§ 15 NBGG - Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit
(1) Das für Soziales zuständige Ministerium trägt dafür Sorge, dass ein Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit errichtet und betrieben wird.
(2) 1Das Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit ist die zentrale und unabhängige Anlauf- und Beratungsstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, deren Angehörige sowie die öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 Abs. 1, für die in § 13a Abs. 5 genannten Institutionen und für die Zivilgesellschaft. 2Seine Aufgaben sind insbesondere
- 1.
Erstberatung für die in Satz 1 genannten Personen, Stellen und Institutionen,
- 2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
- 3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 13a,
- 4.
Aufbau von Netzwerk- und Kooperationsstrukturen, die den in Satz 1 genannten Personen, Stellen und Institutionen zur Verfügung stehen sollen,
- 5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
- 6.
Bewusstseinsbildung durch Bildungs- und Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Menschen mit Behinderungen sowie Vertreterinnen und Vertreter der in § 12 Abs. 2 Satz 2 genannten Institutionen angehören, berät das Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit.