Arbeitsgericht Oldenburg
Urt. v. 24.04.2024, Az.: 7 Ca 2/24

Zahlungsansprüche, Lohnabrechnungen und sozialversicherungsrechtliche Anmeldung im Rahmen von Pflegeleistungen nach dem „Persönlichen Budget“-Modell

Bibliographie

Gericht
ArbG Oldenburg
Datum
24.04.2024
Aktenzeichen
7 Ca 2/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 34629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:ARBGOLD:2024:0424.7Ca2.24.00

Verfahrensgang

nachfolgend
LAG Niedersachsen - AZ: 10 SLa 341/24
BAG - AZ: 9 AZN 733/24

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Arbeitgeber ist derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person iSv § 5 ArbGG beschäftigt (BAG 01.08.2017, 9 AZB 45/17).

  2. 2.

    Beim Arbeitgebermodell im persönlichen Budget obliegt es den Pflegebedürftigen in ihrer Funktion als Arbeitgeber der von ihnen beschäftigten Pflegekräfte nicht nur, die Pflegepersonen eigenverantwortlich auszuwählen, sondern auch, sie in ihre Tätigkeit einzuweisen und ihre Arbeit im Rahmen des arbeitsrechtlich Zulässigen zu organisieren, sowie für ihre Entlohnung einzustehen (LAG Rheinland-Pfalz 22.09.2015, 6 Sa 169/15 unter Verweis auf BSG 28.02.2013, B 8 SO 1-12 R).

  3. 3.

    Ausnahmsweise kann ein Sachwalter persönlich wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Anspruch genommen werden, wenn er die Verhandlungen oder den Vertragsschluss in unmittelbarem eigenen wirtschaftlichen Interesse herbeigeführt oder dadurch, dass er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, erheblich beeinflusst hat (BAG 20.03.2014, 8 AZR 45/13).

  4. 4.

    Maßgeblich ist allein, ob der Betreuer durch ein Verhalten auf die Entscheidung des Vertragspartners Einfluss genommen hat und zwar so, dass eine gegenüber über das allgemeine Vertrauen hinaus zusätzliche, vom Betreuer persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts geboten wurde.

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Der Streitwert wird auf 8.016,23 € festgesetzt.

  4. 4.

    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung, auf Erteilung von Abrechnungen und auf Anmeldung zur Sozialversicherung.

Die Beklagte war Betreuerin ihres Bruders, des Herrn M. S., der 2023 verstarb. Herr S. war schwerbehindert und pflegebedürftig. Auf den Inhalt des Betreuerausweises vom 29.06.2021 (Bl. 112 d.A.), nach dem die Beklagte "den Betroffenen im Rahmen ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich" vertrat, wird Bezug genommen. Der Aufgabenkreis umfasste die

"Sorge für die Gesundheit insb. Zustimmung zu Heilbehandlungen, die Vertr. gegenüber Ärzten, Kliniken, Krankenkassen, Krankenversicherungen, Beihilfestellen, sonstigen Kostenträgern im Gesundheitswesen, Reha-Therapie-Einrichtungen,

Wohnungsangelegenheiten,

Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten."

Die Beklagte hatte zudem eine Vollmacht für Bankgeschäfte des Betreuten.

Für den Betreuten war eine umfassende häusliche Pflege notwendig. Zu diesem Zweck schloss er - vertreten durch die Beklagte als seine Betreuerin - eine Zielvereinbarung mit dem Landeswohlfahrtsverband H. (im Folgenden: LWV) für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.09.2024 (Bl. 168 ff. d.A.). Darin wurde geregelt, dass die "pflegerische, hauswirtschaftliche und Lebensmittelversorgung" sichergestellt werden sollte und dem Betreuten zu diesem Zweck ein monatliches Budget zur Verfügung gestellt wurde, mit dem seine Pflegekräfte vergütet werden konnten. Diesbezüglich regelt Ziffer 3: "Herr M. S. schließt mit den Assistentinnen und Assistenten, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsverträge und erfüllt somit die Meldepflichten. Ihm obliegen in vollem Umfang die Pflichten eines Arbeitgebers." Die Zielvereinbarung wurde nicht von Herrn S. unterzeichnet, sondern von der Beklagten "unter Vorbehalt".

Der Betreute - erneut vertreten durch die Beklagte - schloss zudem einen Beratungsvertrag mit der Firma "m. v.", Inhaberin I. M., u.a. zur Budgetverwaltung. Auf den Inhalt des Beratungsvertrages (Bl. 105 ff. d.A.) wird verwiesen. Unterzeichnet wurde der Vertrag von der Beklagten.

Mit den Pflegekräften des Herrn S. wurden Arbeitsverträge geschlossen, so auch mit der Klägerin. Auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 16.10.2022, der einen Beginn des Arbeitsverhältnisses zum 01.10.2022 vorsieht, wird Bezug genommen. Unterzeichnet wurde der Arbeitsvertrag in beiden Versionen, die dem Gericht vorliegen (Bl. 26 ff. d.A. und Bl. 97 ff. d.A.), von Herrn S. als Arbeitgeber und der Klägerin als Arbeitnehmerin. In § 4 wurde handschriftlich eine Änderung der Arbeitszeit eingefügt, die in der einen Version nur von Herrn S. und der Klägerin unterzeichnet wurde, in der von der Beklagten eingereichten Version zusätzlich von ihr (Bl. 98 d.A.).

Die Klägerin füllte Stundenzettel und "Zuschlagszettel" aus, die der Firma "m. v." zur Erstellung der Abrechnungen zur Verfügung gestellt wurden (Bl. 41 ff. d.A.). Diese sind arbeitgeberseitig - bis auf für den Monat Juli 2023 - von Herrn S. abgezeichnet worden. Die von der Klägerin eingereichten Urlaubsanträge unterschrieb die Beklagte in einem Feld, das mit den Worten "genehmigt" und "Vorgesetze/r" gekennzeichnet ist (Bl. 185 und 187 d.A.). Eine Erklärung zur Direktversicherung vom 16.07.2023 unterzeichnete ebenfalls die Beklagte, hier mit dem Zusatz "i.V.". Gegenüber der Agentur für Arbeit und dem Finanzamt trat Herr S. als Arbeitgeber auf.

Nachdem der Betreute verstorben war, übersandte die Firma "m. v." am 06.07.2023 an die Klägerin ein Schreiben zur "Bestätigung zur Beendigung des seit dem 01.10.2022 bestehenden Arbeitsverhältnisses" (Bl. 32 d.A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird. In dem Schreiben wurde auch die unwiderrufliche Freistellung der Klägerin erklärt.

Die Beklagte schlug am 25.07.2023 das Erbe aus. Auf die notariell beglaubigte Erbschaftsausschlagung wird verwiesen (Bl. 114 d.A.).

Die Klägerin ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis habe nicht zu dem Betreuten, sondern zur Beklagten bestanden. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei als Arbeitgeberin in Erscheinung getreten und habe das alleinige Direktionsrecht ausgeübt. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte das Einstellungsgespräch geführt, die Klägerin (und auch die anderen Assistenten) eingearbeitet, Urlaubstage bewilligt habe, Ansprechpartnerin in jeglicher Hinsicht gewesen sei, die Personal- und Dienstplanung erstellt und der Klägerin das Gehalt überwiesen habe. Bei dem Einstellungsgespräch im Büro der Zeugin M. sei Herr S. desinteressiert gewesen und eingeschlafen, so dass er nichts vom Inhalt des Gespräches und des Arbeitsvertrages mitbekommen habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Arbeitgeberpflichten auszuüben. Die Beklagte sei fast täglich vor Ort gewesen und habe die Arbeit beaufsichtigt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 15.08.2023 sein Ende gefunden habe, da die Kündigungsfrist einzuhalten sei. Es müsse entsprechend für August 2023 korrekt abgerechnet werden und die Klägerin bei der Einzugsstelle bis zum 15.08.2023 angemeldet werden. Zudem habe sie noch Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 28 Tage für das Jahr 2023 in Höhe von 1.917,16 € brutto sowie Vergütung von 157,25 Überstunden in Höhe von 2.626,08 € brutto. Hinsichtlich der Berechnung wird auf S. 4 und 5 der Klageschrift (Bl. 5 und 6 d.A.) verwiesen.

Die Ansprüche ergäben sich unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, hilfsweise als Schadensersatz. Die Beklagte habe die Funktion gehabt, das vom LVW gezahlte Geld ordnungsgemäß zu verwalten. Dazu habe gehört, die Pflegekräfte zu bezahlen. Diesbezüglich habe die Klägerin Vertrauen in die Beklagte gehabt und auf ihre Anweisung hin auch Überstunden geleistet und Übernachtungen getätigt. Die Klägerin behauptet, der ausschlaggebende Punkt für die Begründung des Arbeitsverhältnisses sei für sie gewesen, dass die Beklagte als Betreuerin in den Vorstellungsgesprächen die "eigentliche Person" war, die für die Klägerin die Arbeitgeberrolle innehatte und weisungsbefugt war. Hilfsweise hafte die Beklagte daher als Sachwalterin gemäß §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB,

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Budget für den Monat Juli 2023 behalten. In Ansehung, dass das Budget für den kommenden Monat bereits am Monatsanfang verbraucht gewesen sei, habe die Beklagte die Klägerin und die anderen Mitarbeiter bewusst weiterarbeiten lassen, ohne dass die Vergütung abgesichert gewesen sei, so dass sich auch eine Haftung nach § 826 BGB ergebe.

