Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 2 WFP 2019RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung (Wohnraumförderprogramm 2019)
Redaktionelle Abkürzung
WFP 2019RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

2.1 Allgemeine Mietwohnraumförderung

Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenem Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen durch

2.1.1
Neubau von Mietwohnungen,

2.1.2
Änderung und Erweiterung von Gebäuden sowie

2.1.3
modellhafte Wohnprojekte.

2.2 Modernisierung von Mietwohnraum

Gefördert wird die Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern im Mietwohnungsbestand einschließlich energetischer Modernisierung von Mietwohnungen, die vor dem 1.2.2002 fertiggestellt worden sind.

2.3 Mietwohnraumförderung auf den Ostfriesischen Inseln

Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenem Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen auf den Ostfriesischen Inseln durch den Neubau von Mietwohnungen in den Gebieten der Städte Borkum und Norderney, der Inselgemeinde Juist, des Nordseebades Wangerooge sowie der Gemeinden Baltrum, Langeoog und Spiekeroog.

2.4 Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende

Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Wohnheimplätzen für Studierende an Hochschulstandorten in Niedersachsen und für Personen, die sich in der Ausbildung befinden, durch

2.4.1
Neubau von Wohnheimen sowie

2.4.2
Änderung oder Erweiterung von Gebäuden.

2.5 Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen

Gefördert wird der Erwerb von wahlweise fünf- oder zehnjährigen Belegungs- und Mietbindungen an Mietwohnungen für Haushalte mit geringen Einkommen im ungebundenen Wohnungsbestand, insbesondere zur Versorgung von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung.

2.5.1
in den kommunalen Gebietskörperschaften, die nach der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung als Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten gelten,

2.5.2
zur Versorgung von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung.

2.6 Eigentumsförderung

Gefördert werden

2.6.1
der Neubau,

2.6.2
der Erwerb,

2.6.3
die Modernisierung einschließlich altersgerechter Modernisierung sowie

2.6.4
die energetische Modernisierung

von selbst genutztem Wohneigentum.

Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.6.3 und 2.6.4 dürfen kumuliert werden, dies auch mit Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.6.2, soweit sich die Zuwendungen auf unterschiedliche bestimmbare förderfähige Kosten beziehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1694)