Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 12.02.2026, Az.: L 9 AS 239/25

Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
12.02.2026
Aktenzeichen
L 9 AS 239/25
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 12282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2026:0212.9AS239.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 10.04.2025 - AZ: S 47 AS 1315/23

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X.

  2. 2.

    Für die Prüfung der Frage, ob von einer Anhörung hier vor einer Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X abgesehen werden kann, ist der konkrete monatliche Einzelaufrechnungsbetrag maßgebend, nicht die Gesamtforderung.

  3. 3.

    Eine Pflicht zur Begründung der (Verfahrens-)Ermessensentscheidung über das Absehen von einer Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X besteht nicht (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. September 2025 B 4 AS 10/24 R).

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. April 2025 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens. In der Sache wurde um die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnungserklärung in einem Darlehensbescheid gestritten.

Der 1983 geborene Kläger stand mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern - soweit ersichtlich - seit längerem im Leistungsbezug bei dem Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Bedarfsgemeinschaft bezog wegen Erwerbseinkommens des Klägers ergänzende Leistungen (sog. Aufstockung). Mit Bescheid vom 10. März 2023 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum April bis September 2023.

Am 21. August 2023 sprach der Kläger bei dem Beklagten vor. Die Leistungen seien bereits verbraucht, die Familie sei aktuell mittellos. Einem Vermerk des Beklagten ist zu entnehmen, dass dem Kläger im Rahmen der persönlichen Vorsprache die entscheidungserheblichen Tatsachen der Aufrechnungserklärung mitgeteilt worden seien, dieser habe der Aufrechnung ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt in Höhe von 5 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfes zugestimmt. Weiter ergibt sich aus der Akte des Beklagten, dass der Kläger kein höheres Darlehen begehrte, sondern sich ausdrücklich auf einen Betrag in Höhe von 300 Euro beschränkt hat. Insoweit wird auf den Inhalt des Vermerks des Beklagten vom 21. August 2023 verwiesen.

Mit Bescheid vom 21. August 2023 bewilligte der Beklagte dem Kläger das zinslose Darlehen in Höhe von 300 Euro (Bl. 5 ff. der Gerichtsakte - GA [L 9 AS 238/25]). In dem Darlehensbescheid heißt es, dass das Darlehen ab 1. September 2023 in monatlichen Raten gegen die laufenden Leistungen in Höhe von 22,55 Euro aufgerechnet werde. Rückzahlungsansprüche aus Darlehen würden ab dem Monat, der auf die Auszahlung folge, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt (§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II). Eine abweichende Aufrechnung sei unzulässig.

Gegen den Darlehensbescheid vom 21. August 2023 erhob der Kläger - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - am 25. August 2023 Widerspruch (Bl. 4 GA [L 9 AS 238/25]). Er sei vor der Aufrechnungsverfügung nicht angehört worden. Zwar könne die Behörde von der Anhörung absehen. Darüber sei aber eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung zu treffen und zu dokumentieren. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2023 als unbegründet zurück (Bl. 2 ff. GA [L 9 AS 238/25]). Zudem entschied er, dass im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen nicht erstattet werden könnten. Dem Kläger seien in der persönlichen Vorsprache am 21. August 2023 die entscheidungserheblichen Tatsachen für die Aufrechnungserklärung mitgeteilt worden und dieser habe nach ausführlicher Beratung der Aufrechnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Höhe von 5 Prozent des Regelbedarfs zugestimmt. Zudem sei durch das Sozialgericht (SG) Hannover die Auffassung bestätigt worden, dass eine Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht erforderlich sei, weil sich der dort genannte Betrag von 70 Euro auf den Aufrechnungsbetrag und nicht auf die Gesamtforderung beziehen würde. Die gemäß § 24 Abs. 2 SGB X zu treffende Ermessenentscheidung sei nicht zu begründen oder zu dokumentieren, weil eine solche nicht der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X unterfallen würde. Die dagegen vom Kläger vor dem SG Hannover erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 10. April 2025 - S 47 AS 1081/23). Dagegen führt der Kläger unter dem Aktenzeichen (Az.) L 9 AS 238/25 eine Berufung.

