstoßes gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das Ergreifen notwendiger Maßnahmen (Beantragung der Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG oder Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG) aufzulösen (Urteilsabdruck, S. 6 ff., 16 f.).

Die Berufung ist nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss mithin nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Dabei erfordert eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2025 - 4 LA 82/23 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt; vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils offensichtlich ist (vgl. Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Werkstand: 74. Ed. 1.7.2025, § 124a Rn. 73 m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 204). Dem Darlegungserfordernis ist nicht Genüge getan, wenn der Zulassungsantragsteller sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.11.2024 - 11 LA 165/24 -, n.v. m.w.N. u. v. 10.2.2003 - 2 LA 2953/01 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 1.4.2020 - 4 LA 166/19 - , n.v. m.w.N.). Ist die erstinstanzliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt worden, hat dies zur Folge, dass dem Zulassungsantrag nur dann entsprochen werden kann, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und tatsächlich vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.2022 - 6 B 14.22 - , juris Rn. 12; Senatsbeschl. v. 28.4.2025 - 4 LA 58/23 -, n.v. u. v. 17.2.2023 - 4 LA 212/21 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.2.2024 - 14 LA 71/23 -, juris Rn. 5).

Das Vorbringen des Klägers führt nach diesen Maßgaben nicht zu der Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Mit seiner am 12. Dezember 2022 und damit innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgericht vorgelegten Berufungszulassungsbegründung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO) trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht betrachte § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG lediglich als Thema der Pflichtenkollision, der sich der Adressat des Verwaltungsakts ausgesetzt sehe, konkret eine Pflichtenkollision zwischen der Befolgung der zwangsgeldbewährten Beseitigungsanordnung und der Begehung einer Ordnungswidrigkeit wegen eines möglichen Verstoßes gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Diese Betrachtung greife zu kurz, weil § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht nur (bzw. nicht erst) eine Pflicht des Klägers begründe, die mit einer anderen Pflicht kollidieren könne, sondern vielmehr gehe es hier um eine unionsrechtlich fundierte Norm, die insbesondere aufgrund der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union von sämtlichen staatlichen Institutionen strikt beachtet werden müsse. Weder stehe dieses Verbot zur Disposition eines Mitgliedstaats der Europäischen Union noch einzelner Behörden. Es gehe - unabhängig von subjektiven Zumutbarkeiten - um die Einhaltung der Vorgaben des Unionsrechts und der Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts, die nicht davon abhängen könne, ob und wie eine bei einem Bescheidadressaten "aufschlagende" Pflichtenkollision durch diesen aufgelöst werden könne. Wenn in einem Fall wie hier § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG lediglich als Thema der Pflichtenkollision beim Adressaten einer Verfügung (im Hinblick auf eine Ordnungswidrigkeit) betrachtet werde, dann sei dies nicht mit Unionsrecht vereinbar, weil dann eine nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlende Antragstellung/Mitwirkung ausreiche, um Unionsrecht unbeachtet zu lassen. Die Bundesrepublik Deutschland habe die Einhaltung des Unionsrechts unabhängig von einer Antragstellung/Mitwirkung eines Umweltverbandes sicherzustellen. Art. 5 b) Vogelschutzrichtlinie gebe - verbindlich gegenüber allen Mitgliedstaaten und deren Organen - vor, Nester nicht zu beschädigen oder zu entfernen, und zwar unabhängig davon, ob ein Grundstückseigentümer einen Antrag auf Durchführung einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme oder eine Ausnahmegenehmigung stelle oder nicht. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb anders mit diesem Thema umgehen müssen. Ob sich das Problem der Nichtigkeitsregelung in § 44 Abs. 2 Nr. 5 NVwVfG (offensichtlich gemeint: § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG) zuordnen lasse oder nicht, könne dahinstehen. Jedenfalls sei ein Verwaltungsakt wie der hier streitgegenständliche dann rechtswidrig, wenn er mit der Rechtsordnung nicht vereinbar sei. Das Verwaltungsgericht hätte feststellen müssen, dass es irrelevant sei, ob der Kläger den Antrag auf Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stelle. Eine von der zuständigen Behörde erlassene Verfügung dürfe nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bzw. Art. 5 b) Vogelschutzrichtlinie verstoßen; die