Amtsgericht Salzgitter
Urt. v. 11.07.2024, Az.: 21 C 210/24

Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz insbesondere der Kosten für das Sachverständigengutachten aus einem Verkehrsunfall

Bibliographie

Gericht
AG Salzgitter
Datum
11.07.2024
Aktenzeichen
21 C 210/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 30613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGSALZG:2024:0711.21C210.24.00

Tenor:

  1. 1.

    Nach übereinstimmender Teilerledigung in Höhe von 5,- € wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 258,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.6.2023 sowie Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 5,- € vom 28.6.2023 bis zum 5.4.2024 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des

2

Tatbestandes

3

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

Die Beklagte schuldet aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG vollständigen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 3.6.2023. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören grundsätzlich auch Sachverständigenkosten.

5

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die bei Klagerhebung vollständige Zahlung ist anwaltlich versichert worden. Eine Abtretung der Forderung an den Gutachter ist durch nichts belegt und wird von der Beklagten lediglich ins Blaue hinein eingewendet. Zudem kann sich die Beklagte darauf nicht mehr berufen, wenn sie - wie hier - einen überwiegenden Teil der Gebühren beanstandungslos beglichen hat.

6

Hinsichtlich der Einwendungen der Beklagten zur Höhe und Angemessenheit der Sachverständigenkosten gilt: Der Schädiger, hier also die Beklagte, hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies gilt auch bei gegebenenfalls übersetzten Gutachterkosten (Grüneberg-Grüneberg, BGB, 82. Auflage, § 249 Rdz. 58 m. w. N., LG Coburg, Urt. v. 28.06.2002, Az. 32 S 61/02, zitiert nach juris). Erst wenn ein Geschädigter Kosten produziert, die ein vernünftig Handelnder in seiner Position nicht verursachen würde, muss der Schädiger den entsprechenden Ersatz nicht mehr leisten.

7

Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die Kosten des Sachverständigen unangemessen sind. Sie stehen noch in einem vernünftigen Verhältnis zur Schadenshöhe. Von einer für den Geschädigten erkennbaren Überhöhung der Gebühren kann bei Erstattung der Sachverständigenkosten durch die Beklagte in Höhe von 74% nicht ausgegangen werden.

8

Die Rechnung als solche ist ausreichend aufgegliedert, um sie nachvollziehbar zu machen. Auf die Einzelheiten des Bestreitens der Beklagten zur Höhe der Sachverständigenkosten kommt es daher nicht an. Insbesondere sind Sachverständige nicht gehalten, sich an das als Anlage B1 vorgelegte Honorartableau zu halten. Der Vertrag, auf dessen Grundlage ein Sachverständiger Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ist Werkvertrag. Das Honorar ist daher frei kalkulierbar, jedenfalls soweit es nachvollziehbar ist.

9

Überdies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.3.2024, VI ZR 280/22, seine Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auf die Gebühren des Sachverständigen übertragen. Diese sind daher vom Schädiger auch im Falle einer etwaigen Überhöhung zu tragen, sofern den Geschädigten an dieser keine Schuld trifft. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte.

10

Hinsichtlich der Kostenpauschale von 5,- € ist Erledigung eingetreten.

11

Aus dem Erfolg der Klage folgt die Kostentragungspflicht, § 91 Abs. I. Ebenso trägt die Beklagte die Verfahrenskosten, soweit der Rechtsstreit erledigt ist. Denn in Höhe weiterer 5,-

12

€ hätte die Klage bei streitiger Fortsetzung Erfolg gehabt. Die Kostenpauschale wird im Bezirk in Höhe von 25,- € für angemessen erachtet.

13

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.