Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.08.2024, Az.: 20 W 58/24

Löschung eines Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls; Bewilligung aller Nacherben und etwaiger Ersatznacherben; Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
23.08.2024
Aktenzeichen
20 W 58/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 34230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Neustadt am Rübenberge - 31.05.2024 - AZ: G. Bl. 1178-5

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Löschung eines Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls (§ 2139 BGB) setzt entweder die Bewilligung aller Nacherben und etwaiger Ersatznacherben gemäß § 19 GBO oder den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 GBO voraus. Nachträglich unrichtig wird das Grundbuch u. a., wenn das zum Nachlass gehörende Grundstück durch wirksame Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausscheidet, weil der Vorerbe mit Zustimmung aller Nacherben über das Grundstück verfügt hat oder die Veräußerung ohne Zustimmung des Nacherben voll wirksam war.

  2. 2.

    Fehlen die Bewilligungen der Nacherben oder eines für die noch unbekannten Nacherben nach § 1882 BGB bestellten Pflegers, kommt eine Löschung aufgrund Bewilligung nicht in Betracht.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 1. Juli 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Neustadt a. Rbge. vom 31. Mai 2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von G. Blatt 1178 eingetragenen Grundbesitzes. Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Bremen - 31 VI 3666/19 vom 6. Januar 2020 hat sie den vormaligen Eigentümer G. H. als Vorerbin beerbt. Nacherben sollten die Abkömmlinge der Vorerbin sein. In Abteilung II laufende Nummer 1 des Grundbuchs ist hierzu eingetragen:

"Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben beim Tode der befreiten Vorerbin sind die Abkömmlinge der Vorerbin, mit Ausnahme adoptierter Abkömmlinge. Ersatznacherbin ist die von dem Testamentsvollstrecker zu errichtende "G. H. Stiftung". Eingetragen am 24.08.2023."

Mit UR-Nr. .../2008 des Notars Dr. D. G. in B. vom 28. Mai 2008 hatte der Erblasser den Herren S. K. und U. W. gemeinsam Generalvollmacht zur Besorgung all seiner Angelegenheiten erteilt, welche ausdrücklich über seinen Tod hinaus fortwirken sollte. Mit Löschungsbewilligung und -antrag vom 11. April 2024 (UR-Nr. .../24 des Notars Dr. K. R. in B.) haben die Antragstellerin sowie die Generalbevollmächtigten die Löschung des Nacherbenvermerks bewilligt und beantragt. Der Verfahrensbevollmächtigte hat den Antrag unter dem 12. April 2024 beim Grundbuchamt eingereicht.

Das Grundbuchamt hat beanstandet, dass dem Vollzug des Antrages Eintragungshindernisse entgegenstünden. Die Löschung des Nacherbenvermerks könne nicht ohne die Beteiligung der Nacherben und eventuell Ersatznacherben erfolgen. Die Generalvollmacht des Erblassers gelte nur gegenüber der Vorerbin; erst mit Eintritt des Nacherbfalles dürften die Bevollmächtigten für die Nacherben auftreten, soweit die Vollmacht nicht widerrufen sei. Mit Beschluss des Grundbuchamts vom 31. Mai 2024 schließlich ist der Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat der Verfahrensbevollmächtigte namens der Antragstellerin Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II.

Die nach §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Löschung eines Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls (§ 2139 BGB) setzt entweder die Bewilligung aller Nacherben und etwaiger Ersatznacherben gemäß § 19 GBO oder den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 GBO voraus (Demharter, GBO, 33. Aufl., § 51 Rn. 37). Nachträglich unrichtig wird das Grundbuch u. a., wenn das zum Nachlass gehörende Grundstück durch wirksame Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausscheidet, weil der Vorerbe mit Zustimmung aller Nacherben über das Grundstück verfügt hat oder die Veräußerung ohne Zustimmung des Nacherben voll wirksam war. Dies ist bspw. nicht der Fall, soweit durch die Verfügung das Recht des Nacherben beeinträchtigt wird oder wenn die Verfügung bei befreiter Vorerbschaft unentgeltlich erfolgt (Demharter, a. a. O., Rn. 42 a ff.).

