Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.11.2024, Az.: 14 U 41/24
Schlüssige Darlegung eines zu ersetzenden Betriebsunterbrechungsschadens als entgangener Gewinn
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 13.11.2024
- Aktenzeichen
- 14 U 41/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 35144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
- § 86 Abs. 1 VVG
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Februar 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil und eine mündliche Verhandlung ist nicht aus anderen Gründen geboten.
Die Berufung hat zudem keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 Satz VVG, §§ 280 Abs. 1, 398 BGB, §§ 467, 473 Abs. 1 Satz 1 HGB verneint.
Der Senat ist wie das Landgericht der Auffassung, dass die Klägerin den ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden nicht hinreichend dargelegt hat.
a. Betriebsunterbrechungsschaden.
Die Klägerin hat einen als entgangenen Gewinn nach § 252 BGB seitens der Beklagten zu ersetzenden Betriebsunterbrechungsschaden auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Gutachtens des Sachverständigenbüros GG vom 5. September 2022 nicht schlüssig dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die von der Klägerin für ihre abweichende Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2013 (IV ZR 224/13, zitiert nach beck-online) steht dem nicht entgegen.
Der BGH führt aus, dass die in dem von der dortigen Klägerin vorgelegten Gutachten vorgenommene Schadensberechnung hinreichend schlüssig sei, um Gegenstand einer Beweisaufnahme zu sein. Allein der Umstand, dass das Gutachten auf Prämissen aufbaue, rechtfertige das Absehen von der Beweisaufnahme nicht (Rdnr. 8, aaO.). Die Klägerin habe die für die Schadensberechnung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen genannt, weitere Umstände habe sie daher nicht darlegen und auch Belege nicht vorlegen müssen (Rdnr. 11, aaO.).
Diese Anforderungen erfüllt das Gutachten des Sachverständigenbüros GG hinsichtlich des Betriebsunterbrechungsschadens nicht.
Die von einer Absatzfehlmenge von 2.293.795 kg ausgehende Berechnung des Ausfallschadens von rd. 784.534 € ist nicht nachvollziehbar, auch nicht unter Zuhilfenahme der Anlage 1 zum Gutachten. Unklar bleibt zunächst, welche Gesichtspunkte mit der "artikelspezifischen Deckungsbeitragsmarge" und dem "produktbezogenen Deckungsbeitrag" Einfluss in die Berechnung gefunden haben. Nachzuvollziehen ist auch nicht, in welcher Weise Fehlmengen und der produktbezogene Deckungsbeitrag berücksichtigt worden sind; ebenso wenig sind der Umfang und die Gründe ihrer Berücksichtigung zu erkennen.
Auch die zweite vom Sachverständigen angewandte Berechnungsmethode, nach der ein Bruttoausfallschaden von 796.642 € eingetreten ist, stellt keine schlüssige Darlegung des Schadens dar. Ausgangspunkt der vom Sachverständigen angestellten Berechnung sind versicherte Anteile, die 10 % betragen sollen (Anlage 2 zum Gutachten). Ausgehend von diesem Prozentsatz wird sodann der Bruttoausfallschaden mit 10% des Umsatzausfalls von 7.966.418 € angesetzt, der sich aus der Absatzfehlmenge von 2.293.793 kg ergeben habe.
Anhand keiner der beiden Berechnungsmethoden kann nachvollzogen werden, ob es sich bei dem im Gutachten ausgewiesenen Bruttoausfallschaden um einen nach § 252 BGB zu ersetzenden entgangenen Gewinn handelt.