Die Klägerin beantragt:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 7.736,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2023 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, für die Monate Juli 2023 und August 2023 je eine Lohnabrechnung zu erteilen.

  3. 3.

    Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bei der Einzugsstelle bis zum 15.08.2023 anzumelden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis habe zu ihrem Bruder bestanden. Sie behauptet, er habe die Inhalte der Arbeitsverträge gekannt und verstanden. Er sei in vollem Umfang geschäftsfähig geblieben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 ZPO auf das Vorbringen der Parteien in ihren in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Insbesondere ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, c und d ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen.

Die Klägerin macht Ansprüche auf Vergütung, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung, Abrechnung und Anmeldung zur Sozialversicherung geltend. Es handelt sich hierbei um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, da die Klägerin als Pflegekraft weisungsgebunden tätig wurde; streitig ist allein, wer die Arbeitgeberposition innehatte.

Auch die weiteren Anspruchsgrundlagen, auf die die Klägerin ihre Ansprüche stützt (Sachwalterhaftung bei vorvertraglichem Handeln sowie § 826 BGB), haben einen Bezug zum Arbeitsverhältnis i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 3 c und d ArbGG. Jedenfalls handelt es sich um Zusammenhangsklagen im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG, da sowohl ein rechtlicher als auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht und keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

II.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung, auf Erteilung von Abrechnungen oder auf Anmeldung zur Sozialversicherung gegen die Beklagte.

1.

Die Beklagte war nicht Arbeitgeberin der Klägerin, so dass keine arbeitsvertraglichen Ansprüche gegen sie bestehen.

a.

Für den Begriff des Arbeitgebers gibt es keine gesetzliche Definition. Er lässt sich mittelbar aber aus dem Begriff des Arbeitnehmers ableiten. Arbeitgeber ist danach derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person iSv § 5 ArbGG beschäftigt (BAG 01.08.2017, 9 AZB 45/17). Materiell-rechtlich ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa BAG 31.07.2014, 2 AZR 422/13). Durch das umfassende Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) zeigt sich die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation.

b.

Arbeitgeber war der Betreute selbst. Die Beklagte war seine Betreuerin im Sinne von § 1814 Abs. 1 BGB für bestimmte Bereiche (u.a. Rechtsangelegenheiten) und konnte ihn in dieser Funktion vertreten.

Gemäß § 1821 Abs. 1 BGB nimmt der Betreuer alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 BGB nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist. In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 1823 BGB). Er ist also berechtigt, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben.

Nach § 29 Abs. 1 SGB IX (in der Fassung v. 1.1.2018-31.12.2023) werden auf Antrag der Leistungsberechtigten Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Gemäß § 29 Abs. 4 S. 1 SGB IX schließen der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leistungsberechtigten zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab. Beim "Arbeitgebermodell im persönlichen Budget" obliegt es den Pflegebedürftigen in ihrer Funktion als Arbeitgeber der von ihnen beschäftigten Pflegekräfte nicht nur, die Pflegepersonen eigenverantwortlich auszuwählen, sondern auch, sie in ihre Tätigkeit einzuweisen und ihre Arbeit im Rahmen des arbeitsrechtlich Zulässigen zu organisieren, sowie für ihre Entlohnung einzustehen (vgl. zu § 66 Abs. 4 S. 2 SGB XII: LAG Rheinland-Pfalz 22.09.2015, 6 Sa 169/15 unter Verweis auf BSG 28.02.2013, B 8 SO 1-12 R). Die Beschäftigung von Assistenzkräften als Arbeitgeber ermöglicht es so auch dem bedürftigen zu Pflegenden seine Pflege so zu gestalten, dass ein möglichst selbstbestimmtes Leben geführt werden kann (BSG 28.02.2013, B 8 SO 1-12 R).

So ist es hier für den Betreuten Herrn S. umgesetzt worden. Es gab eine Zielvereinbarung mit dem LWV und daran anknüpfend Arbeitsverträge mit den Pflegekräften, u.a. der Klägerin.

Anhaltspunkte, von dieser gesetzlich vorgesehenen und auch tatsächlich umgesetzten Konzeption abzuweichen, bestehen nicht.