Bindung der Exekutive an diese Vorschriften sei unabhängig von Antragstellungen eines von der Verfügung betroffenen Eigentümers. Dementsprechend hätte die Verfügung, mit der die Beseitigung (auch einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte) angeordnet werde, aufgehoben werden müssen. Doch selbst wenn diesen Ausführungen nicht gefolgt werde, hätte das Verwaltungsgericht anders entscheiden müssen. Denn auch aus weiteren Gründen könne die Beseitigungsverfügung nicht mit Verweis auf die Möglichkeit der Antragstellung durch ihn aufrechterhalten bleiben. Nach dem klaren Wortlaut des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG müssten vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht beantragt werden. Denn demnach "können" vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen einer Behörde festgelegt werden, soweit erforderlich. Die Beklagte könne also die Beseitigungsverfügung beispielsweise mit einer Nebenbestimmung erlassen, die die Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen festlege. In einem Fall wie hier, in dem ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu bejahen sei, müsse sie dies sogar. Denn wenn eine Behörde eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte mittels Beseitigungsverfügung beschädige oder zerstöre, müsse sie sicherstellen, dass gleichwohl nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen werde. Hätte das Verwaltungsgericht dies beachtet, so hätte es § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bzw. Art. 5 b) Vogelschutzrichtlinie nicht mit dem Hinweis auf einen fehlenden Antrag auf Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen zurückstellen dürfen. Ergänzend lasse sich über den Wortlaut der zitierten Normen hinaus auch insofern auf den Effektivitätsgrundsatz und das Gebot der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts verweisen. Wenn weder das Unionsrecht noch das deutsche Recht die Beachtung eines Verbots von einer Antragstellung abhängig machten, dann werde durch die Vorgehensweise der zuständigen Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts eine (Antrags-)Voraussetzung in ein Verbot hineininterpretiert, die dort nicht enthalten sei. Aus diesen Gründen hätte das Verwaltungsgericht nicht auf einen fehlenden Antrag im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG abstellen dürfen, sondern es hätte die Beseitigungsverfügung mangels Regelung von Ausgleichsmaßnahmen (sodass es bei dem Rechtsverstoß bleibe) aufheben müssen. Ähnlich verhalte es sich mit dem Verweis des Verwaltungsgerichts auf die Möglichkeit der Beantragung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Auch hier sehe das BNatSchG nicht vor, dass ein Antrag gestellt werden müsse. Auch Art. 9 Vogelschutzrichtlinie kenne kein Antragserfordernis. Es gebe daher auch insofern keine Grundlage für die Pflicht bzw. Obliegenheit des Bescheidadressaten, einen Ausnahmeantrag zu stellen. Hätte das Verwaltungsgericht dies beachtet, so hätte es nicht mit Verweis auf einen fehlenden Ausnahmeantrag einen Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot verneinen dürfen. Es hätte die Beseitigungsverfügung aufheben müssen. Ungeachtet dessen komme eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme auch gar nicht in Betracht, da die rechtlichen Voraussetzungen dazu nicht vorlägen. Man könne nicht annehmen, dass sich der Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätte nicht auswirke. Er - der Kläger - verfüge nicht über die Flächen in räumlichem Bezug zu der gegenständlichen Fortpflanzungs- und Ruhestätte, auf denen die von der Beklagten in Aussicht gestellte Genehmigung für die Errichtung eines alternativen Unterstandes außerhalb des Naturschutzgebietes umgesetzt werden könnte. Hinzu komme, dass die daneben angeführte Ausgleichsmaßnahme der Errichtung einer künstlichen Nisthilfe in Form einer Halbhöhle keinesfalls in gleichwertiger Weise geeignet sein könne wie die bestehende Fortpflanzungsstätte in dem Unterstand. Ein freihängender Nistkasten biete im Gegensatz zu der bestehenden Fortpflanzungsstätte unter dem insoweit vor Prädation sicher schützenden Dach des Unterstandes mehr Sicherheit und damit die Gewährleistung des regelmäßigen Fortpflanzungserfolges. Eine Verschlechterung im Sinne einer Verschlechterung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungsstätte in dem natürlichen Lebensraum der betroffenen Art in einem einzelnen Gebiet sei aber gerade im Hinblick auf die "Skydda Skogen"-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 4.3.2021 - C-473/19, C-474/19 -, juris) nicht vertretbar. Der Verweis auf § 45 Abs. 7 BNatSchG scheitere im Übrigen auch daran, dass dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Ein Belang der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. im Sinne des zugrunde liegenden Unionsrechts sei nicht betroffen. Zwar ermögliche § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG die Erteilung einer Ausnahme auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. Im Anwendungsbereich der Vogelschutzrichtlinie komme dieser Ausnahmegrund aber nicht in Betracht, da die (höherrangige) Vogelschutzrichtlinie diesen Ausnahmegrund nicht kenne. Das habe der EuGH bereits entschieden. Es sei den Mitgliedstaaten daher verwehrt, eigenmächtig einen weiteren Ausnahmegrund zu schaffen. Doch selbst wenn der Ausnahmegrund der "zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" angewendet werden könnte, lasse sich ein solches Überwiegen nicht feststellen. Der Schutzzweck des Naturschutzgebiets werde kaum beeinträchtigt. Vielmehr böten derartige kulturhistorisch typische Strukturelemente eine Fülle von Nutzungsmöglichkeiten für eine Vielzahl von Wildtieren und Lebensgemeinschaften. Keinesfalls könne allein seine "bloße Existenz" als schädlich gegenüber dem für das hiesige Naturschutzgebiet festgeschriebenen Schutzzweck angesehen werden. Das Veränderungsverbot in dem Naturschutzgebiet könne daher auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass grundsätzlich jegliche Veränderung verboten sei, sondern lediglich Veränderungen, von denen eine konkrete Beeinträchtigung gegenüber dem Schutzzweck ausgehe oder begründet zu erwarten sei. Selbst wenn man die Einschlägigkeit des Veränderungsverbots bejahe, lasse sich jedenfalls nicht feststellen, dass ein derart gewichtiger Verbotsverstoß existiere, dass "zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" gegeben seien. Eine Ausnahmegenehmigung könne bei ordnungsgemäßer Rechtsanwendung nicht erteilt werden.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2025 hat der Kläger seinen Zulassungsantrag weiter begründet. Soweit die Beklagte der Zulassungsbegründung entgegenhalte, dass Ausgleichsmaßnahmen möglich seien, greife dies nicht durch. Das Dach des Unterstandes diene als Aufhängungsörtlichkeit der Halbhöhle, in dem die Bachstelze ihr Nest baue und alljährlich ein bis zwei erfolgreiche Bruten getätigt habe. Der umbaute Raum des Unterstandes sei der maßgebliche Faktor für die Sicherheit vor Prädatoren. Eine durch ein kleines Dach geschützte Halbhöhle in Form eines Nistkastens bei der Aufhängung an einem Baum oder Masten könne bei Weitem nicht die gleiche Sicherheit bieten wie die Aufhängung des Nistkastens unter dem Dach und somit innerhalb des schützenden Weideunterstandes. Bei den von der Beklagten aktuell vorgelegten Fotos, welche einen an einem Pfahl befestigten Nistkasten zeigten, handele es sich im Übrigen nicht - wie die Beklagte in für eine Fachbehörde nicht nachvollziehbarer Unkenntnis mutmaße - um eine Halbhöhle, die u.a. für Bachstelzen geeignet sein könnte, sondern um einen Turmfalkenkasten. Er halte eine derartige künstliche Nisthilfe in Form einer Halbhöhle an einem Pfahl für sinnvoll und geeignet, aber eben nur für Turmfalken. Dementsprechend habe auch zu keinem Zeitpunkt die Bachstelze in dem Turmfalkenkasten genistet, sondern in dem Weideunterstand, in einem speziell für Bachstelzen geeigneten Nistkasten. Auch die weiteren von der Beklagten angeführten mutmaßlich in Betracht kommenden Ausgleichsmaßnahmen, wie etwa die Anlage eines Holz- oder Reisighaufens, könnten gerade nicht als gleichwertig geeignete Fortpflanzungsstätten in Betracht kommen, weil keinesfalls von einer gleichwertigen Sicherheit derartiger Maßnahmen hinsichtlich des Reproduktionserfolgs im Vergleich zu der Sicherheit der bestehenden Situation ausgegangen werden könne. Entgegen der Argumentation der Beklagten widerspreche die Nutzung des Weideunterstandes als bauliche Anlage auch nicht dem Schutzzweck der NSG-VO. Auch die Errichtung eines Mastes mit einer Halbhöhle stellte im Übrigen eine bauliche Anlage dar. Eine bauliche Anlage zu beseitigen, um sie durch eine andere bauliche Anlage zu ersetzen, erscheine naturschutzfachlich und auch sonst wenig plausibel. Auch für andere Tiere, etwa die Schleiereule, sei der Weideunterstand nützlich und erforderlich. Die Bachstelze sei lediglich eine von vielen schutzbedürftigen Tierarten, an der das Faktum der regelmäßigen Nutzung derartiger Strukturen, sei es als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte, stellvertretend näher veranschaulicht worden sei. Gemäß § 2 Abs. 1 NSG-VO sei das Grünland charakteristisch für den Niederungsbereich. Unzweifelhaft sei für Grünland, dessen Entstehung in diesem Bereich allein auf die kulturelle Nutzung zurückzuführen sei ebenso charakteristisch, dass Weidenutzung, neben der Nutzung als Mähwiese, historisch regelmäßig mit der Errichtung von entsprechend notwendiger Weideunterstände einhergegangen sei und dies auch noch heute in diesen Gebieten der Fall sei. Aus tierschutzrechtlichen Gründen, insbesondere zur Gewährleistung des in § 1 TSchG genannten "Wohlbefindens" der Weidetiere, sei der Unterstand etwa als Witterungsschutz notwendig.

Der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hinsichtlich der von ihm gerügten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass aus dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit der Folge der Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 7 BNatSchG keine Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit der Beseitigungsverfügung nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.1.2016 - OVG 10 S 29.15 -, juris Rn. 9 ff.) abzuleiten sei, nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt bzw. diese liegen nicht vor.

Nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wird mithin nur dann angeordnet, wenn die Behörde die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt. Der Nichtigkeitsgrund behandelt damit nur Verwaltungsakte mit dem Gebot, eine rechtswidrige Tat zu begehen (vgl. zum Ganzen auch: VG Saarland, Urt. v. 23.5.2018 - 5 K 1418/17 -, juris Rn. 103). Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es des Weiteren verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Wer diesem entgegen handelt, begeht gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 7 BNatSchG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit; diese kann mithin einen von § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG benannten Bußgeldtatbestand darstellen.

Ausgehend von der verwaltungsgerichtlichen Annahme, der Holzunterstand selbst gehöre zur Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Bachstelze i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Urteilsabdruck, S. 13 f.), hat der Kläger ernstliche Zweifel an der weiteren die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Annahme, dass die Beseitigungsverfügung dem Kläger kein Handeln auferlege, das notwendigerweise zu einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG führe (Urteilsabdruck, S. 11, S. 16 ff.), nicht aufgezeigt.

Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot nach § 44 Abs. 1 Satz Nr. 3 BNatSchG nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Der von § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG vorausgesetzte Funktionserhalt ist nicht schon dann gegeben, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Individuen die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 -, juris Rn. 67; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 27.8.2019 - 7 KS 24/17 -, juris Rn. 359; ferner Hamburgisches OVG, Beschl. v. 27.2.2024 - 2 Bs 19/24 -, juris Rn. 61). Entscheidend ist dabei, ob die ökologische Gesamtsituation in einem zu betrachtenden Raum eine Verschlechterung erfährt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich innerhalb des betroffenen Bereichs vergleichbare Strukturen finden, die als (Ersatz-)Fortpflanzungs- oder Ruhestätte dienen können (vgl. Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 44 Rn. 55g m.w.N.). Es insoweit nicht erforderlich, dass der verloren gegangene oder beeinträchtigte Lebensraum 1:1 gewahrt wird; entscheidend ist allein, ob der verbleibende und/oder neu geschaffene Lebensraum die beeinträchtigten Funktionen für die betroffenen Tiere auffängt. Es darf zu keiner Minderung des Fortpflanzungs- oder Ruheerfolgs für die betroffenen Individuen kommen. Ob dies der Fall ist, ist eine zuvörderst naturschutzfachlich zu beantwortende Frage (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 27.8.2019 - 7 KS 24/17 -, juris Rn. 359; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 44 Rn. 81 f., 83 f;), die damit zunächst der Beklagten im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative obliegt (vgl. Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 44 Rn. 55g m.w.N.).

Der Senat verkennt nicht, dass das Verwaltungsgericht mit dem Kläger meint, es gebe im räumlichen Zusammenhang keine geeigneten Alternativen zu dem Nistplatz in dem Holzunterstand (Urteilsabdruck, S. 13 ff, 15 f.). Für den Senat ist aber angesichts der Vielzahl denkbarer Nistmöglichkeiten für die Bachstelze nichts dafür ersichtlich, dass gerade das Vorhandensein eines künstlich geschaffenen Holzunterstandes, in welchem eine Nisthilfe aufgehängt wurde, für eine erfolgreiche Fortpflanzung der Bachstelze erforderlich ist, wie es auch die Beklagte erstinstanzlich vorgebracht hat (vgl. insb. Schriftsätze v. 11.6.2020 bzw. v. 12.1.2021, Bl. 86 ff. bzw. Bl. 103 ff. d. Gerichtsakte d. Verwaltungsgerichts). Von der Bachstelze als Nistplätze bevorzugt werden Halbhöhlen und Nischen, die Ausblick auf die Umgebung gewähren und (vom letzten kurzen Anflug) im Laufen erreicht werden können. Bodennester in ebenem Gelände nach Art von Schafstelze und Piepern sind vor allem auf karg bewachsenen, übersichtlichen sandig-schotterigen Flussinseln zu finden, sonst eher in Küstendünen, an Dämmen, Böschungen, in Felsen, Stützmauern usw. Die Neststandorte sind sehr vielfältig; auf einen natürlichen entfallen heute drei bis vier künstliche. Unter den natürlichen Standorten überwiegen Nischen und Spalten in Felsen, Abbrüchen und Böschungen, seltener sind solche in Schwemmgut (Schilf, Holz, Wurzelwerk), in hohlen Bäumen (z.B. Kopfweiden), Baumstrünken, Wurzeltellern, am Boden an Grabrändern, unter Grashorsten, Zwergsträuchern, in Gemüse- und Baumschulpflanzungen, in Horsten und Nestern anderer Vögel usw. Nur ausnahmsweise wird das Nest freistehend in Bäume und Büsche (Fichte, Blaufichte, Stammverzweigung einer Birke, immergrüne Hecke, Weißdorn, Zierstrauch) gebaut. Am häufigsten sind Neststandorte an menschlichen Bauten: Unter Dachfirsten oder losen Ziegeln, auf Holzbalken von Dachkonstruktionen, Mühlen, Werkstätten, Schuppen usw., in Mauerlücken und Kaminen, auf Fensterbänken, in Kletterpflanzen, Taubenschlägen, alten Nestern von Rauschwalbe, Amsel, Grauschnäppner usw., ferner in Bruchsteinmauern, Steinhaufen, vegetationsarmen Schutt- und Geröllablagerungen, Holzstößen, Reisighaufen, Schilf- und Strohstapeln. Vielfach auch in Holz- und Eisenkonstruktionen von Brücken und Stauwehren, in Steindämmen und auf Duckdalben. Recht groß ist die Zahl eigentümlicher Neststandorte in abgestellten oder mobilen Bau- und Drehmaschinen, Traktoren, Lastkraftwagen, Dampfschiffen, Fischerbooten usw. Natürliche Neststandorte sind meist in Bodennähe oder am Boden, künstliche dagegen mehrere Meter über dem Boden zu finden (vgl. zu dem Vorstehenden: Glutz von Blotzheim/Bauer, Handbuch der Vögel Mitteleuropas, Bd. 10 - Passeriformes Teil 1, 1985, S. 893 ff., 896 f.). In diesem Zusammenhang ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Bachstelze nur saisonal monogame Brutpaare bildet (vgl. zur Brutpaarbildung: Glutz von Blotzheim/Bauer, Handbuch der Vögel Mitteleuropas, Bd. 10 - Passeriformes Teil 1, 1985, S. 895) und ein Brutortwechsel bei der weiblichen und männlichen Bachstelze ungleich häufiger vorkommt als Brutorttreue sowie Nistplatztreue selten ist (Glutz von Blotzheim/Bauer, Handbuch der Vögel Mitteleuropas, Bd. 10 - Passeriformes Teil 1, 1985, S. 896). Es liegt daher die Annahme nahe, dass die Nisthilfe in dem Holzunterstand jedes Jahr neu von einem neu gebildeten Brutpaar besetzt wird, mithin die Fortpflanzungsstätte saisonal neu gegründet wird. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen dürften sich im näheren Umfeld des von der Entfernung des Unterstands betroffenen Bereichs mit Blick darauf, dass die Bachstelze im Regelfall nicht "ortstreu" nistet und es in dem Naturschutzgebiet, das überwiegend aus einem ungenutzten, teilweise durch frühere forstwirtschaftliche Nutzung sowie Bodenabbau beeinflussten, großenteils jedoch naturnahen Waldrest im Niederungsbereich der Haller besteht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 NSG-VO), eine Vielzahl geeigneter Nistmöglichkeiten gibt, durchaus Strukturen finden, die als (Ersatz-)Fortpflanzungs- oder Ruhestätte dienen können.

Für den Senat liegt es zudem auf der Hand, dass die in dem Holzunterstand angebrachte Nisthilfe unproblematisch vor der Beseitigung des Holzunterstandes ab- und außerhalb des Holzunterstandes wieder aufgehangen werden könnte (vgl. auch VG Cottbus, Urt. v. 9.8.2018 - 3 K 171/17 -, juris Rn. 18); etwa an die unstreitig unmittelbar neben dem Holzunterstand vorhandenen Holzpfähle, an denen bereits Nisthilfen (für Turmfalken) angebracht sind (vgl. Lichtbild auf Bl. 51 d. Beiakte); eine künstliche Nisthilfe in Form einer Halbhöhle hielt auch das Verwaltungsgericht - trotz seines weiten Verständnisses der Fortpflanzungsstätte - für ausreichend (Urteilsabdruck, S. 17). Hielte man wie der Kläger einen weitergehenden Schutz vor Prädatoren für erforderlich, ließe sich dies nach Auffassung des Senats gleichfalls unproblematisch durch entsprechende Verstärkung der Nisthilfe erreichen, ohne dass es zwingend des Holzunterstandes in Größe von ca. 4 x 6 Meter zur erfolgreichen Fortpflanzung der Bachstelze bedarf (vgl. zu Nisthilfen auch: NABU, Die Bachstelze, abrufbar unter: https://niedersachsen.nabu.de/tiere-und-pflanzen/voegel/vogelarten/singvoegel/28283.html; zuletzt abgerufen am: 4.9.2025).

Erblickte man hierin nicht schon einen Funktionserhalt im räumlichen Zusammenhang im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG, so wären der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgend (Urteilsabdruck, S. 16 f.) aber jedenfalls vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG möglich. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Beantragung der Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG oder Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG könne noch im Nachgang erfolgen, weshalb dem Kläger nicht zwingend die Begehung einer rechtswidrigen Tat auferlegt werde (zu nachträglichen Genehmigungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG etwa: Sächsisches OVG, Urt. v. 22.3.2023 - 6 A 272/20 -, juris Rn. 35; VG Frankfurt, Urt. v. 6.12.2023 - 5 K 259/20 -, juris Rn. 51; VG Schwerin, Beschl. v. 23.2.2021 - 2 B 518/20 SN -, juris Rn. 41), begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken.

Auch wenn - wie der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend vorbringt - die Festlegung von (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG keinen Antrag erfordert, schließt dies nicht die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung tragend zugrunde gelegte Möglichkeit einer nachträglichen Beantragung und Festlegung von (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen aus. Von einer Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen hat die Beklagte bislang offensichtlich abgesehen, weil sie bisher davon ausgegangen ist, dass durch die Beseitigung des Unterstands ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht drohe, da die Fortpflanzungsstätte außerhalb der Brutzeit nur eine potenzielle und keine dauerhafte sei (Urteilsabdruck, S. 16; Sitzungsniederschrift vom 21.10.2022, S. 2). Für den Senat ist aber nicht erkennbar, dass eine Festlegung von (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen veranlasst durch den Kläger oder auch ohne entsprechende Beantragung durch Festsetzung von Amtswegen durch die Beklagte zur Durchsetzung der Beseitigungsverfügung von Vornherein ausgeschlossen sind und dies demnach zur Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der Beseitigungsverfügung führt. Es verbleiben jedenfalls rechtmäßige Handlungsoptionen, die eine solche Annahme ausschließen (vgl. dazu Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. EL November 2024, § 44 VwVfG Rn. 83).

