Versionsverlauf


Abschnitt 2 EBStErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
EBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

2.1 Förderfähig sind

  • die Gründung von Trägervereinen oder -gesellschaften, die Anmietung, erstmalige Einrichtung sowie der Betrieb von Beratungsstellen für erwerbslose Personen i. S. des SGB II und die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaften sowie andere Ratsuchende in vergleichbarer Lage;

  • die Beschäftigung sowie die Fortbildung von Personal, soweit dieses dazu dient, Ratsuchenden die SGB-II-Systematik oder ihre individuellen Leistungsbescheide zu erläutern und praktische Unterstützung bei der Bewältigung ihrer schwierigen Lebenssituation und Durchsetzung ihrer Rechte zu vermitteln;

  • der Aufbau und die Entwicklung von Netzwerkstrukturen zur Selbstorganisation, der Angebotsoptimierung und des Erfahrungsaustausches zwischen den Erwerbslosenberatungsstellen, die Durchführung darauf ausgerichteter Fortbildungsmaßnahmen sowie allgemeine Informationsvermittlung durch fach- und zielgruppenspezifische Informationsveranstaltungen.

2.2 Die Vernetzung kann auch durch die Bereitstellung von Fortbildungs- und Informationsangeboten durch einzelne Beratungsstellen gegenüber den übrigen Einrichtungen oder durch einen Zusammenschluss aller vom Land geförderten Beratungseinrichtungen in einem (Dach-)Verband erfolgen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 26. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 558)