Am 7. Juli 2023 erteilte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft des Klägers die Zusage zum Umzug in eine neue Wohnung. Der Kläger beantragte daraufhin am 26. Juli 2023 die Bewilligung eines Mietkautionsdarlehens.

Erst am 11. Oktober 2023 erließ der Beklagte einen Darlehensbescheid, mit dem er das Mietkautionsdarlehen in Höhe von 1.380 Euro bewilligte. Das Darlehen werde aufgrund der bereits bestehenden Aufrechnung (erst) ab dem 1. Oktober 2024 in monatlichen Raten gegen die laufenden Leistungen in Höhe von 22,55 Euro im Monat aufgerechnet. (§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Dagegen erhob der Kläger - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - Widerspruch. Er sei vor der Aufrechnungsverfügung nicht angehört worden. Zwar könne die Behörde von der Anhörung absehen. Darüber sei aber eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung zu treffen und zu dokumentieren.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2023 als unbegründet zurück (Bl. 2 ff. GA). Zudem entschied er, dass im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen nicht erstattet werden könnten. Die darlehensweise Gewährung sei nach pflichtgemäßer Ermessensausübung vom Gesetzgeber als sog. Sollvorschrift formuliert. Hieraus folge, dass eine vorherige Anhörung nicht erforderlich sei. Die Rückzahlungsmodalitäten eines Darlehens würden sich aus § 42a SGB II ergeben und keinen Ermessensspielraum eröffnen. Zudem sei eine Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X nicht erforderlich, weil sich der dort genannte Betrag von 70 Euro auf den Aufrechnungsbetrag und nicht auf die Gesamtforderung beziehen würde. Die gemäß § 24 Abs. 2 SGB X zu treffende Ermessenentscheidung sei nicht zu begründen oder zu dokumentieren, weil eine solche nicht der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X unterfalle.

