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Abschnitt 1 ZugtierFBRdErl - Anforderungen an die Erlaubniserteilung

Bibliographie

Titel
Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Fahrbetriebes mit Zugtieren
Redaktionelle Abkürzung
ZugtierFBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Zum Schutz der bei gewerbsmäßigen Fahrten eingesetzten Tiere, der zugleich dem Schutz des Begleitpersonals, beförderter Personen, unbeteiligter Personen und der Gefahrenreduzierung im öffentlichen Straßenverkehr dient, sind gemäß § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG in der bis zum 13.07.2013 geltenden Fassung i. V. m. § 21 Abs. 5 TierSchG in der derzeit geltenden Fassung die in den Nummern 1.1 bis 1.4 genannten Anforderungen zu erfüllen; entsprechende Auflagen sind aufzunehmen.

1.1 Gespannführerin, Gespannführer, Beifahrerin, Beifahrer

1.1.1 Als Gespannführerin oder Gespannführer darf nur eingesetzt werden, wer über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Gespanns (Sachkunde) verfügt. Entsprechende Sachkunde wird gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen durch Vorlage

  1. a)

    des Kutschenführerscheins B der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN) oder

  2. b)

    einer anderen dem Kutschenführerschein B der FN gleichwertigen Fahrprüfung.

Gespannführerinnen und Gespannführer, die ihre Sachkunde bis zum 14.03.2018 gegenüber einer niedersächsischen Behörde durch eine glaubhaft nachweisbare mehrjährige Erfahrung im Führen von Kutschen zur Personenbeförderung bereits nachgewiesen haben, gelten weiterhin als sachkundig, sofern dem Bedenken der für die nach § 11 TierSchG zuständigen Behörde nicht entgegenstehen.

Die Gespannführerin oder der Gespannführer muss im Besitz einer amtlichen Bescheinigung über eine Sachkunde gemäß Anlage 1 sein. Diese hat sie oder er bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzuzeigen.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller, die oder der den Fahrbetrieb unterhält und auch selbst Gespannführerin oder Gespannführer ist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 die Bescheinigung gemäß Anlage 1 mit der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. c TierSchG. Von einer Gespannführerin oder einem Gespannführer, die oder der den Fahrbetrieb nicht unterhält, ist die Bescheinigung bei der Erlaubnisbehörde gesondert zu beantragen.

1.1.2 Im Hinblick auf die Verantwortung, ein Gespann im Straßenverkehr sicher beherrschen zu können, und im Hinblick auf die hierfür erforderliche Reife und Konstitution darf als Gespannführerin oder Gespannführer nur eingesetzt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

1.1.3 Der Einsatz einer eingewiesenen Beifahrerin oder eines eingewiesenen Beifahrers ist stets zu empfehlen. Das Gespann ist beim Be- oder Entladen mit Gütern und beim Ein- und Aussteigen von Passagieren durch die Gespannführerin oder den Gespannführer zu beaufsichtigen.

1.2 Zugtiere

Die Anforderungen an die Zugtiere beziehen sich auf die Nutzung von Pferden als Zugtiere. Für andere Zugtiere sind die Anforderungen entsprechend zu erfüllen. Gespanne können aus mit Rädern oder mit Kufen versehenen Fuhrwerken und mindestens einem Zugtier gebildet werden.

1.2.1 Alter der Zugtiere

Als Zugpferde im Routinebetrieb dürfen nur gesunde Pferde in guter Kondition und Konstitution ab einem Alter von mindestens fünf Jahren eingesetzt werden. Unter fünfjährige, mindestens dreijährige Pferde dürfen zusammen mit einem Lehrpferd eingesetzt werden, allerdings nicht täglich.