Vertragsschließende Partei ist nach dem Arbeitsvertrag "M. S. vertreten durch S. W.-W.". Der Arbeitsvertrag ist unterschrieben von Herrn S. Unabhängig von der Frage, ob Herr S. den Vertrag unterzeichnen durfte oder dies durch seine Betreuerin als seine Vertreterin hätte erfolgen müssen, führt dies nicht zu der hme eines Vertrages zwischen den Parteien.

Dass die Beklagte das Einstellungsgespräch begleitete (und ggf. auch allein führte) und die Änderung zur Stundenzahl zusätzlich zu dem Betreuten unterzeichnete, ergibt keine andere Beurteilung.

Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die Beklagte vom schriftlichen Vertrag abweichend das Weisungsrecht hatte. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist nicht hinreichend substantiiert. Zwar unterzeichnete die Beklagte die von der Klägerin eingereichten Urlaubsanträge. Jedoch tat sie dies im Feld "Vorgesetzte/r" und suggerierte dadurch nicht, die Arbeitgeberin zu sein.

Auch die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe Mitarbeiter eingestellt und angeleitet, ist unsubstantiiert. Die (streitige) Erstellung des Dienstplanes führt nicht zur Arbeitgeberstellung. Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten, die ihm Rahmen der gerichtlich angeordneten Betreuung stattfanden. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei alleinige Ansprechpartnerin gewesen, ist nicht richtig, da viele Abläufe unstreitig über die Firma "m. v." erfolgten.

Allein die Bewilligung von Urlaub durch die Beklagte führt nicht zur Arbeitgeberstellung der Beklagten. Hier und an anderen Stellen brachte die Beklagte zum Ausdruck, dass sie für ihren Bruder handelte, etwa bei der Erklärung zur Direktversicherung vom 16.07.2023, die sie mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnete.

2.

Die Beklagte ist auch nicht mit dem Tod ihres Bruders in die Arbeitgeberstellung gelangt. Ein Anspruch gegen die Beklagte als Erbin besteht nicht, da sie das Erbe ausgeschlagen hat. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB).

3.

Weiter ist ein Anspruch aus Sachwalterhaftung gemäß §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nicht gegeben.

Ausnahmsweise kann ein Sachwalter persönlich wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Anspruch genommen werden, wenn er die Verhandlungen oder den Vertragsschluss in unmittelbarem eigenen wirtschaftlichen Interesse herbeigeführt oder dadurch, dass er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, erheblich beeinflusst hat (BAG 20.03.2014, 8 AZR 45/13).

Im letztgenannten Fall muss der Vertreter sozusagen eine persönliche Gewähr für die erfolgreiche Vertragsdurchführung übernehmen (Jauernig, BGB § 11, Rn. 64). Dies folgt nicht bereits aus der besonderen Stellung von Betreuern (BGH 08.12.1994, III ZR 175/93 (KG)). Maßgeblich ist allein, ob der Betreuer durch ein Verhalten auf die Entscheidung des Vertragspartners Einfluss genommen hat und zwar so, dass eine gegenüber über das allgemeine Vertrauen hinaus zusätzliche, vom Betreuer persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts geboten wurde.

Derartige Umstände sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Beklagte erweckte kein besonderes Vertrauen im Sinne der Rechtsprechung, das zu einer persönlichen Haftung führen würde. Die Beklagte hat im Einstellungsgespräch nur das "normale Verhandlungsvertrauen" in Anspruch genommen, das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzen ist. Sie ist als Betreuerin und Vertreterin ihres Bruders aufgetreten. Die Klägerin behauptet, der ausschlaggebende Punkt für die Begründung des Arbeitsverhältnisses sei für sie gewesen, dass die Beklagte als Betreuerin in den Vorstellungsgesprächen die "eigentliche Person" war, die für die Klägerin die Arbeitgeberrolle innehatte und weisungsbefugt war. Sie hat jedoch nicht dargelegt, welche konkreten Handlungen der Beklagten über die einer Vertreterin hinausgehen, so dass ein solches Vertrauen entstehen durfte.

4.

Schließlich besteht kein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Eine Handlung ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie den sich in den guten Sitten ausprägenden Auffassungen und dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Auch dafür sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das Budget für den Monat Juli 2023 behalten. In Ansehung, dass das Budget für den kommenden Monat bereits am Monatsanfang verbraucht gewesen sei, habe die Beklagte die Klägerin und die anderen Mitarbeiter bewusst weiterarbeiten lassen, ohne dass die Vergütung abgesichert gewesen sei. Für diese von der Beklagten bestrittene Behauptung hat die Klägerin weder Beweis angeboten noch unstreitige oder unter Beweisantritt gestellte Indiztatsachen dargelegt.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 S. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.