Dagegen hat der Kläger am 23. November 2023 die hier streitbefangene Klage erhoben und die Änderung der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2023 begehrt. Er hat vorgetragen, dass ein Fall der Möglichkeit des Absehens von der Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X nicht vorliege, weil sich der genannte Betrag von 70 Euro auf den Darlehensbetrag beziehe. Erst die Gründe des Widerspruchsbescheides würden die Anhörung nachholen, so dass ein Fall des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X vorliege. Wenn eine Anhörung nicht notwendig gewesen wäre, stelle das Absehen hiervon eine zu dokumentierende Ermessensentscheidung dar, so dass wegen der Mitteilung der Gründe für das Absehen von der Anhörung erst im Widerspruchsbescheid ein Fall des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X vorliege.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das SG hat das Verfahren im Einverständnis mit den Beteiligten zunächst ruhend gestellt (Ruhensbeschluss vom 23. Januar 2024). Nach Wiederaufnahme hat es mit Urteil vom 10. April 2025 die Klage abgewiesen (Bl. 88 ff. der elektronischen Gerichtsakte - eGA). Das SG hat die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger weder gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X noch nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X Anspruch auf Kostenerstattung habe. Der Widerspruch sei nicht erfolgreich gewesen, weil die Aufrechnungserklärung daraufhin weder aufgehoben oder geändert worden sei. Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X würden ebenfalls nicht vorliegen. Der Beklagte habe von der Anhörung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X absehen können, weil sich der Wortlaut der Regelung nicht auf die Gesamtforderung, sondern auf den jeweiligen Aufrechnungsbetrag (hier: 22,55 Euro) beziehen würde. Ein Anhörungsmangel sei auch nicht deswegen anzunehmen, weil der Beklagte seine Ermessenserwägungen nach § 24 Abs. 2 SGB X nicht dargelegt habe. Die Ermessensentscheidung sei auch nicht nach § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X zu begründen, weil weder die Anhörung noch die Entscheidung über das Absehen davon Verwaltungsakte seien. Dass der Beklagte seine Ermessenerwägungen nicht in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert habe, führe ebenfalls nicht zu einem Anhörungsmangel. Lediglich, wenn sich im Einzelfall ergeben würde, dass das Absehen von der Anhörung trotz des Vorliegens eines der Tatbestände nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 SGB X nicht mehr vertretbar sei, liege ein Anhörungsfehler vor. Ein solcher Einzelfall könne unter keinem Umstand angenommen werden. Hinsichtlich der Aufrechnung selbst habe der Beklagte kein Ermessen gehabt und die Höhe der Aufrechnung sei sehr gering, insbesondere wenn man bedenke, dass das Darlehen für die Mietkaution der gesamten Bedarfsgemeinschaft des Klägers zugutegekommen sei, die Aufrechnungsverfügung jedoch lediglich den Kläger betreffe. Zudem sei bei dem Kläger, der Leistungen als "Aufstocker" erhalten habe, keine Unterdeckung des soziokulturellen Existenzminimums zu befürchten. Es erschließe sich nicht, weshalb das Absehen von der Anhörung in dem Einzelfall des Klägers nicht vertretbar sei, in dem routinemäßig ein Darlehen auf dessen Wunsch gewährt würde. Überdies spräche eine Pflicht zur Dokumentation der o.g. Ermessenserwägungen in den Verwaltungsvorgängen gegen den Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X (Vermeidung unverhältnismäßiger Verwaltungskosten bei Bagatellbeträgen). Selbst wenn man eine solche Dokumentationspflicht des Beklagten annehme, würde deren Fehlen nicht zu einem Anspruch gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X führen. Denn das Fehlen der Dokumentation von Ermessenserwägungen wäre kein dem abschließenden Katalog des § 41 Abs. 1 SGB X unterfallender heilbarer Verfahrens- oder Formfehler. Wenn die Anhörung schon nicht erforderlich sei, müsse sie auch nicht nachgeholt werden. Soweit in Entscheidungen die Rede davon sei, dass die Behörde im gerichtlichen Verfahren ihre Ermessensgesichtspunkte darzulegen habe, um die Entscheidung gemäß § 24 Abs. 2 SGB X auf Ermessensfehler überprüfen zu können, ergebe sich daraus keine mit der Kostenfolge nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X verbundene Dokumentationspflicht der Behörde.

Mit seiner gegen das ihm am 6. Mai 2025 zugestellte Urteil eingelegten Berufung vom selben Tag führt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. April 2025 aufzuheben und die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2025 insoweit zu ändern, dass ihm die Kosten für das Vorverfahren zu erstatten sind.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung aus deren Gründen für zutreffend.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Senat haben die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die nach Zulassung durch das SG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Kostenentscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2023, weil sich an das Vorverfahren keine Klage angeschlossen hat (sog. isoliertes Vorverfahren).

Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Änderung der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid kommt § 63 Abs. 1 SGB X in Betracht. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dies gilt nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist.

Da der Widerspruch nicht erfolgreich war, kommt lediglich die Prüfung von § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen.

Es liegt schon kein Verfahrens- bzw. Formfehler vor, der gemäß § 41 Abs. 1 SGB X im Widerspruchsverfahren geheilt worden ist.