Zwar dürfte dem Kläger grundsätzlich in seinem in der Zulassungsbegründung geäußerten Normverständnis zuzustimmen sein, dass die in § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG genannten "vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen" bereits in der Beseitigungsverfügung hätten festgelegt werden können, sofern sie für erforderlich gehalten worden wären. Denn angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG sind lediglich "festgelegte" Ausgleichsmaßnahmen privilegiert. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass die nachträgliche Anordnung erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen durch die Beklagte ausgeschlossen wäre. Entscheidend ist nämlich, dass die jeweilige Maßnahme im Zeitpunkt der Realisierung des Eingriffs bereits wirksam ist (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, § 44 BNatSchG Rn. 56; Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 44 Rn. 58; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 44 Rn. 84). Im Rahmen der von der Beklagten als unteren Naturschutzbehörde in dem Ausgangsbescheid vom 12. Februar 2019 ebenfalls angeordneten "Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung" der naturschutzrechtlichen Beseitigungsanordnung können artenschutzrechtliche Betroffenheiten zudem noch ermittelt und ebenfalls noch einer naturschutzrechtlichen Problembewältigung zugeführt werden (vgl. zu einer "ökologischen (Rück-)Bauüberwachung": Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.11.2018 - 9 ZB 15/943 -, juris Rn. 12 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 -, juris Rn. 99 u. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 -, juris Rn. 91 sowie Beschl. v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N; zu einer "ökologischen Abrissbegleitung": VG Schwerin, Beschl. v. 15.2.2019 - 2 B 119/19 SN -, juris Rn. 14 ff., 18 mit Verweis auf die zuvor zitierte Rechtsprechung). Dass damit seitens der Beklagten auch naturschutzrechtliche Belange wie der Artenschutz in den Blick zu nehmen sind, begründet sich bereits daraus, dass die Beklagte gerade in ihrer Funktion als Naturschutzbehörde tätig wird. Dieser nachträglichen Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange stünde auch der von dem Kläger angeführte Effektivitätsgrundsatz nicht entgegen, weil die dann zu treffenden Maßnahmen damit in einer räumlich-funktionalen Beziehung zur betroffenen Lebensstätte stehen und immer noch so frühzeitig festgelegt werden können, dass die Ausgleichsmaßnahme die ihr zugedachte Funktion erfüllt, wenn die in Rede stehende Beeinträchtigung - hier durch Beseitigung des Unterstands - ausgeführt wird (vgl. Landmann/Rohmer Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, § 44 BNatSchG Rn. 56). Hinzu kommt, dass die Beseitigung des Holzunterstandes gemäß dem Änderungsbescheid vom 21. Oktober 2022 ohnehin außerhalb der Brutzeit zu erfolgen hat, sodass - freilich abhängig vom Zeitpunkt der Beseitigung - auch nach vorhergehender Beseitigung des Holzunterstandes ausreichend Zeit bis zur nächsten Brutzeit für die Durchführung der ohne größeren Aufwand durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen verbliebe und damit ein "Bruch" des Funktionserhalts im räumlichen Zusammenhang nicht zu befürchten steht. Auch bei einer nach Erlass der Beseitigungsanordnung erfolgenden Festsetzung von erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wäre die Anwendung und Verwirklichung von unionsrechtlich begründeten naturschutzrechtlichen Vorgaben nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert, sodass entgegen der Auffassung des Klägers der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 3.4.2025 - C-283/24 -, juris Rn. 37; ferner Senatsbeschl. 9.5.2025 - 4 LB 108/24 -, juris Rn. 58) nicht erfordert, dass etwaig erforderliche vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zwingend in der Beseitigungsanordnung selbst hätten festgelegt werden müssen.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Erfüllung der dem Kläger aufgegebenen Beseitigung des Holzunterstandes auch deshalb nicht die Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zur Folge hat, weil entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der gesamte Holzunterstand als Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Bachstelze anzusehen ist, sondern nur die darin aufgehängte künstliche Nisthilfe.

