Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.09.2025, Az.: 1 KN 79/23

Erneute Auslegung des Entwurfs des Bauleitplans bei Änderung und Ergänzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.09.2025
Aktenzeichen
1 KN 79/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 22786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0901.1KN79.23.00

Fundstelle

  • BauR 2025, 1766-1769

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Berührt ist ein Grundzug der Planung im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB dann, wenn der planerische Grundgedanke, d.h. das Leitbild der Planung angetastet wird. Zu fragen ist mit anderen Worten, ob die Änderung noch vom ursprünglichen Planungswillen der Gemeinde umfasst ist.

  2. 2.

    Betroffene im Sinne § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB sind jedenfalls alle natürlichen und juristischen Personen, deren abwägungserhebliche und schutzwürdige Belange von der beabsichtigten Änderung oder Ergänzung berührt werden.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin zu 1. und die Antragsteller zu 2. bis 4., diese als Gesamtschuldner, tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den zunächst unter der Bezeichnung HO 41 "An der Schölke" und sodann unter der Bezeichnung HO 54 "An der Schölke - Neu" (im Folgenden: Bebauungsplan HO 54) beschlossenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Sie befürchten insbesondere, dass die darin zugelassene Bebauung zu einer Verschlechterung der Hochwassersituation auf ihren jeweils direkt an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken und zu deren Verlärmung führen wird.

Das Plangebiet setzt sich aus den Geltungsbereichen A, B und C zusammen. Der das eigentliche Baugebiet umfassende Geltungsbereich A mit einer Größe von ca. 22.800 m2 befindet sich im Stadtbezirk Westliches Ringgebiet der Antragsgegnerin. Er grenzt südlich (nur) mit dem Flurstück M. der Flur N. der Gemarkung O. unmittelbar an die B-Straße an. Nördlich reicht der für eine Wohnbebauung vorgesehene Geltungsbereich bis zur ehemaligen Bezirkssportanlage "Kälberwiese" bzw. bis zum P., einen Entwässerungsgraben, der westlich gelegenen BAB 391, der weiter östlich in die Schölke, einen Bach (Gewässer 3. Ordnung), übergeht; diese fließt weiter nach Norden und mündet dort in die Oker. Mit seiner Westseite dehnt sich der Geltungsbereich A des Plangebiets hinter die Straßenrandbebauung an der B-Straße aus. Hier befindet sich das im Eigentum der Antragstellerin zu 1. stehende Grundstück B-Straße, ein Hinterliegergrundstück, das über das daran östlich angrenzende Flurstück Q. verkehrlich erschlossen wird. Das Grundstück B-Straße ist in seinem südlichen Bereich mit einem Wohnhaus bebaut. In seinem nördlichen (Garten)Bereich, der direkt an den Geltungsbereich A angrenzt, hat die Antragstellerin zu 1. im Jahr 1996 in unmittelbarer Nähe zum P. einen Freisitz errichtet. Die Ostseite des Geltungsbereichs A verläuft zunächst entlang der Gartenseiten der westlich der D-Straße befindlichen Reihenhausbebauung und dann weiter nördlich entlang der Schölke. Das nördlichste der Reihenhausgrundstücke (D-Straße) steht zu Bruchteilen im Eigentum der Antragsteller zu 2. bis 4. Bei den Geltungsbereichen B (Gemarkung Watenbüttel, Flur XXX, Flurstück XXX/XXX) und C (Gemarkung Hondelage, Flur XXX, Flurstück XXX/XXX) mit Größen von ca. 15.400 m2 bzw. ca. 8.000 m2 handelt es sich um Ausgleichsflächen, die jeweils als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft entsprechend textlicher Festsetzung (TF) A.VI.2 bzw. 3 festgesetzt sind.

Im Geltungsbereich A setzt der Bebauungsplan HO 54 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fünf Allgemeine Wohngebiete fest, in denen nach TF A.I.1 und 2 die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig und die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind. Zum Grundstück der Antragstellerin zu 1. hin befindet sich das WA 1 mit einer von der gemeinsamen Grenze um etwa 10 m abgerückten Bauzone, einer Zahl der Vollgeschosse von mindestens zwei und höchstens drei, einer Grundflächenzahl von 0,5 und einer offenen Bauweise. Zum Grundstück der Antragsteller zu 2. bis 4. liegt das WA 4 mit einer von der gemeinsamen Grenze um 3 m abgerückten Bauzone, einer Zahl der Vollgeschosse von höchstens zwei, einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer offenen Bauweise. In TF A.II.2.3 ist für das gesamte Baugebiet bestimmt, dass die Höhe der baulichen Anlage maximal 11 m über einem in TF A.II.2.4 näher bestimmten Bezugspunkt liegen darf. Diese Höhe darf für die Errichtung von Anlagen zur Solarenergienutzung bis zu einer Höhe von maximal 12,5 m überschritten werden.

Das Plangebiet wird über die B-Straße durch die in Süd-Nord-Richtung verlaufende Planstraße XXX verkehrlich erschlossen, die auch der Erschließung eines auf der aufgegebenen Bezirkssportanlage "Kälberwiese" vorgesehenen, weiter nördlich gelegenen neuen Wohngebiets (vgl. Bebauungsplan "XXXstraße-Süd, 1. BA", AP 23, ABl. 2020 S. 39; wegen eines Verfahrensfehlers für unwirksam erklärt durch Senatsurt. v. 16.11.2023 - 1 KN 139/21 - , NVwZ-RR 2024, 674 = juris) dienen soll. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1. grenzt nicht an die Planstraße XXX an. Zum Grundstück der Antragsteller zu 2. bis 4. hin verläuft die Planstraße XXX. Eine verkehrliche Erschließung für Kfz von der D-Straße aus über die Planstraße XXX ist nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine Notzufahrt für Rettungsfahrzeuge, die sonst nur für Fuß- und Radverkehr genutzt werden soll. Nördlich des WA 1 und des WA 2 bis zum P. bzw. der Schölke hin ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Der Geltungsbereich A des Plangebiets geht über die Schölke nördlich noch in Form eines Dreiecks hinaus. Diese Fläche ist als Regenrückhaltebecken ausgewiesen. Ebenfalls nördlich in einem Streifen entlang der dort in Süd-Nord-Richtung verlaufenden Schölke ist eine weitere öffentliche Grünfläche mit der Bestimmung "Fläche für Hochwasserschutz" festgesetzt. Dazu ist in der Textlichen Festsetzung A.V.2.6 bestimmt, dass in der öffentlichen Grünfläche durch Abgrabungen ein durch unterschiedliche Tiefen und Böschungen mit unterschiedlichen Neigungen naturnah gestalteter Retentionsraum von mindestens 910 m3 zu schaffen ist. Die Fläche ist durch gegliederte Gehölzstrukturen sowie die Anlage von Wiesen- oder Rasenflächen zu begrünen. Schließlich sind wegen der Lärmbelastung der Wohngebiete durch die - in einem Abstand von etwa 450 m zur westlichen Plangebietsgrenze verlaufende - BAB 391 und die Planstraße XXX Lärmpegelbereiche und Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.