Vorliegend kommt eine Löschung aufgrund Bewilligung nicht in Betracht, weil Bewilligungen der Nacherben oder eines für die noch unbekannten Nacherben nach § 1882 BGB bestellten Pflegers fehlen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 3512). Auch ist der Nacherbenvermerk nicht wegen nachgewiesener Grundbuchunrichtigkeit nach § 22 Abs. 1 GBO zu löschen. An den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit, der der Antragstellerin obliegt, sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Vielmehr sind alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung (hier durch Löschung, § 46 Abs. 1 GBO) entgegenstehen würden. Das Grundbuch gibt indes in Bezug auf den Nacherbenvermerk die materielle Rechtslage nicht unrichtig wieder (§ 894 BGB).

Das Grundstück scheidet weder aufgrund erklärter Zustimmung der in Betracht kommenden Nacherben noch unter Berufung auf die Generalvollmacht vom 28. Mai 2008 aus der Nacherbenbindung aus (§§ 2112, 2113 Abs. 1 BGB). Zur Löschung des Nacherbenvermerks muss die Zustimmung aller möglichen Nacherben vorliegen. Sind diese nicht bekannt, so ist zusätzlich die Zustimmung eines für noch unbekannte Nacherben gemäß § 1882 Satz 2 BGB zu bestellenden Pflegers sowie die Genehmigung des Betreuungsgerichts gemäß § 1850 Nr. 1 BGB erforderlich (MüKoBGB/Kroll-Ludwigs BGB § 1850 Rn. 10). Neben gegebenenfalls bereits geborenen Kindern der Antragstellerin kommen vorliegend weitere Nacherben in Betracht. Zwar ist die Nacherbeinsetzung vorliegend auf leibliche Abkömmlinge der Antragstellerin beschränkt, allerdings ist angesichts des Alters der Antragstellerin nicht ausgeschlossen, dass es beim Nacherbfall weitere mögliche Nacherben geben wird.

Auch die auf Grundlage der Generalvollmacht vom 28. Mai 2008 abgegebene Löschungsbewilligung der Bevollmächtigten für den Nachlass führt nicht dazu, dass der Nacherbenvermerk gelöscht werden müsste und das Grundstück aus der Nacherbenbindung ausscheiden würde. Denn die transmortale Vollmacht ermöglicht vorliegend kein Handeln namens der Nacherben. Zwar wird vertreten, dass der Erblasser einen Bevollmächtigten dazu ermächtigen kann, trans- oder postmortal auch den Nacherben zu vertreten, weil der Bevollmächtigte seine Rechtsmacht vom Erblasser ableite und damit nur den Beschränkungen unterliege, die ihm vom Erblasser selbst auferlegt wurden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Mai 2019 - 8 W 160/90, zitiert nach beck-online, Rn. 12; MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2022, BGB § 2112 Rn. 19; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2012 Rn. 3488 a; Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl. 2024, § 2112 Rn. 4; Strobel, NJW 2020, 505 ff), wodurch die Rechte der Nacherben nicht ausgehöhlt, sondern der Nacherbenschutz auf das Innenverhältnis verlagert würde und die Stellvertretung schließlich ihre äußerste Grenze in den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht fände (Strobel a. a. O.).

Diese Argumentation ist indes aus Sicht des Senates nicht überzeugend. Wollte man dem Generalbevollmächtigten gestatten, im Ergebnis eine Auseinandersetzung zwischen Vor- und Nacherben herbeizuführen, schiede der betreffende Nachlassgegenstand ersatzlos aus dem der Nacherbfolge unterliegenden Nachlass aus, während bei entgeltlicher Veräußerung der Kaufpreis gemäß § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB als Surrogat anstelle des veräußerten Gegenstands treten und mit Eintritt des Nacherbfalls mit unmittelbarer dinglicher Wirkung (§ 2139 BGB) den Nacherben anfallen würde. Eine vom Erblasser herrührende Rechtsmacht kann jedoch keinesfalls so weit gehen, dass sie dazu berechtigt, eine Auseinandersetzung zwischen Vor- und Nacherben herbeizuführen. Wäre bspw. der Vorerbe selbst der Generalbevollmächtigte, könnte dieser im Wege des Insichgeschäfts unmittelbar nach dem Erbfall den gesamten Nachlass aus den Bindungen der Nacherbfolge freigeben und damit faktisch eine Rechtslage herstellen, die der Übertragung sämtlicher Nacherbenanwartschaftsrechte auf den Vorerben und dem Erlöschen der Nacherbfolge durch Konsolidation entspricht. Aber auch wenn, wie vorliegend, ein Dritter Generalbevollmächtigter ist, könnte dieser dem Willen des Erblassers zuwider handeln, der mit der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge gerade seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, seinen Nachlass letztlich den Nacherben zukommen lassen zu wollen.