Zu den von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützten Fortpflanzungsstätten gehören sämtliche Örtlichkeiten, die - begonnen bei der Paarung bis hin zum Abschluss der Aufzucht der Jungtiere, soweit sie ortsgebunden ist - für eine erfolgreiche Fortpflanzung vonnöten sind. Unter den ebenfalls von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützten Ruhestätten sind Örtlichkeiten zu verstehen, in die sich die Tiere zur Wärmeregulierung, zur Rast, zum Schlaf oder zur sonstigen Erholung, als Versteck, zum Schutz oder als Unterschlupf für die Überwinterung zurückziehen (vgl. Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 44 Rn. 36 m.w.N.; zu Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. ferner: BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39/07 -, juris Rn. 65). § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG beschränkt den Schutz nicht auf natürlich entstandene Lebensstätten in der freien Natur; geschützt sind auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die sich in Haus, Hof oder Garten befinden (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, § 44 BNatSchG Rn. 16, 20). Aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und der Systematik des Gesetzes geht hervor, dass der Begriff der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte in einem gegenständlichen Sinne zu verstehen ist, während ein ökologisch-funktionales und damit weiteres Verständnis erst im Rahmen der Regelung des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG über den dort geforderten räumlichen Zusammenhang zum Tragen kommt (BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 -, juris Rn. 90; v. 28.3.2013 - 9 A 22/11 -, juris Rn. 118; v. 13.5.2009 - 9 A 73.07 -, juris Rn. 90 u. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 -, juris Rn. 69 ff.; vgl. ferner Niedersächsisches OVG, Urt. v. 27.8.2019 - 7 KS 24/17 -, juris Rn. 381; Lütkes/Ewer/Heugel, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 44 Rn. 17; Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 44 Rn. 34). Was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte anzusehen ist, ist eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 -, juris Rn. 69).

Dieses Verständnis zugrunde gelegt, ist nicht der Holzunterstand selbst die Fortpflanzungs- und Ruhestätte, sondern die in diesem befindliche Nisthilfe. Der Holzunterstand mag zwar einen weiteren Schutz für nistende Bachstelzen bieten, dieser wird jedoch nicht als Stätte für die Fortpflanzung genutzt. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bietet eben nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die Überdachung des Unterstandes selbst die erforderliche Halbhöhle bzw. Nische für den Brutplatz (Urteilsabdruck, S. 14), sondern vielmehr dient - wie vom Kläger nach eigenen Angaben "stets vorgetragen" - das Dach des Unterstandes nur als Aufhängungsörtlichkeit der künstlichen Nisthilfe, in welcher die Bachstelze nistet (vgl. Schriftsatz v. 13.1.2025, S. 3 u. 5). Daher ist hier in Bezug auf die betroffene Tierart der Bachstelze nicht etwa die ganze bauliche Anlage, in welchem die Nisthilfe angebracht ist - mag sie auch der Nistmöglichkeit zuträglich sein -, selbst Fortpflanzungsstätte (vgl. insoweit auch zu Schwalbennestern: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 17.4.2018 - 3 M 479/15 -, juris Rn. 17 f.; ferner Sächsisches OVG, Urt. v. 10.10.2012 - 1 A 389/12 -, juris Rn. 40; Gebäudefassade als Teil einer Lebensstätte: VG Potsdam, Urt. v. 18.2.2002 - 4 L 648/01 -, juris Rn. 13; Schuhmacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 30). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass gerade das Vorhandensein eines künstlich geschaffenen Holzunterstandes zum Anbringen einer Nisthilfe für eine erfolgreiche Fortpflanzung der Bachstelze erforderlich ist. Mithin würde die Erfüllung der dem Kläger aufgegebenen Beseitigung des Holzunterstandes nicht auch die Erfüllung des Verbotstatbestandes zur Folge haben. Wie bereits ausgeführt, könnte die Nisthilfe unproblematisch vor der Beseitigung des Holzunterstandes ab- und außerhalb des Holzunterstandes wieder aufgehangen werden. Eine von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vorausgesetzte Entnahme aus der Natur bzw. Zerstörung oder Beschädigung läge nicht vor, da eine Entnahme nur dann gegeben ist, wenn das geschützte Objekt (die Fortpflanzungsstätte der Bachstelze in Form der Nisthilfe) aus der Natur entfernt wird und damit seine Funktion im Naturhaushalt verliert. Wird die Lebensstätte nur umgesetzt und der neue Standort von den Tieren akzeptiert - wofür im Falle der Bachstelze angesichts der zuvor aufgeführten Vielzahl an möglichen Niststandorten überwiegendes spricht -, liegt hingegen eine Entnahme nicht vor (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 9.8.2018 - 3 K 171/17 -, juris Rn. 18; Schuhmacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 31).

Vorliegend führt auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Oktober 2021 - C-357/20 - ("Feldhamster II") zu keinem anderen Ergebnis. Danach umfasst der Begriff der "Fortpflanzungsstätte" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der FFH-Richtlinie auch deren Umfeld, sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um die ökologische Funktionalität der Fortpflanzungsstätte der betreffenden Tierart sicherzustellen, also dieser eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.10.2021 - C-357/20 -, juris Rn. 30 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 20.6.2024 - 11 A 3/23 -, juris Rn. 219). Dies ist hier für den Holzunterstand nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass zum ausreichenden Schutz vor Prädatoren um die künstliche Nisthilfe herum ein Holzunterstand in einer Größenordnung von ca. 4 x 6 Meter erforderlich ist und erst durch diesen eine erfolgreiche Fortpflanzung ermöglicht wird.