1.2.2 Ausbildungs- und Trainingszustand

Es dürfen nur Zugtiere eingesetzt werden, die aufgrund ihres Ausbildungs- und Trainingszustandes für den jeweiligen Nutzungszweck geeignet sind. Ein "Einfahren" der Pferde in der Ausbildung sollte frühestens mit drei Jahren begonnen werden. Zu Ausbildungszwecken dürfen dreijährige Pferde maximal zweimal wöchentlich und vier- bis fünfjährige Pferde maximal dreimal wöchentlich für jeweils bis zu vier Stunden mit einer dem Ausbildungsstand angemessenen Belastung im Routinebetrieb eingesetzt werden, wenn der Einsatz durch das Führen eines Fahrtenbuches gemäß Anlage 2 dokumentiert wird.

1.2.3 Zuggewicht und Leistungsfähigkeit der Zugtiere

Das Körpergewicht und die Leistungsfähigkeit der Zugtiere müssen in einer vernünftigen Relation zum zulässigen Gesamtgewicht des bespannten Fahrzeugs, der Bereifung und zum Untergrund der voraussichtlich genutzten Wegstrecke stehen. Das Gesamtgewicht des Fuhrwerks einschließlich der Zuladung und der Geschirre sollte das Zweifache der Summe der Körpergewichte der vorgespannten Pferde nicht übersteigen. Sowohl Kondition als auch Konstitution der Pferde sind bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Es ist auf eine ideale Zuglinie beim angespannten Pferd zu achten.

1.2.4 Gespanngeschirr

1.2.4.1 Die verwendeten Geschirre müssen einen technisch einwandfreien und gepflegten Zustand aufweisen, vor Fahrtbeginn kontrolliert und bei Bedarf ersetzt werden und korrekt an das jeweilige Zugpferd angepasst sein, wobei die Zuglast und die Anspannungsart zu berücksichtigen sind. Als Gebissstücke sind von der FN gemäß Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) oder gemäß vergleichbarer Vorgaben der Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e. V. (VFD) zugelassene Fahrgebisse zu verwenden; dieser Zulassungsanforderung sollten auch die Geschirre entsprechen.

1.2.4.2 Die Anspannungsart muss zum jeweiligen Wagen passen.

1.2.5 Hufbeschlag

Jedes Pferd ist entsprechend der Notwendigkeit bei der unterschiedlichen Nutzung in Abhängigkeit vom Untergrund des Einsatzgebietes und von der Einsatzzeit ggf. mit einem rutschfesten Rundumhufschutz zu versehen, welcher ein sicheres Fußen bei unterschiedlichen Untergründen und Straßenbelägen gewährleistet. Für den Einsatz im Schnee ist bei den Zugtieren das sichere Fußen durch geeignete zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen.

1.2.6 Einsatz des Gespannes

1.2.6.1 Die tägliche Gesamteinsatzzeit (einschließlich Anspannen, Anfahrt zum Standplatz, Rundfahrten, Heimfahrt vom Standplatz und Ausspannen) darf neun Stunden nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 darf für besonders beanspruchte Zugtiere, die z. B. auf harten Straßenbelägen, auf Straßen und Wegen mit starken Steigungen eingesetzt werden, die tägliche Gesamteinsatzzeit von acht Stunden nicht überschritten werden. Nach starker Belastung sollte den Zugtieren ein Tag Erholung gewährt werden. In der freien Zeit muss die Möglichkeit zu freier Bewegung auf einer Koppel oder in einem Paddock gegeben werden.

Spätestens nach einem ganztägigen (8/9 Stunden) Einsatz an sechs aufeinanderfolgenden Tagen soll den Zugtieren eine 24-stündige Ruhephase gewährt werden.

1.2.6.2 Während des Einsatzes sind mindestens zwei ununterbrochene Pausen von jeweils mindestens einer halben Stunde zur ungestörten Futter- und Wasseraufnahme der Pferde einzurichten. Die erste Pause ist spätestens vier Stunden nach dem Anspannen einzulegen. Die zweite Pause ist spätestens nach weiteren drei Stunden einzulegen. Erreicht die Temperatur ab 10.00 Uhr morgens kontinuierlich Werte von über 30 °C im Schatten, ist spätestens alle zwei Stunden eine Pause von mindestens einer halben Stunde einzulegen.