Richtigerweise ist davon auszugehen, dass die Vertretung der Nacherben aufgrund einer vom Erblasser erteilten Generalvollmacht nicht möglich ist, auch wenn die Vollmacht bei der Bevollmächtigung eines Dritten nicht mit Eintritt des Erbfalls durch Konsolidation erlischt. Der Nacherbe ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls gerade kein Erbe, sondern Inhaber eines Anwartschaftsrechts. Die Ansicht, dass ein Generalbevollmächtigter mit Eintritt des Erbfalls gleichzeitig Bevollmächtigter der Nacherben im Hinblick auf die Ausübung der Rechte und Pflichten der Nacherben sei, ist mit dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge und dem Wesen der Vor- und Nacherbschaft nicht vereinbar. Es handelt sich bei Ausübung dieser Rechte ausschließlich um vermögensrechtliche Angelegenheiten der Nacherben, die gerade noch nicht Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers geworden sind (Schlinker in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, Juris PK-BGB, 10. Aufl. § 2112 BGB (Stand: 1. Juli 2023), Rn. 21; Staudinger/Avenarius (2019) BGB § 2112 Rn. 34; OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 34 Wx 237/18; Kollmeyer, ZEV 2019, 533, zit. nach beck-online).

Ungeachtet dessen, dass die Nacherben bereits dogmatisch nicht als vom Bevollmächtigten vertretene Erben zu verstehen sind, ergeben sich vorliegend aus der Generalvollmacht vom 28. Mai 2008 auch keine klaren Anhaltspunkte dafür, dass die Vollmacht für die Vertretung der Nacherben hinreichen sollte. Denn es lässt sich nicht mit den Mitteln des Grundbuchamtes feststellen, dass dem Erblasser bewusst war, dass seine Generalvollmacht die Rechte der Nacherben über die gesetzlichen Befreiungen der Vorerbin hinaus beeinträchtigen könnte. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass Vollmachten im Grundbuchverkehr im Zweifel eng auszulegen sind. Sind die Nacherben in der Vollmacht - wie vorliegend - nicht erwähnt, kann ein den Nacherbenschutz gänzlich ausschließender Wille des Erblassers nicht hinzugedacht werden. Denn offen bliebe in diesem Fall, warum dann überhaupt Nacherbfolge angeordnet worden ist (BeckOK GBO/Zeiser GBO § 51 Rn. 24 c).

Da der Nacherbenvermerk mithin nicht ohne die Beteiligung der Nacherben gelöscht werden kann, hat das Grundbuchamt den Löschungsantrag zu Recht zurückgewiesen.

III.

Eine Kostenentscheidung war gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG i. V. m. § 25 Abs. 1 GNotKG entbehrlich, weil im Beschwerdeverfahren kein Dritter im Sinne eines kontradiktorischen Verfahrens beteiligt war. Die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG. Der Geschäftswert in Grundbuchsachen ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers zu schätzen (BeckOK GBO/Kramer GBO § 77 Rn. 47). Nachdem es keine genügenden Anhaltspunkte für die Höhe des wirtschaftlichen Interesses gibt, erscheint es angemessen, auf den Regelwert des § 36 Abs. 3 GNotKG zurückzugreifen.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage der wirksamen Vertretung der Nacherben durch einen transmortal Bevollmächtigten in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann und zudem höchstrichterlich bislang unbeantwortet ist, so dass sowohl grundsätzliche Bedeutung gegeben als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 78 Abs. 2 GBO).