Zwar ist der Kläger unstreitig vor dem Erlass des Darlehensbescheides vom 11. Oktober 2023 und der damit verfügten Aufrechnungserklärung nicht gemäß § 24 SGB X angehört worden. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Allerdings ist zur Überzeugung des Senats eine Anhörung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X entbehrlich gewesen. Danach kann von einer Anhörung dann abgesehen werden, wenn gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll. In Übereinstimmung mit dem SG und der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht auch der erkennende Senat davon aus, dass die Wertgrenze des § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X (70 Euro) sich auf den konkreten monatlichen Einzelaufrechnungsbetrag bezieht (im vorliegenden Fall: 22,55 Euro), nicht dagegen auf die von der Aufrechnung betroffene Gesamtforderung (hier: 1.380 Euro), vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 - L 9 AS 238/19; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. April 2024 - L 11 AS 100/23; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2017 - L 19 AS 787/17, Rn. 62; Siefert in: Schütze, SGB X, 9.Auflage 2020, Rn. 40; Mutschler in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), § 24 SGB X Rn. 32; Apel in: JurisPK-SGB X 3. Auflage 2023, § 24 Rn. 74; Vogelgesang in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 2024, § 24 Rn. 34. Eine andere Ansicht würde dazu führen, dass praktisch keine Anwendungsfälle der Regelung des § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X denkbar wären, wenn es um Aufrechnungen gemäß § 42a Abs. 2 SGB II geht. Insoweit kann dahinstehen, ob die Unterlassung einer erforderlichen Anhörung nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X als geheilt anzusehen wäre (zu den Anforderungen an eine wirksame Nachholung der Anhörung ausführlich: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. April 2024 - L 11 AS 100/23). Eine entbehrliche Anhörung ist schon nicht erforderlich, so dass sie auch nicht gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt werden kann.

Es liegt auch kein anderer Verfahrens- oder Formfehler i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 SGB X vor.

Insbesondere hat der Beklagte nicht gegen eine erforderliche Begründungspflicht verstoßen und durch Erlass des Widerspruchsbescheides die Begründung nachträglich gegeben (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).

Zwar steht die Entscheidung über das Absehen von der Anhörung gemäß § 24 Abs. 2 SGB X im Ermessen der Behörde. Der Beklagte war jedoch nicht verpflichtet, seine Entscheidung über das Absehen von der Anhörung in der Aufrechnungsentscheidung zu begründen. Die gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X beim Absehen von einer Anhörung anzustellenden Ermessenserwägungen beziehen sich nämlich nicht auf die zu treffende Sachentscheidung selbst (hier: Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe eine Aufrechnung erklärt werden soll), sondern betreffen ausschließlich das Verwaltungsverfahren, nämlich die Frage, ob bei einer Aufrechnung über weniger als 70 Euro von der Möglichkeit des Absehens von einer Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X Gebrauch gemacht werden soll oder nicht. Für diese ausschließlich das Verwaltungsverfahren betreffende Vorschrift findet das (nur) für Ermessens-Verwaltungsakte geltende Begründungserfordernis nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X keine Anwendung (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. April 2024, a.a.O., Mutschler, a.a.O., Rn. 32; Apel, a.a.O., Rn. 77).

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass der Beklagte wegen im Ausgangsbescheid fehlender Ermessenserwägungen zu § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X diese zumindest zu dokumentieren habe, was durch den Widerspruchsbescheid geschehen sei, ergibt sich nichts anderes. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG auf Seite 5 und 6 in der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Allerdings kann dahinstehen, ob die Ermessenerwägungen zu dokumentieren gewesen wären, weil - worauf schon das SG zutreffend hingewiesen hat - eine Verletzung einer möglichweise vorhandenen Dokumentationspflicht keinen Verfahrens- oder Formfehler i.S. von §§ 41 Abs. 1 Nr. 1-7 SGB X darstellt. Der Katalog der heilbaren Handlungen des § 41 Abs. 1 SGB X ist abschließend (Engin in; Ory/Weth, jurisPKERV Band 3, 2. Aufl, § 41 SGB X, Stand Dezember 2022, Rn. 14). Eine nachgeholte Dokumentation von Ermessenserwägungen wird dort nicht genannt. Unabhängig davon finden sich in dem streitigen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2023 lediglich Ausführungen dazu, dass von einem Anwendungsfall des § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X ausgegangen werde, ohne die Gründe der Ermessensentscheidung (Abwägung der gegenseitigen Interessen hinsichtlich der Durchführung einer Anhörung oder nicht) mitzuteilen. Daher wäre insoweit keine Heilung i.S.v. § 41 SGB X erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.