Soweit der Kläger im Übrigen in seinem weiteren Schriftsatz vom 13. Januar 2025 seine mit seinem Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 vorgelegte Zulassungsbegründung nicht nur ergänzt, sondern weitere selbstständige Begründungsstränge zur Darlegung ernstlicher Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil vorbringt - namentlich das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung in Abrede stellt, indem er meint, die Nutzung des Holzunterstandes als bauliche Anlage widerspreche nicht dem Schutzzweck der NSG-VO -, ist sein Vorbringen unbeachtlich, weil dieser Vortrag nach dem Ablauf der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist und den fristgerecht eingereichten Begründungsansatz zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht lediglich ergänzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.2.2025 - 2 S 1502/24 -, juris Rn. 23 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.11.2015 - 1 A 1682/14 - juris Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.11.2014 - 2 L 39/13 - juris Rn. 15 u. v. 22.1.2010 - 4 L 321/08 -, juris Rn. 22; Sächsisches OVG, Beschl. v. 1.3.2011 - 3 A 131/10 -, juris Rn. 4 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.10.2008 - 6 AD 2/08 -, juris Rn. 4 u. v. 19.4.2004 - 2 LA 293/03 -, juris Rn. 4; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 124a VwGO Rn. 116; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124a Rn. 50; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 53; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 124a VwGO Rn. 51 m.w.N.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124a Rn. 73 f. m.w.N.).

Mit dem Vortrag, der zu beseitigende Holzunterstand widerspreche wegen seiner konkreten Verwendung für die Weidetierhaltung und seines konkreten Nutzens für die Fauna nicht dem Schutzzweck der einschlägigen NSG-VO, legt der Kläger im Übrigen auch in der Sache ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dar. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, verstößt die Errichtung dieser baulichen Anlage gegen das absolute Veränderungsverbot im Naturschutzgebiet. Das im Naturschutzgebiet geltende Schutzregime ergibt sich aus § 3 Abs. 1 NSG-VO i.V.m. § 24 Abs. 2 NNatSchG a.F. (nunmehr § 16 NNatSchG) bzw. § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Danach sind im Naturschutzgebiet nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern oder nachhaltig stören können. Dieses auch als "absolutes Veränderungsverbot" bezeichnete Schutzregime stellt den wichtigsten Unterschied zum relativen Schutz in einem Landschaftsschutzgebiet dar, in dem gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG nur jene Verbote begründet werden dürfen, die durch den mit ihm verfolgten Schutzzweck gerechtfertigt sind (vgl. nur Giesbert/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Werkstand: 74. Ed. 1.1.2025, § 23 BNatSchG Rn. 25 m.w.N.). Unter Beschädigung in diesem Sinne ist jede Beeinträchtigung der Substanz des Gebiets oder einzelner seiner Bestandteile zu verstehen, die nicht zu einem Verschwinden oder Absterben führt. Als Veränderung sind alle substanziellen oder optischen Abweichungen gegenüber dem Zustand des Gebiets im Zeitpunkt der Unterschutzstellung anzusehen, die nicht bereits eine Zerstörung oder Beschädigung darstellen. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand (Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 23 Rn. 12 m.w.N.). Lediglich Bagatellfälle im Sinne einer für das Gebiet vollkommen unbedeutenden Veränderung bzw. im Hinblick auf den Schutzzweck völlig unerheblichen Abweichung fallen nicht unter das Verbot (vgl. Senatsbeschl. v. 15.12.2008 - 4 ME 315/08 -, juris Rn. 10; Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 23 Rn. 12 m.w.N.). Ein Beispiel für eine tatbestandsmäßige Veränderung ist u. a. gerade die Errichtung einer baulichen Anlage (Lütkes/Ewer, BNatSchG 3. Aufl. 2025, § 23 Rn. 12 m.w.N.; Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 23 Rn. 33; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 23 Rn. 39). Die Errichtung eines Holzunterstands stellt mit Blick auf die Schutzzwecke des Naturschutzgebiets "Ziegeunerwäldchen" ersichtlich keine unbedeutende Veränderung bzw. unerhebliche Abweichung dar. Der Holzunterstand verstößt vielmehr gegen die in der NSG-VO festgelegten Schutzzwecke, weil dort in § 2 Abs. 1 NSG-VO festgelegt wird, dass das das Naturschutzgebiet "Ziegeunerwäldchen" überwiegend aus einem heute ungenutzten, teilweise durch frühere forstwirtschaftliche Nutzung sowie Bodenabbau beeinflussten, großenteils jedoch naturnahen Waldrest im Niederungsbereich der Haller besteht. Dieser Wald wird geprägt durch größere, weitgehend gehölzfreie Feuchtbereiche mit Röhricht. Er ist umgeben von landwirtschaftlich genutzten Acker- und für den Niederungsbereich charakteristischen Grünlandflächen. Das Gebiet soll nach § 2 Abs. 2 NSG-VO als ungestörter, von hohen Grundwasserständen geprägter Lebensraum für schutzbedürftige Arten oder Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere erhalten, gepflegt und entwickelt werden. Mit diesen Schutzzwecken stehen bauliche Anlagen in Form von Holzunterständen in Widerspruch, ohne dass es auf ihre konkrete Verwendung und ihres konkreten vermeintlichen Nutzens für brütende Tierarten ankommt.

Auf den weiteren klägerischen Vortrag zu dem fehlenden Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG,

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).