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Abschnitt 2 KFB-Erl - Kreisfeuerwehrbereitschaften und Feuerwehrbereitschaften Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Kreisfeuerwehrbereitschaften in Niedersachsen (KFB-Erlass)
Redaktionelle Abkürzung
KFB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

2.1 KFB nach diesem Erlass sind Einheiten des niedersächsischen Brand- und Katastrophenschutzes.

Sie führen einerseits übergemeindliche Einsätze nach dem NBrandSchG durch und sind andererseits sowohl zur Nachbarschaftshilfe nach § 23 Abs. 1 NKatSG sowie zur überörtlichen Hilfeleistung nach § 23 Abs. 3 NKatSG verpflichtet. KFB, die die zusätzlichen Anforderungen der Nummer 2.3. erfüllen, können auch Feuerwehrbereitschaften Niedersachsen (FB NDS) sein.

2.2 Landkreise sind gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG verpflichtet, mindestens eine KFB aufzustellen. Kreisfreie Städte können gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 NBrandSchG eine KFB aufstellen.

2.3 Eine FB NDS ist eine KFB, die die zusätzlichen Anforderungen zur Personalzusammenstellung und den mitgeführten Einsatzmitteln aus Anlage 1 zum Bezugserlasses zu a (Gliederungserlass) erfüllt, welche in der KatS-StAN NDS 011 und den dazu gehörigen Unterblättern detailliert beschrieben sind. FB NDS müssen insbesondere in der Lage sein, entsprechend KatS-StAN NDS 011 mindestens 48 Stunden autark zu arbeiten. Diese Autarkie setzt das Vorhandensein eines Mindestmaßes an nutzbarer Struktur im Einsatzgebiet voraus. So ist z. B. das Vorhandensein einer überdachten Unterkunft mit funktionsfähigen Sanitäranlagen, wie etwa einer Turnhalle, erforderlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. vom 16. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 490)