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Abschnitt 6 MSPR-RdErl - Leistungsbewertung von Unterricht und Arbeitsgemeinschaften in den Erstsprachen im Sekundarbereich I und in Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen, in denen keine oder Abschlüsse nach §§ 25 bis 28 BbS-VO vorausgesetzt werden

Bibliographie

Titel
Schulische Förderung von Mehrsprachigkeit
Redaktionelle Abkürzung
MSPR-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Grundlagen für die Leistungsbewertung sind in den Bezugserlassen und Bezugsverordnungen zu b bis f sowie m und n geregelt.

6.1 Schülerinnen und Schüler, die an einer Arbeitsgemeinschaft nach Nummer 5.2 teilgenommen haben, erhalten im Zeugnis eine entsprechende Bemerkung.

6.2 Bei Schülerinnen und Schülern, die am Erstsprachenunterricht im Rahmen von Wahlpflichtunterricht oder Wahlunterricht teilgenommen haben, wird die Bewertung in das Zeugnis an der entsprechenden Stelle (siehe Nummer 6.3) eingetragen. Wenn der Erstsprachenunterricht als Wahlpflichtunterricht erteilt wird, ist die Note versetzungs- und abschlussrelevant. Sie wird bei der Berechnung des Notendurchschnitts einbezogen.

6.3 Die Note im Erstsprachenunterricht wird im Zeugnis unter Wahlpflichtunterricht oder Wahlunterricht erfasst und mit einem * für die Bemerkung gekennzeichnet. Folgende Bemerkung ist einzutragen: "*Die Note wurde im Erstsprachenunterricht [Nennung der Sprache und in Abschlusszeugnissen der entsprechenden Niveaustufe des GER] erbracht."

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2024 (SVBl. S. 656)