Die Beigeladene ist Erschließungsträgerin. Ihre ursprünglich vertraglich übernommene Verpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin, kapitalisierte Grünpflegekosten zu erstatten, haben die Vertragsparteien noch vor Satzungsbeschluss aufgehoben.

Bereits am 9. November 2016 hatte der Rat der Antragsgegnerin einen im Wesentlichen inhaltsgleichen Bebauungsplan beschlossen. Mit Urteil vom 10. Dezember 2020 erklärte der Senat diesen Bebauungsplan auf Antrag der Antragsteller dieses Verfahrens mit der Begründung für unwirksam, dass die Auslegungsbekanntmachung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt habe (- 1 KN 170/17 -, BauR 2021, 1413 = juris). Daraufhin führte die Antragsgegnerin ein Heilungsverfahren durch. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Zeitraum vom 23. November 2021 bis 23. Dezember 2021. In der Auslegungsbekanntmachung wurden mittels dreier Kartenausschnitte die einzelnen Geltungsbereiche A, B und C dargestellt. Ferner hieß es:

"Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Wohngebietes."

und

"Jeder kann während der Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich wie z.B. per Brief, E-Mail oder Fax vorbringen oder nach telefonischer Terminvereinbarung [...] mündlich zur Niederschrift [...] erklären."

Nach Abschluss der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde der Bebauungsplan hinsichtlich der textlichen Festsetzungen A.II.2.3 geändert, um eine Überschreitung der maximalen Höhe der baulichen Anlagen von 11,0 m zum Zwecke der Errichtung von Anlagen zur Solarenergienutzung bis zu einer Höhe von maximal 12,5 m zu ermöglichen. Die ebenfalls geänderte textliche Festsetzung A.V.3.6 schreibt bei Dächern mit einer Dachneigung von bis zu 15° eine extensive Begrünung bestimmter Dachflächen vor. A.VIII.1 beinhaltet Vorgaben zur Verwendung von erneuerbaren Energien, darunter eine Pflicht zur Solarenergienutzung. Eine erneute öffentliche Auslegung erfolgte nicht. Stattdessen wurden die beiden Eigentümer der Bauflächen im Plangebiet angehört. In seiner Sitzung vom 24. Mai 2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Er wurde am 27. Juni 2022 und erneut am 21. Juli 2022 im Amtsblatt für die Antragsgegnerin bekannt gemacht.

Die Antragsteller wenden sich auch gegen den Plan in seiner Fassung nach Abschluss des Heilungsverfahrens. Bereits die Auslegungsbekanntmachung sei irreführend, weil sie als Ziel der Planung die Entwicklung eines Wohngebiets bezeichne, das aber nur im Geltungsbereich A entstehen solle. Es fehle zudem an einem Hinweis auf die Überplanung des Gebiets des bestehenden Bebauungsplans HO13 und des darin vorgesehenen Regenrückhaltebeckens. Das Datum der Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses zur Auslegung sei in der Bekanntmachung falsch wiedergegeben worden. Es sei unklar, ob eine Bekanntmachung auch über das zentrale Internetportal des Landes erfolgt sei. Bei den Angaben zu Umweltbelangen fehle eine Angabe zum Reptilienbestand im Plangebiet. Für die Form einer Stellungnahme gebe es keine Vorgaben im Gesetz, sodass auch der darauf bezogene Hinweis, eine mündliche Stellungnahme werde in einer Niederschrift festgehalten, geeignet sei, von kritischen Stellungnahmen abzusehen. Nach Änderung des Plans sei eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich gewesen, weil davon auszugehen sei, dass die geänderten Festsetzungen zum Klimaschutz aufgrund der öffentlichen Diskussion über den Klimawandel auf ein breites öffentliches Interesse stoßen würden und zudem die Nachbarschaft nachteilig betroffen sei. Die textlichen Festsetzungen zur Traufhöhe und zur Ersatzanpflanzung seien unbestimmt. Die Festsetzung zur maximalen Breite von Zufahrten entbehre einer Rechtsgrundlage. Aus dem Bebauungsplan ergebe sich nicht, dass das Gelände des Plangebiets um 60 cm oder mehr aufgeschüttet werden solle; insoweit fehle es zudem an einer verbindlichen Begrenzung der Aufschüttungshöhe. Der Bebauungsplan weise Abwägungsfehler auf. Die Antragsgegnerin sei in der Abwägung nicht besonders darauf eingegangen, dass durch die zusätzliche Lärmbelastung die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete südlich der B-Straße überschritten würden. Sie gehe auch zu Unrecht davon aus, dass die Bebauung nur zu einer Erhöhung des Hochwasserpegels um 0,03 m führe. Das Grundwasser stehe deutlich höher an als in dem entsprechenden Gutachten angenommen; sein Spiegel sei stark schwankend. Bei einem hohen Grundwasserstand werde die vorgesehene Berme nicht zur Entlastung zur Verfügung stehen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordere ein Erschließungskonzept, das Schäden an Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen ausschließe und nicht, auch nicht in geringem Umfang, in Kauf nehme. Es fehle an einer Bewältigung der vorhandenen Bodenverunreinigungen. Aspekte des Klimaschutzes seien unzureichend abgewogen worden. Die gesamte Planung berücksichtige nicht, dass der Stadtteil der bevölkerungsreichste Stadtbezirk der Antragsgegnerin und mit erheblichem Autobahnlärm, Verkehr und anderen schädlichen Umwelteinflüssen vorbelastet sei; deshalb sei er in das Programm "Soziale Stadt" aufgenommen worden. Überdies sei der zwischen der Antragsgegnerin und der Vorhabenträgerin beschlossene städtebauliche Vertrag unwirksam, weshalb auf die Antragsgegnerin Folgekosten zukämen, die zum Satzungsbeschluss nicht bekannt gewesen seien.

Die Antragsteller beantragen,

den vom Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 25. Mai 2022 beschlossenen Bebauungsplan "An der Schölke - Neu" zu HO 54, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt B-Stadt vom 27. Juni 2022 und (erneut) am 21. Juli 2022, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verteidigt den Plan.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1.

Das Planaufstellungsverfahren erfolgte verfahrensfehlerfrei.

a) Die Bezeichnung des Planungsziels in der Auslegungsbekanntmachung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere war keine Klarstellung notwendig, dass nur im Geltungsbereich A ein Wohngebiet entwickelt werden soll, während in den Geltungsbereichen B und C nur Ausgleichsmaßnahmen stattfinden sollen.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB in der Planaufstellung geltenden Fassung sind Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplans sowie Angaben dazu, welche Arten von umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, soll der an der Bauleitplanung interessierte Bürger auf der Grundlage dieser Regelung die Möglichkeit erhalten, durch Anregungen und Bedenken auf den Planungsgang Einfluss zu nehmen. Damit die Bekanntmachung diese Anstoßfunktion erfüllen kann, müssen die Angaben in einem hinreichenden Umfang Aufschluss über das Planungsvorhaben geben (Senatsurt. v. 10.12.2020 - 1 KN 170/17 -, BauR 2021, 1413 = juris Rn. 22 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Auslegungsbekanntmachung gerecht. Entgegen der Ansicht der Antragsteller war es nicht erforderlich, zu den Geltungsbereichen im Einzelnen anzugeben, was dort errichtet, ausgewiesen bzw. festgesetzt werden soll. Den Antragstellern ist zwar zuzugeben, dass eine Kurzinformation, etwa: "Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Wohngebiets im Geltungsbereich A und die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen in den übrigen Geltungsbereichen B und C", informativer gewesen wäre. Rechtlich geboten war eine solche weitergehende Information gleichwohl nicht. Im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung wird der interessierte Bürger ausreichend darüber informiert, dass sich auf den ohne Weiteres erkennbaren Flächen der baurechtliche Zustand, und zwar mit dem Primärziel der Entwicklung eines Wohngebiets, ändern soll. Ein mündiger Bürger, von dessen Erwartungshaltung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen ist (BVerwG, Beschl. v. 7.6.2021 - 4 BN 50.20 - NVwZ 2021, 1311 = BauR 2021, 1559 = BRS 89 Nr. 19 = juris Rn. 5), wird sich entweder mit der Antragsgegnerin telefonisch in Kontakt setzen, bei ihr Einsicht nehmen oder auf den im Internet oder der in der Bekanntmachung angegebenen Adresse veröffentlichten Plan zugreifen und sich auf diese Weise vergewissern, wo genau die Entwicklung eines Wohngebiets erfolgen soll.

Nicht erforderlich war ein Hinweis darauf, dass ein Teil des Plangebiets bereits durch den Bebauungsplan HO13 überplant war. Für die Anstoßwirkung, die durch den Hinweis auf ein bestimmtes Planungsvorhaben in einem bestimmten Gebiet erzielt wird, ist es unerheblich, ob die Planung mit der Aufhebung bestehender Bebauungspläne einhergeht.

b) Die in der Auslegungsbekanntmachung erfolgten Hinweise zur Art und Weise, in der Stellungnahmen erfolgen können, sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Bekanntmachung in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein Bürger nicht davon abgehalten wird, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne Bürger von der Einreichung von Stellungnahmen abzuhalten. Besondere Anforderungen an die Form solcher Stellungnahmen sieht das Gesetz nicht vor. Aus ihrer Funktion folgt aber, dass sie schriftlich fixiert sein müssen; nur so können sie verlässlich in die weiteren Überlegungen der planenden Behörde einfließen. In welcher Weise sie der Gemeinde übermittelt werden, ist damit nicht festgelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.6.2021 - 4 BN 50.20 -, NVwZ 2021, 1311 = BauR 2021, 1559 = BRS 89 Nr. 19 = juris Rn. 3).

Daran gemessen erweist sich der Zusatz, dass Stellungnahmen "schriftlich oder mündlich zur Niederschrift" vorgebracht werden können, als unschädlich. Sie schließt eine rein mündliche, ggf. auch telefonische Stellungnahme nicht aus, sondern beinhaltet lediglich klarstellend, dass eine solche Stellungnahme aus den genannten Gründen verschriftlicht wird. Soweit die Antragsteller argumentieren, eine solche Verschriftlichung könne auch in Form einer Aktennotiz statt in einer Niederschrift erfolgen, ist offensichtlich unerheblich, in welcher Form die planende Gemeinde eine mündlich übermittelte Stellungnahme schriftlich festhält. Bei Unklarheiten wird ein mündiger Bürger ohnehin zum Telefon greifen und sich bei der Gemeinde über die Möglichkeiten der Stellungnahme informieren. Eine solche Kontaktaufnahme ist einem an der Planung Interessierten ebenso wie die geforderte telefonische Terminvereinbarung, für den Fall, dass er in die Planunterlagen Einsicht nehmen will, zuzumuten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.5.2013 - 4 BN 28.13 -, ZfBR 2013, 580 = BRS 81 Nr. 73 = juris Rn. 7). Das gilt in diesem Fall schon deshalb, weil die Auslegung zu Zeiten der Corona-Pandemie stattfand und ein ungeregelter Zutritt von Publikum mit erheblichen Infektionsrisiken einhergegangen wäre.

c) Die Angabe in der Auslegungsbekanntmachung, dass der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin den Auslegungsbeschluss am 28. September 2021 gefasst hat, ist - entgegen der Darstellung der Antragsteller - zutreffend. Unzutreffend ist dagegen die Angabe in der Planurkunde, wonach der Verwaltungsausschuss diesen Beschluss am 17. Mai 2022 gefasst habe. Die Angabe des Datums des Auslegungsbeschlusses in der Planurkunde ist aber gesetzlich nicht vorgeschrieben. Fehler berühren die Wirksamkeit des Plans nicht.

d) Ob es die Antragsgegnerin - so der Vortrag der Antragsteller - unterlassen hat, gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB den Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen, kann dahinstehen. Denn ein daraus resultierender Verfahrensfehler wäre gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e BauGB unbeachtlich.

e) Die in der Auslegungsbekanntmachung fehlende Angabe dazu, dass bei einer Kartierung des Plangebiets keine Reptilien gefunden wurden, zählte nicht zu den erforderlichen Hinweisen auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen; eine derart detaillierte Wiedergabe von Inhalten umweltbezogener Stellungnahmen ist nicht geboten (vgl. nur Senatsurt. v. 18.7.2019 - 1 KN 78/17 -, juris Rn. 42). Sähe man dies anders, wäre ein darin liegender Fehler jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BauGB unbeachtlich. Danach ist unbeachtlich, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dadurch verletzt werden, dass einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Die Argumentation der Antragsteller, dass gerade die Information, dass eine bestimmte Tiergattung im Plangebiet nicht gefunden werden konnte, für die Öffentlichkeit wesentlich ist, verfängt nicht. Im Gesamtkontext der Planung ist das Vorkommen von Reptilien zu keinem Zeitpunkt von Bedeutung gewesen. Daher ist die zitierte Unbeachtlichkeitsklausel unabhängig davon anwendbar, ob das Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen numerisch (quantitativ) zu verstehen ist oder ob es hierfür entscheidend auf die Bedeutung der fehlenden Angabe für die Planung ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2017 - 4 BN 16.17 -, juris Rn. 5).

f) Die Vorschrift des § 4a Abs. 3 BauGB in der bei Planaufstellung geltenden Fassung ist ebenfalls nicht in einer zur Unwirksamkeit des Plans führenden Weise verletzt worden.

Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren des § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

aa) Die Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB lagen vor. Insbesondere berühren die ergänzten Festsetzungen nicht die Grundzüge der Planung. Im Ansatz zutreffend argumentieren die Antragsteller zwar, dass infolge der Verpflichtung gemäß A.VIII.1, Dachflächen mit Anlagen zur Solarenergienutzung auszustatten, eine Überschreitung der Gebäudehöhe gemäß TF A.II.2.3 von maximal 11,0 m mit Teilen der baulichen Anlage um 1,50 m ermöglicht wird. Die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe im Bebauungsplan stellt auch einen Grundzug der Planung dar. Berührt wird dieser Grundzug durch die Ergänzung allerdings nicht. Hinsichtlich des Begriffsverständnisses kann auf die Rechtsprechung zu § 31 Abs. 2 BauGB zurückgegriffen werden. Berührt ist ein Grundzug der Planung danach dann, wenn der planerische Grundgedanke, d.h. das Leitbild der Planung angetastet wird. Zu fragen ist mit anderen Worten, ob die Änderung noch vom ursprünglichen Planungswillen der Gemeinde umfasst ist (vgl. Senatsbeschl. v. 18.2.2009 - 1 ME 282/08 -, BauR 2009, 954 = BRS 74 Nr. 182 = juris Rn. 38). Dies ist hier zu bejahen. Anlagen zur Nutzung von Solarenergie kommt keine gebäudegleiche Wirkung zu. Solarpaneele nehmen regelmäßig nicht die gesamte Dachfläche ein und werden nicht als massive Erweiterung des Hauptgebäudes wahrgenommen. Sie werden auf eigenen Stützvorrichtungen montiert. Soweit durch sie die Gebäudehöhe von maximal 11,0 m überschritten wird, verändern sie nicht das städtebauliche Bild eines Gebäudes. Vor diesem Hintergrund ist mit der Ergänzung keine Änderung des planerischen Konzepts zur städtebaulichen Einbindung des neuen Wohngebiets in die Nachbarschaft verbunden. Eine auf die Anwendbarkeit von § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB bezogene Fehleinschätzung wäre überdies gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. g BauGB unbeachtlich.

bb) Das somit eröffnete Verfahren nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB ist von der Antragsgegnerin frei von beachtlichen Fehlern durchgeführt worden. Das gilt insbesondere für die Abgrenzung des Kreises der zu beteiligenden betroffenen Öffentlichkeit.

Betroffene im Sinne der Norm sind jedenfalls alle natürlichen und juristischen Personen, deren abwägungserhebliche und schutzwürdige Belange von der beabsichtigten Änderung oder Ergänzung berührt werden (Scharmer, in: Brügelmann, BauGB, § 13 Rn. 98, Stand: Juli 2019; Spannowsky, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 13 Rn. 35, Stand: September 2007). Diese für den Begriff der betroffenen Öffentlichkeit für das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB einhellig vertretene Auslegung gilt auch für den Begriff der betroffenen Öffentlichkeit in § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB. Die Vorgängerregelung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Fassung vom 27. Juli 2001 nahm noch schlicht Bezug auf den damaligen § 13 Nr. 2 BauGB, der den Begriff der "betroffenen Bürger" enthielt. Die Beteiligung ist also nach den Grundsätzen durchzuführen, die sich aus der Rechtsprechung zu den in der Abwägung zu berücksichtigenden planungsrelevanten privaten Belangen ergeben (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 13 Rn. 37, Stand: August 2017).

(1) Daran gemessen betreffen die textlichen Festsetzungen hinsichtlich der verpflichtenden Nutzung von erneuerbaren Energien jedenfalls die zwei Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Diese sind vor der Planänderung hierzu angehört worden.

(2) Ob über den Kreis der von der Antragsgegnerin beteiligten Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet hinaus auch noch die Plannachbarn, namentlich die Eigentümer der östlich an das Plangebiet angrenzenden Nachbargrundstücke unter den postalischen Adressen D-Straße Nrn. 1 bis 33 zu den Betroffenen zählen und daher zur Abgabe einer Stellungnahme hätten aufgefordert werden müssen, kann dahinstehen. Die Antragsteller haben dies damit begründet, dass sich durch die Möglichkeit, auf den Gebäuden im Plangebiet noch Solaranlagen zu errichten, deren Höhe verändert und somit eine noch weitergehende Verschattung der an das Plangebiet grenzenden Grundstücke drohe; ferner seien Reflektionen zu befürchten. Ein darin liegender Verfahrensfehler wäre jedoch jedenfalls unbeachtlich geworden, weil er nicht rechtzeitig gerügt worden ist.

Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Eine ordnungsgemäße Rüge muss eine Anstoßfunktion haben. Die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB verlangt deshalb Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten. Der Gesetzgeber erwartet in diesem Sinne Mithilfe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.5.1995 - 4 NB 16.95 -, NVwZ 1996, 372 = BRS 57 Nr. 51 = juris Rn. 9).

Daran gemessen ist die unterbliebene Beteiligung der Plannachbarn, deren Notwendigkeit unterstellt, nicht gerügt worden. Zusammen mit dem Normenkontrollantrag haben die Antragsteller zwar gegenüber der Antragsgegnerin Folgendes ausgeführt:

"Nach der uns vorliegenden Beschlussvorlage ist die textliche Festsetzung zu II. 2.3 (Überschreitung der Höhe der baulichen Anlagen durch Anlagen zur Solarenergienutzung), II. 3.6 (Dachbegrünung und VIII. (erneuerbare Energien) geändert worden. Der Beschlussvorlage 22-18489 (Seite 3) ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin davon ausging, eine erneute Beteiligung der gesamten Öffentlichkeit sei aufgrund dieser Änderungen nicht erforderlich. Damit verkennt sie die Tragweite des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB. Denn im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist durchaus vehement zur Berücksichtigung von Klimaaspekten bei der Bauleitplanung vorgetragen worden (vgl. die Abwägung der Antragsgegnerin, Anlage 7 zur eben genannten Beschlussvorlage, Satz 18 ff.). Da die geänderten Festsetzungen mithin durchaus die breite Öffentlichkeit interessiert, hätte der Bebauungsplan eben dieser - nämlich der gesamten - Öffentlichkeit erneut vorgestellt werden müssen. Im Übrigen bleibt aufgrund der Beschlussvorlage völlig unklar, welche von der Änderung ,betroffene Öffentlichkeit' die Antragsgegnerin meinte, beteiligen zu müssen. Damit wird wohl kaum allein der von der Planung begünstigte Investor gemeint gewesen sein. Denn Aspekte des Klimaschutzes gehen selbstverständlich die gesamte Öffentlichkeit an. Das hätte der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung aufgrund der damals schon ganz erheblichen Diskussion über den Klimawandel (z.B. Fridays for Future etc.) berücksichtigen müssen."

Diese Rüge umfasst nicht die erst später mit Anlage zum Schriftsatz vom 20. August 2025 erstmals erhobene Rüge einer unterbliebenen Beteiligung der Plannachbarn wegen einer drohenden Belastung ihrer Grundstücke. Hinsichtlich der spezifischen Belange der Plannachbarn entfaltet die zitierte Rüge keine Anstoßwirkung.

(3) Anders als die Antragsteller meinen, ist die übrige an Klimaschutz interessierte Öffentlichkeit nicht betroffen im Sinne der Norm. Die Änderungen oder Ergänzungen tragen im Interesse dieser Öffentlichkeit Klimaschutzbelangen Rechnung, ohne andere Umweltbelange erstmals oder vertieft nachteilig zu betreffen. Es trifft zwar zu, dass aus der Öffentlichkeit Stellungnahmen zu Klimaaspekten eingegangen sind, jedoch allesamt mit dem Ziel, ein Gebrauchmachen von dem Klimaschutz dienenden Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 Abs. 1 BauGB anzumahnen. Die festgesetzte Verpflichtung zum Gebrauch von Solarenergie im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB kommt diesen Stellungnahmen entgegen. Die übrige, an einem weitergehenden Klimaschutz interessierte Öffentlichkeit hatte im Rahmen der vorangegangenen Beteiligung Gelegenheit, sich zu äußern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.1.2020 - 4 BN 25.19 -, ZfBR 2020, 676 = BRS 88 Nr. 25 = juris Rn. 7 m.w.N.; Senatsurt. v. 15.5.2024 - 1 KN 53/21 -, ZfBR 2024, 340 = NdsVBl 2024, 335 = NVwZ-RR 2024, 1034 = juris Rn. 38 zur Entbehrlichkeit einer erneuten Auslegung in einem solchen Fall).

2.

Die textlichen Festsetzungen sind nicht zu beanstanden.

a) Der Begriff der Traufhöhe, wie er in der textlichen Festsetzung A.II.2.2 verwendet wird, hat entgegen der Auffassung der Antragsteller einen eindeutig bestimmten Inhalt. Traufhöhe bezeichnet die Höhe des Schnittpunktes der Fassade (Oberfläche der Außenwand) mit der äußeren Dachhaut (Traufpunkt) über dem unteren Höhenbezugspunkt (Senatsurt. v. 1.9.2022 - 1 LB 13/21 -, BauR 2022, 1746 = juris Rn. 20 m.w.N.; ebenso nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 25.7.2023 - 4 B 28.22 -, BauR 2023, 2055 = juris Rn. 6). Gemeint ist also der Schnittpunkt, der sich ergibt, wenn die Außenwand - gedanklich - vertikal über die äußere Dachhaut hinaus verlängert wird. Soweit die Antragsteller geltend machen sollten, dass infolge der üblichen Welligkeit von Dachziegeln der Schnittpunkt mit der Dachhaut nicht eindeutig bestimmbar ist, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Traufhöhe an jedem Punkt eingehalten werden muss. Bei einer gewölbten Dachhaut ist demnach maßgeblich auf den Scheitelpunkt der Wölbung abzustellen.

b) Zu Unrecht kritisieren die Antragsteller die Festsetzung A.II.2.4. Danach ist Bezugspunkt für die Höhenangaben die Höhenlage der nächstgelegenen öffentlichen oder privaten Verkehrsfläche an dem Punkt der Straßenbegrenzungslinie, die der Mitte der straßenzugewandten Gebäudeseite am nächsten liegt. Steigt oder fällt das Gelände vom Bezugspunkt zur Mitte der straßenseitigen Gebäudeseite, so ist die Normalhöhe um das Maß der natürlichen Steigung oder des Gefälles zu verändern.

Die Antragsteller vertreten die Auffassung, die Festsetzung erweise sich als unbestimmt, weil die Höhe dieses Bezugspunkts aufgrund der geplanten Aufschüttung noch gar nicht feststehe. Hierzu hat der Senat indes bereits ausgeführt, dass eine solche Festsetzung dem Bestimmtheitsgebot genügt: Das Bestimmtheitsgebot soll den Planadressaten in die Lage versetzen zu erkennen, ob sein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist oder nicht. Das ist auch dann gewährleistet, wenn die Übereinstimmung der Gebäudehöhe mit den Planfestsetzungen erst dann abschließend geprüft werden kann, wenn die Bauausführungsplanung für die für sein Grundstück relevante Erschließungsstraße vorliegt. Denn Voraussetzung der Genehmigung eines Vorhabens im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB ist u.a., dass die Erschließung gesichert ist, d.h. mit ihrer konkreten Herstellung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme muss gerechnet werden können. Das setzt voraus, dass ihre konkrete Gestalt zum Genehmigungszeitpunkt zumindest hinsichtlich ihrer Höhe feststeht. Denn andernfalls kann nur von einer vagen Erschließungserwartung gesprochen werden, die zur Genehmigung eines Bauvorhabens nicht ausreicht; das ist auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG unbedenklich; dass insofern eine Nachfrage bei der Beklagten erforderlich werden kann, ist unschädlich (Senatsurt. v. 1.9.2022 - 1 LB 13/21 -, BauR 2022, 1746 = juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschl. v. 2.6.2020 - 1 MN 116/19 -, BauR 2020, 1269 = BRS 88 Nr. 17 = juris Rn. 22).

b) Die Ermächtigungsgrundlage für die textliche Festsetzung A.IV.1.3 ("Pro Grundstück ist nur eine Zufahrt in einer Breite von maximal 4,0 m zulässig.") ist § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Danach können im Bebauungsplan Flächen für den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB können darüber hinaus Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten festgesetzt werden. Unbedenklich ist dabei, dass sich die Antragsgegnerin im Sinne einer planerischen Zurückhaltung einer genauen Festlegung des Ortes der Zufahrt enthält und lediglich als Minus deren maximale Breite bestimmt.

c) Die textliche Festsetzung A.V.1.1, wonach "Abgänge [von vorhandenen Bäumen] gleichwertig spätestens in der folgenden Pflanzenperiode am ungefähr gleichen Ort nachzupflanzen" sind, ist hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt für die Bestimmtheit einer solchen, auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB gestützten Norm, dass der Normadressat weiß, dass Erhaltungsschutz regelmäßig in der Form von Funktionsschutz geschuldet ist und er bei Verlust des geschützten Grüns zu Ersatzpflanzungen gemäß § 178 BauGB verpflichtet werden kann. Funktionsschutz bedeutet dabei nicht den Erhalt einzelner Pflanzen, sondern den Schutz des vorhandenen Bestands als "Funktionsgrün", also den Schutz der von der vorhandenen Bepflanzung ausgehenden städtebaulichen, individuenunabhängigen Funktion und fordert in der Regel einen nach Art und Umfang dem verloren gegangenen Grün entsprechenden Ersatz. Dies schließt Abweichungen von der Art der abgängigen Bepflanzung und deren exakten Standort bereits begrifflich ein. Im Zweifel wird sich ein im Plangebiet ansässiger Bürger durch Nachfrage vergewissern müssen, ob ein abweichender Standort für eine Ersatzpflanzung noch ein "ungefähr gleiche[r] Ort" ist. Als Ermächtigungsgrundlage für eine Verpflichtung durch die Bauaufsicht ist die Festsetzung hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.10.2014 - 4 C 30.13 -, ZfBR 2015, 158 = NVwZ 2015, 159 = BauR 2015, 450 = juris Rn. 10, 14).

d) Eine textliche Festsetzung, wonach das zulässige Maß der Aufschüttung des Plangebiets im Zuge der Baumaßnahmen verbindlich vorgegeben wird, war nicht notwendig und aufgrund der Festsetzungsmöglichkeiten, die § 9 BauGB i.V.m. den Bestimmungen der BauNVO bietet, auch nicht ohne weiteres möglich. Richtig ist zwar der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand der Antragsteller, dass es die Antragsgegnerin mit der Festsetzung eines an einer festen Höhe über Normalnull orientierten Höhenbezugspunkts in der Hand gehabt hätte, die Folgen der Aufschüttung für die Nachbarschaft zu begrenzen. Da sich die Aufschüttung nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung abhängig von der gegenwärtig ungleichmäßigen Topografie aber lediglich zwischen 0,60 und 1,20 m bewegen und damit schon aus Kostengründen keine größeren Ausmaße annehmen wird, war eine entsprechende Festsetzung entbehrlich.

3.

Der Bebauungsplan ist auch frei von Abwägungsfehlern.

Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen nur Abwägungsfehler, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB).

a) Der Antragsgegnerin sind keine Abwägungsfehler hinsichtlich der Belastung der Eigentümer der Grundstücke an der B-Straße bzw. an der Kleinen B-Straße durch Verkehrslärm unterlaufen.

Der Senat hat diesbezüglich in seiner Entscheidung zu dem Bebauungsplan für das nördlich gelegene Baugebiet AP 23 "Feldstraße-Süd", 1. Bauabschnitt, auf Basis unveränderter Gutachten festgestellt, dass die hier in Rede stehende Planung abwägungsgerecht ist (Senatsurt. v. 16.11.2023 - 1 KN 139/21 - NVwZ-RR 2024, 674 = juris Rn. 42 f.) und hierzu ausgeführt:

"Ausweislich des für diese Planung eingeholten schalltechnischen Gutachtens vom 12. Juli 2018 hält der Neubau dieser in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Planstraße XXX die Grenzwerte der 16. BImSchV für die am stärksten betroffene Wohnbebauung ein (Gutachten [gemeint: schalltechnische Untersuchung BMH] v. 12.7.2018, S. 10 Tabelle 5). Zu betrachten ist insoweit nur der Verkehrslärm, der auf dieser Straße entsteht; etwaige Vorbelastungen sind für die Einhaltung der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV unerheblich (BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, DVBl. 1996, 916 = DÖV 1997, 72 = juris Rn. 28). Das schalltechnische Gutachten betrachtet dabei neben den Auswirkungen des Bebauungsplans HO 54 auch den zusätzlichen Verkehr aus dem Plangebiet Feldstraße, XXX. und XXX. Bauabschnitt, d.h. den Verkehr der insgesamt in Aussicht genommenen 500 Wohneinheiten in zwei Szenarien (Szenarium 1 = 100%-ige Erschließung des Baugebiets "Feldstraße" über die Planstraße XXX; Szenarium 2: 50%-ige Erschließung des Baugebiets "Feldstraße" über die Planstraße XXX, Gutachten v. 12.7.2018, S. 7, 10; vgl. Planbegr. zu HO 54, Stand 12.8.2019, S. 27; Stand 21.4.2022, S. 28). Auch der worst-case (= HO 54 + 100% Feldstraße) führt zu keiner Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte (Gutachten, S. 10 Tabelle 5).

Unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastung des Knotenpunktes Planstraße XXX/B-Straße/Kleine B-Straße ergeben sich zwar Werte bis zu 60,2/52,3 dB(A) tags/nachts (Gutachten v. 12.7.2018, S. 11 Tabelle 6), die jedoch die Grenze zur Gesundheitsgefährdung (= 70/60 dB(A) tags/nachts) deutlich unterschreiten. Dies hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägung eingestellt, jedoch vertretbarerweise als insbesondere gegenüber dem Belang der Schaffung zusätzlichen Wohnraums untergeordnet angesehen (Planbegr. HO 54 aF, S. 65 unten bzw. Planbegr. HO 54 nF, S. 66 unten)."

Hervorzuheben ist dabei, dass der Senat seiner Entscheidung bereits eine vollständige Bebauung im gesamten Baugebiet Feldstraße, also nicht nur im 1. Bauabschnitt, für den der Antragsgegnerin bereits einen Bebauungsplan aufgestellt hat, und deren alleinige Erschließung über die Planstraße XXX als Worst-Case-Szenario zugrunde gelegt hat. Explizit und entgegen dem Vorbringen der Antragsteller hat die Antragsgegnerin die nicht unerhebliche Überschreitung gesehen und wie dargestellt abgewogen.

b) Die planerische Bewältigung der Hochwassersituation ist frei von Abwägungsfehlern. Das von der Antragsgegnerin beauftragte Gutachterbüro ist von einem worst-case-Szenario ausgegangen, indem es den Pegel bei einem HQ100-Hochwasser infolge eines lokalen Starkregenereignisses von zweistündiger Dauer betrachtet hat (HQ100,2h). Auf dieser Grundlage hat es einen Pegelstand von 73,05 m ü.NHN als Wasserspiegel in Höhe der geplanten Neubebauung ermittelt. Bei einem derartig hohen Pegelstand geht im Nordosten eine als faktisches Überschwemmungsgebiet i.S.v. § 76 Abs. 1 WHG anzusehende Retentionsfläche im Umfang von maximal 910 m3 verloren.

Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG ist das vorstehende Erhaltungsgebot allerdings nicht strikt zu beachten. Sprechen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die Realisierung eines Vorhabens, ergibt mithin die Abwägung, dass Belange von höherem Gewicht dem Erhalt eines natürlichen Überschwemmungsgebietes als Rückhaltefläche entgegenstehen, ist ein Eingriff in das Gebiet zulässig (Senatsurt. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 -, juris Rn. 49). In diesem Fall sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen.

Zu den überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit hat die Antragsgegnerin ausgeführt, es bestehe ein unverändert hoher Bedarf an neuem Wohnraum. Zudem sei es städtebaulich nicht sinnvoll, zum Zwecke des Erhalts des vorläufigen Überschwemmungsgebiets die Planungskonzeption zu ändern, da dies umfassende Eingriffe in das städtebauliche Konzept erfordere, die Nutzung von Solarenergie erschwere und sich ungünstig auf die Durchlüftung und die verkehrliche Erschließung auswirke (Planbegründung, S. 68 f.). Dies lässt keine Abwägungsfehler erkennen.

Auch die Kompensation des Verlusts einer Retentionsfläche im Umfang von maximal 910 m3 ist der Antragsgegnerin fehlerfrei gelungen. Die Fläche wird durch eine Abgrabung am Westufer (Berme) entlang der nach Norden verlaufenden Schölke in einem Umfang von 1 m Tiefe und auf einer Fläche von 1.000 m2, also insgesamt 1.000 m3 kompensiert. Es liegt sogar eine Überkompensation vor, weil ein Teil der als verlorengehend in Ansatz gebrachten Retentionsfläche als Teil der öffentlichen Grünfläche Nr. 1 erhalten bleibt und somit keiner Kompensation bedarf. Entgegen der Darstellung der Antragsteller in der Antragsbegründung führen die Aufschüttung des Plangebiets und die Bebauung somit im Ergebnis auch nicht zu einer Erhöhung des Wasserpegels um 0,03 m. Diese Erhöhung wäre nur ohne Ausgleichsmaßnahmen zu erwarten. Tatsächlich kommt es infolge der Errichtung der Berme sogar zu einer geringfügigen Absenkung der Hochwasserspiegellage (Ergänzungsgutachten HGN, S. 11).

Der Einwand, die Abgrabung stehe im Hochwasserfall aufgrund des ständigen Zutritts von Grundwasser nicht voll als Retentionsraum zur Verfügung, überzeugt nicht. Nach den im Planaufstellungsverfahren vorgelegten Gutachten und der Erörterung der Problematik in der mündlichen Verhandlung ist es zwar richtig, dass die Sohle der Berme zeitweise unterhalb des Grundwasserstands liegt und deshalb mit einem Zufluss von Grundwasser zu rechnen ist. Da die Berme aber auf Höhe der Sohle mit der parallel fließenden Schölke verbunden ist, ist gewährleistet, dass der Grundwasserzutritt mit der Vorflut kontinuierlich abgeführt wird. Im Hochwasserfall, der im Umfeld des Plangebiets durch lokale Niederschlagsereignisse verursacht wird, steht die Berme mithin im von der Antragsgegnerin veranschlagten Umfang zur Verfügung.

Weitergehende Anforderungen an die Abwägung ergeben sich auch nicht aus dem Raumordnungsrecht. Das Teilgebiet A ist im Norden etwa in Höhe des geplanten Regenwasserrückhaltebeckens und nahezu deckungsgleich mit den Grenzen der verlorengehenden Retentionsflächen im regionalen Raumordnungsprogramm der Region B-Stadt als Vorbehaltsgebiet Hochwasserschutz ausgewiesen. Nach den Grundsätzen 2.5.4 (9) und (10) ist dies im Rahmen einer sachgerechten Abwägung zu berücksichtigen (10), und es ist einzelfallbezogen unter Einbeziehung der aktuellen Überschwemmungsgefährdung über eine Überplanung und bauliche Nutzung zu entscheiden (9). Dem wird die Abwägung gerecht.

c) Ebenso hat die Antragsgegnerin die Situation der Oberflächenentwässerung fehlerfrei bewältigt.

Grundsätzlich ist das Interesse eines Planaußenliegers, vor der planbedingten Zunahme des Wasserzuflusses verschont zu bleiben, abwägungserheblich. Dies gilt nach allgemeinen Grundsätzen jedoch nur, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen (Nachteile, Gefahren) in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind (vgl. zu beidem BVerwG, Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 = DVBl 2002, 1469 = NVwZ 2002, 1509 = juris Rn. 14). Wann ein Nachteil in diesem Sinne geringfügig ist, ist aufgrund einer Zusammenschau zwischen Schadenspotential und Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. -häufigkeit zu ermitteln (Senatsurt. v. 5.5.2025 - 1 KN 121/22 -, BauR 2025, 1193 = juris Rn. 30).

Nach den Berechnungen der Antragsgegnerin ist ein Rückhaltevolumen von rund 600 m3 erforderlich, um den Oberflächenabfluss bei einem einmal in 100 Jahren auftretenden, zweistündigen Starkregenereignis (zugleich Ereignis HQ100,2h) nicht über den natürlichen Gebietsabfluss ansteigen zu lassen. Auf der für die Anlage eines Regenrückhaltebeckens vorgesehenen Fläche von 2.170 m2 ist bei einer Abgrabung im Umfang von im Schnitt lediglich 0,27 m Tiefe sogar ein Volumen von 670 m3 verfügbar.

Die Antragsgegnerin ist nicht gehalten, auch den Fall zu berücksichtigen, dass bereits ein Teil der Berme bzw. des Regenrückhaltebeckens gefüllt ist und sich dann zusätzlich ein Starkregenereignis HQ100,2h ereignet. Eine solche Situation kann - wie ausgeführt - nur durch lokale Niederschlagsereignisse eintreten, die noch nicht vollständig abgeleitet werden konnten. Das Zusammentreffen eines vorherigen Regenereignisses mit einem Starkregenereignis HQ100,2h entspricht aber einem deutlich selteneren Ereignis als einem HQ100,2h. Die Vorsorge für einen solchen Fall ist nicht geschuldet.

Der von den Antragstellern angeführte Grundwasserstand und dessen Zufluss auf die Entwässerungsanlagen spielt nach den überzeugenden Ausführungen des Mitarbeiters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bei deren Bemessung keine ausschlaggebende Rolle, weil das Volumen dieses Zuflusses im Vergleich zu den zu bewältigenden Wassermassen bei einem Starkregenereignis HQ100,2h vernachlässigbar ist und das Grundwasser nur langsam zuströmt. Ein Aufstau von Grundwasser ist - wie bereits zur Berme ausgeführt - deshalb ausgeschlossen, weil die Sohle des Regenrückhaltebeckens mit dem Schölkegraben verbunden ist und das Grundwasser deshalb auch hier über die Vorflut kontinuierlich abgeführt wird.

d) Zu Unrecht bemängeln die Antragsteller, dass die Antragsgegnerin keine konkrete Festsetzung der Geländehöhen vorgenommen habe, sei abwägungsfehlerhaft, weil es die Gefahr für die Bestandsgrundstücke verschärfe, von Niederschlagswasser von den höher gelegenen Grundstücken im Plangebiet betroffen zu sein. Auch diesbezüglich durfte die Erlassgegnerin aber die Bestimmung der genauen Höhe des Geländes der Ausführungsplanung überantworten. Geländeveränderungen, durch die der Zufluss von wild abfließendem Wasser auf tiefer gelegene Grundstücke verstärkt wird, verbietet § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG. Die Entwässerungssituation auf einem einzelnen Grundstück im Plangebiet ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen. Dass es schlichtweg unmöglich sein sollte, die für eine Bebaubarkeit der Grundstücke im Plangebiet nötigen Aufschüttungen in einer Weise vorzunehmen, die wilden Oberflächenwasserabfluss ausschließt (z.B. durch Verwallungen oder Abfangrinnen), ist nicht erkennbar.

e) In der Abwägung war nicht ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass der Bereich um die südlich des Plangebiets verlaufende B-Straße Teil eines Gebiets für städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt (§ 171e Abs. 3 Satz 1 BauGB) gewesen ist. Eine Einbeziehung eines Gebiets in ein solches Programm steht seiner Überplanung nicht entgegen. Die entstehenden Zielkonflikte (Schaffung von Wohnraum gegen Lärmschutz und Erhalt von Grünflächen) hat die Antragsgegnerin fehlerfrei abgewogen.

f) Ein etwaiger Abwägungsmangel hinsichtlich der Überwälzung kapitalisierter Pflegekosten für Grünflächen auf die Vorhabenträgerin wäre jedenfalls gemäß §§ 214 Abs. 3 Satz 2, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Die Antragsteller eine entsprechende Rüge erstmals mit Schriftsatz vom 12. Februar 2024 erhoben, mithin mehr als ein Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplans erhoben. Überdies war der städtebauliche Vertrag diesbezüglich bereits vor dem Satzungsbeschluss abgeändert worden und enthielt keine Verpflichtung der Beigeladenen mehr, kapitalisierte Pflegekosten zu tragen.

g) Ihre Rüge, der Plan trage Klimaschutzgesichtspunkten nicht ausreichend Rechnung, haben die Antragsteller nicht substantiiert. Mängel in dieser Hinsicht sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die im Übrigen ebenfalls nicht innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemachte Rüge der fehlenden Bewältigung der vorhandenen Bodenverunreinigungen. Die Antragsteller haben hierzu lediglich gerügt, dass in einem angrenzenden Baugebiet zu dort vorhandenen Bodenverunreinigungen eine umfassende Planung erstellt worden sei, ohne darzulegen, dass ähnliche Bodenverunreinigungen auch hier drohen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.