Landgericht Lüneburg
Urt. v. 17.06.2025, Az.: 5 O 304/19
Schadensersatzansprüche nach einem berührungslosen Verkehrsunfall bei einem Überholvorgang
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 17.06.2025
- Aktenzeichen
- 5 O 304/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 26655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2025:0617.5O304.19.00
Rechtsgrundlagen
- § 7 StVG
- § 17 StVG
Amtlicher Leitsatz
Kann im Rahmen eines berührungslosen Unfalls nicht mit der gem. § 286 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass das gegnerische Fahrzeug den Unfall mit dem Fahrzeug des Geschädigten auch nur mitgeprägt hat, reicht allein die nachgewiesene Anwesenheit des gegnerischen Fahrzeugs beim Überholvorgang für eine Haftung nach § 7 StVG nicht aus; insbesondere, wenn die Möglichkeit, dass der Geschädigte aus anderen Gründen von der Fahrbahn abkam, nicht ausgeschlossen werden kann.
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 4.
Der Streitwert wird auf EUR 805.360,55 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger, vertreten durch den Betreuer B., macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.
Der Unfall ereignete sich am 15.11.2016 gegen 02:05 Uhr auf der Bundesstraße zwischen den Orten A. und B. Der Kläger fuhr mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen LG - XY 456 auf vorab genannter Straße. Diese weist im Unfallstellenbereich je Fahrtrichtung eine Fahrspur auf. Die Straße war nass und es war dunkel. Vor dem Fahrzeug des Klägers fuhren zwei Lkw. Zuerst fuhr der Lkw, dessen Fahrer der Zeuge T. war, und hinter diesem fuhr der Lkw der Beklagten zu 2), dessen Fahrer der Zeuge A. war und der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war. Der Anhänger des vom Zeugen A. geführten Gespannes war bei der Nebenintervenientin haftpflichtversichert. Der Kläger wollte die Fahrzeuge überholen, geriet ins Schleudern und kam nach links von der Fahrbahn ab, wo er mit Bäumen kollidierte und sich schwer verletzte. Im Blut des Klägers wurde bei der Untersuchung zwei Stunden nach dem Unfall eine THC-Konzentration in Höhe von 1,2 ng/ml und eine Kokain-Konzentration in Höhe von 7,4 ng/ml nachgewiesen.
Der Kläger behauptet, der Zeuge A. habe den Unfall dadurch verursacht, dass er, als sich der Kläger bereits neben ihm befunden habe, nach links ausgeschert sei, um zu überholen. Durch dieses Fahrmanöver sei der Kläger überrascht worden und habe nach links steuern müssen. Dabei sei er von der Straße abgekommen.
Dem Kläger sei in der Zeit zwischen dem 10.02.2017 bis 10.10.2019 abzüglich von Krankengeld- und Rentenzahlungen in Höhe von EUR 24.789,57 ein Verdienstausfallschaden in Höhe von EUR 32.526,60 entstanden. Er habe ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.636,83 und Trinkgelder in der Gastronomie in Höhe von EUR 600 erhalten. Abzüglich der Pflegegeldzahlungen sei ein Pflegeaufwand von 2054 Stunden entstanden, der mit einem Stundensatz von mindestens EUR 10,00 zu vergüten sei, mithin insgesamt EUR 8.505,00. Der Haushaltsführungsschaden ergäbe sich aus einer Arbeitsleistung von 11 Stunden wöchentlich, bei einem Stundensatz von EUR 8,00 sei dieser bis zum 10.10.2019 in Höhe von EUR 12.848,00 entstanden. Es seien Aufwendungen für die Rehabilitationstherapien im Adeli Medical Center in der Zeit vom 08.11.2018 bis zum 18.12.2018 und vom 09.05.2019 bis zum 18.06.2019 sowie vom 07.11.2019 bis zum 03.12.2019 erforderlich gewesen, um eine deutliche Verbesserung der Motorik des Klägers zu erzielen, die bei einer ausschließlichen Inanspruchnahme der von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierten Heilbehandlung nicht möglich gewesen wäre. Die Behandlungskosten, die nicht von Dritten übernommen worden sind, beliefen sich auf EUR 34.899,00. Zudem seien Hilfsmittel zur Förderung der motorischen Fähigkeiten angeschafft worden in Höhe von insgesamt EUR 1.227,30. Die Fahrtkosten der Angehörigen für die Heilung fördernde Krankenhausbesuche beliefen sich für die Ehefrau auf EUR 8.579,10, die Eltern auf EUR 3.857,00 und die Schwester auf EUR 2.918,55.
