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  • ab 25.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 1 18. WPLWFristÄndV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Änderung von Fristen und Terminen im Niedersächsischen Landeswahlgesetz für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag der 18. Wahlperiode
Redaktionelle Abkürzung
18. WPLWFristÄndV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210

Für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag der 18. Wahlperiode gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) und der Niedersächsischen Landeswahlordnung mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    die Wahlanzeige (§ 16 Abs. 1 Satz 1 NLWG) spätestens am 47. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr erfolgt sein muss,

  2. 2.

    die Feststellung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NLWG spätestens am 37. Tag vor der Wahl zu treffen ist,

  3. 3.

    die Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 3 NLWG) spätestens am 34. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr einzureichen sind,

  4. 4.

    die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 22 Abs. 6 und 8 NLWG) am 30. Tag vor der Wahl erfolgt und

  5. 5.

    die Entscheidung über die Beschwerde (§ 22 Abs. 7 Satz 5 NLWG) spätestens am 24. Tag vor der Wahl getroffen wird.