1.2.6.3 Für die Pausen sind Schattenplätze oder geeignete Standplätze mit möglichst naturbelassenem Boden und Anbindemöglichkeiten aufzusuchen. Hierbei muss ein freier Zugang zu ausreichend Raufutter und Wasser gewährleistet sein. Die Pferde müssen mindestens zweimal während der Einsatzzeit mit ausreichendem Raufutter (Heu, Heulage, Heucobs, Luzernehäcksel) und Wasser versorgt werden. Die Karenzzeit für Raufutter sollte vier Stunden nicht überschreiten. Sie darf sechs Stunden keinesfalls überschreiten, da das Risiko von Magengeschwüren dann steigt. Am Stand- und Schattenplatz muss eine geeignete und nutzbare Entnahmestelle für Trinkwasser vorhanden sein oder, sofern dieses nicht möglich ist, muss Tränkwasser in ausreichender Qualität und Menge mitgeführt werden. Ein Tränkeeimer und ausreichend Raufutter müssen bei Bedarf mitgeführt werden. Das eventuelle Be- und Entladen der Zugtiere für den Transport vom oder zum Einsatzort zählt nicht als Pausenzeit.

Pferde dürfen nicht unbeaufsichtigt stehen.

1.2.6.4 Bei entsprechender Wetterlage und in prädisponierten Gebieten sind ggf. geeignete Schutzmaßnahmen z. B. vor Lästlingen (z. B. Stechfliegen und Pferdebremsen) und vor widrigen Witterungsbedingungen vorzusehen.

1.3 Fuhrwerke

1.3.1 Sicherheitsprüfung

Bei der gewerbsmäßigen Beförderung dürfen nur solche Fuhrwerke eingesetzt werden, die den allgemeinen Erfordernissen an die Betriebssicherheit genügen. Fuhrwerke umfassen alle mit Rädern oder mit Kufen versehene Fahrzeuge (wie insbesondere Kutschen, Wagen, Karren, Anhänger und Schlitten). Sie sind mindestens einmal jährlich durch eine amtlich anerkannte Sachverständige oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen eines Technischen Überwachungsvereins oder durch eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation einer technischen Sicherheitsüberprüfung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage sowie der anerkannten Regeln der Technik für zugtierbespannte Fuhrwerke zu unterziehen. Der ordnungsgemäße verkehrssichere Zustand des Fahrzeugs ist durch das Anbringen einer gültigen Prüfplakette am Fahrzeug zu belegen.

Eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 über die Sicherheitsüberprüfung ist in Form eines Kutschenpasses/Prüfbuches der nach § 11 TierSchG zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die bauartbedingt keine Schwebedeichsel aufweisen, ist bei Verwendung von Sielengeschirren ein mit dem Halsriemen verbundener Halskoppelriemen vorzusehen, damit die Pferde das Deichselgewicht besser tragen können.

1.3.2 Typenschild

An den Fuhrwerken sind zu deren Identifizierung Typenschilder anzubringen. Das Typenschild muss an gut einsehbarer Stelle, vorzugsweise an der rechten Seite des Fuhrwerks, angebracht sein und die Identifizierungsnummer, die maximale Anzahl zu befördernder Personen und/oder die höchstzulässige Beladung und das Leergewicht des Fuhrwerks ausweisen. Der Name und die Telefonnummer der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers sind aufzuführen.

1.4 Fahrtenbuch

Im Fall der Nummer 1.2.2 Satz 3 ist ein Fahrtenbuch als Nachweis zu führen. Darüber hinaus prüft die Behörde bei festgestellten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Erlasses oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass Verstöße gegen Bestimmungen dieses Erlasses drohen, die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Das Fahrtenbuch ist bei Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Es sollte mindestens die Angaben der Anlage 2 enthalten und ist elektronisch oder in gebundener Form jeweils mit durchnummerierten Seiten zu führen. Es ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 4 des RdErl. vom 5. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 53)