Der Kläger behauptet weiter bezüglich der Unfallfolgen, dass er infolge der unfallbedingten Hirnschädigungen und verletzungsbedingten Folgen des Unfalls dauerhaft vollumfänglich pflegebedürftig mit Pflegegrad 5 sei, auf einen Rollstuhl angewiesen sei, wegen einer geistigen Beeinträchtigung geschäftsunfähig, wegen einer Hirnverletzung nicht gehfähig, schlecht sprechen könne und seine Hände nur eingeschränkt einsetzen könne. Weiter sei er rechtsseitig fast gelähmt, wobei die Therapie durch den Bruch des rechten Arms erschwert werde, da der Arm verknöchert sei und keine volle Streckung mehr habe.
Der Kläger behauptet weiter, dass der Umfang der erforderlichen Pflege des Pflegegrades 5 mit täglich 250 Minuten zu bemessen sei. Er werde auch zukünftig zur Lebensführung dauerhaft auf eine Pflege angewiesen sein. Unfallbedingt könne er dauerhaft keine Aufgaben im Haushalt mehr übernehmen. Er werde weiterhin und dauerhaft erwerbsunfähig sein.
Der Kläger beantragt,
- 1.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das nicht unter 500.000 Euro liegen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeldrente zu zahlen.
- 2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 105.360,55 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 3.
Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 15.11.2016 zu bezahlen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
- 4.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 6.618,66 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 5.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger habe durch unangepasste Fahrweise den Unfall selbst verursacht, weil er aufgrund vorangegangenen Genusses von Rauschmitteln nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Fahrzeug sicher zu führen. Der Zeuge A. habe die Mittellinie nicht überfahren. Der Kläger sei zudem erst beim Erreichen des voranfahrenden Lkw ins Schleudern gekommen, weshalb ein Fahrverhalten des Zeugen A. nicht ursächlich geworden sein könne. Vielmehr habe der Kläger seine Fahrweise nicht so eingerichtet, dass er sein Überholmanöver verkehrssicher durchführen konnte. Aufgrund der Rauschmittelwerte in seinem Blut, sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, die erforderliche gesteigerte Aufmerksamkeit aufzubringen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.09.2020 (Bl. 237 ff. d. A.) verwiesen. Weiter hatte die Kammer gemäß Beweisbeschluss vom 07.06.2022 (Bl. 346 ff. d. A.) beabsichtigt, Beweis durch Vernehmung des Zeugen A. im Wege der Rechtshilfe zu erheben, was jedoch mangels Zutreffens des Zeugen A. an genannter Adresse nicht möglich war. Der Zeuge gab jedoch eine schriftliche Aussage zu den Akten (Bl. 247 bzw. Übersetzung Bl. 250 d.A.).
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.03.2023 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 29.05.2023 (Bl. 423 ff. d.A.) und die Stellungnahme vom 04.08.2023 (Bl. 458 ff. d. A.) Bezug genommen. Weiter hat die Kammer Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.11.2023 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 14.03.2024 (Bl. 5 ff. d. e. A.) und die Stellungnahme vom 19.06.2024 (Bl. 310A ff. d. e. A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Protokolle zu der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2020 Bezug genommen (Bl. 237 ff. d. A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Insbesondere ist das Landgericht Lüneburg gemäß der §§ 32 ZPO, 20 StVG örtlich zuständig, da sich der Unfall im Bezirk des Landgerichts ereignet hat.
2. Der auf die Zahlung eines angemessenen, nicht konkret bezifferten Schmerzensgeldbetrages gerichtete Klagantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ein nicht konkret bezifferter Zahlungsantrag ist nach ganz überwiegender Ansicht jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn die Höhe des Anspruchs von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO abhängt und der Kläger die für die Schätzung maßgebliche Tatsachengrundlage darlegt sowie die ungefähre Größenordnung, in der er sich vorstellt, ein Schmerzensgeld zu beanspruchen, angibt.
3. Das für den Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche, nicht nur ausschließlich wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses liegt vor. Denn dem subjektiven Recht des Klägers droht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch, dass die Beklagten dieses ernsthaft bestreiten. Das erstrebte Urteil ist infolge seiner Rechtskraft geeignet, die Unsicherheit zu beseitigen. Außerdem steht dem Kläger keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit, insbesondere die Leistungsklage, zur Verfügung, da nach dem Vortrag des Klägers die zumindest entfernte Möglichkeit besteht, dass weitere Schadensersatzansprüche entstehen, auch wenn Eintritt, Art und Umfang der Ansprüche noch ungewiss sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - NJW 2001,1431, Rn. 7).
II.
Die Klage ist unbegründet.
1.
Eine Haftung der Beklagten liegt bereits dem Grunde nach nicht vor. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 15.11.2016 gemäß der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, 254, 1 PflVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
a) Der Unfall, in dessen Folge der Kläger Schäden erlitt, erfolgte nicht "bei dem Betrieb" (§ 7 Abs. 1 StVG) des Fahrzeugs des Beklagten zu 2). Die Haftung des Unfallgegners setzt eine Mitverursachung voraus. Eine bloße Anwesenheit des bei der Beklagten zu 1. versicherten Fahrzeugs der Beklagten zu 2. beim Überholvorgang ist für die Haftung nach § 7 StVG nicht ausreichend. Vielmehr muss der Kläger beweisen, dass ein den Beklagten zurechenbarer Umstand kausal für den Unfall geworden ist, was vorliegend nicht gelang.
Eine Berührung der beiden Fahrzeuge ist zwar nicht zwingend erforderlich. So bezieht die Kammer in ihre Erwägungen ebenfalls ein, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18 -, NJW 2019, 2227, Rn. 8 m.w.N.) das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Eine andere Bewertung ergibt sich vorliegend jedoch nicht. Zweck der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d. h., wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit) geprägt worden ist (BGH, Urteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 - NJW 2015, 1681 Rn. 5, vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 - BGHZ 199, 377 Rn. 5, und vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 - BGHZ 192, 261 Rn. 17). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung der Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH, Urteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 - NJW 2015, 1681, Rn. 5, vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 - BGHZ 199, 377 Rn. 5, und vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 - BGHZ 192, 261 Rn. 17).
Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 - NJW 2015, 1681, Rn. 5, vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 - BGHZ 199, 377, Rn. 5, vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12 - NJW 2013, 1679, Rn. 15, und vom 13. Juli 1982 - VI ZR 113/81 - NJW 1982, 2669; OLG Celle, Urteile vom 22. Januar 2020 - 14 U 150/19 - NJW-RR 2020, 533, Rn. 42, und vom 20. November 2019 - 14 U 172/18 - DAR 2020, 26, Rn. 7). Auf eine Berührung der beteiligten Kraftfahrzeuge oder sonstigen Unfallbeteiligten kommt es nicht an. Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, Urteil vom 22. November 2016 - VI ZR 533/15 - VersR 2017, 311 ff.). Danach kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1971, Az.: VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060 [1061]; NJW 1988, 2803).
Ein Abdrängen des Klägers durch das Fahrzeug der Beklagten zu 2) ist für die Kammer jedoch nicht erwiesen worden. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der von dem Beklagten zu 2) gehaltene Lkw den Unfall mit dem Fahrzeug des Klägers auch nur mitgeprägt hat. Die bloße Anwesenheit des bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeugs der Beklagten zu 2) beim Überholvorgang ist für eine Haftung nach § 7 StVG nicht ausreichend.
Der Kläger hat in seiner Anhörung ausgeführt, nach seiner Erinnerung sei er vom Fahrer des unfallgegnerischen Fahrzeugs abgedrängt worden und nur deshalb ins Schleudern geraten, weil der Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) während des Überholvorgangs plötzlich nach links ausgeschert sei. Der Zeuge T., der vor dem Lkw der Beklagten zu 2) fuhr, hat jedoch im Gegenteil zu der Darstellung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er das Geschehen im Rückspiegel beobachtet habe und ein Ausscheren des hinter ihm fahrenden Lkws während des Überholvorgangs durch den Kläger gerade nicht gesehen habe (Bl. 239 d. A.). Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. als unbeteiligter Zeuge bestehen nicht.
Der Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) hat in seiner schriftlichen Äußerung (Bl. 250 f. d. A.) ausgesagt, dass er "begann auf die linke Fahrbahn herüberzuziehen". Der Beginn eines Herüberziehens, lässt keinen Rückschluss auf eine derartige Bewegung des Fahrzeugs zu, die eine Schrecksekunde des Klägers habe auslösen können. Daraus ergibt sich nicht, inwieweit die Bewegung bereits fortgeschritten war oder der Fahrer lediglich im Begriff des Ausscherens war. Zumal auch die Reaktion des LKWs nicht unmittelbar darauf folgt, sondern die Auswirkung der Bewegung auf das Fahrzeug selbst zeitlich zumindest geringfügig versetzt einsetzt. Jedenfalls lässt sich der schriftlichen Äußerung des Fahrers des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) kein Herüberziehen entnehmen, auf das eine mögliche Schreckreaktion des Klägers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zurückzuführen ist. Der Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) hat in seiner schriftlichen Äußerung zudem bekundet, nach seiner Erinnerung habe er sofort sein Lenkrad zurückgedreht, als er das Fahrzeug des Klägers bemerkte. Er wisse nicht, ob er die gestrichelte Linie schon überfahren habe. Der Zeuge A. hat im Rahmen seiner schriftlichen Äußerung zudem auch angegeben, dass er im Rückspiegel bei Beginn des Ausschervorgangs erkannt habe, dass der von der hinteren linken Seite kommende Pkw die Lichthupe betätigt habe und er ein Erschrecken des Klägers bemerkt habe. Die Beklagtenseite greift hier zutreffend die insbesondere aufgrund der Dunkelheit eingeschränkte Wahrnehmungsmöglichkeit des Zeugen A. auf. Bei der Feststellung des Zeugen A. hinsichtlich des Erschreckens des Klägers handelt es sich lediglich um eine Schlussfolgerung des Zeugen. Die schriftliche Äußerung des Zeugen A. ist im Rahmen der Beweiswürdigung als Urkunde zu würdigen, da eine persönliche Vernehmung des Zeugen A. gem. § 363 Abs. 1 ZPO im Wege der Rechtshilfe in Spanien nicht möglich war (vgl. BGH NJW 1984, 2039). Auf das Rechtshilfeersuchen hin konnte der Zeuge A. durch die um Rechthilfe ersuchten spanischen Behörden nicht unter der genannten Adresse ermittelt werden. Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, die Zweifel an den Angaben des Zeugen A. im Rahmen seiner schriftlichen Äußerung begründen. Der Zeuge A. hat sich mit den Angaben zu seinen Wahrnehmungen als Unfallbeteiligten selbst belastet. Die Aussage erscheint auch bei einer Gesamtbetrachtung mit den weiteren zur Verfügung stehenden Beweismitteln plausibel.
Der Fahrer bekundete damit zwar ein Erschrecken des neben ihm fahrenden Klägers, wobei dies nicht weiter ausgeführt wird und durch die Kammer als Schlussfolgerung gewertet wird. Überdies hat der Zeuge A. in der schriftlichen Äußerung angegeben, dass er nicht sagen könne, ob er die gestrichelte Fahrbahnmarkierung überhaupt schon überfahren habe. Eine Überholbewegung nach links geht aus dieser Äußerung nicht hervor. Allein aus der Darstellung, dass der Zeuge A. nach dem Bemerken des Klägers sein Lenkrad drehte, kann nicht rückgeschlossen werden, dass bereits ein Linksabbiegevorgang durch ihn eingeleitet worden ist. So hat der Zeuge A. in seiner schriftlichen Äußerung ausdrücklich angegeben, er habe das Lenkrad gedreht, um entweder auf seine Spur zurückzukommen oder aber um dort zu verbleiben. Ein bereits eingeleiteter Überholvorgang nach links wird daraus nicht ersichtlich.
Aufgrund der schriftlichen Äußerung des Zeugen A. sieht die Kammer die streitige Behauptung nicht als bewiesen an. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn die Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung der Kammer gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Sachverständigengutachten vom 29.05.2023 (Bl. 423 ff. d. A.) konnte den Unfall hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs nicht zweifelsfrei nachweisen. Anhand der Aktenlage konnten drei mögliche Versionen des Ablaufs vorgestellt werden. Denkbar wäre, dass ein Ausweichvorgang durch das begonnene Ausscheren des Lkws der Beklagten zu 2) ausgelöst wurde und der Kläger, um nicht gegen den ausscherenden Lkw zu prallen, zunächst einen Linksbogen zum Ausweichen bis an den linken Rand der Fahrbahn durchfuhr und anschließend ins Schleudern geraten sein könnte. Ebenfalls wäre jedoch auch denkbar, dass der Schleudervorgang durch eine leichte Berührung zwischen der linken vorderen Ecke des Lkw der Beklagten zu 2) und der linken Seite des Pkw während des Ausschervorgangs ausgelöst wurde. Als dritte Variante wäre es möglich, dass der Zeuge A. zwar innerhalb des rechten Fahrstreifens einen Ausschervorgang nach links vollzogen hat, um freie Sicht auf die Fahrbahnvor dem vorderen Lkw zu gewinnen, dabei jedoch die Leitlinie zwischen den Fahrstreifen nicht überfahren hat. Denkbar wäre nach den Angaben des Sachverständigen auch, dass kein Zusammenhang zwischen dem leichten Ausscheren des Lkw und dem während des Überholvorgangs eingetretenen Schleudervorgangs des Pkw vorgelegen hat. Damit ist auch anhand des Sachverständigengutachtens eine angefangene Überholbewegung nicht erwiesen.
Im Blut des Klägers konnten zwei Stunden nach dem Unfall eine THC-Konzentration von 1,2 ng/ml und eine Kokain-Konzentration von 7,4 ng/ml nachgewiesen werden. Dem Umstand, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt THC und Kokain im Blut hatte, kommt hier darüber hinaus jedoch keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Auswirkungen der Rauschmittel auf den Unfall konnten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung aller Umstände steht für die Kammer daher nach den Angaben des Zeugen A. im Rahmen seiner schriftlichen Aussage, der Aussage des Zeugen T. und dem Sachverständigengutachten nicht mit der gem. § 286 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass eine Mitverursachung des Fahrers der bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeugs der Beklagten zu 2) vorlag. Eine Überholbewegung des Fahrers des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) nach links wurde nicht erwiesen. Aus Beweislastgründen ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 2. auf der eigenen Spur blieb, sodass eine Haftung nach § 7 StVG nicht vorliegt. Die Möglichkeit, dass der Kläger aus anderen Gründen von der Fahrbahn abkam und der Zeuge A. sich mit seinem Fahrzeug nur anlässlich dieses Unfalls in der Nähe aufhielt, kann nicht ausgeschlossen werden.
b) Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Eine Haftung der Beklagten aus §§ 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG scheidet aus, weil kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten feststellbar ist. Ein Anspruch aus § 831 BGB gegen die Beklagte zu 2) liegt ebenfalls nicht vor. Ein Verschulden bei der Auswahl und der Überwachung des Fahrers als Verrichtungsgehilfen, dem Zeugen A., ist nicht ersichtlich; überdies konnte keine unerlaubte Handlung bei Ausführung seiner Verrichtung nachgewiesen werden.
2.
Der Feststellungantrag ist unbegründet. Eine Haftung liegt bereits dem Grunde nach nicht vor.
3.
In Ermangelung eines Hauptanspruchs steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen zu.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 HS. 1, 709 S.1, 2 ZPO.