§ 1 18. WPLWFristÄndV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Änderung von Fristen und Terminen im Niedersächsischen Landeswahlgesetz für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag der 18. Wahlperiode
- Redaktionelle Abkürzung
- 18. WPLWFristÄndV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210
Für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag der 18. Wahlperiode gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) und der Niedersächsischen Landeswahlordnung mit der Maßgabe, dass
- 1.
die Wahlanzeige (§ 16 Abs. 1 Satz 1 NLWG) spätestens am 47. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr erfolgt sein muss,
- 2.
die Feststellung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NLWG spätestens am 37. Tag vor der Wahl zu treffen ist,
- 3.
die Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 3 NLWG) spätestens am 34. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr einzureichen sind,
- 4.
die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 22 Abs. 6 und 8 NLWG) am 30. Tag vor der Wahl erfolgt und
- 5.
die Entscheidung über die Beschwerde (§ 22 Abs. 7 Satz 5 NLWG) spätestens am 24. Tag vor der Wahl getroffen wird.