Ob der vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung erteilte Hinweis ausreichend ist, um die gerichtliche Hinweispflicht nach § 139 Abs. 4 ZPO zu erfüllen, bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin hat auf den mit dem Urteil insoweit präzisierten Hinweis ihren Vortrag nicht ergänzt, so dass nicht ersichtlich ist, dass das angefochtene Urteil auf einem unzureichenden Hinweis beruhen könnte.
b. Vertragsstrafenschaden
Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es zur Darlegung des Vertragsstrafenschaden zunächst erforderlich gewesen wäre, die jeweiligen Vereinbarungen einer Vertragsstrafe darzulegen. Zutreffend ist auch der Hinweis des Landgerichts, dass die Klägerin dieser Darlegungslast durch die in der Anlage 4 zum Gutachten schlecht lesbaren Auszüge aus den Verträgen nicht genügt hat. Es kann ohne diese Information nicht nachvollzogen werden, ob die Berechnung der gezahlten Vertragsstrafe unter Zugrundelegung der vertraglichen Vereinbarung erfolgt ist. Die Zahlung einer Vertragsstrafe ist aber nur dann ein ersatzfähiger Schaden, wenn der Geschädigte, hier die Versicherungsnehmerin, zur Zahlung auch verpflichtet war. Die Vertragsgrundlagen gehören daher zu einer schlüssigen Darlegung des Schadens.
Es bedarf auch bezüglich des Vertragsstrafenschadens keiner Entscheidung, ob das Landgericht seine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 4 ZPO verletzt hat. Die Klägerin hat auch insoweit auf den mit dem Urteil diesbezüglich erteilten Hinweis ihren Vortrag nicht ergänzt, so dass nicht ersichtlich ist, dass das angefochtene Urteil auf einem unterlassenen Hinweis beruhen könnte.
2. Darüber hinaus sind sämtliche Ansprüche, die die Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der HH AG und der JJ AG geltend macht, verjährt. Die Beklagte ist daher nach § 214 Abs.1 BGB berechtigt, die Leistung insoweit zu verweigern.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß §§ 475a Satz 1, 439 HGB ein Jahr und beginnt mit dem Tag, an dem das Lagergut jeweils hätte ausgeliefert werden müssen (Koller in: Koller, Transportrecht, 11. Auflage 2023, § 475a HGB, Rdnr.2., beck-online).). Dieser Zeitraum liegt zwischen dem 8. Dezember 2021 und dem 4. Januar 2022, so dass die Verjährungsfrist für sämtlich Ansprüche der Versicherungsnehmerin wegen der Havarie in dem von der Beklagten betriebenen Lager spätestens mit Ablauf des 4. Januar 2022 begann. Die Verjährung sämtlicher Ansprüche der Versicherungsnehmerin trat damit spätestens mit Ablauf des 4. Januar 2023 ein.
Der Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung vom 6. Dezember 2022 erfasste nur die auf die Klägerin nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangenen Ansprüche, weil nur bezüglich dieser die Klägerin am 6. Dezember 2022 anspruchsberechtigt war und der Verzicht u.a. unter dieser Voraussetzung erklärt worden ist.
Auf die Klägerin waren die Ansprüche ihrer Versicherungsnehmerin nur insoweit übergegangen, als die Klägerin im Innenverhältnis zur Regulierung des Schadens verpflichtet war, also in Höhe von 55%. Dass sie die Schadensabwicklung gegenüber der Versicherungsnehmerin auch für die beiden anderen Versicherer übernommen hatte, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung (vgl.BGH, Urteil vom 7. 6. 2001 - I ZR 49/99, beck-online).
Die an die Klägerin abgetretenen Forderungen ihrer Versicherungsnehmerin, der HH AG und der JJ AG waren daher zum Zeitpunkt der Abtretung am 31. Januar 2023 bereits seit dem 5. Januar 2023 verjährt. Die Verzichtserklärung vom 30. Januar 2023 erfasste dieses Forderungen daher auch deshalb nicht.
3. Es bedarf wegen der Verjährung der abgetretenen Ansprüche keiner Entscheidung, ob der Klägerin ein Ersatzanspruch Höhe von 41.975,83 € wegen unnütz aufgewendeter Lagerkosten zusteht.
Dennoch sei darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch wohl schon deshalb nicht bestehen dürfte, weil die Lagerkosten auch ohne das Schadensereignis angefallen wären. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin ist nach § 249 BGB (nur) so zustellen, als wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre.